Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (831.5)
CH - ZH

Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

1 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5 Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) (vom 28. Februar 2022)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. März
2021
3 und der Kommission für sozial e Sicherheit und Gesundheit vom
23. November 2021, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz

§ 1.

1 Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfrei heit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Woh nen, Arbeit und Tagesgestaltung.
2 Er sorgt für ein angemessenes Le istungsangebot und folgt dabei dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.
Gegenstand

§ 2.

1 Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Instit utionen zur Förderung der Einglie derung von invaliden Personen (IFEG)
13 .
2 Es regelt zudem die Beratung , Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ausse rhalb dieser Institutionen.
Geltungsbereich

§ 3.

Das Gesetz gilt für a. die individuelle Beda rfsermittlung, die Beme ssung des Leistungs anspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Men schen mit Behinderung, b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behin derung, sofern der Kanton im Ra hmen der Interkantonalen Ver einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)
7 oder eines Staatsvertrages zuständig ist, c. die Leistungserb ringung im Kanton.
2
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 4.

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG)
5 und dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)
6 vor.
2 Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu den Leistungen nach anderen Gesetzen. Begriffe

§ 5.

1 Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1959 über die In validenversicherung (IVG)
12 , dem Bundes
- gesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
14 oder dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
15
bezie
- hen, b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundes
- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial
- versicherungsrechts (ATSG)
10 gelten und das Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Al ters- und Hinter
- lassenenversicherung (AHVG)
11 noch nicht erreicht haben, c. minderjährige Personen mi t Behinderung, wenn sie
1. als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten,
2. die Volksschule beendet oder ei ne berufliche Grundbildung ab
- geschlossen haben,
3. keinen weiteren Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration haben.
2 Personen, die als invalid im Sinn e von Art. 8 ATSG gelten, jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung. b. weitere Begriffe

§ 6.

In diesem Gesetz bedeuten: a. Subjektfinanzierung: Finanzier ung, bei der Menschen mit Behin
- derung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden, b. Objektfinanzierung: Finanzierung , bei welcher der Kanton den Leis
- tungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung er
- bringen, erstattet, c. institutionelle Leistungserbringen de: juristische Personen, die Leis
- tungen für Menschen mi t Behinderung anbieten, d. private Leistungserbringende: na türliche Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten, a. Menschen mit Behinderung
3 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5 e. Institutionen gemäss IFEG: instit utionelle Leistungserbringende im Anwendungsberei ch des IFEG, f. individuelle Bedarfsermittlung: einzelfallgerechte Abklärung von Be gleitungs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund einer Behinde rung notwendig sind, g. Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regie rungsrates.
Interkantonale
Zuständigkeit

§ 7.

1 Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leis tungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmun gen der IVSE.
2 Leistungen, die nicht in diesen In stitutionen erbracht werden, gilt der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere beim Wechsel des Wohnsitzes oder be im Austritt aus einer Institution gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen. B. Leistungen
Grundsätze

§ 8.

Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit so wie der Verhältnismässigkeit Rech nung.
Leistungsarten

§ 9.

Leistungsarten sind: a. Beratung: befristete Hilfestell ung für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei der Einschätzung, wie Menschen mit Be hinderung wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können, b. Begleitung und Betr euung: regelmässige pr aktische und fachliche Unterstützung, damit Menschen mi t Behinderung möglichst selbst ständig wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können.
Leistungs
-
anspruch

§ 10.

1 Menschen mit Behinderung ha ben Anspruch auf die Leis tungen, die aufgrund ihrer Behinderu ng für eine selbstbestimmte Le bensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind.
2 Der Leistungsanspruch bemisst si ch nach dem individuellen Be darf.
3 Leistungsansprüche nach andere n Gesetzen werden angerechnet. Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG.
4 Personen im Rentenalter gemäss Ar t. 21 AHVG haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters gemäss diesem Gesetz bezogen habe n, wenn der altersbedingte Pflege bedarf nicht überwiegt.
4
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) Abklärungs stelle

§ 11.

1 Die Direktion führt für die in dividuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Le istungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder beauftragt damit Dritte.
2 Die Abklärungsstelle is t fachlich unabhängig.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Bedarfs ermittlung

§ 12.

