Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR)
                            1 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) (vom 29. Juni 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemein den, Änderungen im Bestand und Ge biet, die Aufsicht über die Kirch gemeinden sowie den Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Kirchgemeinden schaffen au f ihrem Gebiet Vorausset zungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden unterstützen di e Pfarreien namentlich in der a.   Liturgie, Katechese und Diakonie, b.   anderssprachigen Seelsorge, c.   Jugend- und Erwachsenenbildung, d.   Pflege der Ökumene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den weiteren Aufgaben de r Kirchgemeinden gehören nament lich: a.   Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften, b.   Hilfe im In- und Ausland, c.   Pflege des Kontakts zu andere n Kirchgemeinden, den politischen Gemeinden und Sc hulgemeinden, d.   Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Kirchgemeinden  regeln  ihre  Angelegenheiten  im  Rah men des übergeordnete n Rechts autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zustän digkeit  und  Aufgaben  ihrer  Orga ne  in  der  Kirc hgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmig ung durch den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  die  Kirchgemeinden  kein e  eigenen  Regelungen  erlassen müssen, können sie beschliessen, da s Kirchgemeindereglement direkt anzuwenden. Kirchgemeinde organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Ki rchgemeinde sind: a.   die Gesamtheit ihre r Stimmberechtigten, b.   die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeparlament, c.   die Kirchenpflege, d.   die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Bestehen eines Kirchgemeind eparlaments ist zusätzlich zur Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission zu bestellen. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente und der Be hörden wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Protokoll der Kirchgemeindeve rsammlung ist innert zehn Ta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t prüft innert zehn Tagen nach Vorlage das Kirchgemei ndeversammlungsprotokol l auf seine Richtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit und bezeugt diese durch Unters chrift. Das Protokoll ist ausserdem durch die Protokollführerin oder de n Protokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Beschlüsse der Kirchgemeind eversammlung und des Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den werden unter Bekanntgabe der Re kursfrist veröffentlicht. Die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeordnung  bezeic hnet  das  Publikationsorgan oder regelt die Zuständigk eit für dessen Bezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ohne eine solche Be zeichnung gilt das «for um» als Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Information und der Datensc hutz richten sich nach den kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Ar beitsgruppen sind über Angelegenheit en, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenomme n haben, zur Verschwiegenheit ver pflichtet, wenn an der Geheimhalt ung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Infor mation und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 besteht oder wenn eine besondere Vor schrift dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst verhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver bände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amts geheimnis zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Stimmberechtigte A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Stimmberechtigten üben ih re Rechte in der Kirchge meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer a.   Mitglied der Römisch-kat holischen Körperschaft ist, b.   Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat, c.   das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, d.   im  Besitz  des  Schweizer  Bürg errechts  oder  der  Niederlassungs- oder Aufenthaltsb ewilligung ist und e.   nicht von der Ausübung der politis chen Rechte ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) B. Urnenabstimmungen und -wahlen Obligatorische Urnen abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kirchgemeinden mit Kirchgem eindeparlament beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne üb er die in der Ki rchgemeindeordnung bezeichneten Gegenstände. Der Ur nenabstimmung (obligatorisches Referendum) unterliegen zwingend: a.   Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung, b.   Teilrevisionen der Kirchgemeinde ordnung, die das Stimm- und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht oder weitere Befugnisse de r Stimmberechtigten betreffen. Fakultative Urnen- abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Kirchgemeinden mit Ki rchgemeindeparlament kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen eine fakultative Ur nenabstimmung verlangen: a.   ein Drittel der Mitg lieder des Kirchgemei ndeparlaments innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen nach der Beschlussfassung (P arlamentsreferendum), b.   eine durch die Kirchgemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten innert 60 Tagen na ch der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volk sreferendum). Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten nicht überstei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und zudem nicht grös ser sein als 3000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine fakultative Urnenabs timmung findet statt über: a.   Gegenstände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2, b.   Wahlen im Kirchgemeindeparlament, c.   die Genehmigung de s Geschäftsberichts, d.   ablehnende Beschlüsse des Ki rchgemeindeparlam ents, ausgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men abgelehnte Volksinitiativen, e.   Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlam entarischer Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stösse. Nachträgliche Urnen abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 In  der  Kirchgemei ndeversammlung  kann  ein  Drittel  der anwesenden Stimmberechtigten verlan gen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 1 lit. b), b.   die Abnahme der Jahresrechnung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 1 lit. c), c.   die Abnahme der Bauabrechnung en aus Spezialbeschlüssen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 1  lit. c), d.   