GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri
                            GESETZ  über die direkten Steuern im Kanton Uri  (Steuergesetz; StG)  (vom 26.  September  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2024)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  59 Absatz  1 Buchstabe  a und Artikel  90 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Titel:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Steuerhoheit
                            1  Der Kanton erhebt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gewinn- und Kapitalsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Quellensteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Grundstückgewinnsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gewinn- und Kapitalsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Quellensteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Minimalsteuer auf Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Kopfsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gewinnsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Quellensteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Minimalsteuer auf Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16. Juli 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Kopfsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner gemäss Bundesge  -  setz vom 18.  Juni  2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichge  -  schlechtlicher Paare (PartG)  3   entspricht in diesem Gesetz derjenigen von  Ehegatten. Vorbehalten bleibt Artikel  12 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Einfache Steuern und Steuerfuss
                            1  Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechneten Einkommens-,  Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern gelten als einfache Steuern zu  100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer  sowie die Quellensteuer nach den Artikeln 107 bis 111 werden nur als  einfache Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder  deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen  Budget in Prozenten der einfachen Steuer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschliesst der Landrat eine Änderung des Kantonssteuerfusses, unter  -  liegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den  Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet zwingend eine Volksab  -  stimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Steuerbetrag wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem fest  -  gelegten Steuerfuss vervielfacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze  und Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Steuererleichterungen
                            1  Der Regierungsrat kann nach Anhören der zuständigen Einwohnerge  -  meinde für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der  Urner Volkswirtschaft dienen, für das Eröffnungsjahr und die neun  folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neuer  -  öffnung gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und  Auflagen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuererleich  -  terung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Titel:  BESTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: STEUERPFLICHT
                            1.  Abschnitt:  Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie  sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das  Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie  im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit  ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit  ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine  Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat  und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege  in einer Heilstätte aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1. Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn  sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzen, daran beteiligt sind oder  daran eine Nutzniessung haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaft  -  lich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die im Kanton gelegenen Grundstücke handeln.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die  Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil  -  weise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlas  -  sungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertre  -  tungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen  sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 2. Andere steuerbare Werte
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,  wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen  -  Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungs  -  gelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche  Vergütungen beziehen;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von  Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken  im Kanton gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund  eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer  Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz  im Kanton ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der  beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen  Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines  Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder  andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit  Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt  die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten  zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5. Juni 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28. Juni 2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie  erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die  Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 5 und 6  eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent  -  halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und  Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und  das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und  Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland  nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkanto  -  nalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton  Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen  verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebs  -  stätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat  verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer zu erheben. In allen übrigen  Fällen sind Auslandverluste nicht zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben  die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Steuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent  -  halt in der Schweiz, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton  steuerpflichtig sind, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge  vom Einkommen sowie die Schulden und Sozialabzüge vom Vermögen nur  gewährt, wenn Angaben über das Gesamteinkommen und das Gesamtver  -  mögen gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person  im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im  Kanton steuerbare Werte erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuer  -  pflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton  steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die  laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am  Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel  45  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im  Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohn  -  sitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die  Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehö  -  rigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In  diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer  der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das  Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung  der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen  Doppelbesteuerung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Besondere Verhältnisse bei der Einkommens-  und Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge
                            1  Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und  tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güter  -  stand zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge  werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den  Personen zugerechnet, die diese Sorge ausüben. Für Einkünfte aus einer  Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Die zuständige  Direktion  8   kann Weisungen über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht  der die elterliche Sorge ausübenden Personen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften
                            und kollektive Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den  einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesell  -  schaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabe  -  rinnen und Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden  Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für  natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der  verstorbenen Person besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss  Bundesgesetz vom 23.  Juni  2006 über die kollektiven Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (KAG)  9   wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet.  Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem  Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere
                            ausländische Personengesamtheiten ohne juristische  Persönlichkeit  Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge  -  samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestim  -  mungen für die juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Steuernachfolge
                            1  Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und  Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom  Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss  der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den  er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den  gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetra  -  gene Partner haftet mit ihrem oder seinem Erbteil und dem Betrag, den sie  oder er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes
                            10   erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Haftung und Mithaftung für die Steuern
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften  solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für  seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig  ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer,  der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung  auch für alle noch offenen Steuerschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des  auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 951.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 211.231  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen oder Teilhaber an einer  einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum  Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland  wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Partei eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks  bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin, dem Händler,  der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten  Steuern, wenn sie oder er in der Schweiz keinen steuerrechtlichen  Wohnsitz hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton  auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche  gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des  Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen  Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften für die  Steuern der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die mit der  Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis  zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des  Todes auf die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende  Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt  angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 11 Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und  Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbe  -  schränkt steuerpflichtig (Art.  4) sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz  1 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den  jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen  Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter  -  haltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden  Beträge bemessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen  des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel  26 Absatz  1  Buchstabe  b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die übrigen steuerpflichtigen Personen: dem Dreifachen des jährli  -  chen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des  Aufenthalts nach Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach  einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem 20-fachen der Bemes  -  sungsgrundlage nach Absatz  3 Buchstabe  a bis c entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Steuern werden nach den ordentlichen Steuertarifen bei der  Einkommens- und der Vermögenssteuer berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die  Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und  Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von  dessen Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens,  einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von  dessen Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen  Rechte und von deren Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen  Quellen fliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der  Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe  -  steuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern  beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern  entlastet, wenn die Schweiz diese allein oder mit anderen Einkünften zum  Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach  den in Absatz  6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund  des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewie  -  senen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Steuerausscheidung und Steuerberechnung
                            im interkommunalen Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit nach den Artikeln 4  bis 7 gelten sinngemäss auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden  und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkom  -  mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu  versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kirchensteuern
                            1  Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die  Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die  Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über  den Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt  haben. Für steuerpflichtige Personen, die der Kirche beitreten, beginnt die  Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über  den Eintritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt  haben.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gemischten Ehen sind die Kirchensteuern anteilsmässig nach der  Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen  Familienmitglieder zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Steuerbefreiung
                            Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22.
                            Juni  2007 über die von der  Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte  -  rungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz)  13   werden insoweit  nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: EINKOMMENSSTEUER
                            1.  Abschnitt:  Steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Allgemeines
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen  Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie  Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse  und Waren des eigenen Betriebs. Sie werden nach ihrem Marktwert  bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            14  1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli  -  chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi  -  gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi  -  läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte  Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.  15  1bis  Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten  Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unab  -  hängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von  Absatz  1 dar.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen  Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin  oder des Arbeitgebers werden nach Artikel  45 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19a 17 2. Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile  oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Mutterge  -  sellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden  abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe  a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse  Bargeldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19b 18 3. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus  gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des  Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.  Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um  einen allfälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung  Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren  Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter  -  optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis  -  tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um  den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19c 19 4. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                            Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt  ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19d 20 5. Anteilsmässige Besteuerung
                            Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne  zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar  -  beiteroptionen (Art.  19b Abs.  3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im  Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeit  -  spanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,  Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder  anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle  Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer  -  tung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über  -  führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi  -  sche Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle  Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstä  -  tigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am  Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die  Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum  Geschäftsvermögen erklärt. Artikel  22 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung  führen, gilt Artikel  77 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem  Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und  wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den  Einkommenssteuerwert übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel  77a sinngemäss anwendbar.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 2. Aufschubstatbestände
                            1  Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuer  -  pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fort  -  geführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den  Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,  soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massge  -  benden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 3. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen
                            des Geschäftsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte  Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,  Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus  der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zure  -  chenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese  Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn  die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der  steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 4. Umstrukturierungen
                            1  Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personenge  -  sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,  Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der  Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgebli  -  chen Werte übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personen  -  unternehmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juris  -  tische Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich  von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel  80 Absatz  1 oder von fusi  -  onsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach Absatz  1 Buchstabe  b werden die über  -  tragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträg  -  lich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf  Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertra  -  genen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die  juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteu  -  erte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Bewegliches Vermögen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rück  -  kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall  oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der  Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der  Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60.  Altersjahr der  versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrags  -  verhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.  In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit  überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen,  Diskont-Obligationen), die den Inhaberinnen oder Inhabern anfallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte  Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratis  -  nennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Betei  -  ligungsrechten im Sinne von Artikel  4a des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  1965 über die Verrechnungssteuer  23   an die Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem  Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht  (Art.  12 Abs.  1 und 1  bis   des Bundesgesetzes über die Verrechnungs  -  steuer)  24  ; Absatz  2 bleibt vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger  Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesam  -  terträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte  Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,  Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratis  -  aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50  Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent  des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  darstellen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie  zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven  aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach  dem 31.  Dezember  1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie  die Rückzahlung von Grundkapital. Absatz  5 bleibt vorbehalten.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer  schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus  Kapitaleinlagen nach Absatz  4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige  Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz  zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen,  handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Absatz  5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von  Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel  80 Absatz  1 Buchstabe  c  oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische  Tochtergesellschaft nach Artikel  80 Absatz  1 Buchstabe  d nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Februar  2008 entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturie  -  rung nach Artikel  80 Absatz  1 Buchstabe  b und Absatz 3 oder der Verle  -  gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Februar  2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft vorhanden waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein  -  lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhö  -  hungen verwendet werden.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert  ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der  Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der  steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz  zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang  der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf  diese Beteiligungsrechte entfallen.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 2. Indirekte Teilliquidation und Transponierung
                            1  Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel  24 Absatz  1  Buchstabe  c gilt auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent  am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus  dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürli  -  chen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27    Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28    Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Person, nicht betriebsnot  -  wendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs  bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt  sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine  solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insge  -  samt mindestens 20  Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz  wird bei der veräussernden Person gegebenenfalls im Verfahren nach  den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grundkapital einer  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in  das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juris  -  tischen Person, an der die veräussernde oder einbringende Person nach  der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist,  soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem  Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapital  -  einlagen nach Artikel  24 Absätze 4 bis 8 übersteigt; dies gilt sinngemäss  auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam  vornehmen.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung im Sinne von Absatz  1 Buchstabe  a liegt vor, wenn die veräus  -  sernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks  Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Unbewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons  -  tiger Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Mietwert von Grundstücken oder Grundstückteilen, die der steuer  -  pflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen  Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestand  -  teilen des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Eigenmietwert gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferien  -  haus der Mietwert der steueramtlichen Schätzung der Grundstücke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die selbstbewohnte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus der  vergleichbare Mietzins der an Dritte vermieteten Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31    Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eigenmietwert nach Absatz  2 Buchstabe  a richtet sich nach den orts  -  üblichen Verhältnissen und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz  selbstbewohnten Liegenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Bildung und Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum am  Wohnsitz und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird der Eigenmietwert  um 25 Prozent, höchstens um 7  800  Franken  32  , herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Einkünfte aus Vorsorge
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner  -  kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapi  -  talabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leis  -  tungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie  aus Freizügigkeitspolicen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40  Prozent steu  -  erbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Artikel 28 Übrige Einkünfte
                            Steuerbar sind auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbs  -  tätigkeit treten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende  körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung,  gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unter  -  haltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge  stehenden Kinder erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Aufgehoben durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Steuerfreie Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Allgemeines
