Steuergesetz (651.100)
CH - AG

Steuergesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Steuergesetz (StG) Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezem- ber 1990 1 ) und § 117 der Kantonsverfassung, * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 I. Steuerarten

1 Der Kanton erhebt folgende Steuern: a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Perso- nen; b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d) eine Grundstückgewinnsteuer; e) * ... f) eine Erbschafts - und Schenkungssteuer.
2 Die Gemeinden erheben die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern so- wie ihre Anteile an den Steuern der juristischen Personen, den Grundstückgewinn - , den Erbschafts - und Schenkungssteuern. *

§ 2 II. Steuerfüsse

1 Als einfache (100%ige) Kantonssteuer gelten die im ersten und im zweiten Teil die- ses Gesetzes festgelegten Einkommens - und Vermögenssteuern sowie die im dritten Teil festgelegten Gewinn - und Kapitalsteuern. *
1 ) SR 642.14
2 Der Grosse Rat setzt bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steuer- fuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. Eine Veränderung des Steuerfus- ses gegenüber dem Vorjahr erfordert die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Der Steuerfuss darf 115 % der einfachen Kantonssteuer nicht überschrei- ten. *
3 Die in andern Gesetzen 1 ) 2 ) sowie in den §§ 57a und 90 dieses Gesetzes festgelegten Zuschläge und die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern der Gemeinden bleiben vorbehalten. *
4 Auf den Erbschafts - und Schenkungssteuern und auf den Grundstückgewinnsteuern werden keine Zuschläge erhoben. Auf die Einwohnergemeinden entfallen die in die- sem Gesetz genannten Anteile.

§ 3 III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates

1 Der Grosse Rat kann Bestimmungen erlassen, die dieses Gesetz ändern oder ergän- zen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung erforderlich ist und keine erhebliche Entscheidungsfreiheit be- steht.
2 Der Regierungsrat kann a) mit andern Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen abschliessen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit; rung von Personen, die im einen Kanton wohnen und im andern Kanton ent- löhnt werden; c) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Aus- dehnung der Steueraufschubtatbestände im Bereich der Ersatzbeschaffung von Grundstücken und Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens; d) im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anordnen.

§ 4 IV. Schutz vor Mehrbelastungen

1 Wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern durch Änderung des Bundesrechts oder durch richterliche Entscheide in erheblicher Weise verschärft werden, unterbrei- tet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag auf entsprechende Entlas- tungsmassnahmen. Soweit zulässig und möglich, ist dabei die ursprünglich vom Ge- setzgeber gewollte Lastenverteilung wieder herzustellen.
1 ) Finanzausgleichsgesetz vom 1. März 2016 (SAR 615.200 )
2 ) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

§ 5 V. Juristische Personen

1. Begriff der juristischen Person

1 Als juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- schaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentli- chen Rechts so wie Körperschaften des kantonalen Rechts. Einer juristischen Person gemäss § 81 gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund- besitz nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kol- lektivanlagengesetz, KAG) v om 23. Juni 2006 1 ) . Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
2 Ausländische juristische Personen sowie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso- nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden denjenigen inländischen ju- ristischen P ersonen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

§ 6 2. Rechtsnachfolge

1 Für eine durch Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person haben die Rechtsnachfolgerinnen die Steuererklärung abzugeben, alle weite- ren Verfahrenspflichten zu erfüllen und die schon geschuldeten oder noch festzuset- zenden Steuern z u bezahlen.

§ 7 3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren

1 Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer juristischen Person sind bei eigener Ver- antwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen, bevor dieser verteilt wird.
2 Die gleichen Pflichten und Haftungen haben Personen, welche die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liqui- dieren, ohne dass sie formell als Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt sind.

§ 8 VI. Steuernachfolge und Haftungsverhältnisse

1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbberechtigten ein.
2 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben sie die ausstehenden Steuerer- klärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.
1 ) SR 951.31
3 Sie haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vor- empfänge. Zu den Erbteilen oder Vorempfängen des überlebenden Eheteils gehören auch die Beiträge, die er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Ge- samtgut mehr erhält, als seinem gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht ent- spricht. Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betr ag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 1 ) erhal- ten haben. *
4 Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung be- trauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbanteile und Vermächtn isse ausrichten, bevor die darauf geschuldeten Erbschaftssteuern und die übrigen offenen Steuern der verstorbenen Person bezahlt sind. Die Haftung entfällt, wenn sich die haftende Person beim Kantonalen Steueramt anhand des Inventars ver- gewissert hat, das s keine Steuerforderungen mehr offen sind. Die Haftung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.

§ 9 VII. Personengemeinschaften

1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv - und Kommanditgesellschaften

1 Die steuerbaren Leistungen und Werte (Einkommen, Vermögen, Grundstückge- winn, Vermögensanfall) von einfachen Gesellschaften, Kollektiv - und Kommandit- gesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Kollektiv - und Kommanditgesellschaften haften für die auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Steuern ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter solidarisch.

