Kinder- und Jugendheimverordnung (852.21)
CH - ZH

Kinder- und Jugendheimverordnung

1 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Kinder- und Jugen dheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG)
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung.
2 Es arbeitet im Rahmen des Vollz ugs insbesondere mit den Eltern sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufs bildung, des Jugendstraf rechts und des Gesundheitswesens zusammen.
3 Verfügungen des Amtes werden sc hriftlich eröffnet. Mit dem Ein verständnis der Verfügungsadressati n oder des Verfügungsadressaten können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro nisch eröffnete Verfügungen des Am tes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronisch eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres satin oder dem Verfügung sadressaten im Webpor tal zum Abruf bereit gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Ab rufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfüg ung gilt im quittierten Zeitpunkt als fristauslösend mitgeteilt, späteste ns jedoch am siebten Tag nach der Bereitstellung der Ve rfügung im Webportal.
Subsidiarität

§ 2.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenver sicherung und der Invalidenversicher ung sowie Leistungen gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung, di e Jugendstrafgesetzgebung und die Opferhilfegesetzgebung gehen Leistu ngen gemäss der Kinder- und Ju gendheimgesetzgebung vor.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: Leistungsbeziehende: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine ergänzende Hilfe zur Erziehung beziehen.
2
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) Leistungserbringende mit Anbiet ende von ergänzenden Hilfen Leistungsvereinbarung (LV): zur Erziehung, die Leistungen gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz im Rahmen einer Leis tungsvereinbarung mit dem Amt erbringen. Leistungserbringende Anbiete nde von ergänzenden Hilfen ohne LV: zur Erziehung, die Leistungen gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz ohne LV mit dem Amt erbringen. Gesamtplanung

§ 4.

1 Die Gesamtplanung gemäss §
6 KJG erfolgt in einem vier
- jährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfsein
- schätzung und Festl egung des Bedarfs.
2 Die Beteiligten gemäss §
6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase an
- gehört. Dauer des Anspruchs

§ 5.

1 Der Anspruch auf ergänzende H ilfen zur Erziehung besteht bis zum vollendeten 25. Alters jahr, wenn der Leistungsbezug a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und b. zur Sicherstellung seiner nachha ltigen Wirkung erst nach Vollen
- dung des 18. Altersjahres abgeschlossen werden kann.
2 Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen, kann er nach Vollendung des 18. Alte rsjahres auch mit einer sozialpäda- gogischen Familienhilfe abgeschlossen werden.
3 Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Alters
- jahres in sozialpädagogischer Fami lienhilfe, kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abge
- schlossen werden. Angebote ergänzender Hilfen zur Erziehung

§ 6.

Das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst: a. sozialpädagogische Familienbegleitung, b. sozialpädagogische Einzelbegleitung. b. Familien pflege

§ 7.

Das Angebot der Fami lienpflege umfasst: a. Familienpflege, b. Fachfamilienpflege, c. Betreuung und Wohnen in der bish erigen Pflegefamilie von Leis
- tungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr. a. sozial- pädagogische Familienhilfe
3 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
c. Dienst
-
leistungs
-
angebote in der
Familienpflege

§ 8.

Dienstleistungsangebote in der Familienpf lege umfassen: a. Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien, b. sozialpädagogische Begleit ung von Pflege verhältnissen, c. sozialpädagogische Begleitung von Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leis tungsbeziehenden nach dem voll endeten 18. Altersjahr.
d. Heimpflege

§ 9.

1 Das Angebot der He impflege umfasst: a. betreutes Wohnen, b. begleitetes Wohnen.
2 Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die fol genden Leistungen angegliedert werden: a. agogisch gestaltete Beschäftigung, b. agogisch gestaltete Bil dung in beruflicher Praxis, c. Tageswohnen.
3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 li t. a und b können ausschliesslich in Verbindung mit sozialpädagogi scher Familienhilfe, Familienpflege, betreutem Wohnen, begleitetem W ohnen oder Tageswohnen bezogen werden.
2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten A. Dienstleistungsangebote in der Familienpf lege und sozial pädagogische Familienhilfe
Meldepflicht

§ 10.

1 Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von §
7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.
2 Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Un terlagen gemäss Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)
7 ein. Als Strafregister auszug gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat- und Sonderprivatauszug einzur eichen oder zu überprüfen.
Verzeichnisse

§ 11.

1 Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe ge mäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungs beziehenden enthalten wenigs tens die folgenden Angaben: a. Personalien der Le istungsbeziehenden und von deren Eltern, b. Art und Dauer der bezogenen Leistung, c. besondere Vo rkommnisse,
4
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu.
2 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Ver
- zeichnisse dem Amt auf Verlangen ein. B. Familienpflege Bewilligungs pflicht

§ 12.

