Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
36 (vom 7. März 1993)
1 A. Stellung und Zuständigkeit des Sozialversic herungsgerichts
Stellung
und Sitz
§ 1.
31
1 Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbstständiges Ge richt. Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.
2 In seiner richterlichen Tätigkei t ist das Sozialver sicherungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
3 Das Gericht erstattet dem Kantons rat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistisc he Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbe itungszeiten der Geschäfte.
Zuständigkeit
§ 2.
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1 Soweit das Bundesrecht vorsc hreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherung srechts durch ein kantonales Ver sicherungsgericht beurte ilt werden, ist hierfür das Sozialve rsicherungs gericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt ins besondere für Beschwerden nach Ar t. 56 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
14 in Verbin dung mit den B undesgesetzen über a. die Alters- und Hinterla ssenenversicherung (AHVG)
15 , b. die Invalidenversicherung (IVG)
16 , c. die Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG)
17 , d. die Krankenversicherung (KVG)
20 , e. die Unfallversicherung (UVG)
21 , f. die Militärversicherung (MVG)
22 , g. den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft (EOG)
23 , h. die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
24 , i. die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG)
26 , j. die Familienzulagen (FamZG)
25 .
2 Im Weiteren ist das Sozialversich erungsgericht, soweit es das Bun desrecht vorschreibt oder zulässt, al s einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für: a.
40 Klagen nach Art.
73 des Bundesgesetzes über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen- un d Invalidenvorsorge (BVG)
18 einschliess lich der freiwilligen Vorsorge de r Personalfürsorgestiftungen ge mäss Art. 89 a Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
a. Bundes-
rechtliche
Streitigkeiten
2
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) (ZGB)
11 und Klagen nach Art.
281 Abs.
3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
12 in Verbindung mit Art. 25 a des Frei
- zügigkeitsgesetzes (FZG)
19 sowie nach Art. 25 FZG, b.
37 Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
20 im Sinne von Art. 7 ZPO
12
, c. Beschwerden betreffend Ents chädigung und Genugtuung nach Art.
17 des Opferhilfegesetzes (OHG)
13 sowie Beschwerden be
- treffend materielle Soforthilf e und Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art.
3 des Gesetzes. b. Kantonal rechtliche Streitigkeiten
§ 3.
34 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt endgültig Beschwer
- den und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere: a. Beschwerden betreffend Beihil fen und Gemeindezuschüsse nach
§§
13 und 20 des Gesetzes über di e Zusatzleistungen zur Eidge
- nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
6
, b. Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach §
171 a des Geset
- zes über die Förderung der Landwirtschaft
9 , c.
38 Beschwerden gemäss Art. 65 KVG
20 . c. Änderungen
§ 4.
Der Kantonsrat kann den Zust ändigkeitsbereich des Sozial
- versicherungsgerichts an die Ände rungen der Gesetz gebung anpassen. B. Organisation des Sozi alversicherungsgerichts Bestand und Wahl
§ 5.
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1 Das Gericht besteht aus voll amtlichen und teilamtlichen Mitgliedern und aus Ersa tzmitgliedern. Der Ka ntonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der E rsatzmitglieder fest.
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglie der und Ersatzmi tglieder. Bei den teilamtlichen Mitgli edern legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatz mitglieder steht dem Gericht ein Vorschlagsrecht zu.
3 Die voll- und teil amtlichen Mitglieder nehm en im Kanton Zürich Wohnsitz.
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4 Die Amtsdauer der Mitg lieder und der Ersa tzmitglieder beträgt sechs Jahre.
3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81
5 Das Plenum gemäss §
6 Abs. 1 kann den Be schäftigungsgrad ein zelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit de m Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf de r Amtsdauer erlischt die Verände rung.
41
6 Der Kantonsrat regelt die Besol dung der Mitglieder und die Ent schädigung der Ersatzmitglieder
5 .
Offenlegung
von Interessen
-
bindungen
§ 5
a.
37 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
7 GOG
4 .
Unverein
-
barkeit
§ 5
b.
28
1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversiche rungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der berufsmässigen Vertretung dritter Pe rsonen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds des Sozialversi cherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor de m Sozialversicherungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwal tung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwe cken ist für die vollamtlichen und te ilamtlichen Mitgli eder die Bewilli gung des Kantonsrat es erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvereinb arkeitsbestimmungen des Geset zes über die politischen Rechte
2 ,
29 .
