Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen (416.214)
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Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) und Artikel 14 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitäts verordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 98 und 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Berufsmaturitätsschulen, welche lehrbeglei tend, berufsbegleitend oder in Vollzeit absolviert werden.

Art. 2

Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beur teilung nötigen Unterlagen beizulegen. 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 OGS 2023, 40

Art. 3

Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot 1 Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem Brückenangebot im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsschule Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je mindestens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können.

Art. 4

b. Aus dem Gymnasium 1 Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende aus dem Gymnasium im zweitletzten Se mesterzeugnis vor dem Ausbildungsbeginn Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.

Art. 5

c. Gelernte Berufsleute 1 Für die Berufsmaturitätsschule in Vollzeit, berufsbegleitend oder lehrbe gleitend müssen gelernte Berufsleute ein Eidgenössisches Fähigkeits zeugnis (EFZ) aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr mit einer Ge samtnote von mindestens 5.0 vorweisen können. 2 Liegt das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zum Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Aufnahme noch nicht vor, so ist eine prüfungsfreie Aufnahme für das nächste Schuljahr möglich, wenn die Zu lassungsnote mindestens 5.0 beträgt. Die Zulassungsnote berechnet sich aus den für das Qualifikationsverfahren (QV) relevanten, ungewichteten schulischen Semesterzeugnisnoten bis und mit dem zweitletzten Semes ter der beruflichen Grundbildung. Der Durchschnitt wird auf eine Zehntels note gerundet.

Art. 6

Aufnahmeprüfung 1 Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. 2 Die Aufnahmeprüfung findet im Frühling statt. Sie wird zentralschweize risch koordiniert. 3 Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Wei terbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden. 2
4 Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentli chen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch. 5 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Eng lisch) mindestens 4.0 beträgt.

Art. 7

Entscheid 1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. 2 Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig. Vorbehalten bleibt die ver kürzte Gültigkeit des Entscheids über die prüfungsfreie Aufnahme ge mäss Art. 5 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 8

Übergangsbestimmung 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schul jahr 2024/2025 zur Anwendung. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 40 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 40 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 40 5
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