Verordnung über den ABC-Schutz
1 Verordnung über den ABC-Schutz
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) (vom 28. Februar 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
6 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002
8 , Art. 36 und 42 des Bundes gesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
9 , Art.
45 des Bundesgesetzes über den Schutz de r Gewässer vom 24. Januar 1991
11 , Art. 21 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991
12 , das Bundes gesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Men schen vom 28. September 2012
16 , Art. 3 des Tierseuchengesetzes vom
1. Juli 1966
17 , §§
29 Abs. 2 und 57 des Einführ ungsgesetzes zum Gewäs serschutzgesetz vom 8. Dezember 1974
3 , §
36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
6 sowie §
2 Abs.
2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
2. März 1975
7 ,
20 beschliesst
1 : A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt a. die Aufgaben der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im ABC-Schutz, b. die Kostentragung durch die Ve rursacherin oder den Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses.
2 Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC- Schutz auch bei bewaffneten Konf likten nach dieser Verordnung.
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten: a. ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewäl tigung von A-, B- oder C-Ereignissen; b.
19 A-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder radioa ktiver Strahlung, dessen Auswir nen;
2
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz c. B-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pa thogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt wer
- den können; d.
19 C-Ereignis Ereignis mit tatsächl icher oder vermeintlic her Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdende n Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewäl
- tigt werden können; e. Partnerorganisationen die Partnerorganisatio nen im Sinne von Art.
3 des Bundesgeset
- zes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Ok
- tober 2002
8 sowie das Veterinärwesen; f. Einsatzkräfte Personal und Angehörige der Part nerorganisationen, Fachleute, insbesondere B-Fachberatende , Chemiefachberatende und An
- gehörige des Gewässerschutzpike tts des Amtes für Abfall, Was
- ser, Energie und Luft (AWEL); g. Messorganisation geführter und koordinierter Eins atz aller eigenen und zugewiese
- nen Mess- und Analysemittel zu r Erfassung der Gefährdungslage im Kanton. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in den Gemeinden
§ 3.
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1 Die Gemeinden treffen im Sinne von §
3 Abs. 2 des Polizei
- organisationsgesetzes vom 29. November 2004
2 Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Er eignissen. Dazu gehört insbeson
- dere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von Personen aus betroffenen ode r gefährdeten Gebieten. Zusammen arbeit
§ 4.
1 Im ABC-Schutz arbeiten die Partnerorganisationen und die Fachleute zusammen.
2 Die Feuerwehr stellt sicher, dass je nach Bedarf folgende Einsatz
- kräfte aufgeboten werden: a. eigene Einsatzkräfte, b. B-Fachberatende, c. Chemiefachberatende, d. das Gewässerschutzpikett des AWEL, e. die kantonale Seepolizei und die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich.
3 Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
3 Die Kantonspolizei a. gewährleistet, dass Warnmeldun gen an Behörden, Einsatzkräfte und Betroffene weitergeleitet werden, b. leitet Alarmmeldungen an die Medien weiter, c. leitet nach einem Ereignis Mi tteilungen über die Lockerung oder Aufhebung von angeordne ten Massnahmen an die Medien weiter, d. löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus oder beantragt, falls erforderli ch, bei der Internationalen Haupt warnzentrale Basel di e Auslösung des intern ationalen Rheinalarms.
Schutz der
Einsatzkräfte
und von weite
-
ren Personen
§ 5.
1 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemass nahmen für den Schutz ihrer Eins atzkräfte und der von ihnen zugezo genen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigun gen. Sie erlassen dazu Weisungen.
2 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatz kräfte, die an der Bewältigung ei nes Ereignisses beteiligt waren.
3 Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betro ffenen Dritten am Schadenplatz.
4 Bei B-Ereignissen mit tatsächlic her Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organi smen bewahren die Partnerorga nisationen die nach Abs. 2 und 3 er hobenen Daten während 30 Jahren auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn aufgrund der freigesetz ten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden ge rechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungs pflicht von zehn Jahren.
Ausrüstung
und Material
§ 6.
1 Die Partnerorganisationen be stimmen und beschaffen die materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.
2 Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes Schutzmaterial zur Verfügung.
3 Das Amt für Militär und Zivils chutz (AMZ) verwaltet und unter hält das vom Bund beschaffte und dem Kanton zugewiesene ABC- Schutzmaterial.
4 Es stellt den Partnerorganisati onen auf Verlangen die Ausrüstun gen und Geräte aus diesen Bestände n in Dauerausleihe zur Verfügung.
5 Wenn besondere Umstände es er fordern, können die Einsatz kräfte die Abgabe von zusätzliche n Ausrüstungen und Geräten gemäss Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung sicher.
