Gesundheitsgesetz (571.110)
CH - SZ

Gesundheitsgesetz

S RSZ 1.2.20 2 4 1 (Vom 16. Oktober 2002) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck und Geltungsbereich

1 Diese s G e setz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Es bezweckt unter Beachtung der Selbstverantwortung jeder Person die Erha l- tung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkant o na- ler und kantonaler Erlasse, insbesondere die Bestimmungen über das Spita l we- sen und die Spitex.

§ 2 2. Zusammenarbeit

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisati o- nen und Privatpersonen zusammen.
2 Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantone n.

§ 3 3. Übertragung von Dienstleistungen

Kanton, Bezirke und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diese m Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Priva t personen übertragen. II. Organisation und Zuständigkeit

1. Organe des Kantons

§ 4 2 1. Regierungsrat

a) Aufsichts - und Regelungskompetenz
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus.
2 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über: a) die Zulassung und die Tätigkeit der Berufe, Organisationen und Einrichtu n- gen des Gesun d heitswesens;
2 b) den Vollzug des Heilmittel - und Betäubungsmittel rechts; 3 c) die medizinische Katastrophen - und Nothilfe; d) das Bestattungs - und Friedhofwesen; e) die Aufgaben der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der K antonszah n- ärztin oder des Kantonszahnarztes, der Kantonsapothekerin oder des Ka n- tonsapothekers sowie von weiteren Personen, die im öffentlichen Gesun d- heitswesen hohei t liche Funktionen wahrnehmen; f) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten ; g) den Vollzug des Transplantationsgesetzes ; 4 h ) den Vollzug des Humanforschungsgesetzes; 5 i ) den Vollzug des Epidemiengesetzes; 6 j) den Vollzug des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier; 7 k) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Registrierun g von Krebserkrankun- gen . 8
3 Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

§ 5 b) Abschluss von Verträgen

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Verträge über gemeinsame Massnahmen der Gesundheitsförderung, die Zusammenarbeit oder gemeinsame Führung amb u- lanter Dienste und die Ausbildung zu Berufen der Gesundheits - und Kranke n- pflege abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Invest i- tionsbeiträge oder die Beteiligung an inter kantonalen Trägerscha f ten vorsehen.

§ 6 9 2. Departement und Amt

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.
2 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Ge biete des Gesun d- heitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Koordination der Massnahmen zur Gesundheitsförderung; b) die Aufsicht über die Gesundheitsberufe; c) die Überwachung der Apotheken, Praxen und anderen Einrichtungen, in de - nen Gesundheitsberufe ausgeübt werden; d) die Aufsicht über den Verkehr mit Heil - und Betäubungsmitteln; e) die Koordination der medizinischen Ka tastrophen - und Nothilfe; f) die Durchführung von Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten.

2. Organe der Bezirke und Gemeinden

§ 7 10 1. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

1 Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom Bezirks rat gewählt. Fachtechnisch unterstehen sie der vom Regierungsrat b e- zeichneten Stelle.
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2 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte erfüllen die ihnen durch die Gesetzg e- bung übertragenen Aufgaben, insbesondere: a) überwachen sie das Gesundheitswesen sowie die hyg ienischen Verhältnisse in ihrem Bezirk und beantragen den zuständigen Stellen die nötigen Anor d- nungen; b) überwachen sie den ärztlichen Notfalldienst in ihrem Bezirk und sorgen für die Publikation der Notfalldienstnummern; c) stehen sie den Untersuchungsorganen und Gerichten in allen gerichtsmed i- zinischen Obliegenheiten zur Verfügung, soweit diese nicht einer anderen zuständ i gen Stelle übertragen sind; d) erstatten sie dem zuständigen Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Das zuständige Amt kann den Bezirksärz tinnen und den Bezirksärzten weitere Aufgaben übertragen.