§ 9a * 1

bis . Kollektive Kapitalanlagen
1 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG werden den An- legern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanla- gen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Er- träge aus direk tem Grundbesitz übersteigen.

§ 10 2. Erbengemeinschaften

1 Die steuerbaren Leistungen und Werte von Erbengemeinschaften werden den Erb- berechtigten und Bedachten nach ihren Erbanteilen zugerechnet.
2 Bei Ungewissheit über die Erbberechtigten oder über die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchen- steuer ric htet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.
1 ) SR 211.231

§ 11 VIII. Treuhandverhältnisse

1 Bei Treuhandverhältnissen ist die Treugeberin oder der Treugeber steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die Treugeberin oder der Treugeber nicht bekannt gegeben, werden die steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänder in oder dem Treuhänder zugerechnet.

§ 12 IX. Betriebsstätten

1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; f) ein Bergwerk oder andere Stätten zum Abbau von Bodenschätzen; g) eine Bau - oder Montagestelle, die mindestens 12 Monate besteht; h) eine ständige Vertretung (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und diese Vollmacht ge- wöhnlich in der Schweiz ausübt, sofern sich die Tätigkeit nicht auf den Einkauf von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt. Keine Be- triebsstätte begründet der Einsatz von Maklerinnen oder Maklern, Kommissio- närinnen oder Kommissionären sowie andern unabhängigen Vertre terinnen oder Vertretern, sofern diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

§ 13 X. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1. Bund, Kanton, Gemeinden, Landeskirchen

1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung; b) der Kanton und seine Anstalten, letztere unter Vorbehalt der Steuerpflicht ge- genüber den Einwohnergemeinden; c) die aargauischen Einwohner - und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die aargauischen Gemeindeverbände, die aargauischen Kirchgemeinden und die aargauischen Landeskirchen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3; d) ausserkantonale öffentlich - rechtliche Körperschaften, sofern und soweit der be- treffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.
2 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände entrichten dem Kanton und die Ortsbür- gergemeinden überdies den Einwohnergemeinden die Einkommenssteuer vom Rein- gewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach den für natürliche Personen geltenden Steuer sätzen.
3 Als Reingewinn gelten die Beträge, die aus dem Geschäftsergebnis für betriebs- fremde Zwecke ausgeschieden werden.

§ 14 2. Juristische Personen mit besonderen Zwecken und ausländische Vertre-

tungen
1 Von der Steuerpflicht sind ferner befreit: a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvor- sorge dienen; b) * inländische Sozialversicherungs - und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeits- losen - , Alters - , Invaliden - und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Aus- nahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; c) * juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die Tätigkeit der politischen Parteien, die im Kanton oder in den aargauischen Gemeinden tätig sind und deren Ziele und innere Ord- nung demokratischen Grundsätzen entsprechen, gilt als öffentlicher Zweck. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligun gen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tä- tigkeiten ausgeübt werden; d) * ... e) juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruf- lich diesen Zwecken gewidmet sind; f) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittel- baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimm- ten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Ab s. 1 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie fi- nanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 1 ) für die Lie- genschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden; g) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Li- tera a oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs - und Ausgleichskas- sen nach Litera b sind;
1 ) SR 192.12
h) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs - und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt s ich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tä- tigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind je- doch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2 Die in Absatz 1 lit. a – e und g genannten juristischen Personen mit besonderen Zwe- cken entrichten jedoch * a) * ... b) die Grundstückgewinnsteuer nach den Bestimmungen des vierten Teils dieses Gesetzes, wobei die in den letzten 7 Jahren auf andern Grundstücken im Kanton Aargau erlittenen Verkaufsverluste vom Grundstückgewinn abgezogen werden können. Bei Liegenschaften des Anlagevermögens, die für die Verfolgung der besonderen Zwecke notwendig sind, wird die Besteuerung aufgeschoben, wenn innert angemessener Frist, in der Regel innert 1 Jahr vor oder 3 Jahren nach der Veräusserung, ein Ersatzobjekt beschafft wird; c) eine Gewinnsteuer von 20 % auf Leistungen, die sie für nicht steuerbefreite Zwecke ausschütten und denen keine oder keine gleichwertige Leistung der be- günstigten Person gegenübersteht. Die Steuer wird für das Jahr der Ausschüt- tung in der Form einer Jahr essteuer vom Kantonalen Steueramt erhoben. Die Besteuerung bei der begünstigten Person bleibt vorbehalten. Diese haftet für die Steuer der juristischen Person solidarisch, sofern sie oder ihr nahe stehende Per- sonen die zweckwidrige Ausschüttung beeinflusst haben.
3 Die juristische Person mit besonderen Zwecken versteuert den Reingewinn aus einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen für Vereine und Stiftungen im dritten Teil dieses Gesetzes. Dieser Reingewinn kann nicht mit Verlusten aus den übrigen T ätigkeiten der juristischen Person verrechnet werden.

