Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 29. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralk ommission vom 7. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , beschliesst: Präambel Die  römisch-katholischen  Einwo hnerinnen  und  Einwohner  des  Kan tons Zürich geben sich, im Vertrauen auf Gott, in der Absicht, im Kanton Vorausse tzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, in Mitverantwortung für die Bedürfn isse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche, im  Willen,  die  je  eigenen  kirch lichen  und  staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten  zu  beachten  und mit  den  kirchlichen  Organen  ein vernehmlich zusammenzuarbeiten, im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung: I. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Römisch-katholische Körp erschaft des Kantons Zürich vereinigt die römisch- katholischen Kantonseinwohnerinnen und -ein wohner  und  ihre  Kirchgemeinden  in einer  selbstständigen  Körper schaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130  Abs. 1  lit. b  der  Verfas sung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Mitgliedschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Mitglied der Körperscha ft gilt jede Person, die a.   nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, b.   in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c.   nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenbehörde am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zugehörigkeit von Kind ern unter 16 Ja hren bestimmen die Eltern. Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Organe der Körperschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Gesamtheit de r Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Rekurskommission Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für die Entfaltung des kirchliche n Lebens. Sie engagiert sich für ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sellschaftspolitische und sozialethi sche Themen und tritt insbesondere ein für eine generationenübergreif ende Gemeinschaft und für die Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - form. Sie setzt sich für die Beseitig ung bestehender Nachteile ein, auch im Hinblick auf die Weiterentwic klung des kirchlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  nimmt  überregionale  und  solc he  regionale  Aufgaben  wahr, welche  einzelne  Kirchgemeinden oder  Verbindunge n  von  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden nicht erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie stellt den Finanzausgleich zw ischen den Kirchgemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie finanziert die kirc hliche Verwaltung und kirchliche Institutio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie unterstützt diözesane, überdiö zesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Sie kann zur Erfüllung von Aufgab en eine juristische Person er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richten, Mitglied einer solchen werd en, sich an einer bestehenden juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Person beteiligen oder eine r solchen Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ökumene und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            interreligiöser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dialog Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Körperschaft  fördert  zusa mmen  mit  den  kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Körperschaft  stellt  di e  Präsenz  und  die  Vertretung der Anliegen der katholischen Kirche im Kanton Zürich in der Öffent lichkeit sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu diesem Zweck unterhält die Körperschaft eine Kommunika- tionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommunikationsstelle kommuni ziert intern und extern über Werthaltungen,  Anliegen  und  Wirkung sfelder  der  katholischen  Kirche im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommunikationsstelle pflegt die digitalen und analogen Kom munikationskanäle der Körperscha ft und entwickelt sie entsprechend gesellschaftlichen und medialen Erfordernissen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subsidiäres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wo die Körperschaft keine eige nen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Erfassung,  Bearbeitung und  Bekanntgabe  von  Infor mationen, Personendaten und besond eren Personendaten erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über di e Information und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Der Synodalrat und jede Kirchenpfl ege bezeichnen je eine in Daten schutzfragen zuständige Ansprechperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirch licher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung, Be arbeitung und Bekanntga be der notwendigen In formationen, Personendaten und be sonderen Personendaten. Vorbe hältlich individueller Sperrvermer ke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfü llung kirchlicher Aufgaben zu be arbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusam menarbeit unter Kirchen verschiede ner Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wa hrgenommen wird, sowie für den Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemein den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Synodalrat  regelt Einzelheiten  in  ei nem  Datenschutzregle ment. Er kann dies in Absprach e mit den zuständi gen Organen ande rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            register Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat kann für di e Körperschaft und die Kirch gemeinden ein Mitgliederregister ei nrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode legt in einer Verordn ung die im Mitg liederregister zu erfassenden Identifikatoren und Me rkmale der Mitglieder der Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft fest. II. Gesamtheit der Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Den Stimmberechtigten komme n folgende Aufgaben zu: a.   Wahl der Synode, b.   Abstimmung über alle Gegens tände, die ihnen nach der Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und dem Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und gemäss dieser Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind, c.   Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes. Stimm- und Wahlrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stimm-  und  wahlberechtigt sind  die  Mitglieder  der  Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrech tes oder der Niederlass ungs- oder Aufenthalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewilligung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat regelt die Einzel heiten betreffend die zulässigen ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm- und -wahlrecht von ausländischen Staat sangehörigen in einem separaten Beschluss. Obligatorisches Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen: a.   Gesamtrevisionen de r Kirchenordnung, b.   Teilrevisionen,  welche  das  Stimm-  und  Wahlrecht  oder  weitere Befugnisse der Stimmb erechtigten betreffen. Fakultatives Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem fakultativen Refere ndum unterstehen: a. Teilrevisionen der  Kirchenordnung,  welche weder  das  Stimm-  und Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen, b. Beschlüsse der Synode , welche die Rechte und Pflichten der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Körperschaft oder der Kirchgemei nden betreffen, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimm- ten Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Synode  kann  von  sich  aus  einzelne  Beschlüsse  der  Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum: a.   Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft, b.   Genehmigung des Budgets der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Das Referendum könne n ergreifen: a.   ein Drittel der Mitglieder der Synode, b.   3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c.   ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  dem  Referendum  unterst ehenden  Beschlüsse  der Synode  sind  im  kantonalen  Amtsblatt  unter  Hinweis  auf  die  Refe rendumsvorschriften zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffent lichung beim Synodalr at einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Initiative  umfa sst  das  Begehren nach  Erlass,  Auf hebung oder Änderung von Bestimm ungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode , welche die Rechte und Pflichten der Mit glieder der Körperschaft oder de r Kirchgemeinden betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Begehren können stellen: a.   ein Drittel der Mitglieder der Synode, b.   3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c.   ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Initiativbegehren, welche de n Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Best immungen der Ki rchenordnung ver langen, können in der Form der al lgemeinen Anreg ung oder des aus gearbeiteten Entwurfs, andere Initia tivbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betrifft  die  Initiative  eine n  Gegenstand,  welcher  dem obligatorischen  Referendum  unterst eht,  wird  sie  mit  einem  zustim menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  die  Initiative  einen  Ge genstand,  welcher  dem  fakultati ven Referendum untersteht, wird sie bei einem able hnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigte n zur Abstimmung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  kann  den  Stimmberecht igten  gleichzeitig  mit  dem Initiativbegehren einen Gege nvorschlag unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Einreichung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nate nach der Veröffentlichung der Initiative im ka ntonalen Amtsblatt einzureichen. III. Synode, Synodalr at und Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Amtsdauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für de n Rest der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder der Synode können drei mal und die Mitglieder des Syno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt. Für die Mi tglieder der Rekur skommission gilt keine Amtszeitbeschränkung. Amtsgeheimnis und Entbindung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angel egenheiten, die sie in ihrer amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen habe n, zur Verschwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genheit verpflichtet, wenn an de r Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privat es Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschut z besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat ist für die Entbi ndung vom Amtsgeheimnis für die Personen gemäss Abs. 1 zuständig. Unvereinbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission dürfen nicht gleich zeitig ein anderes Amt in der Körperschaft ausüben. b. wegen An stellungs- oder Aufsichts verhältnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ämter  und  Anstellungen,  di e  in  einem  unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältni s zueinanderstehen, sind unverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe aus. a. wegen Organ- funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommi ssion über Kirch gemeinden und Zweckverbände sowi e in der Rekurskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dür fen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch, entscheidet das Los, wer auszuscheide n hat. Das Los ist durch die Präsi dentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch, fallen diejenigen angestellten Pers onen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. wegen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wandtschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen nicht angehören: a.   Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner, b.   Eltern, Kinder und ihre Ehegatti nnen und Ehegatten oder ihre ein getragenen Partne rinnen und Partner, c.   