Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung
Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (ARGIDA) vom 16.12.2010 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen, des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personenda - ten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.
2 Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen präzisiert werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Regle - ment auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwen - dung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Information der Öffentlichkeit
Art. 3 Allgemeine Orientierung
1 Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik an - lässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.
Art. 4 Regelmässige Information
1 Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem Interesse sind, Gegenstand einer regelmässigen Information über angemes - sene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.
Art. 5 Punktuelle Information
1 Wenn sie es für nötig erachten, informieren die Behörden punktuell im Rahmen einer Medienmitteilung beziehungsweise einer Medienkonferenz oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.
3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen
Art. 6 Gesuch um allgemeine Informationen
1 Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegen - stand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Formvor - schrift unterworfen ist.
2 Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs einen besonderen Aufwand erfordert.
3 Ist das informelle Gesuch unzulässig, wird der Gesuchsteller mündlich über die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs und die allfälligen Kosten in - formiert.
Art. 7 Gesuch um spezifische Informationen
1 Spezifische Informationen über die Tätigkeit der Behörden bedingen ein schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für die Informationserteilung zuständige Person.
2 Das Gesuch muss präzise formuliert sein.
3 Falls es der Behörde nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom Ge - suchsteller eine Präzisierung verlangen.
4 Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.
Art. 8 Behandlung des Informationsgesuchs
1 Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert ei - ner Frist von 10 Arbeitstagen nach dessen Eingang, sofern keine andere Be - hörde dafür zuständig ist. *
2 Falls das Gesuch offensichtlich Informationen betrifft, die im Besitz einer anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde weitergeleitet.
3 Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden sind, einigen sich diese über das Vorgehen zur Behandlung und Prüfung des Gesuchs.
Art. 9 Antwort der Behörde
1 Mündliche Gesuche werden mündlich oder auf elektronischem Weg beant - wortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.
2 Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mit - tels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügung - stellung von Kopien.
3 Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die be - antragte Information keine Personendaten enthält oder die Personendaten ausreichend geschützt werden können. *
Art. 10 Einsichtnahme in Informationen
1 Die Einsichtnahme erfolgt bei der für die Behandlung des Gesuchs zustän - digen Behörde.
2 Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, insbe - sondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
3 Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren Räumlichkeiten kontrollieren.
4 Die Behörde gewährleistet eine angemessene Sicherheit der Informationen während der Einsichtnahme.
Art. 11 Übermittlung der Informationen
1 Die Behörde übermittelt die Informationen in ihrer ursprünglichen Form. Sie ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder auf irgendeine andere Art zu bearbeiten.
2 Falls der Zugang zu den Informationen nur teilweise gewährt werden kann, können die Teile des Dokuments, die Gegenstand einer Einschränkung bil - den, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen Rahmen nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen abgegeben werden.
Art. 12 Nachweis
1 Die Behörde kann vom Gesuchsteller insbesondere dann einen schriftli - chen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sonsti - gen Aufgaben durch die Behandlung des Gesuchs deutlich beeinträchtigt wird.
2 Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.
4 Zugang zu amtlichen Dokumenten
4.1 Modalitäten
Art. 13 Umfang der Zugangsberechtigung
1 Es können einzig amtliche Dokumente eingesehen werden. Das Dokument liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von der es stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser definitiv an seinen Empfänger übergeben wurde.
2 Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, jedoch ausschliesslich von seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfs - mittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.
Art. 14 Veröffentlichte Dokumente
1 Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegen - stand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf beschränken, dem Gesuchsteller die notwendigen Zugangsinformationen mitzuteilen.
Art. 15 * ...
Art. 16 Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand
1 Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen Auf - gaben wesentlich zu vernachlässigen.
Art. 17 Archivierte Dokumente
1 Die Gesuche um Zugang zu Dokumenten, die sich im Archiv befinden, wer - den durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Dokumen - te, die einer Schutzfrist unterstehen, holt das Archiv vorgängig einen Be - scheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein. * a) * ... b) * ...
4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren
Art. 18 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebühren durch die Kantonsbehörden.
2 Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 19 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
a) Information
1 Wenn Kopien angefertigt werden oder der Zugang zu einem Dokument einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Ge - suchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.
Art. 20 b) Grösserer Aufwand
1 Ein grösserer Aufwand liegt vor, wenn die Behandlung des Zugangsge - suchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
Art. 21 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
1 Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letz - ten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfügung gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine Änderun - gen erfahren hat.
Art. 22 Gebühr
a) Druck-, Kopier- und Versandkosten
1 Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumenten auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.
2 Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven Versandkosten erhoben werden.
Art. 23 b) Angemessene Beteiligung
1 Wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs einen grösseren Aufwand nach sich zieht, kann über die in Artikel 22 vorgesehene Gebühr hinaus eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stundentarif von 60 Franken entspricht.
Art. 24 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
1 Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteili - gung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.
2 Wenn die Behandlung des Gesuchs mehr als eine Viertelstunde in An - spruch nimmt, findet zusätzlich der Stundentarif von 60 Franken Anwen - dung.
5 Datenschutz
5.1 Modalitäten
Art. 25 Modalitäten
1 Jede Person, die vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss sich über ihre Identität ausweisen. *
2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektroni - schem Weg erfolgen, wenn der Verantwortliche für die Datenbearbeitung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um: * a) die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und b) die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftsertei - lung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
3 Die Auskünfte umfassen: a) die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenban - ken der Behörde verfügbar sind; b) die Rechtsgrundlage und den mit der Datenbearbeitung verfolgten Zweck, die in die Datenbearbeitung involvierten Behörden sowie die regelmässigen Empfänger der Information.
