Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (331)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV)

(Strafregisterverordnung, StReV) vom 19. Oktober 2022 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 330

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
registerführende Behörden : die folgenden für VOSTRA verantwortlichen Behörden: 1. die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz nach Artikel 3 StReG (registerführende Stelle),
2. die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 4 StReG (KOST),
3. die Koordinationsstelle der Militärjustiz nach Artikel 5 StReG (KOST-Militär);
b.
angeschlossene Behörden: Behörden, die über ein operatives Online-Abfragerecht oder Online-Eintragungsrecht verfügen;
c.
Online-Zugangsrecht : das Recht, über die VOSTRA-Webapplikation Daten abzufragen (Online-Abfragerecht) respektive einzutragen, zu mutieren und zu entfernen (Online-Eintragungsrecht);
d.
identifizierende Angaben zur Person : die in Artikel 17 Absatz 1 StReG festgelegten Daten zur Identifizierung einer Person.

2. Kapitel: Meldepflichten

Art. 3 Internationale Rechtshilfe
(Art. 7 StReG)
Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:
a. alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären;
b. bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland: 1. das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat,
2. die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.
Art. 4 Widerrufsentscheide
Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden:
a. bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)², Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003³ (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁴ (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist;
b. bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62 a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.
² SR 311.0
³ SR 311.1
⁴ SR 321.0

3. Kapitel: Online-Zugangsrechte

Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten
¹ Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.
² Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken.
³ Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.
Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG)
¹ Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
² Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Ausgenommen ist die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, für die nach Anhang 9 ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig ist.
Art. 7 Recht zur Änderung oder Entfernung von identifizierenden Angaben zur Person
(Art. 11 Abs. 3 StReG)
Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.
Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG)
¹ Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online abfragen kann.
b. Die beabsichtigte Verwendung der VOSTRA-Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer entspricht den im Gesetz vorgesehenen Zugangszwecken.
c. Die für die Nutzer- und Behördenverwaltung notwendigen Angaben sind vollständig und korrekt vorhanden.
d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Abfrage nicht entzogen worden.
e. Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil: 1. die Nutzerin oder der Nutzer häufig auf VOSTRA zugreifen können muss;
2. erst wenige Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Behörde online auf VOSTRA zugreifen können und die Deckung der betrieblichen Bedürfnisse, namentlich eine sinnvolle Vertretung bei Abwesenheit, damit gewährleistet werden soll;
3. schnelles Handeln ausserhalb der Bürozeiten erforderlich ist; oder
4. die Organisationsstruktur der Behörde es nicht erlaubt, die Online-Abfragen auf wenige Nutzerinnen und Nutzer zu zentralisieren.
f. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c und e schriftlich eingereicht.
² Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online eintragen kann.
b. Es liegt ein Grundsatzentscheid nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vor, dass Daten dezentral erfasst werden können, falls die Nutzerin und der Nutzer einer nicht registerführenden Behörde angehört.
c. Die Nutzerin oder der Nutzer ist zur korrekten Datenerfassung genügend ausgebildet und hat die von der registerführenden Stelle verlangten Kurse erfolgreich absolviert.
d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Eintragung nicht entzogen worden.
e. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e und 2 Buchstaben a–b schriftlich eingereicht.
³ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht.
⁴ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge.
⁵ Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt.
⁶ Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.
Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. g sowie Art. 9 StReG)
¹ Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind.
² Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde.
³ Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt.
⁴ Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung.
⁵ Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.
Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 sowie Art. 43–48 StReG)
¹ Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.
² Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:
a. die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Export von auszugsrelevanten Daten in externe Fachanwendungen;
b. die VOSTRA-Standardschnittstelle für das Starten von Hit/No-Hit-Abfragen direkt aus einer externer Fachanwendung.
³ Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.
⁴ Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a. Die Fachanwendung muss die technischen Vorgaben gemäss den VOSTRA-Schnittstellenbeschrieben sowie die Vorgaben für Webservices des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.
b. Das einwandfreie Funktionieren der Schnittstelle muss vorgängig getestet werden; die registerführende Stelle entscheidet, welche Tests durchgeführt werden und wann sie als erfolgreich abgeschlossen gelten.
c. Die registerführende Stelle muss die Schnittstelle zur Fachanwendung für die betreffende Behörde freigeschaltet haben.
d. Die angeschlossenen Behörden müssen die bei ihnen anfallenden Kosten tragen.
⁵ Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.

4. Kapitel: Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten

Art. 11 Datensicherheit
(Art. 14 StReG)
¹ Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
a. die Verordnung vom 14. Juni 1993⁵ zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);
b.⁶
die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 ⁷.
² Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.
³ Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.
⁵ [ AS 1993 1962 ; 2000 1227 Anhang Ziff. II 7; 2006 2331 Anhang 2 Ziff. 3, 4705 Ziff. II 24; 2007 4993 ; 2008 189 ; 2010 3399 . AS 2022 568 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 31. Aug. 2022 über den Datenschutz ( SR 235.11 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 15 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).
⁷ SR 128.1
Art. 12 Technische Anforderungen
(Art. 14 StReG)
¹ Die Informations- und Kommunikationstechnik der Kantone, die für die Bearbeitung von Daten in VOSTRA verwendet wird, muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.
² Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.
Art. 13 Protokollierung
¹ Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird nach Artikel 10 VDSG⁸ protokolliert.
² Die Protokollierung nach Artikel 25 StReG erfolgt zusätzlich zur Protokollierung nach Artikel 10 VDSG.
⁸ SR 235.11
Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten
(Art. 15 StReG)
¹ Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁹ über den Datenschutz.
² Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.
³ Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.
⁹ SR 235.1

5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA

1. Abschnitt: Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person
(Art. 17 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 geregelt.
Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 3 dritter Strich sowie Abs. 2 StReG)
¹ Wird ein Verbrechen oder Vergehen wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB¹⁰ oder einer analogen spezialgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist.
² Wird eine Übertretung wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden dieses Delikt und diese Rechtsfolge auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Grundurteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.
¹⁰ SR 311.0
Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind
(Art. 18 und 19 StReG)
¹ Grundurteile, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Delikte sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) erfüllt sind.
² Bei ausländischen Grundurteilen mit Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils zur Folge haben, wird vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile
(Art. 18, Art. 19 sowie Art. 20 Abs. 4 StReG)
Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Urteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung dafür, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG erfüllt sind.
Art. 19 Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5 StReG)
¹ Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn:
a. ein solches im Deliktskatalog nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG enthalten ist;
b. das ausländische Delikt während der Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG begangen wurde;
c. die betroffene Person dies bei der Bestellung eines Privat- oder Sonderprivatauszugs ausdrücklich verlangt;
d. die eindeutige Zuordnung des analogen schweizerischen Delikts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist; oder
e. kein ausländisches Meldeformular vorliegt, sondern nur eine Urteilskopie, die nicht in VOSTRA gespeichert werden darf.
² Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen:
a. der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» mit einem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält; und
b. die Referenzkategorie nach den Absätzen 3–5.
³ Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.
⁴ Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB¹¹ und des MStG¹² sowie nach Rechtsgebieten.
⁵ Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben.
¹¹ SR 311.0
¹² SR 321.0
Art. 20 Eintragung von Sanktionen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. f StReG)
¹ Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB¹³, MStG¹⁴ oder JStG¹⁵ aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.
² Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen:
a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50 f MStG);
b. in einem schweizerischen Grundurteil verfügte Einziehungen nach Artikel 69–72 StGB mit effektivem oder geschätztem Bruttowert unter 100 000 Franken, Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG und alle Einziehungen, die in einem ausländischen Grundurteil verfügt wurden;
c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG);
d. eine in einem ausländischen Grundurteil ausgesprochene Landesverweisung;
e. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG;
f. Disziplinarstrafen nach MStG;
g. die Ordnungsstrafen.
³ In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.
⁴ Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so ist auch eintragungspflichtig, dass ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe oder keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde; ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche.
¹³ SR 311.0
¹⁴ SR 321.0
¹⁵ SR 311.1
Art. 21 Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen
(Art. 20 Abs. 5 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder zu eintragungspflichtigen Grundurteilen sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur
(Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG)
¹ Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden:
a. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB¹⁶, Art. 28 Abs. 1 JStG¹⁷);
b. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a: 1. der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG),
2. der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
3. der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG),
4. die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,
5. die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
6. die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
7. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
8. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
9. die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG),
10. die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson,
11. die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG),
12. die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
13. die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
c. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64 a Abs. 1 StGB);
d. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c: 1. der Widerruf (Art. 62 a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62 a Abs. 3 StGB, Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64 a Abs. 3 StGB, Art. 64 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB),
2. der Nichtwiderruf (Art. 62 a Abs. 5 StGB),
3. die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62 a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,
4. die Verwarnung (Art. 62 a Abs. 5 Bst. a StGB),
5. die Verlängerung der Probezeit (Art. 62 a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64 a Abs. 2 StGB, Art. 64 a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),
6. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62 a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64 a Abs. 1 StGB, Art. 64 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
7. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64 a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
8. die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62 a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64 a Abs. 1 StGB, Art. 64 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
9. die Aufhebung einer Weisung (Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
10. die Änderung einer Weisung (Art. 62 a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64 c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
11. die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62 a Abs. 5 Bst. b StGB),
12. die Änderung der Massnahme (Art. 62 a Abs. 1 Bst. b StGB),
13. die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62 a Abs. 1 Bst. c StGB);
e. die endgültige Entlassung aus: 1. der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG¹⁸ angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde,
2. der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 b Abs. 1 StGB, Art. 62 b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG),
3. der Verwahrung (Art. 64 a Abs. 5 StGB);
f. folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen: 1. der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
2. der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46 a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
3. der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
4. die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,
5. die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
6. die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
7. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG),
8. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG),
9. die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG),
10. die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG),
11. die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG);
g. die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62 a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62 a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62 c Abs. 1 Bst. a–c StGB, Art. 63 a Abs. 2 Bst. a–c StGB, Art. 63 a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64 c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG);
h. die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62 a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62 c Abs. 3 StGB, Art. 62 c Abs. 4 StGB, Art. 62 c Abs. 6 StGB, Art. 63 b Abs. 5 StGB, Art. 64 c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG);
i. die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG);
j. folgende flankierende Anordnungen während einer laufenden ambulanten Behandlung: 1. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
2. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
3. die Erteilung einer Weisung (Art. 63 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
4. die Aufhebung einer Weisung (Art. 63 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
5. die Änderung einer Weisung (Art. 63 a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
k. folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen: 1. der Vollzug der Reststrafe (Art. 62 a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62 c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63 b Abs. 2 StGB, Art. 63 b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG),
2. das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63 b Abs. 1 StGB, Art. 62 b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG),
3. der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62 c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63 b Abs. 4 zweiter Satz StGB),
4. der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG);
l. folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten: 1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4–6 StGB, Art. 50 c Abs. 4–6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG),
2. die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50 c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
3. die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50 c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
4. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67 d Abs. 1 StGB, Art. 50 d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
5. die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67 b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50 b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
6. die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67 d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50 d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19 Abs. 4 JStG),
7. der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67 c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50 c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB),
8. die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67 c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50 c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),
9. die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67 c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50 c Abs. 7 und 7bis MStG),
10. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67 c Abs. 7 StGB, Art. 50 c Abs. 7 MStG, Art. 67 c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50 c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
11. die Erteilung einer Weisung (Art. 67 c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50 c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
12. die Aufhebung einer Weisung (Art. 67 c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50 c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
13. die Änderung einer Weisung (Art. 67 c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50 c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
m. die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232 a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232 e MStG);
n. die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981¹⁹);
o. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung: 1. der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66 d StGB),
2. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66 d StGB);
p. die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 1971²⁰.
² Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt.
³ Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind.
⁴ Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann.
¹⁶ SR 311.0
¹⁷ SR 311.1
¹⁸ SR 321.0
¹⁹ SR 351.1
²⁰ AS 1971 777
Art. 23 Speicherung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden
(Art. 22 Abs. 1 StReG)
¹ Für die Speicherung einer elektronischen Kopie nach Artikel 22 Absatz 1 StReG gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Eine Kopie eines Grundurteils wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt mindestens einer Tat das 18. Altersjahr bereits vollendet hat.
b. Eine Kopie eines nachträglichen Entscheides wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Entscheides das 18. Altersjahr bereits vollendet hat.
² Ist im Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft ein begründeter Entscheid vorhanden, wird eine Kopie dieses Entscheides gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kopie des Entscheiddispositivs gespeichert. Wird ein Entscheid erst danach begründet und bezieht sich die Begründung auf den Strafpunkt, so wird die Kopie des Entscheiddispositivs durch die Kopie dieses begründeten Entscheides ersetzt.
³ Bei Entscheiden, die gestaffelt rechtskräftig geworden sind, werden Kopien aller teilrechtskräftigen Entscheide gespeichert.
⁴ Zu speichern ist auch die Kopie eines Berichtigungsbeschlusses zu einem eingetragenen Entscheid.
⁵ Kopien werden als Ganzes und ohne Schwärzungen gespeichert, auch wenn sie Daten enthalten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten nehmen.
⁶ Kopien müssen nicht mit einer Unterschrift versehen sein.
Art. 24 Automatisch generierte Systemdaten, welche auszugsrelevant und in VOSTRA eingetragen sind
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von Systemdaten, die in einem Zugangsprofil oder auf einem gedruckten Auszug sichtbar sind und in VOSTRA gespeichert werden, sind in den folgenden Anhängen geregelt:
a. Systemdaten, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen: in Anhang 1;
b. Systemdaten, die sich auf Grundurteile beziehen: in Anhang 2;
c. Systemdaten, die sich auf nachträgliche Entscheide beziehen: in Anhang 3;
d. Systemdaten, die sich auf hängige Strafverfahren beziehen: in Anhang 4.
Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenverwaltung
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
¹ VOSTRA generiert die folgenden Systemmeldungen an spezifische Behörden, die diese zu den nachstehenden Datenbearbeitungen verpflichten:
a. eine tägliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b StReG
an die zuständigen Strafjustiz-, Vollzugs-, Begnadigungs- und Verwaltungsstrafbehörden,
falls die Begehungszeit von einem neu eingetragenen Verbrechen oder Vergehen oder einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung in die nicht widerrufene Probezeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe oder einer bedingten Entlassung fällt und seit dem Ende der Probezeit noch keine 3 Jahre vergangen sind und der von VOSTRA ermittelte Meldungsadressat noch keinen nachträglicher Entscheid betreffend die Nichtbewährung gefällt und eingetragen hat:

