Jagd- und Wildschutzverordnung (761.111)
CH - SZ

Jagd- und Wildschutzverordnung

SRSZ 1.2.2024 1 ( Vom 13. März 2018 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben- der Säugetiere und Vögel und gestützt auf § § 3, 16 Abs. 1, 33 Abs. 3 , 60 sowie
66 Ab s. 3 des Jagd - und Wildschutzgesetz es vom 25. Mai 2016 (JWG) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständigkeiten a) Umweltdepartement Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 4 JWG. § 2 2 b) Amt für Wald und Natur
1 Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG.
2 Dem Amt svorsteher untersteh en der Abteilungsleiter Jagd und die kantonale Wildhut.
3 Das Amt ist überdies zuständig für: a) d en Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut; b) die beda rfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaff- nung der Wildhüter; c ) die Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden; d) die spezifische Weiterbildung der Wildhüter ; e ) die Bereitstellung von Aus - und Weiterbildung sangeboten für die Jä ger; f ) die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienst- stellen und Dritten. § 3 c) Wildhut
1 D ie Wildhut unterstützt das Amt betreffend die in § 5 JWG genannten Aufgaben .
2 Sie nimmt überdies folgende Aufgaben wahr : a) die Erfassun g und Überwachung der Wildbestände und deren Lebensräume; b) die Erfassung und Bereitstellung von jagdlichen und wildbiologischen Grund- lagen; c) den Vollzug der Jagdgesetzgebung in Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Pflich- ten; d) die Kontrolle des Jagdbetrie bs und Koordination des Einsatz es des Nachsu- che pikett d ienstes;
2 e) die Verzeigung von Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung; f) die Wildschadenverhütung; g ) die Beratung, Erfassung, Abwicklung und Koordination bei Wildschäden ; h ) die Vornahme der Wil dschaden sch ä tzung; i ) das Erlegen, Beseitigen oder Verwerten von schadenstiftende n Wildtieren und Fallwild ; j ) die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Erhebungen und Forschungsarbeiten im Bereich Jagd und Wildtiere; k ) die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorga nen, Behörden, Jagdvereinen und anderen Institutionen; l ) die Information und Beratung der Bevölkerung bei Fragen zu r Jagd und zu Wildtieren ; m ) die Beratung und Unterstützung der Jägerschaft; n ) die Aufsicht und Betreuung in den Eidg enössischen Jagdbann ge bieten sowie Wasser - und Zug vogel reservate n (WZV) ; o ) die Beratung in Wildtierfragen bei Bau vorhaben ; p ) die Beratung, Koordination und Mithilfe bei Hege - und Lebensraumverbesse- rungsmassnahmen . II . Jagdausübung A . Jagdausbildung

§ 4 Organisation

1 Die Jagd prüfungskommission: a) erlässt Weisungen über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung; b) legt d e n Ausbildungsstoff in den Ausschreibungsunterlagen zum Jagdlehrgang fest und führt die Jagdprüfung durch ; c ) regelt in einem Leistungsauftrag die Durchführung de s Jagdlehrgangs, soweit sie diese dem Schwyzer K antonalen Patentjägerverband (SKPJV) oder Dritten überträgt .
2 Der Jagdlehrgang wird in der Regel in einem zweijährigen Turnus durchgeführt. § 5 Ausschluss
1 Vom Jagdlehrgang und von der Jagdp rüfung ausgeschl ossen werden Personen : a) denen im Wohnsitzkanton oder Wohnsitzland ein Patent verweigert oder die Jagdberechtigung entzogen worden ist; b ) die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem hängigen Verfahren als Be- schuldigte wegen Verstössen geg en die Jagdges etzgebung befinden ; c ) die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, wegen verbotene r Handlungen an Tieren oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die Jagd - oder Waffengesetzgebung rechtskräftig veru rteilt worden sind ; d ) die über kein e Berechtigung zum Erwerb v on Waffen oder Munition verfügen.
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2 Während des Jagdlehrgangs oder der Jagdp rüfung kann die fehlbare Person aus- serdem von der Jagdprüfungskommission ausgeschlossen werden, wegen: a) unwahrer Angaben bei der Anmeldung zum Jagdle hrgang oder zur Jagdprü- fung; b) Wi derhandlung en gegen die Jagd - oder Waffengesetzgebung.
3 Die Jagdprüfung gilt bei einem Ausschluss als nicht bestanden. § 6 Jagdlehrgang a) Anmeldung
1 D ie Jagdprüfungskommission veröffentlicht d e n Jagdlehrgang im Amtsbla tt und legt d ie Teilnehmerzahl fest.
2 Die Anmeldung umfasst insbesondere: a) das v ollständig ausgefüllte Anmeldeformular ; b ) den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ; c ) den Nachweis über eine ausreichende Jägerhaftpflichtversicherung. § 7 b ) Trag en von Jagdwaffen
1 Das Tragen von Jagdwaffen ist den Auszubildenden nur zu Trainings - und Prü- fungszwecken auf offiziellen Jagdschiessständen gestattet.
2 Wäh rend der Dauer des Jagdlehrgang s sind die Auszubildenden nicht berechtigt, auf Wild tiere zu schies sen. § 8 3 c ) Pflichtleistungen
1 Während des Jagdlehrgang s haben die Auszubildenden folgende Pflichtleistun- gen zu erfüllen: a) Hegetätigkeit; b) Teilnahm e an den Instruktionskursen; c) Ausbildungsveranstaltungen mit der Wildhut; d) Jagdbegleitung während der Hoch - und Niederwildjagd ; e) Nachweis über das Aufbrechen von Schalenwild; f) Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd; g ) Schiessprüfung ; h ) weitere vorgeschriebene Nachweise .
2 Die erbrachte n Pflichtleistungen haben eine Gültigkeit von fünf Jahre n. Die Ein- träge im Pflichtenheft müssen durch die Ausbildner bestätigt werden.
3 Die Jagdprüfungskommission bestimmt die Art und Erfüllung der Pflicht leistun- gen .

