Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (510.911)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV 1)

(MIV) ¹ vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
² SR 510.91 ³ SR 510.10 ⁴ SR 520.1 ⁵ SR 172.220.1 ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ⁷ Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch:
a. Behörden des Bundes und der Kantone;
b. Kommandantinnen, Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos) sowie Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes;
c. weitere Angehörige der Armee und des Zivilschutzes;
d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 2 ⁸ Grundsätze der Datenbearbeitung und Verbund der Informationssysteme
¹ Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
a. die Bearbeitung von Daten nach dieser Verordnung;
b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
² Die im Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 2016⁹ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) enthaltenen Daten können für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach dem MIG oder dieser Verordnung aus dem Zentralen Identitätsspeicher beschafft werden.
³  Zum Verbund der Informationssysteme nach Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁹ SR 172.010.59
Art. 2 a ¹⁰ Verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
(Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)
Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 2 a bis ¹¹ Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter
(Art. 186 Abs. 1 Bst. a und e MIG)
Die für den Datenschutz jeweils verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes schliesst mit einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter, die oder der keine Verwaltungseinheit des Bundes ist, vor der Übertragung der Datenbearbeitung eine schriftliche Vereinbarung ab, in der mindestens die zu übertragenden Datenbearbeitungstätigkeiten bestimmt werden und sich die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter dazu verpflichtet:
a. die Daten nur so zu bearbeiten, wie dies die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes selbst tun dürfte;
b. die datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere des MIG und dieser Verordnung einzuhalten;
c. die Daten ausschliesslich in der Schweiz zu bearbeiten, falls die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts für eine Datenbekanntgabe ins Ausland nicht erfüllt sind;
d. die Daten nur dann an Dritte, die nicht Mitarbeitende der Auftragsbearbeiterin oder des Auftragsbearbeiters sind, bekanntzugeben, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes: 1. dem vorgängig schriftlich zugestimmt hat, und
2. mit der oder dem Dritten ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt gemäss diesem Artikel abgeschlossen hat;
e. die Daten mit den geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen vor dem Zugriff durch Unberechtigte und vor zweckwidriger Bearbeitung zu schützen und die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes über die getroffenen Massnahmen zu orientieren;
f. eine Verletzung der Datensicherheit der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen;
g. eine Verletzung ihrer oder seiner Pflichten gemäss diesem Artikel der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen;
h. die zur Gewährleistung der Daten- und Informationssicherheit, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften oder in Bezug auf die Datenbearbeitungstätigkeit abgegebenen Weisungen der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes unverzüglich umzusetzen;
i. der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes jederzeit Einsicht in sämtliche im Auftrag bearbeiteten Daten zu gewähren und ihr auf Verlangen die Daten in der verlangten Form zu übermitteln;
j. ein Verzeichnis der eigenen Bearbeitungstätigkeiten zu führen und ein Bearbeitungsreglement zu erstellen;
k. die eigenen Datenbearbeitungen gemäss Artikel 2 c zu protokollieren;
l. sich und ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden einer Sicherheitsprüfung bei den hierfür zuständigen Bundesorganen zu unterziehen, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dies verlangt;
m. eine Datenbearbeitung zu unterlassen, sofern die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dagegen Sicherheitsbedenken vorbringt oder dies aus anderen Gründen verlangt;
n. ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes auf Verlangen mit Namen und Kontaktangaben mitzuteilen;
o. die Daten nach Beendigung des Auftrags an die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes herauszugeben und anschliessend zu vernichten sowie die erfolgte Vernichtung der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes gegenüber schriftlich zu bestätigen;
p. eine von der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes festzusetzende und in der Vereinbarung betragsmässig zu nennende Konventionalstrafe zu bezahlen, wenn die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter die vertraglichen Verpflichtungen oder datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht einhält.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 2 b ¹² Technische Zusammenführung der Informationssysteme
(Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG) ¹³
Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:
a. und b.¹⁴
c. für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
d. in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 2 c ¹⁵ Protokollierung
(Art. 186 Abs. 1 Bst. e MIG)
¹ Die für den Datenschutz verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes und die von ihr eingesetzten Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von Daten in einem Informationssystem nach dem MIG oder dieser Verordnung:
a. die folgenden Arten der Bearbeitung: 1. das Speichern,
2. das Verändern,
3. das Lesen, sofern die Daten nicht allgemein öffentlich zugänglich sind,
4. das Bekanntgeben, sofern die Daten nicht allgemein öffentlich zugänglich sind,
5. das Löschen,
6. das Vernichten;
b. die von der Bearbeitung betroffenen Daten, jedoch nicht deren Inhalt;
c. die Identität der bearbeitenden Person;
d. die Identität der Empfängerin oder des Empfängers bekanntgegebener Daten;
e. den Zeitpunkt der Bearbeitung.
² Die für die Protokollierung der Identitäten nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Daten werden beschafft:
a. bei der betreffenden Person oder bei den von ihr bezeichneten Referenzpersonen;
b. bei den vorgesetzten Stellen und Personen der betreffenden Person;
c. aus den im MIG oder in dieser Verordnung geregelten Informationssystemen oder aus weiteren Informationssystemen, die vom VBS oder von den ihm untergeordneten Verwaltungseinheiten betrieben werden;
d. bei den Stellen und Personen, für welche die zu protokollierende Bearbeitung erfolgt, oder aus den von diesen betriebenen Informationssystemen.
³ Lässt sich die Identität einer Person nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht feststellen und protokollieren, so ist mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass diese Person die Daten nicht bearbeiten kann.
⁴ Die Protokolle dürfen ausschliesslich den Organen und Personen zugänglich gemacht werden, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegen. Sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
⁵ Sie werden getrennt vom jeweiligen Informationssystem aufbewahrt.
⁶ Sie werden während einem Jahr aufbewahrt.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 2 d ¹⁶ Kontrolle, Gewährung und Verweigerung des Zugangs
(Art. 2 a und 186 Abs. 1 Bst. b, c und e MIG)
¹ In den nach dem MIG oder dieser Verordnung betriebenen Informationssystemen und Hilfsdatenbanken kann die jeweils zuständige Verwaltungseinheit zwecks Kontrolle, Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zum Informationssystem oder zur Hilfsdatenbank die folgenden Daten der Benutzerinnen und Benutzer des Informationssystems oder der Hilfsdatenbank bearbeiten:¹⁷
a. ihre technischen Identitäten, Zugangsdaten und -berechtigungen;
b.¹⁸
ihre biometrischen Templates und bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten, sofern im Informationssystem oder in der Hilfsdatenbank besonders schützenswerte Daten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.
² Diese Daten einer Benutzerin oder eines Benutzers sind wie folgt zu vernichten, sofern das MIG oder diese Verordnung für die Aufbewahrung der Daten im jeweiligen Informationssystem keine andere Aufbewahrungsdauer vorsehen:
a. die bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten: spätestens ein Jahr nach ihrer Erfassung;
b. alle übrigen Daten: spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der Benutzerin oder des Benutzers.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 133 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 133 ).

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 3 Kostentragung
¹ Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:²⁰
a.²¹
des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA);
b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
² Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.²²
³ Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.²³
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 4 ²⁴ Daten
(Art. 14 MIG)
¹ Die im PISA enthaltenen Daten²⁵ sind in Anhang 1 a aufgeführt.
² Die Daten nach Anhang 1 a Ziffern 1.10 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.²⁶
³ Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation der für sie zuständigen Kommandantin oder dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.²⁷
⁴ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1 a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:
a. für befristete Einsätze herangezogen werden;
b. Ausbildungen erteilen;
c. an Ausbildungen teilnehmen;
d. als Rechnungsführer tätig sind.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
²⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass, ausser in Artikel 1 und in Anhang 35 f vorgenommen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 5 Datenbeschaffung
¹  Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten sowie die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG .²⁸
¹bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32 c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²⁹ (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).³⁰
² Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.³¹
³  Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden der zuständigen Kreiskommandantin oder dem zuständi gen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 MG :³²
a.³³
am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und AHV-Nummer;
b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
d.³⁴
die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
e. Änderungen des Namens;
f. Änderungen im Bürgerrecht;
g. den Eintritt des Todes;
h. ³⁵
⁴ Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung³⁶:
a. die Stellungspflichtigen im Ausland;
b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
⁵ Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
⁶ Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe³⁷ der persönlichen Waffe.³⁸
⁷ Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
⁸ Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
⁹ Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
²⁹ SR 514.54
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
³⁶ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

1 a . Abschnitt: ³⁹ Informationssystem Dienstmanager

³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 5 a
(Art. 17 c MIG)
Die im Informationssystem Dienstmanager (DIM) enthaltenen Daten sind im Anhang 1 b aufgeführt.

2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 6 Daten
(Art. 26 MIG)⁴⁰
Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Daten sind im Anhang 2 aufgeführt.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 7 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei:⁴¹
a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
c.⁴²
den Militärärztinnen und Militärärzten der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
d.⁴³
den Truppenärztinnen und Truppenärzten aus sanitätsdienstlichen Formularen;
e.⁴⁴
den angestellten Ärztinnen und Ärzten, Waffenplatz‑Ärztinnen und -Ärzten sowie Waffenplatz-Spezialärztinnen und -ärzten aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
f.⁴⁵
den zivilen Ärztinnen und Ärzten, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
g.⁴⁶
dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) und den von ihm beigezogenen Vertrauensärztinnen und -ärzten;
h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
i. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
j.⁴⁷
der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
k.⁴⁸
den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

Art. 8 ⁴⁹
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
(Art. 32 MIG)
Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Daten sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 10 ⁵⁰
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 10 a ⁵¹ Informationssystem Flugmedizin
(Art. 44 MIG)
Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Daten sind in Anhang 5 a aufgeführt.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 11 ⁵² Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte
(Art. 50 MIG)
Die im Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte (ISEP KSK) enthaltenen Daten sind im Anhang 6 aufgeführt.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 12 ⁵³ Informationssystem für die soziale Beratung
(Art. 56 MIG)
Die im Informationssystem für die soziale Beratung (ISB) enthaltenen Daten sind im Anhang 7 aufgeführt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
(Art. 62 MIG)
Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Daten sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
(Art. 68 MIG)
Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Daten sind im Anhang 9 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009⁵⁴ über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.⁵⁵
² Die Gruppe Verteidigung⁵⁶ betreibt das OpenIBV.
⁵⁴ SR 510.215
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁵⁶ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Daten
Die im OpenIBV enthaltenen Daten sind im Anhang 10 aufgeführt.
Art. 17 ⁵⁷ Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 18 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: …

Art. 20 – 24 ⁵⁸
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.
Art. 26 Daten
Die im IVE enthaltenen Daten sind im Anhang 12 aufgeführt.
Art. 27 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.
Art. 28 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 29 Datenaufbewahrung
Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
² Die Gruppe Verteidigung⁵⁹ betreibt das IPont.
⁵⁹ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 31 Daten
Die im IPont enthaltenen Daten sind im Anhang 13 aufgeführt.
Art. 32 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
Art. 33 Datenbekanntgabe
¹  Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizierinnen und Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktorinnen und Pontonierinstruktoren sowie den Rekrutierungszentren bekannt. ⁶⁰
² Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 34 ⁶¹ Datenaufbewahrung
Die Daten des IPont werden während zehn Jahren ab Erfassung aufbewahrt.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

8. Abschnitt: ⁶² Informationssystem Auslandeinsatzadministration

⁶² Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals ( AS 2011 5589 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 34 a ⁶³ Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 34 b Zweck
Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung⁶⁴ für:
a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;
b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;
c. die Urlaubsadministration;
d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
⁶⁴ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 34 c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13 a aufgeführt.
Art. 34 d Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA:
a. bei den betreffenden Personen;
b. aus dem PERAUS.
Art. 34 e Datenbekanntgabe
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34 f Datenaufbewahrung
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG ⁶⁵

⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
(Art. 74 MIG)
¹ Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Daten sind im Anhang 14 aufgeführt.
² Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Art. 36 ⁶⁶
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 37 ⁶⁷ Informationssystem Administration für Dienstleistungen
(Art. 86 MIG)⁶⁸
¹ Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Daten sind in Anhang 16 aufgeführt.
² …⁶⁹
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 38 ⁷⁰ Informationssystem Kompetenzmanagement ⁷¹
(Art. 92 MIG)
¹ Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Daten sind in Anhang 17 aufgeführt.⁷²
² Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:⁷³
a. dem PISA;
b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);
c.⁷⁴
dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
³ Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:⁷⁵
a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
c.⁷⁶
den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7271 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 39 ⁷⁷
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
(Art. 104 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Daten sind im Anhang 19 aufgeführt.
Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
(Art. 110 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Daten sind im Anhang 20 aufgeführt.
Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
(Art. 116 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Daten sind im Anhang 21 aufgeführt.