1 Bewilligungspflichtig ist die Au fnahme einer oder eines min
- derjährigen Leistungsbeziehenden für a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Ver
- bindung mit Abs. 3 PAVO sowie §
8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilli
- gungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger dauert als a. 30 Tage bei entg eltlicher Betreuung, b. 90 Tage bei unent geltlicher Betreuung. Zahl der Leistungs beziehenden

§ 13.

1 Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der Pflegefamilie betreuten Leistungsb eziehenden auf genommen werden. Persönliche Eignung

§ 14.

1 Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein: a. für sich und ihre volljährige Ha usgenossinnen und Hausgenossen je einen aktuellen Priva t- und Sonderprivatauszug, b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Son
- derprivatauszug.
2 Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge innerhalb dreier M onate einzureichen.
3 Die Pflegeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen aktuellen Betreibungsre gisterauszug ein.
4 Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen auf
- nehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilli
- gungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und §
8 Abs. 2 KJG und danach alle zwei Jahre einreichen. Räumlichkeiten

§ 15.

Das Amt überprüft mittels eine s Augenscheins, ob die Räum
- lichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden be
- treut werden, kindgerecht sind.
5 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21 C. Heimpflege
Bewilligungs
-
pflicht

§ 16.

1 Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von mehr als fünf mi nderjährigen Leistungsbeziehenden für a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor a. der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person, b. der Änderung, aufgrund deren ei ne Anpassung beantragt wird.
Konzept

§ 17.

Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung, b. die pädagogischen Leitid een und Vorgehensweisen, c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und sexueller Gewalt wä hrend der Betreuungszeit und das Vorgehen bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde, d. die Sicherheitsvorkehrungen sowi e das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen, e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des Konzepts.
Betreuungs
-
schlüssel

§ 18.

1 Bei Heimpflegeangeboten mu ss ein Betreuungsschlüssel von wenigstens einer Betreuungspe rson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.
2 Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender muss jederzeit wenigs tens eine Betreuungsp erson anwesend sein.
3 Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreu ungsperson.
4 Der Betreuungsschlüssel ist zu er höhen, soweit es die Bedürfnisse der betreuten Leistungsbeziehenden , das Konzept ode r die räumlichen Gegebenheiten erfordern.
5 Beim begleiteten Wohnen wird de r Betreuungsschlüssel in Abwei chung von Abs. 1–4 im Einzelfall ge stützt auf das Konzept festgelegt.
Personalbestand

§ 19.

Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des gemäss §
18 erforderlichen Betreuungsp ersonals, unter Berücksichti gung von a. Abwesenheiten, insbesondere au fgrund von Ferien, Aus- und Wei terbildungen sowie Krankheit und Unfall, b. Zeiten mit besonderem Personalb edarf, insbesondere Schulferien, c. Aufwand für Fallarbeit.
6
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) Berufs ausbildung der Betreuungs personen

§ 20.

Drei Viertel des Personalbestands gemäss §
19 müssen aus
- gebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem Amt, dass diese Anford erung erfüllt ist. b. bei betreutem und begleitetem Wohnen

§ 21.

1 Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der folgenden Abschlüsse: a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fach
- hochschuldiplom in Sozialer Arbeit, b. Universitätsabschluss in Soziale r Arbeit oder Hochschulabschluss in klinischer Heilpädagogik, in Er ziehungswissenschaft, Sozial- oder Kulturanthropologie, P opuläre Kulturen oder Psychologie (mit min
- destens 60 Kreditpunkten bzw. als e rstes, grosses oder mittleres Ne
- benfach), c. Diplom als Kindheitspädagog in oder Kindheitspädagoge HF, d. von der Schweizerischen Konfer enz der kantonalen Erziehungsdirek
- toren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik, e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.
2 Als ausgebildet gelten auch Betr euungspersonen in einer Ausbil
- dung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.
3 Für die Betreuung von Leistung sbeziehenden im Vorschulalter kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der folgenden Abschlüsse verfügen: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be
- treuung Fachrichtung Kinderbetreuung, b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie
- hung, c. Abschluss als Kleinkinderzieh erin oder Kleinkinderzieher.
4 Gemäss §
18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreu
- ungspersonen verfügen je nach konze ptioneller Ausrichtung des Heim
- pflegeangebots über einen Abschlu ss gemäss Abs. 1 oder über einen der folgenden Abschlüsse: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugni s als Fachfrau oder Fachmann Be
- treuung, b. eidgenössisches Fähi gkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Ge
- sundheit, c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH, d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie
- hung, a. im Allgemeinen
7 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21 e. Abschluss als Kleinkinderzieh erin oder Kleinkinderzieher, f. Unterrichtsberechtigung als Le hrperson für die Volksschule oder Sekundarstufe II, g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP, h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.
c. bei agogisch
gestalteter
Beschäftigung
und agogisch
gestalteter Bil
-
dung in beruf
-
licher Praxis

§ 22.

