Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
über den Zivilschutz * (AGZSG) vom 10.09.2010 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und über den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG); eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen und zuständige Behörden
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel: a) die Bundesvorschriften im Bereich des Zivilschutzes anzuwenden; b) eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf Kantonsebe - ne zu gewährleisten; c) einen optimalen und einheitlichen Vorbereitungsstand des Zivilschut - zes auf Kantonsebene zu garantieren; d) einen effizienten und koordinierten Gebrauch der Einsatzmittel des Zi - vilschutzes zu garantieren.
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts regelt das vorliegende Gesetz insbe - Erstellung und die Verwaltung der Schutzbauten, die Verwaltung des Materi - als sowie die Finanzierung des Zivilschutzes. *
2 Die Organisation des Rettungswesens und des Bevölkerungsschutzes wer - den vom vorliegenden Gesetz nicht behandelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Vorbehalten bleiben das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Be - wältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie die Gesetz - gebung über den Kulturgüterschutz. *
Art. 3 Organisation des Zivilschutzes *
1 Der Zivilschutz ist eine kantonale Organisation. *
2 ... *
3 ... *
Art. 4 Grundsatz der Gleichstellung
1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Status, einer Funktion oder eines Berufs wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.
Art. 5 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt im Kanton die Führung, die Koordination und die Aufsicht des Zivilschutzes aus.
2 Er übernimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen, die von der Bundes - gesetzgebung dem Kanton übertragen und die nicht ausdrücklich den Gemeinden zugewiesen werden.
3 Er ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu - ständig. Er entscheidet über die Beteiligung oder Zusammenarbeit mit öf - fentlichen oder privaten Organisationen.
4 Wird eine im vorliegenden Gesetz vorgesehene Massnahme nicht erfüllt, so nimmt der Staatsrat diese auf Kosten des Säumigen vor.
Art. 6 Departement und Dienststelle
1 Das für die Sicherheit zuständige Departement (nachstehend: das Depar - tement) verwirklicht und koordiniert die kantonale Zivilschutzpolitik.
2 Es wird mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzge - bung beauftragt.
3 Im Vollzug seiner Aufgaben verfügt das Departement über die für den Zivil - schutz zuständige Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) und über das ständige kantonale Führungsorgan, das in Anwendung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausser - ordentlichen Lagen bezeichnet wird. *
Art. 7 Gemeinden *
1 Die Gemeinden übernehmen im Bereich des Zivilschutzes sämtliche Auf - gaben und Kompetenzen, die ihnen durch die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz und durch das vorliegende Gesetz übertragen werden. *
2 Sie stellen der Dienststelle alle nötigen Daten zur Führung des Zivilschut - zes kostenlos zur Verfügung. *
Art. 8 Geografische Organisation *
1 Der Zivilschutz ist gebietsmässig in folgende Kreise aufgeteilt: * a) * Kreis Oberwallis; b) * Kreis Mittelwallis; c) * Kreis Unterwallis.
2 Die Standorte der Kreise sind in der Verordnung festgelegt. *
3
... *
4 Jeder Kreis ist in Einsatzzonen unterteilt, deren territoriale Grenzen unter Einbezug der geografischen Gegebenheiten durch einen Beschluss des Staatsrats festgelegt werden. *
5 ... *
6 ... *
Art. 9 * ...
Art. 10 Kantonale Kommission *
1 Auf Vorschlag der zum Gebiet der einzelnen Kreise gehörenden Gemein - den, die zu Beginn der Verwaltungsperiode angehört werden, ernennt der Staatsrat eine kantonale Kommission, die mit der Prüfung von wichtigen Problemen und Lösungen in Bezug auf die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist. *
2 Die Kommission setzt sich aus drei Vertretern pro Kreis und zwei Vertre - tern der Dienststelle zusammen. *
3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten der Nomination, die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Kommission.