§ 9 Jagdprüfung

a ) Eintrittsprüfung
1 An der Eintrittsprüfung werden die Grundkenntnisse über die Jagd sowie über die Waffenhandhabung und Sicherheit geprüft. Die Eintrittsprüfung setzt sich zu- sammen aus :
4 a) den Grundvoraussetzungen für den Jagdlehrgang; b) den Grundkenntnissen über die Jagd sowie über die Waffenhandhabung und Sicherheit.
2 Die Prüfung wird mit erfül lt oder nicht erfüllt bewertet.
3 Wer die Eintrittsprüfung nicht besteht, wird vom betreffenden Jagdlehrgang und den weiteren Prüfungen ausgeschlossen. § 1 0 b ) Schiessprüfung
1 Die Schiessp rüfung setzt sich zusammen aus: a) W affenhand habung und Sicherheit auf der Jagd ; b) praktische Schiessprüfung mit Büchse und Flinte.
2 Die praktische Schiessprüfung kann gleichentags einmal wiederholt werden.
3 Das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen werden mit den Ausschrei- b ungs unterlagen veröf fentlicht.

§ 1 1 4 c ) Theorieprüfung

a a ) Inhalt
1 Die Theorieprüfung setzt sich aus folgenden Fächern zusammen : a) Jagdrecht; b) Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildtiermanagement; c) Waffen und Munition; d) Ökologie und Hege; e) Jagdausübung , Jagdhunde und Wildbrethygiene.
2 Jedes Fach wird jeweils schriftlich und mündlich geprüft. § 1 2 b b ) Bewertung
1 Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt jeweils mit den Noten 1 (schlechteste) bis 6 (beste) . Halbe Noten sind erlaubt.
2 Die Note e ines Fachs setzt sich aus der schriftlichen und der mündlichen Teil- no te zusammen .
3 Die Gesamtnote der Theorieprüfung entspricht dem Notendurchschnitt aller Fä- cher. Diese gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht un- terschreitet und sof ern: a) in keinem Fach eine Note von weniger als 4.0 erreicht wurde und b) nicht mehr als zwei aller mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen mit ei- ner 3.0 oder weniger bewertet wurden. § 13 cc ) Nachprüfung
1 Erreicht der Kandidat die Gesamtnote 4.0, abe r in einem Fach eine Note unter

4.0, so kann er in diesem Fach die Prüfung anlässlich einer Nachprüfung einmal

wiederholen. Dabei muss sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nochmals abgelegt werden.
2 Wird bei dieser Nachprüfung nochmals e ine Note von weniger als 4.0 erreicht, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
SRSZ 1.2.2024 5 § 1 4 J agd prüfungsausweis Der Na chweis über die bestandene Jagdprüfung wird durch den Jagd prüfungsaus- weis erbracht. § 1 5 Ausbildungsg ebühren a) Ansätze
1 Die Gebühren betr agen für: a) den Jagdlehrgang Fr. 600 . -- b ) die Eintrittsprüfung Fr. 200. -- c ) die Schiessprüfung Fr. 200. -- d ) die Theorieprüfung Fr. 300. -- e) eine allfällige Nachprüfung Fr. 20 0. --
2 Die Gebühren müssen jeweils vor Lehrgangs - oder Prüfungsan tritt beglichen sein.
3 Besteht ein Kandidat eine Prüfung nicht , bricht er den Jagdlehrgang ab oder ergibt sich ein Ausschlussgrund , besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der be- zahlten Gebühren. § 1 6 b) Anpassung Ausbildungsgebühren Die Jagdprüfungskommi ssion ist ermächtigt, die Ausbildungsgebühren um höchs- tens 50 % anzuheben oder zu senken, um der Kostenentwicklung und dem Kos- tendeckungsprinzip Rechnung zu tragen. § 1 7 Beschwerde Gegen die Verfügungen der J agd prüfungskommission kann nach Massgabe des Verw altungsrechtspflege gesetzes Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden. B . Jagdp atent § 1 8 5 Gesuch
1 Das Gesuch für das Jagdpatent ist, unabhängig von der Patentkategorie, auf dem amtlichen Formular bis am 1. Juli bei der Patentausgabestelle einzure ichen.
2 Bei später eingereichten Gesuchen oder bei Änderungen wird eine zusätzliche Gebühr gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO) 6 erhoben. § 1 9 Patent inhalt
1 Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die Gül- tigkeitsdauer sowie ein Passfoto.
2 Zusammen mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben.
3 Das Umweltdepartement bestimmt im Rahme n der jährlichen Jagdv orschriften die administrat iven Pflichten der Patentinhaber.
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§ 20 Zusatzpatent

1 Das Amt kann Zusatzpatente ausstellen, um das Plansoll gemäss

§ 57 Abs. 4 JWG zu erfüllen.