1 Betreuungspersonen bei agogis ch gestalteter Beschäftigung und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Pr axis verfügen über einen der folgenden Abschlüsse: a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP, b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF, c. Unterrichtsberechtigung als Le hrperson für die Volksschule oder Sekundarstufe II, d. eine Ausbildung gemäss §
21 Abs. 1.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreu ungspersonen, die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem Ab schluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b oder §
21 Abs. 1 lit. a führt.
Berufs
-
ausbildung
und Berufs
-
erfahrung
der Leitungs
-
personen

§ 23.

1 Die Anbietenden bestätigen, da ss Leitungspersonen, die Be treuungspersonen gemäss §
18 führen, über die folgenden Qualifikatio nen verfügen: a. Abschluss gemäss §
21 Abs. 1, b. zwei Jahre Berufser fahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei sich diese Dauer bei einer Teilzei ttätigkeit entsprechend verlän gert, c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung.
2 Als Nachweis ausreichenden Fa chwissens in Personal- und Be triebsführung gilt: a. eidgenössische Berufsprüfung für T eamleiter/in in sozialen und sozial medizinischen Institutionen, b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebs führung, c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b min destens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.
Ausländische
Ausbildungs
-
abschlüsse

§ 24.

Ausländische Ausbildungen müss en von der zuständigen eid genössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) Persönliche Eignung

§ 25.

Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsauf
- nahme und später mindesten s alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus dem Strafregister überprüfen: a. aktueller Privatauszug und Sonderp rivatauszug bei vo lljährigen Mit
- arbeitenden, b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden. Räumlichkeiten

§ 26.

1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten ausreiche nd gross für die Umsetzung des Kon
- zepts gemäss §
17 sind.
2 Die Zimmer der Leistungsbeziehend en müssen wenigstens die fol
- gende Fläche aufweisen: a. Einzelzimmer 10 m
2 , b. Doppelzimmer 13,5 m
2 .
3 Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern mit Kindern können, wenn es ihre Be dürfnisse erfordern, in Mehrbett
- zimmern mit angemessen grössere r Fläche untergebracht werden.
4 Besonderen Bedürfnisse n der Leistungsbezie henden ist mit grösse
- ren Flächen Rechnung zu tragen. b. weitere An forderungen

§ 27.

1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo und eine Dusche oder Bade wanne zur Verfügung steht, b. Personal, das im Heimpflegeangeb ot übernachtet, über ein eigenes Zimmer und über eine ei gene Nasszelle verfügt.
2 Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutz
- ten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind. Wirtschaftliche Grundlage

§ 28.

1 Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre des Heimpflegeangebots die folgenden Unterlagen ein: a. Finanzplan der oder des Anbietenden, b. Plankostenrechnung fü r das Heimpflegeangebot.
2 Anbietende, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr bestehen, reichen mit de m Bewilligungsgesuch zusätzlich die letzte revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) ein. a. Grösse
9 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
3 Im Rahmen der Aufsicht reichen die Anbietenden folgende Unter lagen ein: a. die letzte revidierte Jahresre chnung der oder des Anbietenden, b. die Kostenrechnung für das Heimpflegeangebot. D. Aufsicht

§ 29.

1 Das Amt beaufsichtigt die Ei nhaltung der Bestimmungen der PAVO und von §§
10–28.
2 Es kann jederzeit die Angaben un d Unterlagen einfordern, die zur Überprüfung der sich aus der PAVO, §§
7–11 KJG und §§
10–28 erge benden Anforderungen nötig sind. E. Gebühren

§ 30.

Die Gebühren betragen: a. Fr. 500 für die erstmalige Aufsicht über Anbietende von Dienstleis tungen in der Familie npflege gemäss Art. 20 a PAVO und von sozial pädagogischer Familienhilfe, b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflege verhältnisse, c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer An passung entsprechend dem Aufwand ermässigt wird.
3. Abschnitt: Finanzierung A. Allgemeines
Ausgaben
-
kompetenz

§ 31.

1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unab hängig von ihrer Höhe.
2 Die für das Bildungswesen zustän dige Direktion des Regierungs rates (Direktion) entsch eidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach §
20 KJG unabhängig von ihrer Höhe.
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) Beitrags berechtigung und LV

§ 32.

Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV. Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung eine LV ab aufgrund a. des Bedarfs gemä ss Gesamtplanung, b. der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Angebots. B. Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit LV Abgeltung

§ 33.