Geschwister und ihre Ehegattinn en und Ehegatten oder ihre einge tragenen Partnerinnen und Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen in faktischer Lebensge meinschaft sind den Ehegattinnen und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleich gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befa ngen erscheinen, insbesondere: a.   in der Sache ein persönl iches Interesse haben, b.   mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- ten Grad verwandt oder versch wägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktis che Lebensgemeinschaft oder Kin desannahme verbunden sind, c.    aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind schaft mit einer Partei oder ihre r Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Aussta nd eines Mitglieds einer Kollegial behörde handelt, diese Be hörde unter Ausschluss des betreffenden Mit glieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszwang Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Kör perschaft besteht kein Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Vorzeitige Entlassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht bei der Synode schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt. Beendigung der Amtsdauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Gibt ein Mitglied des Sy nodalrates oder der Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission den erforderlichen Wohns itz auf, kann die Synode auf Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such hin die Beendigung der Amtsda uer bewilligen, sofern das betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fene Organ dem zustimmt und die Au fgabenerfüllung sichergestellt ist. B. Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Die Synode ist neben der Ge samtheit der Stimmberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten die Legislative der Körperschaft. Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Synodenmitglieder  werd en  durch  die  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindever sammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Kirchgemeinde wählt mindest ens ein Synodenmitglied. Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahlen finden nach de m Majorzverfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gibt ein Mitglied der Synode während der lauf enden Amtsdauer den für die Ausübung de s Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die Beendigung der Amtsda uer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Wahlverfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinnge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Findet die Wahl an der Kirc hgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlam ent statt, sind für das Wahlverfahren die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen des Kirchgemei ndereglements anwendbar. Besondere Unvereinbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Synode  wählt  eine  Gesc häftsleitung  und  gibt  sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Geschäftsleitung  umfasst  sieben  Mitglieder.  Sie  setzt  sich zusammen aus: a.   der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b.   der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c.   der Aktuarin oder dem Aktuar und d.   vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einladung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Geschäftsleitung  kann  fü r  einzelne  Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organi sationen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung lädt zu Ge schäften mit seelsorglichen Aus wirkungen  die  Dekane  des  Kantons Zürich  und  eine  Delegation  des kantonalen Seelso rgerates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synodalrat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalvikar Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Synodalr ates  und  der  Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  ressortverantwortliche  Mitglied  des  Synodalrates  hat  das Recht,  dessen  Anträge  in  den  vo rberatenden  Kommissionen  zu  ver treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Die Synode ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Wahlen: a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der we iteren Mitglieder der Geschäfts leitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie weiterer ständiger Kommis sionen und deren Präsidien, b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi denten auf die Amtsdauer der Synode, c. Wahl der Präsidentin oder des Pr äsidenten und der Mitglieder der Rekurskommission, d. Wahl der Ombudspersonen der Personalo mbudsstelle, e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Wahl der Mitglieder der Aufsic htskommission über Kirchgemein den und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Rechtserlasse: a. Beschlüsse über die Kirche nordnung nach Massgabe von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 12, b. Geschäftsordnung der Synode, c. Reglement über di e Rekurskommission, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , e. Reglement über Baukos tenbeiträge an die Kirchgemeinden, f. Reglement über die Ents chädigung der Organe, g. Anstellungsordnung  für  die  An gestellten  der Kirchgemeinden und der Körperschaft, h. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , i. Kirchgemeindereglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und Finanzreglement der Kirchgemein- den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 , j. weitere Reglemente v on grundlegender Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende allgemeine Verwaltungsh andlungen: a. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  von  Rekursen  hinsichtlich der  Wahlergebniss e  der  Mitglieder der Synode auf Antrag des Synodalrates, b. Aufsicht über den Synodalrat, c. Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht, d. Festsetzung  der  Beitragssätze  für die  finanziellen  Leistungen  der Kirchgemeinden an die Körperschaft, e. Beschlussfassung  über  Neubildung,  Zusammenschluss  und  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lösung von Kirchgemeinden, f. Schaffung und Aufhebung von Dien ststellen, welche von der Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft finanziert werden, g. Stellungnahmen  zu  kantonalen Gesetzen,  welche  die  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft unmittelbar betreffen, h. Abschluss  einer  Vereinbarung mit  dem  Diözesanbischof  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend eine paritätische Schlichtung sstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese, i. Beitritt  der  Körperschaft  zu Organisationen  und  Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflic htungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen. Finanz kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, insbesondere über Budget und Abnahm e der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist unter Vorbehalt des fakul tativen Referendums für die Be willigung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben v on jährlich über Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tarische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumente Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synode stehen die fol genden parlamentarischen In strumente zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 a.   