                            Steuerfrei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder  güterrechtlicher Auseinandersetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,  ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel  24 Absatz  1 Buch  -  stabe  a bleibt vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin, vom  Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausge  -  richtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrich  -  tung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeits  -  police verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausge  -  nommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel  28 Buchstabe  f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivil  -  dienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädi  -  gungen;  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis  -  tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden,  die nach dem Geldspielgesetz  35   zugelassen sind, sofern diese Gewinne  nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;  36  ia)  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 056  600  Franken  37   aus  der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz  38   zuge  -  lassen sind;  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5. Juni 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ib)  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz  40   zuge  -  lassen sind;  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  300  Franken  42   für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül  -  lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse,  Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung,  allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und derglei  -  chen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszu  -  lagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienst  -  leistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur  Verkaufsförderung, die nach Artikel  1 Absatz  2 Buchstabe  d und e des  Geldspielgesetzes  44   diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  100  Franken  45   nicht überschritten wird.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ermittlung des Reineinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Grundsatz
                            Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuer  -  baren Einkünften die Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 37 und die  allgemeinen Abzüge nach Artikel  38 abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
                            1  Als Berufskosten werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb des Wohnorts  und bei Schichtarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28. Juni 2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe
                            i bleibt vorbehalten;  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz  1 Buchstaben a  bis d Pauschalansätze fest. Im Fall von Absatz  1 Buchstabe  a und c steht  der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufs  -  mässig begründeten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln 33 und 34;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen  Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Absatz 2 entfallen;
                            e)  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich  Umschulungskosten des eigenen Personals.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des  schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträge  -  rinnen und Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 2. Abschreibungen
                            1  Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,  soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel  957  Absatz  2 des Obligationenrechts  50  , in besonderen Abschreibungstabellen  ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Aufgehoben durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   SR 220  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) von selbstständig erwerbenden  Personen sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der  einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen  Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet  wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen  handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der  Abschreibung nach Artikel  36 Absatz  1 verrechenbar gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 3. Rückstellungen
                            1  Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe  -  stimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit  Waren und Debitoren, verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr  bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens  bis zu 1 Million Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuer  -  baren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 4. Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,  so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter  übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich  in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz  von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so  kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.  Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem  Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzu  -  lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit  -  telbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem  Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 5. Verluste
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts  -  jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steu  -  erbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen  einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,  die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen  verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen  Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Privatvermögen
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung  durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländi  -  schen Quellensteuern abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die  Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die  Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abge  -  zogen werden.  52  2a  Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energie  -  sparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundes  -  steuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen  Ersatzneubau. Diese Investitionen sind in den zwei nachfolgenden Steuer  -  perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die  Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt  werden können.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die  steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, im Einver  -  hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28. Juni 2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens  anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug  geltend machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Allgemeine Abzüge
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24 bis 26  steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50  000 Franken. Nicht  abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft  einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe  stehenden natürlichen Person zu  Bedingungen gewährt, die erheblich  von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abwei  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die dauernden Lasten sowie 40  Prozent der bezahlten Leibrenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich  -  getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen  Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht  jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-  oder Unterstützungspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,  Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver  -  sicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprü  -  chen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn  und Umfang von Artikel  82 des Bundesgesetzes vom 25.  Juni  1982 über  die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  54  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslo  -  senversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und  die nicht unter Buchstabe  f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen  von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhal  -  tenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:  –  3  600 Franken  55   für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe leben  –  1  800 Franken  56   für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2023 (Ab vom 9.  Dezember  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2023 (Ab vom 9.  Dezember  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e  erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige  Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe
                            a oder d geltend machen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen  Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit  diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstä  -  tigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich  der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 12  900  Franken  57  , sofern  58  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil  -  dungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können  vom 15  100   Franken  59   übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkom  -  mens höchstens 3  600  Franken  60   abziehen. Als Erwerbseinkommen gelten  die Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit  abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 36 und der allge  -  meinen Abzüge nach Artikel  38 Absatz  1 Buchstaben d bis f. Bei erheblicher  Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen  Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird  jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens  zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an  juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre  öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit  sind (Art.  75 Bst.  g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art.  31  bis 38 Abs.  2) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen  Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund,  Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren  Anstalten (Art.  75 Bst.  a bis c);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  400 Franken  62   an politische Parteien, die:  –  im Parteienregister nach Artikel  76a des Bundesgesetzes vom  17.  Dezember 1976 über die politischen Rechte  63   eingetragen sind  –  im kantonalen Parlament vertreten sind oder  –  im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments  mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der  von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die  Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen  gemäss den Artikeln 31 bis 38 Absatz  2 verminderten steuerbaren  Einkünfte übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der  von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des  Bundesgesetzes vom 13.  Dezember  2002 über die Beseitigung von  Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen  64  , soweit die steu  -  erpflichtige Person die Kosten selber trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus  der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel  29 Buchstabe  ia, ib  und m steuerfrei sind, jedoch höchstens 5  300  Franken  65  . Von den  einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbanken nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Buchstabe ia werden die vom Online-Spielerkonto abge
                            -  buchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26  400  Franken  66  abgezogen.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   SR 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   SR 151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                            Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und  ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen  Person bedingte Privataufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  68  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh  -  rung von Vermögensgegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinn-,  Erbschafts- und Schenkungssteuern von Kantonen, Einwohnerge  -  meinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden, die direkte  Bundessteuer und gleichartige in- und ausländische Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ermittlung des steuerbaren Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Grundsatz
                            1  Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen  die Sozialabzüge nach Artikel  41 abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die  nächsten 100 Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Sozialabzüge
                            1  Vom Reineinkommen werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  400 Franken  69   für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder  schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuer  -  pflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so werden  die Abzüge nach Buchstaben a bis c hälftig aufgeteilt, wenn das Kind  unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge  nach Artikel  38 Absatz  1 Buchstabe  c für das Kind geltend gemacht  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzlich zu  Buchstabe a 4  500 Franken  70   für jedes nach der Volks  -  schule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Aufgehoben durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige  Person sorgt. Der Abzug ist um die 15  000 Franken übersteigenden  Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der  Abzug wird pro rata gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zusätzlich zu  Buchstabe a 13  400 Franken  71   für jedes nach der Volks  -  schule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit  auswärtiger Verpflegung und Unterkunft, für dessen Unterhalt die steuer  -  pflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15  000 Franken überstei  -  genden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu  kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  100 Franken  72   für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfä  -  hige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens  in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht  werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buch  -  stabe  a oder Artikel  38 Absatz  1 Buchstabe  c gewährt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  600 Franken  73   für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  900 Franken  74   für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und  ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen  oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstüt  -  zungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur  Hauptsache bestreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  100 Franken  75   für die übrigen steuerpflichtigen Personen, denen kein  Abzug nach den Buchstaben e und f gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abzüge nach Absatz  1 Buchstaben a und d bis g werden nach den  Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,  werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2023 (Ab vom 9.  Dezember  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Steuerberechnung Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Steuersätze
                            Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Kanton 7,1 Prozent des steuerbaren Einkommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Einwohnergemeinden 7,1 Prozent des steuerbaren Einkommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuer  -  baren Einkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Sonderfälle
                            1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die  Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten  und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Vorausset  -  zung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen  des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des  Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der  Schwarzarbeit  76   entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für den  Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirch  -  gemeinden abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe
                            a und Absatz  3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist  verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse  abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstel  -  lung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der  zuständigen Steuerbehörde  77   die einkassierten Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel  117 Absatz  4 wird auf  die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in  einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 2. Liquidationsgewinne
                            1  Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters  -  jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv  aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   SR 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen wie Kapitalleis  -  tungen aus Vorsorge nach Artikel  45 zu besteuern. Einkaufsbeiträge  gemäss Artikel  38 Absatz  1 Buchstabe d sind abziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben  sowie die Vermächtnisnehmerinnen und die Vermächtnisnehmer, sofern sie  das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche  Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todes  -  jahres der Erblasserin oder des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
                            1  Kapitalleistungen nach den Artikeln 19 und 27 sowie Zahlungen bei Tod  und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel  28  Buchstabe  b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen  Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Kanton 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Einwohnergemeinden 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleis  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,5 Prozent der steu  -  erbaren Kapitalleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialabzüge nach Artikel  41 werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: VERMÖGENSSTEUER
                            1.  Abschnitt:  Steuerbare Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Steuerobjekt
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutz  -  niesser zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die  Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage  und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Bewertung
                            1. Grundsatz  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 2. Grundstücke
                            1  Als Grundstücke gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden  Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bergwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Miteigentumsanteile an Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie  Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die unter den  Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4.  Oktober  1991 über das bäuer  -  liche Bodenrecht  78   fallen, werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude  zum Ertragswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung 79
                            umgebaut wurden  und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert  massgebend.  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat erlässt zur Bewertung der Grundstücke eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 3. Geschäftsvermögen
                            Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsver  -  mögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die  Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 4. Wertpapiere und Forderungen
                            1  Für Wertpapiere mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für Wertpa  -  piere ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei der Ertrags- und  Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen  ist die Verlustwahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   SR 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50a 81 5. Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel  19b Absatz  1 sind zum Verkehrswert  steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Artikel  19b Absatz  2  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 19b Absatz  3 und 19c sind bei  Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 82 6. Lebensversicherungen
                            Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rück  -  kaufswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Steuerfreie Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  52  Der Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ermittlung des Reinvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Ermittlung des Reinvermögens
                            Zur Ermittlung des Reinvermögens werden vom gesamten steuerpflichtigen  Vermögen die Passiven abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Abzug von Schulden
                            1  Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden in  vollem Umfang abgezogen. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschafts  -  schulden, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die steuerpflichtige Person  tragen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als  Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung famili  -  enrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ermittlung des steuerbaren Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Grundsatz
                            1  Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden vom Reinvermögen  die Sozialabzüge nach Artikel  56 abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung 83
                            umgebaut wurden  und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert  massgebend.  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  000 Franken abgerundet.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Sozialabzüge
                            1  Vom Reinvermögen werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208  800  Franken  86   für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  104 400  87   Franken für alle übrigen steuerpflichtigen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  31 300  88   Franken für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe  -  riode oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Steuerberechnung Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Steuersätze
                            Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Kanton 1,0 Promille des steuerbaren Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Einwohnergemeinden 1,0 Promille des steuerbaren Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   RPG, SR RPG, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84    Fassung gemäss VA vom 13.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 16.  April  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Eingefügt durch VA vom 13.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. April 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Finanzdirektionsbeschluss vom 2.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2024 (AB vom 01.  Dezember  2023).  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,3 Promille des steu  -  erbaren Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: MINIMALSTEUER AUF GRUNDSTÜCKEN
                            Artikel  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300  Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten für  ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer. Sie beträgt  einheitlich 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Minimalsteuer entfällt für Grundstücke, deren steueramtliche Schät  -  zung 50  000 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Minimalsteuer fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen  oder deren Kirchgemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Minimalsteuer ist wie folgt aufzuteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwischen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zu gleichen  Teilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwischen mehreren Liegenschaftsgemeinden zu gleichen Teilen;  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren  Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze gemäss Artikel  57.  90
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: 91 KOPFSTEUER
                            Artikel  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede aufgrund von Artikel  4 selbstständig besteuerte natürliche Person hat  von dem Jahre an, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllt, den Einwohnerge  -  meinden jährlich eine Kopfsteuer von einheitlich 70 Franken zu entrichten.  In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten  nur eine Kopfsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder einer anerkannten Landeskirche entrichten zusätzlich eine  Kopfsteuer von 30 Franken. Der Ertrag fällt den Landeskirchen oder deren  Kirchgemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89    Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Fassung gemäss VA vom 18.  November  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  92
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: ZEITLICHE BEMESSUNG
Artikel 60 Steuerperiode und Steuerjahr
                            1  Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerpe  -  riode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Bemessung des Einkommens
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäfts  -  jahres massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in  jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab  -  schluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die  Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so  werden die Steuern auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften  erhoben. Artikel  45 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Abzüge gilt Absatz  4 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Bemessung des Vermögens
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren  Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das  steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der  Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,  werden die diesem Zeitraum entsprechenden Steuern erhoben. Artikel  8  Absatz  4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abzüge gilt Absatz  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erben die steuerpflichtigen Personen während der Steuerperiode  Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen  Kanton, gilt Absatz  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder  Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Tod eines Ehegatten wird das Ehepaar bis zum Todestag gemeinsam  besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und  als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHÄTZUNGSVERFAHREN GRUNDSTÜCKE
Artikel 64 Allgemeine Neuschätzung und Zwischenschätzung
                            1  Die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke wird vom Landrat in der  Regel alle zwölf Jahre angeordnet. Der Landrat kann anstelle der Schät  -  zung eine Neubewertung aufgrund veränderter Indexzahlen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Schätzung der Grundstücke  und die Festlegung der Mietwerte. Er hat dabei folgende Grundsätze einzu  -  halten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat kann eine Neuschätzung der Grundstücke in Teilge  -  bieten des Kantons anordnen, wenn sich darin die Werte der Grund  -  stücke wesentlich verändert haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das zuständige Amt  93   nimmt eine Zwischenschätzung eines einzelnen  Grundstücks vor, wenn sich dessen Wert durch Änderung in Bestand,  Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen Gründen wesent  -  lich verändert hat. Die Schätzung erfolgt von Amtes wegen oder auf  Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers zu den Bewertungsan  -  sätzen, die bei der allgemeinen Neuschätzung galten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  94   legt die Steuerwerte und die Eigenmietwerte von  Grundstücken in einer Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen die Schätzungsverfügung kann die steuerpflichtige Person  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Datenaustausch
                            Die Fachstelle für Gebäudeschätzung und das zuständige Amt  95   geben  einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die für die  Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Anpassung Eigenmietwert
                            1  Der Eigenmietwert wird alle vier Jahre der prozentualen Veränderung des  Mietzinsniveaus im Kanton angepasst und richtet sich nach den ortsübli  -  chen Verhältnissen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  April 2003  96   über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  97   legt die Eigenmietwerte von Grundstücken und das  Inkrafttreten gemäss Weisung der zuständigen Direktion  98   in einer Verfü  -  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: AUSGLEICH DER KALTEN PROGRESSION
                            Artikel  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen  werden die Folgen der kalten Progression durch Anpassung der in Franken  -  beträgen festgesetzten Abzüge gemäss den Artikeln 26, 38, 41 und 56  ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  99   passt die Abzüge jährlich an den Landesindex  der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor  Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpas  -  sung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich  erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird vom Indexstand  per 30. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  100   kann zwecks Koordination mit der direkten  Bundessteuer bei Artikel  38 eine Anpassung ungeachtet der Vorausset  -  zungen von Absatz  1 vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Titel:  BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: STEUERPFLICHT
Artikel 68 Begriff der juristischen Personen
