REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren
                            REGLEMENT  über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren  (Steuerbezugsreglement; BezR)  (vom 4.  Dezember  2018  1  ; Stand am 1.  Januar  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  224 und Artikel  270 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  September  2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement findet Anwendung auf den Bezug für alle im Gesetz über  die direkten Steuern im Kanton Uri geregelten Steuern, Zinsen, Bussen,  Gebühren und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bezugsbehörden
                            1  Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde bezieht für den  Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirch  -  gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kopfsteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Minimalsteuern auf Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Nachsteuern und die Steuerbussen der natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ...  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 27.  Dezember  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben gemäss RRB vom 17.  November  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2021 (AB vom 27.  November  2020).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen  nach diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Finanzen bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden  und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundstückgewinnsteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erbschafts- und Schenkungssteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Nachsteuern und die Steuerbussen der juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen  nach diesem Absatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Quellensteuern.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Provisorischer Steuerbezug
                            1  Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis  Ende April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die  Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausgleichs- und Vergütungszinsen
                            1  Bei periodisch geschuldeten Steuern werden mit der Schlussrechnung die  Ausgleichszinsen berechnet. Die vor dem 31. Oktober bezahlten Kantons-,  Gemeinde- und Kirchensteuern werden ab Zahlungsdatum bis 31. Oktober  mit dem Ausgleichszins verzinst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auf zu viel bezahlten Steuern wird ab 1. November bis zur Rückzahlung  des zu viel bezahlten Betrags ebenfalls der Ausgleichszins gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auf zu wenig bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird  der steuerpflichtigen Person der Ausgleichzins ab 1. November bis zum  Datum der Schlussrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzei  -  tigen Zahlungen und auf zu viel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt den Ausgleichs- und Vergütungszins für jedes  Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 17.  November  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 27.  November  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verzugszinsen
                            1  Für nicht oder verspätet bezahlte Steuerbeträge gemäss Schlussrechnung  wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder  durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und  gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 5 Mahn- und weitere Gebühren
                            1  Für die zweite und jede weitere Mahnung beträgt die Gebühr je 30  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, beträgt die Gebühr  für die Einleitung der Betreibung 30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Inkassogebühren von Dritten werden der steuerpflichtigen Person  weiterbelastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Steuerkonto
                            1  Die Bezugsbehörden führen für jede steuerpflichtige Person pro Steuerpe  -  riode ein Steuerkonto. Bei sekundären Steuerdomizilen wird ein zusätzli  -  ches Steuerkonto geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Steuerkonto gibt Auskunft über sämtliche Gutschriften, Belastungen  und Umbuchungen von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie  Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren der betreffenden Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verrechnung und Rückerstattung
                            1  Die Bezugsbehörde verrechnet rückzahlbare Steuerbeträge mit anderen  offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforde  -  rungen, Zinsen, Bussen und Gebühren, wird ein allfälliges Restguthaben  samt Zins zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Teilweise einbringliche Beträge
                            Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind im Verhältnis der definitiven  Steuerbeträge auf die anspruchsberechtigten Steuerhoheiten aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 7.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2024  (AB vom 17.  November  2023).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Geringfügigkeit
                            1  Die Bezugsbehörden fordern geringfügige Steuerbeträge einschliesslich  Zinsen, Bussen und Gebühren nicht ein, wenn sie gesamthaft 20 Franken  nicht übersteigen. Diese Beträge sind zugunsten der steuerpflichtigen  Person auszubuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geringfügige Steuerguthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person sind  auszubuchen, wenn sie gesamthaft 5 Franken nicht übersteigen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Abrechnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 7 Ablieferung und Abrechnung
                            1  Das Amt für Finanzen ist für die rechtzeitige Ablieferung der Steuern an  die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingegangenen Steuern nach Artikel  2 Absatz  1 sowie Artikel  2  Absatz  2 Buchstabe  a und d sind monatlich anteilmässig dem Kanton, den  Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden  jeweils spätestens mit Valuta 5. und 20. zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingegangenen Quellensteuern sind quartalsweise anteilmässig dem  Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren  Kirchgemeinden jeweils spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Quartal  -  sende zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die eingegangenen Grundstückgewinnsteuern sind quartalsweise anteil  -  mässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens Ende  des Folgemonats zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die eingegangenen Erbschaftssteuern sind einmal jährlich anteilmässig  dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens bis Ende  Januar des Folgejahres zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fällt der 5. oder 20. des Monats auf einen Samstag, auf einen Sonntag  oder staatlich anerkannten Feiertag, wird der Betrag am Werktag danach  überwiesen. Im Januar kann im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss  ein anderer Ablieferungsmodus zur Anwendung kommen. Die Gemeinden  sind darüber rechtzeitig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch RRB vom 7.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2024  (AB vom 17.  November  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 7.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2024  (AB vom 17.  November  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2019 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhang:  –  Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen  Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Januar  2019  AB 14.12.2018;  Sei  -  te  1810  1.  Januar  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  November  2019  AB 13.12.2019;  Sei  -  te  1823  Anhang  1.  Januar  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November  2020  AB 27.11.2020;  Sei  -  te  1781  Art.  2 Abs.  1 Bst.  g,  Art.  2 Abs.  2 Bst.  f (neu),  Anhang  1.  Januar  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  November  2021  AB 29.11.2021;  Sei  -  te  1733  Anhang  1.  Januar  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  November  2022  AB 18.11.2022;  Sei  -  te  1760  Anhang  1.  Januar  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  November  2023  AB 17.11.2023;  Sei  -  te  1608  Art.  6,  Art.  10 Abs.2 (neu),  Art.  11,  Anhang  1.  Januar  2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen  8  Jahr  Ausgleichs- und Vergütungszins  Verzugszins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  1,0  %  4,5  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023  0,25  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  0,25  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  0,25  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  0,25  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  0,5  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  0,5  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  0,5  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  0,5  %  4,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  1,0  %  4,5  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Fassung gemäss RRB vom 7.  November  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2024  (AB vom 17.  November  2023).  7