§ 8 2. Gemeinderat

1 Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts - und Wohnhygiene im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt.
2 Er trifft Massnahmen gegen gesundheits schädliche Immissionen, soweit nicht eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist. III. Gesundheitsförderung, Krankenpflege und sanitätsdienstliches Rettungsw e- sen 11

1. Allgemeines

§ 9 12 1. Grundsatz

1 Der Kanton koordiniert die Massnahmen der Gesundhe itsförderung und der Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Org a- nisationen und Personen fördern gemeinsam eine gesunde Lebensweise und bekämpfen d ie Suchtgefahren.
3 Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemess e- ne Gesundheitserziehung zu vermitteln.

§ 9a 13 2. Schutz vor Passivrauchen

1 Für den Schutz vor Passivrauchen gelten die Mindestbestimmungen des Bu n- desrechts.
2 Die für die Gastgewerbebewilligung zuständige Behörde entscheidet auf G e- such hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Re s- taurationsbetriebes als Raucherlokal.
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3 Im Übrigen vollziehen die Gemeinden die Bestimmungen zum Schutz vor P assivrauchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.

2. Aufgaben des Kantons

§ 10 14 1. Ambulante Dienste

1 Der Regierungsrat bezeichnet die ambulanten Dienste von kantonaler Bede u- tung.
2 Der Kanton finanziert diese Dienste, soweit deren Aufwen dungen nicht durch Dritte gedeckt werden.
3 Der Kanton kann ausnahmsweise Massnahmen von kantonaler Bedeutung in den Bereichen Aus - und Weiterbildung von Medizinal - und Pflegepersonal sowie Organisation des Notfalldienstes mitfinanzieren .

§ 11 2. Medizinis che Katastrophen - und Nothilfe

1 Der Kanton koordiniert die medizinische Katastrophen - und Nothilfe. Er sorgt für den Sanitätsnotruf und die notwendige sanitätsdienstliche Vo r ratshaltung.
2 In ausserordentlichen Lagen ist der Regierungsrat ermächtigt, a) d ie freie Arzt - und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben; b) das Medizinal - , Pflege - und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahe gelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.
3 Der Kanton trägt den Aufwand für Planung, Organisation und Au s bildung.

§ 12 15 3. Spezialrettungsdienste

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berg - , Höhlen - und Luftrettung. Er kann zu diesem Zweck mit privaten Organisationen und Institutionen im Rettungswesen zusammenarbeit en und finanzielle Verpflichtungen eingehen .
2 Der Kanton kann sich an den nicht gedeckten Kosten von Einsätzen der Spez i- alrettungsdienste beteiligen, namentlich, wenn diese nicht dem Verursacher oder Dritten überbunden werden können.

§ 12a 16 4. Akut - und Übergangspflege

1 Die Kosten der Akut - und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistung s- erbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, werden für längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch gesetzl i- che Ver pflichtungen Dritter gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs - und Abrechnungsverfahren.
S RSZ 1.2.20 2 4 5 § 1 2 b 17 5 . Krebsregister
1 Zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankun gen führt der Kanton ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat kann die Registerführung einer öffentlich - rechtlichen oder privaten Organisation oder Einrichtung übertragen.
3 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters ist berechtigt, die zu diesem Zweck erho benen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters abzugleichen. Der Datenabgleich kann im Abrufverfahren gemäss § 21a des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 2008 18 erfolgen.

3. Aufgaben der Bezirke

§ 13 Rettungsdienste

1 D ie Bezirke sorgen für Rettungsdienste. Sie stellen den strassengebundenen Notfall - und Krankentransport sicher.
2 Der Regierungsrat kann Organisations - und Qualitätsvorschriften erlassen oder Normen und Richtlinien von Fachinstanzen verbindlich erklären.
4 . Aufgaben der Gemeinden

§ 14 1. Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement

1 Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewä l- tigung von Ereignissen mit einer grösseren Zahl verletzter Personen.
2 Sie können sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden oder den Bezirken zusammenschliessen.
3 Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.