1 Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle Bedarfsermittlung durch.
2 Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklä
- rungsstelle den Bedarf neu.
3 Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die Bedarfsermittlung verweigert werden.
4 Die Bedarfsermittlung ist kostenlos.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. b. Methode

§ 13.

1 Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf nach einer von der Direktion vorg egebenen fachlich anerkannten Me
- thode.
2 Die Methode beruht auf a. einer Selbsteinschätz ung, die mit einer Frem deinschätzung ergänzt wird, b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird. Entscheid

§ 14.

1 Die Abklärungsstelle entschei det gestützt auf die indivi
- duelle Bedarfserm ittlung über den Leistungsanspruch.
2 In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne individuelle Bedarfsermi ttlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren wird nachgeholt. Voucher

§ 15.

1 Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine be
- fristete oder unbefristete Leistung sbezugsberechtigung (Voucher) in der Höhe des Leistungsanspruchs aus.
2 Sie kann Menschen mit Behind erung, die Assistenzbeiträge ge
- mäss Art. 43 ter AHVG oder Art. 42 quater ff. IVG erhalten, einen Betrag zur Selbstverwaltung gewähren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. b. Einsatz

§ 16.

Der Voucher kann bei allen fü r die betreffende Leistung beitragsberechtigten Leistungse rbringenden eingelöst werden. a. Verfahren a. Inhalt
5 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5
Überprüfung

§ 17.

1 Die betroffene Person kann i nnert 30 Tagen nach Erhalt des Vouchers bei der Direktion ei ne Überprüfung des Leistungsan spruchs verlangen.
2 Die Direktion erläss t eine Anordnung.
Mitwirkungs-
und Auskunfts
-
pflicht

§ 18.

1 Menschen mit Behinderung mü ssen über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse voll ständig und wahrheitsgetreu Auskunft geben, soweit dies für die indivi duelle Bedarfsermittlung und die Be messung des Leistungsanspr uchs erforderlich ist.
2 Sie sind verpflichtet, Beiträge od er Leistungen der öffentlichen Hand oder von Versic herungen zu beantragen , auf die ein möglicher Anspruch besteht.
3 Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunfts pflicht nicht nach, kann die Abklär ungsstelle die individuelle Bedarfs ermittlung einstellen oder die Direkt ion Leistungen kürzen oder wider rufen.
Auskünfte
Dritter

§ 19.

1 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, kann die Abklärungsst elle ohne Zustimmung der betrof fenen Person Auskünfte bei Dritten einholen.
2 Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden. C. Leistungserbringende
Mindest
-
anforderungen

§ 20.

Die institutionellen Leistungserbringenden haben Mindest anforderungen zu erfüllen hinsichtlich a. Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, b. betrieblicher Organisation, c. Qualität und Wirtschaftlichke it der Leistungserbringung, d. Ausbildung des eingesetzten Personals, e. zweckgebundener Verwendung der Beiträge gemäss diesem Gesetz.
b. private
Leistungs
-
erbringende

§ 21.

1 Die privaten Leistungserb ringenden haben die Mindest anforderungen gemäss §
20 lit. a, c und e zu erfüllen.
2 Sie erbringen die Le istungen persönlich.
3 Beiständinnen und Beis tände sind als Leistu ngserbringende für von ihnen betreute Me nschen mit Behinderung ausgeschlossen.
a. institutionelle
Leistungs-
erbringende
6
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) c. gemeinsame Bestimmung

§ 22.

Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen Leistungserbringenden in sbesondere zur Sicherung der Qualität sowie zur Buchführung, Rechnung slegung und Revision. Beitrags berechtigung

§ 23.

1 Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringen
- den für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung, wenn a. ungedeckte Kosten aus der Leis tungserbringung gemäss diesem Gesetz entstehen, b. die Leistung einem Bedarf entspricht, c. die Leistungserbringenden die Mindestanforderungen gemäss §
20 erfüllen.
2 Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitrags
- berechtigung, wenn diese die Mi ndestanforderungen gemäss §
21 erfül
- len.
3 Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Mitwirkungs- und Melde pflichten

§ 24.

