Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie über die Erteilung der Pumpkonzession an die Schweizerischen Bundesbahnen zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession)
                            SRSZ 1.2.2024  1  Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie über die Erteilung der Pumpkonzession an die  Schweizerischen Bundesbahnen zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur  Entnahme von Wasser  aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession)  1  (  V  om 2  5  . April 2023  )  Der Regierungsrat  des Kantons Schwyz  ,  auf  das  Gesuch  der  Bezirksräte Einsiedeln  und  Höfe  um  Genehmigung  der  von  den  Stimmberechtigten  der  beiden  Bezirke  an  der  Urnenabstimmung  vom  27.  November 2022 erteilten Wasser  rechtsverleihung zur Nutzung der Wasserkraft der  Sihl und ihrer Zuflüsse  , sowie auf  das Gesuch der Schweizerischen Bundesbahnen  SBB um Erteilung einer Pumpkonzession zur Entnahme von Wasser aus dem Zü-  richsee (Obersee),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. D ie von den Stimmber echtigten der Bezirke Einsiedeln und Höfe an der Ur-
                            nenabstimmung vom 27. November 2022 der Schweizerischen Bundesbah-  nen SBB AG erteilte Etzelwerkkonzession (Konzessionsentscheid und Konzes-  sionsvertrag) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Schwei zerischen Bundesbahnen SBB AG wird die Pumpkonzession für die
                            Ausnützung  von  Zürichseewasser  im  Etzelwerk  gemäss  der  Konzessionsur-  kunde (Konzessionsvertrag) erteilt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und zusammen mit der Kon-
                            zession in  die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 27  -  16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2023  (Abl. 2023 1994)  .