2 Personal des Zivilschutzes
Art. 11 Rekrutierung und Zuteilung der Dienstpflichtigen
1 Die Dienststelle ist als Organisationseinheit damit beauftragt, mit dem Bund die Rekrutierung und Einteilung der Dienstpflichtigen zu koordinieren. *
2 Die als diensttauglich erklärten Personen, welche die Grundausbildung er - halten haben, stehen grundsätzlich ihrem Kreis zur Verfügung. *
3 Aus Gründen des Bestandes kann ein Dienstpflichtiger einem anderen Kreis im Kanton oder, mit dessen Einverständnis, einem anderen Kanton zu - geteilt werden. *
4 Die Bundesgesetzgebung regelt die Bedingungen der Einteilung in die Per - sonalreserve. *
Art. 12 Freiwilliger Schutzdienst
1 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Aufnahmeverfahren und die obere Altersgrenze für die Freiwilligen, welche die Grundsätze der Gesetz - gebung im Bereich des Schutzes gegen Feuer und Naturelemente berück - sichtigt.
Art. 13 Vorzeitige Entlassung
1 Die Dienststelle entscheidet über die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation im Bevölke - rungsschutz unter folgenden Bedingungen: a) die vorgesehene Tätigkeit kann nicht anders erfüllt oder die betroffene Funktion kann nicht durch eine andere Person ausgeübt werden; b) * der Dienstpflichtige gibt sein Einverständnis.
2 Die von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigten Personen wer - den wieder in den Zivilschutz integriert.
3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Verfahren der vorzeitigen Ent - lassung.
Art. 14 Entlassung
1 Die Dienststelle entlässt die Personen, welche ihre Dienstpflicht erfüllt ha - ben.
Art. 15 Führung des Personals und Verwaltung der Zivilschutzdienste
1 Die für das Aufgebot zuständige Behörde entscheidet über die Dienstver - schiebungs- und Urlaubsgesuche.
2 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten über die Dienstverschiebungs- und Urlaubsbewilligungen.
3 Er erlässt in einem Reglement die Grundsätze, die im ganzen Kanton für die Verwaltung während des Zivilschutzdienstes anwendbar sind.
3 Aufgebot für Einsätze und Kontrollführung
Art. 16 Aufgebot für Einsätze in der normalen Lage
1 In der normalen Lage können die Dienstpflichtigen von ihrem Kreiskom - mando insbesondere für Instandstellungsarbeiten nach einer Katastrophe und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden. *
2 ... *
3 Bezüglich der Unterstützung von Ersteinsatzelementen können gewisse Elemente des Zivilschutzes, insbesondere die Schnelleinsatzgruppen, vom betroffenen Kreiskommando direkt bereitgestellt werden. *
4 Die Dienststelle kann alle oder einen Teil der Zivilschutzelemente des Kantons einem eingesetzten Kreis zur Unterstützung zur Verfügung stel - len. *
Art. 17 Aufgebot in besonderer oder ausserordentlicher Lage
1 Im Falle von besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden die Dienstpflichtigen der Kreise wie folgt aufgeboten: * a) durch die Dienststelle nach Entscheid des Departementvorstehers bei Einsätzen in anderen Kantonen; b) * durch das Kreiskommando bei Einsätzen auf dem ihm zugeteilten Ge - biet;
c) * durch die Dienststelle oder an deren Stelle durch das kantonale Füh - rungsorgan bei Einsätzen auf dem übrigen Kantonsgebiet.
2 Ist es dringlich oder können die in Absatz 1 angeführten Organe nicht er - reicht werden, ergreifen die Dienststelle oder das kantonale Führungsorgan die durch die Umstände erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten über den Einsatz und die Mobilisierung des Zivilschutzes.
4 Im Übrigen kommt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Be - wältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zur Anwendung. *
Art. 18 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind der Bewilligungspflicht unter - stellt.
2 Grundsätzlich können bezüglich der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, welche keinen direkten Zusammenhang mit der Ausbildung oder einem Wie - derholungskurs haben, nur öffentliche Anlässe von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung bewilligt werden.
3 Die Dienststelle erteilt auf kommunaler und kantonaler Ebene die notwen - digen Bewilligungen und entscheidet über die Aufteilung der Kosten. *
4 Die Dienststelle ist bei Einsätzen von kantonaler, nationaler oder internatio - naler Bedeutung zugunsten der Gemeinschaft für das Aufgebot der Dienst - pflichtigen der Kreise zuständig. *
5 ... *
Art. 19 Einrückungspflicht
1 Die Dienstpflichtigen sind gehalten, gemäss den Weisungen der Aufge - botsbehörde in den Dienst einzurücken. *
2 Die Arbeitgeber sind gehalten, die Dienstpflichtigen dafür freizustellen.
Art. 20 Kontrollführung
1 Die Dienststelle übernimmt mithilfe des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes die Kontrollführung der Dienstpflichtigen. *
2 ... *
3 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Meldeverfahren in einer Verordnung.