zur Kontrolle einer möglichen Probezeitverletzung sowie zur Ausfällung und Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend die Nichtbewährung oder zur Berichtigung falscher Daten, welche die Meldung ausgelöst haben;

b. eine tägliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StReG
an die zuständige Verfahrensleitung,
falls ein hängiges Strafverfahren länger als zwei Jahre eingetragen ist; falls das Strafverfahren danach nicht manuell entfernt wird, wird die Meldung mit einem maximalen Intervall von jeweils einem Jahr wiederholt:

zur Kontrolle, ob das Strafverfahren immer noch hängig ist und zur allfälligen Aktualisierung der Daten;

c. eine wöchentliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StReG
an die zuständigen Massnahmenvollzugsbehörden,
falls bei stationären Massnahmen oder bei ambulanten Behandlungen nach 5 Jahren seit der Anordnung der Massnahme noch kein Massnahmenende in VOSTRA erfasst ist; die Meldung wird wenn nötig alle 5 Jahre wiederholt:

zur Kontrolle, ob die Massnahme tatsächlich noch vollzogen wird und zur Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend das Massnahmenende, die zur Berechnung der Fristen für das Erscheinen von Grundurteilen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b StReG benötigt werden;

d. eine jährliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls eine Person in VOSTRA eingetragen ist, die im betreffenden Meldejahr das 80., 85., 90. und 95. Altersjahr vollendet hat:

zur Überprüfung nach Artikel 29 Absatz 3 StReG, ob diese Person noch am Leben ist und zur Entfernung des Dossiers nach Artikel 29 Absatz 1 StReG;

e. eine unverzügliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StReG
an die registerführende Stelle,
falls die automatische Zuteilung einer AHV-Nummer an eine in VOSTRA erfasste Hauptidentität oder die Änderung einzelner Hauptattribute von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) abgelehnt wird:

zur Korrektur der entsprechenden identifizierenden Angaben zur Person oder zur Neuzuweisung der Strafdaten an eine andere Person;

f. eine wöchentliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e StReG
an alle Vollzugsbehörden von eingetragenen Grundurteilen oder nachträglichen Entscheiden, die eine freiheitsentziehende Sanktion betreffen,
falls gegen die betroffene Person ein schweizerisches Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB²¹ oder MStG²² neu in VOSTRA erfasst worden ist, es sei denn, es handelt sich um ein lebenslängliches und nicht zeitlich einschränkbares Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB oder Artikel 50 Absatz 3 oder 4 MStG, oder
falls ein solches Verbot bereits vorhanden ist, sobald die Anordnung oder das Vollzugsende einer freiheitsentziehenden Sanktion neu in VOSTRA erfasst worden ist:

mit der Aufforderung, bei allen freiheitsentziehenden Sanktionen in diesem Dossier die Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG in VOSTRA zu erfassen, damit VOSTRA das Ruhen von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 67c Absatz 2 StGB oder Artikel 50c Absatz 2 MStG berechnen kann;

g. eine wöchentliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls ein Dossier entfernt wird, bei dem die Angabe nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 enthalten ist:

mit der Aufforderung, die bei der registerführenden Stelle aufbewahrten Unterlagen betreffend die Bewilligung des Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG zu vernichten;

h. eine mindestens jährliche Meldung aller schweizerischen Grundurteile mit Landesverweisung
an die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden,
falls bei diesen Grundurteilen 5 Jahre nach Anordnung der Landesverweisung noch kein Ausreisedatum in VOSTRA erfasst ist.

zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauer der Landesverweisung (Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in VOSTRA;

i. eine wöchentliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls eine neue Einziehung in VOSTRA erfasst worden ist:

zur Kontrolle der Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung und zur Weiterleitung von elektronischen Urteilskopien nach Artikel 61 StReG und Artikel 57 dieser Verordnung;

j. eine wöchentliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls für ein eingetragenes Grundurteil keine Regel zur Berechnung der Entfernungsfrist programmiert worden ist:

zur Überprüfung der Vollständigkeit der Datenerfassung;

k. eine wöchentliche Meldung
an die Behörde, welche seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Grundurteil oder einen nachträglichen Entscheid eingetragen hat,
falls in VOSTRA keine eintragungspflichtige Kopie nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung eingetragen ist:

zur Nacherfassung von Kopien nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 dieser Verordnung;

l. eine zweimonatliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls die Begehungszeiten eines ausländischen Delikts, welches mit dem Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» in VOSTRA erfasst ist, in die Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG fällt:

zur Transponierung des ausländischen Delikts ins schweizerische Recht, damit eine Probezeitverletzung infolge eines Verbrechens oder Vergehens bei Bussenurteilen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG vom System korrekt erkannt werden kann;

m. eine tägliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls in einem schweizerischen Grundurteil gegen Erwachsene oder einem schweizerischen gemischten Grundurteil, das mindestens ein Verbrechen oder Vergehen und mindestens eine Übertretung enthält, ein «Schuldspruch mit Absehen von Strafe» oder «keine Zusatzstrafe» zusammen mit einer anderen fristenrelevanten Sanktion angeordnet wurde:

zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG erfüllt;

n. eine tägliche Meldung
an die registerführende Stelle,
falls in einem schweizerischen gemischten Grundurteil, dessen Erwachsenendelikte nur Übertretungen sind, ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot angeordnet wurde:

zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG erfüllt;

o. eine tägliche Meldung
an die zuständige Verfahrensleitung eines bereits eingetragenen hängigen Strafverfahrens,
falls von einer anderen verfahrensleitenden Behörde ein hängiges Strafverfahren gegen die gleiche Person neu in VOSTRA erfasst wird:

zur Verbesserung der Verfahrenskoordination und zur Prüfung der Korrektheit der vorhandenen Daten.

² Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder dieser Systemmeldungen sind in Anhang 5 geregelt.
³ Die Adressatinnen und Adressaten der Systemmeldung nach Absatz 1 sind verpflichtet, Meldungen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
⁴ Die aufbereiteten Systemmeldungen werden von den registerführenden Behörden an die Adressatinnen und Adressaten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschickt.
²¹ SR 311.0
²² SR 321.0
Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren
(Art. 24 Abs. 3 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 4 geregelt.
Art. 27 Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung
(Art. 24 Abs. 3 StReG)
¹ Zuständig für die Erfassung des Wechsels der verfahrensleitenden Behörde ist diejenige Behörde, welche das Verfahren übergibt.
² Die Behörde, welche die Zuständigkeit abtritt, informiert die neu zuständige Behörde über die Abtretung. Letztere aktualisiert umgehend die zum hängigen Strafverfahren gehörenden übrigen Informationen.

2. Abschnitt: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung

Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Abfragen zugangsberechtigter Behörden
(Art. 25 Abs. 3 StReG)
¹ Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von automatisch protokollierten Online-Abfragen nach Artikel 25 StReG sind in Anhang 6 geregelt.
² Für die registerführende Stelle sind alle in Anhang 6 erwähnten Daten einsehbar.
³ Für die betroffene Person sind nur die in Anhang 6 entsprechend gekennzeichneten Daten einsehbar, sofern die protokollierte Abfrage diese Person betrifft und ihr nach Artikel 57 StReG Auskunft erteilt werden muss.
Art. 29 Daten bei Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister
(Art. 26 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder einer Online-Bestellung eines Auszuges aus einem ausländischen Strafregister sind in Anhang 7 geregelt.
Art. 30 Daten über die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
(Art. 27 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 StReG)
¹ Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder der Hilfsdatenbank für die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen sind in Anhang 8 geregelt.
² Im Rahmen der Auszugsverarbeitung müssen diejenigen Daten der Hilfsdatenbank in VOSTRA übernommen werden, die zur Generierung des Privat- und Sonderprivatauszugs nötig sind. Während des Verarbeitungsprozesses dürfen in VOSTRA zusätzliche Daten generiert werden. Die in VOSTRA gespeicherten Bestelldaten sind in Anhang 8 geregelt.
Art. 31 Suchabfragen der registerführenden Stelle zur Erstellung von Auswertungen
¹ Die registerführende Stelle ist berechtigt, mittels spezifischer Suchabfragen Auswertungen von VOSTRA-Daten zu erstellen, sofern dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.
² Die registerführende Stelle darf insbesondere die folgenden Auswertungen zu den nachfolgenden Zwecken vornehmen:
a. eine Auswertung der Nutzungsintensität von VOSTRA, mit Auflistung der Anzahl von Abfragen oder Erfassungen pro Behörde und pro Nutzerin oder Nutzer in einem Beurteilungszeitraum:

zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung von Online-Anschlüssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e;

b. eine Auswertung über erfasste Grundurteile und nachträglichen Entscheide, mit Auflistung aller erfassten Daten pro Nutzerin oder Nutzer in einem Beurteilungszeitraum:

zur Kontrolle der Korrektheit der Datenerfassung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g StReG;

c. eine Auswertung über den Eintragungszeitpunkt von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren, mit Auflistung der Grundurteile, nachträglichen Entscheide oder hängigen Strafverfahren, welche ausserhalb der vorgesehenen Eintragungsfrist erfasst worden sind:

zur Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 33 und 34 geregelten Eintragungsfristen.

3. Abschnitt: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA

(Art. 28 StReG)
Art. 32 Fristen für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person
¹ Für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person nach Artikel 17 StReG, welche mit der gleichzeitigen Eintragung von anderen VOSTRA-Daten im Zusammenhang stehen, gelten die Eintragungsfristen dieser Daten.
² Neue Erkenntnisse, welche nur eine Änderung von identifizierenden Angaben zur Person notwendig machen, sind umgehend einzutragen.
Art. 33 Fristen für die Eintragung von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und nachträglich erfassten Vollzugsdaten
Die folgenden Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Vollzugsdaten sind innerhalb der nachstehenden Fristen einzutragen:
a. schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide:

innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft;

b. ausländische Grundurteile und nachträgliche Entscheide:

innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung oder ausnahmsweise später, wenn Rückfragen im Urteilsstaat nötig sind oder wenn aufgrund der grossen Zahl zeitgleich eingegangener Meldungen nicht genügend spezialisierte Übersetzerinnen und Übersetzer verfügbar sind;

c. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind:

als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Grundurteils oder nachträglichen Entscheides innerhalb der dafür geltenden Frist;

d. die Übersetzung des vorerst nur in der Originalsprache erfassten Inhalts eines Tätigkeitsverbotes sowie eines Kontakt- und Rayonverbotes in die anderen in VOSTRA verwendeten Sprachen:

innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Grundurteils beim zuständigen Übersetzungsdienst des Bundes;

e. elektronische Kopien nach Artikel 22 StReG:

gleichzeitig mit den strukturierten Daten, auf die sie sich beziehen;

f. elektronische Kopien von erst nach Eintritt der Rechtskraft begründeten Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 2:

innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Ausfertigung;

g. Ruhezeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG:

innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Antritt bzw. dem Austritt aus der freiheitsentziehenden Sanktion oder nach Eingang der entsprechenden Systemmeldung, wenn die zuständige Behörde erst später Kenntnis erhält, dass ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB²³ oder MStG²⁴ ausgesprochen worden ist;

h. Vollzugsdaten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a StReG, die zur Berechnung der Dauer einer schweizerischen Landesverweisung benötigt werden:

innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde vom Ausreisegrund Kenntnis erhalten hat;

i. die Gutheissung eines Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG:

unverzüglich.

²³ SR 311.0
²⁴ SR 321.0
Art. 34 Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren
¹ Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen.
² Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen.
³ Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen.
⁴ Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.
Art. 35 Fristen für die Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und protokollierten Abfragen
¹ Systemdaten nach den Artikeln 24 und 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch in VOSTRA eingetragen.
² Daten über protokollierte Abfragen nach Artikel 28, die im Rahmen der folgenden Bearbeitungsschritte erfolgen, werden zum nachstehenden Zeitpunkt automatisch in VOSTRA eingetragen:
a. bei der Ersterfassung von Strafdaten durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine registerführende Behörde tätig sind:

beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Grundurteils, nachträglichen Entscheids oder hängigen Strafverfahrens;

b. bei der Auszugserstellung durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine registerführende Behörde tätig sind, auf schriftliches Gesuch einer anderen Behörde:

beim Generieren des PDF-Auszugs;

c. bei der Online-Abfrage durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine nicht registerführende Behörde tätig sind:

bei der Anzeige der Strafdaten.

Art. 36 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen
Die folgenden Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister werden zum nachstehenden Zeitpunkt eingetragen:
a. vom Besteller erfasste Angaben nach Anhang 7 Ziffern 1–3:

im Zeitpunkt der Erfassung des Ersuchens in VOSTRA;

b. von der registerführenden Stelle erfasste Angaben nach Anhang 7 Ziffern 4 und 5:

innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Vorliegen neuer Erkenntnisse;

c. Daten nach Anhang 7 Ziffer 4 und 5, welche den Bestell- und Verarbeitungsprozess automatisch dokumentieren:

unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts.

Art. 37 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen betreffen, werden unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten aus VOSTRA sowie Nichterscheinen im Auszug

Art. 38 Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge
(Art. 30 StReG)
¹ Die folgenden Grundurteile müssen nach Ablauf der nachstehenden Fristen aus VOSTRA entfernt werden, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
a. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene:

15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden;

b. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden:

15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden;

c. ausländische Grundurteile gegen Jugendliche, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden:

8 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden.