Behandlung
von Ausstands
-
begehren
§ 5
c.
30
1 Über Ausstandsbegehren en tscheidet das Plenum, wenn sie gerichtet sind: a. gegen die Mitwirkung von Angehö rigen des Gerich ts im Plenum, b. gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversiche rungsgerichts.
2 Über Ausstandsbegehren entsch eiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind: a. gegen die Mitwirkung von Angehör igen des Gerichts in einer Kam mer, b. gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzel richter.
3 Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mit glieder einer andern Kammer ergänzt.
4
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Plenum und Kammern
§ 6.
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1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamt
- lichen Mitgliedern.
2 Es regelt organisato rische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die sich das Gericht gliedert.
3 Jedes anwesende Mitglied ist verp flichtet, seine St imme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vor
- sitzenden doppelt. Verordnungs recht
§ 7.
1 Das Gesamtgericht rege lt durch Verordnung a. die Organisation und den Geschäftsgang, b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen, c.
40 die Organisation und die Aufgab en der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschr eiber sowie der Kanzlei.
2 Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
31 Wahlen, Personal
§ 8.
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1 Das Plenum wählt: a. die Präsidentin oder den Präsiden ten in erster Li nie aus der Zahl der vollamtlichen Mitglieder, b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
2 Es übt das Vorschlagsrecht nach §
5 Abs. 2 aus.
3 Es stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Stell
- vertreterin oder den Stellvertreter sowie das juristische und adminis
- trative Personal an, soweit es diese Kompetenz nicht delegiert. Spruchkörper
§ 9.
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1 Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei Richterinnen und Ri chtern besetzt.
2 In der Regel führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsi
- dentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz.
3 Die Referentin oder de r Referent erlässt Erledigungsverfügun
- gen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
4 An den Verhandlungen und Beratungen nimmt eine Gerichtsschrei
- berin oder ein Gerichtsschreiber teil. Sie oder er hat beratende Stimme.
40
5 Entscheide können bei Einstimmig keit auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. Vorsitz
§ 10.
1 Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden An
- ordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder einer Gerichtsschreiberin oder ei nem Gerichtsschreiber übertragen.
40
2 Das vorsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungs
- bussen auferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Ge
- richts übertragen.
5 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
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Einzel
-
richterliche
Zuständigkeit
§ 11.
40
1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts ent scheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 30 000 nicht übersteigt.
2 Sie treffen in diesem Bereich die prozessleite nden Anordnungen. Diese Befugnisse können sie einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge richtsschreiber übertragen.
3 Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.
4 In Fällen von grundsätzlicher Be deutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlic her Besetzung überwiesen werden.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 12.
37 Ergänzend finden si nngemäss Anwendung: a.
§ 5
a VRG
3 zum Ausstand, b.
40 Art. 194 und 196 ZPO zur Rechtshilfe. C. Verfahren
Einleitung
des Verfahrens
§ 13.
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1 Die Einleitung des Verfahre ns erfolgt nach den Spezial gesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden rich tet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005
10 .
3 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Sä umnisfolgen und die Wiederherstel lung der Frist richten si ch nach Art. 38–41 ATSG
14 .
4 Der Stillstand der Fr isten wird den Parteien angezeigt.
Beiladung
§ 14.
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1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdi ges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.
2 Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung.
3 Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich.
Vertretung
§ 15.
Die Parteien können sich vertre ten oder verbeiständen lassen.
Unentgeltliche
Rechtspflege
§ 16.
1 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Be gehren nicht aussichtslos e rscheint, wird in kost enpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Ve rfahrenskosten und Kostenvorschüs sen erlassen.
40
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2 Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertre
- tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, soba ld sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt ze hn Jahre nach Abschluss des Verfah
- rens. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
§ 17.
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1 Der Beschwerde kom mt aufschiebende Wirkung zu, so
- weit die angefochtene Anordnung di eser zugänglich ist und die Vorins
- tanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegen
- teilige Anordnung treffen.
2 Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforder
- lichen vorsorglichen Massnahmen. Beschwerde oder Klageschrift
§ 18.