1 Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit.
2 Sie melden der Direktion unver züglich schwerwiegende Vorkomm
- nisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.
3 Die Leistungserbringenden habe n der Direktion auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeit en zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benöt igten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Institutionen gemäss IFEG

§ 25.

1 Institutionen gemäss IFEG be dürfen für die Leistungser
- bringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG einer Betr iebsbewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, we nn für das Angebot ein entspre
- chender Bedarf ausgewiese n ist und die Institution a. die Mindestanforderungen gemäss §
20 erfüllt, b. die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG er
- füllt, c. mehr als drei Menschen mit Be hinderung beglei tet oder betreut, d. über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unab
- hängig von der operativen Leitung orga nisiert ist.
3 Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG. a. Bewilligung
7 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5
4 Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern sie die Anforderungen der ausführe nden Richtlinien zur IVSE erfül len.
b. Verfahren

§ 26.

1 Die Bewilligung wird auf Gesu ch hin durch die Direktion erteilt.
2 Sie kann befristet und mit Be dingungen und Au flagen verbunden werden.
3 Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regel mässig.
4 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben.
5 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten der Be willigungsvoraus setzungen und das Verfahren.
c. Aufsicht

§ 27.

1 Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates und der übergeordne ten Aufsicht der Direktion.
2 Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht.
3 Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss §
24 Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat. D. Leistungsbezug
Wahlfreiheit

§ 28.

1 Menschen mit Behinderung wä hlen die Leistungserbringen den und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt.
2 Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung oder eine Betriebsbe willigung verfügen.
b. ausser
-
kantonal

§ 29.

Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb des Kantons beziehen, sofern a. die Leistungserbring enden und deren Leist ungen durch die IVSE anerkannt sind, b. die Leistungserbringenden über ei ne Beitragsberechtigung durch die Direktion gemäss §
23 verfügen oder c. ein Staatsvertrag dies vorsieht.
a. im Kanton
8
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) c. Ausnahmen

§ 30.

1 Die Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden, insbe
- sondere durch a. gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen von Behörden, b. Richtwerte der Direktion hinsic htlich Wirtschaftlichkeit und Zweck
- mässigkeit der Le istungserbringung.
2 Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen, wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich ve rfügbar ist oder von ihnen festgelegte Vorausse tzungen nicht erfüllt sind.
3 Der Regierungsrat kann weiter e Einschränkungen vorsehen. Vertrag

§ 31.

1 Die Leistungserbringenden sc hliessen mit den Menschen mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen Vertrag ab.
2 Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgel
- tung sowie weitere gegensei tige Rechte und Pflichten.
3 Für die Leistungserbringung au fgrund eines Betrags zur Selbst
- verwaltung nach §
15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht. Schlichtungs stelle

§ 32.

1 Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unab
- hängige Schlicht ungsstelle wenden.
2 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unter
- stützt sie bei der Lösungsfindung.
3 Die Leistungen der Schlichtun gsstelle werden gemäss §
35 abge
- golten. E. Leistungsabgeltung Finanzierung

§ 33.

1 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe für a. die in Leistungsvereinbarungen geregelten oder mittels Anordnung festgelegten Leistungsabgeltungen, b. den Betrag zur Selbst verwaltung gemäss §
15 Abs. 2, c. die Kosten der erbrachten Leist ungen ausserkantonaler Leistungs
- erbringender gemäss §
29.
2 Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grund
- betreuung in Institutione n gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kos
- tenbeteiligung gemäss Abs. 2.
9 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5
Subjekt
-
finanzierte
Leistungen

§ 34.

1 Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife ab gegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbrin gung orientieren und nach indi viduellem Bedarf gestuft sind.
2 Die Leistung, di e einer oder einem einzel nen privaten Leistungs erbringenden abgegolten wird, ist be trags- und mengenmässig begrenzt und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss Art. 43 ter AHVG oder Art. 42 quater ff. IVG.
3 Die Direktion legt die No rmtarife jährlich fest.
4 In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen wer den.
Objekt
-
finanzierte
Leistungen

§ 35.