4 Ausbildung
Art. 21 Leitgrundsätze
1 Die Dienststelle sorgt in Anwendung der eidgenössischen Vorschriften für eine einheitliche Grundausbildung aller Dienstpflichtigen sowie für die Aus- und Weiterbildung der Kader und Spezialisten. *
2 Gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sorgen die Kreise mit Wiederholungskursen für die Fortbildung ihrer Dienstpflichtigen. *
3 Die Dienststelle bietet die Personen gemäss Absatz 1 auf; die Kreise bie - ten ihre Dienstpflichtigen zu den Wiederholungskursen auf. *
4 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Grundausbildung, der Wiederholungskurse und der Weiterbildung fest.
5 Die Dienststelle legt in Form von Richtlinien die Leitgrundsätze der Ausbil - dung fest, insbesondere den Inhalt der Wiederholungskurse und des Nach - holdienstes, der kombinierten Übungen sowie der Weiterbildung.
Art. 22 Jahresprogramm *
1 Die Dienststelle erstellt jährlich das Programm der Wiederholungskurse. *
5 Material *
Art. 23 Material und persönliche Ausrüstung *
1 Die Dienststelle gewährleistet den Erwerb der persönlichen Ausrüstung und des Materials für die Hilfe in ordentlichen, besonderen oder ausseror - dentlichen Lagen. Dabei berücksichtigt sie die schon bestehende Ausrüs - tung und den Bedarf der Kreise. *
2 ... *
3
... *
4 ... *
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
6 Schutzanlagen
Art. 26 Baupflicht von Schutzräumen - Grundsatz
1 Die Baupflicht wird durch die eidgenössische Gesetzgebung geregelt.
2 Die Baupflicht gilt als erfüllt, wenn sich der Bauherr am Bau eines Sammel - schutzraums beteiligt.
3 Die Dienststelle ist für die Bewilligung von Ausnahmen von der Baupflicht von Schutzplätzen zuständig.
4 Sie kann auf das Einziehen des Ersatzbeitrages verzichten, insoweit diese Befugnis bundesrechtlich dem Kanton zusteht, namentlich für abgelegene, nur zeitweise bewohnte Gebäude.
Art. 27 Baubewilligung - Ankündigung des Baubeginns
1 Die Baubewilligung kann erst nach dem Entscheid der Dienststelle über die Baupflicht eines Schutzraums, gegebenenfalls über die Höhe des Ersatzbei - trages oder die Befreiung von der Baupflicht, erteilt werden.
2 Für Arbeiten, welche die Pflicht zur Erstellung eines Schutzraums mit sich bringen, kann die Baubewilligung nicht vor der Genehmigung des Schutz - raumprojektes durch die Dienststelle, gegebenenfalls vor Abschluss des Verfahrens nach Artikel 28 und 29, erteilt werden.
3 Der Entscheid über den Ersatzbeitrag stellt eine Auflage dar, die als Nebenklausel der Baubewilligung getrennt angefochten werden kann.
3bis Die Ausstellungsbehörde informiert die Dienststelle über die Baubewilli - gung. *
4 Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet, der Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen.
5 Für denjenigen, der es unterlässt, der Dienststelle den Beginn der Bauar - beiten mitzuteilen, sind die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehe - nen Strafbestimmungen analog anwendbar.
Art. 28 Private Sammelschutzräume - Grundsätze
1 Die Dienststelle ist auf Vorschlag der Gemeinde allein zuständig, die Zu - sammenlegung von Bauten gemäss Artikel 26 in einen oder mehrere Sam - melschutzräume anzuordnen.
2 Wird die Zusammenlegung von privaten Schutzräumen in Sammelschutz - räume beschlossen, bestimmt die Gemeinde nach Rücksprache mit den Eigentümern und nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle, wer von den betroffenen Eigentümern oder ob die Gemeinde selbst den Bau erstellt.
