Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atome... (0.192.110.127.32)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur

    Vom Direktionskomitee genehmigt am 1. Juli 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1969¹ Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 16. September 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. September 1969 (Stand am 15. November 2023) ¹ AS 1970 114
    ² SR 0.732.011
    Art. I Definitionen
    Abschnitt 1
    In dieser Vereinbarung
    i) bezeichnet der Ausdruck «Agentur» die Internationale AtomenergieAgentur;
    ii) schliessen die Worte «Vermögenswerte und Guthaben » im Sinne des Artikels III auch Vermögenswerte und Fonds ein, welche die Agentur in Erfüllung ihrer statutarischen Aufgaben verwahrt oder verwaltet;
    iii) umfasst der Ausdruck «Vertreter der Mitglieder» im Sinne der Artikel V und VIII auch alle Mitglieder des Direktionskomitees, Vertreter, Stellvertreter, Berater, technischen Experten und Sekretäre von Delegationen;
    iv) bedeutet der Ausdruck «von der Agentur einberufene Tagungen» im Sinne der Abschnitte 12, 13, 14 und 27 die Tagungen: 1) ihrer Generalkonferenz und ihres Direktionskomitees;
    2) aller von ihr einberufenen internationalen Konferenzen, Kolloquien, Studientagungen und ‑versammlungen;
    3) jeder Kommission irgendeines dieser Gremien;
    v) bezeichnet der Ausdruck «Beamte der Agentur» im Sinne der Artikel VI und IX den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals der Agentur mit Ausnahme derjenigen, die im Stundenlohn lokal angestellt sind.
    Art. II Juristische Persönlichkeit
    Abschnitt 2
    Die Agentur besitzt juristische Persönlichkeit. Sie kann
    a) Verträge schliessen,
    b) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erwerben und darüber verfügen,
    c) vor Gericht auftreten.
    Art. III Vermögenswerte, Fonds und Guthaben
    Abschnitt 3
    Die Agentur, ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von der Gerichtsbarkeit befreit, soweit sie nicht in einem Einzelfall darauf ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht kann sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahrnen erstrecken.
    Abschnitt 4
    Die Räumlichkeiten der Agentur sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von jeder Untersuchungs‑, Requisitions‑, Beschlagnahme‑, Enteignungs‑ oder irgendeiner Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters befreit.
    Abschnitt 5
    Die Archive der Agentur und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzbar.
    Abschnitt 6
    Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen,
    a) kann die Agentur Fonds, Gold oder Devisen jeder Art verwahren und Konten in irgendeiner Geldsorte unterhalten;
    b) kann die Agentur ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgendeine andere Währung konvertieren.
    Abschnitt 7
    In Ausübung der ihr in Abschnitt 6 eingeräumten Rechte wird die Agentur allen von der Regierung jedes Vertragslandes erhobenen Vorstellungen, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.
    Abschnitt 8
    Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind befreit:
    a) von jeder direkten Steuer; es versteht sich indessen, dass die Agentur die Befreiung von Abgaben, die nicht mehr als eine Entschädigung für öffentliche Dienste sind, nicht beanspruchen wird;
    b) von allen Zollgebühren und von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr der von der Agentur für ihren dienstlichen Gebrauch ein‑ und ausgeführten Gegenstände; es versteht sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände auf dem Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den von der Regierung dieses Landes genehmigten Bedingungen;
    c) von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr ihrer Publikationen.
    Abschnitt 9
    Obwohl die Agentur grundsätzlich die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind, nicht beansprucht, werden doch die Vertragstaaten dieser Vereinbarung in jedem Fall, in dem dies möglich ist, die bezüglich Wegfall oder Rückerstattung des Steuer‑ oder Abgabebetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen, wenn die Agentur für den dienstlichen Gebrauch grössere Einkäufe tätigt, bei denen Steuern und Abgaben dieser Art im Preis inbegriffen sind.
    Art. IV Verkehrserleichterungen
    Abschnitt 10
    Die Agentur geniesst im Gebiet jedes Vertragsstaates dieser Vereinbarung, soweit es mit den diesen Staat bindenden internationalen Übereinkommen, Regelungen und Abmachungen vereinbar ist, mit Bezug auf ihren offiziellen Verkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie die Regierung dieses Staates jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung zuerkennt, und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für die Post‑ und Fernmeldedienste sowie Pressetarifen für Informationen an die Presse und das Radio.
    Abschnitt 11
    Der offizielle Briefverkehr und die andern offiziellen Mitteilungen der Agentur dürfen nicht zensuriert werden.