§ 15 19 2. Spitex und Entlastungsdienst

1 Jede Gemeinde stellt ein Angebot für die Hauskrankenpflege, die hauswir t- schaftlichen Dienste sow ie den Entlastungsdienst für betreuende und pflegende Angehörige sicher. Sie kann weitere Dienstleistungen anbieten.
2 Die Gemeinden finanzieren die Angebote, soweit die Au f wendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter oder die Person, die die Leistung beansprucht, gedeckt we r den.
3 Für die Hauskrankenpflege erlässt der Regierungsrat insbesondere Bestimmu n- gen über: a) das Leistungsangebot, b) die Berechnung und Festlegung der anrechenbaren Höchsttaxen, c) die Kostenbeteiligung der versicherten P erson, wobei 10% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages nicht überschritten werden darf, d) das Durchführungs - und Abrechnung s verfahren.
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§ 15a 20 3. Ambulante medizinische Versorgung

Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten medizin i- schen Versorgung unterstützen.

§ 16 21 4 . Mütter - und Väterberatung

1 Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter - und Väterber a tung.
2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzi e- ren, soweit die Au fwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden.

§ 17 22 5 . Bestattungs - und Friedhofwesen

1 Das Bestattungs - und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedh ö- f e, deren Bewilligungsvoraussetzungen und die gesundheitspolizeilichen Anfo r- derungen, die Graböffnungen und das Vorgehen bei Todesfällen. Er bestimmt, welche Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.
3 Die Stimmberechtigten erla ssen für den öffentlichen Friedhof ein Regl e ment. Darin sind mindestens zu regeln: a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle; b) Gestaltung und Benützung des Friedhofes; c) Grundzüge der Gebührenregelung. IV. Gesundheitsberufe

1. All gemeine Bestimmungen

§ 18 1. Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt: a) wer in eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen nach den Er kenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wisse n schaftlichen Forschung feststellt oder behandelt; b) wer die Geburtshilfe ausübt; c) wer sich als Leistungserbringer in einem Beruf betätigt, der in der Gesetzg e- bung über die Krankenversicherung 23 vorgesehen ist.
2 Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe und umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.
3 Er kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials weitere bewill i- gungspflichtige Berufe bestimmen und deren zulässiges Tätigkeitsgebiet u m- schreiben.

§ 19 2. Vorbehaltene Tätigkeiten

1 Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten:
S RSZ 1.2.20 2 4 7 a) chirurgische, geburtshilfliche oder gynäkologische Eingriffe; b) Injektionen (inklusive Akupunktur und Neuralth erapie), Blutentnahmen und Blutsauerstoffanwendungen; c) Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer meldepflichtiger Krankheiten; d) zahnärztliche Eingriffe wie subgingivale Zahnreinigungen, chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, Se tzen von Implanta t- pfeilern, Beschleifen von Zähnen und Paradontitisbehan d lungen; e) Gelenksmanipulationen mit Impuls; f) das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und B e richten; g) die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln.
2 Der Regierungsrat kann weite re Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Ber u- fen vorbehalten, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

§ 20 24 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen: a) Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstst ändigen Berufsausübung zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder wenn sie in besonderen Einzelfällen von der behandelnden Fachperson im Kanton Schwyz zugezogen we r den; b) Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind u nd unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen. Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche in privater Praxis tätig sind und die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Me dizinalberufegesetzes 25 erfüllen.

§ 21 4. Freie Tätigkeiten

Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.

§ 22 26 5. Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, w enn die Fac h person: a) einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt; b) über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt; c) handlungsfähig ist und einen unbescholtenen Leumund geniesst; d) nicht an einer Krankheit leidet, die mit der berufl ichen Tätigkeit unvereinbar ist.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.

§ 23 27 6. Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt:
8 a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung; b) mit dem Bewilligungsentzug; c) mit dem schriftlichen Verzicht auf die Berufsausübung; d) wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innert einem Jahr seit Erteilung der B e- willigung aufgenommen oder während zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wird.
2 Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu veröffentlichen .