2. Abschnitt: …

Art. 43 – 47 ⁷⁸
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

3. Abschnitt: …

Art. 48 – 52 ⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

3 a . Abschnitt: ⁸⁰ Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 52 a Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.
²  Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23 a  Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet. ⁸¹
²bis  Die Daten des PEGASUS können zwecks Abgleich mit dem Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV ⁸² und den gestützt auf die IAMV betriebenen Identitätsverwaltungs-Systemen (IAM-Systemen) und Verzeichnisdiensten ausgetauscht werden, soweit sie dort bearbeitet werden dürfen. Das PEGASUS kann hierzu in den Verbund der IAM-Systeme nach Artikel 20 IAMV eingebunden werden.⁸³
³ Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁸² SR 172.010.59
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 52 b Daten
Die im PEGASUS enthaltenen Daten sind im Anhang 23 a aufgeführt.
Art. 52 c Datenbeschaffung
Die Daten des PEGASUS werden beschafft:
a.⁸⁴
aus dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV);
b. aus dem PISA;
c.⁸⁵
aus den nach der IAMV⁸⁶ betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten;
d. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁸⁶ SR 172.010.59
Art. 52 d Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
a. den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23 a Ziffern 1–28 und 35;
b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
c.⁸⁷
d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1;
e. den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten;
f.⁸⁸
den nach der IAMV⁸⁹ betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten;
g.⁹⁰
dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
²  Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich .⁹¹
⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁸⁹ SR 172.010.59
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 52 e Datenaufbewahrung
¹ Die Daten nach Anhang 23 a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.
² Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.

3 b . Abschnitt: ⁹² Informationssystem Militärische Kommunikation

⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 52 f Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Militärische Kommunikation (MilKo) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sowie der Bekanntgabe von deren Daten über die Infrastruktur dieser Kommunikationssysteme.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MilKo.
Art. 52 g Daten
Die im MilKo enthaltenen Daten der Benutzerinnen und Benutzer von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sind im Anhang 23 b aufgeführt.
Art. 52 h Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MilKo:
a. bei der betreffenden Person;
b. bei den zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung;
c. aus den folgenden Informationssystemen: 1. PISA,
2. IPV,
3. PEGASUS,
4. DDSV,
5. PSN;
d. aus den nach der IAMV⁹³ betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten;
e. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
⁹³ SR 172.010.59
Art. 52 i Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die folgenden Daten des MilKo durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Benutzerinnen und Benutzern von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung: die Daten nach Anhang 23 b Ziffern 1–8, 12 und 16–26;
b. den für die Kommunikationssysteme zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung: sämtliche Daten.
Art. 52 j Datenaufbewahrung
Die Daten des MilKo werden nach der Deregistrierung einer Benutzerin oder eines Benutzers eines Kommunikationssystems längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt: …

Art. 53 – 57 ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

5. Abschnitt: ⁹⁵ Militärisches Dosimetriesystem

⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 57 a ⁹⁶ Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.⁹⁷
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 57 b ⁹⁸ Daten
Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24 a aufgeführt.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 57 c Datenbeschaffung
Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS beschaffen die Daten für das MDS:⁹⁹
a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
b.¹⁰⁰
bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 57 d Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:¹⁰¹
a.¹⁰²
den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
b.¹⁰³
den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS für ihren jeweiligen Bereich.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 57 e ¹⁰⁴ Datenaufbewahrung
Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

6. Abschnitt: ¹⁰⁵ Geolokalisierungssysteme

¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 57 f
¹ Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.¹⁰⁶
² Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG ¹⁰⁷

¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
(Art. 122 MIG)
Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Daten sind im Anhang 25 aufgeführt.
Art. 59 ¹⁰⁸ Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)
(Art. 128 MIG)
¹ Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Daten sind in Anhang 26 aufgeführt.
² Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.¹⁰⁹
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
(Art. 134 MIG)
Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Daten sind im Anhang 27 aufgeführt.
Art. 61 ¹¹⁰ Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee
(Art. 140 MIG)
Die im Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA) enthaltenen Daten sind im Anhang 28 aufgeführt.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 61 a ¹¹¹ Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung
(Art. 143 c MIG)¹¹²
Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28 a aufgeführt.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 61 b ¹¹³ Informationssystem Führungsausbildung
(Art. 143 i MIG)
Die im Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) enthaltenen Daten sind im Anhang 29 aufgeführt.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

2. Abschnitt: …

Art. 62 – 66 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 66 a – 66 e ¹¹⁵
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 66 f – 66 j ¹¹⁶
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG ¹¹⁷

¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 67 ¹¹⁸
¹¹⁸ Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
Art. 68 ¹¹⁹
¹¹⁹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über das Betriebssicherheitsverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 737 ).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG)
¹ Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Daten sind im Anhang 32 aufgeführt.
² Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.¹²⁰
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
(Art. 164 MIG)
Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Daten sind im Anhang 33 aufgeführt.
Art. 70 bis ¹²¹ Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei
(Art. 167 c MIG, Art. 100 Abs. 3 Bst. a MG)
¹ Die im Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS) enthaltenen Daten sind in Anhang 33bis aufgeführt.
² Das JORASYS enthält auch die gestützt auf Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe a MG bearbeiteten Daten.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 ter ¹²² Informationssystem Präventiver Schutz der Armee
(Art. 167 i MIG, Art. 100 Abs. 3 Bst. a MG)
Die im Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA) enthaltenen Daten sind in Anhang 33ter aufgeführt.
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

2. Abschnitt: ¹²³ Elektronisches Aufgebotssystem ¹²⁴

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 487 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 a ¹²⁵ Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das elektronische Aufgebotssystem (E-Aufgebot) dient dem Aufgebot der Angehörigen der Armee sowie der Mitglieder von Krisenstäben.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das E-Aufgebot.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 b ¹²⁶ Daten
Die im E-Aufgebot enthaltenen Daten sind in Anhang 33 a aufgeführt.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 c ¹²⁷ Datenbeschaffung
Die für das E-Aufgebot verantwortlichen Stellen und Personen beschaffen die Daten:
a. der Angehörigen der Armee: aus dem PISA;
b. der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 d Datenbekanntgabe
Folgende Daten des E-Aufgebots werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:¹²⁸
a. sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
b.¹²⁹
die für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E‑Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 e ¹³⁰ Datenaufbewahrung
Die im E-Aufgebot erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:
a. zur Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. zum Ausscheiden der Mitglieder von Krisenstäben aus dem jeweiligen Krisenstab.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

3. Abschnitt: ¹³¹ Flugsicherheitsmeldesystem

¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
Art. 70 f Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.¹³²
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33 b aufgeführt.
Art. 70 h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70 i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70 k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

4. Abschnitt: …

Art. 70 l – 70 p ¹³³
¹³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

5. Abschnitt: ¹³⁴ MIL PLATTFORM

¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 70 q Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:
a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.
Art. 70 r Daten
Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33 d aufgeführt.
Art. 70 s Datenbeschaffung
Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:
a. bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
b. bei den militärischen Kommandos;
c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
d.¹³⁵
aus dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1;
e.¹³⁶
aus dem Informationssystem zur Personensicherheitsprüfung nach Artikel 45 Absatz 1 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020¹³⁷ (ISG): die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 2.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
¹³⁷ SR 128
Art. 70 t ¹³⁸ Datenbekanntgabe
Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzerinnen- und Benutzergruppe zugänglich gemacht:
a. den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b. den für die Administration der Benutzerinnen und Benutzer der MIL PLATTFORM, für die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie für die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 70 u Datenaufbewahrung
¹ Die Daten nach Anhang 33 d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
² Die Daten nach Anhang 33 d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG ¹³⁹

¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 71 ¹⁴⁰ Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS)
(Art. 170 MIG)
Die im SCHAMIS enthaltenen Daten sind in Anhang 34 aufgeführt.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 72 ¹⁴¹ Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV)
(Art. 176 MIG)
Die im DDSV enthaltenen Daten sind in Anhang 35 aufgeführt.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 72 bis ¹⁴² PSN
(Art. 179 c MIG)
¹ Die im PSN enthaltenen Daten sind in Anhang 35bis aufgeführt.
² Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32 a WG.
³ Die Datenbeschaffung nach Artikel 179 d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32 a WG erfolgen.
⁴ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
a. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32 a WG;
b. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32 c Absatz 4 WG.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
Art. 72 ter ¹⁴³ Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst
(Art. 179 i MIG)
Die im Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD) enthaltenen Daten sind in Anhang 35ter aufgeführt.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 72 quater ¹⁴⁴ Informationssystem Master Data Management
(Art. 179 o MIG)
Die im Informationssystem Master Data Management (MDM) enthaltenen Daten sind in Anhang 35quater aufgeführt.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

2. Abschnitt: …

Art. 72 a– 72 e ¹⁴⁵
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

3. Abschnitt: …

Art. 72 f – 72 f quinquies ¹⁴⁶
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

4. Abschnitt: …

Art. 72 g – 72 g sexies ¹⁴⁷
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

4 a . Abschnitt: …

Art. 72 g septies– 72 g undecies ¹⁴⁸
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

5. Abschnitt: ¹⁴⁹ Hilfsdatenbanken ¹⁵⁰

¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 72 h ¹⁵¹ Zweck und verantwortliches Organ
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatenbanken nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatenbanken dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
¹⁵¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 72 h bis ¹⁵² Daten
In den Hilfsdatenbanken dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35 d  bearbeitet werden.
¹⁵² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 72 h ter Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung¹⁵³ und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
¹⁵³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 72 h quater ¹⁵⁴ Datenbekanntgabe
Die Daten von Hilfsdatenbanken können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 72 h quinquies ¹⁵⁵ Datenaufbewahrung
Die Daten in Hilfsdatenbanken dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).

6. Abschnitt: ...

Art. 72 i– 72 i quinquies ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

7. Abschnitt: ¹⁵⁷ Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung

¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
Art. 72 j Verantwortliches Organ
Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72 j bis Zweck
Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.
Art. 72 j ter Daten
Die im PSB enthaltenen Daten sind im Anhang 35 f aufgeführt.
Art. 72 j quater Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:
a.¹⁵⁸
bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Verwaltungseinheiten;
b.¹⁵⁹
bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. aus dem IPDM.
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 72 j quinquies ¹⁶⁰ Datenbekanntgabe
¹ Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Bereich;
c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeitet werden;
d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
² Sie geben die Daten des PSB bekannt:
a. dem IPDM;
b. dem IAM-System nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c IAMV¹⁶¹.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
¹⁶¹ SR 172.010.59
Art. 72 j sexies ¹⁶² Datenaufbewahrung
Die Personaldaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

8. Abschnitt: ¹⁶³ Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung

¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 72 k Zweck und verantwortliches Organ
¹ Das Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung (FPU) dient bei Flügen der Luftwaffe:
a. der Planung sowie der Vor- und Nachbereitung der Flüge;
b. der Unterstützung des Flugpersonals und Dritter bei der: 1. Durchführung der Flüge,
2. Erbringung von Leistungen zugunsten der Flüge und der mitfliegenden oder an ihnen mitwirkenden Personen;
c. der Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs und der Flugsicherheit;
d. der Protokollierung der Flüge;
e. der Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen.
² Die Gruppe Verteidigung betreibt das FPU.
Art. 72 k bis Daten
Die im FPU enthaltenen Daten von militärischen und zivilen Pilotinnen und Piloten, weiteren Flugpersonal-Mitgliedern, Flugpassagieren, Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern sowie Dritten, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten der mitfliegenden oder am Flug mitwirkenden Personen Leistungen erbringen, sind in Anhang 35 g aufgeführt.
Art. 72 k ter Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FPU:
a. bei der betreffenden Person oder deren gesetzlicher Vertretung;
b. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
c. bei den militärischen und zivilen Stellen sowie den verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Personen, die: 1. für die Planung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Flüge der Luftwaffe zuständig sind,
2. Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs oder der Flugsicherheit wahrnehmen, oder
3. für die Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen zuständig sind;
d. aus dem FIS LW;
e. aus dem HARAM;
f. aus den für die Flugplanung, die Flugunterstützung, den Flugverkehr und die Flugsicherheit eingesetzten Datenbanken, Informationssystemen und elektronischen Plattformen Dritter.
Art. 72 k quater Datenbekanntgabe
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FPU den folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
a. den militärischen und zivilen Pilotinnen und Piloten sowie den weiteren Flugpersonal-Mitgliedern, die einen Flug der Luftwaffe durchführen;
b. den Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern, die auf einem Flug der Luftwaffe mitfliegen;
c. den weiteren militärischen und zivilen Stellen sowie den verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Personen, die: 1. für die Planung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Flüge der Luftwaffe zuständig sind,
2. für Flüge der Luftwaffe Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs oder der Flugsicherheit wahrnehmen,
3. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Flug der Luftwaffe oder zugunsten der mitfliegenden oder an einem Flug der Luftwaffe mitwirkenden Personen erbringen, oder
4. für die Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen zuständig sind;
d. Dritten, die Datenbanken, Informationssysteme und elektronische Plattformen betreiben, die für die Flugplanung, die Flugunterstützung, den Flugverkehr und die Flugsicherheit eingesetzt werden.
² Sie teilt den Departementen und der Bundeskanzlei je zu den Flügen, die für diese gestützt auf die Verordnung vom 24. Juni 2009¹⁶⁴ über den Lufttransportdienst des Bundes durchgeführt wurden, jährlich aus dem FPU mit:
a. das Datum und den Ort der Landung;
b. den eingesetzten Flugzeugtyp;
c. die Vor- und Nachnamen der Flugpassagiere, die nicht dem Flugpersonal angehören.
¹⁶⁴ SR 172.010.331
Art. 72 k quinquies Datenaufbewahrung
¹ Die nicht flugbezogenen Daten des FPU von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen werden bis fünf Jahre nach deren Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
² Die Daten von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen werden bis zehn Jahre nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
³ Die übrigen Daten des FPU werden nach der Durchführung eines Fluges während zwei Jahren aufbewahrt.