4
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz
6 Die Partnerorganisationen könn en mit Privaten Verträge über die Bereitstellung von Mannschafte n, Maschinen, Transportfahrzeu
- gen und Material für den jederzeitigen Einsatz bei A-, B- oder C- Ereignissen abschliessen. Ausbildung
§ 7.
Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und stufengerechte Ausbildung ihrer Ei nsatzkräfte in den Belangen des ABC-Schutzes. Einsatz bereitschaft
§ 8.
Die Partnerorganisationen er lassen Weisungen zur Sicher
- stellung ihrer Einsatzbereitschaft. Unterstützung durch weitere Stellen
§ 9.
Je nach Art des A-, B- oder C-Ereignisses oder bei Bedarf können für die Ereignisbewältigung weitere Stellen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls Private beigezogen werden. Unterstützung durch den Bund oder andere Kantone
§ 10.
Kann ein Ereignis nicht mi t den im Kanton verfügbaren Mitteln bewältigt werden, fordert die Kantonspolizei die Unterstüt
- zung des Bundes oder anderer Kantone an. Aufgaben des Amtes für Land schaft und Natur
§ 11.
Das Amt für Landschaft und Na tur berät die Einsatzkräfte beim Schutz von Boden, Wald, Fa una und Flora sowie der landwirt
- schaftlichen Produktion. Aufgaben der Gebäude versicherungs anstalt
§ 12.
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) stellt sicher, dass die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC- Schutzes erfüllen kann.
2 Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit gr össeren Feuerweh
- ren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und erstattet diesen die Kosten in der Höhe ihrer ungedeckten Aufwen
- dungen für den ABC-Schutz.
3 Die GVZ führt eine zentrale I nkassostelle für die von den Ver
- ursacherinnen und Verurs achern von A-, B- oder C-Ereignissen zu tragenden Kosten. Sie er lässt eine Verfügung üb er den Kostenersatz.
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4 Die GVZ führt für die finanziell e Abwicklung der ABC-Schutz- Leistungen eine eigene Kostenstelle. Vom Ver ursacher zu tragende Kosten
§ 13.
1 Die Verursacherin oder der Ve rursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt sämtliche Au fwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen der Einsatz
- kräfte für die Ei nsatzvorbereitung.
5 Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
2 Zu den Aufwendungen für den Ei nsatz und die Sanierung gehö ren die Kosten a. der beim Einsatz und bei der Sa nierung tätigen Einsatzkräfte, b. der beim Einsatz und bei der Sa nierung verwende ten Fahrzeuge, Maschinen und andere n Einrichtungen, c. des beim Einsatz und der Sani erung verbrauchten Materials, d. der für den Einsatz und die Sani erung erforderlichen Untersuchun gen, e. für Entschädigungsleistungen bei notwendigen Eingriffen in frem des Eigentum, f. die beigezogenen Dritten für de n Einsatz und die Sanierung ent standen sind.
3 Zu den Aufwendungen der Einsatzk räfte für die Einsatzvorberei tung gehören die Kosten für a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC- Schutzes, b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder lichen Anlagen, Fahrzeuge, Masc hinen, Ausrüstungen und Materia lien, c. die Ausbildung der Eins atzkräfte im ABC-Schutz.
4 Die GVZ und das AWEL erlassen einen Tarif über die zu ver rechnenden Kosten.
Finanzierung
der Leistungen
der GVZ
§ 14.
1 Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss §
12 schliesst die Baudirektion mit der GVZ Leistung svereinbarungen ab und richtet ihr für deren Erfüllung jä hrlich einen pauschalie rten Staatsbeitrag aus.
2 Der Staatsbeitrag wird im Vora us auf der Grundlage eines Bud gets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im fol genden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leist ungserbringung.
3 Die GVZ leistet einen Eigenanteil nach Ma ssgabe des Anteils von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mi t Gebäuden oder gewerblichen Anlagen, die von der GVZ versichert sind. Die GVZ ermittelt die Beanspruchung jährli ch. Massgebend ist der Durchschnitts wert der vorangehenden drei Jahre.
4 Kommt keine Vereinbar ung zu Stande, legt der Regierungsrat die Leistungen und den Staatsbeitrag fest.
Vereinbarungen
über die Bean
-
spruchung von
ABC-Schutz
-
leistungen
§ 15.
Die GVZ kann mit Privaten, gemischtwirtschaftlichen Un ternehmen sowie öffentlichrechtlic hen Körperschaften und Anstalten Vereinbarungen über die künftige Beanspruchung von ABC-Schutz leistungen abschliessen.