§ 24 7. Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung kann durch das zuständige Amt auf best immte oder unb e- stimmte Zeit ganz oder teilweise en t zogen werden: a) sofern eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr b e- steht; b) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht; c) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verstössen gegen diese s Gesetz oder andere Vorschriften der Gesundheitsg e setzgebung; d) sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts bestraft wurde oder ein Strafverfahren weg en eines Verbrechens oder Ver - gehens eröffnet wurde, das im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.
2 Vorbehalten bleiben ein durch den Richter ausgesprochenes Berufsverbot gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch 28 und die übrigen Verwaltung s- massnahme n.

2. Bestimmungen zur Berufsausübung

§ 25 1. Persönliche Berufsausübung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben.
2 Sie können ei nzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung delegieren, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.

§ 26 29 2. Stellvertretung

1 Die Fachperson kann sich durch ei ne andere Fachperson vertreten lassen, die über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt.
2 Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.

3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsberufe

§ 27 30 1. Sorgfalts - und Beistan dspflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden.
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2 Die Fachpersonen haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigk eit verbunden sind, abz u schliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
3 Sie sind verpflichtet, in dringenden Fällen sowie bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen Hilfe zu leisten.

§ 28 2. Aufzeichnungspflicht

1 Wer einen bewilligun gspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren. Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere Aufb e- wahrungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patie n- ten liegt.
3 Wird eine selbstständige Praxistätigkeit aufgegeben, so ist für eine sichere Aufbewahrung de r Aufzeichnungen zu sorgen, sofern diese nicht mit Einve r- ständnis der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger überg e ben werden können.

§ 29 3. Verschwiegenheit

1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfsperson en sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt g e worden sind.
2 Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift können sie aus der Pflicht zur Verschwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch das zuständige Amt aufgehoben werden.

§ 30 31 4. Anzeigepflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf aus übt, ist verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.
2 Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden: a) die auf ein V erbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität von Personen oder gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen; b) die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft von oder gegenüber Drittpersonen hi n deuten.

§ 31 32 5. Notfalldienst

1 Ärz tinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsau s- übungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
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2 Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten ein Reglement, das den al lgemeinen und spezialärztlichen Notfalldienst siche r- stellt.
3 Das zuständige Amt: a) genehmigt das Reglement; b) erlässt die erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung des Notfalldiens- tes ; c) kann die Unterlagen zur Kontoführung, die Dienst - und Einsatz pläne der Notfalldienstpflichten sowie die Listen der abgabebefreiten Personen und der Personen mit reduzierter Ersatzabgabe einverlangen.

§ 31a 33 6. Ersatzabgabe

a) Grundsatz
1 Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert sind, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten .
2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organis a- tion und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden. § 31b 34 b) Höhe
1 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal Fr. 8000. -- pro Ja hr.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der für den Notfalldienst zuständigen Orga- nisation oder nach deren Anhörung von Amtes wegen die Höhe der Ersatzabga- be: a) nach dem Kostendeckungsprinzip herabsetzen, vorbehältlich der Bildung von angemessenen Reserve n; b) bei drohender Unterdeckung bis auf den Maximalbetrag anheben.
3 Auf Gesuch der abgabepflichtigen Person kann die für den Notfalldienst zu- ständige Organisation die Ersatzabgabe rückwirkend verhältnismässig reduzie- ren, sofern sie aus allen medizinalbe ruflichen Tätigkeiten im Kanton Schwyz ein AHV - pflichtiges Einkommen von weniger als Fr. 100 000. -- pro Jahr erzielt. Die Ersatzabgabe beträgt jedoch mindestens Fr. 1000. -- . Die Einzelheiten regelt das Notfalldienstreglement.

4. Abgabe von Arzneimitteln

§ 32 1. Grundsatz

Die Abgabe von Arzneimitteln ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Besti m- mungen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.