7. Kapitel: …

Art. 73 ¹⁶⁵
¹⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

8. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
¹ Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
² Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
³ Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte summarisch über:¹⁶⁶
a.¹⁶⁷
den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
c.¹⁶⁸
die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 75 Verdeckter Einsatz
Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:
a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
b.¹⁶⁹
zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
Art. 76 Datenbekanntgabe
Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:
a. Handlungen, die strafbar sein könnten;
b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Art. 77 a ¹⁷⁰
¹⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 77 b ¹⁷¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. März 2023
Bis zum 31. August 2026 muss die Protokollierung nach Artikel 2 c nur erfolgen, wenn dies technisch möglich ist. Danach muss sie bei bestehenden Informationssystemen erst erfolgen, wenn deren Lebenszyklus endet.
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 78 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
² Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

Anhang 1 ¹⁷²

¹⁷² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 2 a )

Für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV

Für den Datenschutz
verantwortliches Organ

PISA

Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes

Art. 12–17 MIG,
Art. 3–5 MIV,
Anhang 1a MIV

Kommando
Ausbildung
(Kdo Ausb)

DIM

Informationssystem Dienstmanager

Art. 17a–17f MIG,
Art. 5a MIV,
Anhang 1b MIV

Armeestab (A Stab)

MEDISA

Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 24–29 MIG,
Art. 6–7 MIV,
Anhang 2 MIV

Logistikbasis der Armee (LBA)

ISPE

Informationssysteme Patientenerfassung

Art. 30–35 MIG,
Art. 9 MIV,
Anhang 4 MIV

LBA

MEDIS LW

Informationssystem Flugmedizin

Art. 42–47 MIG,
Art. 10a MIV,
Anhang 5a MIV

Kommando Operationen (Kdo Op), Fliegerärztliches Institut

ISEP KSK

Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte

Art. 48–53 MIG,
Art. 11 MIV,
Anhang 6 MIV

Kdo Op

ISB

Informationssystem für die soziale Beratung

Art. 54–59 MIG,
Art. 12 MIV,
Anhang 7 MIV

Kdo Ausb

IPV

Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 60–65 MIG,
Art. 13 MIV,
Anhang 8 MIV

A Stab

PERAUS

Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze 

Art. 66–71 MIG,
Art. 14 MIV,
Anhang 9 MIV

Kdo Op

IES-KSD

Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst 

Art. 72–77 MIG,
Art. 35 MIV,
Anhang 14 MIV

LBA

OpenIBV

Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15–19 MIV,
Anhang 10 MIV

A Stab

IVE

Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25–29 MIV,
Anhang 12 MIV

A Stab

IPont

Informationssystem Pontoniere

Art. 30–34 MIV,
Anhang 13 MIV

Kdo Ausb

HYDRA

Informationssystem Auslandeinsatzadministration

Art. 34a–34f MIV,
Anhang 13a MIV

Kdo Op

MIL Office

Informationssystem Administration für Dienstleistungen

Art. 84–89 MIG,
Art. 37 MIV,
Anhang 16 MIV

Kdo Ausb

FIS HE

Führungsinformationssystem Heer

Art. 102–107 MIG,
Art. 40 MIV,
Anhang 19 MIV

Kdo Op

FIS LW

Führungsinformationssystem Luftwaffe

Art. 108–113 MIG,
Art. 41 MIV,
Anhang 20 MIV

Kdo Op

IMESS

Führungsinformationssystem Soldat

Art. 114–119 MIG,
Art. 42 MIV,
Anhang 21 MIV

Kdo Op

PEGASUS

Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

Art. 52a–52e MIV,
Anhang 23a MIV

A Stab

MilKo

Informationssystem Militärische Kommunikation

Art. 52f–52j MIV,
Anhang 23b MIV

Kdo Op

MDS

Militärisches Dosimetriesystem  

Art. 57a–57e MIV,
Anhang 24a MIV

Kdo Ausb

Geolokalisierungssysteme

Art. 57f MIV

A Stab, Kdo Op, Kdo Ausb, LBA und FUB je für die von ihnen zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Geolokalisierungssysteme

Informationssysteme von Simulatoren

Art. 120–125 MIG,
Art. 58 MIV,
Anhang 25 MIV

Kdo Ausb

LMS VBS

Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)

Art. 126–131 MIG,
Art. 59 MIV,
Anhang 26 MIV

Kdo Ausb

ISGMP

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

Art. 132–137 MIG,
Art. 60 MIV,
Anhang 27 MIV

LBA

FA-SVSAA

Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee

Art. 138–143 MIG,
Art. 61 MIV,
Anhang 28 MIV

LBA

SPHAIR-Expert

Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

Art. 143a–143f MIG,
Art. 61a MIV,
Anhang 28a MIV

Kdo Op

ISFA

Informationssystem Führungsausbildung

Art. 143g–143l MIG,
Art. 61b MIV,
Anhang 29 MIV

Kdo Ausb

ZUKO

Informationssystem Zutrittskontrolle

Art. 162–167 MIG,
Art. 70 MIV,
Anhang 33 MIV

A Stab

JORASYS

Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei

Art. 167a–167f MIG,
Art. 70bis MIV,
Anhang 33bis MIV

Kdo Op

IPSA

Informationssystem Präventiver Schutz der Armee

Art. 167g–167l MIG,
Art. 70ter MIV,
Anhang 33ter MIV

Kdo Op

E-Aufgebot

Elektronisches Aufgebotssystem 

Art. 70a–70e MIV,
Anhang 33a MIV

Kdo Op

HARAM

Elektronisches Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management»

Art. 70f–70k MIV,
Anhang 33b MIV

Kdo Op

MIL PLATTFORM

Informationssystem «Militärische Plattform»

Art. 70q–70u MIV,
Anhang 33d MIV

Kdo Op

DDSV

Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung

Art. 174–179 MIG,
Art. 72 MIV,
Anhang 35 MIV

LBA

PSN

Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

Art. 179a–179f MIG,
Art. 72bis MIV,
Anhang 35bis MIV

A Stab

SaD

Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst

Art. 179g–179l MIG,
Art. 72ter MIV,
Anhang 35ter MIV

Kdo Ausb

FPU

Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung

Art. 72k–72kquinquies MIV,
Anhang 35g MIV

Kdo Op

Anhang 1a ¹⁷³

¹⁷³ Ursprünglich Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

Daten des PISA

1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

1.1 Personalien

1.1.1 AHV-Nummer
1.1.2 Name(n)
1.1.3 Vorname(n)
1.1.4 Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)
1.1.5 Geschlecht
1.1.6 Ausgeübter Beruf
1.1.7 Wohnadresse
1.1.8 Wohngemeinde
1.1.9 Heimatgemeinde(n)
1.1.10 Heimatkanton(e)
1.1.11 Muttersprache
1.1.12 Datum der Änderungen der Personalien
1.1.13 Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum
1.1.14 Passfoto
1.1.15 Telefon- und Telefaxnummern
1.1.16 E-Mail-Adresse
1.1.17 Postzustelladresse
1.1.18 Elektronische Identität (E-ID)
1.1.19 Status als Auslandschweizer

1.2 Kontrolldaten

1.2.1 Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
1.2.2 Nachforschung über den Aufenthalt
1.2.3 Frühere Wohngemeinde(n)
1.2.4 Auslandurlaub
1.2.5 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
1.2.6 Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger
1.2.7 Vermisstenerklärung

1.3 Rekrutierungsspezifische Daten

1.3.1 Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung
1.3.2 Information über die Absolvierung des Orientierungstages
1.3.3 Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
1.3.4 Organisationsdaten wie: a. Rekrutierungs- und Betriebszyklen
b. Merkmale zum automatischen Gruppieren
c. Gruppen- und Laufnummern
1.3.5 Aufbietende Stelle (Kanton, Lehrverband, Kompetenzzentrum)
1.3.6 Rekrutierungszone und Rekrutierungskreis
1.3.7 Rekrutierungsdatum, Rekrutierungsort und Einrückzeit
1.3.8 Dauer der Rekrutierung/der Abklärung
1.3.9 Anzahl geleistete Rekrutierungstage
1.3.10 Status der Probandinnen und Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus (Vormerkung erstellt/aktualisiert/geschlossen, Dienstanzeige/Marschbefehl gedruckt/versandt, aufgeboten, dispensiert, eingerückt/nicht eingerückt, regulär/administrativ/an sanitarische Eintrittsmusterung [SEM] entlassen)
1.3.11 Mit der Rekrutierung und der Zuteilung verbundene Dienstbemerkungen und Codes der Kontrolle Dienstpflicht
1.3.12 Die für die Zuteilung notwendigen Daten bezüglich Schul- und Kantonskontingenten
1.3.13 Statistische Daten, bestehend aus den Kennzahlen eines Rekrutierungszyklus, zuhanden der zuständigen Stellen bei Bund und Kanton

1.4 Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten

1.4.1 Gesundheitszustand: a. Anamnese mit Ergebnis (Status inklusive Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body-Mass-Index {BMI}, Bauchumfang])
b. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruckmessungen
c. Lungenfunktion inklusive bestandenem Test für das Tragen von Atemschutzgeräten
d. Hörvermögen
e. Sehvermögen inklusive Farb-, Stereo-, Nachtsehen und Sehhilfen
f. Intelligenztest
g. Textverständnistest
h. Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen sowie aktuellen psychischen Ressourcen und Belastungen
i. freiwillige Laboruntersuchungen (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie)
j. freiwillige Impfungen
1.4.2 Körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten
1.4.3 Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen
1.4.4 Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit
1.4.5 Soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe
1.4.6 Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind, bezüglich: a. Marschieren, Tragen, Heben
b. Knie-/Fussbeschwerden
c. Atemwegproblemen
d. Hautproblemen/Allergien
e. Platzangst
f. Schiesstauglichkeit
g. Führen von militärischen Motorfahrzeugen
1.4.7 Medizinische Tauglichkeit
1.4.8 Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 1.4.1–1.4.6 dieses Anhangs ergibt
1.4.9 Resultate der Eignungsprüfung für Fahrerinnen und Fahrer
1.4.10 Grundsätzliches Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier sowie die für die Potenzialermittlung erforderlichen Daten wie: a. Führungsmotivation
b. kognitive Leistungsfähigkeit
c. Selbstkompetenz: Leistungsmotivation, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Beeinflussungsverhalten
d. Sozialkompetenz: soziales Verhalten, Konfliktverhalten, Extraversion, Entgegenkommen/Friedfertigkeit, Teamfähigkeit
e. Zusatzdimensionen: Integrität, Instabilität
f. Bewertung der Präsentationsübung
1.4.11 Persönliche Interessen an bestimmten funktionsrelevanten Tätigkeiten und an der Ausübung bestimmter militärischer Funktionen (inklusive Angaben aus dem Fragebogen „Interesseninventar“)
1.4.12 Aktuelles, tägliches Sportverhalten und in der Zukunft beabsichtigtes Sportverhalten
1.4.13 Kenntnisse der englischen Grammatik (für das für die Friedensförderung vorgesehene Personal)
1.4.14 Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauch der persönlichen Waffe (inklusive Ergebnis und Status der Risikoanalyse/Personensicherheitsprüfung zum Zeitpunkt der Zuteilung)
1.4.15 Von der betroffenen Person mitgeteilte weitere Daten (mittels «Rosablatt»): a. berufliche und schulische Ausbildung
b. Vorbildung (vordienstliche Kurse und Kenntnisse)
c. Sprachkenntnisse
d. Brillenträgerin oder Brillenträger, Kontaktlinsenträgerin oder Kontaktlinsenträger
e. Linkshänderin oder Linkshänder, Linkszielerin oder Linkszieler
f. Führerausweis, Fahrerwunsch
g. Zuteilungswünsche
h. persönliche Wünsche im Hinblick auf den Militärdienst wie das Interesse an militärischer Weiterausbildung, an der Leistung des Militärdienstes als Durchdienerin oder Durchdiener oder an waffenlosem Dienst
i. Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule

1.5 Zuteilungsdaten

1.5.1 Zuteilungsdaten bei Militärdiensttauglichen, bestehend aus: a. Truppengattung, Funktion, Schule und Schulstartdatum der Erstzuteilung
b. Truppengattung und Funktion der Zweitzuteilung, wo angebracht
c. vorgesehene spezielle Verwendungen
1.5.2 Zuteilungsdaten bei Zivilschutztauglichen, bestehend aus: a. Funktion
b. Dauer, Ort und Zeitpunkt des Anlasses