1 Für die Leistungen gelt en folgende Tarife: a.
8 Fr. 155 pro Stunde für sozialpäd agogische Familienhilfe und Dienst
- leistungsangebote in der Familienpflege, b.
9 Fr. 80 pro Tag und leistungsbez iehende Person für Familienpflege. c.
8 Fr. 145 pro Tag und le istungsbeziehende Pe rson für Fachfamilien
- pflege.
2 Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§
39 und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss §
42 abgegolten.
3 In der LV für Leistungen gemäss §§
6 und 8 lit. b und c werden Höchstwerte für die anrechenba ren Stunden vereinbart für a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen, b. die Führung von standardisierten Gesprächen, c. die Erstellung von sta ndardisierten Berichten. Fachfamilien pflege

§ 34.

Fachfamilienpflege wird gemäss §
33 Abs. 1 lit. c entschädigt, wenn a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine spezialisierte Betreuung erfordern, b. die spezialisierte Betreuung vo n einer Betreuungsperson mit einem Abschluss gemäss §
21 Abs. 1, 3 oder 4 erbracht wird und c. die Person, welche die spezialisi erte Betreuung er bringt, höchstens im Umfang von 20% einer andere n Erwerbstätigkeit nachgeht. Reise- und Dolmetsch kosten

§ 35.

1 Das Amt richtet den Leistung serbringenden mit LV im Be
- reich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungs
- angebote in der Familie npflege für die Reisez eit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohn
- sitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:
8 a. Fr. 85 bei einer Reisezeit bis 60 Minuten, b. Fr. 125 bei einer Reisezeit von mehr als 60 bis 120 Minuten, c.
9 Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.
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2 Das Amt entschädigt die Leistung serbringenden mit LV für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolm etschern, soweit dieser für die Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar
2019
4 , wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher a. ein von der Schweizerischen Inte ressengemeinschaft für interkultu relles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifi kat besitzen, b. einen vom Staatssekretariat fü r Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fach ausweis für interkulturelle Über setzerinnen und Übersetzer besitzen oder c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss lit. a oder b be finden.
3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge bärdensprache nach Vereinbarung.
Terminabsage

§ 36.

1 Melden sich Leistungsbezie hende von Leistungen gemäss

§§

6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, ent schädigt das Amt Leistungserbringe nde mit LV für die ausgefallenen Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden.
2 Das Amt entschädigt die Leist ungserbringenden mit LV zusätz lich gemäss §
35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn a. die Terminabsage nach Reiseantritt oder erst zum Zeitpunkt des Auswärtstermin s erfolgt, b. keine Terminabsage erfolgt und di e oder der Leistungsbeziehende vor Ort nicht anzutreffen ist.
Anpassung
der Tarife

§ 37.

Die Tarife gemäss §§
33 Abs. 1 lit. a–c und 35 Abs. 1 beruhen auf dem Landesindex der Konsumente npreise, Stand September 2021. Verändert sich der Landesindex se it der letzten Anpassung um min destens 1%, passt das Amt die Tarife auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebe nd ist der Indexstand von Ende Sep tember. Die angepassten Tarife werden auf Fr. 5 gerundet.
Anstellung von
Pflegefamilien

§ 38.

1 Stellen Leistungserbringende mi t LV eine Pflegefamilie an, entschädigen sie diese. Das Amt en tschädigt Leistungserbringende mit LV zusätzlich zum Tarif gemäss §
33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.
2 Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungs rechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeit geber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbei träge vom Tarif gemäss §
33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.
12
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) C. Anrechnung von Kosten und Er lösen im Bereich der Heimpflege Personal aufwand

§ 39.

1 Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberech
- tigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 3 des Cu raviva-Kontenrahmens
1 gemäss der Richtlinie der Interkantonalen Vereinbarung für so ziale Einrichtungen zur Leistungs
- abgeltung und zur Kostenrechnung vo m 1. Dezember 2005 (IVSE-Richt
- linie LAKORE)
2 .
2 Anrechenbar ist der Pe rsonalaufwand, soweit a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personal
- rechts ergibt, b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohn
- klassen gemäss der Vollzugsve rordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
3 erfolgt.
3 Das für die bestellte Leistung be nötigte Personal wird in der Leis
- tungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und die Funktionen.
4 Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Media
- tion ist höchstens im Umfang von
3% der Gesamtbru ttolohnsumme des Personals gemäss Abs. 3 anrechenbar. Sachaufwand

§ 40.

1 Als anrechenbarer Sachaufw and von Leistungserbringen
- den mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva- Kontenrahmens gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Die Anrechnung von Kapitalzinse n, Abschreibungen und Rückstel
- lungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE. Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpf lege richtet sich die Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde. Nicht anrechenbarer Aufwand

§ 41.