§ 15 XI. Steuererleichterungen

1 Der Grosse Rat kann durch Dekret gezielte Steuererleichterungen oder Steuerbefrei- ungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre vorsehen a) für wesentliche Ausweitungen der betrieblichen Tätigkeit von Unternehmen im Kanton; b) für Unternehmen, die im Kanton neu eröffnet werden.
2 Voraussetzung ist ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit oder die Schaffung von zusätzlichen Arbeits - oder Aus- bildungsplätzen.

2. Einkommens - und Vermögenssteuern der natürlichen

Personen

2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 16 I. Steuerpflicht

1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen oder ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tag en aufhält. Bei steuerrechtlichem Wohnsitz in einem andern Kan- ton begründet der Aufenthalt keine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörig- keit.

§ 17 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten; b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso- nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen bezie- hen; c) Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserinnen oder Nutz- niesser von Forderungen sind, die durch Grund - oder Faustpfand auf Grundstü- cken im Kanton gesichert sind; d) * ... e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber beziehungsweise einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet we rden;
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft- fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergü- tungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebs- stätte im Kanton erhalten; h) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

§ 17a * 2a. Ausnahmen von der Steuerpflicht Gaststaatgesetz

1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 GSG werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vor- sieht.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 19 Abs. 1.

§ 18 3. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung

a) Grundsätze *
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf jene Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach § 17 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke er- folgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie Absatz
4 und § 18a Abs. 2. Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftli- chen Zugehörigkeit während der Steuerperiode wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehö rigkeit im betreffenden Kalenderjahr vermin- dert. *
4 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

§ 18a * b) Verluste

1 Einkünfte, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Verluste aus ausserkantonalen Geschäftsbetrie- ben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden im Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich bes teuert, soweit in den 7 nachfolgenden Steuerperioden im Kanton des Geschäftsortes oder im Belegenheitskanton steuerbare Einkünfte anfallen.
2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebs- stätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät- tenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folge nden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstätten- staat verrechneten Gewinne eine Besteuerung nach den §§ 206 ff. vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste aus- schliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.

§ 19 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö- gens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steu- erfreie Beträ ge werden ihnen anteilmässig gewährt.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Ein- kommen und d em in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. *

§ 20 * 5. Beginn und Ende

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kan- ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Sie endet mit dem Tod, mit dem Wegzug aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
2 Bei Zuzug aus einem andern Kanton wird der Beginn der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit auf den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Steuerperi- ode zurückbezogen, sofern die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode weiterhin ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat. *
3 Bei Wegzug in einen andern Kanton wird das Ende der Steuerpflicht auf Grund per- sönlicher Zugehörigkeit auf den Beginn der laufenden Steuerperiode zurückbezogen. Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 1 lit. a, b und d sind jedoch im Kanton steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit hier ihren steuerrechtli- chen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
4 Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton während der Steuerperiode besteht die beschränkte Steuerpflicht wäh- rend der gesamten Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton hat. *

§ 21 II. Verheiratete, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter

elterlicher Sorge *
1 Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich un- getrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerech- net. Gleiches gilt für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetra- gener Partners chaft leben. *
1bis Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Verheirateten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge wäh- rend des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermö gensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung ei- ner eingetragenen Partnerschaft. *
2 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne werden Kinder selbstständig besteuert. Übriges Einkommen und Vermögen von Kindern unter elter- licher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den die elterliche Sorge ausübenden Personen zugerechnet. Der Regierungsrat kann Grunds- ätze über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge aus- übenden Personen aufstellen. *

§ 22 III. Haftung

1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solida- risch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für d enjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und - vermögen entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge haften solidarisch für die Steuerschuld der Eltern bis zum Betrag des Steueranteils, der auf ihr eigenes Einkommen und Ver- mögen entfällt.

§ 23 IV. Steueraufschub bei Generationenwechsel

1 Führt eine selbstständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und erklärt sie schriftlich, dass dieses in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum ver- bleibt, so wird a) die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 51 Abs. 2 bis zu ihrem Ableben verlängert; b) die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen nach § 27 Abs. 2 bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben.
2 Nach dem Ableben können diese Massnahmen um 5 Jahre verlängert werden, in jedem Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Nachfolge in der Betriebsführung geeignete und vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet.
3 Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn a) die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder b) die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht oder c) die Steuerpflicht im Kanton endet.

§ 24 V. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen haben das Recht, an Stelle der Einkommens - und Vermögens- steuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: * a) * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b) * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steu- erpflichtig (§ 16) sind; und c) * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 ... *
2bis Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen. *
3 Die an Stelle der Einkommenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In - und Ausland entstandenen Lebenshal- tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, min- destens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge: * a) * Fr. 400'000. – ; b) * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts gemäss § 30 Abs. 1 lit. b; c) * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionsprei- ses für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts gemäss § 16. d) * ... e) * ... f) * ...
4 Die an Stelle der Vermögenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrund- lage gemäss Absatz 3 entspricht. *
5 Die Steuer nach dem Aufwand berechnet sich gemäss den ordentlichen Steuertari- fen, muss aber mindestens gleich hoch sein wie die Summe der gemäss diesen Tarifen berechneten Einkommens - und Vermögenssteuer vom gesamten Bruttobetrag * a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein- künften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean- sprucht.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamt- einkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur gemäss den in Absatz 5 bezeich- neten Einkünfte n, sondern auch gemäss allen aufgrund des betreffenden Doppelbe- steuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. *

2.2. Einkommenssteuer

§ 25 I. Steuerbare Einkünfte

1. Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein- künfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpfle- gung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebes.