3 Die Sammelschutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauprojekts eingerichtet sein. Sicherheiten in der Höhe des Ersatzbeitrags müssen vor Baubeginn jedes Gebäudes geleistet werden.
4 Die Sicherheiten werden freigegeben, sobald der Sammelschutzraum ge - mäss den technischen und administrativen Vorschriften erstellt ist und die Arbeiten durch die Kontrollorgane abgenommen sind.
5 Errichtet die Gemeinde selbst den Sammelschutzraum, bezahlen die Eigentümer zur Deckung der Baukosten einen sogenannten Einkaufsbeitrag. Dessen Höhe entspricht den Mehrkosten für den Bau der Schutzplätze. *
6 Wird der Sammelschutzraum in den Bau eines öffentlichen Schutzraums integriert, sind die beiden Bauteile in der Rechnung getrennt aufzuführen.
Art. 29 Private Sammelschutzräume - Einkauf *
1 Der Bau, die Finanzierung, das Eigentum, der Gebrauch, die Ausstattung und der Unterhalt der privaten Sammelschutzräume werden vor Beginn der Arbeiten in einer Vereinbarung geregelt, die von der Dienststelle gutzuheis - sen ist und die eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit begründet.
2 Ist ein Sammelschutzraum in Bezug auf das ihn vorschreibende Baupro - gramm oder im Falle einer Verkleinerung des ursprünglichen Bauprojekts überdimensioniert, so dürfen die Eigentümer, unter der Voraussetzung der Zustimmung der Dienststelle, den Einkauf von bestehenden verfügbaren Schutzplätzen oder jedes anderen dinglichen Rechts, das den Zutritt der betroffenen Personen zu den Schutzplätzen des Schutzraums sichert, mit der Gemeinde vereinbaren. *
3 Eine zugunsten der Gemeinde errichtete und im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeit stellt die Zuteilung und die Verwendung der Schutz - plätze für den Zivilschutz sicher.
4 ... *
Art. 30 Enteignung
1 Bei Enteignungen, die zur Ausführung der Zivilschutzmassnahmen notwen - dig sind, ist die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Ent - eignung anwendbar.
Art. 31 Ersatzbeitrag - Ansatz
1 Der Ersatz- oder Einkaufsbeitrag entspricht zumindest dem minimalen An - satz, den das Bundesrecht festlegt.
2 Der Staatsrat ist befugt, diese Beträge mittels Beschluss den diesbezügli - chen Vorschriften des Bundes anzupassen.
Art. 32 Ersatzbeiträge - Allgemeines *
1 Der Ersatzbeitrag wird dem Antragsteller durch die Dienststelle ab Inkraft - treten der Baubewilligung in Rechnung gestellt und einkassiert. *
2 ... *
3 Der Staatsrat bestimmt regelmässig per Beschluss: a) die Höhe der von der Dienststelle erhobenen Gebühr zur Deckung der Inkassokosten der Ersatzbeiträge; b) den jährlich gutgeschriebenen Vergütungszins.
4 ... *
5 ... *
6 ... *
Art. 33 Ersatzbeiträge, Verwendung und Freigabe
1 Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie der Finanzierung, dem Unterhalt, der Ausstattung und der Modernisierung der öffentlichen Schutzräume und der Modernisierung der privaten Schutzräume der Gemeinden.
2 Der Staatsrat beschliesst über die Freigabe der überschüssigen Ersatzbei - träge und über deren Verwendung für andere Zivilschutzmassnahmen.
3 Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird durch den kantonalen Ersatzbeitragsfonds sichergestellt. * a) * ... b) * ...
4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Vollzugsbestimmungen, na - mentlich Verfahrensbestimmungen, und kann für die Ersatzbeiträge eine andere Zweckbestimmung im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung vorsehen.