    Der Agentur steht das Recht zu, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz sowie ihre sonstigen offiziellen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelte Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden.
    Dieser Abschnitt kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass angemessene, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur festgelegte Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen werden.
    Art. V Vertreter der Mitglieder
    Abschnitt 12
    Den Vertretern der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Tagungen die folgenden Privilegien und Immunitäten eingeräumt:
    a) Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (inbegriffen mündliche und schriftliche Äusserungen);
    b) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
    c) Recht zur Benützung von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen;
    d) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, alle Meldevorschriften für Ausländer und alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen in den von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit besuchten oder durchreisten Ländern;
    e) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen und den Geldwechsel, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;
    f) gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.
    Abschnitt 13
    Zur Gewährleistung der völligen Redefreiheit und einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn der Auftrag der betreffenden Personen beendet ist.
    Abschnitt 14
    Sofern die Erhebung irgendeiner Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedes weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.
    Abschnitt 15
    Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zur Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit bezüglich der Agentur. Ein Mitglied der Agentur hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und ihre Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck beeinträchtigt wird, für den sie gewährt wurde.
    Abschnitt 16
    Die Bestimmungen der Abschnitte 12, 13 und 14 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.
    Art. VI Beamte
    Abschnitt 17
    Die Agentur wird den Regierungen aller Vertragsstaaten dieser Vereinbarung die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels IX Anwendung finden, periodisch bekanntgeben.
    Abschnitt 18
    a)  Die Beamten der Agentur:
    i) sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen) von der Gerichtsbarkeit befreit;
    ii) geniessen in bezug auf die ihnen von der Agentur bezahlten Gehälter und Vergütungen dieselben Steuerbefreiungen wie die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, und zwar unter denselben Voraussetzungen;
    iii) unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, nicht den die Einwanderung beschränkenden Massnahmen und den Meldevorschriften für Ausländer;
    iv) geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen;
    v) geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, in Zeiten einer internationalen Krise mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Erleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen;
    vi) geniessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land zollfrei einzuführen.
    b)  Die Beamten der Agentur, die gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur Inspektionsaufgaben erfüllen oder gemäss Artikel XI des genannten Statuts mit der Prüfung eines Projekts beauftragt sind, geniessen in Erfüllung ihrer Aufgaben und im Verlaufe ihrer Dienstreisen alle übrigen in Artikel VII dieser Vereinbarung aufgeführten Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Erfüllung der genannten Aufgaben notwendig ist.
    Abschnitt 19
    Die Beamten der Agentur sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale Dienstleistungen befreit. Dies gilt jedoch hinsichtlich des Staates, dem sie angehören, nur für diejenigen Beamten der Agentur, die auf Grund ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der Agentur aufgestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste namentlich verzeichnet sind.
    Werden andere Beamte der Agentur zu nationalen Dienstleistungen aufgeboten, so gewährt der betreffende Staat auf Ersuchen der Agentur Aufschubfristen für die Aufbietung, soweit sie erforderlich sind, um eine Unterbrechung wichtiger Arbeiten zu vermeiden.
    Abschnitt 20
    Ausser den in den Abschnitten 18 und 19 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniessen der Generaldirektor der Agentur sowie jeder während seiner Abwesenheit in seinem Namen handelnde Beamte und ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss internationalem Recht den diplomatischen Vertretern, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern zuteil werden. Dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden auch den stellvertretenden Generaldirektoren und den in gleichwertigem Rang stehenden Beamten der Agentur zuteil.
    Abschnitt 21
    Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach ihrer Meinung verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Agentur erfolgen kann.
    Abschnitt 22
    Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.
    Art. VII Mit Missionen beauftragte Experten der Agentur
    Abschnitt 23
    Die Experten (andere als die in Artikel VI bezeichneten Beamten), die in Kommissionen der Agentur tätig sind oder für die Agentur Aufträge mit Einschluss der Inspektionsaufgaben gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur und Projektprüfungen gemäss Artikel XI des Statuts ausführen, geniessen, auch auf Dienstreisen in Verbindung mit solchen Kommissionen oder Aufträgen, folgende Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist:
    a) Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
    b) Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in dienstlicher Eigenschaft begangenen Handlungen (einschl. ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen); die Betroffenen geniessen diese Befreiung auch wenn sie keine Tätigkeit bei den Kommissionen der Agentur oder keine Aufträge für die Agentur mehr ausführen;
    c) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
    d) für den Verkehr mit der Agentur das Recht zum Gebrauche von Codes und zum Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen;
    e) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;
    f) gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.
    Abschnitt 24
    Das in Abschnitt 23 Buchstaben c und d Stehende darf nicht so ausgelegt werden, als schliesse es angemessene Sicherheitsmassnahmen aus, die zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind.
    Abschnitt 25
    Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach ihrer Ansicht durch sie verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Agentur erfolgen kann.
    Art. VIII Missbrauch von Privilegien
    Abschnitt 26
    Hat nach Auffassung eines Vertragstaates dieser Vereinbarung ein Privileg oder eine Immunität, die auf Grund dieser Vereinbarung gewährt wurden, zu einem Missbrauch geführt, so konsultieren dieser Staat und die Agentur einander, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu verhindern. Führen diese Konsultationen nicht zu einem für den Staat und die Agentur befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität stattgefunden hat, durch ein Verfahren gemäss Abschnitt 34 geklärt. Wird festgestellt, dass ein Missbrauch stattgefunden hat, so hat der davon betroffene Vertragsstaat dieser Vereinbarung das Recht, der Agentur nach entsprechender Notifizierung die Ausübung des missbrauchten Privilegs oder der missbrauchten Immunität vorzuenthalten. Die Vorenthaltung von Privilegien und Immunitäten darf jedoch die wesentliche Tätigkeit der Agentur nicht beeinträchtigen und sie nicht an der Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben hindern.
    Abschnitt 27
    Die Vertreter der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen, während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort, sowie Beamte im Sinne des Abschnittes 1 Ziffer v dürfen wegen Handlungen in dienstlicher Eigenschaft nicht zum Verlassen des Landes gezwungen werden, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Missbraucht eine solche Person das Privileg des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Land Tätigkeiten ausübt, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang stehen, so kann sie durch dessen Regierung zum Verlassen des Landes gezwungen werden, wobei die folgenden Bestimmungen vorbehalten bleiben:
    a) Vertreter von Mitgliedern, welche die in Abschnitt 20 vorgesehenen Immunitäten geniessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur in Übereinstimmung mit dem auf die in diesem Land akkreditierten Diplomaten anwendbaren diplomatischen Verfahren gezwungen werden.
    b) im Falle eines Beamten, auf den Abschnitt 20 nicht anwendbar ist, darf eine Ausweisungsverfügung durch die Landesbehörden nicht ohne Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes getroffen werden; diese Genehmigung darf erst nach einer Konsultation mit dem Generaldirektor der Agentur erteilt werden; wird gegen einen Beamten ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, so hat der Generaldirektor der Agentur das Recht, die davon betroffene Person in diesem Verfahren zu vertreten.
    Art. IX Laissez‑passer
    Abschnitt 28
    Die Beamten der Agentur haben das Recht, nach Massgabe von Verwaltungsabmachungen zwischen dem Generaldirektor der Agentur und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen Laissez‑passer der Vereinten Nationen zu benutzen. Der Generaldirektor der Agentur notifiziert jedem Vertragsstaat dieser Vereinbarung die zu diesem Zweck getroffenen Verwaltungsabmachungen.
    Abschnitt 29
    Die den Beamten der Agentur ausgestellten Laissez‑passer werden von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung als gültige Reisedokumente anerkannt und angenommen.
    Abschnitt 30
    Die Visa‑Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Beamten der Agentur, die Inhaber der Laissez‑passer der Vereinten Nationen sind, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Agentur reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez‑passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.
