Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit... (416.213)
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Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) und von Artikel 14 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmatu ritätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Bedingungen und das Ver fahren für die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Fach mittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss.

Art. 2

Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme in eine Fachmittelschule oder in eine Mittel schule mit Berufsabschluss ist durch die Gesuchstellerin oder den Ge suchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen. 2 Das Amt für Berufsbildung kann das Gesuch für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an die Schule weiterleiten. 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 OGS 2023, 41

Art. 3

Aufnahmebedingungen 1 Die Aufnahmebedingungen der einzelnen Schule richten sich zusätzlich nach den Regelungen des zuständigen Kantons, soweit sie über die all gemeine Aufnahmeprüfung bzw. die prüfungsfreie Aufnahme hinausge hen. 2 Kennt die aufnehmende Schule eine provisorische und eine definitive Aufnahme, so wird die Art der Aufnahme während des Aufnahmeverfah rens nach Art. 4 ff. dieser Ausführungsbestimmungen entschieden. Sie wirkt sich auf die geltende Promotionsordnung im ersten Jahr der Schule aus. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für einzelne Stu diengänge.

Art. 4

Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot 1 Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem kantonalen Brückenangebot müssen a. im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse der Orientierungs schule b. Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je min destens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können. 2 Für eine definitive Aufnahme müssen diese Zeugnisnoten auch im ers ten Semester der dritten Klasse der Orientierungsschule vorliegen. Vorbe halten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.

Art. 5

b. Aus dem Gymnasium 1 Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium müssen a. im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse des Langzeitgym nasiums b. Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können. 2 Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium, die die zweite Klasse noch in der Orientierungsschule verbracht haben, müssen Zeugnisnoten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen vorweisen können. 2
3 Für eine definitive Aufnahme müssen die unter Absatz 1 Bst. b genann ten Zeugnisnoten des Gymnasiums auch im ersten Semester der dritten Klasse des Langzeitgymnasiums oder der ersten Klasse des Kurzzeit gymnasiums vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.

Art. 6

Aufnahmeprüfung 1 Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. 2 Die Aufnahmeprüfung findet im Herbst statt. 3 Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Wei terbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden. 4 Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentli chen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch. 5 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Eng lisch) mindestens 4.0 beträgt. 6 Für eine definitive Aufnahme müssen die Notenwerte gemäss Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen auch im Se mesterzeugnis, welches auf die bestandene Aufnahmeprüfung hin folgt, vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.

Art. 7

Entscheid 1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. 2 Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig.

Art. 8

Übergangsbestimmungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelangen, mit Ausnahme der in Ab satz 2 genannten Bestimmungen, ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung. 2 Die Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und 6 dieser Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2025/2026 zur Anwendung. 3
3 Soweit die Ausführungsbestimmungen noch nicht zur Anwendung gelan gen, richtet sich die Aufnahme nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 41 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschu len und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021 (OGS 2021, 26) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 41 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 41 6
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