1 Als nicht anrechenbarer Aufw and gelten die Positionen ge
- mäss Kapitel A Ziff. 3.5 de r IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht anrechenbar sind sodann a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerich
- teten Kostenanteilen für Ba uvorhaben und Anschaffungen, b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bau
- vorhaben und Anschaffungen.
1 Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/ PkmeC
2 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
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Erlöse

§ 42.

1 Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistung serbringenden mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden. D. Berichterstattung
Sozial
-
pädagogische
Familienhilfe
und Dienstleis
-
tungen in der
Familienpflege

§ 43.

Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Bericht erstattung umfasst insbesondere a. einen Bericht über den Geschäftsgang, b. die revidierte Jahr esrechnung (Bilanz, Er folgsrechnung, Anhang).
Heimpflege

§ 44.

1 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege füh ren eine getrennte Kostenrechnung fü r ihre Angebote sowie die Leistun gen gemäss §
9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflege angeboten nach den Vorschriften de s zuständigen Kantons oder der zu ständigen Gemeinde.
2 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstat tung umfasst insbesondere a. einen Bericht über den Geschä ftsgang und bes ondere Vorkomm nisse, b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrech nung, Anhang), c. den Bericht einer unabhä ngigen Revisionsstelle. E. Gemeindeanteile
Ermittlung

§ 45.

Zu den Kosten gemäss §
17 KJG gehören a. die den Anbietenden von ergänz enden Hilfen zur Erziehung aus gerichteten Leist ungsabgeltungen, b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der gemäss §
50 genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.
Budgetierung,
Akontozahlung
und Abrech
-
nung

§ 46.

1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Anteile gemäss §
17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rech nungsjahres für das Folgejahr mit.
2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Um fang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.
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3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge
- jahres. Für die Berechnung der Ge meindeanteile is t der Einwohner
- bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat. F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen

§ 47.

1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungs
- kosten gemäss §
19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familien
- pflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.
2 Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehen
- den wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.
3 Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familien
- pflege- oder Heimpflege angebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Um
- zugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.
4 Bei einem gleichzeitigen Leist ungsbezug von Familien- oder Heim
- pflege und Leistungen gemäss §
9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag von der oder dem Anbietenden er hoben, bei dem die oder der Leis
- tungsbeziehende übernachtet.
5 Bei einem gleichzeitigen Leistung sbezug von Familien- oder Heim
- pflege und Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgeset- zes vom 7. November 2005 (VSG)
5 , erhebt die oder der Anbietende der Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro Aufenthaltstag.
6 Bei einem gleichzeitigen Leistu ngsbezug von Heimpflege und Son
- derschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Ein
- richtung erhebt die oder der Anbi etende des Heimpflegeangebots den Verpflegungsbeitrag.
7 Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag entsprechend. G. Bauvorhaben und Anschaffungen Kostenanteile gemäss §
20 KJG

§ 48.

1 Das Amt finanziert genehmig te Bauvorhaben und Anschaf
- fungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäss §
16 Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt be i der Festsetzung der Leistungsabgel
- tung Zinsen und Abschreibungen.
15 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaf fungen Kostenanteile gemäss §
20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmi gung der Phasen gemäss §
50 Abs. 1 lit. d und e.
3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechen baren Kosten sowie den verwende ten eigenen und fremden Mitteln.
Genehmigung
von Bau
-
vorhaben und
Anschaffungen

§ 49.

1 Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100 000 und Anschaffungen ab Fr. 30 000 einer Genehmigung.
2 Die Genehmigung für ein Bauvorha ben wird erteilt, wenn dieses a. für die Versorgung erforderlich ist, b. der Umsetzung des Konzepts dient, c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht, d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
3 Von den Raumflächenvorgaben ge mäss Anhang 1 kann in begrün deten Fällen abgewichen werden.
4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese einem Bedarf entspricht.
5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden mit LV, deren Kosten gemäss §
33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden, sind Abs. 1–4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitio nen mit der Leistungsabgel tung nicht gedeckt sind.
Ablauf

§ 50.

1 Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: a. Festlegung des gr undsätzlichen Bedarfs, b. Festlegung de s Raumbedarfs, c. Vorprojekt, d. Projekt, e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leis tungserbringenden mit LV auf di e Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät die Dire ktion, das Amt und die gesuch stellenden Leistungserbringenden mi t LV und nimmt in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.
Gesuch

§ 51.

1 Bei Bauvorhaben ist das Gesu ch um Genehmigung des Pro jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
16
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst nach Vorliegen der Gene hmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappe n ausgeführt, ist ein Gesuch um Genehmigung des Gesamt projekts zu stellen.
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
6 Sie sind dem Amt mit dem amtliche n Formular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.
7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und eine Sonderschulung nach §
36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Anrechenbare Kosten

§ 52.

