Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz (313.111)
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Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz

SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 18. Dezember 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21. Oktober 1998 (KWaG), 2 beschliesst: I. Forstorganisation

§ 1 3 Amt für Wald und Natur

Das A mt für Wald und Natur (AWN) vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit das Kantonale Waldgesetz (KWaG) 4 und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.

§ 2 5 Forstkreise und Forstreviere

Der Kanton ist eingeteilt in: Forstkreis 1 (Muotatal, Fronalpstock, Schwyz, Rossberg, Rigi) mit den Forstrevie- ren 1, 5 und 6; Forstkreis 2 (Rothenthurm, Alpthal, Einsiedeln, Iberg) mit den Forstrevieren 3, 4 und 7; Forstkreis 3 (March, Höfe, Wägital) mit den Forstrevieren 8, 9 und 10.

§ 3 6

II. Zuständigkeit

§ 4 7 Umweltdeparteme nt

1 Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 20 KWaG .
2 Es ist namentlich zuständig für: a) die Behandlung von Einsprachen gegen Betriebspläne (§ 10 Abs. 4 KWaG ) und deren Erlass (§ 20 Abs. 2 Ziff. 1 KWaG ); b) die Bewilligung der Verä usserung und Te ilung von Wald (§ 13 KWaG ).

§ 5 8 Amt für Wald und Natur

1 Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne der §§ 4, 9 Abs. 3, 11, 14, 21 und 24 KWaG.
2
2 Es ist namentlich zuständig für: a) Waldfeststellungen (Art. 10 Abs. 2 un d Art . 13 WaG 9 in Verbindung mit Art.
12 der Verordnung über den Wald (WaV), 10

§ 4 KWaG und § 35 der Vol l-

zugsverordnung zum Planungs - und Baugesetz); 11 b) Stellungnahmen zu Rodungen für Bauvorhaben (Art. 6 WaG i. V. m. Art. 6 WaV, § 4 KWaG und § 41 VVzPBG) sowie für die Bewilligung von Rodungen ausserhalb des Ba u bewilligungsverfahrens ; c) die Auswahl der Waldbestände für forstliches Vermehrungsgut, die Meldung der Erntebestände und die Ausstellung von Herkunftszeugnissen (Art. 21 Abs. 2 und 3 WaV); d) die Grundlagenbescha ffung gemäss § 15 KWaG ; e) die Information gemäss Art. 34 WaG i. V. m. § 15 KWaG ; f) die Ausbildung der Waldarbeiter gemäss § 19 Abs. 2 Ziffer 6 KWaG und die Beratung der Walde i gentümer (Art. 30 WaG i. V. m. § 21 KWaG ); g) die Bewilligung von Veranstaltungen im Wald (Art. 14 Abs. 2 Bst . b WaG); h) Stellungnahmen im Bewilligungsverfahren für nichtforstliche Kleinbaut e n und - anlagen im Wald (Art. 14 Abs. 2 WaV); i) die Ausarbeitung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG); j) d ie Aufsicht über die Pflege und Nutzung der Wälder; k) di e Bewilligung von Kahlschlägen (Art. 22 Abs. 2 WaG ); l) die Anordnung von Massnahmen gegen Waldschäden (A rt. 27 WaG , Art. 28 und 29 WaV ); m) die Beobachtung der Wildschadensituation und die Erstellung von Ve rh ü- tungskonzepten (§ 14 KWaG ) in Zusa m menarbeit mit der Jagdverwaltung.
3 Der Kantonsförster erlässt Weisungen über die Aufgaben der Forstkreise, Fors t- reviere und des Staatswaldes. III. Betreten, Befahren und Nutzung des Waldes

§ 6 Einschränkung der Zugän glichkeit

Soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind Zutrittsbeschränku n- gen namentlich gestattet: a) zum Schutz von Jungwuchsflächen; b) zum Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren; c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen; d) zur Abwehr v on Gefahren.

§ 7 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG sind: a) Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden; b) Veranstaltungen zwischen 24.00 bis 06.00 Uhr mit mehr als 100 Betei li g- ten; c) Veranstaltungen unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Licht - oder Verstärkeranl a gen;
SRSZ 1.2.20 24 3 d) Veranstaltungen in Naturschutzzonen oder Waldreservaten sowie in deren unmittelbarer Nähe.

