Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung 1 (HVI 2)
1. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 1
2. Abschnitt: Hilfsmittel
Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel
Art. 3 ¹¹ Abgabeform
Art. 3 bis ¹² Vergütung von Hilfsmitteln
Art. 4 Überlassung zu weiterem Gebrauch
Art. 5 Rücknahme zur Weiterverwendung
Art. 6 ¹⁵ Sorgfaltspflicht
Art. 6 bis ¹⁶ Zweckmässige Verwendung
Art. 7 ¹⁷ Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
3. Abschnitt: Ersatzleistungen
Art. 8 ²⁰ Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel
Art. 9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 10
Schlussbestimmung der Änderung vom 22. November 2007 ²⁵
Übergangsbestimmung der Änderung vom 25. Mai 2011 ²⁶
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. November 2012 ²⁷
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2023 ²⁸
Anhang ²⁹
Liste der Hilfsmittel
1 Prothesen
1.01 | Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen |
1.02 | Definitive Hand- und Armprothesen |
1.03 | Definitive Brust-Exoprothesen Nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma. Höchstbetrag pro Kalenderjahr 500 Franken für einseitige und 900 Franken für beidseitige Versorgung, inklusive MWST. |
2 Orthesen
2.01 | Beinorthesen |
2.02 | Armorthesen |
2.03 | Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist. |
2.04 | Halsorthesen |
3 …
4 Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen
4.01 | Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02–4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. |
4.02 | Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen. |
4.03 | Orthopädische Spezialschuhe Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. |
4.04 | Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen |
4.05* | Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. |
5 Hilfsmittel für den Kopfbereich
5.01 | Augenprothesen: Vergütung gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Lieferantinnen und Lieferanten von Augenprothesen. Artikel 24 Absatz 3 IVV bleibt vorbehalten. |
5.02 | Gesichtsepithesen |
5.03 | … |
5.04 | … |
5.05* | Zahnprothesen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. |
5.06 | Perücken Jährlicher Höchstbetrag: 1500 Franken inklusive MWST. |
5.07 | Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken, die Pauschale für eine binaurale Versorgung 1650 Franken, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 40 Franken bei monauraler Versorgung und 80 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Reparaturen durch den Hersteller beträgt 200 Franken bei Elektronikschäden und 130 Franken bei allen anderen Schäden. Diese Pauschalen werden frühestens ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes gewährt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Für den Kauf oder die Reparatur eines Hörgerätes werden die Pauschalen gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. |
5.07.1 | Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beteiligung der Versicherung an externen Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest. Die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate beträgt für Erwachsene 1000 Franken bei monauraler Versorgung und 1500 Franken bei binauraler Versorgung. Für Kinder unter 18 Jahren beträgt sie 1300 Franken bei monauraler Versorgung und 1950 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalen-derjahr 400 Franken bei monauraler Versorgung und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Batteriekosten bei knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung. |
5.07.2* | Härtefallregelung Hörgeräteversorgung Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. |
5.07.3 | Hörgeräte für Kinder unter 18 Jahren Der Höchstbetrag für die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt 2830 Franken bei monauraler Versorgung und 4170 Franken bei binauraler Versorgung, inklusive MWST. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Die Kostenvergütung wird direkt an die nach der Verordnung vom 25. Mai 2011³⁰ über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen zugelassenen Pädakustikerinnen und Pädakustiker ausgerichtet. Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung. Die Reparaturpauschale richtet sich nach Ziff. 5.07. |
5.08 | Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen |
6 …
7 Brillen und Kontaktlinsen
7.01* | Brillen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. Der Höchstbetrag für das Brillengestell beträgt 150 Franken inklusive MWST. |
7.02* | Kontaktlinsen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. |
8 …
9 Rollstühle
9.01 | Rollstühle ohne motorischen Antrieb: Sofern anstelle eines Rollstuhls ein Kinder-Buggy abgegeben wird, beträgt die Kostenbeteiligung für Kinder unter 30 Monaten 300 Franken. Die Abgabe erfolgt leihweise. |
9.02 | Elektrorollstühle: Für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise. |
10 Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge
für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. | |
10.01* | … |
10.02* | … |
10.03* | … |
10.04* | Automobile: Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 3000 Franken. Der Beitrag an einen automatischen Garagentoröffner beträgt 1500 Franken. |
10.05 | Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen |
11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen
11.01 | Weisse Stöcke und Navigationsgeräte für Fussgänger |
