Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Mon... (0.741.619.573)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Montenegro über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 20. Mai 2023 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Dezember 2023 (Stand am 9. Dezember 2023)
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Transportunternehmer zu Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die zwischen den Gebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch diese Gebiete oder von oder nach einem Gebiet eines Drittlands ausgeführt werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
1. «Gebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Transportunternehmer niedergelassen und ein Fahrzeug zugelassen ist, oder das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Transportunternehmer sein Geschäft betreibt, ohne dort niedergelassen zu sein und ohne dass sein Fahrzeug dort zugelassen ist;
2. «Beförderung» den Betrieb eines leeren oder eines beladenen Fahrzeugs;
3. «Transportunternehmer» jede natürliche oder juristische im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassene Person, die nach den in diesem Gebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
4. «Fahrzeug»: a) für die Personenbeförderung jedes Strassenfahrzeug mit Antriebsmotor, das mit mehr als 9 (neun) Sitzplätzen, den Sitz für die Fahrerin oder den Fahrer eingeschlossen, eingerichtet und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist;
b) für die Güterbeförderung jedes Strassenfahrzeug mit Antriebsmotor, das für die Beförderung von Gütern eingerichtet und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist. Wird eine Beförderung mit einem Zugfahrzeug mit Anhänger oder Sattelanhänger durchgeführt, die in unterschiedlichen Ländern zugelassen sind, untersteht die Fahrzeugkombination den Bestimmungen dieses Abkommens nur dann, wenn das jeweilige Zugfahrzeug im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist;
5. «Linienverkehr» die regelmässige Beförderung von Personen auf bestimmten Strecken und nach im Voraus vereinbarten Fahrplänen, bei denen Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können;
6. «Gelegenheitsverkehr» ein Verkehrsdienst, der nicht im Rahmen eines Linienverkehrs erbracht wird. Die Häufigkeit oder die Anzahl der Verkehrsdienste hat keinen Einfluss auf die Einreihung als Gelegenheitsverkehr;
7. «Genehmigung» jede Lizenz oder Bewilligung, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderung
1.  Die folgenden nicht regelmässigen (gelegentlichen) Personenbeförderungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt im Gebiet derjenigen Vertragspartei gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Haltestellen ausserhalb dieses Gebiets Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Fahrgäste verlässt; oder
c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort im Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern diesem Verkehrsdienst eine leere Hinfahrt vorausgegangen ist und die Fahrgäste: – vor der Ankunft in dem Land, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– zuvor vom gleichen Transportunternehmer unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen in das Land der anderen Vertragspartei gebracht worden sind und sie dort von diesem Transportunternehmer erneut aufgenommen und aus diesem Land gebracht werden, oder
– eingeladen wurden, in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu reisen, wobei die Beförderungskosten vom Gastgeber getragen werden. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d) Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Bei der Durchführung von Beförderungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) und eine Fahrgastliste mitzuführen, die den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Form und Inhalt des Kontrollpapiers werden von jeder Vertragspartei festgelegt und sind Gegenstand einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
3.  Andere als die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der nationalen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien genehmigungspflichtig und werden nach vorheriger Abstimmung zwischen ihren zuständigen Behörden bewilligt. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 Güterbeförderung
Jeder Transportunternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittland oder von einem Drittland nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gestatten es den Transportunternehmern einer Vertragspartei nicht, Personen und Güter von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Gebiets der anderen Vertragspartei zu befördern (Kabotage).
Art. 6 Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge
1.  In Bezug auf Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zugelassen sind.
2.  Für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern, die die höchstzulässigen Gewichte oder die höchstzulässigen Abmessungen im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien überschreiten, ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der jeweiligen Vertragspartei erforderlich. Wenn diese Sondergenehmigung eine Reiseroute vorschreibt, darf die Beförderung nur auf dieser festgelegten Route erfolgen. Das vom Hersteller angegebene garantierte Höchstgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
Art. 7 Steuern und Abgaben
1.  Fahrzeuge, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Steuern und allen auf den Besitz oder den Betrieb von Fahrzeugen erhobenen Abgaben befreit.
2.  Die Befreiung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Steuern und Abgaben auf dem Treibstoffverbrauch oder für besondere Gebühren für die Benutzung von Strassen oder einzelnen Brücken und Tunnels.
Art. 8 Zollvorschriften
1.  Der Treibstoff, der sich in den normalen vom Hersteller eingebauten Fahrzeugtanks befindet, und das Schmieröl für die normale Nutzung dieser Fahrzeuge werden frei von Einfuhrabgaben, Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
2.  Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeugs dienen, werden frei von Einfuhrabgaben, Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszuführen oder unter der Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Art. 9 Anwendung nationaler Gesetze und Rechtsvorschriften
In allen Belangen, die dieses Abkommen oder die anderen internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, nicht regeln, haben die Transportunternehmer und die Fahrzeugführerinnen und -führer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Art. 10 Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren weder die Rechte noch die Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus internationalen Vereinbarungen, Regelungen oder Abkommen ergeben.
Art. 11 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen darüber, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Transportunternehmern eingehalten werden.
2.  Die Behörden der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde, können gegen Transportunternehmer oder Fahrzeugführerinnen und -führer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Abkommens und der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderung oder den Strassenverkehr verstossen haben, auf Verlangen der zuständigen Behörden derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet die Widerhandlung stattgefunden hat, eine der folgenden Massnahmen ergreifen:
a) Verwarnung;
b) in Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien befristeter oder dauerhafter Entzug der Berechtigung, Beförderungen im Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in dem die Widerhandlung begangen wurde.
3.  Die zuständige Behörde, die eine der in Absatz 2 vorgesehenen Massnahmen getroffen hat, setzt die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei darüber in Kenntnis.
4.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der von den Gerichten oder den zuständigen Behörden nach nationalem Recht verhängten Sanktionen derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde.
Art. 12 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind:
für die Schweiz:
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
für Montenegro:
das Ministerium für Kapitalanlagen und die Verkehrsverwaltung.
Art. 13 Gemischte Kommission
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein. Die Gemischte Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien zusammen und befasst sich mit Fragen, die sich aus der Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben.
2.  Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd im Gebiet jeder Vertragspartei statt.
Art. 14 Ausweitung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstrecken sich die Bestimmungen dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei mittels diplomatischer Note über den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
2.  Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten nach den in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
3.  Im Falle von Unstimmigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, etwaige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation, die der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt wird, kündigen. Das Abkommen endet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Podgorica, am 20. Mai 2023, in zwei Originalen in französischer und montenegrinischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Urs Schmid

Für die
Regierung von Montenegro:

Ervin Ibrahimović

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