Motion, b.   Postulat, c.   parlamentarische Initiative, d.   Interpellation, e.   schriftliche Anfrage, g.   Resolution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgestaltung der Instrument e wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem  Generalvikar  für  den  Kanton  Zürich  Fragen  und  Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Die Präsidentin oder der Pr äsident lädt die Synode jähr lich  zu  mindestens  zwei  Sitzungen ein  und  ist  verpflichtet,  auch  zu Sitzungen einzuladen auf Begehren: a.   der Geschäftsleitung, b.   von mindestens einem F ünftel der Mitglieder, c.   des Synodalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsprüfungskommiss ion umfasst sieben Mit glieder. Sie prüft die Jahresberichte des Syn odalrates und der Rekurs kommission  sowie  den  Vollzug  de r  von  der  Synode  dem  Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichters tattung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihre weiteren Aufgaben und Komp etenzen werden in der Geschäfts ordnung der Synode geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzkommission umfass t sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihre weiteren Aufgaben und Komp etenzen werden in der Geschäfts ordnung der Synode geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Ständige Kommissionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode kann weitere st ändige Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die Zahl  ihrer  Mitglieder  werden  in der  Geschäftsordnung  der  Synode  gere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fraktionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  der  Synode können  sich  zu  Fraktionen zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Tagungsort, Öffentlichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sitzungen  sind  öffentlich .  Ausnahmsweis e  kann  die  Synode die Öffentlichkeit für die Behandl ung eines einzelnen Geschäftes aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  sorgt  für  eine  ange messene  Bekanntmachung  ihrer Verhandlungen und Beschlüsse. C. Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat ist die Ex ekutive der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  und  die  Präsidentin  oder  der  Präsident werden von der Synode aus dem Kr eis der stimm- und wahlberechtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens ein Mitgli ed des Synodalrates mu ss über eine missio canonica verfügen und dem Seelsorg ekapitel des Kantons Zürich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehören. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapitels steht ein Vorschlags recht zuhanden der Synode zu. Besondere Unvereinbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Mitglieder des Synodalr ates gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unverei nbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig a.   ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorsta nd eines Zweckver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bandes von Kirchg emeinden ausüben, b.   Mitglieder in der Aufsichts kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 gilt auch für die Genera lsekretärin oder den Generalsekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tär des Synodalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Pr äsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimme Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die General sekretärin  oder  der  Generalsekretä r  nehmen  an  den  Sitzungen  des Synodalrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Dem Synodalrat kommen zu: a. Antragstellung an die Synode, b. Vollzug der Beschlüsse der Synode, c. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode, d. Erarbeitung des Budg ets zuhanden der Synode, e. Erstattung von Jahres bericht und Jahresrechnung, f. Vertretung der Körperschaft na ch aussen und Stellungnahme zu Geschäften des Kantons, welche di e Körperschaft betreffen, unter Vorbehalt der Befugn isse der Synode, g. Verwaltung des Vermögens der Körperschaft, h. Leitung der Verwalt ung der Körperschaft, i. Anstellung der Generalsekretä rin oder des Generalsekretärs, j. Wahl von Kommissionen, die nich t von der Synode gewählt werden, k. Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer Dienststellenordnung, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Vollzug des Finanzausgle ichs gemäss Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , m. Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchg emeinden, Kirch gemeinden und Zweckver bänden oder Letzteren, n. Oberaufsicht über die Kirchg emeinden und Zweckverbände, o. Entscheide  über  Rekurse  zu personalrechtli chen  Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände, p. Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig keiten von allgem einem Interesse, q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer an deren Behörde überträgt, r. Entscheide über Re kurse gegen Anordnungen der Aufsichtskom mission über Kirchgemei nden und Zweckverbände, s. Abschluss von Vereinbarungen über  die  Zusammen arbeit zwischen der Körperschaft und dem Generalvikariat, t. Wahlleitung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Finanz kompetenzen Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Der Synodalrat be schliesst über: a.   gebundene Ausgaben, b.   im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000 für einen  bestimmten  Zweck  oder  bis Fr.  1 000 000  bei  Bauvorhaben, über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck sowie über den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, c.   im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000 für  einen  bestimmten  Zweck,  in sgesamt  aber  nicht  mehr  als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 000 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 60 000 im Jahr, d.   Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben und jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag nicht in die Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeit der Synode fällt. Aufgaben übertragung, Kommissionen und Sach verständige Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder und Angestellten der Verw altung Aufgaben zur selbststän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Erledigung übertragen. Die Au fgaben und die En tscheidungsbefug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse werden in der Geschäftsordnung des Synod alrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen be stellen oder Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Be schlüssen fest. Aufsicht über die Kirch- gemeinden und Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigen ständigen Kommission des Synodal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates. Sie führt Visitationen durc h und ordnet die im Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtskommission übe r Kirchgemeinden und Zweckver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bände besteht aus einer Präsidenti n oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitgliedschaft in der Aufsic htskommission über Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und Zweckverbände ist unvereinba r mit der Mitgliedschaft in Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörden von Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag des Synodalrates. Die Wahl erfolgt fü r eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amts dauer der Synode statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 D. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission ist di e Judikative der Körper schaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich aus der Präsiden tin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvereinbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Für  die  Mitglieder  der  Rekurskommission  gelten  zusätz lich  zu  Art.  19 c–19 e  die  nachfolgenden  Unvereinbarkeiten.  Sie  dürfen nicht gleichzeitig a.   in einer Kirchgemeinde oder einem Zweckverband von Kirchgemein den angestellt sein, b.   ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckver bandes von Kirchgemeinden ausüben, c.    der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Die  Rekurskommission  beurte ilt Rekurse in Dreierbeset zung. Vorbehalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe gemäss dem Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 bei Akten, die sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Mit Rekurs können angefochten werden: a.   Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirch gemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letz teren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufsichtsrechtliche Entschei de und Anordnungen des Synodal rates gegenüber Kirchgemei nden und Zweckverbänden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Entscheide des Synoda lrates über finanzielle Leistungen der Kör perschaft oder über Finanzausgleichsbeiträge an die Kirchgemein den oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder den Fi nanzausgleich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Entscheide  des  Synodalrates  über  Rekurse  zu  personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgem einden und Zweckverbände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   personalrechtliche Anor dnungen des Synodalrates, b.   Anordnungen und Erlasse der Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung c.   Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat, ei ne Kirchgemeinde, einen Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verband oder ihre Organe, d.   Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initia tiv-, das Referendums- oder das Stimm-  und  Wahlrecht  der  Mitglied er  der  Körperschaft  oder  der Kirchgemeinden verletzen, e.   Reglemente, Beschlüsse und ande re nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass si e gegen die Kirchenor dnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, di e Genehmigung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft, f.    Einspracheentscheide  der  Kirc henpflegen  in  Steuersachen,  wenn die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird. Rekurs verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht geltenden Bestim mungen  des  kantonale n  Verwaltungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rekurskommission kann bei Rekursen in Stimmrechtssachen die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tage ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden der Rekurskommission gilt der vierte Abschnitt des Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsrechtspflegegesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . Besondere Ausstands- bestimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Ein Mitglied der Rekurskom mission hat in Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten der eigenen Ki rchgemeinde in den Ausstand zu treten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Bericht erstattung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Die Rekurskommission erstatte t der Synode jährlich Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt über ihre Tätigkeit. Geschäfts ordnung und Sekretariat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und kann ihr Sekretariat bestellen. IV. Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Kör perschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Neubildung, de n Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden ist auf Gesuch de r betreffenden Ki rchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zustän dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedür fen der Genehmigun g des Synodalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonomie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            subsidiäres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden sind se lbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimm- und wahlberechtigt sind di e Mitglieder der Kirchgemeinde, welche die Voraussetzungen gemäss Ar t. 10 erfüllen. Das Kirchgemeinde reglement kann für die Wählbark eit der Behördenmitglieder Ausnah men von der Wohnsitzpflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahl berechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen ent hält, wird auf die Kirchgemeinden da s staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  regeln  ihre  Organisation  sowie  Zu ständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchenge setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , der Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und des Finanzreglements der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 in einer Kirchgemeindeord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden können anstel le der Kirchg emeindeversamm lung ein Kirchgemeinde parlament einführen. Da s Kirchgemeinderegle ment regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte können nicht Mit glieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit bera tender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  schaffen  auf  ihrem  Gebiet  Voraus setzungen für die Entfaltung des kirc hlichen Lebens im Sinne von Art. 4 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beachten bei der Aufgaben erfüllung die von Synode und Syno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dalrat erlassenen Richtlinien. Kirchensteuern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden  geltenden  Bestimmungen des  unmittelbar  anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihre n Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  entscheidet  über  Bestand  und  Umfang  der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gemäss den  Bestimmungen  des  kantonalen  Steuergesetzes  angefochten  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenpflege Einsprache erhoben werd en. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommissi on der Körperschaft anfechtbar. Für die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren gilt das kantonale Recht al s subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Wahl der Pfarrer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer von sechs Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, fin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det die Neuwahl an der Urne statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt. In Kirchgemeind en ohne Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung festle gen, dass die Bestätigungswahl an der Kirchgemeinde versammlung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahr en der Wahl unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer und Pfarreibeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 geregelt. Wahl der Pfarrei- beauftragten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde in der Kirchgem eindeversammlung die Pfarreibeauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Vorzeitige Entlassung der Pfarrer und Pfarrei- beauftragten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Pfarrei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege unterstüt zt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Orga nisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  auch  vertraglich  eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich  für  die  Or ganisation  von  Seelsorg eräumen  und  für  die  Seel sorge Anderssprachiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenüber-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittlung an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synodalrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden übermitte ln die Daten, die der Synodalrat zur Erfüllung von körpe rschaftlichen Aufgaben von den Kirchgemeinden benötigt, elektronisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat kann den Kirchgemeinden die Verwendung von Softwareprogrammen vorschreiben, we nn diese für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1 notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterste- hen der Aufsicht der Aufsichts kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Ober aufsicht des Synodalrates. V. Finanzen der Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch: a.   Beiträge der Kirchgemeinden, b.   Beiträge des Kantons, c.   Zuwendungen, d.   Erträge des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Mittel- verwendung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft verwe ndet ihre Mittel für: a.   die Finanzierung ihrer Aufgaben, b.   Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 . Finanzausgleich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Körperschaft  stellt  den  Finanzausgleich  zwischen den Kirchgemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgaben  zu  erfüllen,  und  reduziert die  Unterschiede  in  den  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - belastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittlicher Steuer kraft finanziert. Finanzdaten der Kirch gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Ermittlung der Beiträge der Kirc hgemeinden an die Körperschaft und der Finanzausgleic hsleistungen stel len die Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt die Datenübermittlung nich t innert der in der Finanzord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Baukosten- beiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  Bauten,  die  zur  Entfalt ung  des  kirchlichen  Lebens nötig sind, werden den Kirchgem einden Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Reglement über Baukostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orient ieren, und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Sonderbeiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  Ausgaben,  welche  die  Finanzkraft  einer  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde übermässig be anspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 regelt die Einzelheit en für die Ausrichtung von Beiträgen fü r Sonderaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Kürzung von Finanz ausgleichs beiträgen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen der Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 