² Vorbehalten bleibt eine Fristverlängerung nach Artikel 30 Absatz 1 StReG durch andere Grundurteile, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Art. 39 Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3
(Art. 38 Abs. 3–5 StReG)
Die folgenden Grundurteile erscheinen nach Ablauf der nachstehenden Fristen nicht mehr in den Behördenauszügen 2 und 3, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
a. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene:

10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden;

b. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden:

10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden;

c. ausländische Grundurteile gegen Jugendliche, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden:

5 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden.

Art. 40 Fristberechnung bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen
(Art. 30, 38 Abs. 3–5, 40 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StReG)
Für die Berechnung der Fristen für die Entfernung und das Nichterscheinen von Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind ausschliesslich die im jeweiligen Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafenurteil ausgewiesenen Delikte und Sanktionen massgebend.
Art. 41 Entfernung der Daten mit Vollendung des 100. Altersjahrs
(Art. 29 Abs. 1 StReG)
Vollendet eine verzeichnete Person das 100. Altersjahr, so wird in Bezug auf VOSTRA deren Ableben vermutet und ihre sämtlichen Daten werden automatisch entfernt.
Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen
¹ Die folgenden Daten werden zwei Wochen, nachdem sie von der zuständigen Behörde als erledigt gekennzeichnet wurden, automatisch aus VOSTRA entfernt:
a. Systemmeldungen nach Artikel 25;
b. Auswertungen nach Artikel 31;
c. Meldungen nach den Artikeln 56, 58 und 61.
² Diese Daten werden spätestens 1 Jahr nach ihrer Erstellung automatisch aus VOSTRA entfernt.
Art. 43 Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist
(Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Teilsatz StReG)
¹ Zur Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG hat die betroffene Person folgende Unterlagen einzureichen:
a. einen Identitätsnachweis;
b. eine Bestätigung, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vor mindestens acht Jahren erfolgt ist.
² Wird das Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG bewilligt, vermerkt dies die registerführende Stelle nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 in VOSTRA. Der Vermerk wird aus VOSTRA entfernt, sobald über die betroffene Person keine Strafdaten mehr in VOSTRA eingetragen sind.
³ Die registerführende Stelle bewahrt die Gesuchsunterlagen in einer separaten Datenbank auf. Wird die betroffene Person aus VOSTRA entfernt, vernichtet die registerführende Stelle auch die Gesuchsunterlagen.
Art. 44 Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums
¹ Die registerführende Stelle kann von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person anstelle des tatsächlichen Vollzugsendes ein angemessenes fiktives Vollzugsende festlegen und in VOSTRA erfassen, wenn:
a. die Eintragung des tatsächlichen Vollzugsendes in VOSTRA zur korrekten Steuerung der Berechnung der Fristen für die Entfernung oder das Nichterscheinen von Grundurteilen erforderlich wäre;
b. das tatsächliche Vollzugsende nicht in VOSTRA erfasst ist;
c. es sehr unwahrscheinlich ist, dass das tatsächliche Vollzugsende jemals in VOSTRA eingetragen wird, weil: 1. es nicht in einem eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheid verfügt wird, oder
2. die zuständigen Behörden auf Anfrage nicht bereit sind, die registerführende Stelle über die eintragungsrelevanten Daten eines nachträglichen Entscheides, welcher das tatsächliche Vollzugsende belegen könnte, zu informieren; und
d. die betroffene Person sich offensichtlich nicht mehr im Vollzug der betreffenden Sanktion befindet.
² Das fiktive Vollzugsende-Datum wird unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Datenlage festgelegt. Es ist nur für die Fristenberechnung relevant und besagt nichts über die tatsächliche Vollzugsdauer der betreffenden Sanktion.
³ Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person ermittelt werden, so wird ihr der Entscheid über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Die Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen.
⁴ Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelt werden, so wird der Entscheid nicht eröffnet. Er wird umgehend wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen. Die betroffene Person kann spätestens 30 Tage nach Kenntnis des Eintrages verlangen, dass ihr der Entscheid in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet wird.
⁵ Entscheide über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums werden aus VOSTRA entfernt, sobald ein Entscheid eingetragen wird, der das Datum des tatsächlichen Vollzugsendes belegt.

6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA

1. Abschnitt: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung

Art. 45 Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug
(Art. 35 Abs. 2 StReG)
¹ Welche der in VOSTRA eingetragenen Daten im gedruckten Auszug und welche im Online-Auszug erscheinen, ist in den Anhängen 1–4 geregelt.
² Die folgenden Auszüge enthalten in der gedruckten Form zusätzlich die nachstehenden Angaben:
a. Behördenauszüge: 1. die Bezeichnung des Auszugs,
2. die Behörde, in deren Namen der Auszug erstellt worden ist,
3. den Zweck der Ausstellung des Auszugs,
4. die Vornamen und den Nachnamen der Nutzerin oder des Nutzers, die oder der den Auszug erstellt hat,
5. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,
6. die Seitenzahlen,
7. das Aktenzeichen des Verfahrens, für das der Auszug benötigt wird, sofern diese Angabe zuvor manuell erfasst worden ist;
b. Privat- und Sonderprivatauszüge: 1. die Bezeichnung des Auszugs,
2. die Vornamen, den Nachnamen und die Adresse der Person, an die der Auszug übermittelt wird,
3. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,
4. die Auszugsnummer,
5. wenn der Auszug Strafdaten enthält: einen Hinweis auf die Berechnung der Fristen für das Nichterscheinen eines Grundurteils auf den Auszügen;
c. Sonderprivatauszüge: 1. die Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde, in deren Namen die Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG ausgestellt wurde,
2. die Vornamen, der Nachname und die Kontaktdaten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, welche für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG verantwortlich ist.
Art. 46 Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten
(Art. 35 Abs. 2 StReG)
¹ Wenn die gesuchte Person unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden Hinweise in Bezug auf mögliche Strafdaten:
a. Behördenauszüge und Privatauszüge: die Angabe, dass die gesuchte Person im Strafregister nicht verzeichnet ist;
b. Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass kein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen sowie kein Tätigkeitsverbot im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt im Strafregister eingetragen ist;
c. Privat- und Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass der Auszug nach Artikel 49 validiert werden kann.
² Bei einer unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichneten Person, die in der Unique Personal Identifier Database (UPI) der ZAS verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person:
a. Behördenauszüge: die UPI-Hauptattribute nach Anhang 1 Ziffer 1.1 ausschliesslich der AHV-Nummer;
b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: die Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffern 1.2–1.5 und 1.11.
³ Bei einer weder in VOSTRA noch in der UPI verzeichneten Person enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person:
a. Behördenauszüge: 1. die für die VOSTRA-Suche verwendeten Angaben, bestehend aus den Vornamen, dem Nachnamen und dem Geburtsdatum,
2. die Angabe, ob die Abfrage noch andere Suchtreffer generiert hat oder nicht;
b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: den Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffer 1.2–1.5 und 1.11.
Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind
(Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 StReG)
In welche automatisch generierten Systemdaten nach Artikel 24 die jeweiligen Zugangsprofile Einblick gewähren, ist in Anhang 1–4 geregelt.
Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur
Auf Wunsch des Bestellers wird anstelle eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges ein Auszug übermittelt, der mit einer geregelten elektronischen Signatur oder mit einem geregelten elektronischen Siegel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016²⁵ über die elektronische Signatur versehen ist.
²⁵ SR 943.03
Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten
¹ Jeder Empfänger eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges, der keine Grundurteile enthält, kann unter Verwendung eines von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Webservices überprüfen, ob der Originalauszug tatsächlich ohne Grundurteile ausgefertigt worden ist.
² Die registerführende Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Validierung von veralteten Privat- oder Sonderprivatauszügen nicht mehr möglich ist.

2. Abschnitt: Zugang für Behörden

Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration
(Art. 46 Bst. f Ziff. 2–3 und Bst. h sowie Art. 62 Abs. 2 StReG)
¹ Die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) dürfen die zum Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005²⁶ (AIG) einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
a. zur Prüfung der Bedingungen für die Einreise in die Schweiz und die Erteilung von Visa;
b. zur Prüfung der Erteilung, der Verlängerung und des Widerrufs von Kurzaufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen, Niederlassungsbewilligungen und Grenzgängerbewilligungen;
c. zur Prüfung von Bewilligungen, die der Zustimmung durch das SEM unterliegen;
d. für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende;
e. zur Prüfung der Verhängung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz;
f. zur Prüfung der Verfügung oder Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme;
g. zum Vollzug von Wegweisungen und Ausweisungen nach Artikel 68 AIG sowie von Landesverweisungen nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB²⁷ oder 49 a oder 49 a bis MStG²⁸, insbesondere zur Prüfung von Zwangsmassnahmen;
h. zur Prüfung der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung von Rückreisevisa.
² Das SEM darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998²⁹ einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
a. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens des Asyls oder zur Prüfung der Anerkennung, der Aberkennung oder des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft;
b. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens von vorübergehendem Schutz;
c. zur Prüfung des Anspruchs auf Rückkehrhilfe im Rahmen der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG.
²⁶ SR 142.20
²⁷ SR 311.0
²⁸ SR 321.0
²⁹ SR 142.31
Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
(Art. 49 Abs. 2 StReG)
¹ Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung:
a. ausländische Strafregisterauszüge erhältlich sind;
b. mit einer grösseren Zeitdauer für die Verarbeitung der Gesuche gerechnet werden muss, weil bisher noch nie ausländische Strafregisterauszüge angefordert worden sind; oder
c. keine ausländischen Strafregisterauszüge erhältlich sind.
² Stellt die zuständige Behörde eines Landes für eine Behörde eines bestimmten Behördentyps und zu einem bestimmten Zweck keinen ausländischen Strafregisterauszug aus, so dürfen Behörden des gleichen Behördentyps und zum gleichen Zweck während drei Jahren seit der letztmaligen identischen Anfrage an das betroffene Land keine Gesuche nach Artikel 49 Absatz 1 StReG mehr in VOSTRA erfassen.

3. Abschnitt: Zugang für Private

Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
(Art. 54 und 55 StReG)
¹ Privat- und Sonderprivatauszüge sind in einem Online-Bestellverfahren direkt bei der registerführenden Stelle oder am Kundenschalter eines ausgewählten, schweizweit tätigen Drittanbieters bestellbar.
² Der Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG ist anhand des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zu erbringen. Im Online-Bestellverfahren wird auch eine anerkannte elektronische Identität (E-ID) oder eine Ausweiskopie akzeptiert.
³ Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Ausweise, so kann sie dennoch einen Privat- oder Sonderprivatauszug online bestellen, wenn die zuständige Migrationsbehörde auf dem einzureichenden Bestellformular bestätigt:
a. dass der Auszug zur Informationsvermittlung an eine Behörde nötig ist;
b. dass die auf dem Bestellformular angegebenen identifizierenden Angaben zur Person aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) stammen;
c. dass die angegebene ZEMIS-Nummer der betroffenen Person gehört.
⁴ Bei der Bestellung über eine Drittperson dürfen die Dokumente, welche die Vertretungsbefugnis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG belegen, nicht älter als 6 Monate sein.
Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG
(Art. 55 Abs. 4 StReG)
¹ Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 4 StReG, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat folgende Daten zu enthalten:
a. die Bezeichnung und die Adresse des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
b. die Vornamen, den Nachnamen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Unterschrift einer oder eines für die Anstellung mitverantwortlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
c. das Datum der Bestätigung;
d. die Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum der Privatperson;
e. eine Beschreibung der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 55 Absätze 1 oder 1bis StReG verlangt wird.
² Die Bestätigung ist nach der Ausstellung drei Monate gültig.
³ Die registerführende Stelle überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.
Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
(Art. 56 Abs. 2 StReG)
¹ Für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges wird eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
² Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
³ Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr um den nachstehenden Betrag erhöht:
a. für den Versand per Einschreiben: um 5 Franken pro Sendung;
b. für den Versand mit Kurierdienst ins Ausland: um 40 Franken pro Sendung;
c. für die Beglaubigung von Auszügen durch die Bundeskanzlei: um den nach Artikel 18 der Verordnung vom 10. September 1969³⁰ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgelegten Betrag pro Auszug.
⁴ Alle anderen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.
⁵ Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.
⁶ Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³¹.
³⁰ SR 172.041.0
³¹ SR 172.041.1