                            1  Als juristische Personen werden besteuert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesel  -  lschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen  -  schaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen und die übrigen juris  -  tischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel  57  KAG  101   und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  110 KAG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten  sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel  59  des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember  1907  (ZGB)  102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel  11 steuerpflichtige  ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge  -  samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juris  -  tischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am  ähnlichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Persönliche Zugehörigkeit
                            Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   SR 951.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwal  -  tung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaft  -  lich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.  103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland  sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch  Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.  104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die  Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.  Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikations  -  stätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke  und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder  Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie  erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die  Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel  70 eine Steuerpflicht im  Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und  Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland  nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkanto  -  nalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann  Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten  Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht  bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Eingefügt durch 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Fassung gemäss 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni  2018).  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäfts  -  jahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge  eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur  berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte  unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen  enthaltenen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im  Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im  Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der  Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton  oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle  -  gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons  sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz  oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, so ist sie in den  beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Absatz 1 besteht im Kanton für die gesamte Steuerperiode, auch
                            wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Fällen von Absatz  3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital  zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grund  -  sätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbe  -  steuerung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten  Übernahmestichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Mithaftung
                            1  Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer  Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für  die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergeb  -  nisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwal  -  tung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juris  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist,  dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reiner  -  löses Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte  Forderungen veräussern oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks  haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch  bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde  juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche  Verwaltung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer auslän  -  discher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die  Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Steuerausscheidung und Steuerberechnung
                            im interkommunalen Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit und den Umfang  der Steuerpflicht nach den Artikeln 69 bis 72 gelten auch für das Verhältnis  unter den Einwohnergemeinden, den Landeskirchen oder deren Kirchge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  72 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Ausnahmen von der Steuerpflicht
                            Von der Steuerpflicht sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bund und seine Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton und seine Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporations  -  bürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und  ihre Anstalten. Anstalten, die nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken  dienen, und wirtschaftliche Betriebe sind von der Steuerbefreiung ausge  -  nommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen,  die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzes  -  sion einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung  aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von  der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und  Grundstücke, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten  Tätigkeit haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohn  -  sitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen naheste  -  henden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und  ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbeson  -  dere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und  Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessio  -  nierten Versicherungsgesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke  verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwi  -  derruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke  sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung  von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als  gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem  gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden  Tätigkeiten ausgeübt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch  Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die  ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem  unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertre  -  tungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht  befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel  2 Absatz  1 des Gast  -  staatgesetzes  105   für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen  Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren  Anlegerinnen oder Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe  e oder steuerbefreite inländi  -  sche Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe  f sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: GEWINNSTEUER
                            1.  Abschnitt:  Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Grundsatz
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   SR 192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die  nächsten 100 Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Berechnung des Reingewinns
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen  Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäfts  -  mässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:  –  Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von  Gegenständen des Anlagevermögens  –  geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichti  -  gungen und Rückstellungen  –  Einlagen in die Reserven  –  Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen  Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven  erfolgen  –  offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig  nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit  Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbe  -  hältlich Artikel  83.  106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech  -  nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang steuerbar, in dem  Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der  Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse  tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen,  sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüg  -  lich eines angemessenen Aufschlags oder zum jeweiligen Endverkaufspreis  abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis  eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77a 2. Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag  der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-  und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs  -  aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer  Ermässigung von 30 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Rein  -  gewinns einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in  Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen  Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen  Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals  ermässigt besteuert, so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits  berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren  Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist  eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Definition von Patenten und vergleichbaren Rechten richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24a Ab-satz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
                            1990  über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und  Gemeinden  108  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des  Gewinns nach Artikel  24b Absatz  4 des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember  1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der  Kantone und Gemeinden  109   gelten sinngemäss, insbesondere bezüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und  vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen  voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleich  -  baren Rechte zugrunde liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dokumentationspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   SR 642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   SR 642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77b 3. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille  Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter  -  liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille  Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen  von mindestens 10 Prozent am Grundkapital oder am Gewinn und an den  Reserven einer anderen Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende  einer Steuerbefreiung nach Artikel  75 sowie die Verlegung des Sitzes oder  der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,  der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich  angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzu  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77c 4. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                            111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,  nicht versteuer-ten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen  Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der  Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des  Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Steuern, nicht aber die Steuerbussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen  Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis  20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110    Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111    Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen  Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art.  75 Bst. g), sowie an Bund,  Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren  Anstalten (Art.  75 Bst.  a bis c);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf  dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an  die versicherten Personen bestimmten Überschüsse von Versicherungs  -  gesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich  Umschulungskosten, des eigenen Personals.  112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von  Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schwei  -  zerische oder fremde Amtsträgerinnen und Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78a Entlastungsbegrenzung
                            113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 77a und 269c  Absatz  3 beträgt höchstens 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor  Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags  nach Artikel  88 und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der  gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
                            Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genos  -  senschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder  einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusse  -  rungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Umstrukturierungen
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,  insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht  besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher  für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere  juristische Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder  mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die  nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb  oder Teilbetrieb weiterführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich  von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen  Zusammenschlüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegen  -  ständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Toch  -  tergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz  1 Buch  -  stabe  d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstruktu -
                            rierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder  Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräus  -  sert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als  Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,  welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim  -  menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapi  -  talgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt  oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am  Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,  Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever  -  mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten über  -  tragen werden. Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz  1 Buch  -  stabe  d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   Aufgehoben durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz  3 während den nachfol  -  genden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird  während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die  übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nach  -  träglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall  entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die  im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammen  -  gefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften  für die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge  -  sellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der über  -  nehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchver  -  lust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden.  Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Abschreibungen
                            1  Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,  soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel  957  Absatz  3 des Obligationenrechts  115  , in besonderen Abschreibungstabellen  ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-,  Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen  (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf  einen Franken zulässig.  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der  einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen  Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher  bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer  -  tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der  Abschreibung nach Artikel  86 Absätze 1 und 2 verrechenbar gewesen  wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von  Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88 Absatz  5 Buch  -  stabe  b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie  nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Rückstellungen
                            1  Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe  -  stimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit  Waren und Debitoren, verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr  bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1  Million Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuer  -  baren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Ersatzbeschaffung
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,  so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter  übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich  in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz  von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue  Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindes  -  tens 10  Prozent des Grundkapitals oder mindestens 10  Prozent des  Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese  Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so  kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.  Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem  Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzu  -  lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit  -  telbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die  dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag  dienen.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
                            Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften  gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals  entfallen, der nach Artikel  94 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und
                            kollektiven Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen  der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung  dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen  werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der  Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85a 117 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
                            Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht  besteuert, sofern sie höchstens 20  000  Franken betragen und ausschliess  -  lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Verluste
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steu  -  erperiode vorangegangenen Geschäftsjahren nach Artikel 97 abgezogen  werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser  Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie  -  rung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel  79 Buchstabe  a sind, können  auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren  entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der  tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Steuersätze
                            1  Die einfache Steuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,  Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt:  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Kanton 2,8 Prozent des steuerbaren Reingewinns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Einwohnergemeinden 2,8 Prozent des steuerbaren Reingewinns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,6 Prozent des steu  -  erbaren Reingewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereine und Stiftungen bezahlen für die ersten 20  000 Franken keine  Gewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einfache Steuer für Korporationen beträgt für den Kanton 6,2 Prozent  des steuerbaren Reingewinns.  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufteilung der Steuerbeträge nach Absatz  1 Buchstabe  c bestimmt  sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in  der die juristische Person steuerpflichtig ist. Die zuständige Direktion  120  erlässt die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird bei interkantonalen oder internationalen Verhältnissen für die steuer  -  liche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten  Gewinnen verlangt, ist der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten  Bundessteuer auf das geforderte Mindeststeuermass zu erhöhen.  121
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Gesellschaften mit Beteiligungen
                            122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermäs  -  sigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum  gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft  beteiligt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer  anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1  Million Franken  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz  1 entspricht dem Ertrag  dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsauf  -  wands und eines Beitrags von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsauf  -  wands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbe  -  halten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer  Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag  aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteili  -  gungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Beteiligungserträge sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi  -  gung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des  steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit  diesem Ertrag im Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berück  -  sichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundka  -  pitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf  mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen  Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im  Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.  Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so  kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur  beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuer  -  jahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million  Franken hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis  bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder  zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis  liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf  Beteiligungen im Sinne der Artikel  81 und 88 in kausalem Zusammenhang  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 bis 91 123
3. Kapitel: KAPITALSTEUER
                            1.  Abschnitt:  Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 Grundsatz
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die  nächsten 1000 Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                            1  Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossen  -  schaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den  aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.  124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 Verdecktes Eigenkapital
                            Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen  -  schaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die  Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Rein  -  vermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfal  -  lende Anteil am Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürli  -  cher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 Steuersätze
                            1  Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, übrige  juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen entrichten den Einwoh  -  nergemeinden eine einfache Steuer von mindestens 0,01 Promille und  höchstens 4,0 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden setzen den Steuersatz nach Absatz  1 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalan  -  lagen bezahlen für die ersten 100  000 Franken des Eigenkapitals keine  Kapitalsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  126
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: 127 MINIMALSTEUER
                            Artikel  96a  128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 500  Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten  dem Kanton, den Einwohner- und den Kirchgemeinden eine Minimalsteuer  von 500 Franken. Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörig  -  keit nach Artikel  70 sowie bei Zu- und Wegzug für die ganze Steuerperiode  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbst  -  hilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Minimalsteuer ist zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden  und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steu  -  ersätze nach Artikel  87 Absatz  1 aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   Aufgehoben durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: 129 ZEITLICHE BEMESSUNG
Artikel 97 Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerpe  -  riode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein  Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.  Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des  Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte  ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 98 Bemessung des Reingewinns
                            1  Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuer  -  periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die  Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so  werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven  zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 Bemessung des Eigenkapitals
                            1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der  Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die  Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Titel:  QUELLENSTEUERN FÜR NATÜRLICHE UND  JURISTISCHE PERSONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM
                            WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IM KANTON
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 100 130 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und
                            Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung,  die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,  unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer  Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung  im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel  43 unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unter  -  liegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer  Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 131 Steuerbare Leistungen
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel  100  Absatz  1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbe  -  teiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitge  -  berin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten  Aus- und Weiterbildung nach Artikel  19 Absatz  1  bis  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ersatzeinkünfte; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Leistungen nach Artikel  18 Absatz  Alters- und Hinterlassenenversicherung  132  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 102 Grundlage des Quellensteuerabzugs
                            Die zuständige Direktion  134   berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs  auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Steuersätze und Steuerfüsse für den Kanton, die Einwohnerge  -  meinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Der Quellen  -  steuerabzug beinhaltet auch die direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 103 135 Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
                            1  Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für  Berufskosten nach Artikel  31 und für Versicherungsprämien nach Artikel  38  Absatz  1 Buchstaben d, f und g sowie die Sozialabzüge nach Artikel  41  Absatz  1 Buchstaben a, e, f und g berücksichtigt. Die zuständige Direktion  136  veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach  Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen nach Artikel  9 Absatz  1 Rechnung  tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz  1 sowie den Abzug bei  Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Artikel  38 Absatz  2 berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berücksichtigung von weiteren Einkünften wie dem 13. Monatslohn,  Gratifikationen oder Einkünften aus unregelmässiger Beschäftigung, Stun  -  denlohn, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel  18  Absatz  3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung  137   und das Verfahren beim Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpas  -  sungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendi  -  gung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössi  -  schen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 138 Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1. Von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach Artikel  100 Absatz  1 der Quellensteuer unterliegen,  werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen  Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie über Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer  unterliegen. Für die Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 5 sinngemäss.
