Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
413.319 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) (vom 27. November 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
34 a, und 42 des Einführungsgesetzes zum Bundes gesetz über die Berufsbildung vo m 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Bildungs
-
direktion
§ 1.
Die Bildungsdirektion legt di e Standorte der Berufs-, Stu dien- und Laufbahnberatung fest.
Amt
§ 2.
1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.
2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt. B. Leistungen
Leistungen
§ 3.
Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfassen: a. Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Lauf bahngestaltung, b. Führung von spezialisierten In formations- und Be ratungsstellen, c. Führung von Infotheken mit Info rmationsangeboten über alle Bil dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten, d. Unterstützung und Begleitung v on Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere von Personen mit Migr ationshintergrund, bei ihrer Integration in das Bi ldungssystem und in di e Berufs- und Arbeits welt, e. Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei der Vorbereitung ihrer Lernende n auf die Schul-, Berufs- und Stu dienwahl,
2
413.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) f. Unterstützung und Begleitung Er wachsener bei der Zusammenstel
- lung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwir
- kung in Validierungsverfahren, g. Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller Stufen sowie mit den Lehrbetrie ben und den Organisationen der Arbeitswelt. Besondere Aufträge
§ 3
a.
7
1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf
- bahnberatung und der beruflichen Ei ngliederung gegen Erstattung der vollen Kosten mittels Leistungsv ereinbarung besondere Aufträge von Stellen übernehmen, die selber ö ffentliche Aufgaben wahrnehmen.
2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein: a. Gemeinden, b. die Sozialversicherungsanstalt, c. Regionale Arbeitsvermittlungszentren, d. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein
- richtungen des Gesundheitswesens, e. beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime. Leistungs vereinbarung
§ 4.
1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss §
35 EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.
2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah
- menvereinbarungen abgeschlosse n und durch Jahreskontrakte kon
- kretisiert.
3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge
- schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen. C. Finanzierung Gemeinde beiträge
§ 5.
Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss §
34 a Abs.
1 EG BBG gehören insbe
- sondere der erforderli che Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins
- aufwand, abzüglich anrechenbare r Erträge und Aufwandsminderungen. b. Budgetierung, Akonto zahlungen und Abrechnung
§ 6.
1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
2 Die Gemeinde leistet Akontozahl ungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bi s 31. Januar und bis 31. Juli. a. Anrechenbare Kosten
3 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
413.319
3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge jahres. Für die Berechnung der Ge meindebeiträge ist der Einwohner bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.
Kostenanteil
§ 7.
1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten zen des Regierungsr ates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt Zürich gemäss §
34 b EG BBG. Für die Bere chnung der Kosten gilt §
5 sinngemäss.
6
2 Das Amt teilt der Stadt Zürich de n voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Subventionen
§ 8.
1 Das Amt entscheidet im Ra hmen seiner Ausgabenkompe tenzen über die Ausrichtung vo n Subventionen gestützt auf §
37 Abs. 1 lit. d EG BBG im Bereich der Beru fs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Bezüglich der anrechenba ren Aufwendungen ist §
3 der Verord nung über die Finanzierung von Le istungen der Berufsbildung vom
24. November 2010
4 sinngemäss anwendbar. D. Gebühren
Gebühren
-
pflicht
§ 9.
1 Gebühren werden gemäss §
42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: a. die Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung und die damit zusam menhängenden Tests, b. die Teilnahme an Veranstaltungen.
2 Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelst unde dauern, sind unentgeltlich.
3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
Befreiung von
der Gebühren
-
pflicht
§ 10.
1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind: a. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab schluss auf Sekundarstufe II, b. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz gebung gewährt wird, c.
8 Personen, die innerhalb der letz ten zwei Monate vor der Anmel dung bei der Beratungss telle in Ausbildung standen und dafür Aus bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,
4
413.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) d.
8 Personen, bei denen die Stipendien stelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ih res Gesuchs um Ausbildungsbei
- träge die Abklärung verlangt, e.
9 Personen über 40 Jahre, die eine Beratung gemäss der vom Bun
- desrat beschlossenen Massnahme «Kostenlose Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahnberatung für Erwachsene über
40 Jahre ( S T A P AL )» in Anspruch nehmen.
2 Abweichend von Abs. 1 we rden Gebühren erhoben von: a. Personen gemäss Abs.
1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind, b. Personen gemäss Abs.
1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe abge schlossen haben.
3 Beruft sich eine Person auf Abs.
1 lit. b–d, weist sie nach, dass die Voraussetzungen für eine Ge bührenbefreiung erfüllt sind. Gebührenhöhe
§ 11.
Das Amt erhebt die in §
42 EG BBG vorgesehenen Gebüh
- ren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung. Weitere Bestimmungen
§ 12.
1 Die Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebüh
- renpflicht hin.
2 Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und Auswertung von Tests werden ange brochene Viertelstunden aufgerun
- det und die Gebühren ante ilmässig festgesetzt.
3 Meldet sich jemand weniger al s 24 Stunden vor einem Beratungs
- termin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
4 Meldet sich jemand von einer Vera nstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.
5
5 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtige n Gründen verhin
- dert ist und die Beratungs- oder Ve ranstaltungsstelle umgehend darü
- ber in Kenntnis setzt.
1 OS 69, 55 ; Begründung siehe ABl 2013-12-06 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2014.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.312 .
5 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
413.319
5 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 ( OS 69, 60 ; ABl 2014-02-14 ). In Kraft seit 1. März 2014.
6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 ( OS 73, 170 ; ABl 2018-03-23 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
7 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 ( OS 74, 19 ; ABl 2018-11-30 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
8 seit 1. Januar 2021.
9 Eingefügt durch RRB vom 2. September 2020 ( OS 75, 480 ; ABl 2020-09-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2021. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2024.
6
413.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) Anhang Gebühren (§
11) a. Beratungen und Tests (§
9 Abs. 1 lit. a):
1. Erste Beratungsstunde Fr.
80
2. Ab der zweiten Bera tungsstunde sowie für die Besprechung von Test ergebnissen pro Stunde Fr.
170
3. Die Durchführung und Au swertung von Tests pro Stunde Fr.
50 b. Veranstaltungen (§
9 Abs. 1 lit. b): Pro Veranstaltungsst unde pro Person Fr.
25
Feedback