§ 26 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich - rechtlichem Ar- beitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder- leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters - und Jubiläumsgeschenke, Gratifikati- onen, Trin kgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
1bis Die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufs- orientierten Aus - und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen un- abhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil gemäss Absatz 1 dar. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeein- richtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitge- bers werden nach § 45 besteuert.

§ 26a * 2a. Mitarbeiterbeteiligungen

a) Grundsatz
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Be- teiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt, b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen gemäss Litera a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfin- dungen.

§ 26b * b) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verke hrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

§ 26c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

§ 26d * Anteilsmässige Besteuerung

1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 26b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden die geldwerten Vo rteile daraus anteilsmässig im Verhältnis der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

§ 27 3. Selbstständige Erwerbstätigkeit

a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels - , Industrie - , Gewerbe - , Landwirt- schafts - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbstständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge- winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäfts- vermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermö- gen in das Privat vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindes- tens 20 % am Grund - oder Stammka pital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbes zum Geschäftsvermögen erklärt. *
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 68 sinn- gemäss.
4 Die Gewinne auf land - und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den Einkünf- ten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerech- net. Für die Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer gilt § 106. *

§ 27a * a

bis ) Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Für die Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§ 68a und 68b sinngemäss anwendbar.

§ 27b * a ter ) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermö-

gens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsantei- len und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteili- gungsrechte sin d nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von
50 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund - oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver- äusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.

§ 28 * b) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei Fusion, Spaltung oder Umwand- lung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bis- her für die Ei nkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Dies gilt a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunterneh- mung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 71 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zu- sammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 lit. b werden die übertragenen stillen Re- serven im Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren Beteiligungs - oder Mitgliedschafts- rechte zu ei nem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ver- äussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 ... *
4 Das übernehmende Unternehmen haftet solidarisch für die Erfüllung der bisherigen Steuerpflicht des Personenunternehmens.

§ 29 4. Bewegliches Vermögen

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Kapitalzahlungen

1. aus Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit

stehen, oder

2. * aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erle-

bensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Ver- sicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Alter sjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über- wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont - Obli- gationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö- hungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesg esetzes über die Verrechnungssteuer vom

13. Oktober 1965 1 ) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter

Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteu- erforderung entsteht; d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbe- sitz, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei- gen; f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1 ) SR 642.21
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsantei- len und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhun- gen und dergl eichen) sind im Umfang von 50 % steuerbar, wenn diese Beteiligungs- rechte mindestens 10 % des Grund - oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privat- vermögen der Steuerpflichtigen gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapital- einlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund - oder Stammkapital. A bsatz 4 bleibt vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Ab- satz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzah- lung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüt- tung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell- schaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: * a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili- gungs - und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss § 71 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschrei- tende Übertragung auf eine i nländische Tochtergesellschaft gemäss § 71 Abs.
1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung gemäss § 71 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländi- schen Kapitalgesellschaft o der Genossenschaft vorhanden waren; c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet wer- den. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liqui- dationsü berschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidations- überschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapi- taleinlagen, die auf die se Beteiligungsrechte entfallen. *

§ 29a * 4a. Besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. c gilt auch: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund - oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Pri- vatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufe rs, nicht betriebsnotwendige Substanz aus- geschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handels- rechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert 5 Jah- ren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verk aufen oder Be- teiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäuferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Ver- fahren nach den §§ 206 – 209 nachträglich besteuert; b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund - oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Per- son, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Ein- bringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens
50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligun g und den Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss § 29 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 lit. a liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

§ 30 5. Unbewegliches Vermögen

1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut- zung; b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflich- tigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungs- rechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bo- dens.
2 Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmietwerte. Soweit es das Bundesrecht erlaubt, kann der Grosse Rat die Eigenmietwerte tiefer ansetzen.
3 Bei selbst genutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften bestimmt sich der Eigen- mietwert für den Wohnraum des landwirtschaftlichen Normalbedarfs nach der Anlei- tung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts und für den übrigen Wohnraum nach d en Kriterien für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften.

§ 31 6. Einkünfte aus Vorsorge

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters - , Hinterlassenen - und Invalidenversi- cherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah- lungen von Einl agen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vor- sorgekassen, aus Spar - und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.
3 Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung sind zu 40 % steuerbar. *
4 Vorbehalten bleibt § 33 lit. b.