§ 33 35 2. Ausnahmen für Medizinalpersonen

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Ber ufsau s- übungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patie n- ten während der Konsultation, in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Siche r- stellung der Erstversorgung abgeben.
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2 Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter e igener Verantwo r- tung gestattet (Selbstdispensation). Die Patientinnen und Patienten sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie frei sind, wo sie die ärztlich ve r- ordneten Arzneimittel beziehen wollen.
3 Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausg enommen in Notfällen, wenn eine angemessene Versorgung durch eine öffentliche Apotheke nicht sichergestellt ist.

§ 34 36 3. Übrige Ausnahmen

1 Drogistinnen und Drogisten sowie Fachpersonen mit einem Diplom einer ei d- genössischen Ausbildung in einem Bereich d er Komplementärmedizin mit einer Berufsausübungsbewilligung ist die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ihrer Abgabekompetenz erlaubt.
2 Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist nur die unmittelbare Anwendung der für die Be handlung notwendigen Arzneimi t- tel erlaubt.
3 Spitäler und Heime dürfen für ihre Patientinnen und Patienten eine Spital - bzw. Heimapotheke führen.

§ 35 4. Rezeptbefugnis

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztin nen und Zahnärzte und ausnahmsweise durch Apothekerinnen und Apotheker ve r ordnet werden. V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen

§ 36 1. Zulassung

1 Als medizinische Organisationen und Einrichtungen gelten die Leistungser - b ringer gemäss der Geset zgebung über die Krankenversicherung.
2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen zulassen, sofern eine Regelung aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheit s- schutz erforderlich ist.

§ 37 2. Voraussetzungen

1 Die Zulassung s etzt voraus, dass diese Institutionen den angebotenen Leis - tungen entsprechend eingerichtet sind und über das für eine fachgerechte Ve r- sorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen.
2 Gegenüber dem zuständigen Amt ist die Inhaberin od er der Inhaber einer kantonalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen.
3 Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinng e mäss.
12 VI. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

1. Im Allgemeinen

§ 38 37 1. Beh andlungsgrundsätze

1 Jeder Person ist die ihrem Krankheitszustand entsprechende Behandlung zu gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Fre i heit und Würde.
2 Die Behandlung hat sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Ve r- hältnismäs sigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ange - pas s te Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsä t zen der Palliativmedizin und - pflege.

§ 39 38 2. Selbstbes timmung

a) Grundsatz
1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Z u- stimmung der Patientin oder des Patienten .
2 Die Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei medizinischen Massnahmen richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB.
3 Für de n Gegenstand, die Errichtung und die Wirkungen von Patientenverfügu n- gen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.

§ 40 39 b) Ausnahme

1 Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsm e- dikation dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefäh r- dung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseit i gen.
2 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vor behalten; ausnahmsweise dürfen Fixation oder Isolation auch durch die für den Pfleg e- dienst verantwortliche Person angeordnet werden.
3 Zwangsmassnahmen dürfen solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrs cheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
4 Für Zwangsmassnahmen gegenüber Personen, die fürsorgerisch untergebracht worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.

§ 41 c) Rechtsschutz

1 Gegen die Anordnung einer Zwa ngsmassnahme kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese ist spätestens zehn Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen.
2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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§ 42 3. Recht auf Information

1 Die Patientin ode r der Patient ist situationsgerecht über den Gesundheits - zustand, die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor - und Nac h- teile sowie die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise aufzuklären.
2 Dritten darf Auskunft nur mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten erteilt werden. Bei einer schweren Erkrankung wird das Einverständnis der g e- setzlichen Vertretung, der nächsten Angehörigen und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners verm u tet.
3 Vorbehalten bleiben di e gesetzlichen Auskunftspflichten.