2 Zusatzpatente können an Jäger, welche im Besitz eines Patents I, Ia oder II sind, für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben werden.
3 Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, nimmt das Amt die Vergabe in der Reihenfolge der folgenden Kriterien vor: a) pro Patent I, Ia oder II höchstens ein Zusatzpatent; b) Zei tpunkt der Einreichung des Gesuchs ; c) besondere, in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegte Kriterien ; d) nachträgliche Gesuche, die bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Amt eingereicht werden . § 2 1 Patentg ebühren
1 Patentbewerber mit Wohnsitz i m Kanton bezahlen : a) Patent I (Hochwild) Fr . 600 . -- b) Patent Ia (Gams) Fr. 350. -- c) Patent Ib (Rotwild) Fr. 35 0 . - - d ) Patent II (Niederwild) Fr . 450. -- e ) Patent III (Haarraubwild) Fr . 100. -- f ) Patent IV (Wasserwild) Fr . 100. -- g ) Patent V (Schwarzw ild) Fr . 100. -- h) Zusatzpatent Fr. 1 5 0. --
2 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält für die

50. Jagdperiode das P atent gebührenfrei. Der Nachweis ist durch den Patenter-

werber zu erbringen.
3 Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt ode r verunfallt und die Jagd deshalb nach- weislich nicht ausüben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr abzüglich einer administrative n Gebühr von Fr. 50. -- . § 2 2 Gästekarte a) Gesuch und Gebühr
1 Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte erf olgt auf dem amtlichen Formular bei der Patentausgabestelle.
2 Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30. -- bis Fr. 100. -- pro Tag und wird in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt. § 2 3 b) Pflichten des Gastgebers
1 Der jagdberechtigte Gastgeber : a) instruiert seinen Jagdgast über die geltenden Jagdvorschriften im Kanton , ins- besondere über die Abschussvorgaben sowie die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ; b) ist während de s gesamten Jagd betriebs für seinen Jagdgast verantwortlich ; c) darf pro P atentart jeweils nur einen Jagdgast mitnehmen.
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2 I m Übrigen richtet sich der Umgang mit Jagdgästen nach den jährlichen Jagd- vorschriften für die Hoch - und Niederwildjagd. C . Jagdausübung § 2 4 Gefährdung Dritter oder Sachwerte
1 Als Gefährdung Dritte r oder von Sachwerte n bei der Ausübung der Jagd gemäss

§ 26 Abs. 1 Bst. b JWG gelten insbesondere:

a) d er Einsatz einer Waffe bei Anget runke n heit oder unter Drogeneinfluss im Sinne d er Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 7 ; b) die Miss acht ung von Sicherheitsvorschriften bei der Handhabung und beim Einsatz von W affen ; c) Widerhandlungen gemäss den Strafbestimmungen des Wa ffen gesetzes vom
20 . Juni 1997 8 ; d ) d ie Missacht ung von jagdpolizeilichen Anordnungen oder Anweisungen der Nachsuchefü hrer bei Nachsuchen .
2 Insbesondere b ei Verdacht auf Anget runkenheit oder Drogeneinfluss zieht die Wildhut zur Klärung des Sachverhalts die Polizei bei. § 2 5 Kontrollschüsse während der Jagd Über Kontrollschüsse während der Jagd ist die Wildhut vorgängig z u informieren. § 2 6 Jagdgruppen
1 Bei der Gruppenjagd (Drückjagd) darf eine Gruppe aus höchstens zehn Personen bestehen , wovon maximal acht Personen über ein Jagdpatent verfügen.
2 Gegen die mit Jägern besetzten Wechsel und Stände darf nur im ruhigen Pirsc h- gang und höchstens von drei Personen, wovon mindestens eine über ein Jagdpa- tent verfügt , gedrückt werden .
3 Begleitpersonen ohne Jagd - oder Treiberberechtigung dürfen nur auf die mit Jä- gern besetzten Stände mitgenommen werden . § 2 7 9 Treiberberechtigung
1 Die Treiberbewilligung berechtigt Personen nach vollendetem 14 . Altersjahr, sich ohne anerkannte Jagdprüfung während der laufenden Jagdsaison als Gehilfe unter der Aufsicht d es Patentinhabers an der Jagd zu beteiligen .
2 Das Gesuch für die Bewilligung ist mittels amtlichem Formular bei der Patent- ausgabestelle einzureichen. Mit der Unterschrift bestätigt der Patentinhaber, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 27a 10 Örtliche Beschränkungen der Jagd
1 Die Jagd ist in den in den Jagdvorschriften beze ichneten Gebieten und den Zu- gangsbereichen von Bauwerken für Wildtierquerungen verboten .
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2 Im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ist die Jagd nur ausnahmsweise erlaubt: a) wenn sich Wald, eine waldähnliche Bestockung oder eine sichtbeh indernde Hecke zwischen dem Gebäude und dem Jäger befindet; b) bei der Ausübung der Jagd auf Fuchs, Dachs, Steinmarder, Marderhund und Waschbär mit Einwilligung des am Grundstück Berechtigten.
3 Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für di e Behändigung von verendete m oder rechtmässig erlegte m Wild gelten keine zeitliche n oder ört- liche n Beschränkungen. Der Wildhüter ist über solche Handlungen unverzüglich zu benachrichtigen. D . Jagdhunde § 2 8 Fachgruppe Jagdhundewesen a) Organisation
1 Das Amt setzt für das Jagdhundewesen eine Fachgruppe ein, welcher angehören: a) ein Amtsvertreter als Vorsitzender; b) ein weiterer Vertreter der Wildhut; c) zwei Vertreter des Schwyzer Kantonalen Patentjägerverbands (SKPJV) .
2 D ie Fachgruppe kann bei Bedarf e xterne Fachleute beiziehen. § 29 11 b) Aufgaben Die Fachgruppe Jagdhundewesen ist zuständig für : a) die Beratung des Amt e s im Bereich der Ausbildung und de s Einsatz es der Jagdhunde im Jagdbetrieb, insbesondere im Nachsuche - und Apportierwesen, der Bodenjag d sowie beim Einsatz von spur - und fährtenlauten Hunden . b ) den Erlass eines Reglements für die Nachsucheorganisation des Kantons Schwyz sowie die Organisation und Sicherstellung des Schweisshundepikett- dienstes; c ) den Erlass von Vorschriften für Jagdhund eprüfungen, sofern keine genehmig- ten Prüfungen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder der technischen Kommission Jagdhunde (TKJ) angeboten werden; d ) die Vorbereitung und Durchführung von Jagdhundeprüfungen unter dem Pat- ronat eines Mitgl ieds der AGJ oder TKJ; e ) weitere Aktivitäten i n Zusammenhang mit dem Jagdhundewesen ; f ) die Anerkennung von Jagdhundeprüfungen ; g ) das Erstellen d es jährlichen Budgets und die Berichterstattung über die Nach- sucheeinsätze zuhanden des Amt es ; h ) das Vers ich erungs - und Entschädigungswesen für den Einsatz der Nachsuche- hunde; i ) die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Organisationen .
SRSZ 1.2.2024 9 § 30 c) Finanzierung
1 Die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikett- dienstes werden aus den Patentgebühren finanziert und umfassen folgende Leis- tungen: a) die Finanzierung des Schweisshundepikettdienstes ; b) die Entschädigung der Nachsucheführer; c) die Vers icherung der Nachsuchehunde ; d) die Aus - und Weiterbildungskosten der Fachgruppe Jagdhunde wesen und des Schweisshunde pikettdienstes .
2 Die Fachgruppe be antragt die Höhe der benötigten Mittel und deren Verwen- dung .
3 Der Departementsvorsteher entscheidet im Rahmen der jährlichen Jagdvorschrif- ten über d ie Beiträge für die Tätigkeiten der Fachgrupp e Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes . § 31 12 Jagdhunde a) Allgemeines
1 Als Jagdhunde gelten Hunde, die eine von der FCI anerkannte Abstammungsur- kunde vorweisen können und den folgenden FCI Gruppen zugeteilt werden kön- nen: a) Terrier (Grup pe 3); b) Dachshunde (Gruppe 4); c) Lauf - und Schweisshunde (Gruppe 6); d) Vorstehhunde (Gruppe 7); e) Apportier - , Stöber - und Wasserhunde (Gruppe 8).
2 Ferner zugelassen sind Hunde ohne von der FCI anerkannte Abstammungsur- kunde (Mischlinge), die in direkt er Linie von solchen Hunden oder Kreuzungen daraus abstammen.
3 In Zweifelsfällen kann das Amt vom Hundehalter Nachweise oder Informationen über die Herkunft und Abstammung des Hundes einfordern. § 31a 13 b) Nicht zugelassene Hunde
1 Für die Jagd nicht zuge lassen sind Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreu- zungen. Die Fachgruppe Jagdhundewesen entscheidet im Zweifelsfall über die Zulassung bestimmter geeigneter Kreuzungen.
2 Für die Niederwildjagd nicht zugelassen sind: a) stumm jagende Jagdhunde; b) Vorst ehhunde.
3 Ausnahmsweise kann das Amt einen Vorstehhund zur Jagd zulassen, der über eine Vollgebrauchshundeprüfung verfügt und zum Buschieren verwendet wird.
4 Auf der Schneehasenjagd dürfen nur Hunde der Jagdhunderasse der FCI Gruppe
6 eingesetzt werden, die über eine anerkannte Hasenprüfung verfügen.
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§ 32 14 c ) Einsatz und Mitführen von Jagdhunden