1 Das Hochbauamt berechnet di e anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt auf den Baukostenplan der Schweizeri schen Zentralstelle für Bauratio
- nalisierung
3 gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen, dauerhaften und nachhaltigen Au sbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbesond ere Kosten für Baumassnahmen, die zurückzuführen sind auf a. Vernachlässigung von Insta ndhaltung oder In standsetzung, b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs
- dauer. Anrechnung bei gemein samer Nutzung

§ 53.

Werden Bauten und Anschaffun gen nicht ausschliesslich von Leistungsbeziehenden gemäss Kind er- und Jugendheimgesetzgebung genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nut
- zung an. H. Subventionen Voraus setzungen

§ 54.

1 Subventionen gemäss § wenn der Projektgegenstand di e Voraussetzungen gemäss §
32 Abs. 1 lit. b erfüllt.
3 Bezugsquelle: crb.ch
17 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2 Keine Subventionen werden gewährt für a. die Bedarfsabklärung, b. die Erstellung von Projektunt erlagen für die Gesuchstellung.
Gesuch

§ 55.

1 Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Aus richtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätes tens sechs Monate vor Projektbeginn mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webpor tal eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist eine Projektbesch reibung mit einem Finanzierungs konzept beizulegen.
Entscheid und
Abrechnung

§ 56.

1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung der Subvention auf seiner Webseite.
2 Projektänderungen nach dem Subv entionsentscheid sind bewilli gungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentsche id festgelegte Betrag kann auf Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück zuführen sind auf a. bewilligte Projek tänderungen oder b. durch die Subventionsempfänger in oder den Subv entionsempfän ger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausf ührung reicht die Subventionsemp fängerin oder der Subventionsemp fänger dem Amt einen Abschluss bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den Abschlussbericht auf seiner Webseite. I. Kostenübernahmegarantie
Verfahrens
-
grundsätze

§ 57.

1 Ein Antrag um Kostenübernah me für einen Leistungsbezug gemäss Kinder- und Jugendheimgeset zgebung wird dem Amt für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehe nden einzeln gestellt.
2 Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein Antrag um Kostenübernahme zu stellen.
3 Die Antragstellenden melden de m Amt unverzüglich Veränderun gen der Verhältnisse der Leistung sbeziehenden oder von deren Eltern gemäss §
59 Abs. 1 lit. b und c wä hrend des Leistungsbezugs.
Frist

§ 58.

1 Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätes tens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Ve rlängerung des Leistungsbezugs schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektro nisch über das Webportal eingereicht.
18
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um Kostenübernahme eingereicht werden a. beim Bezug von Familien- und He impflege bei besonderer Dring
- lichkeit bis 20 Ta ge nach Beginn des Leistungsbezugs, b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der An
- spruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel.
3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme jederzeit.
4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der Anspruch ab deren Eingang beim Amt. Inhalt des Antrags

§ 59.

1 Der Antrag um Kost enübernahme enthält a. eine Begründung der Notwendigk eit zum Bezug einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung, b. die Personalien und einen Nachweis für den Wohnsitz der oder des Leistungsbeziehenden, c. bei minderjährigen Leistungsbez iehenden die Personalien und die Wohnadresse der sorgeberechtigte n Eltern oder des sorgeberech
- tigten Elternteils.
2 Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungs
- bezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden nötig.
3 Bei minderjährigen Leistungsbezie henden ist der Antrag um Kos
- tenübernahme zu stellen von a. den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Eltern
- teil, der Vormundin oder dem Vormund oder der Gemeinde, b. der oder dem urteilsfähigen mi nderjährigen Leistungsbeziehenden oder c. der KESB oder dem Gericht bzw. der Beiständin oder dem Beistand in deren Auftrag.
4 Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet, stellt die KESB oder das Gericht bz w. die Beiständin oder der Beistand in deren Auftrag den Antr ag um Kostenübernahme. a. im Allgemeinen
19 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
b. bei Anträgen
gemäss §
22
Abs. 2 KJG

§ 60.

Mit einem Antrag um Kostenübernahme für den Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung bei Leistungserbringenden ohne LV sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a. eine Begründung, weshalb der beabsi chtigte Leistungsbezug bei einer oder einem Leistungserbringe nden ohne LV erfolgen soll, b. ein Nachweis, dass di e Bewilligungs- oder Meldevorschriften gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern und den Vor gaben des zuständigen Ka ntons erfüllt werden, c. Angaben zu den Kosten des Leistungsbezugs.
Einbezug der
Minderjährigen

§ 61.

Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über die Kostenübernahme die Meinung de r minderjährigen Leistungsbezie henden zum beantragten Leistungsb ezug angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.
Dauer der
Kostenüber
-
nahmegarantie

§ 62.