Wahlen in der Kirc hgemeindeversammlung, e.   Verfahrensentscheide bei de r Behandlung von Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnenwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An der Urne erfolgen: a.   die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeord nung nicht eine abweichende Regelu ng gemäss Art. 21 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 trifft. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Ja hres statt, in dem der Kantons- rat gewählt wird. b.   die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , sofern die Voraussetzun gen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeord nung nicht eine abweiche nde Regelung trifft. c.   weitere in der Kirchgemeinde ordnung bezeichnete Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemei ndeparlament erfolgen an der Urne zudem: a.   die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments, b.   die Wahl der Mitglieder der Ki rchenpflege und de ren Präsidentin oder Präsidenten, c.   die Wahl der Pfarrer, d.   die Wahl der Pfarreibeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kir chenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirch gemeindeparlament vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für  das  Wahlverfahren  gelten  die  Bestimmungen  der  Kir chenordnung sowie subsidiär das Gese tz über die politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Aufgaben  des  Wahlbüros sowie  der  Wahlleitung  wer den von der politischen Gemeinde wahrgenommen. C. Initiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Initiativen können von mindes tens 15 Stimmberechtigten oder  von  der  in  der  Kirchgemei ndeordnung  bezeichneten  Zahl  von Stimmberechtigten über Gegenstände ei ngereicht werden, die der Ab stimmung in der Kirc hgemeindeversammlung od er an der Urne unter stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 tiven von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obli gatorischen oder dem fakultat iven Referendum unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die erforderliche Unterschriftenz ahl darf 5% der Stimmberechtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nicht übersteigen und nich t grösser als 3000 sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Initiativen können als allgem eine Anregung oder als aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Initiativbegehren mit der Unte rschriftenliste enthält folgende Angaben: a.   den Titel, den Text und eine Begründung der Initiative, b.   eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, c.   Name und Adresse der Mi tglieder des Initiati vkomitees. Dieses be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht aus mindestens drei Stimmberechtigten. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Kirchenpflege  beschliesst  innert  dreier  Monate  nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit. Beschluss- fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Betrifft die Initiative nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr die Kirchenpflege di e Initiative innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob  sie  abgelehnt  werden  soll.  Si e  kann  den  Stimmberechtigten  einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung mündlich erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mehrheit der Mitglieder de s  Initiativkomitees  kann  die  Ini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiative  bis  zur  Beschlussfassung in  der  Kirchgemeindeversammlung zurückziehen. b. an der Urne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Betrifft die Initiative nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege innert zwölf Monaten nach ihre r Einreichung die Urnenabstimmung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob  sie  abgelehnt  werden  soll.  Si e  kann  den  Stimmberechtigten  einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mehrheit der Mitglieder de s  Initiativkomitees  kann  die  Ini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiative bis zur Anordnung der Ur nenabstimmung zurückziehen. Behandlung durch das Kirchgemeinde parlament
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hält die Kirchenpflege die Initia tive für gültig, erstattet sie dem  Kirchgemeindeparlament  innert  neun  Monaten  nach  ihrer  Einrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chung Bericht und stellt Antrag übe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernfalls stellt sie Antrag auf Ungültigerklärung. Sie kann einen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genvorschlag zur Init iative unterbreiten. a. in der Kirch- gemeinde- versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimmt das Kirchgemeindeparlam ent der Initiative ohne Gegen vorschlag zu, gilt das Initiativbegeh ren als sein eigene r Beschluss, der dem Referendum untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimmt das Kirchgemeindeparlame nt der Initiative zu und be schliesst es einen Gege nvorschlag, findet eine Urnenabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Das Kirchgemeinde parlament weist darauf hin, dass es den Gegenvorschlag der Initiative vorzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lehnt das Kirchgemeindeparlame nt die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Urnenabstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung A. Zusammensetzung und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der Kirchgemeindeversammlun g stehen insbesondere fol gende Befugnisse zu: a.   Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung, b.   Festsetzung des Budget s und des Steuerfusses, c.   Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spe zialbeschlüssen, d.   Ausgabenbewilligungen  nach  den  Bestimmungen  der  Kirchge meindeordnung, e.   Festsetzung der Entschädig ung der Behörde nmitglieder, f.    Behandlung von In itiativen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19, g.   Genehmigung von Zweckverbands statuten und Verträgen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            63 und 64, h.   