4. Abschnitt: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden

Art. 55 Meldung an die Gruppe Verteidigung
(Art. 59 StReG)
¹ Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste der AHV-Nummern aller Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen.
² Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie nachträglichen Entscheiden und hängigen Strafverfahren über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an PISA, sofern die gemeldeten Objekte für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant sind:
a. bei Grundurteilen: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 2 Ziff. 4.2);
b. bei nachträglichen Entscheiden: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 3, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 3 Ziff. 1.6) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 3 Ziff. 1.7.2);
c. bei hängigen Strafverfahren: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und den Hinweisen an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3).
³ Die betroffene Person wird in der Meldung an PISA nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.
Art. 56 Meldung an die Strassenverkehrsbehörden
(Art. 60 StReG)
¹ VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67 e StGB³² oder Artikel 50 e MStG³³ neu erfasst oder mutiert worden ist.
² Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
³ Die Meldung besteht aus folgenden Daten:
a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1;
b. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbaren Daten des Grundurteils, welches das Fahrverbot enthält (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.3) und der elektronischen Kopie des ausländischen Meldeformulars (Anhang 2 Ziff. 4.2.1).
⁴ Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist.
⁵ Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen:
a. bei Grundurteilen der zivilen Strafbehörden: an die Strassenverkehrsbehörden des Kantons, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat;
b. bei Grundurteilen der Militärjustizbehörden: an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons, in dem die Koordinationsstelle der Militärjustiz ihren Sitz hat.
³² SR 311.0
³³ SR 321.0
Art. 57 Meldung von Einziehungen
(Art. 61 StReG)
¹ VOSTRA meldet der registerführenden Stelle neue Einziehungen über die Systemmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i.
² Die registerführende Stelle leitet die relevanten Urteilskopien umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weiter.
Art. 58 Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden
(Art. 62 Abs. 1 StReG)
¹ VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile und hängigen Strafverfahren, sofern die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Schweizer Wohnsitz in VOSTRA eingetragen sind.
² Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
³ Die Meldung erfolgt im PDF-Format und enthält die folgenden Daten:
a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1;
b. die AHV-Nummer;
c. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des Grundurteils (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.2);
d. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens (Anhang 4).
⁴ Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die kantonale Ausländerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.
Art. 59 Meldung an das SEM
(Art. 62 Abs. 1bis StReG)
VOSTRA meldet dem SEM über eine elektronische Schnittstelle zum ZEMIS täglich in strukturierter Form folgende Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:
a. bei neu erfassten oder mutierten schweizerischen Grundurteilen nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe a und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9);
b. bei neu erfassten oder mutierten hängigen Strafverfahren nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe b und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3);
c. bei neu erfassten oder mutierten Vollzugsdaten zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe c und f StReG: die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.2 und 3.4.5.3;
d. bei neu erfassten oder mutierten nachträglichen Entscheiden zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe d, e und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren allgemeinen Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1–1.5;
e. bei den identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a–d erwähnten Daten gehören: die AHV-Nummer.
Art. 60 Meldung an die kantonalen Waffenbehörden
(Art. 63 StReG)
¹ Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)³⁴ meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten.
² VOSTRA meldet den zuständigen kantonalen Waffenbehörden über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 2 des WG täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden:
a. bei meldepflichtigen Grundurteilen: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9), der Ruhezeiten (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4),
2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4);
b. bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3),
2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4;
c. bei meldepflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a und b erwähnten Daten gehören: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbare AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1,
2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten nach Anhang 1, mit Ausnahme der Bearbeitungsvermerke (Anhang 1 Ziff. 2) aber einschliesslich der AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1).
³⁴ SR 514.54
Art. 61 Meldung an den Heimatstaat
(Art. 64 StReG)
¹ VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide, sofern diese zwei Wochen zuvor erstmals in VOSTRA eingetragen worden sind und sie Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes neue Grundurteil und jeden neuen nachträglichen Entscheid eine eigene Meldung erstellt.
² Alle am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
³ Die Meldung enthält die folgenden Daten:
a. die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1;
b. bei meldepflichtigen Grundurteilen: die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1), der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4.1) sowie der nach Artikel 64 Absatz 2 StReG nicht meldepflichtigen Delikte;
c. bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden: 1. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des nachträglichen Entscheides nach Anhang 3, mit Ausnahme der elektronischen Kopien (Anhang 3 Ziff. 1.7.1),
2. die Daten des Grundurteils nach Buchstabe b, auf das sich der neue nachträgliche Entscheid bezieht,
3. die Daten der anderen nachträglichen Entscheide nach Ziffer 1, die im Kontext des Grundurteils nach Ziffer 2 bereits in VOSTRA erfasst sind.
⁴ Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann angeben, in welcher der Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch die Meldung erstellt werden soll.
⁵ Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.

7. Kapitel: Meldung von Todesfällen an VOSTRA

(Art. 66 StReG)
Art. 62
¹ Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA.
² Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person automatisch aus VOSTRA entfernt.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 15, 24 Bst. a, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, die in einem Zugangsprofil (in dem Strafdaten gespeichert sind) sichtbar sind

B1 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B1–B4 =  aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
PA =  aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich
SPA =  aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich
alle Auszüge =  aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant =  entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X =  Aussage trifft zu
— =  Aussage trifft nicht zu

Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. a):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1. Hauptidentität (HI):
(einmal vergebene Identität, mit der die Person hauptsächlich identifiziert wird)

1.1 Hauptattribute
(enthalten die Attribute, welche auch in der UPI geführt werden):

1.1.1 AHV-Nummer
oder Status des Zuteilungsprozesses: Zuteilung beantragt, Zuteilung abgelehnt

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.1.2 Nachname

B1–B4

alle Auszüge

1.1.3 Vornamen

B1–B4

alle Auszüge

1.1.4 Geburtsdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.1.5 Geschlecht

B1–B4

B1–B4

1.1.6 (Haupt-)Nationalität

B1–B4

alle Auszüge
(bei PA und SPA wird Angabe aus Bestellung übernommen)

1.1.7 Weitere Nationalität

B1–B4

B1–B4

1.1.8 Ledigname

B1–B4

B1–B4

1.1.9 Geburtsland

B1–B4

B1–B4

1.1.10 Geburtsort

B1–B4

B1–B4

1.1.11 Nachname der Mutter

B1–B4

B1–B4

1.1.12 Vornamen der Mutter

B1–B4

B1–B4

1.1.13 Nachname des Vaters

B1–B4

B1–B4

1.1.14 Vornamen des Vaters

B1–B4

B1–B4

1.2 Zusatzattribute:

1.2.1 Nur bei Schweizerinnen und Schweizern: Heimatorte

B1–B4

alle Auszüge

1.2.2 Land, in dem die Person ihren Wohnsitz hat

B1–B4

B1–B4

1.2.3 Ort, in dem die Person ihren Wohnsitz hat

B1–B4

B1–B4

1.2.4 Zusätzliche Nationalitäten

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.2.5 Nur bei Ausländerinnen und Ausländern: Ausländerkategorie

B1–B4

B1–B4

1.3 Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der HI stammen):

1.3.1 Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

B1–B4

1.3.2 Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

B1–B4

1.4 Zusatzinformationen:

1.4.1 Dossier-ID
sowie migrierte PSN-Nummer, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

Dossier-ID: B1–B4
PSN-Nummer: nicht auszugsrelevant

1.4.2 Systemnummer der HI
sowie migrierte PSS-Nummer der HI, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer HI):

1.4.3.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.4 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer HI):

1.4.4.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.4.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.5 Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.4.6 Voraussichtliches Entfernungsdatum B1
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.1)
mit Datum oder mit Angabe, dass Berechnung zurzeit nicht möglich ist,
oder mit Angabe, dass Eintrag entfernt wird, sobald Person als verstorben gilt

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.1 gesteuert)

1.4.7 Weitere Daten aus der Fristenberechnung
(zur besseren Nachvollziehbarkeit einzelner Berechnungsschritte)
Auflistung aller Grundurteile (GU)
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen sowie folgenden Angaben:

1.4.7.1 Voraussichtliche Daten des Nichterscheinens
mit Datum oder Angabe, dass Berechnung zurzeit nicht möglich ist,
oder mit Angabe, dass Eintrag nicht mehr erscheint, sobald Person als verstorben gilt:

1.4.7.1.1 Datum des Nichterscheinens im B1, falls nur dieses eine GU vorhanden wäre («Zwischenfrist B1» genannt)

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.1.2 Datum des Nichterscheinens im B2
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.2)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.2 gesteuert)

1.4.7.1.3 Datum des Nichterscheinens im B3
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.3)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.3 gesteuert)

1.4.7.1.4 Datum des Nichterscheinens im B4
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.4)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.4 gesteuert)

1.4.7.1.5 Datum des Nichterscheinens im PA
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.5)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.5 gesteuert)

1.4.7.1.6 Ev. Datum des Nichterscheinens im SPA
(identisch mit Angabe nach Anhang 2 Ziff. 5.6)

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.6 gesteuert)

1.4.7.2 Angabe, mit welcher Hauptfristenregel das Datum des Nichterscheinens nach Ziff. 1.4.7.1 berechnet worden ist
mit Hinweis auf Fragelogik gemäss Produktkonzept:

1.4.7.2.1 Für die Berechnung des Behördenauszugs 1

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.2 Für die Berechnung des Behördenauszug 2

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.3 Für die Berechnung des Behördenauszug 3

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.4 Für die Berechnung des Behördenauszug 4

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.5 Für die Berechnung des Privatauszugs

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.2.6 Für die Berechnung des Sonderprivatauszugs, falls möglich

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.3 Auflistung aller in diesem GU oder den dazugehörigen nachträglichen Entscheiden angeordneten Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverbote
jeweils mit Bezeichnung des Verbots und folgenden Angaben:

1.4.7.3.1 Berechnungsrelevanter Beginn des Verbots
mit Wirksam-ab-Datum nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.2
oder mit berechnungsrelevantem Neubeginn nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.4

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.2 und 3.4.4.2.4 gesteuert)

1.4.7.3.2 Für dieses Verbot relevante Ruhezeiten nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3
mit Datum des Antritts des Vollzugs und Datum des Austritts aus dem Vollzug (falls vorhanden)

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.4.7.3.3 Voraussichtliches Enddatum des Verbots nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5
mit Datum, an dem Verbot, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Angaben, nicht mehr gültig ist

X

B1

als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 gesteuert)

Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. a):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

2. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen (BV):
(weisen auf mögliche Verwechslungsgefahren mit anderen Personen hin)

2.1 Standardvermerk

B1–B4

B1–B4

2.2 Freitext-Zusatzvermerk

B1–B4

B1–B4

2.3 Zusatzinformationen:

2.3.1 Systemnummer des BV

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.2 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern eines BV):

2.3.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.3 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes eines BV):

2.3.3.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.3.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3.4 Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3. Ehemalige Identitäten (EI):
(Identität, mit der die Person früher einmal identifiziert werden konnte)

3.1 EI-Personenattribute:

3.1.1 Nachname

B1–B4

B1–B4

3.1.2 Vornamen

B1–B4

B1–B4

3.1.3 Geburtsdatum

B1–B4

B1–B4

3.1.4 Geschlecht

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.5. (Haupt-)Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.6 Weitere Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.7 Ledigname

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.8 Geburtsland

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.9 Geburtsort

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.10 Nachname der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.11 Vornamen der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.12 Nachname des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.1.13 Vornamen des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.2 Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der EI stammen):

3.2.1 Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.2.2 Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3 Zusatzinformationen:

3.3.1 Systemnummer der EI
sowie migrierte PSS-Nummer der EI, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.2 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer EI):

3.3.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.3 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer EI):

3.3.3.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.3.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.3.4 Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4. Nebenidentitäten (NI):
(abweichende Identitäten, welche nicht den anderen Identitätsarten nach Ziff. 1, 3 und 5 zugeordnet werden können)

4.1 NI-Personenattribute:

4.1.1 Nachname

B1–B4

B1–B4

4.1.2 Vornamen

B1–B4

B1–B4

4.1.3 Geburtsdatum

B1–B4

B1–B4

4.1.4 Geschlecht

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.5 (Haupt-)Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.6 Weitere Nationalität

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.7 Ledigname

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.8 Geburtsland

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.9 Geburtsort

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.10 Nachname der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.11 Vornamen der Mutter

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.12 Nachname des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.1.13 Vornamen des Vaters

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.2 Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der NI stammen):

4.2.1 Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.2.2 Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3 Zusatzinformationen:

4.3.1 Systemnummer der NI
sowie migrierte PSS-Nummer der NI, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.2 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer NI):

4.3.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. a):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

4.3.3 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer NI):

4.3.3.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.3.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

4.3.4 Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5. Falschpersonalien (FP):
(Unechte Identität, welche die Person missbräuchlich verwendet hat)

5.1 FP-Personenattribute:

5.1.1 Nachname

B1–B4

B1–B4

5.1.2 Vornamen

B1–B4

B1–B4

5.1.3 Geburtsdatum

B1–B4

B1–B4

5.2 Herkunftsnachweise
(Angabe, aus welcher Quelle die wichtigsten Attribute der FP stammen):

5.2.1 Manuelle Herkunftsnachweise

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.2.2 Automatische Herkunftsnachweise

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3 Zusatzinformationen:

5.3.1 Systemnummer der FP
sowie migrierte PSS-Nummer der FP, welche im alten VOSTRA vor Inkraftsetzung des StReG zugewiesen war

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.2 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern einer FP):

5.3.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.3 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes einer FP):

5.3.3.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.3.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer
oder System-Kürzel, welches automatische Bearbeitung ausgelöst hat

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.3.4 Ersterfassende Behörde
mit Behördenbezeichnung

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

6. Prozesskontrollnummern (PCN)
(Die PCN wird zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet, sofern ein Grundurteil oder ein hängiges Strafverfahren in VOSTRA erfasst wird.)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

Anhang 2

(Art. 21, 24 Bst. b, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen Grundurteilen, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur Person)

B1 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B2 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich
B3 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 3 ersichtlich
B4 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich
B1–B4 =  aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
PA =  aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich
SPA =  aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich
alle Auszüge =  aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant =  entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X =  Aussage trifft zu
— =  Aussage trifft nicht zu

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1. Allgemeine Angaben:

1.1 Urteilsdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.2 Urteilende Behörde

B1–B4

alle Auszüge

1.3 Aktenzeichen
(das von der urteilenden Behörde für das GU verwendet wird)

B1–B4

alle Auszüge

1.4 Eröffnungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.5 Rechtskraftdatum

B1–B4

alle Auszüge

1.6 Bei Militärurteilen: Angabe des Vollzugskantons mit Kantonskürzel

B1–B4

alle Auszüge

1.7 Angabe, dass «keine besondere Verfahrensart» vorliegt
(falls kein Fall von Ziff. 1.8)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.8 Bei Revision und bei Neubeurteilung, Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung nach Abwesenheitsverfahren:

1.8.1 Angabe, ob Revision

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.8.2 Angabe, ob Neubeurteilung, Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung nach Abwesenheitsverfahren

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.8.3 Angaben zum aufgehobenen Grundurteil
mit Urteilsdatum, urteilende Behörde, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9 Zusatzinformationen:

1.9.1 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern der strukturierten Daten bei einem Grundurteil):