1.6 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung

1.6.1 Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum
1.6.2 Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
1.6.3 Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen
1.6.4 Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone
1.6.5 Zugseinteilung in der Formation
1.6.6 Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung
1.6.7 Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren
1.6.8 Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
1.6.9 Funktion mit Datum der Übernahme
1.6.10 Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
1.6.11 Auslandkommandierungen
1.6.12 Besondere militärische Ausbildung, einschliesslich absolvierter Ausbildungen und erlangter Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen
1.6.13 Ausbildungslehrgänge für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere
1.6.14 Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
1.6.15 Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum
1.6.16 Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum
1.6.17 Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe
1.6.18 die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände
1.6.19 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32 c Absatz 4 WG¹⁷⁴
1.6.20 Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung
1.6.21 Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
1.6.22 Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z
1.6.23 Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
1.6.24 Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion einer Truppenrechnungsführerin oder eines Truppenrechnungsführers
1.6.25 Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
1.6.26 Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten
1.6.27 Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017¹⁷⁵ über die Strukturen der Armee
1.6.28 Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
1.6.29 Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
1.6.30 Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit samt medizinisch bedingter Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
1.6.31 Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle
1.6.32 Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
1.6.33 Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
1.6.34 Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst
1.6.35 Verlust des Schweizer Bürgerrechts
1.6.36 Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst»
¹⁷⁴ SR 514.54
¹⁷⁵ SR 513.11

1.7 Dienstleistungen

1.7.1 Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau und Detailangaben)
1.7.2 Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
1.7.3 Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
1.7.4 Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens
1.7.5 Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
1.7.6 Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad
1.7.7 Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren
1.7.8 Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss
1.7.9 Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste
1.7.10 Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile

1.8 Status nach Militärgesetz

1.8.1 Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4 und 18 MG oder Entlassung aus der Armee nach Artikel 49 Absatz 2 MG; bei der Befreiung nach Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller
1.8.2 Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
1.8.3 Zuteilung und Zuweisung an die Armee nach Artikel 6 MG
1.8.4 Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG
1.8.5 Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
1.8.6 Status als Spezialistin oder Spezialist nach den Artikeln 13 und 104 a  MG
1.8.7 Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
1.8.8 Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG
1.8.9 Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
1.8.10 Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
1.8.11 Dienstuntauglichkeit
1.8.12 Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller
1.8.13 Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer der Antragstellerin oder des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
1.8.14 Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995¹⁷⁶
1.8.15 Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
1.8.16 Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
1.8.17 Status als militärisches Personal, als Richterin oder Richter oder als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 1979¹⁷⁷
1.8.18 Datum der Statusbegründung oder -änderung
1.8.19 Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewertung
¹⁷⁶ SR 824.0
¹⁷⁷ SR 322.1

1.9 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen

1.9.1 Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
1.9.2 Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
1.9.3 Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton
1.9.4 Freiheitsentziehende Massnahmen
1.9.5 Entscheide betreffend Nichtbewährung
1.9.6 Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren
1.9.7 Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m MIG
1.9.8 Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927¹⁷⁸
1.9.9 Degradation
1.9.10 Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
1.9.11 Datum des Urteils
1.9.12 Aufgebotsstopp nach Artikel 34 oder 38 der Verordnung vom 22. November 2017¹⁷⁹ über die Militärdienstpflicht
1.9.13 Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG
¹⁷⁸ SR 321.0
¹⁷⁹ SR 512.21

1.10 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

1.10.1 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
1.10.2 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse
1.10.3 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
1.10.4 Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG
1.10.5 Zahlungsverbindung

1.11 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung

1.11.1 Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle
1.11.2 Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienstverschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
1.11.3 Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee

1.12 Ausbildungsgutschriften

1.12.1 Antrag auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften (inklusive Angaben zur Ausbildung)
1.12.2 Angaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle des Antrags (inklusive Kostennachweise und Zahlungsbelege sowie Abschlussdiplom oder Kursbestätigung)
1.12.3 Entscheid über Auszahlung von Ausbildungsgutschriften
1.12.4 Ausbildungsgutschrifts-Konto (anfängliches Guthaben, erfolgte Auszahlungen, verbleibendes Restguthaben)

1.13 Weitere Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen

A. Angaben zur betreuten Person
1.13.1 Situation auf dem Arbeitsmarkt
1.13.2 Soziale Wohnsituation
1.13.3 Aufwuchs-Situation
1.13.4 Höchster Bildungsabschluss
1.13.5 Aktuelle militärische Funktion und Dienstleistung
1.13.6 Name, Vorname, Adresse, Wohnort, Telefonnummer eines Elternteils / einer oder eines nächsten Angehörigen
1.13.7 Herkunftsland der Mutter / des Vaters
1.13.8 Daten zum psychischen Zustand
1.13.9 Anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften
1.13.10 Resultate psychologischer Tests
1.13.11 Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen
1.13.12 Sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 MIG notwendig sind
1.13.13 Korrespondenz mit der betreuten Person sowie den involvierten Stellen und Personen
1.13.14 Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden
B. Fallbericht
1.13.15 Zuweisungsgrund
1.13.16 Zuweiserin oder Zuweiser
1.13.17 Zugewiesen aus
1.13.18 Problem aus Sicht der Zuweiserin oder des Zuweisers
1.13.19 Problem aus Sicht der oder des Angehörigen der Armee / der betreuten Person
1.13.20 Military-Related Quality of Life
1.13.21 Eindruck im Gespräch
1.13.22 Anamnese
1.13.23 Beurteilung der Dienstfähigkeit
1.13.24 Problematik aus Sicht PPD
1.13.25 Antrag des PPD
1.13.26 Antragsempfängerin oder Antragsempfänger
1.13.27 Weiteres Vorgehen
1.13.28 Rückmeldung des Vorgehens
1.13.29 Begründung des Vorgehens
1.13.30 Entscheidträgerin oder Entscheidträger des Vorgehens

2 Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

2.1 Personalien

2.1.1 AHV-Nummer*
2.1.2 Name(n)*
2.1.3 Vorname(n)*
2.1.4 Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)*
2.1.5 Geschlecht*
2.1.6 Ausgeübter Beruf
2.1.7 Wohnadresse*
2.1.8 Wohngemeinde*
2.1.9 Heimatgemeinde(n)
2.1.10 Heimatkanton(e)
2.1.11 Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d BZG¹⁸⁰)
2.1.12 Muttersprache*
2.1.13 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse*
2.1.14 Telefonnummer(n)*
2.1.15 E-Mail-Adresse(n)*
2.1.16 Postzustelladresse*
2.1.17 E-ID
¹⁸⁰ SR 520.1

2.2 Kontrolldaten

2.2.1 Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
2.2.2 Nachforschung über den Aufenthalt
2.2.3 Frühere Wohngemeinde(n)
2.2.4 Auslandurlaub
2.2.5 Ausschreibung im RIPOL bei unbekanntem Aufenthalt
2.2.6 Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger
2.2.7 Vermisstenerklärung

2.3 Rekrutierungsdaten

2.3.1 Rekrutierungsdatum
2.3.2 Anzahl geleistete Rekrutierungstage
2.3.3 Tauglichkeit für den Zivilschutz
2.3.4 Grundfunktion*
2.3.5 Punktzahl Sport
2.3.6 Bestandener Sehtest
2.3.7 Zeitpunkt der Grundausbildung

2.4 Einteilung, Grad und Funktion

2.4.1 Zivilschutzorganisation / Kanton*
2.4.2 Einheit / Formation*
2.4.3 Fachgebiet*
2.4.4 Grad*
2.4.5 Funktion(en)*
2.4.6 Funktionsstufe*
2.4.7 Besondere Ausbildung im Zivilschutz*
2.4.8 Verleihung einer Auszeichnung
2.4.9 Kaderempfehlung
2.4.10 Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
2.4.11 Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)*
2.4.12 Freiwillige Schutzdienstleistung*
2.4.13 Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)
2.4.14 Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
2.4.15 Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit
2.4.16 Entlassung aus der Schutzdienstpflicht*
2.4.17 Tod
2.4.18 Alarmierung
2.4.19 Persönliche Ausrüstung

2.5 Dienstleistungen

2.5.1 Bezeichnung Dienstanlass
2.5.2 Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass
2.5.3 Schule
2.5.4 Art des Dienstes
2.5.5 Gesetzliche Grundlage für Aufgebot
2.5.6 Einrückungsdatum und -zeit
2.5.7 Einrückungsort
2.5.8 Entlassungsdatum und -zeit
2.5.9 Entlassungsort
2.5.10 Dienstverschiebung, Urlaub
2.5.11 Dienstperiode (von … bis)
2.5.12 Mutationen
2.5.13 Diensttage
2.5.14 Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)
2.5.15 Qualifikationen

2.6 Leistungsprofil

2.6.1 Körpergrösse
2.6.2 Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
2.6.3 Brillenträgerin oder Brillenträger / Kontaktlinsenträgerin oder Kontaktlinsenträger

2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

2.7.1 Zivile und militärische Fahrausweise
2.7.2 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
2.7.3 Zahlungsverbindung*
2.7.4 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E‑Mail-Adresse)

2.8 Strafen

2.8.1 Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
2.8.2 Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug
2.8.3 Freiheitsentziehende Massnahmen
2.8.4 Entscheide betreffend Nichtbewährung
2.8.5 Ausschluss aus dem Zivilschutz
2.8.6 Degradation
2.8.7 Aufgebotsstopp

2.9 Diverses

2.9.1 Zivilschutzausweis (inkl. Foto)
2.9.2 Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)
2.9.3 Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA)
2.9.4 Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)
2.9.5 Rolle von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben*
* gemäss Artikel 4 Absatz 4 bearbeitete Daten von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

Anhang 1b ¹⁸¹

¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 5 a )

Daten des DIM

1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

1.1 Zivile Daten

1.1.1 AHV-Nummer
1.1.2 Name(n)
1.1.3 Vorname(n)
1.1.4 Geschlecht
1.1.5 Geburtsdatum
1.1.6 Adresse
1.1.7 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse
1.1.8 E-Mail-Adresse
1.1.9 Telefonnummern
1.1.10 Passfoto
1.1.11 Erlernter und ausgeübter Beruf (Funktion)
1.1.12 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse und Kontaktangaben
1.1.13 Zahlungsverbindung
1.1.14 Ausbildung
1.1.15 E-ID
1.1.16 Heimatort
1.1.17 Heimatkanton
1.1.18 Sprache

1.2 Rekrutierungsdaten

1.2.1 Informationen über die Absolvierung des Orientierungstages
1.2.2 Wunschzeitpunkt des Orientierungstages
1.2.3 Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
1.2.4 Rekrutierungsdatum
1.2.5 Rekrutierte Truppengattung
1.2.6 Rekrutierte Funktion und Zweitfunktion (Zweitzuteilung)
1.2.7 Rekrutierungsjahr
1.2.8 Rekrutierungskommandantin oder -kommandant mit Signatur
1.2.9 Zuteilung und Zuweisung an die Armee nach Artikel 6 MG
1.2.10 Wunschfunktion
1.2.11 Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule
1.2.12 Verpflichtungserklärungen

1.3 Dienstliche Daten

1.3.1 Status nach Militärgesetz und Zulassung zum Zivildienst
1.3.2 Aufgebotsstopp und Ausschluss aus der Armee
1.3.3 Grad und Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung und Ernennung
1.3.4 Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
1.3.5 Funktion mit Datum der Übernahme
1.3.6 Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
1.3.7 Eignungs-, Integritäts- und Personensicherheitsprüfungen
1.3.8 Kader- und Weiterbildungsvorschläge
1.3.9 Erhaltene Qualifikationen sowie Kaderbeurteilungen und -empfehlungen
1.3.10 Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
1.3.11 Truppengattung, Dienstzweig und Dienst
1.3.12 Zulassung zum waffenlosen Dienst nach Artikel 16 MG
1.3.13 Status als Spezialistin oder Spezialist nach Artikel 13 und 104 a MG
1.3.14 Dienstbefreiung nach Artikel 17 MG und Dispensation nach Artikel 145 MG
1.3.15 Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG
1.3.16 Entlassungsjahr

1.4 Informationsdaten

1.4.1 Vornamen, Namen, Grad, Funktion, Einteilung, Adressen und Kontaktangaben der für die betreffende Person zuständigen Kommandantinnen und Kommandanten
1.4.2 Kontaktdaten der für die betreffende Person zuständigen Stellen von Bund und Kanton
1.4.3 Mobilmachungsdaten
1.4.4 Fragen und Antworten (Soziale Plattform)
1.4.5 Informationen zu Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
1.4.6 Informationen zur Militärdienstpflicht und Militärversicherung
1.4.7 Informationen zu Rechten und Pflichten der oder des Angehörigen der Armee
1.4.8 Informationen zu vor- und ausserdienstlichen Kursen
1.4.9 Informationen zu militärischen Weiterausbildungen

1.5 Daten zur Tauglichkeit und Eignung

1.5.1 Entscheide über die Tauglichkeit
1.5.2 Leistungsprofil
1.5.3 Zuteilung
1.5.4 Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen und von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen
1.5.5 Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind
1.5.6 Gesundheitszustand (wie Gewicht, Hörvermögen, Sehvermögen, Anamnese mit Ergebnis, freiwillige Laboruntersuchungen, Blutgruppe)
1.5.7 Körperliche Leistungsfähigkeit
1.5.8 Intelligenz und Persönlichkeit
1.5.9 Psyche und soziale Kompetenz
1.5.10 Eignungsprüfungen
1.5.11 Dienstliche Impfungen
1.5.12 Eingereichte medizinische Unterlagen
1.5.13 Ärztliche Entscheide im Dienst (Dispense und Einschränkungen)
1.5.14 Informationen und Entscheide Militärversicherungen

