Weisungen für geleitete Volksschulen (611.213)
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Weisungen für geleitete Volksschulen

SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 7. März 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 2 2, 55 Abs. 2 , 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom

19. Oktober 2005 , 2

beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
2 Sie enthalten Aussagen zur Steuerung, Organisation und Unterstützung der Schulen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Weisungen gelten für alle öffentlichen Volksschulen mit Ausnahme der Sonderschulen .
2 Für kleine Schu len mit weniger als sechs Klassen kann der Erziehungsrat b e sondere Organisationsformen genehmigen .

§ 3 3 Ziel

Die Schulleitung sorgt für die fachgerechte Bereitstellung des schulischen An- gebots. Sie sichert und fördert die Qualität der Schule und des Unter richts. II. Organisation der geleiteten Schule

§ 4 4 Schulrat

1 Der Schulrat nimmt strategische Führungsaufgaben wahr. Er führt mit Zielen und ermöglicht der Schule eine nachhaltige Entwicklung.
2 Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 d es Volksschulg e- setzes geregelt.
3 Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schulle i- tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, wobei die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolli ng erfolgt. Der Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
2
4 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist in beratender Funktion im Schulrat vertreten und hat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten An- tragsrecht.

§ 5 5 Schulleitung

a ) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulg e- setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
2 Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei den unterstellten Personen wahr :  jährliche fördero rientierte Mitarbeitergespräche und jährliche beurteilende Unterrichtsbesuche. Die Unterrichtsbesuche können unter Einhaltung des Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umg e- setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre ;  jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung Schulcontrolling .
3 Bei Schulleitungen, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt für Volksschulen und Sport die Führungsspanne unter Berücksichtigung der Organ isationsstatute aller beteiligten Schulen.

§ 6 6 b) Organe der Schulleitung

1 Die hauptverantwortliche Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen:  Hauptschulleiter oder Hauptschulleiterin;  Rektor oder Rektorin.
2 Die weiteren Schulleitungspersonen umfasse n folgende Bezeichnungen:  Schulleiterin oder Schulleiter;  Team - oder Schulteamleiterin oder - leiter.
3 Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptverant- wortung wahr. Diese hauptverantwortliche Schulleitung ist den übrigen Mitgl ie- dern der Schulleitung und den zugeteilten Personen vorgesetzt.
4 Schulen können weitere Schulleitungspersonen einsetzen. Sie sind den zuge- teilten Lehrpersonen und Personen vorgesetzt.
5 Die Schulleitung wird, unter Berücksichtigung der Grösse der Schule und der Anzahl Schuleinheiten durch eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unter- stützt.

§ 7 7 Steuergruppe

1 Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwic k- lungsplanung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung de s Qual i- tätsko n zepts.
2 Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein .
3 Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
SRSZ 1.2.20 24 3 III. Instrumente

§ 8 8 Organisationsstatut

1 Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatu t. Es legt im Rahmen der Rechts- ordnung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung und der Lehrpersonen sowie die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Elternorganisation fest. Es regelt die interne und externe Zusammenarbeit.
2 Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente:  Aufbau der Organisation;  Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen;  Grundsätze der Personalführung.
3 Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schu l rat und die Schulleitung Aufgaben und Kompetenzen delegieren.
4 Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu g e- nehmigen.

§ 9 9 Schulentwicklungsplanung

1 Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul - und Jahresprogramm.
2 Das Lei tbild dient als Grundlage für das Schul - und Jahresprogramm. Im Leit- bild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen:  Unterricht;  Zusammenarbeit in der Schule;  Schulorganisation;  Weiterbildung der Lehrpersonen;  Elternarbeit der Schule;  Kommunikation nach auss en.
3 Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjähr i- gen Zeitraum . Periodisch sind Standortbestimmungen ei n zuplanen.
4 Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten wä h- rend des aktuellen Schuljahres.
5 Le itbild, Schul - und Jahresprogramm sind durch den Schulrat zu genehm i gen.