Genehmigung von Verträgen über Gebietsverände rungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            2 Sie führt die folgenden Wahlen durch: a. Neuwahl der Pfarrer, b. Wahl der Pfarreibeauftragten, c. Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirch gemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht, d. Wahl der Mitglieder der Rec hnungsprüfungskommi ssion und deren Präsidentin oder Präs identen, soweit di e Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Wahl der Mitglieder der Synode, sofern dies in der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeindeversa mmlung ist für die Bestätigungswahl der Pfarrer zuständig, sofern dies in der Kirchgemeinde ordnung vorgese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Anfragerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Kirchgemeinde  von  allgemeinem  Interesse  Anfragen  einreichen  und deren Beantwortung in der Kirc hgemeindeversammlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anfragen  sind  spätestens  zehn  Arbeitstage  vor  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung der Kirchenpf lege schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine Beratung über die Antwort findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung dies vorsieht. Eine Besc hlussfassung ist ausgeschlossen. B. Vorbereitung Einberufung der Kirchgemeinde versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen: a.   auf Anordnung der Kirchenpflege, b.   infolge vorher besc hlossener Vertagung, c.   wenn  mindestens  15  Stimmberechtigte  oder  die  in  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeordnung  genannte  Anzahl  v on  Stimmberechtigten  es  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen. Ankündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Jede Versammlung ist, dringl iche Fälle vorbehalten, min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens vier Wochen vorher unte r Bezeichnung de r Berat ungsgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände öffentlich bekannt zu ge ben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akte n sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeversammlung  soll  zeitlich  so  angesetzt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, dass der Besuch dem grösst en Teil der Stimmberechtigten mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ist. C. Durchführung Versammlungs leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Präsidentin oder der Präs ident der Kirchenpflege leitet die Kirchgemei ndeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handhabung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ruhe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Präsidentin oder der Präs ident sorgt für die Aufrecht erhaltung von Ruhe und Or dnung in der Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  kann  Ruhestörende wegweisen  und eine  Versamm lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsiden tin oder des Präs identen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zählende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Mehr die erforderliche Anzahl Sti mmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorb ereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  stellt  die  Anfrage  an die Versammlung, ob nicht stimmber echtigte Personen anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  dies  der  Fall,  werden  diese  aufgefordert,  sich  aus  der  Ver sammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhö rer bestimmten Plätze zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Streitfall  entscheidet  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  auf grund des Stimmregisters übe r ihre Stimmberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Ver langen Auskunft über die St immberechtigung einer Person. D. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die An träge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Be richterstatte r vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  kann  zwei  Antr äge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge  über  einzelne  Punkt e  einer  Vorlage stellen.  Sie  be zeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege kann zur Klär ung grundsätzlicher Fragen An trag auf Durchführung einer Konsul tativabstimmung stellen. Das Ab stimmungsergebnis  ist  für  die  Kirc henpflege  rechtlich  nicht  verbind lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Jede anwesende stimmberecht igte Person ist befugt, Ord nungsanträge sowie Anträge auf Ve rwerfung oder Ä nderung des Ver handlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenant räge gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordnungsanträge  betreffen  di e  Verhandlungsführung.  Darunter fallen insbesondere die folgenden Anträge: a.   Schluss der Diskussion, b.   geheime Wahl und Abstimmung, c.   Verschiebung eines Ve rhandlungsgegenstandes, d.   Rückweisung, e.   Streichung oder Änderung de r Reihenfolge von Traktanden, f.    Rückkommen, g.   Redezeitbeschränkung. Wieder einbringung eines Antrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Kirchenpflege  ist  berech tigt,  einen  von  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen. E. Beratung und Abstimmung Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beratung  wird  fortgesetzt, bis  niemand  mehr  das  Wort  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langt  oder  die  Kirchgemeindever sammlung  den  Abbruch  der  Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung beschliesst. Abstimmungs ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Über Ordnungsanträge wird so fort abgestimmt. Eine Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kussion findet in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur  Abstimmung  gebracht.  Der  An trag  mit  den  we nigsten  Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt. Offene Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Vor  der  ersten  Abstimmung  zu  einem  Geschäft  gibt  die Präsidentin oder der Pr äsident den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er stellt fest, ob di e Mehrheit der Stimmenden den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag  angenommen  oder  abgelehnt  ha t.  Im  Zweifelsfall  wird  die  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung wiederholt und werd en die Stimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  stimmt  nicht  mit.  