1 Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei deren Volljährigkeit.
2 Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet sich die Dauer der Kostenübernahme garantie nach der entsprechenden Anordnung.
Kostenüber
-
nahme für die
Vermittlung
von Pflege
-
plätzen in
Pflegefamilien

§ 63.

Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung von Pflegeplätzen in Pf legefamilien reichen dem Amt den Antrag um Kostenübernahme innerhalb von se chs Arbeitstagen seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leis tungsvereinbarung schriftlich mit dem amtlichen Formul ar oder elektronisch über das Webportal ein.
Finanzierung
ohne Kosten-
übernahme
-
garantie

§ 64.

1 Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegaran- tie in dringlichen Fällen gemäss §
59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten des Leistungsbezugs bi s zum Entscheid über die Kostenübernahme, längstens aber für 30 Tage.
2 Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg, übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Be hörde, längstens aber für 60 Tage.
Eröffnung des
Entscheids

§ 65.

Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu: a. den Antragstellenden, b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorge berechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,
20
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) c. den minderjährigen Leistungsbezie henden ab vollendetem 14. Alters
- jahr, d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.
4. Abschnitt: Datenschutz Elektronische Aktenführung

§ 66.

1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Verordnung in der Regel elektronisch.
2 Bei einer elektronischen Aktenf ührung werden die physischen Do
- kumente eingescannt und anschliessend vernichtet oder denjenigen Per
- sonen, welche die Dokumente ei ngereicht haben, zurückgegeben. Aktenführung und Schweige pflicht

§ 67.

1 Die Leistungserbringenden mi t LV führen über die Leis
- tungserbringung für jede Leistung sbeziehende und jeden Leistungsbezie
- henden eine schriftliche oder elektronische Akte.
2 Sie wahren Stillschwe igen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen. Datenbekannt gabe an das Bundesamt für Justiz (BJ)

§ 68.

1 Die für die Führung der schwei zerischen Plattform für Heim
- erziehung und Familienpflege erforderli chen Daten, einschliesslich Per
- sonendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln: a. von den Anbietenden von ergän zenden Hilfen zur Erziehung im Bereich Familien- und Heimpflege, b. bei einer nicht zustande gekomme
- personen der Leistungsbeziehend en oder den von den Antragstel
- lenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenüber
- nahme beigezogenen Jugendhilfestellen.
2 Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Fa
- milien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere In
- formationen über a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden, b. die Art des bezogenen Fami lien- oder Heimpflegeangebots, c. den Zeitraum der Platzierung, d. die Gründe für die Platzierung, e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe.
3 Die Datenbekanntgabe gemäss Ab s. 1 erfolgt pseudonymisiert.
21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
5. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Meldefrist
sozial
-
pädagogische
Familienhilfe

§ 69.

Anbietende sozialpädagogische r Familienhilfe mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkraft treten dieser Verordnung dem Amt.
Berufs
-
ausbildung
Leitungs
-
personen
Heimpflege

§ 70.

Leitungspersonen in Heimpf legeangeboten, welche die Vo raussetzungen gemäss §
23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Lei tungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt de s Inkrafttretens dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton ange stellt sind.
Räumlichkeiten
Heimpflege

§ 71.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Heimpflegeangebote müssen di e Voraussetzungen gemäss §§
26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkr afttreten dieser Verord nung erfüllen.
Kosten
-
übernahme
-
garantien

§ 72.