§ 10 10 Qualitätskonzept

1 Der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen ist verbindlich umzuset- zen. Die Schulen ergänzen diesen mit lokalen Dokumenten, welche zur Überprü- fung der Schulqualität und lokalen Qualitätsentwicklung dienen.
2 Grundlagen für die lokale Qualitätsentwicklung sind Feedbackkultur an den Schulen, Allgemeine Qualitätsüberprüfung und Evaluationen der Schulen.
3 Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volk s schulen und Sport zu genehmigen.
4 IV. Unterstützung durch den Kanton

§ 11 11 Fachliche Unterstützung

Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volkssch u- len und Sport unterstützt.

§ 12 12 Zeitliche Ressourc en

1 Für die Schulleitungsaufgaben sind abhängig vom Schulangebot 1.5 bis

1.9 Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen.

2 Zusätzlich werden folgende Bereiche zu den Zeitressourcen dazu gerechnet: a) Schulleitungen von Kleinstschulen (eigener Sc hulstandort) erhalten zusätzli - che Zeitressourcen mit folgender Abstufung:  bei weniger oder gleich 60 Schülerinnen und Schüler = 4.0 Lektionen  bei weniger oder gleich 90 Schülerinnen und Schüler = 3.75 Lektionen  bei weniger oder gleich 120 Schülerinnen u nd Schüler = 3.5 Lektionen  bei weniger oder gleich 150 Schülerinnen und Schüler = 3.25 Lektionen  bei weniger oder gleich 180 Schülerinnen und Schüler = 3.0 Lektionen b) pro Schuleinheit an einem eigenen Schulstandort mit eigener Schulleitung:

1.5 Lektione n Zeitressource.

3 Mit den Zeitressourcen nach Abs. 1 und 2 sind alle Schulleitungsaufgaben abgedeckt. Diese sind ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen.
4 Der Schulträger kann die nach Abs. 1 und 2 berec hneten Zeitressourcen in einer Bandbreite von 5 Prozent unterschreiten oder 10 Prozent überschreiten.

§ 13 Finanzielle Unterstützung

1 Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Sch ü lerpauschalen einbezogen.
2 Der Kanton träg t einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterau s- bildung. V. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 14 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2023

Die Schulträger haben die neuen Zeitressourcen für die Schulleitung spätestens auf das Sch uljahr 2025/2026 umzusetzen.
§ 15 14
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§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 15
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden d ie Weisungen für die Schulräte der Volkssch u- len vom 18. Februar 1976, 16 die Weisungen für Pilotschule n des abgeschloss e- nen Pr o jekts „Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz“ vom 4. Februar 2004 17 und die Weisu n gen zur Einführung von Schulleitungen an der Volksschule vom

31. März 2004

18 aufg e hoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in di e Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21 - 71 mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22 - 23e) , vom 4. Juli 2012 (GS 23 - 50) , vom

12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 98) , vom 10. Juni

201 4 (GS 24 - 44 und GS 24 - 49 ) , vom 24. April 2015 (GS 24 - 42b) und vom 26. Juni 2023 (GS
27 - 11) .
2 SRSZ 611.210.
3 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 12. De zember 2013 ; Abs. 3 in der Fassung vom 24 . April 201 5 ; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 10. Juni 201 4 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015 ; Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 26. J uni 2023.
6 Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom 26 . Juni 20 23 .
7 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 201 4 .
8 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
9 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
10 Abs. 4 in der Fassung vo m 2. Juli 2008; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 26. Juni 2023, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 201 4 .
12 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 2023 .
13 Überschrift uns Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
14 Aufgehoben am 10. Juni 201 4 .
15 1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderung en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 20 12 1907) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 10. Juni 201 4 am 1. August 2015 (Abl 2014 1621 und Abl
2015 1194), vom 24. April 2015 am 1. August 201 5 (Abl 2015 1190) und vom 26. Juni 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1592) in Kraft ge tr e ten.
16 GS 16 - 751.
17 Nicht in GS.
18 Nicht in GS.
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