    Abschnitt 31
    Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 30 aufgezählt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Agentur reisen.
    Abschnitt 32
    Der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und die andern Beamten, die mindestens im Rang eines Abteilungschefs der Agentur stehen und im Auftrage der Agentur mit Laissez‑passer der Vereinten Nationen reisen, stehen im Genuss der gleichen Reiseerleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.
    Art. X Beilegung von Streitigkeiten
    Abschnitt 33
    Die Agentur wird ein angemessenes Verfahren vorsehen für die Beilegung von:
    a) Streitigkeiten aus Verträgen oder andern privatrechtlichen Streitigkeiten, an denen die Agentur als Partei beteiligt sein könnte;
    b) Streitigkeiten, in die ein Beamter oder ein Experte der Agentur verwickelt sein könnte, der zufolge seiner offiziellen Stellung ‑im Genuss der Immunität steht, vorausgesetzt, dass die Immunität nicht gemäss den Abschnitten 21 und 25 aufgehoben worden ist.
    Abschnitt 34
    Sofern nicht die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein anderes Verfahren anzuwenden, wird jede Streitfrage, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung bezieht, beim Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut anhängig gemacht. Entsteht zwischen der Agentur und einem Mitglied eine Streitigkeit, für welche die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren, so ist gemäss Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen³ und Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofes⁴ sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen der zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarung ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage einzuholen. Das Gutachten wird von den Parteien als bindend anerkannt.
    ³ SR 0.120 . Heute: Charta der Vereinten Nationen.
    ⁴ SR 0.193.501
    Art. XI Auslegung
    Abschnitt 35
    Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Berücksichtigung der Aufgaben auszulegen, die der Agentur durch ihr Statut übertragen sind.
    Abschnitt 36
    Die Bestimmungen dieser Vereinbarung beschränken in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Agentur von einem Staat schon gewährt worden sind oder noch gewährt werden könnten, weil sich der Sitz oder regionale Büros der Agentur oder zur Agentur gehörende Beamte und Experten sowie ihr gehörendes Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen in Verbindung mit den Projekten oder der Tätigkeit der Agentur in dessen Gebiet befinden; dies gilt auch für die Anwendung von Sicherheitsmassregeln auf Agenturprojekte oder andere Vorkehrungen. Diese Vereinbarung darf nicht so ausgelegt werden, als stehe sie dem Abschluss von Zusatzvereinbarungen zwischen einem Vertragsstaat und der Agentur zur Anpassung von Bestimmungen dieser Vereinbarung oder zur Erweiterung oder Einschränkung der darin gewährten Privilegien und Immunitäten entgegen.
    Abschnitt 37
    Weder eine Bestimmung des Statuts der Agentur noch sonstige Rechte und Pflichten, welche die Agentur hat, können durch diese Vereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden.
    Art. XII Schlussbestimmungen
    Abschnitt 38
    Diese Vereinbarung wird allen Mitgliedern der Agentur zur Annahme übermittelt. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor; die Vereinbarung tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. Es wird unterstellt, dass ein Staat, in dessen Namen eine Annahmeurkunde hinterlegt wird, in der Lage sein muss, die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund seiner Gesetzgebung anzuwenden. Der Generaldirektor übermittelt der Regierung jedes Staates, der Mitglied der Agentur ist oder wird, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung und unterrichtet alle Mitglieder von der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde sowie von jeder Kündigungsmitteilung gemäss Abschnitt 39.
    Jedes Mitglied der Agentur kann Vorbehalte zu dieser Vereinbarung machen. Es kann dies nur bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde tun; der Generaldirektor gibt den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich allen Mitgliedern der Agentur bekannt.
    Abschnitt 39
    Diese Vereinbarung bleibt zwischen der Agentur und jedem Mitglied, das eine Annahmeurkunde hinterlegt hat, so lange in Kraft, als dieses Mitglied Agenturmitglied bleibt oder bis das Direktionskomitee eine revidierte Vereinbarung genehmigt und das betreffende Mitglied Vertragsstaat der revidierten Vereinbarung wird; wenn jedoch ein Mitglied dem Generaldirektor eine Kündigungsmitteilung übermittelt, so tritt diese Vereinbarung hinsichtlich dieses Mitgliedes ein Jahr nach Empfang der Mitteilung durch den Generaldirektor ausser Kraft.
    Abschnitt 40
    Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung zieht das Direktionskomitee der Agentur die Genehmigung von Änderungen in Erwägung. Vom Komitee genehmigte Änderungen treten in Kraft, sobald sie nach dem in Abschnitt 38 vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