1.9.1.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9.1.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9.2 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation der strukturierten Daten bei einem Grundurteil): 

1.9.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.9.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.10 Angabe, ob ein Urteil, welches die Selektionskriterien nach Art. 25 Abs. 1 Bst. m und n erfüllt, für das Erscheinen im Behördenauszug 4 oder im Privatauszug relevant ist oder nicht


(nur für registerführende Stelle einsehbar)

nicht auszugsrelevant

2. Angaben zum Tatbestand:

2.1 Angaben zum Ausgangstatbestand
(Diese beziehen sich auf die einzelnen Delikte, wie sie sich zum Beispiel aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ableiten lassen.):

2.1.1 Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.1.2 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.1.2 Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

B1–B4

alle Auszüge

2.1.3 Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung des Ausgangstatbestandes)

B1–B4

alle Auszüge

2.1.4 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.1.5 Mögliche Daten bei Auslandurteilen
(anstelle der Angaben gem. Ziff. 2.1.2–2.1.4 und Ziff. 2.2):

2.1.5.1 Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» bzw. «Widerhandlungen gegen ausländische Gesetzesbestimmungen»
mit Verweis auf die elektronische Kopie des ausländischen Meldeformulars (Ziff. 4.2)

B1–B4

alle Auszüge

2.1.5.2 Angabe der CH-Referenzkategorie nach Art. 19 Abs. 3–5
(bei allen seit Inkrafttreten des StReG erfassten GU)

B1–B4

alle Auszüge

2.2 Angaben zu Kombinationsmöglichkeiten (ausser bei Angaben nach Ziff. 2.1.5.1)
(Diese beziehen sich auf einzelne Tatbestandsvarianten, die jeweils bei sehr vielen Delikten vorkommen können, wie zum Beispiel Versuch, Gehilfenschaft, mehrfache Begehung.):

2.2.1 Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.2.2 oder auf die Bezeichnung nach Ziff. 2.2.3 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.2.2 Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass, falls vorhanden)

B1–B4

alle Auszüge

2.2.3 Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung dieser Tatbestandsvariante)

B1–B4

alle Auszüge

2.2.4 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf den Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2.3 Begehungszeiten
mit Datum oder Zeitraum

B1–B4

alle Auszüge

2.4 Angaben zum Alkoholisierungsgrad
(bei allen Strassenverkehrsdelikten, die das Fahren in alkoholisiertem Zustand unter Strafe stellen)
mit Angabe in Promille oder Milligramm

B1–B4

B1–B4

3. Angaben zu den Sanktionen:

3.1 Bezeichnung bzw. Art der Sanktion
(sprachliche Umschreibung dieser Sanktion; bei Massnahmen ist die rechtliche Referenzierung Teil der Bezeichnung)

B1–B4

alle Auszüge

3.2 Als Sanktion nach Ziff. 3.1 werden auch die in VOSTRA zu erfassenden Fälle des expliziten Verzichts auf eine Sanktion geführt:

3.2.1 Angabe, ob «Schuldspruch mit Absehen von Strafe»
mit rechtlicher Referenzierung des Grundes für das Absehen von Strafe

B1–B4

alle Auszüge

3.2.2 Angabe, ob «Keine Zusatzstrafe» (vgl. zur Zusatzstrafe Ziff. 3.6.1)

B1–B4

alle Auszüge

3.3 Zusätzliche Angaben, die bei Strafen vorkommen können:

3.3.1 Gesamthöhe der Strafe bemessen nach Zeit
mit lebenslänglich oder Anzahl Jahre, Monate, Tage oder Stunden

B1–B4

alle Auszüge

3.3.2 Gesamthöhe der Strafe bemessen nach Geld:

3.3.2.1 Angabe von Bussenbetrag und Währung, oder

B1–B4

alle Auszüge

3.3.2.2 Angabe von Anzahl Tagessätzen sowie Höhe und Währung des einzelnen Tagessatzes

B1–B4

alle Auszüge

3.3.3 Vollzugsform der Strafe
Angabe, ob unbedingt, bedingt, teilbedingt

B1–B4

alle Auszüge

3.3.4 Angaben zu den Probezeiten bei bedingten und teilbedingten Strafen:

3.3.4.1 Beginn (Datum) und Dauer (Anzahl Jahre, Monate, Tage) der Probezeit
oder Beginn (Datum) und Ende (Datum) der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

3.3.4.2 Zusätzliche Anordnungen während Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

3.3.5 Zusätzlich nur bei teilbedingten Strafen:
Höhe des bedingten Teils der Strafe (analog Gesamthöhe nach Ziff. 3.3.1 und 3.3.2)

B1–B4

alle Auszüge

3.3.6 Zusätzlich nur bei Bussen:
im GU verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit Gesamthöhe nach Ziff. 3.3.1

B1–B4

alle Auszüge

3.3.7 Zusätzlich nur beim qualifizierten Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG³⁵:
Angaben zur Probezeit nach Ziff. 3.3.4.1 sowie
Angabe, ob Begleitperson oder Weisung

B1–B4

alle Auszüge

3.3.7 Zusätzlich nur bei Berufsverbot nach Art. 54 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 5. Okt. 1950³⁶:
Angaben nach Ziff. 3.4.4

B1–B4

alle Auszüge

3.4 Zusätzliche Angaben bei Massnahmen
(neben den in Ziff. 3.1 gemachten Angaben):

3.4.1 Bei allen therapeutischen Erwachsenenmassnahmen, bei der Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 18. März 1971³⁷ sowie bei Jugendmassnahmen nach Art. 12–15 JStG:
Angabe, ob «Aufschub des Vollzugs der Strafe zugunsten dieser Massnahme»

B1–B4

alle Auszüge

3.4.2 Bei der ambulanten Behandlung:
Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung

B1–B4

alle Auszüge

3.4.3 Beim Fahrverbot:
Dauer des Fahrverbots (Anzahl Jahre, Monate, Tage)

B1–B4

alle Auszüge

3.4.4 Beim Tätigkeitsverbot (TV) sowie Kontakt- und Rayonverbot (KRV):

3.4.4.1 Inhaltliche Spezifizierung:

3.4.4.1.1 Angabe, ob Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders Schutzbedürftigen oder Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich vorliegt

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.4.4.1.2 Inhalt gemäss Urteilsdispositiv
(Bei Kontakt- und Rayonverboten werden Angaben über vom Verbot geschützte Personen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen, anonymisiert, wobei der Anonymisierungsschlüssel in der Online-Ansicht offen gelegt wird.)

B1–B4
(nicht anonymisiert)

alle Auszüge
(anonymisiert)

3.4.4.2 Angaben zur Dauer des TV und KRV:

3.4.4.2.1 Grunddauer gemäss Urteilsdispositiv
mit Anzahl Jahre, Monate, Wochen, Tage, Stunden oder
lebenslänglich oder unbestimmte Dauer

B1–B4

alle Auszüge

3.4.4.2.2 Angaben zur Wirksamkeit des Verbots
mit Datum, ab wann Verbot wirksam ist (Rechtskraftdatum)
mit Datum gemäss Urteilsdispositiv, bis wann Verbot wirksam ist

B1–B4

alle Auszüge

3.4.4.2.3 Ev. Angaben zum Ruhen des Verbots nach Art. 67c Abs. 2 StGB bzw. Art. 50c Abs. 2 MStG³⁸
mit Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug, erfassende Behörde

B1
(Relevante Ruhezeiten sind auch via die Rubrik Zusatzinformationen der HI nach Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.2 ersichtlich.)

nicht auszugsrelevant

3.4.4.2.4 Ev. berechnungsrelevanter Neubeginn des Verbots nach Art. 67c Abs. 3 StGB bzw. Art. 50c Abs. 3 MStG
mit Datum

X


(via die Rubrik Zusatzinformationen der HI nach Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.1 ersichtlich)

nicht auszugsrelevant

3.4.4.2.5 Voraussichtliches Enddatum des Verbots
mit Datum, an dem Verbot, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Angaben, nicht mehr gültig ist
oder Angabe, dass Enddatum nicht berechnet werden kann

X


(via die Rubrik Zusatzinformationen der HI nach Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.3 ersichtlich)

alle Auszüge

3.4.4.3 Zusätzliche Anordnungen (während der Verbotsdauer)
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung

B1–B4

alle Auszüge

3.4.5 Bei der Landesverweisung:

3.4.5.1 Dauer gemäss Urteilsdispositiv
auf Lebenszeit oder mit Anzahl Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

3.4.5.2 Beginn der Dauer der Landesverweisung:

3.4.5.2.1 Nachträglich zu erfassendes Ausreisedatum
(effektives Ausreisedatum oder, sofern dieses Datum nicht bekannt ist, das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum)
oder nachträglich zu erfassendes Rechtskraftdatum der Landesverweisung
(falls Ausreise vor der Rechtskraft der Landesverweisung erfolgt ist)

B1

alle Auszüge

3.4.5.2.2 Angabe, dass das eingetragene Ausreisedatum nicht mehr relevant ist («keine Ausreise»)

B1

alle Auszüge

3.4.5.3 Ausreisegrund
mit Angabe, ob Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionenvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise

B1

alle Auszüge

3.4.5.4 Voraussichtliches Enddatum der Landesverweisung
mit Datum, an dem die Landesverweisung nicht mehr gültig ist
oder Angabe, dass Enddatum nicht berechnet werden kann

X

alle Auszüge

3.4.5.5 Angabe, ob Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Teilsatz StReG bewilligt worden ist


(nur für registerführende Stelle einsehbar)

nicht auszugsrelevant

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

3.5 Strafzumessungsgründe
(nur Angaben, die nicht bereits als Kombinationsmöglichkeit in VOSTRA erfasst worden sind):

3.5.1 Rechtliche Referenzierung
(= Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

B1–B4

alle Auszüge

3.5.2 Bezeichnung des Strafzumessungsgrundes

B1–B4

alle Auszüge

3.5.3 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Sichtbarmachung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3.6 Zusätzliche Angaben zu Strafen, denen eine Sonderfunktion zugewiesen ist:

3.6.1 Bei Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafen:

3.6.1.1 Angabe, ob Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe

B1–B4

alle Auszüge

3.6.1.2 Referenzierung der GU, auf die Bezug genommen wird:
(GU, welches die Einsatzstrafe enthält)
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen
oder Angabe, dass dieses Urteil nicht eintragungspflichtig ist

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

3.6.2 Bei Gesamtstrafen:

3.6.2.1 Angabe, ob Gesamtstrafe

B1–B4

alle Auszüge

3.6.2.2 Referenzierung der GU, auf die Bezug genommen wird
(GU, das die Einsatzstrafe enthält)
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen
oder Angabe, dass dieses Urteil nicht eintragungspflichtig ist

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

3.6.2.3 Referenzierung der bedingten Entlassungen, auf die Bezug genommen wird
(nachträgliche Entscheide, aus denen sich die zu vollziehende Reststrafe ableiten lässt)
mit Angabe von Entscheiddatum, entscheidender Behörde und Aktenzeichen

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

3.7. Anrechenbare Haft
(im Dispositiv angegebene bereits verbüsste Haftdauer, welche auf Vollzug der Sanktion anzurechnen ist)
mit Angabe der Dauer (Jahre, Monate, Wochen, Tage, Stunden)

B1–B4

alle Auszüge

4.
Elektronische Kopien:

4.1 Bei CH-Grundurteilen:

4.1.1 Elektronische Kopien von CH-Grundurteil gegen Erwachsene

B1


(kann für B1-Behörden auf Wunsch separat gedruckt werden)

4.1.2 System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1

nicht auszugsrelevant

Daten von Grundurteilen (GU)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. b):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

4.2 Bei Auslandurteilen:

4.2.1 Elektronische Kopien des ausländischen Meldeformulars

B1–B4

alle Auszüge
(als Anhang)

4.2.2 System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

5.
Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens des Grundurteils im Auszug:
mit Datum oder mit Angabe, dass Berechnung zurzeit nicht möglich ist
oder mit Angabe, dass Eintrag nicht mehr erscheint, sobald Person als verstorben gilt

5.1 Voraussichtliches Entfernungsdatum B1

X

B1

5.2 Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im B2

X

B2

5.3 Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im B3

X

B3

5.4 Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im B4

X

B4

5.5 Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im PA

X

PA

5.6 Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im SPA

X

SPA

³⁵ SR 311.1
³⁶ AS 1951 1
³⁷ AS 1971 777
³⁸ SR 321.0

Anhang 3

(Art. 22, 24 Bst. c, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur Person)

B1 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B1–B4 =  aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
alle Auszüge =  aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant =  entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X =  Aussage trifft zu
— =  Aussage trifft nicht zu

Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. c):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1. Allgemeine Angaben, die jeder NEN enthält:

1.1 Entscheiddatum

B1–B4

alle Auszüge

1.2 Entscheidende Behörde

B1–B4

alle Auszüge

1.3 Aktenzeichen
(das von der entscheidenden Behörde für den NEN verwendet wird)

B1–B4

alle Auszüge

1.4 Bezeichnung des NEN

B1–B4

alle Auszüge

1.5 Kurzbezeichnung des NEN
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die Bezeichnung nach Ziff. 1.4 Bezug nimmt)

B1–B4

alle Auszüge

Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. c):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.6 Zusatzinformationen:

1.6.1 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern der strukturierten Daten bei einem NEN):

1.6.1.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.6.1.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.6.2 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation der strukturierten Daten bei einem NEN):

1.6.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.6.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

1.7 Elektronische Kopien:

1.7.1 Bei CH-NEN:

1.7.1.1 Elektronische Kopien von CH-NEN gegen Erwachsene

B1


(kann für B1-Behörden auf Wunsch separat gedruckt werden)

1.7.1.2 System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1

nicht auszugsrelevant

1.7.2 Bei ausländischen NEN:

1.7.2.1 Elektronische Kopien des ausländischen Meldeformulars des NEN

B1–B4

alle Auszüge
(als Anhang)

