Pflegeverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Pflegeverordnung (PflV)  Vom 21. November 2012 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  4 Abs. 4, 6 Abs. 8, 12 Abs. 3, 12c Abs. 3, 13 Abs. 4, 14a Abs. 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14c Abs. 4 und 5,  19 Abs. 3 und 24 des  Pflegegesetzes (PflG) vom 26.  Juni 2007  1  )  sowie  §  2  Abs.  1  lit.  a  Ziff.  1 des  Gesetzes  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungs-  gesetz Aargau, ELG  -  AG) vom 26.  Juni 2007  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung enthält Bestimmungen  a)  zum Bewilligungsverfahren und zum Leistungsangebot für Leistungserbringer  der Langzeitpflege, die nicht unter das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20.  Ja-  nuar 2009  3  )  fallen,  b)  zu  den  Abrechnungsmodalitäten und Finanzierungsgrundsätzen  der  ambulan-  ten und stationären Langzeitpflege,  c)  zu den spezialisierten Angeboten,  d)  zum Mindestangebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause,  e)  *  ...  f)  zur Qualitätssicherung,  g)  zu den im Pflegegesetz vorgesehenen Gremien,  h)  zur Datenerhebung und  -  veröffentlichung,  i)  zu Massnahmen und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Behörde
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser  Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  301.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  831.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs - und
                            Meldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungspflicht
                            1  Eine Bewilligung des Departements benötigen  a)  stationäre Pflegeeinrichtungen,  b)  Anbietende von ambulanten oder stationären Tages  -  oder Nachtstrukturen mit  Pflegeangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Betreuung und Pflege von Personen im  Rahmen der Verwandten  -  und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehe-  gatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin  oder des  eingetragenen Partners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt weiter die Betreuung und einfache Grund-  pflege durch eine im Privathaushalt angestellte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungsgesuch
                            1  Das Gesuch ist dem Departement schriftlich zusammen mit den erforderlichen An-  gaben und Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall pro Standort und bewilligungspflichti-  gem Leistungserbringer zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfung des Bewilligungsgesuchs
                            1  Das Gesuch wird erst beurteilt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt,  a)  von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen  einzufordern,  b)  die Trägerschaft oder Leitung anzuhören,  c)  eine Inspektion der Räumlichkeiten vorzunehmen,  d)  Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Bewilligung mehr als ein Jahr nicht aktiv verwendet, muss erneut ein or-  dentliches Bewilligungsverfahren durchlaufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldepflicht; Änderung der Verhältnisse; Mutationen
                            1  Bewilligungsrelevante  und  bewilligungspflichtige  Änderungen  sind  dem  Departe-  ment umgehend schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als bewilligungsrelevante Änderungen gelten insbesondere:  a)  Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde,  b)  Wechsel  der  Institutionsleitung,  der  Pflegedienstleitung  oder  des  Präsidiums  der Trägerschaft,  c)  Änderung des Betriebskonzepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  nimmt  aufgrund  der  gemeldeten  bewilligungsrelevanten  Ände-  rung  eine  Neubeurteilung  der  bestehenden  Bewilligung  vor  und  passt  diese,  soweit  erforderlich, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als  bewilligungspflichtige Änderungen gelten insbesondere:  a)  Erweiterung oder Änderung des Leistungsangebots,  b)  Standortwechsel der Einrichtung,  c)  massgebliche Änderungen der baulichen oder betrieblichen Infrastruktur,  d)  Auslagerung von Betten in Provisorien aufgrund baulicher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  bewilligungspflichtigen  Änderungen  kommt  das  ordentliche  Bewilligungsver-  fahren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beratung
                            1  Das Departement unterhält im Zusammenhang mit dem Gesuchs  -  und Bewilligungs-  verfahren eine Informations  -  und Beratungsplattform, die insbesondere Trägerschaf-  ten, Institutionen und Planer bei Fragen zur geforderten Infrastruktur oder bei der Pla-  nung von Um  -  und Neubauten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Stationäre Pflegeeinrichtungen
3.1. Bewilligungsverfahren
§ 8 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die  Institutionsleitung  (operative  Führung)  muss  folgende  Voraussetzungen  erfül-  len:  a)  *  abgeschlossene Ausbildung als Institutionsleiterin beziehungsweise  -  leiter. Per-  sonen mit einem anderen Ausbildungsportfolio können beim Departement ein  Äquivalenzverfahren  beantragen.  Das  Departement  kann  zur  Beurteilung  der  Äquivalenz mit Dritten zusamme  narbeiten,  b)  Führungserfahrung,  c)  kein  Vorliegen  von  persönlichen  Hindernissen,  die  einer  fachgerechten  Füh-  rung der Einrichtung entgegenstehen,  d)  genügend  Führungsressourcen.  Diese  sind  anhand  des  Betriebskonzepts  oder  anderer aussagekräftiger Unterlagen nachvollziehbar auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Be-  rufsbildung  und  Technologie  (BBT),  vom  Staatssekretariat  für  Bildung,  Forschung  und Innovation (SBFI)  oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom  -  Ausbildung in Pflege  sowie über Führungserfahrung verfügen. Es dürfen keine per-  sönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Leitung entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellvertretung der Pflegedienstleitung muss über die in Absatz 2 genannte Aus-  bildung oder über  einen  anerkannten Abschluss als Fachfrau beziehungsweise Fach-  mann Langzeitpflege und  -  betreuung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stellenplan für das Fach  -  und Assistenzpersonal muss in Bezug auf die Stellen-  prozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs  -  und Pflegebedürf-  nisse  der  Bewohnerinnen und  Bewohner  abgestimmt  sein.  Das  Departement  erlässt  hierzu Richtlin  ien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die bau  -  , feuer  -  und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es muss ein Vertrag zur pharmazeutischen Betreuung inklusive Notfallkonzept und  Pensenplan vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Baute,  Anlage  und  Ausstattung  müssen  derart  sein,  dass  eine  einwandfreie  Pflege  und Betreuung jederzeit gewährleistet ist. Sie sind nach Massgabe der Norm SIA  500  «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur  -  und Archi-  tektenvereins  (SIA)  1  )  hindernisfrei zu erstellen und haben zudem die  baulichen und  betrieblichen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages  -  oder Nacht-  strukturen mit Pflegeangebot  (Anhang 1) zu erfüllen. Enthalten sowohl die Norm SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 als auch der Anhang 1 Bes  timmungen über einen Regelungsgegenstand, gehen  die Bestimmungen des Anhangs 1 der Norm SIA 500 vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer sta-  tionären Pflegeeinrichtung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:  a)  Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Per-  sonengruppen,  das  Betreuungs  -  und  Pflegeangebot  sowie  die  Organisations  -  b)  Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder  des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,  c)  Personalien,  Qualifikation  und  Strafregisterauszug  der  Heimleitung  und  der  Pflegedienstleitung sowie Angaben zu deren Stellvertretungen,  d)  Stellenplan inklusive Angaben zu  Stellenprozenten und Qualifikation des Per-  sonals,  e)  Anzahl Plätze,  f)  Bestätigungen über die Erfüllung der bau  -  , feuer  -  und lebensmittelpolizeilichen  Anforderungen,  g)  Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklu-  sive Notfallkonzept,  h)  Angaben zu weiteren Dienstleistungen der stationären Pflegeeinrichtung,  i)  Angaben zur Qualitätssicherung,  j)  Tarife und Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geplanten Neu  -  , Um  -  oder Anbauten  kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Ein-  haltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in ei-  nem verbindlichen Entscheid fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die SIA  -  Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG
§ 10 Grundsatz
                            1  Für spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG kommen  stationäre Pflegeein-  richtungen in Frage, welche über eine Bewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungsauftrag; Leistungsvereinbarung; Restkosten
                            1  Für  die  spezialisierten  Angebote  erteilt  das  Departement  geeigneten  Leistungser-  bringern Leistungsaufträge im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Pflege-  heimkonzeption und schliesst mit diesen entsprechende Leistungsverträge ab. Diese  enthalten insbeso  ndere Bestimmungen zu den infrastrukturellen, personellen und kon-  zeptionellen Anforderungen. Die Restkosten regelt Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Definitionen
                            1  Als schwerstpflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer Lähmung, unfall-  bedingt oder aufgrund degenerativer Erkrankungen bereits oder im Rahmen des an-  zunehmenden,  progredienten  Krankheitsverlaufs  permanent  künstlich  beatmet  wer-  den müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In spezialisierten gerontopsychiatrischen Einrichtungen beziehungsweise Abteilun-  gen werden insbesondere Personen über 65  -  jährig mit einer chronischen psychoorga-  nischen Störung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Institutionen  beziehungsweise  Abteilungen  der  spezialisierten  Palliative  Care  werden Personen in ihrer letzten Lebensphase gepflegt, die eine weit fortgeschrittene,  unheilbare  und  progrediente  Erkrankung  mit  komplexer,  aber  mehrheitlich  stabiler  Sympto  matik aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Pflegeheimliste
§ 13 Voraussetzungen
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme einer stationären Pflegeeinrichtung auf die Pfle-  geheimliste des Kantons Aargau sind:  a)  Vorliegen einer Bewilligung,  b)  ausgewiesener Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom Kanton gemäss § 4 Abs. 2 lit. b PflG erlassene Richtwert ist für den Be-  darfsnachweis  in  regionalen  und  lokalen  Planungen  zu  verwenden.  In  begründeten  Fällen kann eine regionale Abweichung genehmigt werden. Gründe für eine regionale  Abweichung sind  insbesondere:  a)  demographische und gesellschaftliche Entwicklung,  b)  Anzahl der bestehenden und geplanten Betten in stationären Pflegeeinrichtun-  gen,  c)  Substitutionseffekte von ambulanten Strukturen oder anderen Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Inanspruchnahme  der  Infrastruktur  von  Personen  aus  anderen  Planungsregio-  nen,  e)  effektive Belegung der stationären  Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung  der bereinigten Wartelisten,  f)  Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner mit Bedarfsstufen, welche keinen Rest-  kostenanspruch generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Bedarfsberechnung  und  die  Angebotsplanung  können  sich  Regionalpla-  nungsgruppen gemäss § 16 zu einer Versorgungsregion zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist dem Departement schriftlich  einzureichen und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:  a)  begründete  Stellungnahmen zur Bedarfssituation der Standortgemeinde und der  zuständigen Regionalplanungsgruppe mit den entsprechenden Anträgen,  b)  bei  Neubau  -  oder  Erweiterungsbauprojekten  ein  Konzept  nach  Vorgaben  des  Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement beurteilt den Bedarf auf einen Planungshorizont von in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  geplanten  Erweiterungs  -  oder  Neubauprojekten  kann  das  Departement  einer  Trägerschaft  die  Aufnahme  auf  die  Pflegeheimliste  mit  einer  gewissen  Bettenzahl  provisorisch zusichern. Der Baubeginn hat innert der drei darauf folgenden Jahren zu  Departement jährlich unaufgefordert über Projektstand und Projektverlauf schriftlich  zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen Anzeichen, dass das Projekt nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung  realisiert wird oder unterbleibt die Information gemäss Absatz 3, trifft das Departe-  ment  geeignete  Massnahmen.  Insbesondere  kann  es  die  provisorische  Zusicherung  widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zuständigkeit
                            1  Das Departement erlässt die Pflegeheimliste im Rahmen der vom Regierungsrat er-  stellten Pflegeheimkonzeption.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  wird  damit  beauftragt,  dem  Regierungsrat  ein  Mal  im  Jahr  über  Änderungen der Pflegeheimliste Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Regionalplanungsgruppe
                            1  Jede  Gemeinde  gehört  für  die  Bedarfsberechnung  und  die  Angebotsplanung  im  Langzeitbereich einer Regionalplanungsgruppe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Ferienbetten
§ 17 Betrieb von Ferienbetten
                            1  Der  Betrieb  von  Ferienbetten  in  stationären  Pflegeeinrichtungen  ist  dem  Departe-  ment vor der Inbetriebnahme zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen zu Personal und Infrastruktur gemäss § 8 müssen auch bei Fe-  rienbetten eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Finanzierung und Controlling
§ 18 Bedarfserfassungssystem
                            1  Für die Bedarfserfassung sind die Bedarfsabklärungssysteme BESA LK 2020 oder  RAI/RUG CH  -  Index 2016 massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne  zugelassenes  Bedarfseinstufungssystem  besteht  grundsätzlich  kein  Anrecht  zur  Geltendmachung  der  Restkostenfinanzierung.  Die  ungedeckten  Kosten  dürfen  nicht der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rechnungsstellung
                            1  Die stationären Pflegeeinrichtungen stellen detaillierte, nach Zeitraum, Pflegestufe  und  Positionen  (Pflegetarif,  Pensionstaxe,  Betreuungstaxe,  weitere  Leistungen)  ge-  gliederte, verständliche Rechnungen aus. Die Pflegekosten sind nach den Kostenträ-  gern Kra  nkenversicherer, Gemeinde und anspruchsberechtigte Person aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Pflegetarif deckt die  Pflegeleistungen gemäss  Art.  7  der  Verordnung des  EDI  über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege  -  Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995  1  )  ab. An den Pflegekosten be-  teiligten sich gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-  rung  (KVG)  vom  18.  März  1994  2  )  die  Krankenversicherer  im  Rahmen  von  Art. 7a  KLV,  die  anspruchsberechtigte  Person  mit  der  Patientenbeteiligung  (§  14a  Abs.  1  PflG) und die zuständige Gemeinde im Rahmen der Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pensionstaxe beinhaltet Hotellerieleistungen mit  Vollpension.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Betreuungstaxe  umfasst  die  Kosten  für  Hilfe  -  und  Betreuungsleistungen,  die  keine  KVG  -  Leistungen  darstellen  und  die  infolge  Alter,  Invalidität,  Unfall  oder  Krankheit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden von der  stationären  Pflegeeinrichtung  direkt  mit  der  kantonalen  Clearingstelle  abgerechnet,  die  diese  ihrerseits  der  zuständigen  Gemeinde  weiterverrechnet  (Forderungsabtre-  tung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  832.112.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle monatlich bis  zum Ende  des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung für alle Bewohnerinnen und Bewoh-  ner gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen  sind zu begründ  en.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Pensions  -  und Betreuungstaxe sowie weitere zusätzliche, branchenunübliche Leis-  tungen,  insbesondere  im  Komfort  -  und  Wellnessbereich,  können  der  anspruchsbe-  rechtigten Person in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechnungslegung
                            1  Die stationären Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kos-  tenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst.  Für die Rechnungslegung sind die Handbücher «Kostenrechnung und Leistungssta-  tistik für Alt  ers  -  und Pflegeheime 2019» sowie «Anlagebuchhaltung für Alters  -  und  Pflegeheime»  von  Curaviva  1  )  ,  H+  Die  Spitäler  der  Schweiz  2  )  und  senesuisse  3  )  massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu  erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Revision
                            1  Die Leistungserbringer können vom Departement verpflichtet werden, die  Revision  auf  die  Kostenrechnung  und  die Frage  nach  der  Kostenbasierung der  Taxen  auszu-  weiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Ausrichtung Restkosten; zuständige Gemeinde
§ 22 Grundsatz
                            1  Zuständig für die Übernahme der Restkosten ist diejenige Gemeinde, in der die an-  spruchsberechtigte Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt, wenn die anspruchsberechtigte Person eine der Pflegeeinrichtung an-  gegliederte  Einrichtung  mit  dem  Angebot  betreutes  Wohnen  wählt  und  die  Pflege  -  Dienstleistungen der Pflegeeinrichtung von Anfang an in Anspruch nimmt. Die damit  begründete  Zus  tändigkeit  bleibt auch  bei  einem  späteren  Übertritt  in  die  Pflegeein-  richtung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anwendungsbereich
                            1  Die Regelung gemäss § 22 kommt nur zur Anwendung, wenn sich sowohl die für  die Ausrichtung der Restkosten zuständige Gemeinde als auch die Standortgemeinde  der Pflegeeinrichtung im Kanton Aargau befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  http://www.curaviva.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  http://www.hplus.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  http://www.senesuisse.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Tages - oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot
4.1. Bewilligungsverfahren
§ 24 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Stationäre Pflegeeinrichtungen mit integriertem Angebot Tages  -  oder Nachtstruktu-  ren (stationäre Tages  -  oder Nachtstrukturen) haben folgende Voraussetzungen zu er-  füllen:  a)  Vorliegen einer Bewilligung als stationäre Pflegeeinrichtung,  b)  *  die  Gesamtverantwortung  obliegt  einer  Fachperson,  welche  über  eine  abge-  schlossene  und  vom  Bundesamt  für  Berufsbildung  und  Technologie  (BBT),  vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  anerkannte  Diplom  -  Ausbildung  in  Pflege  ver-  fügt. Sie oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein,  c)  die Stellenprozente und die berufliche Qualifikationen des Fach  -  und Assistenz-  personals müssen auf den Betreuungs  -  und Pflegebedarf der anspruchsberech-  tigten Personen abgestimmt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ambulante  Pflegeeinrichtungen  mit  Angebot  Tages  -  oder  Nachtstrukturen  (ambu-  lante Tages  -  oder Nachtstrukturen) haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:  a)  *  die Leitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbil-  und  Innovation  (SBFI)  oder  vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  anerkannte  Diplom  -  Ausbildung in Pflege und über ei  ne mindestens zweijährige praktische  Berufserfahrung verfügen. Es dürfen keine persönlichen Hindernisse vorliegen,  die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen. Sie oder eine  adäquate Vertretung müssen vor Ort sein,  b)  die Stellvertretung der Leitung muss über die in Litera a genannte Ausbildung  verfügen,  c)  die  Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen des Fach  -  und Assis-  tenzpersonals müssen auf den Betreuungs  -  und Pflegebedarf der anspruchsbe-  rechtigten Personen abgestimmt sein,  d)  *  § 8 Abs. 7 muss eingehalten sein,  e)  die  bau  -  ,  feuer  -  und  lebensmittelpolizeilichen  Anforderungen  müssen  erfüllt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Gesuch
                            1  Das  Gesuch stationärer Pflegeeinrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss fol-  gende Angaben und Unterlagen enthalten:  a)  Personalien  und  Qualifikation  der  Pflegefachperson,  welcher  die  Gesamtver-  antwortung obliegt sowie Angaben zu deren Stellvertretung,  b)  Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,  c)  Anzahl der Tages  -  oder Nachtplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ambulanter Einrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss folgende  Angaben und Unterlagen enthalten:  a)  Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Per-  sonengruppen,  das  Betreuungs  -  und  Pflegeangebot  sowie  die  Organisations  -  und Führungsstruktur,  b)  Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder  des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,  c)  Personalien und Qualifikation der Leitung sowie Angaben zu deren Stellvertre-  tung,  d)  Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,  e)  Anzahl der Tages  -  oder Nachtplätze,  f)  Bestätigungen über die Erfüllung der bau  -  , feuer  -  und lebensmittelpolizeilichen  Anforderungen,  g)  Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklu-  sive Notfallkonzept,  h)  Angaben zur Pflege  -  und Betreuungsqualität,  i)  Tarife und  Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geplanten Neu  -  , Um  -  oder Anbauten  kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Ein-  haltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in ei-  nem verbindlichen Entscheid fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Finanzierung und Controlling
§ 26 Rechnungslegung und - stellung, Revision
                            1  Es gelten die Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen gemäss den §§ 19 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zahlungsverkehr
                            1  Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden den Leis-  tungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet,  die  diese  ihrerseits  der  zuständigen  Gemeinde  weiterverrechnet  (Forderungsabtre-  tung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrech-  nung der Restkosten  bis zum Ende  des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorga-  ben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause
5.1. Leistungsumfang
§ 28 Grundsätze
                            1  Die Gemeinden richten das Angebot im Bereich  Krankenpflege und Hilfe zu Hause  darauf  aus,  Personen  aller  Altersgruppen,  die  Hilfe  und/oder  Pflege  benötigen,  das  Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, solange es für sie und ihr persönliches Umfeld  realisierbar und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit  -  als auch Akut-  situationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Angebot muss im Weiteren spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen  Kin-  der  -  , Onkologie  -  und Psychiatriepflege sowie Palliative Care umfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schliessen Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a  und c PflG mit Organisationen für spezialisierte Pflegeangebote Leistungsvereinba-  rungen ab, gelten die entsprechenden Organisationen als Leistungserbringer mit Leis-  tungsvere  inbarung gemäss § 12b PflG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inhaltliches Mindestangebot