4 Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist. *
5 Die Auskunft wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Dies gilt auch für den begründeten Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, muss der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Gesuchsteller hier - über informieren und ihm die Frist mitteilen, innerhalb der die Auskunft erteilt wird. *
6 Werden Daten von mehreren Verantwortlichen für die Datenbearbeitung gemeinsam verwaltet, kann das Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend gemacht werden. Ist der Verantwortliche für die Datenbearbeitung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt, leitet er das Begehren an die zu - ständige Person weiter. *
7 Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Ver - antwortliche das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen. *
8 Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbe - nen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
Art. 26 Bekanntgabe der Daten
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Daten, sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Um - ständen hervorgehen. *
5.2 Register *
Art. 27 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung bestimmter Daten -
bearbeitungen *
1 Datenbearbeitungen, die ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung dienen und keine Wirkung nach aussen haben, werden nicht re - gistriert, sofern sie kein Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstel - len. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
2 Die Behörden sind nicht verpflichtet, Datenbearbeitungen zu registrieren, die gelegentlich erfolgen oder kein Risiko für die Rechte der betroffenen Per - son darstellen. *
5.3 Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 28 * ...
Art. 29 Besondere Massnahmen
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung trifft die technischen und or - ganisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zie - len gerecht zu werden: * a) * die Nutzer für die Risiken für die Freiheiten und die Privatsphäre sensi - bilisieren; b) * die Nutzer vor jedem Zugriff auf Daten und Bearbeitungsmittel authen - tifizieren; c) * den Zugriff auf die für den Nutzer notwendigen Daten beschränken; d) * eine Protokollierung zur Aufzeichnung der Zugriffe und Verwaltung der Vorfälle vorsehen; e) * die Sicherheit der Arbeitsplätze, einschliesslich der mobilen Ausrüstun - gen, internen Netzwerke, Server und Websites gewährleisten; f) * regelmässige Sicherungen durchführen und die Kontinuität der Tätig - keit gewährleisten, indem die Wiederherstellung der installierten Syste - me im Falle eines Unterbruchs sichergestellt wird; g) * die Daten auf gesicherte Weise archivieren; h) * den Zugriff auf die Daten während der Unterhaltsarbeiten beschränken und die korrekte Vernichtung der Daten gewährleisten; i) * die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch Subunternehmer überprüfen, gegebenenfalls durch Audits; j) * die Zuverlässigkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleis - ten; k) * die Daten nach Möglichkeit verschlüsseln oder pseudonymisieren; l) * die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen regelmässig überprüfen, analysieren und bewerten.
2 Die Daten sind so zu organisieren, dass die betroffenen Personen ihr Aus - kunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können. *
Art. 30 Protokollierung
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung protokolliert die automatisier - te Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Profi - lingdaten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausrei - chend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder be - kannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen. *
2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich den Aufsichtsbehörden zugänglich, denen die Über - wachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. *
5a Aufsichtsbehörde *
Art. 30a * Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlich -
keitskommission
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a) einem Präsidenten; b) einem Vizepräsidenten; c) 3 weiteren Mitgliedern.
Art. 30b * Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis
1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie be - fasst wird.
2 Sie verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
3 Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle nötigen Untersu - chungsmassnahmen an.
4 Sie kann einen externen Experten beauftragen.
5 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
6 Archivierung
Art. 31 Zweck und Geltungsbereich
1 Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betref - fend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden, unab - hängig von deren Art oder Informationsträger.
2 Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Ar - chivalien der Behörden.
3 Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Doku - mentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.
4 Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archiva - lien der übrigen Behörden.
Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden
1 Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die Einwohner- und Burgerbehörden eine effiziente Dokumentenverwaltung und Archivierung.
2 Die Einwohner- und Burgerbehörden können die Verwaltung und Aufbe - wahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form ei - nes Depositums übertragen.
3 Das Depositum der Gemeindearchive ist Gegenstand eines Depositumver - trages, der über eine Dauer von mindestens 30 Jahre abgeschlossen wird und verlängert werden kann.
4 Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physi - schen Medium kostenlos. Das Staatsarchiv kann jedoch Gebühren für die Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben.
5 Das Staatsarchiv ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anver - trauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt weiterhin den Einwohner- und Burgergemeinden, denen das Staatsarchiv Wallis beratend und unterstützend zur Seite steht.
7 Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das vorliegende Reglement ersetzt: a) das Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Perso - nendaten vom 26. Februar 1986. b) * ...
Art. 33 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2010
10.11.2010 19.11.2010 Art. 32 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 46/2010
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2015
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 39/2015
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 39/2015
04.03.2020 01.03.2020 Art. 31a eingefügt RO/AGS 2020-036
29.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 15 aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 6 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 7 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Titel 5.2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 28 aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, l) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Titel 5a eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30a eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30b eingefügt RO/AGS 2023-121
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 51/2010
Art. 8 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 9 Abs. 3 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 15 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 17 Abs. 1 16.09.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 39/2015
Art. 17 Abs. 1, a) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Art. 17 Abs. 1, b) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Art. 25 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 4 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 5 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 6 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 7 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 26 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Titel 5.2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 29.11.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, a) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, b) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, c) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, d) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 28 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, a) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, b) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, c) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, d) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, e) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, f) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, g) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, h) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, i) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, j) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, k) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, l) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 30 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 30 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Titel 5a 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 30a 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 30b 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 31a 04.03.2020 01.03.2020 eingefügt RO/AGS 2020-036
Art. 32 Abs. 1, b) 10.11.2010 19.11.2010 aufgehoben BO/Abl. 46/2010
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