Für den Einsatz und das Mitführen von Jagdhunden gelten folgende Bedingungen: a) pro Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde eingesetzt w erden; b) Jagdhunde dürfen ausschliesslich zu Jagdzwecken durch Jagdberechtigte, Jagdlehrgänger oder Personen mit einer Treiberberechtigung geschnallt wer- den; c) Jagdhunde müssen im jagdlichen Einsatz mit signalfarbenen Halsungen oder Westen ausgerüstet un d gekennzeichnet werden, die mit dem Namen des Hundes und der Telefonnummer des Hundehalters zu versehen sind. § 33 15 d) Ausbildung
1 Jeder Jagdhund muss bis zu seinem dritten Lebensjahr eine Ablege - und Gehor- samsprüfung absolvieren.
2 Das Anlernen von Jun ghunden im Alter von unter 24 Monaten ist vom 15. Juli bis 15. August an insgesamt fünf Übungstagen in den offenen Jagdgebieten mit Bewilligung des örtlich zuständigen Wildhüters erlaubt.
3 Junghunde ohne Prüfung bis zu einem Alter von 24 Monaten dürfen zu Ausbil- dungszwecken in Begleitung eines zugelassenen Jagdhundes zum Apportieren oder Nachsuchen von beschossenen und verletzten Wildtieren eingesetzt werden. § 33a 16 e) Bewilligungen
1 Das Amt erteilt Organisationen die Bewilligung für die Durchführung vo n Jagd- hundeübungen und - prüfungen.
2 Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Wildtieren ist nur mit Bewilligung des Amtes und unter besonderer Beachtung der Tierschutzgesetzgebung erlaubt. E. Nachsuche