1.7.2.2 System-ID, Dateiname, erfassender Nutzer bzw. erfassende Nutzerin und Erfassungsdatum

X

B1–B4

nicht auszugsrelevant

2. Beim NEN «Absehen vom Vollzug der Reststrafe»:

2.1 Falls Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

2.2 Falls keine Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Vermerk, dass keine Angaben vorhanden sind

B1–B4

nicht auszugsrelevant

3. Beim NEN «Amnestie»:

3.1 Angabe, ob Amnestie zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt
(zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB³⁹)

B1–B4

alle Auszüge

4. Beim NEN «Änderung der Massnahme»:
(zur gleichzeitigen Aufhebung und Neuanordnung von Massnahmen; nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote geeignet)

4.1 Bezeichnung der aufgehobenen Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

4.2 Bezeichnung der neu angeordneten Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

4.3 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

4.4 Falls Reststrafe ausgewiesen:

4.4.1 Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

4.4.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zu Gunsten dieser Massnahme, Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3 Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:
mit folgenden Angaben zur Probezeit:

4.4.3.1 Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3.2 Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3.3 Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

4.4.3.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

5. Beim NEN «Änderung der Weisung»:

5.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

6. Beim NEN «Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

7. Beim NEN «Anordnung von Bewährungshilfe»:

7.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

8. Beim NEN «Erteilung einer Weisung»:

8.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

9. Beim NEN «Anordnung eines neuen Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

9.1 Bezeichnung des neu angeordneten Verbots

B1–B4

alle Auszüge

9.2 Alle Felder nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4

(siehe Anhang 2
Ziff. 3.4.4)

(siehe Anhang 2
Ziff. 3.4.4)

(siehe Anhang 2
Ziff. 3.4.4)

10. Beim NEN «Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

11. Beim NEN «Aufhebung der Bewährungshilfe»:

11.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

12. Beim NEN «Aufhebung der Massnahme»:
(nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote geeignet)

12.1 Bezeichnung der aufgehobenen Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

12.2 Entlassungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

12.3 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

12.4 Falls Reststrafe ausgewiesen:

12.4.1 Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

12.4.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3 Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet
mit folgenden Angaben zur Probezeit:

12.4.3.1 Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3.2 Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3.3 Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

12.4.3.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

13. Beim NEN «Aufhebung der Weisung»:

13.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

14. Beim NEN «Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

15. Beim NEN «Aufhebung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

15.1 Bezeichnung des Verbots, welches aufgehoben werden soll

B1–B4

alle Auszüge

15.2 Aufhebungsdatum
(bezeichnet Datum, ab dem Verbot nicht mehr wirksam ist)

B1–B4

alle Auszüge

16. Beim NEN «Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

17. Beim NEN «Aufschub des Vollzugs der Strafe zugunsten der laufenden Massnahme»:
(Es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden.)

18. Beim unechten NEN «Ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und ausschliesslich fristenrelevanten Datums für das Vollzugsende»:
(unechter NEN nach Art. 44 zur Übersteuerung der Fristenberechnung, für den Fall, dass die dazu benötigten Daten nicht verfügbar sind)

18.1 Bezeichnung der Sanktion, auf die sich das Vollzugsende bezieht

B1–B4

alle Auszüge

18.2 Vollzugsende-Datum
(von stationären Massnahmen, ambulanten Behandlungen, widerrufenen Freiheitsstrafen bei einem Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

B1–B4

alle Auszüge

19. Beim NEN «Bedingte Entlassung»:
(aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug)

19.1 Angabe der Grundurteile, auf die sich die bedingte Entlassung bezieht
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde, Aktenzeichen

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

19.2 Bezeichnung der Sanktion, auf die sich die bedingte Entlassung bezieht

B1–B4

alle Auszüge

19.3 Entlassungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

19.4 Angaben zur Probezeit:

19.4.1 Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

19.4.2 Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

19.4.3 Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

19.4.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

19.5 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

19.6 Falls Reststrafe ausgewiesen: Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

20. Beim NEN «Begnadigung»:
(bezieht sich auf Strafen, für die eine mildere Strafe im Vollzug vorgesehen ist)

20.1 Angabe der Grundurteile, auf die sich die Begnadigung bezieht
mit Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde, Aktenzeichen

B1–B4

alle Auszüge
(ohne Aktenzeichen)

20.2 Bezeichnung der Strafe, für welche die Begnadigung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

20.3 Bezeichnung der milderen Strafe, die zum Vollzug kommt
mit Angabe der in Anhang 2 Ziff. 3.1–3.3 gelisteten Merkmale

B1–B4

alle Auszüge

20.4 Angabe, ob Begnadigung zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt
(zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB)

B1–B4

alle Auszüge

21. Beim NEN «Endgültige Entlassung»:

21.1 Bezeichnung der Sanktion, aus der endgültig entlassen wird

B1–B4

alle Auszüge

21.2 Entlassungsdatum

B1–B4

alle Auszüge

21.3 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

21.4 Falls Reststrafe ausgewiesen:

21.4.1 Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

21.4.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3 Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:
mit folgenden Angaben zur Probezeit:

21.4.3.1 Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3.2 Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3.3 Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

21.4.3.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

22. Beim NEN «Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz»:
(nur bei ausländischen Grundurteilen, welche in der Schweiz vollstreckt werden)

22.1 Angabe, ob zur Vollstreckung des Grundurteils eine Anpassung der Sanktion ausgesprochen wurde oder nicht

B1–B4

alle Auszüge

22.2 Falls Anpassung ausgesprochen:

22.2.1 Bezeichnung der Sanktion des Grundurteils, die angepasst werden soll

B1–B4

alle Auszüge

22.2.2 Inhalt der Anpassung
mit Bezeichnung der angepassten Sanktion
mit Angabe ihrer in Anhang 2 Ziff. 3.3–3.4 gelisteten Sanktionsmerkmale

B1–B4

alle Auszüge

23. Beim NEN «Förmliche Mahnung»:
(altrechtlicher NEN; bezieht sich auf Nichtbewährung während bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs; es sind keine zusätzlichen Felder vorhanden)

24. Beim NEN «Inhaltliche Einschränkung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot, unter Beibehaltung des Verbotstyps)

24.1 Bezeichnung des Verbots, welches inhaltlich eingeschränkt werden soll

B1–B4

alle Auszüge

24.2 Neue inhaltliche Spezifikation gemäss Urteilsdispositiv
(Bei Kontakt- und Rayonverboten werden Angaben über vom Verbot geschützte Personen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen, anonymisiert, wobei der Anonymisierungsschlüssel auf den Behördenauszügen in der Online-Ansicht offen gelegt wird.)

B1–B4
(nicht anonymisiert)

alle Auszüge
(anonymisiert)

24.3 Datum der Wirksamkeit der neuen Spezifikation
(in der Regel das Rechtskraftdatum des NEN)

B1–B4

alle Auszüge

25. Beim NEN «Inhaltliche Erweiterung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot, unter Beibehaltung des Verbotstyps)

25.1 Bezeichnung des Verbots, welches inhaltlich erweitert werden soll

B1–B4

alle Auszüge

25.2 Neue inhaltliche Spezifikation gemäss Entscheiddispositiv
(Bei Kontakt- und Rayonverboten werden Angaben über vom Verbot geschützte Personen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen, anonymisiert, wobei der Anonymisierungsschlüssel auf den Behördenauszügen in der Online-Ansicht offen gelegt wird.)

B1–B4
(nicht anonymisiert)

alle Auszüge
(anonymisiert)

25.3 Datum der Wirksamkeit der neuen Spezifikation
(in der Regel das Rechtskraftdatum des NEN)

B1–B4

alle Auszüge

26. Beim NEN «Nachträglich bedingter Vollzug der Reststrafe»:

26.1 Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

26.2 Angaben zur Probezeit:

26.2.1 Dauer der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

26.2.2 Eröffnungsdatum des NEN
(Beginn der Probezeit)

B1–B4

alle Auszüge

26.2.3 Ende der Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

26.2.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

27. Beim NEN «Nachträgliche Anordnung einer Massnahme»:
(nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote geeignet; siehe Ziff. 9)

27.1 Bezeichnung der neu angeordneten Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

27.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe
mit Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zu Gunsten dieser Massnahme, Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, keine Angaben vorhanden

B1–B4

alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden»)

27.3 Zusätzliche Anordnungen
Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung

B1–B4

alle Auszüge

28. Beim NEN «Nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Art. 100ter Ziff. 4 StGB in der Fassung vom 18. März 1971⁴⁰»:
(altrechtlicher NEN)

28.1 Dauer der altrechtlichen, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen

B1–B4

alle Auszüge

29. Beim NEN «Nicht widerrufen»:
(bezieht sich auf Verzicht auf Widerruf des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs trotz Nichtbewährung)

29.1 Bezeichnung der Sanktion, auf die Bezug genommen wird

B1–B4

alle Auszüge

30. Beim NEN «Teilweise widerrufen»:
(bezieht sich auf teilweisen Widerruf des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs infolge Nichtbewährung)

30.1 Bezeichnung der Sanktion, welche teilweise widerrufen wird

B1–B4

alle Auszüge

30.2 Bedingt zu vollziehender Teil der Sanktion:
mit Dauer (mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen, Stunden) oder
mit Höhe (mit Angabe von Betrag und Währung)

B1–B4

alle Auszüge

30.3 Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten einer Massnahme
mit Bezeichnung der Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

31. Beim NEN «Verlängerung der Probezeit»:
(bezieht sich auf Geschehen während des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs)

31.1 Bezeichnung der Sanktion, deren Vollzug bedingt aufgeschoben wurde

B1–B4

alle Auszüge

31.2 Angaben zur verlängerten Probezeit:

31.2.1 Dauer der Verlängerung der Probezeit
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

31.2.2 Eröffnungsdatum des NEN
(ist als Beginn der Verlängerung relevant, wenn Datum nach bisherigem Probezeitende liegt)

B1–B4

alle Auszüge

31.2.3 Ende der verlängerten Probezeit

B1–B4

alle Auszüge

31.2.4 Zusätzliche Anordnungen während der verlängerten Probezeit
mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

B1–B4

alle Auszüge

31.3 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

32. Beim NEN «Verwarnung»:
(bezieht sich auf Nichtbewährung während bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs)

32.1 Bezeichnung der Sanktion, auf die Bezug genommen wird

B1–B4

alle Auszüge

33. Beim NEN «Vollzug der Reststrafe»:

33.1 Falls Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Dauer der Reststrafe
mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

B1–B4

alle Auszüge

33.2 Falls keine Reststrafe im NEN ausgewiesen ist:
Vermerk, dass keine Angaben vorhanden sind

B1–B4

nicht auszugsrelevant

34. Beim NEN «Widerrufen»:
(bezieht sich auf Widerruf des bedingten bzw. teilbedingten Straf- oder Massnahmenvollzugs)

34.1 Bezeichnung der Sanktion, auf die Bezug genommen wird

B1–B4

alle Auszüge

34.2 Angabe, ob Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten einer Massnahme
mit Bezeichnung der Massnahme

B1–B4

alle Auszüge

34.3 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde

B1–B4

alle Auszüge

35. Beim NEN «Zeitliche Einschränkung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

35.1 Bezeichnung des Verbots, welches zeitlich eingeschränkt werden soll

B1–B4

alle Auszüge

35.2 Angabe, ob neue Grunddauer oder Verkürzung der Verbotsdauer vorliegt

B1–B4

alle Auszüge

35.3 Falls neue Grunddauer:
Dauer (mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen), welche als neuer Basiswert verwendet wird, womit bisher angeordnete Verlängerungen oder Verkürzungen nicht mehr zu beachten sind

B1–B4

alle Auszüge

35.4 Falls Verkürzung der Verbotsdauer:
Dauer (mit Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen), welche vom bisher berechneten Verbotsende abzuziehen ist

B1–B4

alle Auszüge

36. Beim NEN «Verlängerung des Verbots»:
(bezieht sich auf ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot)

36.1 Bezeichnung des Verbots, welches verlängert werden soll

B1–B4

alle Auszüge

36.2 Umfang der Verlängerung:
mit Dauer (und Angabe von Jahren, Monaten, Wochen, Tagen),
mit Vermerk unbestimmte Dauer oder mit Vermerk lebenslänglich

B1–B4

alle Auszüge

36.3 Rechtskraftdatum des NEN
(Datum, ab dem die Verlängerung wirksam ist, sofern Verbot bereits vor Rechtskraft abgelaufen ist)

B1–B4

alle Auszüge

³⁹ SR 311.0
⁴⁰ AS 1971 777

Anhang 4

(Art. 24 Bst. d, 26, 45 Abs. 1 und 47)

Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur beschuldigten Person)

B1 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B2 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich
B4 =  aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich
nicht auszugsrelevant =  entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X =  Aussage trifft zu
— =  Aussage trifft nicht zu

Daten von hängigen Strafverfahren (hS)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. d):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der
PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1. Allgemeine Angaben:

1.1 Zeitpunkt der Verfahrenshängigkeit
mit Eröffnungsdatum der Untersuchung oder
mangels Eröffnung: Urteilsdatum des Strafbefehls

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

1.2 Verfahrensleitende Behörde

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

1.3 Aktenzeichen
(das von der verfahrensleitenden Behörde für das hS verwendet wird)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

Daten von hängigen Strafverfahren (hS)

Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
(Art. 24 Bst. d):

Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge
(Art. 45 Abs. 1):

Diese Datenfelder erscheinen in der
PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge
(Art. 45 Abs. 1):

1.4 Zusatzinformationen:

1.4.1 Angaben zu Ersterfassung
(bezogen auf erstmaliges Speichern der strukturierten Daten bei einem hS):

1.4.1.1 Datum und Uhrzeit

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.1.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.2 Angaben zu letzter Mutation
(bezogen auf letztmalige Mutation eines Datenfeldes bei einem hS):