1 Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen zur Erziehung für Leistungsbezie hende mit Wohnsitz im Kanton gilt die Kostenübernahmegarantie gemä ss Kinder- und Jugendheimgesetz gebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung als erteilt.
2 Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kosten übernahme gemäss §§
59 ff. einzureichen.
1 OS 76, 625 ; Begründung siehe ABl 2021-10-29 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.111 .
4 LS 211.17 .
5 LS 412.100 .
6 LS 852.2 .
7 SR 211.222.338 .
8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Okto ber 2022 ( OS 77, 554 ; ABl 2022-10-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Okto ber 2023 ( OS 78, 509 ; ABl 2023-10-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
22
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) Anhang 1 Raumflächenvorgaben (§
49 Abs. 1 lit. d und Abs. 3)
1. Wohnen Ziffer Raumbezeichnung m
2
1.1 Zimmer der Leistungsbeziehenden
20
1.2 Wohn- und Essbereich
15 pro Platz gemäss LV
1.3 Küche
2 pro Platz gemäss LV
1.4 Vorratsraum
10
1.5 Freizeitraum/Spielraum innen
5 pro Platz gemäss LV
1.6 Hausaufgaben-/Computerraum
2 pro Platz gemäss LV
1.7 Büro-/Besprechungszimmer
30
1.8 Sitzungszimmer
30
1.9 Personalzimmer für Übernachtung
20
1.10 Gruppengarderoben
15
1.11 Besucherzimmer
20
1.12 Aussenbereich/Gartensitzplatz
3 pro Platz gemäss LV
1.13 Waschküche
15
1.14 Raum für Haushaltsvorrat
10
1.15 Putzraum
10
1.16 Liegeraum und Sanitätszimmer
4 pro Liegestelle
1.18 Ausgussraum
6
23 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2. Räume für Leistungen in ag ogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis, agogisch gestalteter Beschäftigung und Tageswohnen Ziffer Raumbezeichnung m
2
2.1 Sitzungszimmer / Zimmer für Agoginnen
20 und Agogen / Bibliothek / Sammlung / Vorbereitung
2.2 Pausenraum
2 pro Arbeitsplatz
2.3 Ruheraum
3,5 pro Platz gemäss LV
2.4 Lagerraum
8 (Rohmaterial- und Werkzeuglager) pro Arbeitsplatz
2.5 Liegeraum und Sanitätszimmer
4 pro Liegestelle
2.6 Garderoben/Waschraum
1,5 pro Arbeitsplatz
2.7 Putzraum
10
3. Verwaltung
3.1 Büros
15 pro Arbeitsplatz
3.2 Sitzungszimmer
25
3.3 Cafeteria
2 pro Arbeitsplatz
3.4 Archiv
20
3.5 Putzraum
6
24
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
4. Allgemeine Räume Ziffer Raumbezeichnung m
2
4.1 Mehrzweckraum
2 pro Platz gemäss LV
4.2 Stuhlmagazin/Abstellraum
20
4.3 Speisesaal
2,5 pro Platz gemäss LV
4.4 Office
30
4.5 Putzraum
6
5. Hauswirtschaftliche Versorgung
5.1 Betriebsküche
1,5 pro Platz gemäss LV
5.2 Nebenräume zu Küche
1,5 pro Platz gemäss LV
5.3 Wäscherei/Lingerie
1,8 pro Platz gemäss LV
5.4 Werkstatt
20
5.5 Schrankraum
1,5 pro Platz gemäss LV
5.6 Lagerräume
1,5 pro Platz gemäss LV
5.7 Abstellraum
50
5.8 Putzraum
6
6. Aussenanlagen
6.1 Spielbereich
2 pro Platz gemäss LV
6.2 Abstellraum
1 pro Platz gemäss LV
25 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
7. Personal Ziffer Raumbezeichnung m
2
7.1 Garderoben
1 pro Arbeitsplatz
7.2 Aufenthalts- und Pausenraum
2 pro Arbeitsplatz
26
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) Anhang 2 Berechnung der anrechenbaren Kosten (§
52)
1. Grundlagen – Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden (Bezugsquelle: sia.ch ) – Zürcher Index der Wohnbaupreise (Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch ) – Baukostenplans (BKP) der Schweizerische n Zentralstelle für Baurationalisierung (Bezugsquelle: crb.ch )
2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP Hauptgruppen wie folgt: BKP 0 Grundstück Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw. Baurechtserwerb, BKP
011 bzw. 012, ist beschränkt auf die unmittelbar für den Bau benötigte Fläche mit angemessenem Um
- schwung. Beiträge für Land, das sich bereits im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus
- geschlossen. BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Die Kost en sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 2 Gebäude Für Neu- und Umbauten sowie umfassende Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der pauschal anrechenbaren Baukosten durch die Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss
- fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak
- tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich MWSt BKP 2 pro m
2 GF SIA 416). Bei Umbau- ten und Instandsetzungen wird die Pauschale mit einem Korrekturfaktor entsprechend der Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen, die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen und bei denen eine Festlegung über Flächen
- pauschalen nicht sinnvoll ist (z. B. Fassaden
- instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-
27 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21 räume, Heizungsersatz), sind die Kosten gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen bar. BKP 3 Betriebseinrichtung Es werden alle über einen normalen Wohn- bzw. Bürohausstandard hinausgehenden Einrichtungen erfasst. Das sind z. B. Gastro küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore. Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 4 Umgebung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 5 Baunebenkosten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge sind in den jeweiligen Positionen, bei denen sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen. Rückstellungen und Reserven sind in der Position 58 zu verbuchen. BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden. BKP 9 Ausstattung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
3. Nicht anrechenbar sind abwe ichend vom BKP Kosten für: Sanierung Altlasten gemäss BKP 018 Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025 Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03 Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04 Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545 Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546 Betriebsplanung gemäss BKP 557 Reisespesen gemäss BKP 565 Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566 Baureklame gemäss BKP 568 Mehrwertsteuer gemäss BKP 57 Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58 Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
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