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Be
- schwerde- oder Klages chrift eingeleitet.
2 Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begrün dung zu enthalten. Die Beweismit
- tel sollen bezeichnet und soweit mö glich eingereicht werden. Der ange
- fochtene Entscheid ist beizulegen.
3 Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwer de oder die Klage nich t eingetreten werde. Beschwerde- und Klagegründe
§ 18
a.
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1 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnu ng geltend gemacht werden.
2 Neue Begehren verfahrensrechtl icher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zuläs
- sig.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren. Stellungnahmen
§ 19.
1 Die Gegenpartei erhält Gelege nheit zur schriftlichen Stel
- lungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich ein
- gereicht werden.
2 Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzu
- lässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegen
- partei sofort entscheiden.
3 Es kann ein weiterer Schrifte nwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur m ündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
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7 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81
4 Die Parteien werden zur Ergänzu ng ihrer Ausführungen aufgefor dert, soweit letztere unv ollständig oder unklar sind.
Rechts
-
auskünfte
§ 20.
40 Die Gerichtsschrei berinnen und Gerichts schreiber ertei len Rechtsauskünfte.
Vorinstanz
§ 21.
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1 Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systema tisch erfasst ein.
2 Sie kann sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu ver pflichten.
Akteneinsicht
§ 22.
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzw ürdiger privater Inte ressen durch das Gerich t bleibt vorbehalten.
2 Die Information über Gerichtsve rfahren und die Akteneinsicht am Gericht durch Dritte richtet si ch nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte.
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Beweis
-
verfahren
§ 23.
31
1 Das Gericht stellt unter Mitw irkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsache n fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Den Parteien werden die Rechtsna chteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.
3 Die Durchführung des Beweisve rfahrens kann ganz oder teil weise einer Abordnung oder einem Mitglied de s Gerichts übertragen werden.
4 Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegen heit, dazu Stellung zu nehmen.
Öffentlichkeit
§ 24.
Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Ge richt kann die Öffentlichkeit aus wi chtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von den Ve rhandlungen ausschliessen. Die Be ratungen finden unter Ausschluss de r Parteien und der Öffentlichkeit statt.
Entscheid
§ 25.
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1 Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
2 Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen , als sie verlangt hat. Den Parteien wird vorher Gelegenheit zur Ste llungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben.
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212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Rückweisung
§ 26.
1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eing etreten oder der Sachverhalt unge
- nügend festgestellt wurde.
2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid wird die rechtliche Be urteilung zugrunde gelegt , mit der die Rückwei
- sung begründet wurde.
30 Inhalt und Mitteilung der Entscheide
§ 27.
1 Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.
31
2 Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert
30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entsch eid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen begi nnen mit der Zustellung des begründeten Ent
- scheids zu laufen.
36 Ergänzende Bestimmungen
§ 28.
40 Ergänzend finden si nngemäss Anwendung: a. die Zivilprozessordnung, b. §§
121 f., 124 f. und 132–136 GOG
4 . D. Revision Revisions gründe
§ 29.
31 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden: a. wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auf
- finden, die sie im früheren Verf ahren nicht beibringen konnten, b. wegen Einwirkung durch Ve rbrechen oder Vergehen, c. wenn der Europäische Gerichts hof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
27 und deren Proto
- kolle gutheisst und eine Wiedergu tmachung nur durch eine Revision möglich ist. Frist
§ 30.
1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Ent
- deckung des Revisionsgrunde s an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren se it der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in §
29 lit. b und c genannten Gründen zulässig.
30
9 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81
Gesuch
§ 31.
31
1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgr ünde angeben sowie die für den Fall einer neue n Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss §
30 eingehalten wurde.
2 Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 32.
Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung
12 . E. Kosten und Entschädigungen
Kosten
35
§ 33.
1 Das Verfahren ist kostenlos. Besondere gesetzliche Bestim mungen bleiben vorbehalten.
42
2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpa uschale auferlegt werden.
36
3 Wenn die Umstände es rechtferti gen, werden in kostenpflichtigen Verfahren keine Kosten auferlegt.
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Sicherstellung
der Gerichts
-
kosten
§ 33
a.