1.4.2.1 Datum und Uhrzeit

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.2.2 Verantwortliche Nutzerin oder verantwortlicher Nutzer
mit Benutzernummer, Name, Vornamen und Telefonnummer

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3 Ehemalige Verfahrensleitungen
(bei einem Wechsel der Verfahrensleitung, der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist)

1.4.3.1 Bezeichnung der ehemals zuständigen Behörde

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3.2 Aktenzeichen des ehemaligen Verfahrens

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

1.4.3.3 Datum der Registrierung des Wechsels der Verfahrensleitung in VOSTRA

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2. Angaben zu den vorgeworfenen Delikten:

2.1 Angaben zum Ausgangstatbestand
(diese beziehen sich auf die einzelnen Delikte, wie sie sich zum Beispiel aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ableiten lassen):

2.1.1 Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.1.2 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.1.2 Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.1.3 Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung des Ausgangstatbestandes)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.1.4 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.2 Angaben zu Kombinationsmöglichkeiten
(Diese beziehen sich auf einzelne Tatbestandsvarianten, die jeweils bei sehr vielen Delikten vorkommen können, wie zum Beispiel Versuch, Gehilfenschaft, mehrfache Begehung.):

2.2.1 Kurzreferenzierung
(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.2.2 oder auf die Bezeichnung nach Ziff. 2.2.3 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

2.2.2 Rechtliche Referenzierung
(Angabe der genauen Fundstelle im Erlass, falls vorhanden)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.2.3 Bezeichnung
(sprachliche Umschreibung der Tathandlung dieser Tatbestandsvariante)

B1, B2 und B4

B1, B2 und B4

2.2.4 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung
(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf den Bezug genommen wird)
mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

3. Hinweise an die Verfahrensleitung
mit Datum, an dem die Meldung nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b letztmals gesendet wurde
und Datum, an dem diese Meldung wiederholt werden soll

X

B1, B2 und B4

nicht auszugsrelevant

Anhang 5

(Art. 25)

Datensätze und Datenfelder von automatisch generierten Systemmeldungen, die durch die registerführenden Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich abrufbar sind

X =  Aussage trifft zu
— =  Aussage trifft nicht zu

Daten automatisch generierter Systemmeldungen

Daten, welche in der Meldung selbst verwendet werden

1.
Daten, die bei allen Systemmeldungen vorhanden sind:

1.1 Meldungskategorie

1.2 Titel der Meldung

X

1.3 Beschreibung des Auftrags
(enthält Meldungsursache und Handlungsanweisung an Empfänger)

X

1.4 Zeitpunkt der Erstellung der Meldung
mit Datum und Uhrzeit

X

1.5 Empfänger der Meldung:

1.5.1 Bezeichnung des Endadressaten der Meldung, der letztlich die Kontrollen gemäss Auftrag nach Ziff. 1.3 vornehmen muss

X

1.5.2 Bezeichnung der registerführenden Behörde, in deren VOSTRA-Briefkasten die Meldung erscheint
Bei Koordinationsstellen: mit Angabe des Kantons

1.6 Bearbeitungsstatus der Meldung
mit Angabe, ob neu oder erledigt

1.7 Nutzerin oder Nutzer, die oder der die Bearbeitung der Meldung übernommen hat
mit Benutzernummer, Name und Vornamen

1.8 Bearbeitungsdatum
(Datum, an dem die Meldung erstmals angeschaut wurde)

1.9 Betroffene Person bei Einzelmeldungen:

1.9.1 Dossier-ID

X

1.9.2 Hauptattribute der Hauptidentität nach Anhang 1 Ziff. 1.1, mit Ausnahme der AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1

X

1.9.3 Zusatzattribute der Hauptidentität nach Anhang 1 Ziff. 1.2

X

1.9.4 Herkunftsnachweise der Hauptidentität nach Anhang 1 Ziff. 1.3

X

1.10 Betroffene Personen bei Listeneinträgen
mit ihren Dossier-IDs nach Anhang 1 Ziff. 1.4.1

X

1.11 Anzahl Seiten der Meldung

X

1.12 Anzahl neu eingegangener Meldungen im Briefkasten

2. Zusätzliche Daten bei der Rückfallmeldung:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a)

2.1 Grundurteil oder nachträglicher Entscheid, in dem die betroffene Probezeit angeordnet worden ist
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 1.7)

X

2.2 Grundurteil, das die Begehungszeiten enthält, welche in die Probezeit des in Ziff. 2.1 genannten Objektes fallen
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4)

X

3. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Überprüfung der Verfahrenshängigkeit bei hS:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. b)

3.1 Hängiges Strafverfahren, welches überprüft werden muss
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind

X

3.2 Rubrik für Rückantwort an eintragende Behörde
(falls nötige Korrekturen in VOSTRA nicht von der Verfahrensleitung selbst vorgenommen werden)

X
(wird erst nach Meldungseingang von der Verfahrensleitung ausgefüllt)

4. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Überprüfung des fehlenden Massnahmenendes:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. c)
Grundurteil mit sämtlichen nachträglichen Entscheiden, in dessen Zusammenhang die Massnahme angeordnet worden ist
mit allen Daten, die zu diesen Objekten auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 1.7)

X

5. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Überprüfung, ob Person noch lebt:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. d)

5.1 Geburtsdatum der Hauptidentität (Anhang 1 Ziff. 1.1.4)

X

5.2 Nationalitäten (Anhang 1 Ziff. 1.1.6, 1.1.7 und 1.2.4)

X

5.3 Wohnsitzland (Anhang 1 Ziff. 1.2.2)

X

5.4 Wohnsitzort (Anhang 1 Ziff. 1.2.3)

X

6. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Datenbereinigung bei abgelehnter Zuteilung einer AHV-Nummer oder bei abgelehnter Änderung einzelner Hauptattribute:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. e)
Begründung der ZAS für Ablehnung der Zuteilung bzw. der Änderung

X

7. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Eingabe der Vollzugszeiten:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. f)

7.1 Falls stationärer Vollzug der Sanktion im Grundurteil angeordnet wurde:
Angabe von Urteilsdatum, urteilender Behörde, Aktenzeichen, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum

X

7.2 Falls stationärer Vollzug der Sanktion in einem nachträglicher Entscheid angeordnet wurde:
mit Angaben zum NEN (Bezeichnung, Entscheiddatum, entscheidender Behörde und Aktenzeichen) und zum dazugehörigen Grundurteil (Urteilsdatum, urteilende Behörde, Aktenzeichen, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum)

X

8. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Entfernung von Unterlagen bei Gesuchen um Sonderberechnung der Entfernungsfrist:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. g)
Auflistung aller vorhandenen ehemaligen Identitäten
mit Personenattributen nach Anhang 1 Ziff. 3.1 und 3.2

X

9. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauer der Landesverweisung:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. h)
Auflistung der Grundurteile mit Landesverweisung
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

10. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Weiterleitung von Urteilskopien bei neuen Einziehungen nach Art. 61 StReG:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. i)
Auflistung der Grundurteile mit neuen Einziehungen
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

11. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Korrektur von Grundurteilen ohne Regel zur Berechnung der Entfernungsfrist:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. j)
Auflistung sämtlicher Grundurteile, für die keine Regel zur Berechnung der Entfernungsfrist programmiert wurde
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

12. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Nacherfassung fehlender eintragungspflichtiger Kopien:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. k)

12.1 Auflistung sämtlicher Grundurteile einer urteilenden Behörde, die ohne eintragungspflichtige Kopien erfasst worden sind
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

12.2 Auflistung sämtlicher nachträglichen Entscheide einer entscheidenden Behörde, die ohne eintragungspflichtige Kopien erfasst worden sind
mit Entscheiddatum, entscheidender Behörde und Aktenzeichen des nachträglichen Entscheides sowie Urteilsdatum und Aktenzeichen des dazugehörigen Grundurteils

X

13. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Feststellung möglicher Probezeitverletzungen nach Art. 40 Abs. 3 Bst. c StReG bei Bussenurteilen:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. l)
Auflistung sämtlicher ausländischer Grundurteile, bei denen Deliktsangaben ins schweizerische Recht zu transponieren sind
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

14. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b StReG:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. m und n)
Auflistung sämtlicher Grundurteile, welche die Selektionskriterien erfüllen
mit Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen

X

15. Zusätzliche Daten bei der Kontrollmeldung über neu erfasste hängige Strafverfahren:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. o)
Hängiges Strafverfahren, welches neu erfasst wurde
mit allen Daten, die zu diesem Objekt auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar sind

X

Anhang 6

(Art. 28)

Datensätze und Datenfelder von automatisch protokollierten Abfragen nach Artikel 25 StReG

X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu

In VOSTRA eingetragene Daten über automatisch protokollierte Abfragen

Bei Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 57 StReG für betroffene Person sichtbare Daten

1. Behörde, in deren Namen abgefragt wurde
mit Bezeichnung und Behörden-ID

X

2. Nutzerin oder Nutzer, die oder der die Abfrage durchgeführt hat:

2.1 Benutzernummer

X

2.2 Name, Vornamen und Telefonnummer

3. Ausgewählter Zweck der Abfrage

X

4. Als Freitext erfasster Kontext der Abfrage (falls vorhanden)

X

5. Datum und Uhrzeit der Abfrage:

5.1 Bei Nutzerinnen und Nutzern, die für eine registerführende Behörde tätig sind:
Datum und Uhrzeit bei der Ersterfassung von Strafdaten (beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Objektes) oder
Datum und Uhrzeit bei der Auszugserstellung für eine andere Behörde (beim Generieren eines PDF-Auszugs im Namen einer anderen Behörde)

X

5.2 Bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht für eine registerführende Behörde tätig sind:
Datum und Uhrzeit bei der erstmaligen Anzeige der Strafdaten

X

6. Hauptattribute nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1–1.1.4 und Dossier-ID der abgefragten Person, die im Zeitpunkt der Abfrage nach Ziff. 5 vorhanden sind

X

7. Bei der Abfrage nach Ziff. 5 vorhandene Strafdaten, die auch im PDF-Zugangsprofil der abfragenden Behörde sichtbar wären

X

Anhang 7

(Art. 29)

Datensätze und Datenfelder von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

In VOSTRA eingetragene und verarbeitete Daten von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

1. Angaben zum Kontext der Bestellung:
1.1 Gesuchstellende Behörde (Besteller)
1.2 Zuständige Mitarbeiterin oder zuständiger Mitarbeiter des Bestellers
mit Name, Vornamen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
1.3 Aktenzeichen des Verfahrens, für das die ausländischen Strafregisterdaten benötigt werden
1.4 Zweck der Bestellung
1.5 Zusatzinformationen, falls Bestellung für eine Strafsache erfolgt:
1.5.1 Angaben zum Delikt
mit rechtlicher Referenzierung und Bezeichnung des Tatbestandes
1.5.2 Tatort
2. Angaben zum Zielland, dessen Strafregisterauszug bestellt wird:
2.1 Bezeichnung der gewünschten Länder
2.2 Länderspezifische Zusatzinformation, welche vom jeweiligen Zielland verlangt werden
3. Identifizierende Angaben der Person, über die ein Auszug bestellt werden soll:
(In UPI oder VOSTRA vorhandene Daten werden automatisch übernommen.)
3.1 Hauptattribute nach Anhang 1 Ziff. 1.1, ohne Angaben zur AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1
3.2 Land, in dem die Person ihren Wohnsitz hat
3.3 Falls Person bereits in VOSTRA verzeichnet ist:
3.3.1 Dossier-ID nach Anhang 1 Ziff. 1.4.1
3.3.2 Personenattribute von Falschpersonalien nach Anhang 1 Ziff. 5.1
4. Angaben zu den Bestellchancen:
(abhängig von Behördentyp, Zweck und Land)
4.1 Angabe, dass Bestellung möglich ist
(weil Zielland zu gewünschtem Zweck bereits Auszüge geliefert hat)
4.2 Angabe, dass Bestellchancen unklar sind
(weil noch nie eine Bestellung ausgelöst worden ist)
4.3 Angabe, dass Bestellung nicht möglich ist, mit Angabe der Sperrfrist nach Art. 51 Abs. 2
(weil bisherige Bestellungen erfolglos verlaufen sind)
5. Daten, welche den weiteren Verarbeitungsprozess durch die registerführende Stelle dokumentieren:
5.1 Datum der Bestellung durch Behörde
5.2 Bearbeitungsstatus mit Datum der Statusänderung:
5.2.1 Angabe, seit wann Bestellung noch «offen» ist
5.2.2 Angabe, wann Bestellung ans Ausland «versendet» wurde
5.2.3 Angabe, wann die zuständige ausländische Behörde daran «erinnert» wurde, dass es noch nicht geantwortet hat
5.2.4 Angabe, wann Bestellung «storniert» wurde
5.2.5 Angabe, wann die «Antwort erhalten und weitergeleitet» worden ist
5.3 Angabe, ob die registerführende Stelle einen «Auszug erhalten» hat
5.4 Das ans Ausland versendete Gesuch (als Word-Datei)

Anhang 8

(Art. 30)

Datensätze und Datenfelder über die Bestellung der Privat- und Sonderprivatauszüge

X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu

Bestelldaten nach Art. 27 StReG

Diese Datenfelder werden in der Hilfsdatenbank CREX gespeichert:

Diese Datenfelder werden in VOSTRA gespeichert:

1. Datensatz zur Identifizierung und Lokalisierung der bestellenden Person:

1.1 AHV-Nummer

X

X

1.2 Nachname

X

X

1.3 Vornamen

X

X

1.4 Geburtsdatum

X

X

1.5 Nationalität

X

X

1.6 Ledigname

X

1.7 Nachname der Mutter

X

X

1.8 Vornamen der Mutter

X

X

1.9 Nachname des Vaters

X

X

1.10 Vornamen des Vaters

X

X

1.11 Bei Schweizer Staatsangehörigen: Heimatorte

X

X

1.12 E-Mail-Adresse

X

1.13 Telefonnummer

X

1.14 Wohnadresse

X

X
(sofern keine Lieferadresse verwendet wird)