11.02 | Blindenführhunde, sofern die Eignung der versicherten Person erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 80 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 30 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten 360 Franken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet. |
11.03 | … |
11.04 | Abspielgeräte für Tonträger Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur. Der Höchstbetrag beträgt 200 Franken inklusive MWST. |
11.05* | Abspielgeräte für Tonträger sofern sie für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind. |
11.06 | Lese- und Schreibsysteme: Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zulasten der versicherten Person. Die Abgabe erfolgt leihweise. |
11.07 | Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser, Für hochgradig Sehbehinderte: sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird. |
12 Gehhilfen
12.01 | Krückstöcke: Die Abgabe erfolgt leihweise. |
12.02 | Rollatoren und Gehböcke: Die Abgabe erfolgt leihweise. |
13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges
13.01* | Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen: Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Der Beitrag der Versicherung für Batteriekosten bei FM‑Anlagen beträgt 40 Franken pro Kalenderjahr. |
13.02* | … |
13.03* | … |
13.04* | Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich |
13.05* | … |
14 Hilfsmittel für die Selbstsorge
14.01 | WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leihweise. |
14.02 | Krankenheber: Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise. |
14.03 | Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör), zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts beträgt 250 Franken inklusive MWST. |
14.04 | Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbetrag für Signalanlagen beträgt 1300 Franken inkl. MWST. |
14.05 | Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich: Für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise. |
14.06 14.06.1 | Assistenzhunde Mobilitätsassistenzhund für körperbehinderte Personen ab 16 Jahren, sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilfebedürftigkeit in mindestens zwei der folgenden Kategorien: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden. Die Abgabestelle des Mobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes einen Pauschalbeitrag von 20 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 15 000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal. |
14.06.2 | Epilepsiewarnhund für Kinder ab 4 Jahren sowie für Erwachsene, sofern die Eignung der versicherten Person oder einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge als Warnhundehalterin oder Warnhundehalter von der Abgabestelle bestätigt wird. Der Anspruch besteht nur, wenn die Epilepsie fachärztlich diagnostiziert ist. Erwachsene müssen zudem dank dem Hund ein Eingliederungsziel nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 IVG³¹ erfüllen können. Die Abgabestelle des Epilepsiewarnhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet einen Pauschalbeitrag von 14 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 9000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal. |
14.06.3 | Autismusbegleithund für Kinder zwischen 4 und 9 Jahren, sofern die Eignung der versicherten Person und der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge als Hundehalterin oder Hundehalter von der Abgabestelle bestätigt wird. Der Anspruch besteht nur, wenn eine Autismus-Spektrum-Störung nach Ziffer 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 2021³² über Geburtsgebrechen ohne medizinische Kontraindikation zur Haltung eines Hundes vorliegt und der Einsatz des Hundes dem Erlernen der sicheren Fortbewegung im öffentlichen Raum dient. Die Abgabestelle des Autismusbegleithundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet einen Pauschalbeitrag von 20 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 15 000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann nur einmal eingefordert werden. |
15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
15.01 | ... |
15.02 | Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte Für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reisewege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet. |
15.03 | … |
15.04 | Seitenwendegeräte, sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbstständig Bücher oder Zeitschriften zu lesen, auf einen solchen Behelf angewiesen ist. Die Abgabe erfolgt leihweise. |
15.05 | Umweltkontrollgeräte sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reisewege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet. |
15.06 | SIP-Videophones sofern es einer gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen versicherten Person, die in Gebärdensprache kommuniziert, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen und sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines Videophones verfügt. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag beträgt 1700 Franken inklusive MWST. |
15.07 | Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektionen tragen kann. |
15.08 | Sturzhelme sofern eine versicherte Person krankheitsbedingt (Epilepsie, Hämophilie o.ä.) einem deutlich erhöhten Risiko für Kopfverletzungen durch Stürze bei der selbstständigen Fortbewegung ausgesetzt ist. |
15.09 | Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile |
15.10 | Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Kinder ohne Kopf- und Rumpfkontrolle: Die Kostenbeteiligung beträgt für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr, die kleiner als 150 cm sind, 200 Franken. |