§ 43 40 4. Einsicht in die Krankengeschichte

1 Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon ve r langen.
2 Dieses Recht steht bei minderjäh rigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit urteilsfähige Patientinnen oder Patienten dem nicht widersprechen. Ebenso steht dieses Recht der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfüg ung beauftra g ten Pe r son zu.
3 Nicht dem Einsichtsrecht unterliegen persönliche Notizen der behandelnden Personen sowie Angaben, die diesen von aussenstehenden Dritten anvertraut worden sind und die unter dem Schutz des Berufs - oder Amtsgeheimnisses stehen.

§ 44 5. Mitwirkungspflicht

1 Der Patientin oder dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unte r- stützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.
2 Sie haben Auskünfte über ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.

§ 44a 41 6. Datenaustausch

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften R e- zepten dürfen die Kantonsapothekerin und der Ka ntonsapotheker sowie die Kantonsärztin und der Kantonsarzt mit den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubung s- mittel oder Heilmittel beziehen, austauschen.
2 Der Datenaustausch darf besonders sch ützenswerte Personendaten umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen.
3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den Kreis der empfangs - oder zugriffsberechtigten Personen sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
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2. In Spitälern und ähnlichen Einrichtungen

§ 45 1. Verhaltensgrundsätze

1 Die Patientinnen und Patienten haben im Rahmen der Hausordnung die A n- ordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu unterstütz en.
2 Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatienten Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung zu beachten.
3 Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesun d- heitszustand zulässt, Besuche zu em p fangen.

§ 46 42 2. Beschränkungen

1 Einsch ränkungen der Bewegungsfreiheit und ähnliche Massnahmen sind ge - gen den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und ernsthaften Selbst - oder Drittgefährdung zulässig.
2 Die Massnahmen sind so kurz wie möglich zu halten und in de r Kranken - g e schichte detailliert festzuhalten.
3 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei Aufenthalten in Wohn - oder Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.

§ 47 3. Entlassung

1 Patientinnen oder Patienten dürfen gegen ihren Willen nur zurückbeha lten werden, wenn beso n dere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
2 Besteht eine Patientin oder ein Patient gegen den ärztlichen Rat auf Entla s- sung, kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

§ 48 43 4. Obduktion

1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der Versto r- benen oder des Verstorbenen vorliegt oder an deren Stelle nächste Angehörige, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizer i- schen Strafp rozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schw e- ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten. VII. Verfahren und Rechtsschutz

§ 49 1. Verwaltungsverfahren

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und En t- scheiden richtet sich nach de m Verwaltung s rechtspflege gesetz . 44
2 Abweichende Bestimmungen diese s G e setzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
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§ 50 45 2. Verwaltungsmassnahmen

1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vol l- zug diese s G e setzes sowie der Ausführungserlasse erforderlich sind, und dafür polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
2 Insbesondere kann es: a) Beanstandungen aussprechen und eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen; b) Bewil ligungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise entzi e hen; c) Einrichtungen, Geräte, Drucksachen und Stoffe vorsorglich einziehen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit droht, und deren Verwertung oder Vernichtung ano rdnen, wenn mit einer dauernden Gefäh r- dung zu rechnen ist; d) die Anpassung oder Schliessung von Räumen anordnen, die für die Au s- übung der beruflichen Tätigkeit nicht geeignet oder für Patientinnen und Patienten nicht zumutbar sind.
3 Vorbehalten bleiben di e Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessor d- nung. 46

§ 50a 47 3. Inspektionen

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann jederzeit und ohne Voranmeldung bei Personen und Institutionen, welche eine Heiltätigkeit anbieten oder aus ü- ben, Inspektionen der Pr axis - und Betriebsräumlichkeiten durchführen oder durchführen lassen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Stellen nach besonderen Vorschriften.
2 Den Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.

§ 51 3. Gebühren

Für die Behandlung von Gesuchen und den Erlass von Verfügungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 48 erhoben .