§ 32 7. Übrige Einkünfte

1 Steuerbar sind auch a) alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körper- liche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts; e) * ... f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtli- cher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

§ 32a * 1

bis . Steueraufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeit- punkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem mass- gebenden Einkommens steuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlage- kosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der üb- rigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft a ufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für di e Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

§ 33 II. Steuerfreie Einkünfte

1 Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen: a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter- rechtlicher Auseinandersetzung; b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, aus- genommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten; vorbehalten bleibt § 29 lit. a Ziff. 2; c) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin beziehungs- weise vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus- gerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwen- det werden; d) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen; e) Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach § 32 lit. f; f) * der Sold für Militär - und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivil- dienst; f bis ) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 10‘000. – für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung , allgemeinen Schadenwehr, Elementarscha- denbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Ka- der, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbring t; g) die Zahlung von Genugtuungssummen; h) Einkünfte auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al- ters - , Hinterlassenen - und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 1 ) ; i) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; vor- behalten bleibt § 96 Abs. 2; k) * Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die gemäss dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 2 ) vom 29. Septem- ber 2017 zugelassen sind, wenn diese Gewinne nicht aus selbstständiger Er- werbstätigkeit stammen; k bis ) * einzelne Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online - Teilnahme an Spielbankenspielen, die jeweils gemäss dem BGS zugelassen sind; k ter ) * Gewinne aus Kleinspielen, die gemäss dem BGS zugelassen sind; l) * einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000. – aus Lotterien und Ge- schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen.
1 ) SR 831.30
2 ) SR 935.51

§ 34 III. Ermittlung des Reineinkommens

1. Grundsatz

1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Ein- künften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss den §§ 35 – 40a abgezo- gen. *

§ 35 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

1 Als Berufskosten werden abgezogen a) * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn - und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 7'000. – ; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, soweit es sich nicht um Kosten der berufsorientierten Aus - und Weiterbildung gemäss § 40 Abs. 1 lit. p handelt; d) * ... e) * ... f) die statutarischen Mitgliederbeiträge an Organisationen zur Vertretung der be- ruflichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2 Der Regierungsrat legt für die Berufskosten gemäss Absatz 1 lit. a – c Pauschalan- sätze fest; in den Fällen von Absatz 1 lit . c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. In den Fällen von Absatz 1 lit. f legt der Regierungsrat die ma- ximal zulässigen Abzüge fest. *

§ 36 3. Selbstständige Erwerbstätigkeit

a) Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts - oder berufsmässig be- gründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere a) die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen; b) die verbuchten Rückstellungen für

1. Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

2. unmittelbar drohende Verlustrisiken;

3. Forschungs - und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene

eigene Forschungs - und Entwicklungsprojekte bis zu 10 % des Fr. 100'000. – übersteigenden steuerbaren Reingewinns, insgesamt je- doch höchstens bis zu 1 Million Franken. Der Gegenwert de r For- schungs - und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden Umlaufvermögens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jah- ren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs - und Entwicklungsprojekte fest ; c) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
d) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; e) * ... f) * Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 27 Abs. 2 entfallen. g) * die Kosten der berufsorientierten Aus - und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten des eigenen Personals.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizeri- schen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

§ 36a * a

bis ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs - und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Tätigkeit
1 Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs - und Entwicklungsaufwand ist § 69a sinngemäss anwendbar.

§ 36b * a

ter ) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den §§ 27a und 36a darf 70 % des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor Verlustverrech- nung und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen nicht übersteigen. Aus den Er- mässigungen dürfen zud em keine Verlustvorträge resultieren.
2 Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten wird die Gesamtentlastung für jeden Ehegat- ten je einzeln gemäss Absatz 1 begrenzt. Erzielt ein Ehegatte einen Verlust und der andere einen Gewinn, ist die Begrenzung der Gesamtentlastung ausgehend vom ver- rechneten Netto ergebnis der Ehegatten zu ermitteln.

§ 37 b) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vor- behalten bleibt d ie Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
1bis Das Ersatzobjekt nach Absatz 1 muss innert angemessener Frist, in der Regel
1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben werden. *
2 Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendi- gen V ermögensgegenständen zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Ver- mögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

§ 38 c) Verluste

1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können ab- gezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthal- tes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *

§ 39 4. Privatvermögen

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern ab- gezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt s ind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die- nen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukos- ten im Hinblick auf den Ersatzneubau. *
2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Ab- satz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 ... *
4 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steu- erpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventionie rt sind.
5 Für Grundstücke des Privatvermögens können an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden: a) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargau- ische Steuerpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % des gesamten Mietroh- ertrages; b) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargau- ische Steuerpflicht über 10 Jahre alt sind: 20 % des gesamten Mietrohertrages.
6 Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi- schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

§ 40 5. Allgemeine Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen: a) * die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuer- baren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000. – ; b) * die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten; c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge- trennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Er- füllung anderer fam ilienrechtlicher Unterhalts - oder Unterstützungspflichten; d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters - , Hinterlassenen - und In- validenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang des Bundesgesetzes über die berufliche Alters - , Hinterlassenen - und Invaliden- vorsorge (BVG) vom 25. Juni 19 82 1 ) ; f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversi- cherung und die obligatorische Unfallversicherung; g) als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens - , die Kranken - und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen: 2 )

