Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
1 Verordnung zum EG AVIG
837.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG) (vom 5. März 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständigkeit
§ 1.
Das Amt für Arbeit (AFA)
5 ist für den Vollzug des Arbeits losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982
4 und für die Leistungen gemäss §
8 des Einführungsgesetzes zu m Arbeitslosenversicherungs gesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)
3 zuständig.
Ausgesteuerten
-
programme
§ 2.
Weiterbildungs- und Beschäfti gungsprogramme gemäss §
8 EG AVIG
3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehm enden herzustellen, zu erhalten und zu ver bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte gration am Arbeitsplatz.
b. Subventions
-
voraussetzun
-
gen
§ 3.
Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subven tionen an ein Programm ausrichten: a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss §
2. b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits durch andere Progra mme gedeckt wird. c. Es weist einen Bild ungsanteil von mindesten s 20% eines Vollzeit pensums auf. d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schwei zerischen Verba ndes der Organisa toren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AFA
5 anerkannten Qualitätsstandard.
c. Entscheid
§ 4.
Das AFA
5 entscheidet unter Einbezug der zuständigen Ge meindeorgane, welche Progra mme subventioniert werden.
d. Subventions
-
höhe
§ 5.
1 Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten.
2 Das AFA
5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilneh merin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss §
4 fest.
3 Das AFA
5 regelt das Nähere über di e Abrechnung der Programm kosten.
a. Ziele
2
837.11 Verordnung zum EG AVIG Programm teilnahme
§ 6.
1 Über die Teilnahme einer Person an einem Programm ent
- scheidet das AFA
5 unter Einbezug der zu ständigen Gemeindeorgane.
2 Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Pe riode von zwei Jahren. Qualitäts sicherung
§ 7.
Das AFA
5 sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbie
- tenden für die Qualitätssicherung.
1 OS 68, 214 ; Begründung siehe ABl 2013-03-22 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 837.1 .
4 SR 837.0 .
5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 559 ; ABl 2023-12-15
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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