                            1  Das Mindestangebot im Bereich Hilfe zu Hause umfasst  a)  Hilfe und Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Leistungen),  b)  Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben,  c)  als Überbrückung die stellvertretende Übernahme der Haushaltsführung sowie  der Kinderbetreuung, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mindestangebot im Bereich Krankenpflege zu Hause umfasst  a)  Gesundheitsförderung und  -  erhaltung,  b)  Unterstützung  in  der  Behandlung  und  im  Umgang  mit  Auswirkungen  von  Krankheiten und deren Therapien,  c)  Beratung und Begleitung pflegender Angehöriger sowie Koordination der not-  wendigen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zeitliches Mindestangebot
                            1  Leistungen der Hilfe zu Hause sind tagsüber anzubieten  a)  von Montag bis Freitag,  b)  am  Wochenende,  soweit  dies  zur  Entlastung  des  betreuenden  Umfelds  erfor-  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen der Krankenpflege zu Hause sind anzubieten  a)  tagsüber während mindestens 12 Stunden an allen Wochentagen,  b)  abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Unter gemeinwirtschaftlichen Leistungen  gemäss § 12b Abs. 2 PflG sind diejenigen  Leistungen  zu  verstehen, die bei der  Sicherstellung des  Mindestangebots  zusätzlich  anfallen. Es sind dies insbesondere  a)  Aufnahmepflicht,  b)  Sicherstellung  einer bedarfsgerechten  Koordination,  wie  zum  Beispiel  fallbe-  zogene  Koordination  mit  anderen  involvierten  Leistungserbringern  oder  Ver-  mittlung von Leistungen, die nicht selber erbracht werden können,  c)  Sicherstellung der Kontinuität der Pflegeleistungen nach Entlassung aus einer  stationären Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Finanzierung und Controlling
§ 32 Patientenbeteiligung
                            1  Der Maximalbeitrag gemäss § 12a Abs. 2 PflG gilt pro Tag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind bei der anspruchsberechtigten Person mehrere Leistungserbringer im Einsatz,  haben  sich  diese  untereinander  abzusprechen,  damit  die  Patientenbeteiligung  nicht  mehrfach  erhoben  wird.  Können  sich  die  Leistungserbringer  nicht  einigen,  haben  Leistungserbr  inger ohne Leistungsvereinbarung bei der Erhebung der Patientenbetei-  ligung Vorrang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Rechnungslegung
                            1  Die ambulanten Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kos-  tenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst.  Für die Rechnungslegung ist das Finanzmanual 2020 des Spitex Verbands Schweiz  1  )  massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu  erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Zahlungsverkehr für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
                            1  Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 3 werden den Leis-  tungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet,  welche  diese  ihrerseits  der  zuständigen  Gemeinde  weiterverrechnet  (Forderungsab-  tretung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarifordnung unterscheidet nach:  a)  *  dezentraler Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und  Hilfe zu Hause,  b)  *  räumlich  begrenzter  Leistungserbringung  durch  Organisationen  der  Kranken-  pflege und Hilfe zu Hause,  c)  *  Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  http://www.spitex.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Das  Departement  nimmt  die  Zuordnung  in  die  Tarifkategorien  gemäss  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. a  und b vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt auch für Leistungserbringer für spezialisierte  Pflegeleistungen gemäss § 28 Abs. 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrech-  nung der Restkosten  bis zum Ende  des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorga-  ben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Rechnungsstellung für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
                            1  Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern sowie Leistungskate-  gorien und Zeiteinheiten gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 KLV gegliederte, verständliche  Rechnungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bis  Akut  -  und Übergangspflege  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Leistungen der Akut  -  und Übergangspflege dürfen abgerechnet werden von  a)  stationären Pflegeeinrichtungen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG,  b)  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art.  51 der Ver-  ordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27.  Juni 1995  1  )  ,  c)  selbstständigen Pflegefachpersonen gemäss Art. 49 KVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss ein Konzept bestehen,  das namentlich Angaben macht  a)  zur Zusammenarbeit mit beteiligten Fachpersonen und zum Zugang zu Spezi-  alhilfsmitteln,  b)  zu den Stellenprozenten und zur beruflichen Qualifikation des Fachpersonals,  c)  zum Notfall  -  und Verfügbarkeitsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b * Tarifverfahren
                            1  Die Bestimmungen zum  Tarifverfahren für Spitäler und Kliniken gemäss Spitalver-  ordnung (SpiV) vom 2. November 2011  2  )  kommen analog zu Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35c * Rechnungslegung und Rechnungsstellung
                            1  Für  die  Rechnungslegung  gelten  die  Regelungen  der  entsprechenden  Leistungser-  bringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern gegliederte, verständ-  liche Rechnungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  331.212
                        
                        
                    
                    
                    
                6. ... *
§ 36 * ...
7. Qualität
§ 37 Qualitätssicherung
                            1  Das Departement setzt für die Sicherstellung der Qualitäts  -  und Leistungsfähigkeit  im ambulanten und im stationären Bereich eine aus Vertretungen des Kantons und der  Leistungserbringer paritätisch zusammengesetzte Steuerungsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege reichen dem  Departement jährlich ein Qualitäts  -  Reporting gemäss dessen Vorgaben ein. Das De-  partement kann Dritte mit der Erhebung beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich auf ihre Kosten und gemäss den Vor-  gaben der Steuerungsgruppe extern auditieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Departement  sorgt  für  eine  standardisierte  Auswertung  des  Qualitäts  -  Report-  ings und der Audits. Es kann damit Dritte beauftragen. Die Leistungserbringer können  an den Kosten der Auswertung beteiligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Leistungserbringern wird in geeigneter Form Kenntnis von der Auswertung ge-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verschiedene Gremien
§ 38 Gemeindegremium gemäss § 14c Abs. 5 PflG
                            1  Das Gemeindegremium setzt sich aus je einem Vertreter aus den Verbänden der Ge-  meindeammänner, der Gemeindeschreiber und der Leiter Finanzen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  prüft  im  Rahmen  einer  Revision  insbesondere  die  Geschäftsführung  der  Clea-  ringstelle, die Abrechnungen zwischen Leistungserbringern und den Gemeinden und  den verrechneten Aufwand der Clearingstelle gegenüber den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gemeindegremium kann einen Dritten mit der Revision der Clearingstelle be-  auftragen. In diesem Fall hat es die Revisorin beziehungsweise den Revisor zu instru-  ieren und den Revisionsbericht abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Revision erfolgt jährlich im ersten Quartal des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Forum für Altersfragen gemäss § 8 PflG