§ 3 4 17 Organisation

1 Nachsuchen sind mit den Nachsu chegespannen des Schweisshundepikettdiens- tes durchzuführen.
2 Mit Bewilligung der Wildhut können bei Bedarf auch g eprüfte Hundeg espanne , die nicht dem Schweisshundepikettdienstes angehören, sowie Nachsuchege- spanne ohne kantonales Jagdpatent hinzugezogen we rden.
3 Nachsucheführer des Schweisshundepikettdienstes dürfen für den Nachsu- cheeinsatz ein Motorfahrzeug verwenden, Strassen mit Fahrverboten befahren und das Fahrzeug im Jagdgebiet parkieren. § 34a 18 Anforderungen an Hunde des Schweisshundepikettdienstes Hunde im Schweisshundepikettdienst müssen folgende Kriterien erfüllen: a) Eintrag im Schweizerischen Hundestammbuch und Besitz der offiziellen Pa- piere der FCI;
SRSZ 1.2.2024 11 b) weitere im Reglement der Nachsucheorganisation festgehaltene Kriterien. § 3 5 19 Einsatz
1 A uf beschossene Wildtiere ist unter Leitung des Nachsucheführers eine zeit - und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.
2 Die Wildhut ist vor Beginn der Nachsuche zu kontaktieren und über das Ergebnis der Nachsuche unverzüglich zu informieren.
3 Den Anweisung en des Nachsucheführer s und der Wildhut ist Folge zu leisten. § 3 6 Erlegung von verletzten Wild tieren
1 Verletzte Wildtiere sind tierschutz - und fachgerecht zu erlösen.
2 Es ist zulässig, offensichtlich verletzte oder kranke Wildtiere , welche spitz zu- stehe n oder wegflüchten , zu erlegen . § 3 7 20 Aus - und Weiterbildung
1 Die Fachgruppe Jagdhundewesen organisiert einen Grundkurs und mindestens fünf jährliche Übungs - oder Weiterbildungsangebote für die Nachsucheführer.
2 Die Nachsucheorganisation kann in ihrem R eglement weitere Pflichtkurse vor- schreiben. F. Selbsthilfemassnahmen § 3 8 Voraussetzungen
1 Wer Selbsthilfemassnahmen nach § 44 JWG anwenden will, hat der Wildhut ein Gesuch zu stellen .
2 D ie Wildh ut entscheidet über die zulässigen Selbsthilfemassnahmen un d erteilt dem Berechtigten die Bewilligung .
3 Für die Selbsthilfemassnahmen können in Abspr a che mit der Wildhut Personen beigezogen werden, die über eine im Kanton anerkannte Jagdberechtigung verfü- gen. § 3 9 Einschränkungen
1 Muttertiere sind während der Br ut - und Aufzuchtzeit geschützt .
2 Es gelten die publizierten eidgenössischen Schonzeiten gemäss Art. 5 des Bun- desgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 ( Jagdgesetz , JSG ) 21 .
3 Für den Abschuss dürfen nur zulässige Jagdwaffen und Munition sarten verwen- det werden . Ausnahmen können von der Wildhut in Absprache mit dem Amt be- willigt werden .
12 III . Wildlebensräume, Wildschutz und Hege § 40 22 Schutz de r Lebensr äume
1 Störungen durch touristische , sportliche und weitere Freizeita ktivitäten in den Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind soweit möglich zu ver- meiden .
2 Um d en Bedürfnissen der Wildtiere nach Nahrung, Deckung und Schutz entspre- chen zu können, treffen das Umweltd epartement, das Amt und d ie Wildhut im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen, um : a) wildgerechte Lebensräume zu erhalten und aufzuwerten ; b) die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten und zur Verhinderung von Wildschäden zu verbessern .
3 Um die Auswirkungen von raumwirksa men Tätigkeiten auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu beurteilen, kann das Amt vom Gesuchstel- ler ein wildökologisches Gutachten verlangen. § 41 23 § 42 Hege a) Zweck
1 Die Hege dient der Erhaltung, der Pflege und dem Schutz des einhei mischen Wild tier bestand s und dessen natürlichen Lebensraum e s sowie der Begrenzung der Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.
2 Die Hege unterstützt die Wildschaden s verhütungsmassnahmen.
3 Die J äger sind verpflichtet , d ie Wild tiere zu hegen und die Erhaltung und Vielfalt der Lebensräume zu unterstützen. § 43 b) Organisation
1 Das Amt ernennt in Absprache mit dem SKPJV einen kantonalen Hegeobmann.
2 Der kantonale Hegeobmann: a) erlässt unter Einbezug des Amt e s , der Hegeobmänner der Vereine sowie der Jagdkommission nach Region und Bedarf Hege - und Notfütterungskonzepte; b) koordiniert, bearbeitet und plant hegerische Themen und Massnahmen und spricht diese mit den Hegeobmänner n der Jagdvereine und dem SKPJV ab ; c) kann Vertreter der Land - und Forst wirtschaft sowie von Schutzorganisationen beiziehen; d ) entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über hegerische Mas snahmen ; e ) s etzt die hegerischen Massnahmen um oder delegiert dies e Aufgabe an Jagd- vereine oder Dritte; f) erarbeitet die Budgetplanung u nd den Tätigkeitsbericht zuhanden des Amtes; g) verfügt über die zugewiesenen Mittel ; h ) berät und informiert Behörde n und Bevölkerung über hegerische Themen und M assnahmen.
SRSZ 1.2.2024 13 § 44 Hegemassnahmen Als Hegemassnahmen gelten insbesondere: a) Sicherung, Pflege, G estaltung und Unterhalt natürlicher Lebensräume und Äsungsangebote für Wildtiere, Vögel und Kleinlebewesen; b) Pflege von Waldrändern, Hecken, Freihalteflächen, Brut - und Äsungsgehöl- zen; c) Bewirtschaftung von Brachland, Wiesen, Waldwiesen und Weiden , jewe ils im Einverständnis mit den Grundeigentümern; d) Rehkitzrettung; e) Notzeitmassnahmen; f) Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Verkehr s unfällen mit Wildtieren. § 45 Finanzierung
1 Die Hege massnahme n werden aus den Patentgebühren finanziert.
2 Von Jagdv ereinen oder Dritten geleistete Hegearbeiten, Aufwendungen für Mate- rial und dergleichen können mit Beiträgen aus der Hegekasse gedeckt werden.
3 Das Amt bestimmt die Höhe der Mittel . Die Beiträge für die Hege werden in den jährlichen Jagdvorschriften publi ziert . IV . Wildtiermanagement § 46 Jagdplanung
1 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen: a) die gesch ätzten Wildbestände aufgrund der Frühjahrszählungen ohne Jung- tiere und der Herbstzählungen ; b) d i e Abschuss - und Fallwildzahlen von mind estens der vergangenen fünf Jahre; c) d ie Wildschadensituation; d) de n Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände; e) d ie Wildlebensraumsituation wie Witterung, Äsung oder Störungen .
2 Sie zeigt die folgenden Vorgaben auf: a) die anzustrebenden Wildb estände und ihre Struktur ; b) den Wildschaden regulierung s bedarf ; c) die geplante Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Konti n gentierung) ; d) die besonderen Massnahmen , die in bestimmten Gebieten für ausgewiesene Flächen gelten .
3 Liegen die Abschüsse in einem Jahr über dem Plansoll, werden diese der Strecke des nächsten Jahres angerechnet. § 47 Zielerreichung
1 Werden die Jagdstrecken gemäss den Zielvorgaben nicht erreicht, kann das Amt die Jägerschaft zur Er füllung de s Plansolls beiziehen .
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2 Das Amt ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdplanung nötige Massnahmen oder zeigt den dafür zuständigen Stellen den Handlungsbedarf auf und beantragt die notwendigen Massnahmen. V. Wildschaden A. Zuständigkeiten § 48 Wildschadenausschuss
1 Der Wildschaden ausschuss ist ein Organ der Jagdkommission und setzt sich aus den folgenden Vertretern zusammen : a) dem Abteilungsleiter Jagd als Vorsitzender ; b) einem Vertreter der Wildhut; c) einem Vertreter des kantonalen Forstdienstes; d) einem Vertreter der Waldeige ntümer; e) einem Vertreter der Landwirtschaft ; f) einem Vertreter der Jägerschaft .
2 Der Wildschadenausschuss entscheidet über Beiträge an Wildschadenverhü- tungsmassnahmen und Entschädigungen bei Wildschäden unter Vorbehal t der Zu- ständigkeiten der Wildhut.
3 Der Wildschadenausschuss ist ausserdem zuständig für: a) die Budgetplanung für Schutzmittel und Beiträge an Wildschadenverhütungs- massnahmen ; b ) die Behandlung von Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Verhütungsmassnahmen, wobei er eng mit den zuständigen Ämtern zusam- men arbeitet und bei Bedarf Dritte beiziehen kann ; c ) die Behandlung von Nachsch ä tzungsgesuchen, wozu er bei Bedarf Dritte bei- ziehen kann . B. Wildschadenverhütung § 49 24 Grundsatz
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen B ehörden treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen : a) z um Erhalt von lebensraumverträglichen Wildbeständen; b) z ur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen von Wildtieren; c) zur Erhaltung nachhaltig nutzbarer, wildgerechter Lebensräu me .
2 Eigentümer und Berechtigte haben eigenständig zur Verhütung von Wildschäden zumutbare und rechtmässige Abwehr - und Selbsthilfemassnahmen zu treffen und die angeordneten Wildschadenverhütungsmassnahmen der zuständigen Behörden umzusetzen.
3 Abwehr - un d Selbsthilfemassnahmen sind zumutbar, wenn:
SRSZ 1.2.2024 15 a) die Kosten der betreffenden Massnahmen signifikant kleiner sind als die dadurch bewirkte Verringerung des möglichen Schadens oder b) Beiträge von Dritten an Projekte oder Verhütungsmassnahmen geleistet wer- d en. § 50 Beratung und Unterstützung
1 Das Amt berät die Land - und Waldwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und kann bei Bedarf Sachverständige der zuständigen Ämter oder externe Fachleute beiziehen.
2 Die Wildhut kann Schutzmittel an Wa ldbewirtschafter und Landwirte kostenlos abgeben .
3 Das Amt kann nach Rücksprache mit dem Wildschadenausschuss und im Rah- men der verfügbaren Mittel weitere Beiträge an Verhütungsmassnahmen leisten. § 51 Wildschadenverhütung im Wald a) Grundsatz
1 Die natü rliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten soll durch Wildtiere nicht gefährde t werden .
2 Ist die natürliche Verjüngung gefährdet, ist ein Wald - Wild - Lebensraumkonzept zu erstellen.
3 Die Einwirkung durch Wildtiere ist tragbar, wenn: a) die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist; b) das Bestockungsziel erreicht werden kann; c) regional auf mindestens 75 % der Waldfläche die natürliche Verjüngung und der Aufwuc hs mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist und das Be- stockungsziel erreicht werden kann.