§ 52 4. Kantonales Schiedsgericht

a) Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht.
2 Es wird ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherer und Leistungserbringer.
3 Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Ver tretern der Beteili g- ten mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.
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§ 53 b) Wahl der Vertreter

1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteili g- ten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitgli ed der Versich e- rer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer.
2 Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich besetzt werden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mitglieder.
3 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.

§ 54 49 c) Verfahren

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss de m Verwa l- tungsrechtspflege gesetz und nach den Bestimmungen de s Justi z gesetzes . VIII. Straf - , Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 55 50 1. Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft: a) wer ohne Bew illigung eine nach diese m Gesetz bewilligungspflichtige Täti g- keit ausübt oder sich dafür empfiehlt; b) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diese m Gesetz ausgestellten B e- willigung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet; c) wer vorsätzlich gegenüber d em zuständigen Amt unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erha l ten; d) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diese m Gesetz ausgestellten B e- willigung seiner Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflicht nicht nac h kommt (§ 28), das Sc hweigegebot missachtet (§ 29) oder eine Anzeige u n terlässt (§
30).
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 D ie Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
4 Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen: a) Eröffnungen von Strafverfahren gegen Inhaberinnen od er Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung wegen Verbrechen und Vergehen, die mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen; b) Strafurteile, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen G e- sundheitsgesetzgebung ergehen oder die einen Entzugsgrund im Sinne von § 24 Abs. 1 darstellen können.
§ 56 51
S RSZ 1.2.20 2 4 17

§ 57 52 2. Übergangsbestimmungen

1 Vor Inkrafttreten diese s Erlasses erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diese m Erlas s und den Ausführungserlassen bewilligungspflichtig ist. Der Inhalt der Bewill i gung richtet sich nach den neuen Bestimmungen.
2 Ist eine Tätigkeit nach diese m Erlass nicht mehr bewilligungspflichtig, so e r- lischt die auf Grund des früheren Rechts ausgestel lte Bewilligung mit dem I n- krafttreten diese s Erlasses .
3 Wer bisher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die neu bewilligungspflichtig ist, hat innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten diese s Erlasses ein Bewilligung s- gesuch einzureichen, ansonsten die weite re Ausübung dieser Tätigkeit unte r sagt ist.
4 Das zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten diese s Erlasses einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifik ation die Bewill i gung zur Berufsausübung erteilen, auch wenn die von diese m Erlass und den Ausfü h- rungserlassen geforderten Vorausse t zungen nicht erfüllt sind.

§ 58 53

§ 59 54

§ 60 3. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geän dert: a) Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 55

§ 61 Abs. 3

Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und Heimen, über die Weiter - und Fortbildung der Lehrer, über gemeinsame Leh r- mittel und weitere dem Vollzug die ser Verordnung dienende Massnahmen abz u - schliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. b) Ve rordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai
1983
56

§ 2 Abs. 3

Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und fina n- zielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Ka n- tonsrates für Verträge, di e Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interka n- tonalen Trägerschaften vorsehen.
18

§ 26

Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufg e- führt sind, kann der Regierungsrat mit Schulträgern Vereinbarungen über den Schulbes uch durch Schüler aus dem Kanton Schwyz treffen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 29 Abs . 2

In den übrigen Fällen, insbesondere für die Ausbildung zum vom Bund, vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesun d- heits - und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge.

§ 52 Abs. 3 (neu)

Dazu kann der Regierungsrat V ereinbarungen abschliessen und finanzielle Ve r- pflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. c) Verordnung über die Mittelsch ulen vom 9. Mai 1973 57

§ 31 Abs. 4

Der Regierungsrat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern den Besuch von Mittelschulen ermöglichen oder erleichtern, abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständig keit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an inte r- kantonalen Trägerschaften vorsehen. d) Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976 58

§ 4 Abs. 2 und 3 (neu)

2 Er kann hiezu eigene Schulen führen.
3 Der Regierungs rat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschlies sen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vo rsehen. e) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs - und Beratungswesen vom

18. Oktober 1978

59

§ 21 Abs. 3 (neu)

Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflic h- tungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des K antonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träge r- schaften vorsehen.
S RSZ 1.2.20 2 4 19 f) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
1998 60

§ 19 Abs. 3 Ziff. 5

5. der Abschluss von Vereinbarungen über di e forstliche Aus - , Weiter - und For t-

bildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 61 4. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkraft treten diese s Erlasses werden aufgehoben: a) die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. Se p- tember 1971; 61 b) die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apotheker n, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits vom 7. April 1965; 62 c) § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974. 63
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bun desgesetzes über die Heilmittel alle mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehenden Erlasse und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.