40
1 Die Partei, die das Gericht anruft, kann in kostenpflich tigen Verfahren zu einem Kostenvo rschuss bis zur Höhe der mutmass lichen Gerichtskosten verpflichtet werden.
2 Wird der Kostenvorschuss nicht gele istet, tritt das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten auferlegt.
Entschädigun
-
gen
§ 34.
31
1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Ge richt die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten.
2 Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser An spruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.
3 Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch o hne Rücksicht auf den Streitwert. F. Schiedsgericht
Allgemeines
§ 35.
36 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 89 KVG
20 , Art. 57 UVG
21 , Art. 26 Abs. 4 und Art.
27 bis IVG
16 sowie Art. 27 MVG
22 .
1. Zuständigkeit
10
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
2. Stellung und Aufsicht
§ 36.
31
1 Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert und untersteht sein er administrativen Aufsicht.
2 Über Ausstandsbegehren sowie Re chtsverzögerungs- und Rechts
- verweigerungsbeschwerde n entscheiden die voll- und teilamtlichen Mit
- glieder einer Kammer de s Sozialversicherungsger ichts, der weder das leitende Mitglied des Schiedsgeric hts noch seine Stellvertretung ange
- hören.
36
3 Das Sozialversicherungsgericht erlä sst eine Verordnung gemäss den
§§
38 Abs.
3 und 47 Abs.
2. Die Verordnung unt erliegt der Genehmi
- gung durch den Kantonsrat.
3. Ergänzendes Recht
§ 37.
31 Die §§
4, 5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur An
- wendung. Organisation
§ 38.
31
1 Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.
2 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine Gruppe der Versicherungsträge r und der Leistungserbringer.
3 Die Verordnung gliedert a. die Gruppe der Versicherungsträ ger in Untergr uppen der betroffe
- nen Versicherungszweige, b. die Gruppe der Leist ungserbringer in Unte rgruppen der betroffe
- nen Berufe und Branchen.
2. Wahl
§ 39.
31
1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und sein e Stellvertretung. Wi ederwahl ist möglich.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede Untergruppe mindestens zwei Schi edsrichterinnen und Schiedsrichter.
3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.
3. Wohnsitz
§ 40.
31 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist der Wohn
- sitz im Kanton Zürich nicht erforderlich.
4. Kanzlei
§ 41.
31 Die Kanzlei des Sozialversich erungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte. Allgemeine Verfahrens bestimmungen
§ 42.
31 Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts a.
40 trifft unter Vorbehalt von §
50 die prozessleitenden Anordnungen, wobei es diese Befugnis einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge
- richtsschreiber übertragen kann, b. leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren durch,
1. Bestand
1. Leitendes Mitglied
11 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81 c. erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretens entscheide.
2. Berufs
-
geheimnis
§ 43.
31 Die Parteien sind von der Pf licht zur Wahrung des Berufs geheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit er forderlich ist.
Verfahrens
-
einleitung
§ 44.
31
1 Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei der Kanzlei des Sozialversich erungsgerichts eingereicht.
2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme.
Sühnverfahren
§ 45.
31
1 Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlung durch, wenn a. dies durch das Bundesrec ht vorgeschrieben ist, b. es beide Parteien verlangen oder c. nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche Einigung besteht.
2 Zur Durchführung der Sühnverhandl ung kann es weitere Mitglie der des Schiedsgerichts nach Massgabe von §
49 beiziehen.
3 Die Sühnverhandlung is t nicht öffentlich.
2. Vertretung
§ 46.
30
1 Natürliche Personen ersche inen zur Sühnverhandlung per sönlich. Juristische Personen, Ve rwaltungsstellen und Behörden entsen den eine Person, die zu Vergle ichsabschlüssen ermächtigt ist.
2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen.
3 In besonderen Fällen kann das le itende Mitglied die Stellvertre tung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die andere vertreten lassen.
3. Abschluss
§ 47.
30
1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühn verhandlung aussergerich tlich einigen werden, kann das leitende Mit glied im Einvernehmen mit den Pa rteien das Verfahren sistieren.
2 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichts kostenpauschale gemäss der Veror dnung erhoben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihne n bei einem Vergleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auf erlegt.