                            135   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit  einer Person nach Absatz  1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz  1 Buchstabe  b  müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das  Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde  139   verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 140 2. Auf Antrag
                            1  Personen, die nach Artikel  100 Absatz  1 der Quellensteuer unterliegen  und keine der Voraussetzungen nach Artikel  104 Absatz  1 erfüllen, werden  auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstel  -  lenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs  eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die  Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105a 141 3. Verhältnis zur Quellensteuer
                            1  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen  -  steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer  an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten  Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nach  -  träglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die an der Quelle bezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: NATÜRLICHE PERSONEN OHNE STEU
                            -  ERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN  DER SCHWEIZ SOWIE JURISTISCHE PERSONEN OHNE  SITZ ODER TATSÄCHLICHE VERWALTUNG IN DER  SCHWEIZ  142
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 106 143 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und
                            Arbeitnehmer  Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenauf  -  enthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurz  -  aufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus  unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 101  bis 103. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im  vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel  43 unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 107 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler,
                            Referentinnen und Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-,  Rundfunk-, Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker,  Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen  und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönli  -  chen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuer  -  pflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der  steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die  deren Tätigkeit organisiert hat.  144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller  Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese  betragen:  145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie  Referentinnen und Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 15 Prozent der Tageseinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veran  -  stalterinnen oder Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 108 146 Mitglieder des Verwaltungsrats
                            1  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh  -  rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im  Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen  Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen  steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten  zufliessen.  147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh  -  rung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten  unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerich  -  teten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbetei  -  ligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
                            1  Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder  Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf  Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten  Zinsen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen
                            aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Pensionen,  Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren  öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem  Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind  für diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapital  -  leistungen wird sie gemäss Artikel  45 Absatz  2 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 111 Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen
                            Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen  aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen  Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen  Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapital  -  leistungen wird sie gemäss Artikel  45 Absatz  2 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 111a 148 Bezugsminima
                            Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte  der Personen nach Artikel  107 bis 111 weniger als die in der Quellensteuer  -  verordnung  149   festgelegten Beträge ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 112 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen
                            Transporten  Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit  im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs  oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen  von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte  im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer  nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung  der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 112a 151 Empfängerinnen und Empfänger
                            von Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus  gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Artikel  19b Absatz  3 im Ausland  wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19d steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149   SR 642.118.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).  61
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113 152 Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1. Von Amtes wegen  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteu  -  ersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössi  -  schen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen  eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten  der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113a 153 2. Auf Antrag
                            Personen, die nach Artikel  106 der Quellensteuer unterliegen, können unter  den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Vorausset  -  zungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr  folgenden Jahrs eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der  Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer  -  pflichtigen Person vergleichbar ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen,  die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114 154 3. Verhältnis zur Quellensteuer
                            1  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer  an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten  Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nach  -  träglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des anwend  -  baren Tarifs vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                            BEI DER QUELLENSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 Allgemeine Bestimmung
                            Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden  unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 116 Verfahrenspflichten
                            Die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der  steuerbaren Leistung müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über die  für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich  oder schriftlich Auskunft erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 116a 155 Notwendige Vertretung
                            Personen, die nach Artikel  113a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung  beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine  Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse  bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsver  -  fahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Steuerbehörde  156   der  steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer  gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellen  -  steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 200 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Artikel 117 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
                            der steuerbaren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist  verpflichtet  157  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube  -  halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und  Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person  einzufordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über  den Steuerabzug auszustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Steuerbehörde  158  abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen  und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in  alle Unterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter  -  optionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet  die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von einer  ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige  Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.  159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die  Entrichtung der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine  Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.  Der Regierungsrat legt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses  Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent  des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro  Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der  Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern.  160
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 118 161 Örtliche Zuständigkeit
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet  und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Artikel  100, die bei  Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsicht  oder Aufenthalt im Kanton haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Personen nach Artikel  106 und den Artikeln 108 bis 112a, wenn sie  oder er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung im Kanton  hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem  anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne  Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158   Verwaltung der Einwohnergemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem  Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Personen nach Artikel  107, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder  Wochenaufenthalter, gilt Absatz  1 Buchstabe  a sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist  die Quellensteuer an den nach Absatz  1 zuständigen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbe  -  hörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Absatz  1 Buchstabe  a,  die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtli  -  chen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Personen nach Absatz  1 Buchstabe  b, die am Ende der Steuerpe  -  riode oder der Steuerpflicht erwerbstätig waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Personen nach Absatz  2, die am Ende der Steuerperiode oder der  Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 119 162 Interkantonales Verhältnis
                            1  Der Kanton Uri hat in den Fällen nach Artikel  118 Absatz  1 Anspruch auf  allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbe  -  träge. Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem  Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit  anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt,  und zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Uri leistet den anderen Kantonen bei der Erhebung der Quel  -  lensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 120 163 Verfügung
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde  164   bis  am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine  Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel  117  Absatz  1 Buchstabe  b nicht einverstanden ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bescheinigung nach Artikel  117 Absatz  1 Buchstabe  b von der  Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von  der zuständigen Steuerbehörde  165   bis am 31. März des auf die Fälligkeit der  Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang  der Steuerpflicht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis  zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 121 Einsprache
                            Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann die steuerpflichtige  Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel122  166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den  Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie oder  ihn die zuständige Steuerbehörde  167   zur Nachzahlung. Der Rückgriff der  Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu  hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss sie oder er der steuer  -  pflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde  168  zur  Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden,  wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um  die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin  oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.  169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167   Verwaltung der Einwohnergemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 123 Steueraufteilung bei Grossbaustellen
                            1  Die Gemeinden teilen den Gemeindeanteil an der Quellensteuer beim  Vorliegen einer Grossbaustelle nach Mass der Betroffenheit auf alle betrof  -  fenen Gemeinden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Grossbaustelle liegt vor, wenn auf einer Baustelle mindestens 100 an  der Quelle besteuerte Personen beschäftigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betroffen ist eine Gemeinde, wenn die Grossbaustelle auf dem Gemeinde  -  gebiet betrieben wird und erhebliche Immissionen verursacht oder quellen  -  steuerpflichtige Personen in einer organisierten Unterkunft (beispielsweise  Barackendorf) auf Gemeindegebiet wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtigen Personen wohnen, fällt  ein Vorausanteil an der Quellensteuer von 20 Prozent zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Quellensteuer bei  Grossbaustellen, sofern unter den betroffenen Gemeinden keine Einigung  zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 124 Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen
                            oder deren Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezugsbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der  Quelle erhobenen Steuern.  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quellensteuern werden im Verhältnis der einfachen Steuern der natür  -  lichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnerge  -  meinde und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinde aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 125 Vollzug
                            Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für  den Vollzug der Quellensteuern in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Titel:  GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 126 Gegenstand der Steuer
                            Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung  von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermö  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an  solchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 127 Grundstücke
                            1  Als Grundstücke gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden  Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bergwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugehör fällt ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: STEUERPFLICHT
Artikel 128 Veräusserungen
                            1. Steuerbegründende Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der  Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Veräusserung sind gleichgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein  Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettenhandel,  Übertragung massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften  usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten  oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die  unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grund  -  stücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt  entrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 129 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
                            Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),  Erbvorbezug oder Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güter  -  recht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Unterhalt der Familie (Art.  165 ZGB  171  ) und zur Abgeltung schei  -  dungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne von Artikel  23  Absatz  1 sowie von Artikel  80 Absätze 1 und 3. Die aufgeschobene  Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwen  -  dung von Artikel  23 Absatz  2 sowie von Artikel  80 Absätze 2 und 4 nach  -  geholt, wobei sich die Steuerbemessung nach den Artikeln 133 ff. und  die Besitzesdauer nach Artikel  143 richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,  Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei  Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 130 3. Ersatzbeschaffung
                            1  Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge  -  schoben bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder  forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert  angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatz  -  grundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten  land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwen  -  digen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks im Sinne von Artikel  35  Absatz  3 oder Artikel  83 Absatz  4, soweit der Erlös innert angemessener  Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen  Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten  Wohnliegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener  Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft  in der Schweiz verwendet wird. Diese Bestimmung ist für Ferien- und  Zweitliegenschaften nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub gemäss Absatz  1 sinngemäss  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz  1  ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks kann die ursprüng  -  liche Veranlagung aufgehoben und die aufgeschobene Besteuerung nach  -  geholt oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert werden, wenn der  andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht oder  wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171   SR 210  69
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 131 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihrer  Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 132 Steuerbefreiung
                            Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die  Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie  die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der  Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckver  -  bände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffent  -  lichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die nach Artikel  2 Gaststaatgesetz  172   begünstigten natürlichen Personen  und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuer  -  befreiung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 133 Steuerobjekt
                            1. Grundstückgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die  Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steu  -  erbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 134 2. Veräusserungserlös
                            1  Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller  weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird kein Verkaufspreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt die  Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes  173   im Zeitpunkt der Veräus  -  serung als Verkaufspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172   SR 192.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 135 3. Anlagekosten
                            a) Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leis  -  tungen der Erwerberin oder des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der  Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die veräussernde Person das Grundstück im Zwangsverwertungsver  -  fahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder als Pfandbürgin  zu Verlust gekommen, so kann sie als Erwerbspreis anstelle des Zuschlags  -  preises die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes  174   auf den für  die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in Anrechnung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswert  -  schätzung des zuständigen Amtes  175   auf den für die Gewinnermittlung  massgebenden Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 136 b) Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden  Besitzesdauer angefallen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben,  wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mehrwertabgaben und die Grundeigentümerbeiträge an Bau und  Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen,  Wasserbau sowie für Werk- und Erschliessungsleitungen;  176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der  Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der übli  -  chen Provisionen an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der  Schweiz versteuert worden sind oder werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einkommenssteuer bereits abgezogene Aufwendungen werden  nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen  sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person  nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten  abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176    Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).  71
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 137 c) Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung
                            Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  146 verfügte Gewinn infolge Ersatzbeschaffung nicht besteuert  wurde, ist dieser Gewinn von den Anlagekosten abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 138 Gesamtveräusserung
                            Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an  solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer  je gesondert zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 139 Teilveräusserung
                            1  Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem  Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilsmässig anzurechnen.  Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle  betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anzu  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinne aus Teilveräusserungen innerhalb eines Kalenderjahres sind für  die Steuerberechnung nach Artikel  142 zusammenzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 140 Verlustverrechnung