§ 8 12 Motorfahrzeugverkehr

1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen und andern, gemäss Bunde s- recht erlaubten Zwecken (Art. 15 Abs. 1 WaG, Art. 13 WaV) mit Motorfahrze u- gen befahren we r den.
2 Wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen, dürfen Waldstrassen überdies mit Motorfahrzeugen befahren we r den: a) zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit; b) zu land - und alpwirtschaftlichen Zwecken; c ) zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von Naturschutzgebieten; d ) von gehbehinderten Personen (mit B ehindertenausweis); e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten); f) von Besuchern der A nwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschlie s- sungsgebiet wohnen; g) von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu verrichten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte; h) für kollektive Personentransporte zum Besuch von traditionellen, kulturellen oder religiösen Anlässen; i) als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich bewirtschaftet werden.
3 Das Umweltdepartement: a) kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbannge bieten aus anderen wichtigen Gründen bewi l ligen; b) erlässt Weisungen zum Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebi e- ten.

§ 9 13 Nachteilige Nutzungen

1 Unzulässige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WaG sind namentlich die Waldweide, das Niederhalt en von Bäumen, das Reiten und Fahren abseits von Waldstrassen und - wegen, nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen sowie Abl a- geru n gen.
2 Das Amt für Wald und Natur kann solche Nutzungen aus wichtigen Gründen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).

§ 10 Naturnahe Bewirtschaftung

Naturnahe Bewirtschaftun gen im Sinne von Art. 20 WaG sind namentlich Natu r- verjüngungen, standortgerechte Baum - und Straucharten sowie natürliche Ablä u- fe der Waldentwicklung.
4 IV. Forstliche Planung

§ 11 Regionale Waldpläne

Die regionalen W aldpläne im Sinne von § 9 KWaG enthalten Angaben über: a) die Funktion, den Zustand und die Entwicklung eines Waldes; b) die Ziele, die Zielkonflikte und Konfliktlösungen; c) die Bewirtschaftungsgrundsätze; d) Waldungen mit besonderen Auflagen.

§ 12 Betriebspläne

1 D ie Betriebspläne enthalten Angaben über: a) den Zustand und die bisherige Bewirtschaftung des Waldes; b) die Ziele und Kontrollgrössen der Bewirtschaftung; c) die Umsetzung des Regionalen Waldplanes; d) die Waldbauliche Planung; e) die Holznutzung; f) den Hiebsatz. V. Beitr äge und Investitionskredite von Bund und Kanton

§ 13 14 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist zuständig für die Zusicherung von Beiträgen und Investiti- onskrediten nach §§ 16 und 17 KWaG, soweit er diese Kompetenz nicht an das Umweltdepartement oder das Amt f ür Wald und Natur übertragen hat. § 13a 15 Leistungsvereinbarungen
1 Unter geeigneten Dritten sind insbesondere Forstbetriebe mit forstfachlicher Führung sowie Personen oder Organisationen zu verstehen, welche über eine hinreichende fachliche Eignung und Qu alifikation verfügen.
2 Leistungsvereinbarungen in der Waldbewirtschaftung werden nach Kubikme- terpauschalierung oder Flächenpauschalen abgerechnet.
3 Die Abrechnung nach Flächenpauschalen setzt voraus, dass: a) der Leistungserbringer in der betreffenden Wa ldfunktion eine Fläche von mindestens zehn Hektaren pro Jahr bewirtschaftet und b) für die behandelten Waldflächen Betriebspläne bestehen (§ 10 Abs. 3 KWaG).

§ 14 16 Beitragsvoraussetzungen

1 Leistungen des Kantons setzen voraus, dass: a) die unterstützten Mas snahmen mit der forstlichen Planung sowie den Ko n- zepten der Raumplanung und des Natu r schutzes übereinstimmen; b) die Empfänger für eine Waldfläche von über 50 Hektaren einen Betriebsplan erste l len (§ 10 Abs. 3 KWaG ).
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2 Die Leistungen können zudem von der Zw eckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Betriebsstrukturen abhängig g e macht werden.