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528.1 Verordnung über den ABC-Schutz B. A-Schutz Nationale oder regionale Gefährdung
§ 16.
1 Bei nationaler oder regional er Gefährdung als Folge erhöh
- ter Radioaktivität, insbesondere be i einem Kernkra ftwerk-Störfall, stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Natio
- nalen Alarmzentrale, den Partnero rganisationen und den Gemeinden sicher.
2 Die Kantonspolizei aktiviert selbstständig oder auf Antrag die kantonale Führungsorganisation, be treibt das Lagezentrum und stellt in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung sicher.
3 Die Einsatzkräfte un terstützen die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Durchsetzung de r angeordneten Massnahmen sowie bei der Informations- u nd Lagebildbeschaffung. Lokale Gefährdung
§ 17.
1 Bei lokaler Gefähr dung als Folge erhöh ter Radioaktivität treffen Polizei und Feuerwehr die er forderlichen Sofortmassnahmen.
2 Die Kantonspolizei or ientiert die Nationa le Alarmzentrale und wenn nötig weitere Stelle n des Bundes und des Kantons.
§ 18.
22 Aufgaben der GVZ
§ 19.
21
1 Die GVZ stellt bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität die Strahlenwehr si cher. Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die St rahlenwehr bis zum Eintreffen der durch den Bund gestellten Einsatzkräfte.
2 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zuguns
- ten der Nationalen Alarmzentrale.
3 Tritt ein A-Ereignis ein, stellt die GVZ die Messung der Strahlung an den auf dem Gebiet des Kantons fe stgelegten Punkten sicher. Sie rich
- tet sich dabei nach de n Vorgaben des Bundes. Messung und Untersuchung von Radio aktivität
§ 20.
1 Das Kantonale Labor Zürich , das Veterinäramt und das Amt für Landschaft und Natur st ellen in den ihnen gemäss §§
3 und 4 der Verordnung zum eidgenössische n Lebensmittelgesetz vom 28. Juni
1995
5 zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von radioaktiv belasteten Lebens- und Futtermitteln und von radioaktiv belastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnah
- men an.
2 Das Kantonale Labor Zürich führ t die Radioaktivitätsmessungen durch.
7 Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
Aufgaben
der Geme
inden
§ 21.
1 Die Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass die zum Schutz de r Bevölkerung angeordneten Mass nahmen des Bundes und des Ka ntons durchgesetzt werden.
2 Die Gemeinden halten sich be reit, auf Anordnung des Bundes oder des Kantons die Abgabe der Jodtabletten an die Bevölkerung gemäss der Verordnung über die Vers orgung der Bevölkerung mit Jod tabletten vom 1. Juli 1992
13 vorzunehmen.
Aufgaben
der Betriebe
§ 22.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio aktiven Stoffen umgehen, unterstüt zen die Einsatzkräfte bei der Ein satzvorbereitung und im Einsatz mi t den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes. C. B-Schutz
Zuständigkeit
des Kantons
§ 23.
1 Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
2 Das AWEL bildet die kantonale Fa chstelle im Sinne der Freiset zungsverordnung vom 25. August 1999
14 und der Einschliessungsver ordnung vom 25. August 1999
15 .
Einsatzkräfte
für die Bewäl
-
tigung von
B-Ereignissen
§ 24.
Die Einsatzkräfte für die Be wältigung von B-Ereignissen werden gebildet aus: a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer wehren, b. den B-Fachberatenden, c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
Aufgaben der
Stützpunkt-,
Berufs- und
Betriebs
-
feuerwehren
§ 25.
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren a. bereiten Einsätze für die Bewä ltigung von B-Ereignissen vor und bewältigen B-Ereignisse in de m ihnen von der GVZ zugewiese nen Einsatzgebiet, b. führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch, c.
18 bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss
§ 31 Abs. 1 und die Einsatzplanu
ng der Betriebe gemäss §
31 Abs. 3 auf und nehmen diese Dokument e an den Schadenplatz mit, d. stellen den Transport der B-Fa chberatenden an den Einsatzort sicher, e. entnehmen Proben und trans portieren diese zum Labor.
8
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz Aufgaben des AWEL
§ 26.
Das AWEL a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals und bei der Bewältigung von B-Ereignissen, b. stellt einen Bere itschaftsdienst mit B- Fachberatenden sicher, c. erarbeitet Entscheidungsgrundl agen für die Warnung, Alarmie
- rung und Entwarnung, d. beurteilt periodisc h die Gefährdungslage, e. führt einen Bio-Risikokataster , in dem die melde- und bewilli
- gungspflichtigen Proj ekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Ein
- schliessungsver ordnung vom 25. August 1999
15 verzeichnet sind, f.