Bei  Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mengleichheit trifft sie ode r er den Stichentscheid. Geheime Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigung der Vorlage bei sich gege nseitig ausschliessenden Anträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimm zetteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  stimmt  nicht  mit.  Bei  Stim mengleichheit trifft sie oder er de n Stichentscheid. Die Kirchgemeinde ordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Regle ments  über  die  Wahl  der  Pfarrer und  Pfarreibeauftragten  folgende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 : a.   Zur Wahl stehen die von den St immberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden. b.   Die Wahl erfolgt wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Es wird offen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge auf gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gü ltigen Stimmen erhal ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Werden  mehr  Personen  gewählt, als  Stellen  zu  besetzen  sind, fallen  die  Personen  mit  der  ge ringsten  Stimmenzahl  aus  der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  wählt  nicht  mit.  Bei  Stim mengleichheit trifft sie ode r er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlga ng nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wahlen  finden  in  der  Regel in  der  ersten  Hälfte  desselben Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden die Mitglieder der Synode durch die Kirchge meindeversammlung gewähl t, richtet sich das Wahlverfahren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 1. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geheime Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Kirchgemeindeordnung kann  für  einzelne  Wahlge schäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets, wenn ein Viertel der an wesenden Stimmberechtig ten eine solche ver langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stimmabgabe  erfolgt  auf  de n  ausgegebenen  leeren  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Kirc hgemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung ein Kirchgemei ndeparlament einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung legt di e Zahl der Mitglieder fest. Öffentlichkeit der Verhand lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kirchgemeindeparlament schlie sst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte au s, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen ge mäss dem Gesetz über die Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mation und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 dies erfordern. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Mitglied ist wählbar, wer zu m Zeitpunkt der Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 ist. Es be steht kein Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlen erfolgen in stiller Wahl, so fern die Voraussetz ungen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchgemeinde kann durch di e Kirchgemeindeordnung in meh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rere Wahlkreise aufgeteilt werden. b. Wahl- vorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, E rsatzwahlen erfolgen mit gedruckten Wahlvorschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag unterschriftlich, ob sie in der betreffenden Kirchgemeinde als An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen. c. Wahl von Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Höchstens ein Drittel der Mi tglieder des Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - parlaments darf in ei nem Arbeitsverhältnis mi t der Kirchgemeinde ste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen. a. Wahl- verfahren, Wählbarkeits- voraussetzung und Beendigung der Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wahlleitende Behör de weist die gewähl ten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das abso lute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute Mehr erreicht, rücken diese in de r Reihenfolge des erzielten Ergebnis ses nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Können im Verfahren gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht alle Sitze besetzt wer den, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besetzte Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehnt eine Person die Wahl ab , gilt diejenige Person als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Er gebnis erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann ein Sitz nicht besetzt werd en, findet ein zw eiter Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Kirchgemeindeparlament gibt sich eine Geschäfts ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Geschäftsordnung si nd insbesondere zu regeln: a.   die parlamentarisc hen Kommissionen und ih re Zuständigkeiten, b.   die Ausstandspflicht der Parlamentsmitglieder, c.   die parlamentarischen Instrumente, d.   die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enthält die Geschäftsordnung ke ine entsprechenden Regelungen, richten sich a.   die Ausstandspflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51, b.   die parlamentarischen Instrumente nach Art. 29 Abs. 1 der KO, c.   das Abstimmungsverfahren nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 und 37, d.   das Wahlverfahren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden die Mitglieder der Synode durch das Kirchge meindeparlament gewählt, erfolgt deren Wahl auf Vorschlag der zu ständigen parlamenta rischen Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Wahlverfahren ri chtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 1 lit. b. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Rechte der Kirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege unterbreitet dem Kirchgemeindepar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lament Geschäfte zu r Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es steht ihr bei allen Geschäften des Kirchgemeindeparlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An den Sitzungen des Kirchgemeindeparlaments nimmt sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie kann ihre Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Kirchgemeindeparlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 A. Wählbarkeit und Amtsdauer Wählbarkeits voraussetzungen und Beendigung der Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Behördenmitglied ist wähl bar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreib eauftragte und Angestellte der Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehegattin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Ehegatten und eingetragen e Partnerinnen und Partner von Pfarreibeauftragten sowie für Person en, die mit Pfarreibeauftragten in faktischer Lebensgeme inschaft verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Wahl  in  die  Rechnungs prüfungskommission  kann  die Kirchgemeindeordnung anstelle de s Wohnsitzes in der Kirchgemeinde den  Wohnsitz  in  eine r  anderen  römisch-kat holischen  Kirchgemeinde des Kantons Zürich vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet die Amtsdauer. Die Kirchgemei ndeordnung kann Behördenmitgliedern gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderlichen Wohnsitzes di e Wählbarkeit verlieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Behördenmitglieder,  die  zwischenze itlich  den  erforderlichen  Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz gemäss Kirchgemeindeordnung aufgegeben haben, können wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewählt werden, wenn dies die Kirchgemeindeordnung vorsieht und sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde des Kantons Zürich haben. Dies gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Behörde. Unvereinbar keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören: a.   Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner, b.   Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Partner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 c.   Geschwister  und  ihre  Ehegatten oder  ihre  eingetragenen  Partne rinnen oder Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen  in  faktischer  Lebens gemeinschaft  sind  den  Ehegatten bzw. den eingetragenen Partneri nnen und Partnern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlannahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Per son gegenüber der wa hlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Konstituierung der Behörde sowie de r Amtsantritt der Mitglieder erfolgen, sobald die Pr äsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirc hgemeindeordnung kann  Aufgabenbereiche  bezeichnen, zu  deren  Über nahme  die  Präsi dentin oder der Präsident nich t verpflichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behörden regeln bei ihrer K onstituierung die Stellvertretun gen ihrer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hat sich die Kirchenpflege oder die Rechnungsprüfungskommis sion bis zum 1. September des Wahlja hres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht ange treten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Amtsdauer der Behörden betr ägt vier Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung. Auf den gl eichen Zeitpunkt endet die Amts dauer des bisher igen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für Behördenmitglie der festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtswechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden  und  Zweck verbände ist über jeden Amts wechsel zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wacht darüber, dass die neu ge wählten Mitglieder in ihre Auf gaben eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei den Finanzen sowie beim Aktuaria t und bei der Archivverantwortung, wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommis sion über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über den Vorgang wird ein Pr otokoll aufgenommen, das insbe sondere über die dem neuen Mitglied überge benen Urkunden und bei den Finanzen über die Aktiven und Pa ssiven Aufschluss zu geben hat. Es ist von sämtlichen mitwirkende n Personen zu unterzeichnen und im Archiv der Behörde aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Vorzeitige Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Wer die Wählbarkei t verliert und aus der Behörde ausschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det,  informiert  die  Aufsicht skommission  über  Kirchgemeinden  und Zweckverbände.  Wer  aus  anderen Gründen  vorzeitig  aus  dem  Amt ausscheiden will, ersucht die Aufs ichtskommission über Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Gesuch um vorzeitige Entl assung ist stattzugeben, sofern die betroffene Behörde dem zustim mt und die Funktionsfähigkeit der Behörde sichergestellt ist. Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine  Ersatzwahl  findet  statt, wenn  die  Erneuerungswahl  der Behörde  innert  sechs  Monaten  erfo lgt  und  deren  Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt. B. Einberufung und Beschlussfassung Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Ve rlangen von mindestens einem Drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel ihrer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Pfarrer und die oder der Pfarre ibeauftragte nehmen an den Sitzungen der Kirchenpflege mit berate nder Stimme teil. Stellvertretung ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet. Fü r einzelne Verhandlungsgegenstände können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeindeordnung  ka nn  die  Teilnahme  von  weiteren Angestellten der Ki rchgemeinde vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Verhandlungsgegenstände  we rden  den  Mitgliedern  vor  der Sitzung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese  fruchtlos,  wird  die  Aufs ichtskommission  über  Kirchgemeinden und Zweckverbände über diesen Sa chverhalt in Kenntnis gesetzt. fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Eine Behörde kann beschliesse n, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen und Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Bei  Abstimmungen  und  Wahlen  ist  jedes  Mitglied  zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Sti mmabgabe erfolgt offen. Die Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder der Präsident stimmen mi t. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vo rsitzenden den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  gelten  für  die  Ab stimmungsordnung  sowie  für  das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35, 36 und 38 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheide und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zirkular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde  behandelt  werden,  kann  di e  Präsidentin  oder  der  Präsident an ihrer Stelle entscheiden oder ei ne Beschlussfassung auf dem Zirku larweg  anordnen.  Die  Pr äsidentin  oder  der  Präs ident  informiert  die Behörde  an  der  nächsten  Sitzung  übe r  gefasste  Präsidialentscheide. Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse we rden ins Protokoll auf genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Behördenmitglieder treten be i der Beratung und Beschluss fassung  in  den  Ausstand,  wenn  sie in  der  Sache  persönlich  befangen erscheinen, insbesondere: a.   in der Sache ein pers önliches Interesse haben, b.   mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin desannahme verbunden sind, c.   aus  anderen  Gründen,  insbes ondere  wegen  besonderer  Freund schaft  oder  persönlicher  Feindsch aft  mit  einer  Partei  oder  ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertre ter, befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Ausstand  streitig,  ents cheidet  die  Behörde  unter  Aus schluss des betre ffenden Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht ke ine Ausstandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die Verhandlungen von Behör den sind nicht öffentlich. C. Aufgabenübertragung, Komm issionen und Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Eine  Behörde  kann  einzelne n  oder  mehreren  Behörden mitgliedern Aufgaben zur selbst ständigen Erledi gung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeordnung  kann  vo rsehen,  dass  Aufgaben  an Angestellte  der  Kirchgemeinde  zur selbstständigen  Erledigung  über tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Eine Behörde kann zur Vorber atung ihrer Geschäfte bera tende Kommissionen einsetzen ode r Sachverständige beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) D. Kirchenpflege Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung kann ei ne höhere Anzahl Mitglieder vorsehen. Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Der Kirchenpflege stehen insbes ondere folgende Befugnisse zu: a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragenen Aufgaben, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit nicht eine andere Be hörde oder ein anderes Organ zuständig ist, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Vorberatung der an die Kirc hgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament zu br ingenden Geschäfte und die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragstellung darüber, d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Erstellung des Budgets zu handen der Kirchgemeindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung oder des Kirchgemeindeparl aments sowie die Führung der Rechnung der Kirchgemeinde, f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeordnung, g. der Erlass eine r Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Die Kirchenpflege bestellt au s ihrer Mitte die Verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen für die einzelnen Aufgabenbereiche. Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar. Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde sein. E. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Rechnungs- prüfungs- kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitglied erzahl vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kirchgemeinden mit Kirchgem eindeparlament wählt das Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lament die Mitglieder aus seiner Mitte. a. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes de r Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rec hnungswesens nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkt en sowie der finanziellen Ange messenheit vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie prüft das Budget und die Jahr esrechnung. Zudem prüft sie alle Geschäfte von finanziell er Tragweite, über welc he die Stimmberechtig ten oder das Kirchgemei ndeparlament entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden mit Kirch gemeindeparlament sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Ge schäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirch gemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Ge schäftsprüfungskommissio n wahrgenommen werden. Diese besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kirchgem eindeordnung kann ei ne höhere Mit gliederzahl vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsprüfungskommis sion übt die politische Kontrolle über die Geschäftsfü hrung der Kirc hgemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte , soweit keine andere Kommission dafür zu ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung erfolgt auf Re cht- und Zweckmässigkeit hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Kirchenpflege schränkt die Herausgabe von Unter lagen und die Erteilung von Auskünft en ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fach kunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Ki rchgemeindeparlament kein Mit glied der Rechnungsprüfungskommissi on die Anforderung gemäss Abs. 1 Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzregle ments der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchenpflege  und  die  Rechnungsprüfungskommission  be stimmen mit übereinstimmenden Besc hlüssen die Prüfstelle. Bei Unei nigkeit entscheidet der Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an die Fachkunde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Mitglieder der Rechnung sprüfungskommission müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen tatsächlich und dem Ansche in nach unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben noch in einem vertraglichen Verh ältnis zur Kirchgemeinde stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie üben ihr Amt frei von Weis ungen der Kirc hgemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsprüfungskommissionen  in  Ki rchgemeinden  mit  Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - parlament anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Zusammenarbeit Zweckverband