                            1  Das Forum für Altersfragen umfasst maximal 20 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder werden vom Departement berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Zusammensetzung ist eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen  (wie zum Beispiel Seniorenorganisationen, Institutionen der Langzeitpflege, Gemein-  den, Verwaltung und Politik) und der Regionen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Besondere Bestimmungen
§ 40 Datenerhebung
                            1  Die ambulanten und stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departe-  ment  bis  Ende  März  des  dem  Geschäftsjahr  folgenden  Jahres  die  folgenden  Daten  einzureichen  *  a)  die  Leistungsdaten  gemäss  Art.  22a  KVG,  soweit  diese  nicht  direkt  von  den  eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhältlich sind,  b)  die  Kostenrechnungen  gemäss  den  Vorgaben  des  Departements.  Es  sorgt  für  eine standardisierte Auswertung der Kostenrechnungen. Es kann Dritte damit  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stationären Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, dem Departement  a)  *  bis Ende  November die Betreuungs  -  und Pensionstaxen, die Taxen der Neben-  leistung  und  die  Anzahl  Ferienbetten  bekannt  zu  geben,  die  für  das  folgende  Jahr gelten sollen,  b)  nach einer erweiterten Revision gemäss § 21 den internen Revisionsbericht ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur  Erfüllung  seiner  Aufgaben  notwendig  sind.  Diese  Daten  dürfen  ausschliesslich  zur  Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Veröffentlichung von Listen und Daten
                            1  Das Departement veröffentlicht  *  a)  *  die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste,  b)  *  Listen  mit  den  zugelassenen  Anbietern  von  Akut  -  und  Übergangspflege  und  von Tages  -  oder Nachtstrukturen,  c)  *  Listen mit den zugelassenen Anbietern der ambulanten Krankenpflege,  d)  *  eine Liste mit den Ferienbetten, die in den einzelnen stationären Pflegeeinrich-  tungen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Anstelle einer Veröffentlichung kann das Departement die Listen auch auf andere  Weise zugänglich machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für die Veröffentlichung von Tarifen und Taxen und stellt diese so dar, dass  ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern möglich ist. Es kann gegenüber den  Leistungserbringern Standards, Indikatoren und Kriterien für die Benchmark  -  Verglei-  che v  orgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement teilt den betroffenen Leistungserbringern Vorgaben und Richtli-  nien sowie allfällige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  stellt  den  Gemeinden  die  für  deren  Aufgabenerfüllung  erforderlichen  Daten  in  geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die in Leistungsvereinbarungen  getroffenen  Abmachungen  über die  Auskunftspflicht  der  Leistungserbringer  gegen-  über den Gemein  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Anerkannte Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG - AG
                            1  Bei  Personen,  die  dauernd  oder  längere  Zeit  in  einem  Heim  oder  Spital  leben  (in  Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird gemäss § 2 Abs.1 lit. a Ziff. 1 ELG  -  AG als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 152.  –  anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, bei denen der anrechenbare Betrag gemäss Absatz 1 zur Begleichung der  Kosten für Pension und Betreuung nicht ausreicht und deshalb eine Sozialhilfeabhän-  gigkeit droht, können bei der Wohnsitzgemeinde einen begründeten Antrag auf An-  erkennung einer  Tagestaxe von maximal Fr. 190.  –  stellen. Der geprüfte Antrag und  die entsprechend ermittelte Tagestaxe werden an die SVA Aargau weitergeleitet. Die  Wohnsitzgemeinde kann auch von sich aus einen Antrag auf Erhöhung der anerkann-  ten Tagestaxe stellen. Nach  Gutheissung des Antrags durch die SVA Aargau erfolgt  die Anpassung der Tagestaxe auf den Zeitpunkt der drohenden Sozialhilfeabhängig-  keit. Sie gilt für mindestens 12 Monate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Relevant bei der Prüfung des Antrags gemäss Absatz 2 sind namentlich:  a)  der Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Person,  b)  das aktuelle Pflegeangebot,  c)  das Betreutenwohl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Massnahmen
                            1  Das Departement kann nach Verwarnung namentlich folgende Massnahmen anord-  nen:  a)  Beschwerung der Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen,  b)  Aufnahmestopp,  c)  die Untersagung der Benutzung von Räumlichkeiten,  d)  Sistierung, Befristung oder Entzug der Bewilligung,  e)  Betriebsschliessung,  f)  Zahlungsaufschub bei Verweigerung der Bekanntgabe der Kostenrechnungen;  die vorübergehend ungedeckten Kosten dürfen nicht der  anspruchsberechtigten  Person verrechnet werden,  g)  *  Auditierung bei Verweigerung der Einreichung des Qualitäts  -  Reportings,  h)  *  Beschränkung der Pensions  -  oder Betreuungstaxen bei festgestellter Quersub-  ventionierung zwischen den Pflegekosten und den übrigen Kosten (Pensions  -  und Betreuungskosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * ...
10. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 45 Übergangsrecht
                            1  Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben grundsätz-  lich gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  vor  dem  1.  Januar  2013  bewilligten  Institutionsleitungen  sind  §  8  Abs.  1  lit.  a  –  c nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Leitung müssen die Voraus-  setzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. a  –  c jedoch vollständig erfüllt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  bestehenden bewilligten  stationären  Pflegeeinrichtungen gilt für die  Erfüllung  der Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. d eine Übergangsfrist von einem Jahr ab  Inkrafttreten dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die vor dem 1. Januar 2011 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 8 Abs. 2 nicht  anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung müssen die Voraus-  setzungen gemäss  § 8 Abs. 2 jedoch vollständig erfüllt sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  bestehende  Einrichtungen,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verord-  nung entweder über eine Bewilligung verfügen oder bereits ein Bewilligungsgesuch  eingereicht  haben,  gilt  für  die  Erfüllung  des  Reglements  über  die  bauliche  und  be-  triebliche Inf  rastruktur in Pflegeeinrichtungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stationäre  Pflegeeinrichtungen, die  im  Zeitpunkt des  Inkrafttretens  dieser  Verord-  nung  über  eine  Bewilligung gemäss  Gesetz  über  die  öffentliche Sozialhilfe und die  soziale  Prävention  (Sozialhilfe  -  und  Präventionsgesetz,  SPG)  vom  6.  März  2011  1  )  verfügen,  haben  innert  Jahresfrist  beim  Departement  um  eine  Bewilligung  gemäss  Pflegegesetz beziehungsweise gemäss dieser Verordnung nachzusuchen. Absatz 5 gilt  auch für diese Institutionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a * ...
§ 45b * Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017
                            1  Für bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens  von § 8 Abs. 7 in der Fassung vom 8. November 2017 in Bezug auf die bauliche oder  betriebliche Infrastruktur über eine befristete Bewilligung mit Auflagen verfügen, gilt  fü  r die Erfüllung des Anhangs 1 in der Fassung vom 8. November 2017 eine Über-  gangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45c * ...