§ 15 Beitragsgewährung

1 Beiträge werden entrichtet als: a) Abgeltung für vertraglich oder hoheitlich festgelegte Leistungen; b) Finanzhilfe an Projekte; c) Unterstützung gemeinwir tschaftlicher Leistungen.
2 Beitragszahlungen werden eingestellt, wenn der Empfänger die dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann.

§ 16 Rückerstattung

1 Beiträge können zurückgefordert werd en, wenn: a) die unterstützte Massnahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt wird; b) das unterstützte Werk zweckentfremdet oder mangelhaft unterhalten wird; c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung missachtet werden.
2 Die Rückerstattung s - und die Unterhaltspflicht kann im Grundbuch angemerkt werden. Sie erlischt spätestens 30 Jahre nach der Vollendung des Werkes.

§ 17 Investitionskredite

1 Investitionskredite können gewährt werden, sofern die Kreditnehmer für die Rüc k zahlung der Beiträg e Sicherheiten bieten.
2 Die Bedingungen für die Auszahlung werden im Beitragsbeschluss fes t gelegt. VI. Förderungsmassnahmen 17

§ 18 18 Zusammenschlüsse von Waldeigentümern

Der Kanton fördert Zusammenschlüsse von Waldeigentümern durch Analysen, Beratungen un d Finanzhilfen, wenn die Gemeinschaft der beteiligten Waldeigen- tümer eine Fläche von mindestens 500 Hektaren Wald betreut . VII. Schlussbestimmungen

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zur Verordn ung zum Bundesgesetz über Investition s- kredite für die Forstwirtschaft im Ber g gebiet zu den Artikeln 35 bis 40 des Bundesgesetzes über den Wald vom 27. September 1994. 19
6 b) der Regierungsratsbeschluss über die Forstreservefonds der öffentlichen Waldbesitzer v om 18. Juni 1947. 20

§ 20 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft. 21
1 GS 20 - 181 mit Änderung en vom 14. Dezember 2004 ( GS 20 - 605 ) , vom 17. Juni 2008 (GS
22 - 20 und 22 - 22n) , 18. Juni 2008 ( VVzPBG, GS 22 - 19 c ) , vom 23. April 2013 (GS 23 - 72) , vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 13. März

2018 (JWV, GS 25 - 21c) , vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements , GS 26 7h) , vom 3. Juni 2020 (GS 26 - 8) und vom 28. November 2023 (JWV, GS 27 - 23b) .
2 SRSZ 313.110.
3 Fassung vom 3 . Juni 2020 ; Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023 .
4 SRSZ 313.110.
5 Fassung vom 3 . Juni 20 20 .
6 Aufgehoben am 3. Juni 2020.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 23. April 2013.
8 Abs. 2 Bst. b und h i n der Fassung vom 18. Juni 2008 ; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
9 SR 921.
10 SR 921.01.
11 SRSZ 400.100.
12 Abs. 1, 2 Bst. a - e in der Fassung vom 17. Juni 2008 ; Abs. 2 Bst. f - i neu eingefügt am, Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgeh o ben am 23. April 2013 ; Abs . 2 Bst. e in der Fassung vom

13. März 2018 .

13 Abs. 2 in der Fassung vom 3 . Juni 20 20 .
14 Fassung vom 3 . Juni 20 20 .
15 Neu eingefügt am 3. Juni 2020.
16 Abs. 1 Bst. b aufgehoben am 3. Juni 2020, bisheriger Bst. c wird zu Bst. b.
17 Haupttitel in der Fassung vo m 3. Juni 2020.
18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2020.
19 GS 18 - 433.
20 GS 12 - 647.
21 Abl 2002 7; Änderungen vom 14. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2158), vom

17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1324 und 1339) , vom 23. April 2013

am 1. Mai 2013 (Abl 2013 1027) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974) , vom 13. März 2018 am 1. Mai 2018 (Abl 2018 705) , vom 3. Juni 2020 (GS 26 7h) am

1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) , vom 3. Juni 2020 (GS 26 - 8) am 1. Juli 2020 ( Abl 2020 1475)

und vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2839) in Kraft getr e ten.
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