                            1  Verluste aus Teilveräusserungen nach Artikel  139 können nach vollstän  -  diger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn  veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden, soweit sie nicht  bereits verrechnet wurden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht  verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weitergehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkanto  -  nalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal. Das  zuständige Amt  177   nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Revi  -  sion der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung nach den Arti  -  keln 210 ff. vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: STEUERBERECHNUNG
Artikel 141 Grundsatz
                            1  Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuersatz und  die Besitzesdauer massgebend. Artikel  138 und 139 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die  nächsten 100 Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 142 Steuersätze
                            1  Die Steuer für den um 10  000  Franken verminderten Grundstückgewinn  beträgt:  Besitzesdauer  Steuersatz  bis 1 Jahr  31 Prozent  bis 2 Jahre  30 Prozent  bis 3 Jahre  29 Prozent  bis 4 Jahre  28 Prozent  bis 5 Jahre  27 Prozent  bis 6 Jahre  26 Prozent  bis 7 Jahre  25 Prozent  bis 8 Jahre  24 Prozent  bis 9 Jahre  23 Prozent  bis 10 Jahre  22 Prozent  bis 11 Jahre  21 Prozent  bis 12 Jahre  20 Prozent  bis 13 Jahre  19 Prozent  bis 14 Jahre  18 Prozent  bis 15 Jahre  17 Prozent  bis 16 Jahre  16 Prozent  bis 17 Jahre  15 Prozent  bis 18 Jahre  14 Prozent  bis 19 Jahre  13 Prozent  bis 20 Jahre  12 Prozent  mehr als 20 Jahre  11 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerfreibetrag nach Absatz  1 wird bei Veräusserungen einschliess  -  lich Teilveräusserungen im Kalenderjahr nur einmal gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 143 Besitzesdauer
                            1  Massgebend für die Ermittlung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusse  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des  Grundbucheintrags bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des  Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel  129  Buchstaben a bis c ist auf die letzte steuerbegründende Veräusserung  abzustellen.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel  129  Buchstabe  d ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Veräusserung  tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung nach Artikel  130  Absatz  1 Buchstaben a bis c kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn  die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks  zur Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                            BEI DER GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 144 Allgemeine Bestimmung
                            Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden  unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 145 Mitwirkung
                            Die steuerpflichtige Person hat jede Veräusserung, die nicht durch Eintrag  in das Grundbuch erfolgt, dem zuständigen Amt  178   innert 30 Tagen schrift  -  lich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 146 Veranlagung bei Ersatzbeschaffung
                            Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer  Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel  130 durch Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 147 Sicherung
                            1  Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Verzugs  -  zinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden  Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel  836 ZGB  179   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Veräus  -  serung ohne Eintrag im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der  Veräusserung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Veran  -  lagung, wenn das zuständige Amt  180   innert dieser Frist keinen Eintrag im  Grundbuch verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180   Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen  Pfandrechts aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Amt  181   ist verpflichtet, auf Verlangen der Erwerberin oder  dem Erwerber eines Grundstücks über Steuerausstände aus früheren  Handänderungen Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 148 Steueraufteilung
                            Die bezahlten Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen  werden wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  50 Prozent fallen dem Kanton zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das  veräusserte Grundstück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 149 Steuerausscheidung
                            Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbe  -  schaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit  dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 150 Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen
                            und Verlustverrechnung  Das zuständige Amt  183   nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine  Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel  130, wenn der  Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks  eingereicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Artikel  139, wenn  der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist  nach der letzten Teilveräusserung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Titel:  ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: STEUERPFLICHT
Artikel 151 Gegenstand der Steuer
                            1. Erbschaftssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle  und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfü  -  gung von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche  aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis,  Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf  den Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode  des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie  nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 152 2. Schenkungssteuer
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit  denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer  anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in  Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an  Erben oder Nichterben und Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer  Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schen  -  kerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unter  -  worfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 153 3. Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
                            Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin,  den Arbeitnehmer oder deren bzw. dessen Erben, die ihren Grund im  Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifi  -  kationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und  Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 154 Inhalt des Vermögensübergangs
                            Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus  Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen,  Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 155 Steuerpflicht
                            1. Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflicht besteht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton hatte  oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen  Wohnsitz im Kanton hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im  Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Doppelbe  -  steuerungsabkommen dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur  Besteuerung zugewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im interkantonalen Verhältnis bleiben die Bestimmungen des Bundes  -  rechts über das Doppelbesteuerungsverbot vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 156 2. Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen  empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünsti  -  gung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist die  Nutzniesserin, der Nutzniesser, die Leistungsempfängerin oder der Leis  -  tungsempfänger steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben  steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 157 Steueranspruch
                            Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.  77
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 158 Steuerbefreiung
                            1  Steuerfrei sind Zuwendungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an die Ehegattin oder den Ehegatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an Verwandte in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv-  und Stiefkinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestags  zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren  in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohn  -  sitz mit der Erblasserin, dem Erblasser, der Schenkerin oder dem  Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben;  184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie von der Steu  -  erpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen für öffentliche  oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke sind gemäss Absatz  1 Buch  -  stabe  d steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: STEUERBEMESSUNG
Artikel 159 Bewertung
                            Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der  Entstehung des Steueranspruchs bewertet. Für die Bewertung sind die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 ff. sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Bestim -
                            mungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundstücke werden aufgrund der Verordnung über die steueramtliche  Schätzung der Grundstücke  185   im Zeitpunkt der Entstehung des Steuer  -  anspruchs bewertet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen ist der Rück  -  kaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueran  -  spruchs massgebend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen ist der  Kapitalwert massgebend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer  Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapi  -  talwert der Belastung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 160 Schulden und Kosten
                            1  Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden  von der Erbschaft abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die darauf lastenden Schulden der Erblasserin oder des Erblassers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Anteil der Erben, Vermächtnisnehmerinnen oder Vermächtnisnehmer  werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs-  und Erbschaftsklagen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 161 Steuerberechnung
                            1. Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar ist der 15  000  Franken übersteigende Vermögensübergang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Vermögensübergang wird für die Steuerberechnung auf  die nächsten 100 Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  8 Prozent für Geschwister und Stiefgeschwister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  12 Prozent für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  24 Prozent für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte.  Steuerbeträge unter 100 Franken werden nicht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur  ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 162 2. Berechnungsregeln
                            Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schen  -  kungssteuer von der Schenkerin oder vom Schenker selbst übernommen,  erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                            BEI DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 163 Allgemeine Bestimmung
                            Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden  unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.  79
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 164 Steuerinventar
                            Das amtliche Steuerinventar nach Artikel  218 bildet die Grundlage für die  Berechnung der Erbschaftssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 165 Mitwirkungspflichten
                            1  Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten oder eine steuerbare  Zuwendung gemacht haben, müssen diese der Veranlagungsbehörde  spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung für die Einkommens- und  Vermögenssteuer unter Angabe des Wertes und der verwandtschaftlichen  Beziehung anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erben oder deren Vertretung haben der Inventarbehörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 223 innert 14 Tagen seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblas -
                            sers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie  Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen usw.  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 166 186 Steuernachfolge und Haftung
                            1  In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person  treten ihre Erben ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erbschaftssteuer haftet jede Empfängerin und jeder Empfänger  solidarisch im Umfang ihrer bzw. seiner Bereicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solida  -  risch mit der beschenkten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 167 187 Steueraufteilung
                            Die bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich Zinsen  und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  50 Prozent fallen dem Kanton zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton  hat oder bei ihrem Ableben hatte; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in der bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt der zuwen  -  denden Person das Grundstück liegt, das übergeht oder an welchem  Rechte übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Titel:  VERFAHRENSRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: STEUERBEHÖRDEN
Artikel 168 Steuerbehörden
                            Als Steuerbehörden gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Direktion  188  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die kantonale Steuerkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das zuständige Amt  189  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 169 Aufsicht
                            1. Regierungsrat  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 170 2. Zuständige Direktion
                            Die zuständige Direktion  190   ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Sie erlässt  die erforderlichen Weisungen und regelt insbesondere den elektronischen  Datenaustausch zwischen den Steuerbezugsbehörden und dem zustän  -  digen Amt  191  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 171 Rechtspflege
                            1. Obergericht  Das Obergericht ist die Beschwerde- und letzte kantonale Gerichtsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 172 2. Kantonale Steuerkommission
                            1  Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen die  Verfügungen des zuständigen Amtes  192   und der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren  Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Bei der  Zusammensetzung sind die verschiedenen Regionen und wirtschaftlichen  Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei  Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Amt  193   führt das Sekretariat der Steuerkommission. Es  bereitet insbesondere die Einspracheentscheide vor und stellt der kanto  -  nalen Steuerkommission Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 173 Vollzug
                            1. Zuständiges Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt  194   ist die Vollzugs- und Veranlagungsbehörde, soweit  nichts anderes vorgesehen ist. Es sorgt für die richtige und einheitliche  Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern und trifft die hierfür  erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  195   führt ein Verzeichnis der steuerpflichtigen juris  -  tischen Personen, ergänzt dieses fortlaufend und erlässt Verfügungen zur  Feststellung des Steuerdomizils dieser Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 174 196 2. Verwaltung der Einwohnergemeinden
                            1  Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden ist verpflichtet, ein  Verzeichnis der steuerpflichtigen natürlichen Personen zu erstellen und fort  -  laufend zu ergänzen. Sie erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuer  -  domizils der natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnergemeinderat bestimmt die zuständige Stelle. Die Einwoh  -  nergemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Direktion  197   ihre  Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der  Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabentei  -  lung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Artikel 175 Anwendbares Recht
                            Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren  vor den Steuerbehörden nach der Verordnung vom 23. März 1994 über die  Verwaltungsrechtspflege  198  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 176 Amtspflichten
                            1. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an  einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken  hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an der Sache ein persönliches Interesse hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seiten  -  linie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe verbunden ist oder in  einem eheähnlichen Verhältnis lebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren beteiligten Personen  angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle. Bei  Mitgliedern von Kollegialbehörden entscheidet die Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 177 199 2. Geheimhaltungspflicht
                            1  Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen  wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung dieses Amts  bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Still  -  schweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im  Recht des Kantons oder des Bunds gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgenden Behörden dürfen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den inländischen Strafuntersuchungsbehörden und den von diesen  beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländi  -  schen Strafgerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche  bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den inländischen Gerichten zur Abklärung betreffend Nachzahlung  gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge  Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitrags  -  pflicht und der Leistungsansprüche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Behörden für die Festsetzung und Erhebung der Militärpflichtersatz  -  abgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Behörden für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversiche  -  rung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Behörden des Grundbuchs für die vollständige Erfassung der  Grundstückbeschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Auskunft zulässig, soweit sie im  öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Auskunftsbegehren  entscheidet die zuständige Direktion. Sie kann für bestimmte Auskünfte  generelle Ermächtigungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auskunftserteilung in den Fällen von Absatz  3 Buchstabe  d bis g kann  auch in elektronischer Form erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 178 3. Amtshilfe unter Steuerbehörden
                            1  Die Steuerbehörden erteilen anderen schweizerischen Steuerbehörden  kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht  in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer  Aufgaben dienlich sein können. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemel  -  deten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  177.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuerer  -  klärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranla  -  gungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der  Steuererklärung und von der Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 179 4. Amtshilfe anderer Behörden
                            1  Die Behörden des Kantons, der Gerichte, der Einwohnergemeinden und  der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erteilen den Steuerbehörden  ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin  kostenlos alle Auskünfte, gewähren Einsicht in die Akten und geben ihnen  die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung  sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen  Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und  Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Grundbuch hat dem zuständigen Amt  200   von jeder Eigentums  -  übertragung unentgeltlich Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 180 Datenbearbeitung
                            1  Das zuständige Amt  201   betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem  Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützens  -  werte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen  enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  202   und die Behörden nach Artikel  178 sind berechtigt,  die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach  den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember  1946 über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung  203   für die Erfüllung ihrer gesetzli  -  chen Aufgaben systematisch zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  204   und die Behörden nach Artikel  178 geben einander  die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.  Die Behörden nach Artikel  179 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes  betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses  Gesetzes von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträ  -  gern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich  gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es sind alle Daten von steuerpflichtigen Personen weiterzugeben, die zur  Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufent  -  haltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechtsgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Leistungen eines Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen  wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbeson  -  dere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über  die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbei  -  tungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung  und Vernichtung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Können sich die Verwaltungsbehörden über die Datenbekanntgabe nicht  einigen, so entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 180a 205 Elektronischer Verkehr mit Steuerbehörden