1 Der Kanton gilt Leistungen vo n institutionellen Leistungs erbringenden objektfinanziert ab, we nn sie nicht vorgängig mittels stan dardisierter Methode na ch individuellem Bedarf bemessen werden kön nen.
2 Objektfinanzierte Leistungen werd en über Pauschalen abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtsc haftlicher Leistungserbringung orien tieren.
3 Die Direktion legt die Pa uschalen jährlich fest.
4 In begründeten Fällen kann ergänze nd oder anstelle der Pauscha len mit den Leistungserb ringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden.
Interkantonale
Vereinbarungen

§ 36.

1 Der Regierungsrat kann interk antonale Verträge über die Leistungserbringung und die Leist ungsabgeltung ab schliessen oder entsprechenden Vereinbarungen beitreten.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht über den Abschluss, die Aufhe bung und den Vollzug von interkanto nalen Vereinbarungen.
Festlegung der
Leistungs
-
abgeltung

§ 37.

1 Die Direktion schliesst mit de n institutionellen Leistungs erbringenden Leistungsv ereinbarungen ab. Vorb ehalten bleiben inter kantonale Vereinbarungen.
2 Kommt keine Leistung svereinbarung zusta nde, kann die Direk tion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen.
b. private
Leistungs
-
erbringende

§ 38.

Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten Leistungserbringenden fest.
Schwankungs
-
fonds

§ 39.

1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Be treuung anbieten, führen zum Ausg leich von Gewinnen und Verlusten aus den in der Leistungsvereinba rung mit dem Kanton enthaltenen Angeboten einen Schwankungsfonds.
a. institutionelle
Leistungs-
erbringende
10
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
2 Die Direktion kann Leistungserb ringende in begründeten Fällen von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen.
3 Sie regelt die Einzelheiten, insb esondere die Gewinnverwendung.
4 Die Leistungserbringenden er lassen ein Fondsreglement. Rückforderung von Beiträgen

§ 40.

1 Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern.
2 Der Rückforderungsanspruch verjäh rt fünf Jahre nach der Abrech
- nung. F. Sicherung und Entwicklung des Angebots Angebots planung

§ 41.

1 Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen und wertet sie im Hinb lick auf die Angebotsentwicklung aus.
2 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht. Angebots sicherung

§ 42.

1 Der Kanton kann Infrastrukturv orhaben der Institutionen gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern.
2 Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall ver
- pflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen.
3 Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden. Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten. Kantonale Institutionen

§ 43.

1 Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betrei
- ben, wenn das Angebot nicht anderw eitig sichergestellt werden kann.
2 Soweit die Kosten der Instituti onen nicht von anderen Leistungs
- pflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton.
3 Der Regierungsrat beschliesst übe r die Errichtung und den Zweck von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Be
- trieb.
4 Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem aus
- gewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat geneh
- migtes Konzept besteht. Kommission für Behinderten fragen

§ 44.

1 Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein.
2 Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Überein
- kommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
16 befassen.
11 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5
3 Sie setzt sich zusammen aus Me nschen mit Behinderung sowie Vertreterinnen und Vertretern de r Behindertenorga nisationen, des Kantons, der Gemeinden und der Le istungserbringenden. Sie kann durch Vertreterinnen und Vertrete r der Wissenschaft ergänzt werden.
Durchführung
von Projekten

§ 45.

1 Die Direktion kann für die We iterentwicklung der Leistun gen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Pro jekte gewähren.
2 Die Projekte können von den Best immungen dieses Gesetzes ab weichen.
3 Sie sind zu befristen und auszuwerten. G. Datenbearbeitung
Bearbeitung

§ 46.

1 Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leis tungserbringenden sowie den Leist ungsberechtigten Daten, einschliess lich Personendaten und bes onderer Personendaten.
2 Sie bearbeitet die Daten, um a. die ermittelten individuellen Beda rfe hinsichtlich des Gesamtbedarfs zu erheben und auszuwerten, b. den Leistungsbezug zu erfassen, zu überprüfen und die Leistungs abgeltung zu berechnen, c. die zu erbringenden Leistungen zu steuern sowie deren Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichk eit sowie Verhältnismässigkeit zu überprüfen.
3 Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Ver fahren.
4 Die Abklärungsstelle, die Leistung serbringenden und die Leistungs berechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung.
b. durch die
Abklärungs
-
stelle

§ 47.