§ 52 25 b) Massnahmen

1 Um den Einfluss der Wildtiere auf die Waldentwicklung beurteilen zu können, haben die Waldbesitzer auf Anordnung des Amtes für Wald und Natur (AWN) Kon- trollzäune im Wildschadenperimeter zu erstellen. Dabei berücksichtigen sie die mögliche natürliche Verjüngung innerhalb der Kontrollzäune.
2 Fehlt der Aufwuchs im betreffenden Perimeter ausschliesslich wegen Einwirkun- gen von Wildtieren , sin d Pflanzungen im Endabstand vorzunehmen und mit Schutzeinrichtungen zu versehen . Massgebend für die Ausführung und die Ent- schädigung sind die Weisungen des AWN .
3 Die Schutzeinrichtungen sind zu beseitigen, wenn der Jungwald nicht mehr ge- fährdet ist oder w enn sie mangels Unterhalt ihren Zweck nicht mehr erfüllen. § 5 3 26 c ) Beiträge
1 Wildschadenverhütungsbeiträge w erden an Massnahmen, die dem Schutz der natürlichen und künstlichen Verjüngung von standortgerechten Baumarten die- nen , ausgerichtet , wenn keine o der nur beschränkt e Beiträge von Dritten fliessen.
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2 Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach der Pauschalierungstabelle des AWN und werden im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgerichtet.
3 Für Verhütungsmassnahmen, die das A WN anordnet und die im Rah men von forstlich subventionierten Projekten zur Ausführung gelangen, werden keine Bei- träge ausge richtet. § 54 27 Wildschadenverhütung in der Landwirtschaft a) Grundsatz Die Bewirtschafter erstellen nach den Vorgaben des zuständigen Amtes und des Amtes für Landwirtschaft die notwendigen und zumutbaren Wildschadenverhü- tungsmassnahmen. § 5 5 28 b) Beiträge
1 Beiträge an Verhütungsmassnahmen können ausgerichtet werden für: a) Obst - und Beerenkulturen, Hecken (Neuanlagen); b) Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffe ln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind; c) besonders wildschadengefährdete Wiesen, in welchen wiederholt Schäden durch Rotwild verursacht worden sind; d) Reben an besonders wildschadengefährdeten Stellen; e) Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungs- beitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden; f) Nutztierhaltung, sofern die Massnahmen dem Schutz vor Gros sraubtieren die- nen.
2 An Stelle von Beiträgen nach Abs. 1 Bst. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Bei pauschalen Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden.
3 Keine Beiträge werden geleistet für: a) das Einz äunen von Liegenschaften zur Nutzung durch Nutz - und Haustiere sowie Geflügel; b) Massnahmen im Rahmen von Projekten, für die bereits anderweitige Beiträge geleistet werden; c) zumutbare Abwehr - und Selbsthilfemassnahmen gemäss § 49 Abs. 3; d) Abwehrmassna hmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden; e) Schutzmassnahmen an Hausgärten; f) Umzäunungen von Vorweiden, Weiden oder Alpweiden; g) anderweitige Vorkehrungen, wenn der Abstand zwischen dem Waldrand und dem schützenswerten Objekt fünf Meter untersc hreitet. § 55a 29 Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1 Das Amt für Landwirtschaft (AfL) berät die Landwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere gemäss den Vorgaben der Verord- nung über die Jagd und den Schutz wildleben der Säugetiere und Vögel vom