1. * Fr. 6'000. – für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich un-

getrennter Ehe leben;

2. * Fr. 3'000. – für die übrigen Steuerpflichtigen;

h) Fr. 600. – vom Erwerbseinkommen, das der eine Eheteil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Eheteils erzielt. Der gleiche Abzug von Fr. 600. – kann bei erheblicher Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Eheteils vorgenommen werden; i) * die Krankheits - und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35 – 40 verminderten steuerbaren Einkünfte ü bersteigen; i bis ) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 3 ) , soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt;
1 ) SR 831.40
2 ) Ab der Steuerperiode 2024: Fr. 6'800. – für verheiratete Personen, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben; Fr. 3'400. – für die übrigen Steuerpflichtigen (gestützt auf § 40 Abs. 2 und 3)
3 ) SR 151.3
k) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000. – pro Steuererklärung; l) * ... m) * die Lohn - und Lohnnebenkosten für Lernende in eidgenössisch anerkannten Berufen, die in privaten Haushalten ausgebildet werden, wenn kein Abzug ge- mäss Litera n geltend gemacht wird. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Ab- züge durch Verordnung; n) * die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch Fr. 10'000. – , für die Drittbetreu- ung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haus- halt lebt, soweit dies e Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflich- tigen Person stehen. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit einem Voll- zeitpensum; o) * 5 % als Einsatzkosten von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geld- spielen, die nicht gemäss § 33 Abs. 1 lit. k bis – l steuerfrei sind, jedoch höchstens Fr. 5'000. – . Von den einzelnen Gewinnen aus der Online - Teilnahme an Spiel- bankenspielen gemäss § 33 lit. k bis werden die vom Online - Spielerkonto abge- buchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000. – abgezogen; p) * die Kosten der berufsorientierten Aus - und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12‘000. – , wenn

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs-

kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 lit. g werden jährlich an die Entwicklung der kantonalen mittleren Prämie der Krankenpflege - Grundversicherung angepasst. Massgebend für die Anpassung ist die prozentuale Veränderung der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten kantonalen monatlichen mittleren Prämie der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene inkl. Wahlfranchisen und Mo- delle. *
3 Die Anpassung gemäss Absatz 2 wird auf dem Abzug für die übrigen Steuerpflich- tigen berechnet, wobei das Ergebnis auf Fr. 100. – auf - oder abzurunden ist. Der Abzug für Verheiratete beträgt stets das Doppelte. *
4 Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Dezember 2021 be- schlossenen Pauschalbeträgen ist die Prämienentwicklung für die Steuerperiode 2022 berücksichtigt. Die Pauschalbeträge werden erstmals für die Steuerperiode 2023 an- gepasst. *

§ 40a * 5a. Freiwillige Leistungen

1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, an die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke gemäss

§ 14 Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuer-

jahr Fr. 100. – erreichen. Der Abzug darf insgesamt 20 % der um die Aufwendungen gemäss den §§ 35 – 40 verm inderten Einkünfte nicht übersteigen.

§ 41 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Fa- milie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person be- dingte Privataufwand; b) * die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II; c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e) Einkommens - , Grundstückgewinn - , Vermögens - , Erbschafts - und Schenkungs- steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

§ 42 IV. Ermittlung des steuerbaren Einkommens; Sozialabzüge

1 )
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) * als Kinderabzug

1. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum voll-

endeten 14. Altersjahr Fr. 7'000. –

2. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum voll-

endeten 18. Altersjahr Fr. 9'000. –

3. * sowie für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für

dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Haupt- sache aufkommen Fr. 11'000. –

4. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c vornehmen

kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug;
1 ) Die Beträge der Abzüge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a – d richten sich ab der Steuerperiode 2024 nach der Verordnung über die Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2023 (Progres- sionsverordnung 2024; SAR 651.134)
b) als Unterstützungsabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige, unterstützungsbedürftige Per- son, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für denjenige n Eheteil und für Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach § 40 lit. c gewährt wird; Fr. 2'400. – c) * als Invalidenabzug für jede Person, die mindestens eine halbe IV - Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV bezieht. Soweit behinderungsbedingte Kosten gemäss § 40 lit. i bis berücksichtigt werden, entfällt der Abzug; maximal Fr. 3'000. – d) als Betreuungsabzug für Steuerpflichtige, welche im ge- meinsamen Haushalt pflegebedürftige Personen be- treuen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV beziehen, sofern die Steuerpflichtigen nicht nach den ortsüblichen Ansätzen für Hauspflegeperson al entschä- digt werden. Der Abzug kann nicht geltend gemacht wer- den für Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach

§ 40 lit. c gewährt wird. Der Regierungsrat regelt die Ein-

zelheiten. Fr. 3'000. –
1bis Zusätzlich werden von dem um die Sozialabzüge gemäss Absatz 1 verminderten Reineinkommen abgezogen: * a) bis zum so ermittelten Einkommen von Fr. 14'999. – Fr. 12'000. – b) zwischen Fr. 15'000. – und Fr. 19'999. – Fr. 7'500. – c) zwischen Fr. 20'000. – und Fr. 24'999. – Fr. 3'000. – d) zwischen Fr. 25'000. – und Fr. 29'999. – Fr. 2'000. – e) zwischen Fr. 30'000. – und Fr. 34'999. – Fr. 1'000. –
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerech- net.