Art. 34 Kontrolle der privaten Schutzräume *
1 Die Abnahmekontrolle der privaten Schutzräume sowie die Organisation der Kontrollen obliegen der Dienststelle, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. *
2 Die periodische Kontrolle der privaten Schutzräume sowie die Organisation der Kontrollen obliegen der Dienststelle, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. *
3 ... *
4 ... *
Art. 35 Schutzanlagen
1 Jeder Kreis verfügt über einen Hauptkommandoposten und über dezentra - lisierte Kommandoposten. *
2 Der Staatsrat beschliesst im Einvernehmen mit dem Bund die Planung der für den Bevölkerungsschutz notwendigen Schutzanlagen.
3 Er bestimmt in einer Verordnung die diesbezüglichen Verfahrensregeln, re - gelt die Deckung der Unterhaltskosten und legt die Bedingungen für die be - völkerungsschutzfremde Benutzung der Schutzanlagen fest.
Art. 36 Ersatzvornahme
1 Im Falle einer Säumnis schreibt die Dienststelle die notwendigen Verbes - serungsmassnahmen vor und setzt eine Frist für deren Vollzug.
2 Bleibt die Säumnis nach Ablauf der Frist ganz oder teilweise bestehen, schreitet die Dienststelle gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege zur Ersatzvornahme.
3 Der Staat hat für Forderungen und Zinsen aus der Ersatzvornahme ge - mäss Artikel 5 Absatz 4 ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.
Art. 37 Vollzugsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die weiteren Bestimmungen über die Schutzbauten und deren Kontrolle. Insbesondere befindet er über die Gründe zur Befreiung des Hauseigentümers von der Schutzraumbaupflicht, über das entsprechende Baubewilligungsverfahren, über die Fragen der Ab - nahme und des Unterhalts der Schutzräume sowie die Einleitung des Ver - fahrens zur Ersatzvornahme.
7 Finanzierungsbestimmungen
Art. 38 * ...
Art. 39 Finanzierung *
1 Der Staat finanziert: a) das Funktionieren der Dienststelle, von welcher der Zivilschutz ab - hängt; b) das kantonale Ausbildungszentrum des Zivilschutzes; c) die Grundausbildung, die Kader- und Spezialistenausbildung und die Weiterbildungskurse im Zivilschutz; d) * ... e) das Zivilschutzmaterial.
2 Er leistet seinen Beitrag zum Unterhalt der Schutzanlagen und der ge - schützten Spitalabteilungen, abzüglich des Pauschalbeitrags des Bundes.
Art. 40 * ...
Art. 41 Leistungen zu Lasten der Gemeinden *
1 Die Gemeinden stellen den Kreisen die für ihre Tätigkeit notwendigen tech - nischen Lokale und Infrastrukturen kostenlos zur Verfügung. *
Art. 42 Kosten der öffentlichen Schutzräume und Benutzung der
Schutzanlagen
1 Die für den Bau und die Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume an - erkannten Kosten werden durch die Ersatzbeiträge abgedeckt.
2 Die Dienststelle kann die Benutzung der Schutzanlagen für andere Zwecke bewilligen, sofern die Einsatzbereitschaft des Kreises jederzeit gewährleistet ist. *
3 Die Benutzung der Schutzanlagen zu bevölkerungsschutzfremden Zwecken ist entschädigungspflichtig.
Art. 43 Einsatzkosten des Zivilschutzes
1 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes gehen zu Lasten des Organs, das den Einsatz angefordert hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Staatsrat nach den Grundsätzen der Solidarität und der Angemessenheit.
2 Die interkantonale Hilfe wird unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarun - gen vom Kanton getragen.
3 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Tarife für die Einsätze des Zivil - schutzes fest.
4 Im Übrigen ist für die Finanzierung der Mittel im Fall von besonderen und ausserordentlichen Lagen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen anwendbar. *
Art. 44 Verwaltungsgebühren
1 Die Dienststelle erhebt für die erteilten Bewilligungen, für die getroffenen Entscheide und für die erbrachten Leistungen dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Verwaltungsgebühren.
2 Für Inspektionen und Kontrollen, die nicht ausdrücklich im Gesetz vorgese - hen sind, erhebt die Dienststelle eine Gebühr, die bei jedem angeforderten oder verursachten Einsatz gemäss den effektiven Kosten berechnet wird.
3 Der Staatsrat legt in einem Beschluss die Liste der gebührenpflichtigen Leistungen und die Tarife fest, welche die effektiven Kosten decken und den Grundsätzen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi - gungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden folgen.