1.6 Ausbildungsdaten

1.6.1 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildungen)
1.6.2 Dienstliche Ausbildungen, Führerausweise und Brevets
1.6.3 Erhaltene Kompetenzen
1.6.4 Auszeichnungen
1.6.5 Militärische Spezialausbildungen
1.6.6 Resultate aus Schiessen mit Simulatoren
1.6.7 Resultate aus Schiessen mit Korpswaffen
1.6.8 Vor- und ausserdienstliche Ausbildungen
1.6.9 Resultate aus ausserdienstlichen Wettkämpfen und Kursen
1.6.10 Abfrage Kursdaten und Kursanmeldung für vor- und ausserdienstliche Ausbildungen

1.7 Leistungsdaten

1.7.1 Resultate aus sportlichen und körperlichen Leistungstests
1.7.2 Resultate aus Schiessen mit Sturmgewehr und Pistole
1.7.3 Schiessdaten
1.7.4 Aufforderung Schiesspflicht
1.7.5 Erfüllung Schiesspflicht (inklusive Standblatt)
1.7.6 Resultate aus Fitness-, Ernährungs- und Sportplaner

1.8 Aktuelle und geplante Dienstleistungen

1.8.1 Gesamthaft geleistete Diensttage
1.8.2 Gesamthaft noch zu leistende Diensttage
1.8.3 Militärisches Aufgebot mitsamt Detailangaben
1.8.4 Dienstvormerke
1.8.5 Einrückungs- und Entlassungsinformationen
1.8.6 Dienstanzeige
1.8.7 Militärische Adresse
1.8.8 Informationen und Mitteilungen der aktuellen Kommandantin oder des aktuellen Kommandanten und der aktuellen Einheit
1.8.9 Absolvierte Dienstleistungen
1.8.10 Verbuchte Dienstleistungen
1.8.11 Marschbefehle
1.8.12 Dienstverschiebungsgesuche und verschobene Dienstleistungen
1.8.13 Urlaubsgesuche und Urlaubspässe
1.8.14 Gesuche um Auslandurlaub und deren Genehmigungen
1.8.15 Diensttageabrechnung bei Dienstende (Genehmigung durch die Angehörige oder den Angehörigen der Armee)
1.8.16 Bestätigung des Solderhalts
1.8.17 Antrag für Erwerbsersatz, einschliesslich aller erforderlichen Daten wie etwa zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber oder zur beruflichen Situation sowie betreffend die Auszahlung des Erwerbsersatzes
1.8.18 Geleisteter Wehrpflichtersatz
1.8.19 Gesuche um freiwillige Dienstleistungen und deren Genehmigungen
1.8.20 Informationen zur Dienstleistung (wie Tagesbefehle, Wochenplanung, Notfallzettel, Ruhezeitkontrolle, Reisemöglichkeiten, Dispensation vom Assistenzdienst und Menüplan)

1.9 Materialdaten

1.9.1 Persönliche Ausrüstung
1.9.2 Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme persönliche Ausrüstung und persönliche Waffe
1.9.3 Informationen zur Fassung und Abgabe von Material, einschliesslich Aufgebote hierfür
1.9.4 Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme von weiterem Material
1.9.5 Resultat Materialkontrollen
1.9.6 Ersatz, Umtausch oder Bezug von Material
1.9.7 Verfügbare Quoten für Materialbezug
1.9.8 Persönliche Rezepte für Massanfertigungen
1.9.9 Materialverlustmeldung (inklusive Waffenverlustmeldung)
1.9.10 Schuh- und Konfektionsgrössen
1.9.11 Instrumentennummer
1.9.12 Nummer der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe
1.9.13 Waffeninspektionen
1.9.14 Waffenkontrolle
1.9.15 Informationen zur Waffe
1.9.16 Gutscheine
1.9.17 Informationen über die Retablierungsstellen und die Online-Plattform für Materialbestellungen
1.9.18 Ins Eigentum übernommene Militärwaffen

1.10 Legitimationsdaten

1.10.1 Ausweise mitsamt Ausweisart und -nummer
1.10.2 Militärische Identitätskarte
1.10.3 Daten zur Identifizierung
1.10.4 Smartcard-Nummer und SD-PKI-Kartennummer
1.10.5 Verlustmeldung Identitätsmittel
1.10.6 Fahrschein für öffentlichen Verkehr

1.11 Gesuche, Anträge, Anmeldungen und Umfragen

1.11.1 Elektronische Dokumente, Korrespondenz
1.11.2 Eingereichte Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen
1.11.3 Status von Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
1.11.4 Entscheide über Gesuche, Anträge und Anmeldungen
1.11.5 Ausbildungsgutschrifts-Konto
1.11.6 Umfragen und Umfragedaten
1.11.7 Sperrung Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG

1.12 Weitere Daten

1.12.1 Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat

2 Daten der Schutzdienstpflichtigen

2.1 Zivile Daten

2.1.1 AHV-Nummer
2.1.2 Name(n)
2.1.3 Vorname(n)
2.1.4 Geschlecht
2.1.5 Geburtsdatum
2.1.6 Adresse
2.1.7 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse
2.1.8 E-Mail-Adresse
2.1.9 Telefonnummern
2.1.10 Passfoto
2.1.11 Erlernter und ausgeübter Beruf (Funktion)
2.1.12 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse und Kontaktangaben
2.1.13 Zahlungsverbindung
2.1.14 Ausbildung
2.1.15 E-ID
2.1.16 Heimatort
2.1.17 Heimatkanton
2.1.18 Sprache

2.2 Rekrutierungsdaten

2.2.1 Informationen über die Absolvierung des Orientierungstages
2.2.2 Wunschzeitpunkt des Orientierungstages
2.2.3 Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
2.2.4 Rekrutierungsdatum
2.2.5 Rekrutierte Truppengattung
2.2.6 Rekrutierte Funktion und Zweitfunktion (Zweitzuteilung)
2.2.7 Rekrutierungsjahr
2.2.8 Rekrutierungskommandantin oder -kommandant mit Signatur
2.2.9 Wunschfunktion
2.2.10 Verpflichtungserklärungen

2.3 Dienstliche Daten

2.3.1 Status nach BZG
2.3.2 Aufgebotsstopp und Ausschluss aus dem Zivilschutz
2.3.3 Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
2.3.4 Funktion im Zivilschutz mit Datum der Übernahme
2.3.5 Verlängerung der Schutzdienstpflicht nach Artikel 31 BZG
2.3.6 Eignungs-, Integritäts- und Personensicherheitsprüfungen
2.3.7 Kader- und Weiterbildungsvorschläge
2.3.8 Erhaltene Qualifikationen sowie Kaderbeurteilungen und -empfehlungen
2.3.9 Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
2.3.10 Status als Spezialistin oder Spezialist nach Artikel 54 BZG
2.3.11 Dienstbefreiung nach Artikel 30 BZG
2.3.12 Entlassungsjahr

2.4 Informationsdaten

2.4.1 Vornamen, Namen, Grad, Funktion, Einteilung, Adressen und Kontaktangaben der für die betreffende Person zuständigen Kommandantinnen und Kommandanten
2.4.2 Kontaktdaten der für die betreffende Person zuständigen Stellen von Bund und Kanton
2.4.3 Mobilmachungsdaten
2.4.4 Fragen und Antworten (Soziale Plattform)
2.4.5 Informationen zu Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
2.4.6 Informationen zur Schutzdienstpflicht und Militärversicherung
2.4.7 Informationen zu Rechten und Pflichten der oder des Angehörigen des Zivilschutzes
2.4.8 Informationen zu vor- und ausserdienstlichen Kursen
2.4.9 Informationen zu schutzdienstlichen Weiterausbildungen

2.5 Daten zur Tauglichkeit und Eignung

2.5.1 Entscheide über die Tauglichkeit
2.5.2 Leistungsprofil
2.5.3 Zuteilung
2.5.4 Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen und von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen
2.5.5 Informationen und Entscheide Militärversicherungen

2.6 Ausbildungsdaten

2.6.1 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildungen)
2.6.2 Dienstliche Ausbildungen, Führerausweise und Brevets
2.6.3 Erhaltene Kompetenzen
2.6.4 Auszeichnungen
2.6.5 Schutzdienstliche Spezialausbildungen
2.6.6 Vor- und ausserdienstliche Ausbildungen
2.6.7 Resultate aus ausserdienstlichen Kursen
2.6.8 Abfrage Kursdaten und Kursanmeldung für vor- und ausserdienstliche Ausbildungen

2.7 Aktuelle und geplante Dienstleistungen

2.7.1 Gesamthaft geleistete Diensttage
2.7.2 Gesamthaft noch zu leistende Diensttage
2.7.3 Schutzdienstliche Aufgebote mitsamt Detailangaben
2.7.4 Dienstvormerke
2.7.5 Einrückungs- und Entlassungsinformationen
2.7.6 Dienstanzeige
2.7.7 Schutzdienstliche Adresse
2.7.8 Informationen und Mitteilungen der aktuellen Kommandantin oder des aktuellen Kommandanten und der aktuellen Einheit
2.7.9 Absolvierte Dienstleistungen
2.7.10 Verbuchte Dienstleistungen
2.7.11 Marschbefehle
2.7.12 Dienstverschiebungsgesuche und verschobene Dienstleistungen
2.7.13 Urlaubsgesuche und Urlaubspässe
2.7.14 Gesuche um Auslandurlaub und deren Genehmigungen
2.7.15 Diensttageabrechnung bei Dienstende (Genehmigung durch die oder den Angehörigen des Zivilschutzes)
2.7.16 Bestätigung des Solderhalts
2.7.17 Antrag für Erwerbsersatz, einschliesslich aller erforderlichen Daten wie etwa zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber oder zur beruflichen Situation sowie betreffend die Auszahlung des Erwerbsersatzes
2.7.18 Geleisteter Wehrpflichtersatz
2.7.19 Gesuche um freiwillige Dienstleistungen und deren Genehmigungen
2.7.20 Informationen zur Dienstleistung (wie Tagesbefehle, Wochenplanung, Notfallzettel, Ruhezeitkontrolle, Reisemöglichkeiten und Menüplan)

2.8 Materialdaten

2.8.1 Persönliche Ausrüstung
2.8.2 Abgabe und Rücknahme persönliche Ausrüstung
2.8.3 Informationen zur Fassung und Abgabe von Material, einschliesslich Aufgebote hierfür
2.8.4 Abgabe und Rücknahme von weiterem Material
2.8.5 Resultat Materialkontrollen
2.8.6 Ersatz, Umtausch oder Bezug von Material
2.8.7 Verfügbare Quoten für Materialbezug
2.8.8 Persönliche Rezepte für Massanfertigungen
2.8.9 Materialverlustmeldung
2.8.10 Schuh- und Konfektionsgrössen
2.8.11 Gutscheine
2.8.12 Informationen über die Retablierungsstellen und die Online-Plattform für Materialbestellungen

2.9 Legitimationsdaten

2.9.1 Ausweise mitsamt Ausweisart und -nummer
2.9.2 Schutzdienstliche Identitätskarte
2.9.3 Daten zur Identifizierung
2.9.4 Nummer Zugangskarte
2.9.5 Verlustmeldung Identitätsmittel
2.9.6 Fahrschein für öffentlichen Verkehr

2.10 Gesuche, Anträge, Anmeldungen und Umfragen

2.10.1 Elektronische Dokumente, Korrespondenz
2.10.2 Eingereichte Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen
2.10.3 Status von Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
2.10.4 Entscheide über Gesuche, Anträge und Anmeldungen
2.10.5 Umfragen und Umfragedaten

2.11 Weitere Daten

2.11.1 Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat

Anhang 2 ¹⁸²

¹⁸² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 6)

Daten des MEDISA

1. Personalien: a. Name;
b. Vorname;
c. Adresse;
d. AHV-Nummer¹⁸³.
2. Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive: a. medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich);
b. Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen.
3. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration): a. familiäre Krankheiten;
b. schulische und berufliche Situation;
c. Suchtanamnese;
d. Krankheiten und Unfälle;
e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten;
f. Name der aktuellen Hausärztin oder des aktuellen Hausarztes.
4. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Fragebogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen);
b. Körpermasse (Gewicht, Grösse, Bauchumfang);
c. Hör- und Sehfähigkeit;
d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]);
e. EKG, Blutdruckmessungen;
f. Lungenfunktionstest;
g. psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),
– medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;
h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).
5. Freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung: a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);
b. Impfungen.
6. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).
7. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärztinnen und Ärzten: a. Zeugnisse von zivilen Ärztinnen und Ärzten, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärztinnen und Ärzte und durch den Militärärztlichen Dienst;
b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärztinnen und Ärzte aus Schulen und Kursen.
8. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen: a. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen, Sozialdienst usw.;
b. Familienangehörige, Arbeitgeberin und Arbeitgeber, Rechtsbeiständin und Rechtsbeistand usw.
9. Amtliche Dokumente (Auswahl): a. Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);
b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
10. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit;
b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/der oder des Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.
11. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl): a. medizinische Anfrage der Militärversicherung;
b. Wehrpflichtersatz;
c. Zivilschutz.
12. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärztinnen und Ärzten, eingebracht durch das ZIVI oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärztinnen und Ärzte der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle;
b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 8;
c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;
d. Befund der Ärztinnen und Ärzte der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.
13. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
14. Sanitätsdienstliche Daten von Truppenärztinnen und Truppenärzten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Diagnosen, Therapien und medizinischen Dispensationen; enthalten sind auch Entscheide bezüglich Militärdienstfähigkeit und bei Bedarf Anträge zum Aufbieten vor einer sanitarischen Untersuchungskommission.
15. Pflegedokumente (bei stationärem Aufenthalt).
16. Sanitätsdienstliche Daten, die vom PPD im Zusammenhang mit der psychologischen Abklärung der Militärdienstfähigkeit erhoben werden.
¹⁸³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Anhang 3 ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 4