18 kontrolliert die Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss §
31 Abs.
1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss §
31 Abs.
3 und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr, g. unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontami
- nations- und Inaktivierungsmassnahmen, h. stellt die Triage und die Di agnostik von Umweltproben sicher, i. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Moni
- toring) sicher, j. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch Mikroorganismen mit de m Amt für Wirtschaft
24 zusammen. Aufgaben der B- Fachberatenden
§ 27.
Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereig
- nissen. Bei Bedarf beantragen si e den Beizug weiterer Fachleute. Aufgaben der Kantons apotheke
§ 28.
Die Kantonsapotheke sorgt für die vorsorgliche Lagerhaltung von Dekontaminations- und Desinfek tionsmitteln sowie von Heilmit
- teln für Prophylaxe und Therapie. Aufgaben der Universität
§ 29.
1 Das AWEL schliesst mit der Un iversität Zürich Leistungs
- vereinbarungen ab über a. die Einrichtung und den Unterhal t der Infrastruktur für die jeder
- zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen enthalten, b. die Einrichtung und den Unterh alt geeigneter Laborkapazitäten zur Analyse und Diagnosti k solcher Umweltproben.
2 Die Universität führt eine List e mit Fachleuten, die bei Bedarf von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können. Aufgaben des Veterinäramts
§ 30.
Das Veterinäramt stellt den Einsatzkräften für die Inakti
- vierung von freigesetzte n Organismen seine Se uchen-Ausrüstung zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.
9 Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
Aufgaben
der Betriebe
§ 31.
1 Bei Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Art. 7 der Einschlies sungsverordnung vom 25. August 1999
15 erstellen die Betriebsinhabe rinnen und Betriebsinha ber eine Betriebs-E insatzdokumentation B für die Bewältigung von B-Ereignissen.
2 Die Betriebs-Einsatzdokumenta tion B gibt Auskunft über: a. die im Betrieb ve rwendeten Organismen, b. die Arbeits- und Aufbewahrungsorte, c. die erforderlichen Schutzmassnah men zur Sicherheit der Einsatz kräfte, d. die Massnahmen zur Inak tivierung der Organismen.
3 Bei Tätigkeiten de r Klasse 3 und höher gemäss Art.
7 der Ein schliessungsverordnung sind die na ch der Störfallverordnung vom
27. Februar 1991
10 erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Betriebs inhaberinnen und Betriebsinhaber er stellen zusammen mit der Feuer wehr und dem AWEL insbesondere ei ne Einsatzplanung im Sinne von Anhang 3.2 lit. d Störfallverordnu ng. Die Einsatzplanung gibt zudem im Sinne von Abs. 2 lit. c Auskun ft über die erforderlichen Schutzmass nahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte.
4 Die Betriebsinhaberinnen und Be triebsinhaber reichen die Be triebs-Einsatzdokumentation B un d die Einsatzplanung dem AWEL ein und sorgen für die dauernde Ak tualität und Richtigkeit der Anga ben.
5 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes. D. C-Schutz
Zuständigkeit
des Kantons
§ 32.
Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Einsatzkräfte
für die Bewäl
-
tigung von
C-Ereignissen
§ 33.
Die Einsatzkräfte für die Be wältigung von C-Ereignissen werden gebildet aus: a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer wehren, b. der kantonalen Seepolizei und de r Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich, c. den Chemiefachberatenden und dem Gewässerschutzpikett des AWEL sowie den Gewässerschutzf achstellen in den Städten Zü rich und Winterthur, d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
10
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz Aufgaben der Stützpunkt-, Berufs- und Betriebs feuerwehren
§ 34.
Die Stützpunkt-, Berufs- und Be triebsfeuerwehren bereiten Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C- Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet. Aufgaben auf schiffbaren Gewässern
§ 35.
Die Vorbereitung von Einsätze n bei C-Ereignissen und die Bewältigung von C-Ereignissen und ihren Auswir kungen obliegen a. auf dem im Gebiet der Stadt Zü rich liegenden Teil des Zürichsees und der Limmat: der Wasserschut zpolizei der Stadt Zürich, b. auf dem im Gebiet der Stadt Dietikon und der Gemeinde Oetwil a. d. L. liegenden Teil der Limmat: der Stadt Dietikon, c. auf dem im Gebiet der Stadt Uste r liegenden Teil des Greifensees: der Stadt Uster, d. auf dem im Gebiet der Gemein de Eglisau liegenden Teil des Rheins: der Geme inde Eglisau, e. auf den übrigen schiffbaren Gewä ssern: der kantonalen Seepolizei. Aufgaben des AWEL sowie der Gewässer schutzfachstel len der Städte Zürich und Winterthur
§ 36.