29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV) 30 .

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2 Es bestimmt die erforderlichen Massnahmen zum Herden - und Bienenschutz und kann dafür im Rahmen der verfügbaren Mittel Entschädigungen gemäss § 58 JWG leisten. C. Ermittlung von Wild schäden § 5 6 31 Wildschaden
1 Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen und dadurch dem Bewirtschafter ein Nutzungsausfall entsteht .
2 Bagatellschä den sind Schäden unter einem Betrag von Fr. 150. -- und werden nicht entschädigt.
3 Für Grossraubwild und geschützte Arten gelten die Regelungen gemäss der Jagd- verordnung. § 5 7 Meldung des Schadens
1 Wer als Geschädigter einen Wildschaden feststellt und ein e Entschädigung be- ansprucht, hat dem zuständigen Schätzungsorgan gemäss § 58 nach Feststellung des Schadens unverzüglich Meldung zu erstatten.
2 Der Geschädigte hat das Entschädigungsgesuch auf dem amtlichen Formular aus zufüllen und reicht dieses dem zustä ndigen Schätzungsorgan ein.
3 Dem Entschädigungsgesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zum Nachweis und zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind. § 5 8 Schätzungsorgane
1 Zuständig für die Behandlung von Schadenmeldungen und Entschädigungsge- suche n sind: a) b ei Schäden im Wald der Revierförster und die Wildhut ; b) b ei Schäden in der Landwirtschaft die Wildhut ; c) b ei Schäden in der Landwirtschaft an Spezialkulturen die Wildhut zusammen mit einem Sachverständige n des Amt e s für Landwirtschaft .
2 Kan n über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden oder liegt der Scha- den über Fr. 3 000. -- , übergibt die Wildhut den Schadenfall dem Wildschaden au- schuss .
3 D er Wildschadenausschuss hat d ie Wildhut bei der Schätzung des Wildschadens beizuziehen. Er kann bei Bedarf weitere Sachverständige beiziehen . § 5 9 32 Schätzung
1 Für die Schätzung sind folgende Grundlagen anzuwenden: a) in der Landwirtschaft: die Wegleitung für die Schätzung von Wildschäden des AfL und des AWN; b) im Wald: die Pauschalierungstabelle und die Wegleitung des AWN; c) für Schäden durch Grossraubwild: die Einschätztabellen der nationalen Zucht- verbände.
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2 S ofern nötig, sind in den Waldve rjüngungs - und Schadenperimetern die Scha- denschätzungen betreffend Verbiss - und Fegeschäden nach vier Ja hren zu über- prüfen . § 60 Mitwirkungspflichten
1 D er Ges chädigte oder die ihn vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und an der Festste llung des Schadens mitzuwirken.
2 Das zuständige Schätzungsorgan eröffnet dem Geschädigten das Schätzun gser- gebnis schriftlich und unter Beilage des Schätzungsprotokolls.
3 Der Geschädigte trägt d ie eigenen Kosten für die Schätzung. § 61 Nachsch ä tzung
1 Ist der Geschädigte mit dem Schätzungsergebnis nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen nach Erhalt de s Entscheids beim Wildschadenausschuss eine Nachsch ä tzung verlangen. Er hat seine Entschädigungsforderung zu begründen.
2 Die Nachsch ä tzung wird vom Wildschadenausschuss durchgeführt. A lle an der vorgängigen Schätzung anwesenden Parteien haben teilzunehmen .
3 Der Wildschadenausschuss sowie der Geschädigte können neutrale Schätzer zu- ziehen. § 62 Nachsch ä tzungsentscheid
1 Der Wildschadenausschuss eröffnet dem Geschädigten seinen Ent scheid in Form einer Verfügung und unter Beilage des Protokoll s der Nachsch ä tz ung.
2 Er setzt die beteiligten Amtsstellen über seinen Entscheid in Kenntnis.
3 Wird das Schätzungsergebnis des zuständigen Schätzungsorgans bestätigt oder gekürzt, trägt der Geschädigte die Kosten für die gesamte Nachsch ä tzung. D. Wildschadenentschädigun g § 63 33 Grundsätze
1 Wildschadenentschädigungen werden nur für direkte Wilds chäden ausgerichtet. Indirekte Kosten wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden in der Regel nicht vergütet.
2 Die Vergütung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schad en darauf zurückzu- führen ist, dass der Geschädigte: a) den Schaden nicht unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Schätzungsorgan gemeldet hat; b ) die Einleitung und Durchführung des Schätzungsv erfahrens grundlos verzögert und dadurch Massnahm en durch das zuständige Amt oder die Sch ä t zung er- schwert hat ; c ) Wildschadenverhütungsmassnahmen, für welche er Beiträge erhalten ha t , trotz einer vorhersehbaren Gefähr dung des geschädigten Objekts nicht durch- geführt , diese nicht ordnungsgemäss kontrollier t oder unterhalten ha t ;
SRSZ 1.2.2024 19 d ) Wildschadenverhütungsmassnahmen nicht zugelassen ha t , obwohl deren Dul- dung zumutbar gewesen wäre ; e ) den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung und zum Schutz von Nutz- tieren oder deren Obhut vernachlässigt ha t ; f ) nicht s tandortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt ha t.
3 Keine Vergütungen werden für Schäden ausgerichtet: a) die durch Unterlassung von zumutbaren oder angeordneten Schutzmassnah- men eingetreten sind; b ) die in Waldungen mit Weidgang, in Baumschul en sowie in Waldungen des Kanton s , der Bezirke und Gemeinden verursacht w u rden; c ) die durch Tiere, gegen welche Selbsthilf emassnahmen gemäss § 44 JWG er- griffen werden können, verursacht wurden ; d ) die durch andere als in Art. 7 Abs. 1 JSG genannte geschüt zte Tiere verursacht wurden ; e ) die auf nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen, Weiden, Alpweiden , Streurie- dern und Hecken entst anden sind ; f ) die versichert werden können o der anderweitig vergütet werden; g) wenn der zumutbare Herdenschutz nicht umgesetzt wurde. § 6 4 Wildschaden entschädigung im Wald
1 Müssen Pflanzungen auf zu verjüngenden Flächen wegen wild tier bedingte n Ein- fluss es vorgenommen werden (Baumartenentmischung), sind diese in der Regel gemäss Pauschalisierungstabelle und Wegleitung des A WN zu e ntschädigen .
2 Durch jagdbare Wild tiere verursachter Verbiss - , Fege - und Schälschaden an Waldbeständen wird gemäss Pauschalisierungstabelle des A WN durch das Amt entschädigt. § 6 5 34 Wildschaden entschädigung in der Landwirtschaft
1 Der durch j agdbare Wild ti ere verursachte Frass - , Tritt - , Kot - , Fege - und Schlag- schaden an Kulturen, Kulturland , Heuwiesen und Wiesen sowie Schäden an Nutz- tieren wird durch das Amt entschädigt.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Wegleitungen gemäss § 5 9 Abs. 1. VI. Schlussbestimmungen § 6 6 35 Übergangsbestimmung
1 Für Jagdh unde, welche nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden und für die Baujagd, d as Apportieren von Wasserwild oder die Jagd auf Schwarzwild ein- gesetzt werden, muss eine Prüfung gemäss Art . 2 Abs. 2 bis Bst b JSV vor gewiesen werden .
2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, sind von der Pflicht über den Lautnachweis gemäss § 33 Abs. 2 Bst. b JWG befreit.
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3 Jagdhunde, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von der Pflicht der Gehorsam - und Ablegeprüfung sowie der Hasenprüfung befreit.
4 Hunde im Schweisshundepikettdienst, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wur- den, sind von den zusätzlichen Anforderungen gemäss § 34a befreit. § 6 7 Änderung von Erlassen D ie Vollzugsverordnun g zum Kantonalen Waldgesetz vom 1 8 . Dezember 2001 36 wird wie folgt geändert :