    Geltungsbereich am 15. November 2023 ⁵

    ⁵ AS 1970  116 ; 1974  263 ; 1982  1287 , 2089 ; 1984  198 ; 1985  500 ; 1986  177 ; 1987  469 ; 1988  1748 ; 1990  560 , 1601 ; 2004  2979 ; 2007  4391 ; 2011  4883 ; 2016  495 ; 2019  3111 ; 2020  4393 ; 2023 659 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Nachfolge-
    erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    12. Februar

    1963

    12. Februar

    1963

    Albanien

    10. April

    2003

    10. April

    2003

    Argentinien

    15. Oktober

    1963

    15. Oktober

    1963

    Australien

      9. Mai

    1986

      9. Mai

    1986

    Belarus*

      2. Dezember

    1966

      2. Dezember

    1966

    Belgien*

    26. Oktober

    1965

    26. Oktober

    1965

    Benin

    30. Januar

    2003

    30. Januar

    2003

    Bolivien

    10. April

    1968

    10. April

    1968

    Bosnien und Herzegowina*

    11. Juni

    2009

    11. Juni

    2009

    Brasilien

    13. Juni

    1966

    13. Juni

    1966

    Bulgarien*

    17. Juni

    1968

    17. Juni

    1968

    Brunei*

    19. März

    2018

    19. März

    2018

    Chile*

      8. Dezember

    1987

      8. Dezember

    1987

    China*

    16. Juli

    1984

    16. Juli

    1984

    Côte d’Ivoire

    30. Oktober

    2019

    30. Oktober

    2019

    Dänemark*

    14. März

    1962

    14. März

    1962

    Deutschland*

      4. August

    1960

      4. August

    1960

    Ecuador

    16. April

    1969

    16. April

    1969

    Eritrea*

    13. März

    2020

    13. März

    2020

    Estland

    12. Februar

    1992

    12. Februar

    1992

    Finnland

    29. Juli

    1960

    29. Juli

    1960

    Ghana

    16. Dezember

    1963

    16. Dezember

    1963

    Georgien

      2. Oktober

    2019

      2. Oktober

    2019

    Griechenland

      2. November

    1970

      2. November

    1970

    Heiliger Stuhl

    21. Januar

    1986

    21. Januar

    1986

    Indien

    10. März

    1961

    10. März

    1961

    Indonesien*

      4. Juni

    1971

      4. Juni

    1971

    Irak

    23. November

    1960

    23. November

    1960

    Iran

    21. Mai

    1974

    21. Mai

    1974

    Irland

    29. Februar

    1972

    29. Februar

    1972

    Island

    19. März

    2007

    19. März

    2007

    Italien*

    20. Juni

    1985

    20. Juni

    1985

    Jamaika

      5. September

    1967

      5. September

    1967

    Japan

    18. April

    1963

    18. April

    1963

    Jordanien*

    27. Oktober

    1982

    27. Oktober

    1982

    Kamerun

    22. September

    1988

    22. September

    1988

    Kanada*

    15. Juni

    1966

    15. Juni

    1966

    Kasachstan

      9. April

    1998

      9. April

    1998

    Kolumbien

      1. Juli

    1983

      1. Juli

    1983

    Kongo (Brazzaville)

    18. September

    2018

    18. September

    2018

    Kongo (Kinshasa)