8 ... *
Art. 45 * ...
9 Bewilligungspflicht
Art. 46 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
1 Jeder Zivilschutzeinsatz zugunsten der Gemeinschaft bedarf einer Bewilli - gung.
2 Die Dienststelle ist befugt, diese Bewilligung im Rahmen der diesbezügli - chen Bundesvorschriften zu erteilen.
Art. 47 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft, Bedingungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Be - dingungen der Zivilschutzverordnung des Bundes erfüllt sind. *
2 Im Bewilligungsentscheid werden festgelegt: a) die Dauer des Einsatzes; b) die maximale Anzahl Diensttage, die für das Ereignis aufgewendet werden dürfen; c) * die maximale Anzahl Dienstpflichtiger für den Einsatz; d) * der finanzielle Gesamtbetrag und die Aufteilung der Kosten zwischen dem Kanton und dem Antragsteller.
3 Die Dienstpflichtigen können einzig im Rahmen der erteilten Bewilligung zum Einsatz gelangen. *
10 Haftung für Schäden
Art. 48 Schadenshaftung
1 Haftet der Kanton infolge von Kursen, Übungen oder jedem anderen Ein - satz des Zivilschutzes für einen bei Dritten entstandenen Schaden, ist der Staatsrat zuständig: * a) den Schadenersatzanspruch des Geschädigten oder dessen Rechts - nachfolgers gutzuheissen; b) eine Regressklage gegen die Person, die den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat, einzuleiten.
2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
3 Der Entscheid über eine angemessene Entschädigung im Falle von Verlust oder Beschädigung von persönlichem Eigentum obliegt der Dienststelle.
4 Falls infolge eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft ein Schaden entsteht, hat der Antragsteller den Staat für jegliche begründeten Ansprüche Dritter zu entschädigen. Er kann vom Staat aber selbst weder Entschädi - gung noch Zinsen verlangen; vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber dem Staat für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. *
11 Rechtspflege
Art. 49 Zivilansprüche
1 Die Zivilprozessordnung ist auf Zivilklagen, die sich auf das BZG stützen, anwendbar.
Art. 50 Strafverfahren
1 Der allgemeine Teil des Schweizerischen Strafrechts und die Strafprozess - ordnung sind auf die Strafverfolgung und die Aburteilung der strafbaren Handlungen gegen das BZG anwendbar.
2 Strafbare Handlungen werden bei der Dienststelle angezeigt. Diese führt eine Voruntersuchung durch. Nach Abschluss dieser Untersuchung übermit - telt die Dienststelle die Akte der zuständigen Untersuchungsbehörde oder verwarnt die betroffene Person in vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen.
Art. 51 Ordnungsbussen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
1 Gegen alle disziplinarischen Verstösse kann eine Ordnungsbusse verhängt werden. Sie beträgt: a) maximal 500 Franken für disziplinarische Verstösse während der Aus - übung des Dienstes; b) maximal 1'000 Franken für disziplinarische Verstösse ausserhalb des Dienstes.
2 Die Ordnungsbusse wird während des Dienstes durch die aufbietende Stel - le und ausserhalb des Dienstes durch die Dienststelle ausgesprochen. Sie wird vom Staat eingezogen.
3 Verletzungen der Verwaltungsvorschriften des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen werden mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.
4 Diese wird unter Vorbehalt einer Delegation an die Dienststelle vom Depar - tement ausgesprochen.
5 ... *
Art. 52 Einsprache
1 Gegen Verfügungen in Sachen Zuteilung, Befreiung, frühzeitige Entlas - sung, Ausschluss und Wiedereinsetzung, Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub kann innerhalb von zehn Tagen bei der Dienststelle Einsprache erho - ben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Der durch die Dienststelle abgegebene Einspracheentscheid in Sachen Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub ist definitiv.
3 Gegen andere Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der Dienststel - le kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
Art. 53 Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen der eidgenössischen Gesetzge - bung sind die Verfügungen der Dienststelle mit Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.
2 Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege anwendbar.
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er erlässt die diesbezüglichen Bestimmungen.
Art. 55 Aufhebung und Abänderung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 11. Februar 2005.
2 Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.
Art. 56 * ...
Art. 57 * ...