(Art. 9)

Daten des ISPE

1. Personalien
2. Art der Visite
3. Diagnose
4. Entscheid über den Ort der Behandlung
5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten
6. verfügte Dispensationen
7. durchgeführte Untersuchungen

Anhang 5 ¹⁸⁵

¹⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 5a ¹⁸⁶

¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 10 a )

Daten des MEDIS LW

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Geburtsdatum
5. AHV-Nummer
6. Einteilung und Grad
7. Funktion
8. Ärztlicher Fragebogen
9. Berichte externer Spezialistinnen und Spezialisten
10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf
11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen
12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests
13. Röntgenbilder und deren Befunde
14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente
15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden
16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit

Anhang 6 ¹⁸⁷

¹⁸⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 11)

Daten des ISEP KSK

1. Name
2. Vorname
3. Grad
4. AHV-Nummer
5. militärische Einteilung
6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig
7. Funktion
8. Besondere militärische Ausbildung
9. Wohnadresse und -gemeinde
10. Geburtsdatum und -ort
11. Heimatgemeinde und -kanton
12. Muttersprache
13. Erlernter und ausgeübter Beruf
14. Zivilstand
15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum
16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen
17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁸⁸
Zusätzlich bei einer Anstellung im Armee-Aufklärungsdetachement (AAD) 10, im Militärpolizei-Spezialdetachement oder im Stab Kommando Spezialkräfte (KSK):
18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag inklusive allfällige Zusätze wie Einsatzverträge
19. Arbeitsort
20. Daten der Grundbereitschaft für Einsätze (Impfstatus, Blutgruppe etc.), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind
21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen
22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:
24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)
25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)
26. Notfalladressen der engsten Angehörigen
27. Telefon- und Telefaxnummern
28. E-Mail-Adresse
29. Adressen des Zahn- und Hausarztes
30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
¹⁸⁸ SR 172.220.1

Anhang 7 ¹⁸⁹

¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 12)

Daten des ISB

1. Name
2. Vorname
3. Adressen (privat, militärisch)
4. E-Mail-Adresse
5. Telefonnummer
6. Geburtsdatum
7. AHV-Nummer
8. Einteilung
9. Grad
10. Funktion
11. Entscheid über Verbleib in der Rekrutenschule / Entscheid über Absolvierung der Kaderschule
12. Entlassung aus dem Militärdienst (Code „E“)
13. Sprachkenntnisse
14. Geschlecht
15. Erlernter Beruf
16. Ausgeübte berufliche Tätigkeit
17. Angaben zur Ausbildung und zum Lehrabschluss
18. Gegenwärtige und letzte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
19. Angaben zum Zivilstand
20. Name und Vorname der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
21. Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum)
22. Angaben zu allfälliger Wohngemeinschaft
23. Eltern (Namen, Vornamen, berufliche Tätigkeit, Adresse, Zivilstand)
24. Geschwister (Anzahl, Geschlecht, Alter, berufliche Tätigkeit)
25. Finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Einkommen Partnerin oder Partner, Ausgaben, Vermögen, Schulden etc.) inklusive Belege
26. Antrag an den Sozialdienst der Armee um soziale Unterstützung (Bedürfnisse der oder des Betroffenen)
27. Wäschebestellung (insbesondere inklusive Körperlänge, Statur, Kragenweite, Schuhnummer)
28. Involvierte Drittpersonen (Namen, Vornamen, Adressen, Kontaktangaben)
29. Zuständige Beraterinnen und Berater des Sozialdienstes der Armee
30. Bericht und Antrag der Beraterinnen und Berater des Sozialdienstes der Armee
31. Ort/Datum der Erhebung
32. Gewährte Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee (Beratung, finanzielle Unterstützung, etc.)
33. Verfügte finanzielle Unterstützung (Datum, Grund, Betrag, zuständige Beraterinnen und Berater)
34. Kontoangaben
35. Ausgestellter Barcheck (Betrag, Ausstelldatum)
36. Weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

Anhang 8 ¹⁹⁰

¹⁹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 13)

Daten des IPV

1. Personalien
2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung
3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz
4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst
6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung
7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments
8. Daten über die Sprachkenntnisse
9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten
10. Daten für die Lohnberechnung
11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan
13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen

Anhang 9 ¹⁹¹

¹⁹¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 14)

Daten des PERAUS

1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst
2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz
3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand
5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests
6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen
6a. Daten zur grundsätzlichen Einsatztauglichkeit für Auslandeinsätze (Impfstatus etc.), die für die Entsendung notwendig sind
7. Passnummer
8. beruflicher und militärischer Lebenslauf
9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide
10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person
11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung
12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁹²
13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
15. Religionszugehörigkeit
16. Name
17. Vorname
18. Geburtsdatum
19. Heimatort
20. Staatsangehörigkeit
21. Zivilstand
22. AHV-Nummer
23. Wohnadresse
24. Notfalladressen
25. Standort des Dienstbüchleins
26. Notizen
27. Auslandeinsatzauszeichnungen
28. Angaben zur Militärversicherung (Militärversicherungs-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
29. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse
¹⁹² SR 172.220.1

Anhang 10 ¹⁹³

¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 16)

Daten des OpenIBV

1. Angaben zur Reiseteilnehmerin oder zum Reiseteilnehmer (Grad, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, private Kontaktmöglichkeit)
2. Notfalladresse/Notfallkontakt
3. Berufliche Angaben (Funktion, Personalnummer, Organisationseinheit, Dienstort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
4. AHV-Nummer/ausländische Sozialversicherungsnummer
5. Angaben von Reisedokumenten (Identitätskarte, Pass)
6. Angaben für Spesenvergütung
7. Anlass
8. ausländische Stelle
9. NATO Security Clearance
10. Ziel und Zweck des Auslandanlasses
11. Begründung, Mehrwert
12. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung
13. Kosten
14. Reisemittel
15. Bekleidung (Uniform, zivil)
16. Reisebericht

Anhang 11 ¹⁹⁴

¹⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 12 ¹⁹⁵

¹⁹⁵ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 26)

Daten des IVE

1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. Grad
5. Adresse
6. AHV-Nummer
7. Arbeitsort
8. Beruf
9. Sprachkenntnisse
10. Passdaten
11. bisherige Einsätze
12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatorinnen und Verifikatoren

Anhang 13 ¹⁹⁶

¹⁹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 31)

Daten des IPont

1. Personalien
2. Adresse
3. Telefonnummer
4. Nationalität und Heimatort
5. Rekrutierungsvorschlag
6. Pontonierkurs
7. Entschädigungen
8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)
9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Nummern der Inspektorinnen und Inspektoren der Leistungsprüfungen

Anhang 13a ¹⁹⁷

¹⁹⁷ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals ( AS 2011 5589 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 34c)

Daten des HYDRA

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Muttersprache
5. Geburtsdatum
6. AHV-Nummer
7. PERAUS-Nummer
8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer
9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz
10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz
11. Erfassungsdatum
12. Standort des Dienstbüchleins
13. Notizen
14. Auslandeinsatzauszeichnungen
15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse

Anhang 14 ¹⁹⁸

¹⁹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 35)

Daten des IES-KSD

1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen: a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
b. Daten über den Einsatz.
3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen: a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061¹⁹⁹, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
4. Zivile und militärische Daten der Patientinnen und Patienten: a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
b. sanitätsdienstliche Daten;
c. Patientinnen- und Patientendaten der elektronischen Patientinnen- und Patientenkarte sowie des Patientinnen- und Patientenleitsystems (PLS);
d. Transportprotokoll;
e. Signalement;
f. Änderungsjournal.
¹⁹⁹ SR 811.11

Anhang 15 ²⁰⁰

²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

Anhang 16 ²⁰¹

²⁰¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 37)

Daten des MIL Office

1. Personalien (Name, Vorname, Adresse, Notfalladresse, Kontaktdaten etc.)
2. Einteilung
3. Grad
4. Funktion
5. Ausbildung und Ausrüstung
6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens
7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen
8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit
9. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
11. Daten zu Absenzen und Kommandierungen
12. Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial auf Stufe Einheit

Anhang 17 ²⁰²

²⁰² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 38 Abs. 1)

Daten des ISKM

1. Vorname und Nachname*
2. Personalnummer*
3. AHV-Nummer*
4. Geschlecht*
5. Familienstand*
6. Geburtsdatum* und Alter
7. Staatsangehörigkeit*
8. Bürgerort*
9. geschäftliche und private Postadresse*
10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse
11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer
12. Notfallkontakte
13. militärische Informationen
14. Grad
15. Funktion
16. Einteilung
17. Personalkategorie
18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
19. Zertifizierungen
20. beruflicher Werdegang
21. Führungserfahrung
22. internationale Erfahrung
23. Projekterfahrung
24. Informatikkenntnisse
25. Muttersprache*
26. Korrespondenzsprache*
27. Sprachkenntnisse*
28. ausserberufliche Tätigkeiten
29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung
30. Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterprofil
31. Selbstkompetenzen
32. Sozialkompetenzen
33. Führungskompetenzen
34. Fachkompetenzen
35. Nachfolgeeignung und -planung
36. Entwicklungsmassnahmen
37. Potenzialerfassung
38. Assessments
39. Poolbewirtschaftung
40. militärische Laufbahn
41. Einsatzgruppen
42. Ab- und Einsatzkommandierungen
43. Stammhaus
44. Diensttage
45. Code und Bezeichnung der Planstelle*
46. Lohnklasse*
47. Beschäftigungsgrad*
48. Funktionsdauer*
49. Eintritts- und Austrittsdatum*
50. Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterstatus*
51. Departementsbereich*
52. Verwaltungseinheit*
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten
53. digitales Passfoto
* aus IPDM bezogene Daten

Anhang 18 ²⁰³

²⁰³ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

Anhang 19 ²⁰⁴

²⁰⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 40)

Daten des FIS HE

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Nummer
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Religionszugehörigkeit
8. Einteilung
9. Grad
10. Funktion
11. Ausbildung
12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)
14. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

Anhang 20 ²⁰⁵

²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 41)

Daten des FIS LW

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Telefonnummer
5. E-Mail-Adresse
6. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
7. Personalnummer des Bundes
8. Effektennummer
9. Geschlecht
10. Einteilung
11. Grad
12. Funktion
13. Ausbildung
14. Nummer, Ausstelldatum und Ablaufdatum des amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte etc.)
15. Informationen für die grenzüberschreitende Ein- und Ausreise und die Zollabwicklung
16. Fluginformationen, einschliesslich Datum, Zeit und Ort des Abflugs und der Landung sowie Angaben zum eingesetzten Flugzeug
17. Flugroute
18. Aufenthaltsort, Koordinaten
19. Grösse der Flugeffekten
20. Körpergewicht
21. Sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
22. Rolle und übernommene Aufgaben bei der Planung, Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Protokollierung eines Fluges
23. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten mitfliegender oder am Flug mitwirkender Personen erbracht werden
24. Leistungen, die als mitfliegende oder am Flug mitwirkende Person in Anspruch genommen werden
25. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

Anhang 21

(Art. 42)

Daten des IMESS

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Nummer
5. Geschlecht
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung
10. Daten über den physischen Zustand
11. Leistungsprofile
12. taktische Einsatzdaten und Bilder

Anhang 21a ²⁰⁶

²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 22 ²⁰⁷

²⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3323 ).