1 Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des indi viduellen Bedarfs und des Leistungsa nspruchs erforder lichen Personen daten sowie besonderen Personendaten im wirtsc haftlichen, sozialen, medizinischen und agog ischen Bereich ein.
2 Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Be stimmung des individuellen Bedarf s und Leistungsanspruchs Beistän dinnen und Beistände bei.
3 Sozialversicherungsträger.
a. durch die
Direktion
12
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) c. durch die Leistungs erbringenden

§ 48.

1 Die Leistungserbringenden f ühren für jede von ihnen be
- gleitete oder betreute Pe rson eine Dokumentation.
2 Die Dokumentation enthält insb esondere Angaben über die Art der Behinderung, den Rentenanspruch , die Einstufung der Hilflosig
- keit und den individuellen Bedarf. Zugang, Aufbewahrung und Löschung von Daten

§ 49.

1 Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
2 Sie erhält Zugang zu von den Le istungserbringenden geführten Dokumentationen, die zur Erfüll ung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignet und erforderlich sind.
3 Die Direktion und die Abklärung sstelle können bei den Sozial
- versicherungsträgern für die Überpr üfung der Voraussetzungen gemäss

§ 5 sowie für die individuelle Bedarf

sermittlung Daten direkt einholen.
4 Die Direktion, die Abklärungsst elle und die Leistungserbringen
- den bewahren die von ihnen erhobenen oder bearbeiteten Daten ge
- mäss der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung auf.
5 Sobald es der Zweck der Bearbe itung erlaubt, werden die Daten von Menschen mit Behinderung anonymisiert oder gelöscht. Bekanntgabe und Austausch von Daten

§ 50.

1 Die Direktion und die Abkl ärungsstelle dür fen gegenüber Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben ge
- mäss diesem Gesetz geeignete u nd erforderliche Daten bekanntgeben, insbesondere besondere Personendaten, über a. die Gesundheit und Massnahm en der sozialen Hilfe, b. den individuellen Bedarf.
2 Die Bekanntgabe und der Austau sch von Daten sowie die Sicher
- heit bei der Datenübertragung erfo lgen nach den Vorgaben der kanto
- nalen Datenschut zgesetzgebung. Verwendung der Versicher tennummer

§ 51.

Die Direktion, die Abklärungsst elle, von diesen beauftragte Dritte und die Leistungserbringe nden können die Versichertennummer gemäss Art. 50 c AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung be
- nötigten Zwecke verwenden.
13 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5 H. Vollzug und Verfahren
Schweigepflicht

§ 52.

Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Rechtsmittel

§ 53.

1 Gegen Anordnungen de r Direktion über Leistungsansprü che kann innert 30 Tagen ab Zust ellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Soz ialversicherungsgericht erhoben werden.
2 Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
4 angefochten wer den. I. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 54.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 55.

1 Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes be steht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leis tungsbezug nur hinsichtlich Leistu ngen, die von Institutionen gemäss IFEG erbracht werden.
2 Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Ins titutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gül tig.
3 Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invaliden einrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobi litätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)
9 erteilt worden sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebs bewilligung richten sich nach diesem Gesetz.
4 Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insb esondere die anteilmässige Kürzung der Leistungsabgeltung, bleiben währ end der festgelegten Laufzeit be stehen.
14
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss §
14 IEG beste
- henden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss §
39 dieses Gesetzes.
1 OS 78, 81 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 ABl 2021-04-09 .
4 LS 175.2 .
5 LS 831.3 .
6 LS 851.1 .
7 LS 851.5 .
8 LS 855.1 .
9 LS 855.2 .
10 SR 830.1 .
11 SR 831.10 .
12 SR 831.20 .
13 SR 831.26 .
14 SR 832.20 .
15 SR 833.1 .
16 SR 0.109 .
17 Text siehe OS 78, 81 .
15 Selbstbestimmung sgesetz (SLBG)
831.5 Anhang Das bisherige Recht wird wie folgt geändert: a. Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971
5 : . . .
17 b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
6 : . . .
17 c. Pflegegesetz vom 27. September 2010
8 : . . .
17 d. Gesetz über Invalideneinrichtunge n für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober
2007
9 : . . .
17
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