1 Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Um
- welt. Hierzu unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz
- pikett).
2 Es ordnet die erforder lichen Sanierungs- und Entsorgungsmass
- nahmen an.
3 Es stellt die zur Be urteilung der Umweltge fährdung und zur Aus
- wahl von Sanierungs- und Entsor gungsmassnahmen erforderlichen Analysen sicher.
4 In den Städten Zürich und Winter thur erfüllen in der Regel die städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3. Bei schwerwiegenden Scha denereignissen obliegt die Entscheidungs
- befugnis für Sanierungs- und En tsorgungsmassnahmen dem AWEL. Chemiefach beratende
§ 37.
1 Das Forensische Institut Zürich stellt einen Bereitschafts
- dienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).
23
2 Die GVZ stellt einen ergänzende n Bereitschaftsdienst mit Che
- miefachberatenden sicher (Sekundä rpikett), der zum Einsatz kommt, wenn das Primärpikett nicht ausreicht.
3 Die Chemiefachberatenden berate n die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von C-Ereignissen. Schaden kataster und Meldepflicht
§ 38.
1 Das AWEL führt einen Schade nkataster der C-Ereignisse im Kanton Zürich.
11 Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
2 Die Feuerwehren, die Gewässers chutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur, die Wasser schutzpolizei der Stadt Zürich und die kantonale Seepolizei melden dem AWEL die C-Ereignisse in ihrem Einsatzgebiet. Das AWEL erlässt hierzu eine Weisung.
Messung und
Untersuchung
von Schad
-
stoffen
§ 39.
1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm gemäss §
6 der Verordnung über den Gewässerschutz
4 zugewiesenen Bereichen die Analyse von umwelt relevanten Schadstoffen sicher.
2 Das Kantonale Labor Zürich, da s Veterinäramt und das Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§
3 und 4 der Ver ordnung zum eidgenössischen Lebens mittelgesetz vom 28. Juni 1995
5 zugewiesenen Bereichen die Mess ung und Beurteilung von schadstoff belasteten Lebens- und Futtermitte ln und von schadstoffbelastetem Trinkwasser sicher und ordnen di e notwendigen Massnahmen an.
3 Das Forensische Institut Zürich stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.
23
Aufgaben
der Geme
inden
§ 40.
1 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnah men bei C-Ereignissen bis zum Ei ntreffen der Stützpunktfeuerwehr aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Aus rüstung.
2 Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Ge biet zuständigen Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr die zur Bewälti gung von C-Ereignisse n notwendigen Unterlagen, insbesondere Kana lisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.
Aufgaben
der Betriebe
§ 41.
1 Grössere öffentliche oder pr ivate Betriebe, bei denen ein erhöhtes Risiko eines C-Ereignisse s besteht, organisieren eine Be triebsfeuerwehr und rüsten diese mi t chemiewehrtauglichem, betriebs spezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.
2 Die Inhaberinnen und Inhabe r von Betrieben im Geltungs bereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991
10 erstellen eine Einsatzplanung für die Bewält igung von C-Ereignissen.
3 Sie reichen die Einsatzplanung der Feuerwehr ein (zuständige Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktua lität und Richtigkeit der Angaben.
4 Die Betriebsinhaberinnen und Be triebsinhaber unterstützen die Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbe reitung und im Einsatz mit den personellen und materielle n Mitteln des Betriebes.
12
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz E. Inkrafttreten
§ 42.
Diese Verordnung tritt am
1. April 2007 in Kraft.
1 OS 62, 73 ; Begründung siehe ABl 2007, 380 .
2 LS 551.1 .
3 LS 711.1 .
4 LS 711.11 .
5 LS 817.1 .
6 LS 861.1 .
7 LS 862.1 .
8 SR 520.1 .
9 SR 814.01 .
10 SR 814.012 .
11 SR 814.20 .
12 SR 814.50 .
13 SR 814.52 .
14 SR 814.911 .
15 SR 814.912 .
16 SR 818.101 .
17 SR 916.40 .
18 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. März 2007 ( OS 62, 95 ).
19 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 ( OS 64, 193 ; ABl 2009, 642 ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
20 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 315 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 173 ; ABl 2020-02-07
). In Kraft seit 1. April 2020.
22 Aufgehoben durch RRB vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 173 ; ABl 2020-02-07
). In Kraft seit 1. April 2020.
23 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 393 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
24 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 548 ; ABl 2023-12-15
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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