                            1  )  SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  Aarau, 21. November 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.11.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. c) geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2013/7  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                06.11.2013 01.01.2014 Anhang 2 Inhalt geändert 2013/7 - 24
06.11.2013 01.01.2014 Anhang 3 Inhalt geändert 2013/7 - 24
10.09.2014 01.01.2015 Anhang 2 Inhalt geändert 2014/5 - 07
12.08.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 2015/5 - 03
12.08.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 2015/5 - 03
28.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6 - 19
28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6 - 19
28.10.2015 01.01.2016 Titel 6. aufgehoben 2015/6 - 19
28.10.2015 01.01.2016 § 36 aufgehoben 2015/6 - 19
04.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 7 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 6 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2015/6  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 3 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 Titel 5
                            bis  eingefügt  2015/6  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2015 01.01.2016 § 35a eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 35b eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 35c eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 4 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/6  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 3 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 44 aufgehoben 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 6 geändert 2015/6 - 21
04.11.2015 01.01.2016 § 45a eingefügt 2015/6 - 21
10.08.2016 01.01.2017 Anhang 2 Inhalt geändert 2016/6 - 06
10.08.2016 01.01.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/6 - 06
08.11.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 7 geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 2, lit. d) geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3 geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 28 Abs. 3 geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 7 aufgehoben 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 45a aufgehoben 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 § 45b eingefügt 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/1  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2017 01.01.2018 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/9 - 24
08.11.2017 01.01.2018 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/1 - 08
04.07.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert 2018/6 - 02
04.07.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 2018/6 - 02
04.07.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/6 - 02
02.07.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1 geändert 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 1 geändert 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 2 geändert 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1, lit. g) geändert 2019/7 - 04
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.07.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2020 § 45c eingefügt 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2024 § 45c aufgehoben 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019/7 - 04
02.07.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2019/7 - 04
16.10.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2019/7 - 10
16.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019/7 - 10
16.10.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2019/7 - 10
15.12.2021 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2022/02 - 01
15.12.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 1 geändert 2022/02 - 01
15.12.2021 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022/02 - 01
15.12.2021 01.01.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022/02 - 01
21.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023/01 - 01
21.12.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2023/01 - 01
27.09.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/10 - 11
27.09.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10 - 11
27.09.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2023/10 - 11
27.09.2023 01.01.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2023/10 - 11
                            Änderungstabelle  -  Nach  Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  28.10.2015  01.01.2016  geändert  2015/6  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. e) 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 19
§ 8 Abs. 1, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 8 Abs. 2 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24
§ 8 Abs. 7 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 8 Abs. 7 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 9 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 12 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04
§ 12 Abs. 3 27.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 11
§ 18 Abs. 1 04.07.2018 01.01.2019 geändert 2018/6 - 02
§ 18 Abs. 1 27.09.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 11
§ 19 Abs. 6 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 20 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert 2022/02 - 01
§ 24 Abs. 1, lit. b) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24
§ 24 Abs. 2, lit. a) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24
§ 24 Abs. 2, lit. d) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 25 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 27 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 28 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 32 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 10
§ 32 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 33 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert 2022/02 - 01
§ 34 Abs. 2, lit. a) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24
§ 34 Abs. 2, lit. b) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24
§ 34 Abs. 2, lit. c) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24
§ 34 Abs. 2
                            bis  06.11.2013  01.01.2014  eingefügt  2013/7  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2
                            ter  04.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
                            Titel 5  bis  04.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 35b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 35c 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
                            Titel 6.  28.10.2015  01.01.2016  aufgehoben  2015/6  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 19
§ 37 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 37 Abs. 4 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 40 Abs. 1 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 40 Abs. 2, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 41 Abs. 1 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 41 Abs. 1, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 41 Abs. 1, lit. b) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 41 Abs. 1, lit. c) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 41 Abs. 1, lit. d) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 41 Abs. 1
                            bis  04.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 3 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 42 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04
§ 42 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 42 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04
§ 43 Abs. 1, lit. g) 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04
§ 43 Abs. 1, lit. h) 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 04
§ 44 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 21
§ 45 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 45 Abs. 6 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21
§ 45 Abs. 7 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 24
§ 45a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21
§ 45a 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 24
§ 45b 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 24
§ 45c 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 04
§ 45c 02.07.2019 01.01.2024 aufgehoben 2019/7 - 04