§ 8 Abs. 2 Bst. e

e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nach s uche pikettdienstes, zur Ber- gung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jährli- chen Jagdvorsc hriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten); § 68 Aufhebung von Erlassen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Reglement über die Jägerprüfung vom 10. Dezember 1991 37 ; b) Wildschadenreglement vom 12. März 1991 38 . § 69 Publikation , Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Mai 2018 in Kraft 39 .
1 GS 25 - 21 mit Änderungen vo m 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements , GS 26 - 7k), vom 10. November 2020 (GS 26 - 27) und vom 28. November 2023 (GS 27 - 23).
2 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
3 Abs. 1 Bst . f in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 28. November 2023, bisherige Bst. f und g werden zu Bst. g und h.
4 Bst. b in der Fassung vom 28. November 2023.
5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 28. November 2023.
6 SRSZ 173.111.
7 SR 741.01.
8 SR 514.54.
9 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
10 Neu eingefügt am 28. November 2023.
11 Bst. b bis d in der Fassung vom und Bst. e aufgehoben am 28. November 2023, bisherige Bst. f bis j werden zu Bst. e bis i.
12 Übe rschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom , Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
13 Neu eingefügt am 28. November 2023.
14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 28. November 2023.
15 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
16 Neu eingefügt am 28. November 2023.
SRSZ 1.2.2024 21
17 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
18 Neu eingefügt am 28. November 2023.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
20 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
21 SR 922.0.
22 Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
23 Aufgehoben am 28. November 2023.
24 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
25 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
26 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
27 Fassung vom 3. Juni 2020.
28 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 28. November 2023.
29 Neu eingefügt am 28. November 2023.
30 SR 922.01.
31 Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
32 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
33 Abs. 3 B st. g neu eingefügt am 28. November 2023.
34 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
35 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 28. November 2023.
36 SRSZ 313.111.
37 GS 18 - 156.
38 GS 18 - 120.
39 Abl 2018 705; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) und vom 28. November 2023 am 1. Januar
2024 (Abl 2023 2839) in Kraft getreten.
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