§ 43 V. Steuerberechnung

1. Steuertarif

1 )
1 Die Einkommenssteuer beträgt: * a) 0 % für die ersten Fr. 4'000. – b) * 1 % für die weiteren Fr. 3'600. – c) * 2 % für die weiteren Fr. 3'600. – d) 3 % für die weiteren Fr. 4'000. – e) 4 % für die weiteren Fr. 4'000. – f) * 5 % für die weiteren Fr. 4'800. – g) * 6 % für die weiteren Fr. 7'000. – h) * 7 % für die weiteren Fr. 8'000. – i) 8 % für die weiteren Fr. 9'000. – k) * 8,5 % für die weiteren Fr. 11'000. – l) * 9 % für die weiteren Fr. 11'000. – m) * 9,5 % für die weiteren Fr. 33'000. – n) * 10 % für die weiteren Fr. 62'000. – o) * 10,5 % für die weiteren Fr. 165'000. – p) * 11 % für Einkommensteile über Fr. 330'000. –
2 Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kin- dern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache be- streiten, i st der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden. *
3 Nach diesen Steuersätzen ergeben sich die im Anhang aufgeführten Steuerbeträge (Tarife A und B); Restbeträge des Einkommens unter Fr. 100. – fallen ausser Betracht. Die Grenzsteuerbelastung bei den Stufenwechseln gemäss § 42 Abs. 1 bis beträgt nie mehr als 100 %. *

4.

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht festgelegt.

§ 44 2. Sonderfälle

a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jähr liche Leistung ausgerichtet würde.

§ 44a * ...

1 ) Der Einkommenssteuertarif ab der Steuerperiode 2024 richtet sich nach der Verordnung über die Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2023 (Progressionsverordnung 2024; SAR 651.134)

§ 45 b) Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter

1 Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, unterliegen: * a) Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule; b) Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a; c) * ... d) übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; e) Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung; f) * die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reser- ven, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Einkaufsb eiträge gemäss § 40 lit. d sind abziehbar, soweit sie nicht bereits beim ordentlichen Einkommen abgezogen werden können. Wer- den keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpfli chtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 40 lit. d nachweist, erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die Zusammenrechnung nach Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überleben- den Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung er- folgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
2 Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. Sämtli- che im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemein- sam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern. *
3 ... *
4 Auf Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von Fr. 200'000. – gewährt, sofern die Leis- tungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Per- son er bracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leis- tungen Angehöriger gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. Aus genommen sind Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a.
5 Auf Entschädigungen im Sinne von Absatz 1 lit. e wegen Betriebsschliessungen und Umstrukturierungen wird ein Freibetrag von Fr. 30'000. – gewährt.

§ 45a * ...

2.3. Vermögenssteuer

§ 46 I. Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessenden Person zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wert- differenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren di- rektem Grundbesitz steuerbar. *

§ 47 II. Bewertung

1. Grundsatz

1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen.

§ 48 2. Bewegliches Vermögen

a) Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massge- blichen Wert bewertet. *
2 Die Steuer auf dem Geschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Einkom- menssteuerwerte der Patente und der vergleichbaren Rechte gemäss § 68a zum Ein- kommenssteuerwert der gesamten Geschäftsaktiven. *

§ 49 b) Lebens - und Rentenversicherungen

1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *

§ 50 c) Wertpapiere und Forderungen

1 Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurs- wert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert.
2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

§ 50a * d) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 26b Abs. 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen werden mit einem Einschlag von 20 % berücksichtigt.
2 Mitarbeiterbeteiligungen gemäss den §§ 26b Abs. 3 und 26c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

§ 51 3. Unbewegliches Vermögen

1 Als Grundstücke gelten Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbst- ständige und dauernde Rechte, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken und mit Grundstücken fest verbundene Sachen und Rechte.
2 Der Wald wird zum Ertragswert besteuert. Ebenfalls zum Ertragswert werden land- wirtschaftlich genutzte Grundstücke besteuert, a) die ausserhalb der Bauzone liegen oder b) die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören.
3 Als Zweitwohnung genutzte Grundstücke werden zum Verkehrswert besteuert.
4 Alle übrigen Grundstücke werden zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert be- steuert.
5 Der Grosse Rat kann, soweit es das Bundesrecht erlaubt, im Interesse der Wohnei- gentumsförderung die Steuerwerte für selbst bewohnte Liegenschaften tiefer anset- zen.
6 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Regelungen.