                            Anhang 1  08.11.2017  01.01.2018  Name und Inhalt geän-  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/1  -  08  Anhang 2  06.11.2013  01.01.2014  Inhalt geändert  2013/7  -  24  Anhang 2  10.09.2014  01.01.2015  Inhalt geändert  2014/5  -  07  Anhang 2  12.08.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  2015/5  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Anhang 2  10.08.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  2016/6  -  06  Anhang 2  04.07.2018  01.01.2019  Inhalt  geändert  2018/6  -  02  Anhang 2  02.07.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  2019/7  -  04  Anhang 2  16.10.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  2019/7  -  10  Anhang 2  15.12.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  2022/02  -  01  Anhang 2  21.12.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  2023/01  -  01  Anhang 2  27.09.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  2023/10  -  11  Anhang 3  06.11.2013  01.01.2014  Inhalt geändert  2013/7  -  24  Anhang 3  12.08.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  2015/5  -  03  Anhang 3  10.08.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  2016/6  -  06  Anhang 3  08.11.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  2017/9  -  24  Anhang 3  08.11.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  2018/1  -  08  Anhang 3  04.07.2018  01.01.2019  Inhalt geändert  2018/6  -  02  Anhang 3  02.07.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  2019/7  -  04  Anhang 3  16.10.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  2019/7  -  10  Anhang 3  15.12.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  2022/02  -  01  Anhang 3  21.12.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  2023/01  -  01  Anhang 3  27.09.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  2023/10  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  1   (Stand 1. Januar 2018)  Bauliche und betriebliche Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen  sowie   Tages  - oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Vorgaben
1.1 An wendungsbereich
                            Der Anhang 1 findet Anwendung auf stationäre Pflegeeinrichtungen wie namentli  ch  Pflegeheime und Pflegewohnungen (§ 13 Abs. 2 PflG) sowie auf Tages  -  oder  Nach  tstrukturen mit Pflegeangebot (  § 24 PflV).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Neubaute
                            Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten vo  n §  8 Abs. 7  PflV  in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2018 (RRB 8. November 2017) neu erstellt werden, halten die genannte
                            Bestimmung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Bereits bestehend e stationäre Pflegeeinrichtung
                            Ist die Einhaltung von § 8 Abs. 7  PflV   in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 2017) innert der Übergangsfrist gemäss § 45 b PflV nicht mögli ch, sind
                            Abweichungen zulässig, wenn  a)  die  betroffene bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtung über   eine  Betriebsbewilligung   verfügt  ,  b)  sachliche Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Interesse an der  Einhaltung von §   8 Abs. 7  PflV   in der F  assung vom 1. Januar 2018 (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 2017) , und
                            c)  geeignete Massnahmen die Abweichungen kompensieren.  Die betroffene Pflegeeinrichtung informiert die zuständige kantonale Behörde  frühzeitig. Diese prüft die Zulässigkeit der Abweichungen und entscheidet  , ob die  Voraussetzungen einer Betriebsbewilligung weiterhin gegeben sind, die Betriebs  be-  willigung  anzupassen oder aufzuheben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang 1 zur Pflege  verordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR 301.215  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Bereits bestehende Baute und Anlage
                            Soll eine stationäre Pflegeeinrichtung in einer bereits bestehenden Baute und Anl  age  eröffnet und betrieben werden, sind Abweichungen von § 8 Abs. 7   PflV   in der  Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB  8. November   2017)    zulässig, wenn die  Voraussetzungen gemäss Ziffer 1  .3 lit. b und c erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Umbaute, Erneuerung oder Anbaute
                            Werden  bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen mit B  etriebsbewilligung  ganz oder teilweise umgebaut oder erneuert oder werden solche Pflegeeinrichtungen  mit Anbauten ergänzt, so halten die umgebauten, erneuerten und/oder angebauten  Gebäude oder Gebäudet  eile § 8 Abs. 7  PflV   in der Fassung vom 1. Januar 2018  (RRB  8. November   2017)   ein.  Abweichungen von § 8 Abs. 7  PflV   in der Fassung vom 1. Januar 2018   (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 2017) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 lit. b
                            und c erfüllt sin  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Provisorium
                            Ein bei Umbauten, Erneuerungen, Anbauten oder aus anderem Anlass  vorübergehend als Pflegeeinrichtung dienendes Provisorium ist zeitlich auf die  Realisierungsdauer befristet und entspricht im Wesentlichen mindestens dem  Standard der bestehenden Baute und Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7 Planunterlagen
                            Mit dem Gesuch gemäss §§ 9 Abs. 2 und 25 Abs.   3 PflV auf Vorprüfung der  Einhaltung von §   8 Abs. 7   PflV   in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 2017) sind die Planunterlagen einzureichen. Diese be inhalten das
                            Bauprojekt mit dem Detaillierungsgrad eines Baugesuchs, die nummerierten  Bettenstellplätze sowie die relevanten Raummasse. Die Einreichung weiterer  Angaben bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8 Versorgung und Entsorgung
                            Die Bereiche Versorgung ("Sauber") und En  tsorgung ("Unsauber") sind  durchgehend baulich oder konzeptionell getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9 Brandschutz
                            Pflegeeinrichtungen, die über keine Brandmeldeanlage verfügen müssen, verfügen  über funkvernetzte fotoelektrische Rauchwarnmelder. Anstelle von Rauchwarn  -  meldern kö  nnen auch weitergehende Brandschutzmassnahmen angebracht werden.  Zugelassen sind geprüfte Rauchwarnmelder mit fix verbauter Batt  erie, die nach  Ablauf der Batterielebensdauer komplett zu ersetzen sind. Wartung und Ersetzen der  Geräte sind zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.10 Notruf
                            In den Pflegezimmern und Sanitärräumen ist der Notruf sicherg  estellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zusätzliche Vorgaben für Pflegeheime
2.1 Anzahl Plätze
                            Pflegeeinrichtungen mit mindestens 21 Pflegebetten (inklusive zeitlich befristet  genutzte Ferienbetten) gelten als P  flegeheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Raumgrössen (Nutzflächen)
2.2.1 Pflegezimmer
                            a)  Einzelzimmer:      ohne individuelle  m Sanitärraum   mindestens   16 m  2  b)  Doppelzimmer:    ohne  individuellem   Sanitärraum   mindestens   24 m2  c)  Pflegezimmer für mehr als zwei Personen   sind möglich. Sie benötigen ein  zeitgemässes Konzept, das den eingeschränkten räumlichen Verhältnissen  genügend Rec  hnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Sanitärraum
                            Pro Pflegezimmer ist ein individ  ueller Sanitärraum mit Dusche, Toilette und Lavabo  sowie einer nach aussen öffnenden Tür oder einer Schiebe  tür  vorzusehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Mindestmass beträgt 1.  80  m x   2.00 m. Das Lavabo ist mit dem Rollstuhl  unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz  ausg  estattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Pflegebett
                            Die Pflegezimmer sind in der R  egel mit Pflegebetten a  usgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Türe
                            Türen im Bewohnerbereich weisen ein Durchgangsmass von mindestens 0.9 m und  maximal 1.10 m auf.  Türen mit einem Durchgangsmass von über 1.10 m sind zulässig, wenn sie entweder  zweiflüglig oder durch technische Massnahmen automatisier  t sind.  Auf der Türöffnungsseite ist eine mindestens 0.60 m breite Freifläche gegeben  (rollstuhl-  und rollatorengerecht).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Ausgussraum
                            Das Pflegeheim verfügt pro Organisationseinheit über einen Ausgussraum mit  Steckbeckenreinigungsgerät als definierte Schmutzzone. Die Kombination mit  Schmutzwäsche und Entsorgung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Stationsbüro und Aufbewahrung der Medikamente
                            Das Pflegeheim verfügt über ein Stationsbüro und einen abschliessbaren  Medikamentenschrank und Medikamenten  kühlschrank.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Lift
                            Da  s Pflegeheim verfügt in der Regel über einen Lift mit Kabine für die Fahrliege  sowie einen weiteren Lift mit behindertengerechter Kabine. Ausnahmen für bereits  bestehende Pflegeheime, Neubauten, bereits bestehende Bauten und Anlagen,  Umbauten, Erneuerungen  oder Anbauten sowie Provisorien sind möglich.  Das Mindestmass des Liftes beträgt 1.40 m (Kabinentiefe) x 1.10 m (Kabinenbreite).  Vor den Kabinentüren ist eine gefällefreie Fläche von 1.40 m x 1.70 m Breite frei  nutzbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zusätzliche Vorgaben für geschüt zte Demenzabteilungen in
                            Pflegeheimen oder Pflegewohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Grundriss
                            Geschützte Demenzabteilungen weisen einen Grundriss auf, der den Bedürfnissen  von Demenzb  etroffenen entspricht. Sie verfügen über mindestens zwei voneinander  getrennte Aufenthaltszone  n, eine Bewegungszone innerhalb des Gebäudes sowie  einen geschützten Aussenbereich. Der Aussenb  ereich entspricht den Bedürfnissen  von Demenzbetroffenen und verfügt beispielsweise   über eine Endlos  wegschlaufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Verweis auf Vorgaben für Pflegeheime oder Pf legewohnungen