                            1  Eingaben an eine Steuerbehörde, namentlich die Steuererklärung, können  elektronisch eingereicht werden, auch wenn die Schriftform vorgeschrieben  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person können die Steu  -  erbehörden Verfügungen elektronisch eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  206   über  die elektronische Übermittlung sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in  einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 181 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben  die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden  Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklä  -  rung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht  unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbe  -  nutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn  ein Ehegatte innert Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an steuerpflichtige Personen,  die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die  Ehegatten gemeinsam gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter  Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 182 Akteneinsicht
                            1  Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten  oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu  veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen,  sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht  öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück  verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr  die Veranlagungsbehörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt münd  -  lich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich  zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Veranlagungsbe  -  hörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die innert  30 Tagen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 183 Beweisabnahme
                            Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abge  -  nommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erhebli  -  chen Tatsachen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 184 Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
                            1  Die Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person  schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.  Vorbehalten bleibt Artikel  202 Absatz  3. Veranlagungen, Rechnungen,  Mahnungen und Bussen tragen keine Unterschriften.  207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet  sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zustell  -  adresse bezeichnet zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein  Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri  eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  87
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 185 Vertragliche Vertretung
                            1  Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses  Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre  persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Vertretung ist durch schrift  -  liche Vollmacht nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustelladresse bezeichnet, so  ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 186 Notwendige Vertretung
                            Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine  Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 187 Fristen
                            1  Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende  Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 188 Verjährung
                            1. Veranlagungsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht, die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-,  Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer und die Minimalsteuer auf  Grundstücken zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerpe  -  riode. Vorbehalten bleiben die Artikel  215 und 252.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinn  -  steuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sondersteuern auf Liquidati  -  onsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen  usw. zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereig  -  nisses. Vorbehalten bleiben die Artikel  215 und 252.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der  Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerver  -  anlagung wesentlich sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verjährung beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerich  -  teten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden  Person zur Kenntnis gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steu  -  erpflichtige oder mithaftende Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Einreichung eines Erlassgesuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterzie  -  hung oder wegen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht, die periodischen Steuern zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall  15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und bei den übrigen Steuern 15  Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 189 208 2. Bezugsverjährung
                            1  Steuerforderungen, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren verjähren fünf  Jahre nachdem die Verfügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel  188  Absatz  3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahrs ein, in  dem die Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren rechtskräftig fest  -  gesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: VERANLAGUNG IM ORDENTLICHEN VERFAHREN
                            1.  Abschnitt:  Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 190 Aufgaben der Veranlagungsbehörden
                            1  Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen  Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können insbesondere sachverständige Personen beiziehen, Augen  -  scheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle  einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise  der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah  -  renspflichten notwendig gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 191 Pflichten der steuerpflichtigen Personen
                            1. Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe  oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzurei  -  chen. Steuerpflichtige Personen, die kein Formular erhalten, müssen es bei  der zuständigen Behörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung  wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und  samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde  einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektroni  -  schen Einreichung gemäss Artikel  180a.  209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder  mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert  angemessener Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steu  -  erpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die  Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nach  -  weist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder  andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe  verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall  der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 192 2. Beilagen zur Steuererklärung
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätig  -  keit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen  Organs einer juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufstellungen über Einkünfte aus Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der berufli  -  chen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen,  sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209    Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen)  der Steuerperiode; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel  957 Absatz  2 des Obligatio  -  nenrechts  211   Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die  Vermögensanlage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben das ihrer Veranla  -  gung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode  oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten  Grundkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapi  -  taleinlagen im Sinne von Artikel  24 Absätze 4 bis 8, den offenen und den  aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil  des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital  zukommt.  212
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 193 3. Weitere Mitwirkungspflichten
                            1  Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und rich  -  tige Veranlagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss auf Verlangen den Steuerbehörden insbesondere mündlich oder  schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Beschei  -  nigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 192 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in
                            Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und  Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln  957, 957a, 958 und 958a bis 958f des Obligationenrechts  213  .  214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).  91
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 194 Bescheinigungspflicht Dritter
                            1  Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher  Bescheinigungen verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehme  -  rinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über  Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Versicherin und Versicherer über den Rückkaufswert von Versiche  -  rungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten  oder geschuldeten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögens  -  verwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere  Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in  Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine  Erträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder  getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini  -  gungen nicht ein, so können sie die Steuerbehörden von Dritten einfordern.  Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 195 Auskunftspflicht Dritter
                            Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Mit- und Gesamteigentümerinnen oder  -eigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsver  -  hältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über  deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 196 Meldepflicht Dritter
                            1  Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Beschei  -  nigung einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und  anderer Organe ausgerichteten Leistungen. Stiftungen reichen zusätz  -  lich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leis  -  tungen ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvor  -  sorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder Begüns  -  tigten erbrachten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhält  -  nisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und  Vermögen der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, über alle notwendigen Angaben  für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen; die vom Bundesrat  gestützt auf Artikel  129 Absatz  1 Buchstabe  d des Bundesgesetzes über  die direkte Bundessteuer  215   erlassenen Bestimmungen gelten sinnge  -  mäss.  216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den  Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle  Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes  und dessen Erträge massgeblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 197 Durchführung
                            1  Das zuständige Amt  217   prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderli  -  chen Untersuchungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten  nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter  -  lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbe  -  hörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann  dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der  steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 198 Eröffnung
                            1  Die Veranlagungsbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die  Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bzw.  steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuerbetrag  und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von der Steuererklärung geben sie der steuerpflichtigen  Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215   SR 642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 1.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 199 Voraussetzungen
                            1  Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kanto  -  nalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden. Sie enthält  einen Antrag und eine Begründung. Vorbehalten bleiben die Artikel  182  Absatz  4, 234 Absatz  3 und 237 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person und die beteiligten Einwohnergemeinden sind  zur Einsprache befugt. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind  zur Einsprache befugt, soweit es sich um eine Streitigkeit über ihre Steuer  -  hoheit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranla  -  gungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der am Einspracheverfahren  Beteiligten als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer  -  pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die  Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 200 Fristen
                            1  Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als  eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Steuer  -  behörde eingetroffen ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizeri  -  schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland über  -  geben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich  anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nicht zuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte  Einsprache ohne Verzug der kantonalen Steuerkommission. Die Frist zur  Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag  der Frist bei der nicht zuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der  Schweizerischen Post übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige  Person nachweist, dass sie durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krank  -  heit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzei  -  tigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen  nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 201 Befugnisse der Steuerbehörden
                            1  Im Einspracheverfahren haben die zuständigen Steuerbehörden die glei  -  chen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den  Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das  Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranla  -  gung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 202 Vorverfahren
                            1  Der Behandlung der Einsprache durch die kantonale Steuerkommission  geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die erstinstanz  -  liche Steuerbehörde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen  Anhörung eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann im Vorverfahren eine Einigung erzielt werden, so hält die Steuerbe  -  hörde die berichtigten Steuerfaktoren, den Steuerbetrag und, soweit  notwendig, die Steuerausscheidung schriftlich fest. Diese werden mit der  Unterzeichnung durch die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person  rechtskräftig. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die kanto  -  nale Steuerkommission überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Vorverfahren ist kostenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 203 Entscheid
                            1  Die kantonale Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersu  -  chung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen  und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu  deren Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird kurz begründet und den Parteien zugestellt. Wird die  Einsprache gutgeheissen, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Kosten- und  Entschädigungsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 204 Rechtliches Gehör
                            Der steuerpflichtigen Person steht das Recht zu, auf Antrag ihre schriftliche  Einsprache vor der kantonalen Steuerkommission mündlich zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 205 Voraussetzungen
                            1  Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten  Parteien sowie die Veranlagungsbehörden innert 30 Tagen nach Zustellung  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die  Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Artikel  199 Absatz  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begrün  -  dung enthalten. Die notwendigen Beweismittel sind der Beschwerdeschrift  beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen  Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei unter Andro  -  hung des Nichteintretens eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung  angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des ange  -  fochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  200 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 206 Verfahren
                            1  Das Obergericht fordert die kantonale Steuerkommission zur Stellung  -  nahme und zur Übermittlung der massgebenden Steuerakten auf. Es kann  einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen am Einspracheverfahren beteiligten Parteien erhalten Gele  -  genheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält die von einer beteiligten Partei eingereichte Stellungnahme neue  Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält die beschwerdeführende Partei  Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Obergericht die  gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Vortrag der Parteien findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  182.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 207 Entscheid
                            1  Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersu  -  chungen. Es kann nach Anhören der beschwerdeführenden Partei die  Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es teilt seinen Entscheid mit schriftlicher Begründung der beschwerdefüh  -  renden Partei und den am Verfahren beteiligten Steuerbehörden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 208 Beschwerde an das Bundesgericht
                            1  Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen  Personen, das zuständige Amt  218  , die kantonale Steuerkommission und die  Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel  73 Absatz  1 StHG  219  Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht  erheben.  1bis  In Steuerdomizilverfahren steht dieses Beschwerderecht bei interkanto  -  nalen Sachverhalten auch der zuständigen Verwaltung der Einwohnerge  -  meinde nach Artikel  174 Absatz  1 zu.  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuld  -  nerin und dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 209 Kosten und Entschädigung
                            1  Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht werden der unterlie  -  genden Partei auferlegt. Wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise  gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der obsiegenden beschwerdeführenden Partei werden die Kosten ganz  oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im  Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre  oder wenn sie die Untersuchung des Obergerichts durch trölerisches  Verhalten erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauf  -  lage abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist auf Begehren eine  Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Höhe der Kosten und die Zusprechung der Parteientschädigung  bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädi  -  gungen vor Gerichtsbehörden vom 16.  Dezember  1987  221   und dem Regle  -  ment über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. November 2005  222  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  223  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219   SR 642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220   Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221   RB 2.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222   RB 2.3232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223   RB 2.2345  97
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ÄNDERUNG RECHTSKRÄFTIGER VERFÜGUNGEN
                            UND ENTSCHEIDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 210 Revision
                            1. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf  Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revi  -  diert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entschei  -  dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,  ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens  -  grundsätze verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den  Entscheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als  Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im  ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 211 2. Frist
                            Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisi  -  onsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfü  -  gung oder des Entscheids eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 212 3. Verfahren und Entscheid
                            1  Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Steuerbehörde ihre frühere  Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet  von Neuem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue  Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie  gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Verfahren anwendbar, in  dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 213 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen  und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Amtes wegen von der Steuerbehörde, der sie unterlaufen sind, berich  -  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechts  -  mittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 214 Nachsteuern
                            1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbe  -  hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben  oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter  -  bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein  Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so werden die nicht  erhobenen Steuern samt Zinsen als Nachsteuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn,  Eigenkapital, Grundstückgewinn, Erbschaft oder Schenkung in ihrer Steuer  -  erklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungs  -  behörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben  werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 215 2. Verwirkung
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren für die periodischen Steuern einzu  -  leiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine  Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung  unvollständig ist. Bei den übrigen Steuern ist der Eintritt des steuerbaren  Ereignisses massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steu  -  ervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, die Nachsteuer für die periodischen Steuern festzusetzen,  erlischt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie  sich bezieht und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuer  -  baren Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 216 Verfahren
                            1  Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen  Person schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige  Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens  wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben,  wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht  eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben  eingeleitet oder fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das  Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 217 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