Art. 58 * ...
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Juni 2023 *
Art. T1-1 * Übergangsbestimmung - Allgemeines
1 Die vorliegende Änderung ist ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Sämtliche nach ihrem Inkrafttreten gefällten Entscheide sind darauf zu stützen.
Art. T1-2 * Von den Gemeinden erhobene Ersatz- und Einkaufsbeiträge
1 Die von den Gemeinden bis zum 31. Dezember 2011 einkassierten Ersatz - beiträge sind bis spätestens 31. Dezember 2028 in den kantonalen Ersatz - beitragsfonds einzuzahlen.
2 Die Frist kann vom Departement bis zum 31. Dezember 2032 verlängert werden, wenn die Gemeinde ihre Bereitschaft nachweist, in die öffentlichen Zivilschutzräume auf ihrem Gebiet zu investieren, sie zu unterhalten oder zu sanieren.
3 Bis zur vollständigen Einzahlung in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds führen die Gemeinden über die einkassierten und verbrauchten Ersatz- und Einkaufsbeiträge detailliert Buch und teilen den Stand der Buchhaltung ein - mal pro Jahr der Dienststelle zur Kontrolle mit.
4 Die einkassierten Ersatzbeiträge werden in der Bilanz der Gemeinde unter der Rubrik "Spezialfonds" aufgeführt und zum selben Zinssatz wie die vom Kanton einkassierten Ersatzbeiträge verzinst.
5 Während der Übergangsfrist ist eine Nachfinanzierung des kantonalen Fonds erlaubt.
Art. T1-3 * Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden
1 Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird bis zum 31. Dezember 2028 beziehungsweise 31. Dezember 2032 wie folgt gewährleistet: a) durch den in Artikel T1-2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Spezialfonds;
b) durch die durch den Kanton einkassierten Ersatzbeiträge, falls der Spezialfonds ausgeschöpft ist oder nicht mehr ausreicht, um die Fi - nanzierung des Projekts zu decken.
Art. T1-4 * Hauptberufliches Personal der Zivilschutzorganisationen (ZSO)
1 Das vom Staat Wallis subventionierte hauptberufliche Personal der ZSO wird gemäss der vom Staat Wallis eingerichteten Struktur in den Staat Wallis integriert, ohne Ausschreibungsverfahren und sofern die Betroffenen die An - forderungen der Stelle erfüllen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.09.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2010,
12/2011
15.02.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.02.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.02.2013 01.01.2014 Art. 17 Abs. 4 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.02.2013 01.01.2014 Art. 43 Abs. 4 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
15.06.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Ingress geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 9 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.06.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 22 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Titel 5 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 24 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 25 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 29 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 32 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3, a) aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 3, b) aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 34 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 38 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 39 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 41 Titel geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Titel 8 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 45 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 47 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 47 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 47 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 47 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 48 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 51 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 56 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 57 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. 58 aufgehoben RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-132
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.06.2023 01.01.2024 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. T1-3 eingefügt RO/AGS 2023-132
15.06.2023 01.01.2024 Art. T1-4 eingefügt RO/AGS 2023-132
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.09.2010 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 39/2010,
12/2011 Erlasstitel 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132 Ingress 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 2 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 2 Abs. 3 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
Art. 3 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 3 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 3 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 3 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 6 Abs. 3 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
Art. 7 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 7 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 7 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1, a) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1, b) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1, c) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 6 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 9 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 10 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 10 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 10 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 13 Abs. 1, b) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 1, b) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 1, c) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 4 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013
Art. 18 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 18 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 18 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 20 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 20 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 21 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 21 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 21 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 22 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 22 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Titel 5 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 23 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 24 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 25 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 27 Abs. 3 bis 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 28 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 29 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 29 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 29 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 6 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 33 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 33 Abs. 3, a) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 33 Abs. 3, b) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 34 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 35 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 38 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 39 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 39 Abs. 1, d) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 40 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 41 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 41 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 42 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 43 Abs. 4 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
52/2013 Titel 8 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 45 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 2, c) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 2, d) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 48 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 48 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 51 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 56 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 57 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 58 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Titel T1 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. T1-1 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. T1-2 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. T1-3 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. T1-4 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
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