3 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Ent schädigungen zugesprochen. Abwe ichende Vereinbarungen der Par teien bleiben vorbehalten.
36
1. Sühn-
verhandlung
12
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Instruktions verfahren
§ 48.
30
1 Findet keine Sühnverhandlung statt oder kann der Rechts
- streit im Sühnverfahren nicht erle digt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.
2 Im Übrigen richten sich der Sc hriftenwechsel und die Durchfüh
- rung eines Beweisverfah rens nach den Bestimm ungen, wie sie vor dem Sozialversicherungsgericht gelten.
2. Bezeichnung der weiteren Mitglieder
§ 49.
30
1 Sofern das Schiedsgericht ni cht bereits für das Sühnverfah
- ren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leis
- tungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsri chter vorzuschlagen. Sie kann sich zum Vorschlag der Gegenpartei äussern.
2 Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter aus den den Fa ll betreffenden Untergruppen.
3 Stehen aus der betreffenden Unte rgruppe keine Schiedsrichterin und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter einer andern Untergruppe der betreffenden Gruppe vorgeschlagen und bezeichnet werden. Hauptverfahren
§ 50.
30 Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktions
- verfahrens anordnen, selbst weiter e Schriftenwechsel oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, eine mündliche Verha ndlung durchführen sowie zusätzliche Beweise erheben. Rechtsmittel
§ 51.
36
1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Be
- schwerde an das Bunde sgericht zulässig.
2 Unter den Voraussetzungen von §
29 ist die Revision zulässig. Kosten und Ent schädigungen
§ 52.
37 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
12 über die Pro
- zesskosten und die unentgeltliche Rech tspflege (1. Teil, 8. Titel) sind sinngemäss anwendbar. G. Änderung bisherigen Rechts
§ 53.
30 Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Das EG KVG vom 13. Juni 1999: . . .
32 b. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni
1958: . . .
32 c. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .
32
1. Schriften- wechsel; Beweis- verfahren
13 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81 d. Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971: . . .
32 e. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom
24. Mai 1959: . . .
32 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004 ( OS 59, 398 )
1 Die geänderten Bestimmungen find en auch auf Verfahren Anwen dung, die im Zeitpunkt des Inkra fttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkra fttretens rechtshäng ig ist, richtet sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für die Beurteilu ng der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittelverfahr en bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das ne ue Recht auf hängige Verfahren An wendung.
1 OS 52, 420.
2 LS 161 .
3 LS 175.2 .
4 LS 211.1 .
5 LS 212.83 .
6 LS 831.3 .
7 LS 832.01 .
8 LS 836.1 .
9 LS 910.1 ; heute: Landwirtschaftsgesetz.
14
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
10 SR 173.110 .
11 SR 210 .
12 SR 272 .
13 SR 312.5 .
14 SR 830.1 .
15 SR 831.10 .
16 SR 831.20 .
17 SR 831.30 .
18 SR 831.40 .
19 SR 831.42 .
20 SR 832.10 .
21 SR 832.20 .
22 SR 833.1 .
23 SR 834.1 .
24 SR 836.1 .
25 SR 836.2 .
26 SR 837.0 .
27 SR 0.101 .
28 Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 ( OS 56, 43 ). In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 56
).
29 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
30 Eingefügt durch G vom 30. August 2004 ( OS 59, 398 ). In Kraft seit 1. Januar
2005 ( OS 59, 410 ).
31 Fassung gemäss G vom 30. August 2004 ( OS 59, 398 ). In Kraft seit 1. Januar
2005 ( OS 59, 410 ).
32 Text siehe OS 59, 398 .
33 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Bundes
- gesetz über den Allgemeinen Teil des Soz ialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
34 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 ( OS 64, 142 ; ABl 2008,
1046 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
35 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
36 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
37 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 572 ; ABl 2009, 1489
).
38 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
29. April 2019 ( OS 75, 174 ; ABl 2016-10-07 ). In Kraft seit 1. April 2020.
15 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81
39 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 ( OS 75, 270 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
40 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 ( OS 75, 270 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
41 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 ( OS 76, 198 ; ABl 2020-02-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
42 Fassung gemäss G vom 20. März 2023 ( OS 78, 465 ; ABl 2022-03-18 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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