                            1  Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte  Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzo  -  genen Bestandteile von Einkommen und Vermögen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unversteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile keiner  Steuerbehörde bekannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten  Einkommens- und Vermögenselemente vorbehaltlos unterstützen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern  bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuern werden für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelau  -  fenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veran  -  lagung berechnet und samt Verzugszinsen nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die  Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung  betraute Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: INVENTAR
Artikel 218 Inventarpflicht
                            1  Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein  amtliches Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass  kein Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 219 Gegenstand
                            1  In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstor  -  benen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter  ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden  festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 220 Verfahren
                            1. Sicherung der Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder  verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim  -  mung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siege  -  lung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 221 2. Mitwirkungspflichten
                            1  Die Erben, sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der  Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind  verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der  Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheits  -  gemäss Auskunft zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den  Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder  dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der  verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermö  -  gensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in  ihre Räume und Behältnisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhalten Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der  Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach  Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die  nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen  der Inventarbehörde bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin  oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjäh  -  riger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben  oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.  224
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 222 3. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
                            1  Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder  verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der  Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden  Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so  kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Artikel  194 und 195 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 223 Behörden
                            1  Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die durch den Einwohner  -  gemeinderat zu bestimmende Stelle des Ortes zuständig, an dem die  verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine  Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventar  -  behörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls  ergänzen.  225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  226   informiert bei einem Todesfall unverzüglich die  Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der  verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  227   erlässt die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: BEZUG UND SICHERUNG DER STEUERN
                            1.  Abschnitt:  Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 224 228 Steuerbezugsbehörde
                            Der Bezug der Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten obliegt dem  Kanton und den Einwohnergemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzel  -  heiten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5. Juni 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226   Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 225 Fälligkeit und Zahlungsfrist
                            1  Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und  Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuern und die Minimalsteuern auf Grund  -  stücken werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuer  -  periode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern,  Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Sondersteuern auf  Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige  Zahlungen usw. sowie die Bussen und die Gebühren werden mit der Zustel  -  lung der provisorischen oder definitiven Rechnung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall werden die Steuern fällig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd  verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen  Person im Handelsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Zeitpunkt, in dem die ausserkantonale oder ausländische steuer  -  pflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem  Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch  Grundstücke sichergestellten Forderungen im Kanton aufgibt (Art.  5, 6  und 70);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beim Tod der steuerpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuern, Zinsen, Bussen und die Gebühren sind innerhalb von 30  Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.  229
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 226 Steuerbezug
                            1. Provisorischer Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine provisorische Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person  zugestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei periodisch geschuldeten Steuern jährlich für die laufende Steuerpe  -  riode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei den übrigen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten  Steuerbetrags eine provisorische Steuerrechnung rechtfertigt oder die  steuerpflichtige Person eine solche verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage für den provisorischen Steuerbezug bilden die Steuererklärung,  die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  103
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 227 2. Verfügung über provisorische Rechnungen
                            1  Die Steuerbezugsbehörde kann eine Verfügung über die zu bezahlende  provisorische Steuerrechnung erlassen, wenn die steuerpflichtige Person  die provisorische Steuerrechnung nicht innert sechs Monaten nach Fälligkeit  bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden. Dabei kann nur  die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der  voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in  Rechnung gestellte Steuerforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 228 3. Definitiver Steuerbezug
                            1  Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird die Schlussrechnung  zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Provisorisch bezahlte Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranla  -  gung geschuldeten Steuern angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte  Beträge zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen  Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt.  230   Sind Steuer  -  beträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung,  rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rück  -  erstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Steuerbe  -  zugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene  Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei geringfügigen Steuerbeträgen und Zinsen zugunsten oder zuun  -  gunsten der steuerpflichtigen Personen wird auf eine Bezahlung verzichtet.  Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung  als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen  Entscheid über die Veranlagung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 229 4. Zinsen
                            1  Bei den periodischen Steuern fällt ein Ausgleichszins an, der wie folgt  berechnet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie  aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung  geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230    Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem definitiv veranlagten Steu  -  erbetrag ab dem allgemeinen Verfalltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzei  -  tigen Zahlungen und auf zuviel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person hat für die verspätet bezahlte Schlussrechnung  und für die in Rechnung gestellten übrigen Steuern, Bussen und Gebühren,  die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Zinssätze jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 230 5. Zwangsvollstreckung
                            1  Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen die  zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder  sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betrei  -  bung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfü  -  gungen und Veranlagungsentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes  betrauten Steuerbehörden sowie die Verfügungen gemäss Artikel  227 die  gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rech  -  nungsrufe ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 231 6. Zahlungserleichterungen
                            1  Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen  Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige  Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die zuständige  Steuerbezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen  bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsauf  -  schubs Zinsen zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheits  -  leistung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus  -  setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind,  nicht erfüllt werden.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232 231 Erlass der Steuern
                            1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung  der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine  grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz  oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftli  -  chen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuer  -  pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern  zugutezukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten  Ausnahmefällen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des  Zahlungsbefehls (Art.  38 Abs.  2 des Bundesgesetzes vom 11.  April  1889  über Schuldbetreibung und Konkurs  232  ) eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die  von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232a 233 2. Ablehnungsgründe
                            Das Gesuch um Steuererlass kann ganz oder teilweise abgelehnt werden,  wenn die steuerpflichtige Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt  verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der  betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz  verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel  keine Zahlungen geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf  Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte  Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbei  -  geführt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläu  -  biger bevorzugt behandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232b 234 3. Erlassbehörde
                            Die zuständige Direktion bestimmt in einer Weisung die für den Erlass von  Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zuständige Behörde.  235
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232c 236 4. Inhalt des Erlassgesuchs
                            Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen  Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge  die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte  bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232d 237 5. Verfahrensrechte und -pflichten
                            der gesuchstellenden Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfah  -  renspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende  Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung  die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde  beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde  sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten  ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegrün  -  detes Gesuch eingereicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232e 238 6. Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
                            Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235   Fassung gemäss VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).  107
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232f 239 7. Ausführungsbestimmungen
                            Die zuständige Direktion  240   erlässt die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232g 241 8. Rechtsmittelverfahren
                            1  Im Erlassverfahren sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine  Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid des Obergerichts können die gesuchstellende  Person, die zuständige Erlassbehörde, die kantonale Steuerkommission  und die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesge  -  setzes über das Bundesgericht  242   Beschwerde in öffentlich rechtlichen  Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 233 Rückforderung bezahlter Steuern und Verrechnung
                            243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag  samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise ganz oder teilweise  nicht geschuldete Steuern bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des  Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbe  -  zugsbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so  stehen der steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen  eine Veranlagungsverfügung nach Artikel  199. Der Anspruch erlischt zehn  Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerrückerstattung kann auch durch Verrechnung mit anderen  offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren erfolgen, unab  -  hängig von der Steuerperiode, der Steuerhoheit und der Steuerart.  244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242   SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244    Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 234 Sicherstellung
                            1  Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder  erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern als gefährdet, so  können die Steuerbezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststel  -  lung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstel  -  lungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll  -  streckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein  vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgän  -  giger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung  innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim  Obergericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicher  -  stellungsverfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 235 Arrest
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel  274 des  Bundesgesetzes vom 11.  April  1889 über Schuldbetreibung und Konkurs  (SchKG)  245  . Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt voll  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel  278 SchKG  246   ist nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 236 Zustimmung zur Löschung im Handelsregister
                            Eine juristische Person darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn  das zuständige Amt  247   dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die  geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 237 Eintrag im Grundbuch
                            1  Veräussert eine natürliche oder juristische Person, die im Ausland wohnt  bzw. domiziliert ist und im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz  nach Artikel  5 Absatz  1 Buchstabe  c bzw. Artikel  70 Absatz  c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246    SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuerpflichtig ist, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwer  -  berin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des  zuständigen Amtes  248   als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  249   bescheinigt der veräussernden Person zuhanden  des Amtes für das Grundbuch seine Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit  dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang  stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht,  dass keine Steuern geschuldet sind oder die veräussernde Person hinrei  -  chend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert das zuständige Amt  250   die Bescheinigung, so kann dagegen  innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim  Obergericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 238 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit
                            an Grundstücken geschuldeten Steuern  Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder  Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton  gelegenes Grundstück, so kann die Steuerbezugsbehörde von den Parteien  eines Kaufvertrags verlangen, 5 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des  für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Steuerabrechnung und Steuerablieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 239 Für die Steuerabrechnung und Steuerablieferung zwischen den Steuerho -
                            heiten erlässt die zuständige Direktion  251   die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Titel:  STEUERSTRAFRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN
                            UND STEUERHINTERZIEHUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 240 Verfahrenspflichten
                            1  Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses  Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anord  -  nung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt,  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, ihm als Erben oder Dritten im Inven  -  tarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rück  -  fall bis zu 10  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 241 Steuerhinterziehung
                            1. Vollendete Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass  eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige  Veranlagung unvollständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer als zum Steuerabzug verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig  einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder  einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuern.  Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei  schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst  an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbe  -  haltlos unterstützt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern  bemüht.  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset  -  zungen nach Absatz  3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermäs  -  sigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 242 2. Versuchte Steuerhinterziehung
                            1  Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollen  -  deter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 243 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder in  Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt  oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der  steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch  für die hinterzogenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10  000 Franken, in schweren Fällen oder bei  Rückfall bis zu 50  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt sich eine Person nach Absatz  1 erstmals selbst an und sind die  Voraussetzungen nach Artikel  241 Absatz  3 Buchstaben a und b erfüllt, so  wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 244 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung
                            von Nachlasswerten im Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer als Erbin, Erbe, als Person, die mit der Erbenvertretung oder Testa  -  mentsvollstreckung betraut ist, oder als Drittperson Nachlasswerte, zu  deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist,  verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventarauf  -  nahme zu entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10  000  Franken, in schweren Fällen oder bei  Rückfall bis zu 50  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass  -  werten ist ebenfalls strafbar. Die Busse kann milder sein als bei vollendeter  Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach Absatz  1 erstmals selbst an, so wird von einer  Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach  -  lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem  Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstan  -  zeige), wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars  vorbehaltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 245 Steuerhinterziehung von Ehegatten
                            Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren  gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel  243. Die Mitunterzeichnung der Steuerer  -  klärung stellt für sich alleine keine Widerhandlung nach Artikel  243 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 246 Juristische Personen
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten  verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird  die juristische Person gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehand  -  lungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen  Dritter begangen, so ist Artikel  243 auf die juristische Person anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Artikel  243  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei  ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten  die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 247 2. Selbstanzeige