1.15 Lieferadresse

X

X

1.16 Ausweisschrift
(Dokument, das bei Internetbestellung als Kopie mitgeliefert wird oder das am Postschalter gezeigt wurde):

1.16.1 Nummer des Ausweises

X

1.16.2 Typ des Ausweise
mit Angabe, ob «Schweizer Reisepass», «Schweizer Identitätskarte», «ausländischer Reisepass», «ausländische Identitätskarte», «Ausländerausweis», «staatenlose Person»

X

2.
Datensatz über die Bestellung und den Bestellvorgang:

2.1 Automatisch generierte Transaktionsnummer pro Bestellung

X

X

2.2 Datum und Uhrzeit der Bestellung

X

2.3 Datum und Uhrzeit des Ausdrucks des Bestellformulars durch Besteller

X

2.4 Bei Postschalterbestellung:
Poststelle, Schalter, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, die oder der die Bestellung ausgelöst hat

X

2.5 Status der Bestellung:
Angabe, ob Bestellung komplett erfasst worden ist oder nicht

X

2.6 Anzahl der bestellten Auszüge

X

2.7 Eingangsart der Bestellung:
Angabe, ob mit oder ohne digitale Signatur

X

X

2.8 Auszugssprache

X

2.9 Auszugsart:
Angabe, ob Privatauszug oder Sonderprivatauszug bestellt worden ist

X

2.10 Angaben zu Grosskunden
(für Online-Bestellung via Monatsrechnung):

2.10.1 Bezeichnung und Kürzel des Grosskunden für Rechnungsstellung

X

X

2.10.2 Bezeichnung und Kürzel des Ablegers des Grosskunden für Zustellung der Auszüge

X

2.10.3 Weblink, der dem Grosskunden die Online-Bestellung ermöglicht (automatisch zugeteilt)

X

2.10.4 Passwort, welches dem Grosskunden die Erfassung einer Online-Bestellung ermöglicht

X

2.10.5 Zustellungsart des Auszugs:
Angabe, ob «Papier» oder «digital»

X

2.10.6 Bei Zustellung «Papier»:

2.10.6.1 Angabe, ob mehr als 1 Auszug pro Person bestellt werden darf

X

2.10.6.2 Angabe, ob ein Auszug beglaubigt werden kann

X

2.10.6.3 Lieferadresse des Grosskunden

X

2.10.7 Angabe, ob Wohnadresse der Person, über die der Auszug bestellt wird, erfasst werden muss

X

2.10.8 Bei Zustellung «Digital»:

2.10.8.1 E-Mail-Adresse, an welche die Zustellung erfolgt

X

2.10.8.2 (Verschlüsseltes) Passwort, mit dem der Grosskunde die Auszüge abholen kann

X

2.10.9 Kontaktdaten des Grosskunden
(für interne Korrespondenz bei Rückfragen):

2.10.9.1 Angaben für postalische Rückfragen

X

2.10.9.2 E-Mail-Adresse für elektronische Rückfragen

X

2.10.10 Kontaktdaten derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Namen des Grosskunden eine Bestellung visieren dürfen
mit Angabe der zuständigen Organisationseinheit sowie Nachnamen, Vornamen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

X

2.10.11 Korrespondenzsprache für Abrechnungsliste nach Ziff. 4.9

X

3. Datensatz über die Auftragsverarbeitung bei eingegangenem Auftrag:

3.1 Status der Auftragsabwicklung:

3.1.1 Angabe, dass Bestellformular noch nicht eingetroffen ist («open»)

X

3.1.2 Angabe, dass Bestellformular eingetroffen ist und geprüft worden ist («Eingang»)

X

3.1.3 Angabe, dass Auszug zur Beglaubigung weitergeleitet wurde («Beglaubigung»)

X

3.1.4 Angabe, dass das Bestellformular zur Ergänzung zurückgesendet wurde («Rücksendung»)

X

3.1.5 Angabe, dass Auszug verarbeitet und zugestellt wurde («Ausgang»)

X

3.2 Datum und Uhrzeit der elektronischen Erfassung des Eingangs bei der registerführenden Stelle

X

3.3 Support-Kommentar
(Freitextfeld)

X

3.4 Bei Rücksendung:

3.4.1 Rücksendegrund:

3.4.1.1 Kopie Ausweis fehlt, unvollständige Kopie, unlesbare Kopie

X

3.4.1.2 Ledigname fehlt

X

3.4.1.3 Nachname und/oder Vornamen der Eltern fehlen

X

3.4.1.4 Unterschrift des Gesuchstellers bzw. der Person, über die der Auszug bestellt wird, fehlt

X

3.4.1.5 Visum oder Stempel des Monatsrechnungsempfängers fehlt

X

3.4.1.6 Digitale Unterschrift fehlt oder wurde nicht akzeptiert

X

3.4.1.7 Nur bei Sonderprivatauszug: Bestätigung des Arbeitgebers fehlt

X

3.4.1.8 Nur bei Sonderprivatauszug: Bestätigung des Arbeitgebers wurde nicht unterschrieben

X

3.4.1.9 Nur bei Sonderprivatauszug: Nicht befugter Arbeitgeber

X

3.4.2 Datum und Uhrzeit der Rücksendung

X

3.5 Bei Beglaubigung:

3.5.1 Angabe, für welches Land die Beglaubigung erfolgen soll

X

X

3.5.2 Datum und Uhrzeit der Weiterleitung des Auszugs zur Beglaubigung

X

3.5.3 Begleitblatt für Bundeskanzlei

X

3.6 Automatisch generierte technische Supportinformationen über die Verarbeitung der Bestellung

X

3.7 Nutzerin oder Nutzer, die oder der in der Einzelverarbeitung als letzter die Korrektheit des Auszugs geprüft hat
mit Benutzernummer

X

4. Datensatz über die Bezahlung der Gebühren:

4.1 Kosten der bestellten Auszüge (ohne Kosten nach Ziff. 4.2 und 4.3)

X

4.2 Zusätzliche Kosten der Beglaubigung

X

4.3 Zusätzliche Lieferkosten

X

4.4 Zahlungsart:

4.4.1 Online-Zahlung
mit Angabe des verwendeten Zahlungsmittels

X

4.4.2 Nur für Grosskunden: Monatsrechnung

X

4.4.3 Postschalter

X

4.5 Status der Bezahlung
mit Angabe, ob «bezahlt», «nicht bezahlt» oder Bezahlung «storniert» wurde

X

4.6 Transaktionsnummer der Bezahlung

X

4.7 Zeitpunkt des Abschlusses des Bezahlungsvorgangs

X

4.8 Informationen über die Rückerstattung

X

4.9 Abrechnungsliste für die Grosskunden:

4.9.1 Bezeichnung und Kürzel des Grosskunden nach Ziff. 2.10.1

X

4.9.2 Abrechnungszeitraum
mit Angabe von Monat und Jahr

X

4.9.3 Druck- oder Signierdatum des Auszugs nach Ziff. 5.11

X

4.9.4 Anzahl der bestellten Auszüge pro bestellender Person nach Ziff. 2.6

X

4.9.5 Anzahl der bestellten Auszüge pro Grosskunde

X

4.9.6 Nachname, Vornamen und Geburtsdatum der bestellenden Person nach Ziff. 1.2–1.4

X

4.9.7 (automatisch vergebene) Rechnungsnummer

X

5. Datensatz über den Versand der Auszüge:

5.1 Datum der voraussichtlichen Zusendung des Auszugs
(wird dem Besteller automatisch mitgeteilt entsprechend der eingegebenen Verarbeitungszeit)

X

5.2 Versanddatum des Auszugs

X

5.3 Zustellungsart des Auszugs:

5.3.1 Papier

X

X

5.3.2 Einschreiben

X

X

5.3.3 Kurierdienst ins Ausland

X

X

5.3.4 Digital

X

X

5.4 Zustellstatus des digitalen Auszugs
mit Angabe, ob Auszug «bereit» zur Abholung ist oder bereits «abgeholt» worden ist

X

5.5 Bei Abruf eines digitalen Auszugs: Datum und Uhrzeit der Abholung

X

5.6 Bei Zustellung durch Kurierdienst ins Ausland:

5.6.1 Automatisch generierte Zustellnummer

X

5.6.2 Angabe des Kurierdienstes

X

X

5.7 Bei Zustellung per Einschreiben: Zustellungsnummer

X

5.8 Datum und Uhrzeit des Versandes des beglaubigten Auszugs

X

5.9 Bei digitaler Zustellung: Elektronische Zustelladresse

X

5.10 Auszugsnummer

X

5.11 Druck- oder Signierdatum

X

5.12 Auszugstyp
mit Angabe, ob mit Strafdaten «verzeichnet» oder «nicht verzeichnet»

X

5.13 Status der Verarbeitung

X

5.14 PDF-Kopie des Privat- oder Sonderprivatauszuges
inklusive allfälliger Begleitblätter für die Zustellung eines beglaubigten, per Kurierdienst zugestellten oder digital signierten Auszugs oder zur Abklärung, ob die im ausländischen Meldeformular nach Art. 22 Abs. 2 StReG enthaltenen Delikte eines Auslandurteils ins schweizerische Recht transponiert werden sollen

X

6. Datensatz über die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde
bei der Bestellung von Sonderprivatauszügen:
(Erklärung nach Art. 55 Abs. 4 StReG)

6.1 Gesuchsteller (betroffene Person)
mit Nachname, Vornamen und Geburtsdatum

X


(siehe Ziff. 1.2–1.4)

6.2 Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde

X

X

6.3 Verantwortliche Person des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde:

6.3.1 Nachname und Vornamen

X

X

6.3.2 Funktion in der Organisationsstruktur

X

6.3.3 E-Mail-Adresse

X

6.3.4 Telefonnummer

X

6.4 Datum der Bestätigung

X

6.5 Beschreibung der Tätigkeit der Privatperson, für die ein Sonderprivatauszug nach Art. 55 Abs. 1 und 1bis StReG verlangt werden kann

X

6.6 Transaktionsnummer der Bestätigung

X

Anhang 9

(Art. 7)

Berechtigung zum Bearbeiten von identifizierenden Angaben zur Person

alle =  alle Behörden (mit Eintragungsrecht für Identitäten) dürfen
BJ =  nur registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz darf
EB =  nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) darf
EB+BJ =  nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) und registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz dürfen
N =  niemand darf
SA =  Systemautomatismus (Erfassung oder Änderung erfolgt automatisch)
— =  Fall gibt es nicht
1. Fallkonstellationen bei Hauptidentität (HI)

Erfassen

Ändern

Entfernen

1.1 Hauptattribute mit AHV-Nummer und «Quelle UPI»

alle

SA

N, wenn Strafdaten vorhanden

alle, wenn keine Strafdaten vorhanden

1.2 Hauptattribute ohne AHV-Nummer (vor gestartetem AHV-Nummer-Zuteilungsprozess)

alle

1.3 Hauptattribute ohne AHV-Nummer (während AHV-Nummer-Zuteilungsprozess mit Status «Zuteilung beantragt»)

BJ

BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind

1.4 Hauptattribute ohne AHV-Nummer (nach abgelehntem AHV-Nummer-Zuteilungsprozess mit Status «Zuteilung abgelehnt»)

BJ

BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind

1.5 Hauptattribute mit AHV-Nummer und «Quelle VOSTRA»

alle

BJ

N, wenn Strafdaten vorhanden

alle, wenn keine Strafdaten vorhanden

1.6 Zusatzattribute

alle

alle

alle

1.7 Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

1.8 Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

2. Fallkonstellationen beim Bearbeitungsvermerk

Erfassen

Ändern

Entfernen

2.1 Standardvermerk (wenn kein Zusatzvermerk vorhanden)

alle

EB+BJ

EB+BJ

2.2 Standardvermerk (wenn Zusatzvermerk vorhanden)

BJ

N

2.3 Zusatzvermerk (wenn kein Standardvermerk vorhanden)

N

N

N

2.4 Zusatzvermerk (wenn Standardvermerk vorhanden)

BJ

BJ

BJ

2.5 Gesamter Bearbeitungsvermerk

BJ

BJ

BJ

3. Fallkonstellationen bei ehemaliger Identität (EI)

Erfassen

Ändern

Entfernen

3.1 EI-Attribute (wenn keine durch UPI-Abgleich mutierte HI)

alle

EB

EB

3.2 EI-Attribute (wenn durch UPI-Abgleich mutierte HI)

SA

BJ

BJ

3.3 Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

3.4 Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

4. Fallkonstellationen bei Nebenidentität (NI)

Erfassen

Ändern

Entfernen

4.1 NI-Attribute

alle

EB

EB

4.2 Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

4.3 Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

5. Fallkonstellationen bei Falschpersonalien (FP)

Erfassen

Ändern

Entfernen

5.1 FAP-Attribute

alle

EB

EB

5.2 Automatischer Herkunftsnachweis

SA

N

N

5.3 Manueller Herkunftsnachweis

alle

alle

alle

Anhang 10

(Art. 63)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die Verordnung vom 29. September 2006⁴¹ über das Strafregister wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁴²
⁴¹ [ AS 2006 4503 ; 2008 51 , 6305 Anhang Ziff. 13; 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 13; 2010 5971 Ziff. I 2; 2011 1031 Anhang 3 Ziff. 3, 3637 Anhang Ziff. II 2; 2012 6071 Ziff. II; 2014 4461; 2017 563 Ziff. I 10, 4151 Anhang 4 Ziff. II 4; 2018 4779 ; 2020 2929 Art. 55; 2021 132 Anhang Ziff. 15]
⁴² Die Änderungen können unter AS 2022 698 eingesehen werden.
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