§ 62 64 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 3 5 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 65
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
20 - 364 mit Änderungen vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21 - 61l), vom 18. November 2009 (JV, GS 22 - 82aj sowie GS 22 - 8 0), vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pfleg e- finanzierung, GS 22 - 102c) , vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizer i schen Zivilgesetzbuch, GS 23 - 14j) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 - 97) , vom 19. November 201 4 (Spitalgesetz, GS 24 - 21a) , vom 25. Juni 2015 (GS
24 - 46) , vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 - 10k ) , vom 14. November 2018 (GS 25 - 43) und vom 14. Dezember 2022 (GS 26 - 98) .
2 Abs. 2 Bst. b und g (neu) in der Fassung vom 18. November 2009 ; Abs. 2 Bst. h bis j n eu eingefügt am 25. Juni 2015 ; Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt am 14. November 2018 .
3 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 , SR 812.21; Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psyc hotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 , SR

812.121.

4 Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsg e- setz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21.
20
5 Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom

30. September 2011, SR 810.30.

6 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemieng e- setz, EpG) vom 18. Dezember 1970, SR 818.101.
7 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1.
8 Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRG) vom 18. März 2016, SR 818.33.
9 Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009.
10 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
11 Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015.
12 Überschrift in der F assung vom 18. November 2009.
13 Neu eingefügt am 18. November 2009.
14 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
16 Neu eingefügt am 19. November 2014.
17 Neu eingefügt am 14. November 2018.
18 SRSZ 11 1.110.
19 Fassung vom 20. Mai 2010.
20 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
21 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
22 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015 ; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KV G) vom 18. März 1994, SR 832.10; Veror d- nung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102.
24 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
25 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom

23. Juni 2006, SR 811.11.

26 Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. November 2009.
27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
28 SR 311.0.
29 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 2 neu).
30 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu).
31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
32 Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 .
33 Neu eingefügt am 25. Juni 2015 ; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Dezember 2022, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
34 Neu eingefügt am 14. Dezember 2022.
35 Abs. 2 in der Fassung vo m 25. Juni 2015.
36 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
37 Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009.
38 Fassung vom 14. September 2011.
39 Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011.
40 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
41 Neu eingefügt a m 25. Juni 2015.
42 Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011.
43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
44 SRSZ 234.110.
45 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010.
46 SRSZ 233.110.
47 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
48 SRSZ 173.111.
S RSZ 1.2.20 2 4 21
49 Fassung vom 18. November 2010.
50 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006 ; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Juni 2015 .
51 Aufgehoben am 25. Juni 2015.
52 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
53 Aufgehoben am 25. Juni 2015.
54 Aufgehoben am 25. Juni 2015.
55 SRSZ 611.210.
56 SRSZ 622.110.
57 SRSZ 623.110.
58 SRSZ 312.100.
59 SRSZ 622.120.
60 SRSZ 313.110.
61 GS 16 - 79.
62 GS 15 - 117.
63 SRSZ 573.210.
64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
65 In Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am

1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai

2010 (§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderungen JV), vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418) , v om 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 19. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2015 546) , vom 25. Juni 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2833) , vom

25. Oktober 2017 am 1. Juli 2 018 (Abl 2018 498 ), vom 14. November 2018 (Abl 2019 450 )

am 1. März 2019 und vom 14. Dezember 2022 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2259) in Kraft ge tr e ten .
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