                            1  Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem  Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von  einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern  vorbehaltlos unterstützt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern  bemüht.  113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes inner  -  halb der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesge  -  setzes vom 3.  Oktober  2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und  Vermögensübertragung (FusG)  252   durch die neue juristische Person für  die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach einer Absorption nach Artikel  3 Absatz  1 Buchstabe  a FusG  253   oder  Abspaltung nach Artikel  29 Buchstabe  b FusG  254   durch die weiter beste  -  hende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung  begangenen Steuerhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder der Vertretung  der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung  gegen diese Organe oder Vertretung wird abgesehen und ihre Solidarhaf  -  tung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene  Vertretung der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erst  -  mals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so  wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller  und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und  ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset  -  zungen nach Absatz  1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermäs  -  sigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der  Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                            BEI DER VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN  UND STEUERHINTERZIEHUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 248 Verfahren
                            1. Allgemeines  Die Bestimmungen des Verfahrensrechts finden unter Vorbehalt der nach  -  folgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252   SR 221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253   SR 221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254   SR 221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 249 2. Bei Steuerhinterziehung
                            1  Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der  betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben,  sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr  Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafver  -  fahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder  unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 197 Absatz 2 mit Umkehr der Beweislast nach Artikel
                            199 Absatz  4  noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrens  -  pflichten beschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung,  Gutachten sachverständiger Personen usw.) werden in der Regel der  Person auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft wird. Sie können ihr  auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Straf  -  verfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung  wesentlich erschwert oder verzögert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 250 255 3. Verfügung
                            Nach Abschluss der Untersuchung erlässt das zuständige Amt  256   eine Verfü  -  gung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 251 4. Beschwerdeverfahren
                            1  In Steuerstrafverfahren vor Obergericht ist die Verhandlung öffentlich und  mündlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen  kann das Obergericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den  Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der  Parteien kann das Gericht auch ein Steuerstrafverfahren schriftlich durch  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Obergerichts können die verurteilte Person, das  zuständige Amt  257  , die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische  Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen  Angelegenheiten erheben. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256    Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  115
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 252 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter  Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss  des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die  versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde;  258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei vollendeter Steuerhinterziehung von periodischen Steuern zehn  Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige  Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug  an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei vollendeter Steuerhinterziehung von übrigen Steuern zehn Jahre  nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für welches die steuer  -  pflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf des Kalen  -  derjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein  ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inven  -  tarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das zuständige Amt  259   vor Ablauf  der Verjährungsfrist eine Verfügung nach Artikel  250 erlassen hat.  260
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: STEUERVERGEHEN
Artikel 253 Steuerbetrug
                            1  Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel  241 bis  243 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie  Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und  andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei  -  heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe  kann mit Busse bis zu 10  000  Franken verbunden werden.  261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 241 Absatz 3 oder Artikel
                            247 Absatz  1 oder einer mitwirkenden Dritt  -  person nach Artikel  243 Absatz  3 und 247 Absätze 3 und 4 vor, so wird bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259    Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            261   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinter  -  ziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 254 Veruntreuung von Quellensteuern
                            1  Wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene  Steuern zu ihrem oder zum Nutzen einer anderen Person verwendet, wird  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte  Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.  262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person,  eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentli  -  chen Rechts veruntreut, ist Absatz  1 auf die Personen anwendbar, die für  sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinnge  -  mäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach Artikel  241  Absatz  3 oder die teilnehmende Person jene nach Artikel  243 Absatz  3, so  wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Verun  -  treuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abge  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 255 Verfahren
                            1  Vermutet das zuständige Amt  263  , es sei ein Vergehen nach den Artikeln  253 und 254 begangen worden, so erstattet es der für die Verfolgung des  Steuervergehens zuständigen Behörde  264   Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen  Strafprozessordnung  265  .  266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen  an das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 256 267 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die  Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264   RB 2.3221; RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            266    Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist  ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Titel:  SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 257 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Gesetze werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz vom 17.  Mai  1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri  (Steuergesetz, StG)  268  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Gesetz vom 1.  Dezember  1996 über die Grundstückgewinnsteuer  (GStG)  269  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Gesetz vom 2.  Juni  1991 über die Erbschafts- und Schenkungs  -  steuer (ESchG)  270  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 258 Anwendbares Recht
                            1  Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011  zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode  2010 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Veräusserungen, Erban  -  fälle und Zuwendungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der  Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestim  -  mungen des neuen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Tatbestände des Steuerstrafrechts, die vor Inkrafttreten dieses  Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen  Rechts, sofern nicht das neue Recht eine günstigere Lösung bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 259 Gegenrechtsvereinbarungen
                            Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der  Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen absch  -  liessen. Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269   RB 3.2231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270   RB 3.2221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 260 Steuerfuss
                            Der Kantonssteuerfuss nach Artikel  2 Absatz  1 beträgt für die Steuerperiode  2011 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 261 Zeitlicher Geltungsbereich
                            Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist,  vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern die  Steuerperiode, für die übrigen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in  welchem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 262 Wechsel zum Präponderanzsystem beim Einkommen
                            aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  Die unversteuerten stillen Reserven bei Teilen des Geschäftsvermögens,  die als Folge der nach Artikel  20 Absatz  2 geltenden Vorschrift bei Inkraft  -  treten dieses Gesetzes dem Privatvermögen zuzurechnen sind, werden  steuerlich erst im Zeitpunkt der Realisierung erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 263 Rückzahlung von Gratisaktien und
                            Gratisnennwerterhöhungen  Die Rückzahlung von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und derglei  -  chen stellt im Umfang des Nennwertes steuerbares Einkommen dar, soweit  diese nicht bereits bei der Zuteilung besteuert wurden. Diese Übergangsbe  -  stimmung tritt rückwirkend per 1.  Januar  2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 264 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen
                            der beruflichen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem  Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.  Dezember  1986 bereits bestand,  sind wie folgt steuerbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämien  -  ausschliesslich von der steuer-pflichtigen Person erbracht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steu  -  erpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20  Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz  1 Buch  -  staben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt;  dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder  Schenkung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 265 Kapitalversicherung mit Einmalprämie
                            Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei,  sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre  gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 266 Kapitalgewinne bei Beteiligungsgesellschaften
                            Für Beteiligungen, die vor dem 1.  Januar  1997 im Besitze der Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte  zu  Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Geste  -  hungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 267 Anlagekosten
                            Liegt der Erwerb eines Grundstücks um mehr als 25 Jahre zurück und wird  kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, so gilt als Erwerbspreis der Steu  -  erwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent. Dieser Zuschlag gilt für Veräus  -  serungen bis 31.  Dezember  2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 268 Aufhebung Schätzungskommission
                            Die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen, die bis 31.  Dezember  2010 eingegangen sind, werden noch von der Schätzungskommission  entschieden. Nach Erledigung dieser Einsprachen wird die Schätzungskom  -  mission aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 269 Übergangsbestimmung Finanzausgleich
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden für die Steuerjahre 2009  und  2010  Ausgleichszahlungen, wenn ihre Sollsteuererträge nach den Artikeln 42, 45,  57 und 87 gegenüber dem Steuerjahr 2008 tiefer ausfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Differenz des Sollsteuerbetrags zwischen den Steuerjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  und  2008 wird voll, diejenige zwischen den Steuerjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  und  2008 zur Hälfte ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Differenz gelten folgende Steuerfüsse:  Altdorf  108 Prozent  Isenthal  117 Prozent  Andermatt  120 Prozent  Realp  96 Prozent  Attinghausen  105 Prozent  Schattdorf  96 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauen  120 Prozent  Seedorf  98 Prozent  Bürglen  105 Prozent  Seelisberg  110 Prozent  Erstfeld  120 Prozent  Silenen  120 Prozent  Flüelen  110 Prozent  Sisikon  120 Prozent  Göschenen  115 Prozent  Spiringen  115 Prozent  Gurtnellen  115 Prozent  Unterschächen  115 Prozent  Hospental  100 Prozent  Wassen  120 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton leistet den anspruchsberechtigten Gemeinden in den Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  und  2010 Akontozahlungen. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der  Basis der rechtskräftigen Veranlagungen per 31.  Dezember  2012. Die  zuständige Direktion  271   regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 269a 272 Übergangsbestimmungen der Teilrevision
                            per 1.  Januar  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im  Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitarbeiterbeteili  -  gungen (Art.  6 Abs.  1 Bst.  b, 19 Abs.  1, 19a bis 19d, 50a, 101 Abs.  2, 108  Abs.  1 und 2, 112a, 113, 117 Abs.  1 Bst.  d, 196 Abs.  1 Bst.  d) richtet sich  nach den bundesrechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Juni  2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteili  -  gungen  273  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung  von Artikel  14 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während fünf  Jahren weiterhin das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 269b 274 Übergangsbestimmungen der Teilrevision per
                            1. Januar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steueraufteilung nach den Artikeln 148 und 167 richtet sich nach  neuem Recht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Veräusse  -  rungen, Erbanfälle und Zuwendungen, soweit die Verfügung nach Inkraft  -  treten dieser Änderung eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            272   Eingefügt durch VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016 (AB  vom 5.  Juni  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273   SR 642.115.325.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 1.  Juni  2018).  121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung  begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist  als das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 269c 275 Übergangsbestimmungen der Teilrevision per
                            1. Januar 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im  Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den bishe  -  rigen Artikeln 89 bis 91 als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft besteuert  wurden, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels  bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehr  -  werts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung  festgestellt und im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahre  gesondert besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 1,2  Prozent::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Kanton 0,5 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Einwohnergemeinden 0,5 Prozent; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,2 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision den Status als  Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach den Artikeln 89 bis 91 verloren  oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des  selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können ab dem Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieser Teilrevision die noch bestehenden aufgedeckten  stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts innert  den nächsten fünf Jahre abschreiben. Diese Abschreibungen fallen unter  die Ermässigungsbegrenzung nach Artikel  78a, soweit die aufgedeckten  stillen Reserven am 31.  Dezember  2024 noch bestehen, sind sie auf diesen  Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder  deren Kirchgemeinden während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestim  -  mung einen Beitrag zur Abfederung ihrer finanziellen Einbussen aus der  Senkung der Gewinnsteuersätze. Dieser bemisst sich als Anteil der Gewinn  -  steuererträge juristischer Personen und nimmt über fünf Jahre ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Gewinnsteuerertrag  juristischer Personen aus den dem Rechnungsjahr vorangegangenen drei  Jahren. Datengrundlage bilden die Sollstellungen (Gewinnsteuer laufendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275   Eingefügt durch VA vom 20.  Oktober  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020 (AB  vom 28.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr und Gewinnsteuer Vorjahre) aus der Steuerabrechnung für die juris  -  tischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf dem pro Gemeinde so errechneten durchschnittlichen Steuerertrag  wird im ersten Übergangsjahr ein Beitrag von 10 Prozent ausbezahlt. Der  Beitragssatz wird in der Folge jeweils um zwei Prozentpunkte pro Jahr  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 269d 276 Übergangsbestimmungen der Teilrevision per
                            1. Januar 2021  Die nachträglich ordentliche Veranlagung und die Neuberechnung der  ordentlichen Steuer kann erstmals für die Steuerperiode 2021 beantragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 270 277 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen  Ausführungsbestimmungen und ist befugt, zwingende Anpassungen an das  Bundesrecht zu erlassen. Insbesondere kann er bei Änderungen der inter  -  kantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Reglement eine vom Gesetz  abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 271 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2011 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 7.  Februar  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            277   Fassung gemäss VA vom 18.  Oktober  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 5.  Juni  2015).  123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen  Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2011  AB 16.07.2010;  Sei  -  te  1129  1.  Januar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2012  AB 16.04.2010; Seite 522  1.  Januar  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Januar  2013  AB 01.01.2013;  Sei  -  te  1259  Art.  223 Abs.  2  1.  Januar  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Oktober  2017  AB 05.06.2015; Seite 918  Art.  6 Abs.  1 Bst.  b,  Art.  14,  Art.  19a - 19d (neu),  Art.  19 (neu) Überschrift,  Absatz  1 und Absatz  1bis  (neu),  Art.  28 Bst.  Art.  29 Bst.  -  staben l und m (neu),  Art.  31 Abs.  1 Bst.  e (ge  -  löscht),  Art.  31 Abs.  1 Bst.  c,  Art.  32 Abs.  2 Bst.  e (neu),  Art.  33 Abs.  1,  Art.  38 Abs.  3 Bst.  e (neu),  Art.  38 Abs.  2,  Art.  38 Abs.  1 Bst.  i (neu),  Art.  39 Bst.  Art.  48 Abs.  3,  Art.  50a (neu),  Art.  51,  Art.  58 Abs.  4 Bst.  c,  Art.  78 Abs.  1 Bst.  e (neu),  Art.  81 Abs.  1,  Art.  101 Abs.  2,  Art.  108,  Art.  112a (neu),  Art.  113,  Art.  117 Abs.  1 Bst.  d  (neu),  Art.  158 Abs.  1 Bst.  c,  Art.  192 Abs.  2,  Art.  193 Abs.  3,  Art.  196 Abs.  1 Bst.  d  (neu),  Art.  221 Abs.  4,  Art.  223 Abs.  2,  Art.  232a - 232g (neu),  Art.  232,  Art.  255 Abs.  2,  Art.  270,  Art.  271 (neu),  Art.  166, Art.  177  1.  Januar  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Oktober  2017  AB 09.09.2016;  Sei  -  te  1418  Art.  136 Abs.  1 Bst.  b  1.  Juni  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Januar  2019  AB 01.06.2018; Seite 815  Art.  5 Abs.  1 Bst.  d,  Art.  6 Abs.  1 Bst.  g (neu),  Art.  16 Abs.  2,  Art.  58 Abs.  4 Bst.  b,  Art.  59 Abs.  3 (gelöscht),  Art.  70 Abs.  1 Bst.  d (neu),  Art.  70 Abs.  2 Bst.  b,  Art.  85a (neu),  Art.  118 Abs.  3,  Art.  124 Abs.  1,  Art.  148,  Art.  167,  Art.  174,  Art.  180a (neu),  Art.  184 Abs.  1,  Art.  189,  Art.  191 Abs.  2,  Art.  224,  Art.  225 Abs.4,  Art.  228 Abs.  3 erster  Satz,  Art.  233 Sachüberschrift,  Art.  233 Abs.  3 (neu),  Art.  250,  Art.  252 Abs.  1 Bst.  a,  Art.  252 Abs.  2,  Art.  253 Abs.  1,  Art.  254 Abs.  1,  Art.  256,  Art.  269b (neu)  1.  Januar  2019  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni  2019  AB 28.06.2019; Seite 902  Art.  6 Abs.  1 Bst.  f,  Art.  20 Abs.  5 (neu),  Art.  22 Abs.  1,  Art.  24 Abs.  2, 4 und 5 bis  8 (neu),  Art.  25 Abs.  1 Bst.  b,  Art.  28 Abs.  1 Bst.  e,  Art.  29 Bst.  iter (neu), m,  Art.  37 Abs.  2, 2bis (neu),  Art.  38 Abs.  3 Bst.  e,  Art.  77 Abs.  1 Bst.  c,  Art.  77a (neu),  Art.  77b (neu),  Art.  77c (neu),  Art.  78a (neu),  Art.  80 Abs.  3 Bst.  b (auf  -  gehoben),  Art.  87 Abs.  1, 3 und 5  (neu),  Art.  88 Sachüberschrift,  Art.  89 bis 91 (aufgeho  -  ben),  Art.  93 Abs.1,  Art.  96 Abs.  1, 4 (aufgeho  -  ben),  Kap. 4 (neu),  Art.  96a (neu),  Kap. 5 Gliederungstitel,  Art.  112,  Art.  192 Abs.  3,  Art.  208 Abs.  1bis (neu),  Art.  232b,  Art.  269c (neu)  1.  Januar  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  September  2020  AB 07.02.2020; Seite 235  Art.  100,  Art.  101,  Art.  102,  Art.  103,  Art.  104,  Art.  105,  Art.  105a (neu),  2. Kapitel (Gliederungsti  -  tel)  Art.  106,  Art.  107 Abs.  1 und 2,  Art.  108 Abs.  1,   Art.  111a (neu),  Art.  112,  Art.  113,  Art.  113a (neu),  Art.  114,  Art.  116a (neu),  Art.  117 Abs.  1 Bst.  d,  Art.  117 Abs.  2 und 4,  Art.  118,  Art.  119,  Art.  120,  Art.  122 Abs.  3,  Art.  269d (neu)  1.  Januar  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  November  2022  AB 09.12.2022;  Sei  -  te  1905  Art.  26 Abs.  4,  Art.  29 Bst.  Art.  38 Abs.  1 Bst.  g,  Art.  38 Abs.  1 Bst.  i,  Art.  38 Abs.  3 Bst.  b,  Art.  38 Abs.  3 Bst.  e,  Art.  41 Abs 1 Bst.  a,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  b  Art.  41 Abs.  1 Bst.  c,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  d,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  e,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  f,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  g,  Art.  56 Abs.  1  1.  Januar  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  November  2023  AB 01.12.2023;  Sei  -  te  1684  Art.  26 Abs.  4,  Art.  29 Bst.  Art.  29 Bst.  Art.  29 Bst.  Art.  38 Abs.  1 Bst.  i,  Art.  38 Abs.  2,  Art.  38 Abs.  3 Bst.  b,  Art.  38 Abs.  3 Bst.  e,  Art.  41 Abs 1 Bst.  a,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  b  Art.  41 Abs.  1 Bst.  c,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  e,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  f,  Art.  41 Abs.  1 Bst.  g,  Art.  56 Abs.  1  1.  Januar  2024  127