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - füllung einer oder mehreren Aufg aben zu Zweckverbänden mit eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Rechtspersönlichkei t zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zweckverbandsstatuten  regeln  mindestens  die  folgenden Punkte: a.   beteiligte Kirchgemeinden, b.   Art und Umfang der Aufgaben, c.   Organisation, d.   Entscheidungsbefug nisse der Organe, e.   Finanzierung und Kostenverteilung, f.    Aufsicht, g.   Beendigung der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen als grundlegend gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erlass und grundlegende Änderu ngen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der Kirchgemeindeparlamente aller Kirc hgemeinden. Für die übrigen Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen genügt die Zust immung der Mehrheit der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung des Synodalrat es. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Aufgaben des Wahlbüros so wie der Wahlleitung bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne we rden von der in den Zweckverbands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - statuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juristische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden können zu r gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben a.   eine juristische Person des Privatrechts errichten, b.   sich an einer bestehenden juristis chen Person des Privatrechts betei ligen, c.   eine oder mehrere Aufgaben eine r bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grund legend gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in dem jede Kirchgemei nde vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zuständigkeit für den Abschl uss und die Änderungen des Ver trags sowie das Gene hmigungsverfahren ri chten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Abs. 4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertragliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Zur  gemeinsamen  Erfüllung ben können die Kirchgemeinde n Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verträge regeln mindest ens die folgenden Punkte: a.   beteiligte Kirchgemeinden, b.   Rechtsform der Zusammenarbeit, c.   Art und Umfang der Aufgaben, d.   Finanzierung und Kostenverteilung, e.   Aufsicht, f.    Beendigung der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Ver trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirch gemeindeparlamente der beteiligten Ki rchgemeinden. In den übrigen Fällen kann die Kirchg emeindeordnung die Zustä ndigkeit der Kirchen pflege vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Änderungen im Besta nd und Gebiet der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Änderungen im Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kir chenordnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates. Zusammen schluss von Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - regung kann von der Kirchenpflege die Prüfung v on Zusammenschlüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammenschlüsse zu prüfen und di e Kirchgemeindeve rsammlung oder das Kirchgemeindepa rlament darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen richtet sich das Ve rfahren nach den Bestimmungen über die Behandlung von Initiativen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ff. b. Zusammen schlussvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser regelt insbesondere: a.   ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde andere Kirchgemeinden oder Ki rchgemeindeteile aufnimmt, b.   die Übergangsordnung, c.   den Übergang der Rechtsverhältnisse, d.   die Schaffung einer Übergangsbe hörde, die zur Kirchgemeindeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung und zum Budget Antrag stellen kann. c. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der Genehmigung des Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesamtheit der Stimmberecht igten der beteiligten Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden beschliesst die Kirchg emeindeordnung der neuen Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde. d. Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft kann au f Gesuch hin Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse von Kirchgemei nden mit Beratung und mit finanziellen Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss a.   eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht, b.   die Interessen der anderen Kirc hgemeinden und der Körperschaft be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten: a.   Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlusses, b.   Beiträge zum Ausgleich von Einb ussen beim Finanzausgleich wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend längstens vier Jahren. a. Initiative zur Prüfung von Zusammen- schlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt den Unterschied zwischen den Fina nzausgleichsbeiträgen vor dem Zu sammenschluss, die den beteiligten Ki rchgemeinden ausbezahlt wurden und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusam menschlusses zugestanden hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Synodalrat regelt die Höhe de r Beiträge in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Ände rungen im Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einver ständnis ihre Grenzen bere inigen oder verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechts folgen der Gebietsveränder ungen in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Kirchgemeindever sammlung über den Vertrag. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde parlament fällt die Gebietsveränder ung in dessen Zuständigkeit. Die Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkei t. Die Genehmigung ist Vorausset zung für das Inkrafttreten des Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Die Kirchgemeinden und Zweckve rbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Aufs ichtskommission gemäss Art. 42 b KO und der Oberaufsicht des Synodalrates . Vorbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bei der unmittel baren Anwendung staatlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufsichtskommission  übe r  Kirchgemeinden  und  Zweckver bände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflich ten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehm lichkeit erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Visitationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Die  Aufsichtskommission  über Kirchgemeinden  und  Zweck verbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und Zweckverbänden vor. Ausserordentlic he Visitationen bei Missständen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie prüft insbesondere a. die Archive, Protokolle, Re gister und Verzeichnisse, b. die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft, c. die  Einhaltung  der  Vorschri ften  zur  fachkundigen  und  unabhängi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Prüfung des Finanzhaushalt es und des Re chnungswesens, d. die jährlich einzureichenden Ja hresrechnungen. Sie nimmt Stich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - proben vor, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 die Einhaltung von Sicherheitsv orschriften und Datenschutzricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien insbesondere im IT-Bereich. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Die  Aufsichtskommission  über  Kirchgemeinden  und  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege  und  Pfarrer  und  der  oder  de m  Pfarreibeauftragten  informiert sie den Generalvikar für den Kanton Zürich. Anordnung von Aufsichts massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbände greift ein, wenn a.   Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder b.   die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Weise ge fährdet ist. Aufsichts massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbände kann insbesondere a.   Weisungen erteilen, b.   vorsorgliche Massnahmen treffen, c.   widerrechtliche Anordnungen, Be schlüsse und Erla sse aufheben, d.   Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen, e.   ein Behördenmitglied, das Amts pflichten wiederholt oder schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Synodalrat  bleibt  vorbehal ten,  einer  Kirchgemeinde  das Recht zur Selbstverwaltung zu en tziehen und ein leit endes Organ ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusetzen, sofern die ordnungsgemäs se Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet  werden  kann.  Der Synodalrat  entscheidet  auf  Antrag der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auferlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Trifft eine körperschaftlic he Aufsichtsbehörde Massnah men, sind die Kosten des Verfahre ns und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Orga nisation aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Werden Aufgaben zur selbst ständigen Erledigung übertra gen, kann Neubeurteilung verlangt werden: a.   durch die Gesamtbehörde bei An ordnungen und Erlassen von Mit gliedern oder Aussc hüssen einer Behörde, b.   durch die übertragende Behörd e bei Anordnungen von Angestell ten der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitwirkung am Entscheid, we lcher die Neubeurteilung unter steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Begehren um Neubeurteilung is t innert 30 Tagen seit Mittei lung schriftlich zu stellen. Es mu ss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dem Lauf der Frist und der Ei nreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gegen die neue Beurteilung ka nn Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Gestützt auf dieses Reglem ent ergangene Akte können nach Massgabe von Art. 47 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 mit Rekurs bei der Rekurskommission an gefochten werden. Vorbehalten blei bt die Zuständigkeit des Synodal rates nach Art. 41 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be rührt  ist  und  ein  schutzwürdiges  In teresse  an  deren  Aufhebung  oder Änderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinden und Zweckverbänd e sind rekursberechtigt, wenn sie a.   durch die Anordnung wie eine Pr ivatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an de ren Aufhebung oder Änderung ha ben, b.   die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 gewährt, c.   bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi gen  Interessen  anderw eitig  verletzt  sind, insbesondere  bei  einem wesentlichen Eingriff in ihr Fi nanz- oder Verwal tungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Stimmrechtssachen steht der Re kurs jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberec htigt ist. Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversa mmlung seien Vorschriften über die politischen Rechte verletzt word en, so kann nur eine Person, die an der  Versammlung  teilge nommen  hat  und  dort  die  Verletzung  gerügt hat, Rekurs erheben. Rekurs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . Anordnungen bei Urnen abstimmungen und -wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Betrifft  der  Rekurs  eine Urnenabstimmung  oder  eine Urnenwahl, kann die Rekurskommi ssion Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiederholung  einer  Urnena bstimmung  oder  einer  Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen, dass die Unrege lmässigkeit den Ausgan g der Abstimmung oder Wahl mit einer gewissen Wahr scheinlichkeit beeinflusst hat. Weiterzug durch die Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung oder des Kirchgemeinde parlaments im Rechtsmittelver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren aufgehoben oder geändert word en, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Kirchgemeinde ihrers eits den Rechtsmittelweg beschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   in Kirchgemeinden mit Kirchgem eindeparlament das Parlament, b.   in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Entscheid  kann  nachgebrac ht  werden,  wenn  die  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Anpassungen ihres Rechts inne rt vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Dieses  Reglement  tritt  nach Ablauf  der  Referendumsfrist durch Beschluss des Sy nodalrates in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 460 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 182.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 182.63 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 442 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 442 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.