      9. April

    2003

      9. April

    2003

    Korea (Süd-)*

    17. Januar

    1962

    17. Januar

    1962

    Kroatien

    12. Februar

    1993

    12. Februar

    1993

    Kuba*

    24. August

    1982

    24. August

    1982

    Kuwait

    15. September

    1998

    15. September

    1998

    Lesotho

    16. September

    2019

    16. September

    2019

    Lettland

      5. Januar

    2000

      5. Januar

    2000

    Libanon

    13. April

    2022

    13. April

    2022

    Litauen

    28. Februar

    2001

    28. Februar

    2001

    Luxemburg*

    24. März

    1972

    24. März

    1972

    Marokko*

    30. März

    1977

    30. März

    1977

    Mauritius

      7. April

    1975

      7. April

    1975

    Mexiko*

    19. Oktober

    1983

    19. Oktober

    1983

    Moldau*

    22. Dezember

    2008

    22. Dezember

    2008

    Mongolei

    12. Januar

    1976

    12. Januar

    1976

    Montenegro

    21. März

    2007 N

    30. Oktober

    2006

    Mosambik

    15. März

    2011

    15. März

    2011

    Neuseeland

    22. Juni

    1961

    22. Juni

    1961

    Nicaragua

    17. Oktober

    1977

    17. Oktober

    1977

    Niederlande*

    29. August

    1963

    29. August

    1963

        Aruba

    29. August

    1963

    29. August

    1963

        Curaçao

    29. August

    1963

    29. August

    1963

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    29. August

    1963

    29. August

    1963

        Sint Maarten

    29. August

    1963

    29. August

    1963

    Niger

    17. Juni

    1969

    17. Juni

    1969

    Nigeria

      4. April

    2007

      4. April

    2007

    Norwegen

    10. Oktober

    1961

    10. Oktober

    1961

    Oman*

      3. August

    2010

      3. August

    2010

    Pakistan*

    16. April

    1963

    16. April

    1963

    Palau

      5. September

    2013

      5. September

    2013

    Paraguay

    15. Februar

    2019

    15. Februar

    2019

    Philippinen

    17. Dezember

    1962

    17. Dezember

    1962

    Polen

    24. Juli

    1970

    24. Juli

    1970

    Portugal*

    27. November

    2006

    27. November

    2006

    Rumänien*

      7. Oktober

    1970

      7. Oktober

    1970

    Russland*

      1. Juli

    1966

      1. Juli

    1966

    Schweden

      8. September

    1961

      8. September

    1961

    Schweiz*

    16. September

    1969

    16. September

    1969

    Senegal

    15. Dezember

    2006

    15. Dezember

    2006

    Serbien

    28. April

    1992

    27. April

    1992

    Simbabwe

    25. September

    2023

    25. September

    2023

    Singapur*

    19. Juli

    1973

    19. Juli

    1973

    Slowakei

    10. Februar

    1993 N

    27. September

    1993

    Slowenien

      7. Juli

    1992 N

    21. September

    1992

    Spanien

    21. Mai

    1984

    21. Mai

    1984

    St. Kitts und Nevis

    12. Juni

    2023

    12. Juni

    2023

    Südafrika*

    13. September

    2002

    13. September

    2002

    Syrien

    18. Dezember

    1989

    18. Dezember

    1989

    Tadschikistan

    11. Mai

    2009

    11. Mai

    2009

    Thailand*

    15. Mai

    1962

    15. Mai

    1962

    Tschechische Republik

    24. März

    1994 N

    27. September

    1993

    Tunesien

    28. Dezember

    1967

    28. Dezember

    1967

    Türkei*

    26. Juni

    1978

    26. Juni

    1978

    Ukraine*

      5. Oktober

    1966

      5. Oktober

    1966

    Ungarn*

    14. Juli

    1967

    14. Juli

    1967

    Uruguay

    17. März

    2023

    17. März

    2023

    Vereinigtes Königreich

    19. September

    1961

    19. September

    1961

    Vietnam

    31. Juli

    1969

    31. Juli

    1969

    Zypern

    27. Juli

    1983

    27. Juli

    1983

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

    Vorbehalte und Erklärungen

    Schweiz ⁶
    Artikel VI Abschnitt 19 Absatz 2
    Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, Gesuchen der Agentur um Aufschiebung der Aufbietung nicht stattzugeben, wobei es die Meinung hat, dass die zuständigen Bundesbehörden diese Gesuche mit Wohlwollen prüfen werden.
    ⁶ Art. 2 des BB vom 18. Juni 1969 ( AS 1970 114 )
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