                            Im Übrigen erfüllen geschützte Demenzabteilungen   in Pflegeheime  n die Vorgaben  gemäss Ziffer 2   beziehungsweise geschützte Demenzabteilungen in Pflege-  wohnungen die Vorgaben gemäss Ziffer 4. In Abweichung von Ziffer 2.1.2  und  Ziffer 4.2.4   ist  mindestens ein individueller Sanitärraum für je zwei Pflegezimmer  vorzusehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zusätzliche Vorgaben für Pflegewohnungen
4.1 Anzahl Plätze
                            Pflegeeinrichtungen mit höchstens 20 Pflegebetten (inklusive zeitlich befristet  genutzte Ferienbetten) gelten als Pfl  egewohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Raumgrössen (Nutzflächen)
4.2.1 Pflegezimmer
                            a)  Einzelzimmer:      mindestens 12 m  2  nutzbare Fläche.  b)  Doppelzimmer:    mindestens 18 m  2   nutzbare Fläche  c)  Pflegezimmer für mehr als zwei Personen sind ausnahmsweise möglich.  Sie benötigen ein zeitgemässes Konzept, das den eingeschränkten  räumlichen Verhältnissen genügend Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. 2 Aufenthaltsbereich
                            Die Fläche des Aufenthaltsbereichs zur gemeinschaftlichen Nutzung beträgt  mindestens 25  m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. 3 Mindestnutzfläche pro Pflegebett
                            Die Nutzflä  che pro Pflegebett beträgt gesamthaft mindestens 16   m  2  .  Der   Mindestflächenbedarf   (total nutzbare Flächen in Pflegezimmern sowie  Aufenthaltsbereichen) ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Pflegeplätze mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m  2   wobei pro Doppelzimmer 6   m  2   in Abzug gebracht werden  , da die Differenz  der Mindestzimmergrösse zwischen Einzel  -  und Doppelzimmer lediglich einmal pro  Doppelzimmer berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.4 Sanitärraum und Toilette
                            Pflegewohnung  en mit bis zu 12 Pflegeplätze  n verfüg  en über mindestens einen  separaten   Sanitärr  aum   mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und  einer Toilette sowie mindestens eine  r zusätzlichen   separaten   Toilette mit Lavabo.  Pflegewohnungen mit mindestens 13 Pflegeplätzen verfügen über mindestens einen  separaten   Sanitä  rraum   mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und  einer Toilette sowie mindestens zwei   zusätzlichen   separaten   Toilette  n mit Lavabo.  Pflegewohnungen mit mindestens 17 Pflegeplätzen verfügen über mindestens zwei  separate Sanitärr  äum  e mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und  einer Toilette sowie mindestens zwei   zusätzlichen separaten Toiletten   mit Lavabo.  Das Mindestmass  eines Sanitärraums   beträgt 1.80 m x 2.00 m. Das Lavabo  im  Sanitärraum   ist mit dem Rollstuhl unterfahrbar. De  r Sanitärraum ist mit  Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Ausgussraum, Stationsbüro und Aufbewahrung der Medikamente
                            Die Pflegewohnung verfügt über einen Ausgussraum entspr  echend Ziffer 2.  5.  Weiter gilt Ziffer 2.  6 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Aufenthaltsbereich im Freien
                            Die Pflegewohnung verfügt über einen Aufenthaltsbereich im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Lift
                            Die Pflegewohnung verfügt in der Regel über einen Lift.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zusätzliche Vorgaben für die vom stationären Bereich
                            getrennt geführten Tages  - oder Nach  tstrukturen mit  Pflegeangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Mindestnutzfläche pro Gast
                            Die Nutzfläche  pro Gast beträgt  mindestens 10  m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Tagesstruktur
                            Die Tagesstruktur verfügt mindestens über einen Aufenthaltsraum und einen  Rückzugsraum mit Liegemöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Nachtstruktur
                            Die Nachtstruktur verfügt minde  stens über Pflegezimmer gemäss  Ziffer 2.2  .1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 .
5.4 Sanitärraum
                            Tages  -  und Nachtstrukturen verfügen über mindestens einen Sanitärraum mit  Dusche oder Pfleg  ebad, Toilette und Lavabo.  Das Mindestmass beträgt 1.  80  m x 2  .00 m. Das Lavabo ist mit dem Rollstuhl  unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz  ausg  estattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5 Raum für medizinaltechnische Verrichtungen
                            Tages  -  und Nachtstrukturen verfügen über einen separaten Raum für  medizinaltechnische Verrich  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Zusätzliche Vorgaben für gerontopsychiatrische
                            Einrichtungen beziehungsweise Abteilungen in Pflegeheimen  oder Pflegewohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 Leistungsvertrag
                            Die baulichen und betrieblichen Vorgaben an eine gerontopsychia  trische Abteilu  ng  werden im Rah  men des zwischen Departement und stationäre Pflegeeinrichtung  abgeschlossenen Leistungsvertrags fe  stgelegt (§ 4 Abs.   4 PflG in Verbindung mit  §§  10 f. PflV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 2  1  (Stand 1. Januar 2024)  Kantonale Tarifordnung f  ür  stationäre  Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages  -  oder Nachtstrukturen  Gültig ab 1. Januar 202  4  Pflegebedarfsstufe  Zeitwert  (Min  uten  )  Versicherer  gem. Art. 7a Abs. 3 KLV  (  in  Fr  anken  )  Bewohner  (  in  Fr  anken  )  Restkosten  G  emeinde  (  in  Fr  anken  )  Preis pro Stufe*  (  in  Fr  anken  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  a  bis 20  9.  60  2  .  80  0.00  1  2.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  b  21  -  40  19.20  17.90  0.00  37.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  c  41  -  60  28.80  23.00  10.00  61.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  d  61  -  80  38.40  23.00  25.10  86.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  e  81  -  100  4  8  .00  23.00  40.20  1  11.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  -  f  101  -  120  57.60  23.00  55.30  1  35.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  -  g  121  -  140  67.20  23.00  70.40  1  60.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  -  h  141  -  160  76.80  23.00  85.50  1  85.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  -  i  161  -  180  86.40  23.00  100.60  210.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  -  j  181  -  200  96.00  23.00  115.70  2  34.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  -  k  201  -  220  105.60  23.00  130.80  2  59.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  a  221  -  240  115.20  23.00
                        
                        
                    
                    
                    
                145.90 2 84.10
                            12  -  l  -  b (121) BESA  241  -  260  115.20  23.00  170.60  308.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  b (122) BESA  261  -  280  115.20  23.00  195.30  333.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  b (123) BESA  281  -  300  115.20  23.00  220.00  358.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  b (124) BESA  301  -  320  115.20  23.00  244.70  382.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  b (125  ) BESA  ab 321  115.20  23.00  nach Aufwand  **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  b (126  ) RAI / RMC  251  115.20  23.00  171.80  310.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  -  l  -  b (12  8  ) RAI / SE3  301  115.20  23.00  233.50  371.70  * Stundensatz von Fr.  74  .  1  0  ** Der Preis pro Stufe ergibt sich aus dem ermittelten Pflegebedarf und dem Stundensatz von Fr.  74.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 2 zur Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR  301.215  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem  Leistungsauftrag des Kantons für  spezialisierte  Leistungen der Gerontopsychiatrie  erhalten pro  Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr.  50  .  –  .  Zuschlag für die spezialisierte Leistung Palliativ  -  Care  Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Palliativ  -  Care erhalten pro Person und  pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr.  110  .  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 3  1  (S  tand 1. Jan  uar 2024)  Kantonale Tarifordnung für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinba-  rung mit Gemeinde  (g  ültig ab 1. Januar 20  2  4  )  Dezentrale Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause  Leistungsart gemäss  KLV  Normkosten /  Stunden in Franken  Versichererbeitrag /  Stunden in Franken  Differenz  1  Art. 7 Abs. 2 lit. a  110.20  76.90  33.30  Art. 7  Abs. 2 lit. b  101.40  63.00  38.40  Art. 7 Abs. 2 lit. c  88.70  52.60  36.10  Räumlich begrenzte Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu  Hause  Leistungsart gemäss  KLV  Normkosten /  Stunden in Franken  Versichererbeitrag /  Stunden in Franken  Differenz  1  Art. 7 Abs. 2 lit. a  108.20  76.90  31.30  Art. 7 Abs. 2 lit. b  95.00  63.00  32.00  Art. 7 Abs. 2 lit. c  86.40  52.60  33.80  Leistungserbringung durch selbständig tätige  Pflegefachpersonen  Leistungsart gemäss  KLV  Normkosten /  Stunden in Franken  Versichererbeitrag /  Stunden in Franken  Differenz  1  Art. 7 Abs. 2 lit. a  111.30  76.90  34.40