Verordnung zum Arbeitsgesetz
1 Verordnung zum Arbeitsgesetz
822.1 Verordnung zum Arbeitsgesetz (vom 23. Oktober 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
4 , beschliesst:
Kantonale
Behörde
§ 1.
1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft
6 . Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande ren Organe betraut sind . Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Sc hutz vor Passiv- rauchen
2 und der dazugehörenden Verordnung
3 ein.
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2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge mäss Abs. 1 den Städten Wint erthur und Zürich übertragen.
3 Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
Rekurs
-
instanzen
§ 2.
Der Rechtsmittelzug richtet sich a. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Arbeits gesetz
4 nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubew illigung erteilt worden sind, b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volks wirtschaftsdirektion is t erste Rekursinstanz.
Mitteilung
von Straf
-
entscheiden
§ 3.
Nach Abschluss eines Strafver fahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes
4 oder seiner Ausführungserlasse tei len die Untersuchungs- und Gerich tsbehörden der Volkswirtschafts direktion den Straf- oder Si stierungsentscheid mit.
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822.1 Verordnung zum Arbeitsgesetz Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Ja
- nuar 1966 aufgehoben.
1 OS 57, 325 .
2 SR 818.31 .
3 SR 818.311 .
4 SR 822.11 .
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 303 ; ABl 2010, 1127 ).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 555 ; ABl 2023-12-15
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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