kürzen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheit lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind  bezüglich  des  Finanzwesens die  Bestimmungen  über  die  Kirch gemeinden sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revision Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Revisionsstelle prüft de n Finanzhaushalt der Kör perschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Revisionsstel le wird auf Antrag de s Synodalrates durch die Synode bestimmt. Sie erstattet de m Synodalrat, der Synode und dem Kantonsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzordnung regelt für die Körperschaft a.   den Finanzhaushalt u nd die Rechnungslegung, b.   das Ausgabenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein den a.   die Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und deren Ver wendung, b.   die Ausgestaltung de s Programms über die Tä tigkeiten von gesamt gesellschaftlic her Bedeutung, c.   die  Konkretisierung  der  negati ven  Zweckbindung  der  Steuern  der juristischen Personen, d.   den Finanzausgleich zwis chen den Kirchgemeinden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenordnung  tritt  nach  Annahme  durch  die Stimmberechtigten  und  Genehmig ung  durch  den  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu sammen mit dem neuen ka ntonalen Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit herigen Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Übergangs- bestimmung zur Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art. 21 Abs. 2 die Zahl  der  auf  eine  Kirchgemeinde entfallenden  Mitglieder  der  Synode, sind  Ergänzungswahlen  durchzuführen .  Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder erfolgt für den Rest der Amtsdauer 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23–2027. Stichtag für die Zahl der Mitglieder in der Synode pro Kirchg emeinde ist der 31. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 790 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2009, 1384 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 182.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 182.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 182.26 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 182.60 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 182.63 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 ( OS 67, 396 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 ( OS 67, 398 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 ( OS 68, 207 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde Bauma auf 1. Januar 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 ( OS 70, 261 ). In Kraft seit 1. Novem- ber 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 ( OS 71, 116 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 455 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 26. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 457 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 ( OS 73, 434 ; ABl 2018-09-14 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 427 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenber g-Hütten wurde nach dem Zusammen schluss der Politischen Gemeinden Horg en bzw. Wädenswil auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 aufgelöst und der entsprechend en Kirchgemeind e zugeordnet ( OS 74, 565 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2020. Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 ( ABl 2021-07-02 ). In Kraft seit 2. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 ( ABl 2022-12-09 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 427 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 427 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen-Feuerthalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurli ngen, Kleinandel- fingen, Laufen-Uhw iesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon Bauma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Bäretswil, Bauma, Fischenthal Birmensdorf Aesch, Bi rmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, St allikon, Wettswil a. A. Bülach Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöffl isdorf, Steinmaur Dietikon Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. Elgg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Elgg, Hagenbuch Geroldswil Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen Glattfelden-Eglisau-Rafz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eglisau, Glattfeld en, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Waster kingen, Weiach, Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Hombrechtikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Horgen Illnau-Effretikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Brütten, Illnau-Effretikon (ohne Gemeindeteil Kyburg), Lindau Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht-Erlenbach Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a. A. Männedorf-Uetikon a. S. Männedorf, Uetikon a. S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengst ringen, Unterengstringen Oberrieden Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen- dangen Rümlang Rümlang Rüti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Bubikon (Gemeinde teil Bubikon), Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren St. Petrus Embrachertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas St. Pirminius Pfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Stäfa Stäfa Thalwil-Rüschlikon Rü schlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Wädenswil Wald Wald Wallisellen Dietli kon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon Winterthur Winterthur Zell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Illnau-Effretikon (Gemeindeteil Kyburg), Schlatt, Weisslingen, Zell Zollikon-Zumikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder Klaus Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Züric h (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Zürich (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quar tiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula   Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Qu artiers Affoltern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hauptteil des Qu artiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)