Anhang 23 ²⁰⁸

²⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 23a ²⁰⁹

²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023 ( AS 2023 133 ) und Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
(Art. 52 b )

Daten des PEGASUS

1. Name
2. Vorname
3. Initialen
4. E-Mail-Adresse
5. Personalnummer
6. Geburtsdatum
7. Funktion
8. Anrede
9. Benutzerinnen- oder Benutzergruppe
10. Benutzerinnen- oder Benutzertyp
11. Benutzerinnen- oder Benutzerstatus
12. Büro
13. Telefonnummern
14. Fax
15. Pager
16. Adresse
17. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
18. Verwaltungseinheit 1. Stufe
19. Verwaltungseinheit 2. und 3. Stufe
20. Land
21. Staat (Kantone etc.)
22. AHV-Nummer
23. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
24. Öffentliche Zertifikate
25. Verwalterin oder Verwalter
26. Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise
27. Netzstandort
28. Ort des persönlichen Verzeichnisses
29. Konto Gültigkeitsdauer
30. Datum letzte Anmeldung
31. Anzahl Anmeldungen
32. Datum letzte Passwortänderung
33. Passwort
34. Zutritts- und Zugangsberechtigungen
35. Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen)
36. Prüfstufe nach Artikel 30 ISG²¹⁰, Datum der Rechtskraft des Entscheids nach Artikel 41 Absatz 2 ISG sowie Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 26 der Verordnung vom 8. November 2023²¹¹ über die Personensicherheitsprüfungen
37. Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster, Irisbild, Fingerabdruck
²¹⁰ SR 128
²¹¹ SR 128.31

Anhang 23b ²¹²

²¹² Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 52 g )

Daten des MilKo

1. Name
2. Vorname
3. Adressen
4. Wohnort, Aufenthaltsort, Arbeitsort, Dienstort
5. Telefonnummern
6. Faxnummern
7. E-Mail-Adressen
8. Kontaktnummern/-adressen im Kommunikationssystem
9. Nummer Planstelle
10. Lokale Personenidentifikatoren
11. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
12. Arbeitgeberin, Arbeitgeber
13. Personalnummer des Bundes
14. Ausweisnummer
15. Smartcard-Nummer
16. Geschlecht
17. Sprache
18. Einteilung, Einheit, Formation
19. Leistet Dienst bei
20. Dienst von/bis
21. Grad mit Gradzusatz
22. Funktion
23. Stellvertretung (Vertreterin oder Vertreter von, vertreten durch)
24. Führungsgrundgebiete
25. Benutzerinnen- und Benutzergruppen
26. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
27. Berechtigungen und Berechtigungsrolle im Kommunikationssystem

Anhang 24 ²¹³

²¹³ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 24a ²¹⁴

²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
(Art. 57 b )

Daten des MDS

1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. AHV-Nummer
5. Einteilung
6. Dosimeternummern
7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)
8. Grenz- und Warnschwellen

Anhang 25 ²¹⁵

²¹⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 58)

Daten der Informationssysteme von Simulatoren

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Nummer
5. Einteilung
6. Grad
7. Funktion
8. Ausbildung
9. Qualifikation
10. Ausrüstung in der Armee
11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse
12. Bild- und Filmaufnahmen

Anhang 26 ²¹⁶

²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 59)

Daten des LMS VBS

1. AHV-Nummer*
1a. Ausländische Sozialversicherungsnummer
2. Personalnummer*
3. Name*
4. Vorname*
5. Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)*
6. Geburtsdatum*
7. E-Mail-Adresse*
8. Mobiltelefonnummer
9. Muttersprache
10 Korrespondenzsprache*
11. Organisationseinheit*
12. Linienvorgesetzte oder Linienvorgesetzter
13. Funktion*, Stellenprofil*
14. Kaderstufe/Einsatzgruppe
15. Geschlecht*
16. Einteilung
17. Dienst bei
18. Grad
19. Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Brevets)
20. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt»)
21. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
22. Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen
23. Lokale Personenidentifikatoren*
24. Berechtigungen, Kompetenzen und Rollen im LMS VBS
25. Fahrberechtigungskategorien
26. Pontonierkurs
27. Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
28. Selbstkompetenzen
29. Sozialkompetenzen
30. Führungskompetenzen
31. Fachkompetenzen
* Daten, die aus dem zentralen Identitätsspeicher beschafft werden können.

Anhang 27

(Art. 60)

Daten des ISGMP

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Nummer
5. Beruf
6. Funktion
7. Einsatzbereich
8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

Anhang 28 ²¹⁷

²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 61)

Daten des FA-SVSAA

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Nummer
5. Ausbildung
6. Beruf
7. Heimatort
8. Nationalität
9. Muttersprache
10. Geburtsdatum
11. Geschlecht
12. militärische Fahrberechtigungskategorien für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer sowie eidgenössische Schiffsführerausweise
13. zivile Führerausweiskategorien sowie deren Auflagen
14. Prüfungskategorien von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer
15. Zusatzausbildungen
16. Grad
17. Funktion
18. Einteilung
19. Organisationseinheit
20. Dienststelle
21. Arbeitsort
22. Personalkategorie
23. Personenidentifikationsnummern
24. Kontrollinformation über die letzte und nächste Kontrolluntersuchung
25. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung
26. Informationen zu Sehhilfen
27. Informationen zu Eignungsprüfungen
28. militärische und zivile Administrativmassnahmen, insbesondere: a. Massnahmenart
b. Grund
c. Entzugsdauer
d. verfügende Stelle
e. erfassende Stelle
29. Ein- und Austrittsdatum Bundesverwaltung

Anhang 28a ²¹⁸

²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 61 a )

Daten des SPHAIR-Expert

1. Personalien, Adresse und Zivilstand
2. E-Mail-Adresse
3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung
4. AHV-Nummer
5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort
6. Sprachkenntnisse
7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee
8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen
9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte
10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Pilotinnen und Piloten oder Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärer
11. Angaben über die Kleidergrösse
12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)

Anhang 29 ²¹⁹

²¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 61 b )

Daten des ISFA

1. Militäradresse
1a. Dienstleistungen in der Armee
2. Beginn der Dienstleistung
3. Ende der Dienstleistung
4. Kandidatinnen- oder Kandidatennummer
5. AHV-Nummer
6. Geschlecht
7. Grad
7a. Einteilung
7b. Funktion
8. Name
9. Vorname
10. Wohnadresse
11. Wohnort
12. Heimatort
13. Heimatkanton
14. Geburtsdatum
14a. ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten
14b. Daten für die Ausbildungskontrolle
14c. Ausbildungsresultate und -fortschritt
15. Prüfungssprache
16. Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Expertin oder Experte etc.)
17. Eigenleistungen (Einreichdatum, Ergebnis)
17a. Prüfungsteilnahme (teilgenommen / nicht teilgenommen, Grund für Nichtteilnahme)
18. Prüfungsergebnisse, Ergebnisse pro Modul

Anhang 29a ²²⁰

²²⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 29b ²²¹

²²¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 30 ²²²

²²² Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).

Anhang 31 ²²³

²²³ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über das Betriebssicherheitsverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 737 ).

Anhang 32 ²²⁴

²²⁴ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 69)

Daten des SIBE

1. Name
2. Vorname
3. AHV-Nummer
4. Nationalität
5. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse
6. Geburtsort
7. Geburtsdatum
8. Funktion
9. Passnummer
10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

Anhang 33 ²²⁵

²²⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 70)

Daten des ZUKO

Daten im Personenstamm

1. Name
2. Vorname
3. Nationalität
4. AHV-Nummer
5. ausländische Sozialversicherungsnummer
6. Geburtsdatum
7. Datum der Personensicherheitsprüfung
8. Schutzzonenprüfungsstufe
9. Militärischer Grad
10. Militärische Einteilung
11. Departement
12. Organisation
13. Firma
14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung
14a. Unterschrift
14b. Sprache

Daten im ZUKO Personenstamm

15. Personen Nummer
16. Ausweis Nummer
17. Ausweis Nummer Besucherin oder Besucher (Besucherinnen- oder Besucherausweis), Smartcard-Nummer
18. Biomerkmal(e)
19. Foto
20. Personenkategorie
21. Dienst bei (Einteilung)
22. Funktion
22a. Legitimationstext für Legitimationsausweis (Aufgabe, Befugnis)
23. Stammsatzverwaltung

Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm

24. Zutrittsberechtigung

Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm

25. Zutrittsbewilligung
26. Bewilligung für Anlage XY

Eintrag von Rollen- und Rollenträgerinnen- oder Rollenträgerfunktionen

27. Rolle
28. Rollenträgerin oder Rollenträger

Anlagedaten

29. Zutrittsprofile
30. Rollenträgerinnen- oder Rollenträgerprofile
31. Bedienstellenprofile
32. Anlagekonfigurationsdaten

Systemdaten

33. Systemkonfigurationsdaten

Logdaten

34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)

Anhang 33bis ²²⁶

²²⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 70bis)

Daten des JORASYS

Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten
1. Name, Vorname
2. Aliasnamen
3. Geschlecht
4. AHV-Nummer
5. Geburtsdatum und -ort
6. Adresse
7. Heimatort
8. Nationalität und Aufenthaltsstatus
9. Zivilstand
10. Sprache
11. Beruf, Funktion und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
12. Ausbildung, erlernter Beruf
13. ethnische Zugehörigkeit, wenn relevant im Fall
14. Religion, wenn relevant im Fall
15. politische und ideologische Ausrichtung, wenn relevant im Fall
16. gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung
17. Ausweisart und -nummer
18. Signalement wie besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe
19. Kommunikationsmittel und Daten über Fernmeldeanschlüsse
20. Bild-, Film- und Tonaufnahmen
21. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)
22. medizinische und biometrische Daten, wenn relevant im Fall
23. ausgehende Gefährdung
24. angewendete Zwangsmassnahmen
25. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung
26. Liste der Objekte, die mit dem Fall in Verbindung stehen
27. Informationen und Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG benötigt werden
Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen
28. Einteilung, Grad und Funktion
29. Dienstleistungen in der Armee
30. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs
31. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises
32. Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen
33. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
34. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände

Anhang 33ter ²²⁷

²²⁷ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 70ter)

Daten des IPSA

1. Name
2. Vorname
3. Aliasnamen
4. Geburtsdatum
5. Geburtsort
6. Heimatort
7. Staatsangehörigkeit
8. Aufenthaltsstatus
9. Geschlecht
10. Zivilstand
11. Heimatort
12. AHV-Nummer
13. ethnische Zugehörigkeit
14. Religion
15. politische und ideologische Ausrichtung
16. Ausbildung, erlernter Beruf
17. berufliche Tätigkeiten
18. Adresse
19. Ausweise, Ausweisnummern
20. Angaben zur Identität, körperliche Merkmale
21. Signalement wie besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe
22. Bezugspersonen, Familienangehörige, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und andere Kontakte mit Angaben zu deren Identität sowie zur Art der jeweiligen Beziehung
23. Fortbewegungsmittel und Kontrollschildnummern, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten
24. Kommunikationsmittel und Daten über Fernmeldeanschlüsse, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten
25. Aufenthaltsort, geografische Informationen, Koordinaten und Bewegungsprofil
26. Bild-, Film- und Tonaufnahmen
27. medizinische und biometrische Daten
28. Details zu der möglichen Bedrohung, die von der Person ausgeht oder mit der diese im Zusammenhang steht (insb. Ereignis mit Beschreibung, Objekt mit Beschreibung und Nummer, Beziehung der Person zu einem Ereignis und/oder Objekt)
29. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
30. Kontoangaben
31. Daten betreffend Armee und Zivilschutz: a. Rekrutierungsergebnisse
b. Einteilung
c. Grad
d. Funktion
e. Ausbildung
f. Qualifikationen
g. Dienstleistungen
h. Einsätze
i. Ausrüstung
32. Informationen und Daten nach Artikel 167 i Buchstabe n MIG

Anhang 33a ²²⁸

²²⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee ( AS 2017 487 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 70 b )

Daten des E-Aufgebot

1. Name
2. Vorname
3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V
4. Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe
5. AHV-Nummer
6. Telefonnummern
7. E-Mail-Adressen
8. Wohnadresse
9. Einteilung, Grad und Funktion in der Armee
10. Angaben zur Dienstleistung oder zum Einsatz, zu der oder dem aufgeboten wird
11. weitere Daten, die für das Aufgebot notwendig sind

Anhang 33b ²²⁹

²²⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
(Art. 70 g )

Daten des HARAM

1. Name
2. Vorname
3. Organisation
4. Funktion
5. E-Mail-Adresse
6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen
7. Flugzeugtyp und -nummer
8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen

Anhang 33c ²³⁰

²³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 33d ²³¹

²³¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023 ( AS 2023 133 ) und Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
(Art. 70 r )

Daten des MIL PLATTFORM

1. Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Privatadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Nummer der zugangsberechtigten Person
2. Prüfstufe nach den Artikeln 10–14 VPSP²³², Datum der Rechtskraft des Entscheids nach Artikel 24 VPSP sowie Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 26 VPSP betreffend einer zugangsberechtigten Person
3. über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das MIL PLATTFORM erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
4. Template des Handvenenscans der zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Person
5. Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum MIL PLATTFORM sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
6. Zugangsdaten und -berechtigungen
²³² SR 128.31

Anhang 34 ²³³

²³³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 71)

Daten des SCHAMIS

über die Geschädigten und die Schädigenden

1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Nummer
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Telefonnummer
8. E-Mail-Adresse
9. Korrespondenzsprache
10. Arbeitsort
11. Betreibungen
12. Beruf und Funktion
13. Einkommen
14. Gesundheit
15. Finanzielle Situation
16. Vermögen
17. Kapital
18. Unterlagen und Daten von Versicherungen
19. medizinische und sanitätsdienstliche Daten
19a. Daten aus militärischen Straf-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren
19b. Daten aus zivilen Straf-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren sowie aus Zivilverfahren
19c. militärische Führungsunterlagen und -berichte
19d. Fahrzeughalterinnen- und Fahrzeughalterdaten

über Dritte

19e. Name
19f. Vorname
19g. Adresse
19h. Geburtsdatum
19i. Geschlecht
19j. Telefonnummer
19k. E-Mail-Adresse
19l. Korrespondenzsprache
19m. Arbeitsort
19n. Beruf und Funktion

über das Schadenereignis

20. Angaben zum Schadensereignis
21. Angaben zur Schadensbemessung
22. Abklärungen von Sachverständigen

Anhang 35 ²³⁴

²³⁴ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 72)

Daten des DDSV

1. PISA-Personenidentifikationsnummer
2. Name
3. Vorname
4. Adresse
5. Kanton
6. AHV-Nummer
7. Geburtsdatum
8. Heimatort
9. Heimatkanton
10. Beruf
11. Sprachkenntnisse
12. Geschlecht
13. PISA-Status
14. Einteilung mit Datum
15. Grad mit Datum
16. Funktion mit Datum
17. Zugehörigkeit zum Generalstab
18. Vertretung
19. Personalkategorie
20. ausländische Sozialversicherungsnummer
21. letzte Schule
22. letztes Einrückungsdatum
23. Daten der militärischen Informationssysteme, insbesondere diejenigen nach den Anhängen dieser Verordnung, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

Anhang 35bis ²³⁵

²³⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 72bis Abs. 1)

Daten des PSN

Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen oder Armeematerial besitzen oder bestellen

1 Personalien
1.1 Name, Vorname
1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
2 Stammdaten
2.1 AHV-Nummer
2.2 Geburtsdatum
2.3 Geschlecht
2.4 Muttersprache
2.5 Beruf
2.6 Telefonnummern Geschäft und privat
2.7 Faxnummern Geschäft und privat
2.8 E-Mail-Adressen
3 Administration
3.1 Personalnummer
3.2 Gültig ab/bis
3.3 Geändert von/am
3.4 Aufgebotsgrund und -datum
3.5 Aufgeboten durch
3.6 Interne Bemerkung
3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe
3.8 Waffentyp und Waffennummer
3.9 Erledigungsdatum
3.10 Mahnung
3.11 Abtretung an LBA
3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit
3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit
3.14 Abtretung an Oberauditorat
3.15 Abtretung an Kreiskommando
3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee
3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter
3a Ausrüstung
3a.1 Gültig ab/bis
3a.2 Geändert von/am
3a.3 Material
3a.4 Serialnummer des serialisierten Materials
3a.5 Grösse (Konfektionsgrösse)
3a.6 Rückgabe des Materials
3a.7 Gutschein Quotenbezug
3a.8 Bestellungen (Bestelldatum/-daten, bestellte Artikel, Anzahl, Konfektionsgrösse, Lieferdatum, Lieferadresse, Hinweis über erfolgte oder noch erforderliche Rücksendung rückgabepflichtiger Artikel, Gutscheinverbrauch)
3a.9 Daten zum Benutzerinnen- oder Benutzerkonto für die Online-Plattform für Materialbestellungen (Benutzerinnen- oder Benutzername, Passwort, Gültigkeit und Gültigkeitsdauer des Kontos, Datum der letzten Passwortänderung, Datum letzte Anmeldung, Anzahl Anmeldungen, technische Daten)
4 Hinterlegung der Ausrüstung
4.1 Gültig ab/bis
4.2 Geändert von/am
4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort
4.4 Hinterlegungsnummer
4.5 Hinterlegungskostenpflicht
4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis
4.7 Rechnungsnummer
5 Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
5.1 Gültig ab/bis
5.2 Geändert von/am
5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
6 Auslandeinsatz
6.1 Gültig ab/bis
6.2 Geändert von/am
6.3 Einsatzart
6.4 Einsatzende
7 Waffe zu Eigentum
7.1 Gültig ab/bis
7.2 Geändert von/am
7.3 Material
7.4 Waffennummer

Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

8 Administration
8.1 Dienstbüchlein erhalten von
8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
9 Status nach Militärgesetz
9.1 Tauglichkeit mit Datum
10 Dienstbemerkungen Katalog
10.1 Dienstbemerkung Code
10.2 Gültigkeitsdatum und -status
11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe
11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit
11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe
11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe
11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32 c Absatz 4 WG
12 Waffenlos
12.1 Gültig ab/bis
12.2 Geändert von/am
12.3 Waffenlos
13 Taschenmunition
13.1 Gültig ab/bis
13.2 Geändert von/am
13.3 Taschenmunition
14 Weitere Daten
14.1 Brillenträgerin oder Brillenträger
14.2 Führerausweiskategorie

Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

15 Stammdaten
15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung
15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz
15.4 Noch zu leistende Diensttage
15.5 Spezialausbildung
15.6 Auszeichnungen (maximal 10)
15.7 Truppengattung
15.8 Anrechenbare Diensttage
16 Dienstvormerk
16.1 Einheit/Schule/Kurs
16.2 Art des Dienstes
16.3 Fremde Einheit
16.4 Kontrolle Dienstpflicht
16.5 Entlassungsdatum

Daten über militärisches Personal

17 Militärisches Personal
17.1 Gültig ab/bis
17.2 Geändert von/am
17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal
17.4 Gutschein militärisches Personal

Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

18 Personalgewinnung
18.1 Bewerbungsdossier
18.2 Anstellungsunterlagen
18.3 Sicherheit
19 Personalführung
19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
19.2 Stellenbeschreibungen
19.3 Zeugnisse
19.4 Arbeitszeit
19.5 Personaleinsatz
19.6 Disziplinarwesen
19.7 Bewilligungen
19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
20 Personalhonorierung
20.1 Lohn/Zulagen
20.2 Spesen
20.3 Prämien
20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
21 Sozialversicherungen
21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung
21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung
21.3 Familienzulagen
21.4 Pensionskasse des Bundes
21.5 Militärversicherung
22 Gesundheit
22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
22.3 Zeugnisse von Ärztinnen und Ärzten
22.4 Ermächtigung für Ärztinnen und Ärzte und Versicherungen
22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
23 Versicherungen Allgemein
23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
23.2 Effektenschäden
24 Personalentwicklung
24.1 Aus- und Weiterbildung
24.2 Entwicklungsmassnahmen
24.3 Qualifikationen
24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
24.6 Kaderentwicklung
24.7 Berufliche Grundbildung
25 Austritt/Übertritt
25.1 Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
25.2 Kündigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
25.3 Pensionierung
25.4 Todesfall
25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
25.6 Übertrittsformalitäten
26 Militärisches Personal
26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung
26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate
26.3 Beförderungen/Abkommandierungen
26.4 Vorruhestand
26.5 Zeitmilitär
27 Betriebliche Daten
27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan
27.2 Organisatorische Zuordnung
27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft
27.4 Leihgaben
27.5 Weitere relevante betriebliche Daten

Anhang 35ter ²³⁶

²³⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 72ter)

Daten des SaD

1. Name, Vorname
2. Geschlecht
3. AHV-Nummer
3a. Lokale Personenidentifikatoren
4. Geburtsdatum
5. Adresse
5a. E-Mail-Adressen
5b. Telefonnummern
6. Beruf
7. Muttersprache
8. Heimatgemeinde
8a. Grad
9. Gradzusatz (i Gst / RKD / aD / Asg)
10. Einteilung
10a. Funktion
11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole
12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)
13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag)
13a. Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen
14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)
15. Administrative Daten für die Planung, Durchführung und Kontrolle von Schiessübungen und Schiesskursen, mitsamt Angaben zu den: – an diesen Übungen und Kursen jeweils teilnehmenden schiesspflichtigen Angehörigen der Armee sowie anderen Schützinnen und Schützen
– in diesen Übungen und Kursen jeweils involvierten anerkannten Schiessvereinen, Mitgliedern dieser Schiessvereine sowie Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst
– Schiessanlagen
16. Munitions- und Waffenbestellungen, mitsamt Angaben zur Lieferung und Rückgabe
17. Abrechnungen von Bundesleistungen und Munitionsbestellungen mit den anerkannten Schützenvereinen, von Nachschiesskursen und von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, mitsamt den dazu benötigten Kontoangaben
18. Zugehörigkeit zu einem anerkannten Schiessverein, mit Name, Adresse, Kontaktangaben und lokalem Vereinsidentifikator dieses Schiessvereins
19. Daten zur Schiessausbildung
20. Schiessresultate
21. Angaben zur Schiesspflichterfüllung
22. Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003²³⁷
23. Niederlassungsbewilligung sowie sonstige Bewilligungen und Bestätigungen, die nach Artikel 12 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 für die Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Bundesübungen erforderlich sind
24. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden
²³⁷ SR 512.31

Anhang 35quater ²³⁸

²³⁸ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 72quater)

Daten des MDM

Daten von Privatpersonen

1. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum
5. Geschlecht
6. Beruf
7. Wohnadresse
8. Wohngemeinde
9. Postzustelladresse
10. Kontoangaben
11. Korrespondenzsprache
12. Sperrung als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner
13. Telefon-, Mobiltelefon- und Faxnummer
14. E-Mail-Adresse
15. Nationalität
16. Ausländerkategorie
17. Unternehmensidentifikationsnummer (UID)

Daten von Unternehmen

18. Name, Firma
19. Adressen
20. Kontaktperson (Name, Vorname, Abteilung, Funktion)
21. Kontoangaben
22. Korrespondenzsprache
23. Sperrung als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner
24. Telefon-, Mobiltelefon- und Faxnummer
25. E-Mail-Adresse
26. Steuernummer
27. Unternehmensidentifikationsnummer (UID)
28. Rechtsform
29. Betriebs- und Unternehmensregister-Identifikationsnummer (BUR-Nummer)
30. Kategorie gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Code)
31. Data Universal Numbering System (DUNS)-Nummer
32. Legal Identity Identifier (LEI)
33. National Identify Number
34. Weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes
35. Konkurs/Gültigkeit

Mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern verknüpfte logistische Stammdaten

36. Materialstammdaten (insb. Materialnummer, Materialbezeichnung, Materialart, Gefahrgut- und Gefahrstoffdaten, Lieferantinnen- und Lieferantenangaben, Herstellerinnen- und Herstellerangaben, Herkunftsangaben, Dimensionen, Angaben zu Beschaffung/Lagerhaltung/Instandhaltungsvorgaben/Auszeichnungsrichtlinien, Angaben zu Sicherheit/Zustand/Konfiguration)
37. Systemstrukturdaten (Angaben zur Grundstruktur von Systemen)

Anhang 35a ²³⁹

²³⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

Anhang 35b und 35c ²⁴⁰

²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

Anhang 35c bis ²⁴¹

²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 35d ²⁴²

²⁴² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
(Art. 72 h bis)

Daten der Hilfsdatenbanken

1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Geburtsdatum
5. AHV-Nummer
6. Personalnummer
7. Muttersprache
8. Nationalität
9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse
10. Telefon- und Fax-Nummern
11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion
12. Beruf und Titel
13. Zivilstand
14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben
15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung
16. Übersicht über eingereichte Unterlagen
17. Gruppen- und Zimmerzuteilung
18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen
19. Noch zu leistende Diensttage
20. An- und Abwesenheiten
21. Ausrüstung
22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen
23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)

Anhang 35e ²⁴³

²⁴³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

Anhang 35f ²⁴⁴

²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 72 j ter)

Daten des PSB

Folgende Daten des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 2017²⁴⁵ über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:
– Personalmassnahmen
– Organisatorische Zuordnung
– Daten zur Person
– Abrechnungsstatus
– Anschriften
– Bankverbindung
– Reiseprivilegien
– Familie/Angehörige
– Betriebsinterne Daten
– Betriebliche Funktionen
– Datumsangaben
– Wehr-/Zivildienst
– Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt
– Objekt
– Verknüpfung
– Verbale Beschreibung
– Vakanz
– Mitarbeitergruppe/-kreis
– Sozialversicherung CH
²⁴⁵ SR 172.220.111.4

Anhang 35g ²⁴⁶

²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
(Art. 72 k bis)

Daten des FPU

1. Name
2. Vorname
3. Firma und Rechtsform
4. Geburtsdatum
5. Adresse
6. Telefonnummer
7. E-Mail-Adresse
8. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
9. Personalnummer des Bundes
10. Effektennummer
11. Geschlecht
12. Sprache
13. Einteilung
14. Grad
15. Funktion
16. Militärischer Status
17. Eintritts- und Austrittsdatum
18. Ausbildung
19. Nummer, Ausstelldatum und Ablaufdatum des amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte etc.)
20. Unternehmensidentifikationsnummer und weitere unternehmensspezifische Nummern
21. Informationen für die grenzüberschreitende Ein- und Ausreise und die Zollabwicklung
22. Fluginformationen, einschliesslich Datum, Zeit und Ort des Abflugs und der Landung sowie Angaben zum eingesetzten Flugzeug
23. Flugroute
24. Aufenthaltsort, Koordinaten
25. Grösse der Flugeffekten
26. Rolle und übernommene Aufgaben bei der Planung, Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Protokollierung eines Fluges
27. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten mitfliegender oder am Flug mitwirkender Personen erbracht werden
28. Leistungen, die als mitfliegende oder am Flug mitwirkende Person in Anspruch genommen werden
29. Versicherungsdaten, einschliesslich Police
30. Bankverbindungen
31. Entschädigungs- und Versicherungsansprüche, einschliesslich Daten zur Abwicklung und Auszahlung
32. Auszahlungskategorie
33. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden, wie beispielsweise das Körpergewicht

Anhang 36

(Art. 77)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…²⁴⁷
²⁴⁷ Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.
Markierungen
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