§ 52 III. Schuldenabzug

1 Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, wer- den voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar - und Bürgschaftsschulden, nur in- soweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

§ 53 IV. Steuerfreies Vermögen

1 Der Vermögenssteuer unterliegen nicht: a) * der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. b) * ...

§ 54 V. Steuerberechnung

1. Steuerfreie Beträge

1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abge- zogen: a) * für gemeinsam steuerpflichtige Verheiratete: Fr. 200'000. – b) für alle übrigen steuerpflichtigen Personen: Fr. 100'000. – c) zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt worden ist: Fr. 12'000. –
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird der Steuerwert von Ak- tien und Anteilscheinen inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 % herabgesetzt. *

§ 55 2. Steuertarif

1 )
1 Die Vermögenssteuer beträgt: * a) * 1,1 ‰ für die ersten Fr. 100'000. – b) * 1,3 ‰ für die weiteren Fr. 100'000. – c) * 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 100'000. – d) * 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 100'000. – e) * 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 100'000. – f) * 1,7 ‰ für die weiteren Fr. 100'000. – g) * 1,8 ‰ für die weiteren Fr. 200'000. – h) * 1,9 ‰ für die weiteren Fr. 200'000. – i) * 2,0 ‰ für die weiteren Fr. 200'000. – k) * 2,1 ‰ für Vermögensteile über Fr. 1'200'000. –
2 Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1'000. – fallen ausser Betracht.

2.4. Höchstbelastung, Anpassung an die Teuerung und Zuschläge *

§ 56 I. Höchstbelastung

1 Die periodisch geschuldeten Einkommens - und Vermögenssteuern von Kanton, Ge- meinde und Kirche werden auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt, jedoch höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern. Soweit ausserordentli- che Aufwendungen wie Eink äufe in die berufliche Vorsorge oder Unterhaltskosten für Liegenschaften, die den Pauschalabzug übersteigen, geltend gemacht werden, er- höht sich das Reineinkommen um den Betrag dieser Abzüge. Ausserdem werden Ein- künfte, die der Besteuerung gemäss den §§ 2 7a, 27b und 29 Abs. 1 bis unterliegen, in vollem Umfang berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug gemäss § 36a bleibt unbe- rücksichtigt. *
2 Verzugs - und Vergütungszinsen sowie Bussen werden für die Berechnung der Her- absetzung nicht berücksichtigt. *
3 ... *

§ 57 II. Anpassung an die Teuerung

1 Der Regierungsrat passt die Steuertarife gemäss den §§ 43 und 55 sowie die Abzüge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a – d jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei nega- tivem Teuer ungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs. Die Be- träge sind bei der Einkommenssteuer auf Fr. 100. – , bei der Vermögenssteuer auf Fr. 1'000. – auf - oder abzuru nden. *
1 ) Der Vermögenssteuertarif ab der Steuerperiode 2024 richtet sich nach der Verordnung über die Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2023 (Progressionsverordnung 2024; SAR 651.134)
2 ... *
3 ... *
4 Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 22. Mai 2012 beschlos- senen Einkommens - und Vermögenssteuertarifen gemäss den §§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 sind die Folgen der kalten Progression bis zum 31. Dezember 2013 ausgegli- chen. Die erste Anpassun g erfolgt für die Steuerperiode 2016. *

§ 57a * Zuschlag zur Kantonssteuer

1 Natürliche Personen entrichten einen Zuschlag von 3 % auf der einfachen Kantons- steuer vom steuerbaren Einkommen und Vermögen.

2.5. Zeitliche Grundlagen

§ 58 I. Steuerperiode

1 Die Einkommens - und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Für regelmässig fliessende Ein- künfte bestimmt sich der Steuersatz dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Ein- kommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Die §§ 18 Abs. 3 und 45 bleiben vorbehalten. *
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

§ 59 II. Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Er- gebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Ausnahmefälle regelt der Regierungsrat.

§ 60 III. Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermö- gen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Ge- schäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt während der Steuerperiode die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan- ton, gilt Absatz 3 sinngemäss. § 18 Abs. 3 bleibt vorbehalten. *

§ 61 IV. Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe

1 Bei Heirat werden beide Eheteile für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Ehe- teile für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Eheteils werden beide bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuer- pflicht des überlebenden Eheteils.

3. Gewinn - und Kapitalsteuern der juristischen Personen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 62 I. Steuerliche Zugehörigkeit

1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

§ 63 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kan- tons sind steuerpflichtig, wenn sie a) Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausser- dem steuerpflichtig, wenn sie a) Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund - oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

§ 64 3. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung

a) Grundsätze *
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Diese erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach § 63 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund- stücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grunds- ätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vor- behalten bleib en die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie Absatz 4 und § 64a Abs. 2. *
4 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kan- ton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

§ 64a * b) Verluste

1 Gewinne, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Verluste aus ausserkantonalen Geschäftsbetrie- ben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden nachträglich besteuert, soweit in den 7 nachfolgend en Steuerperioden im Kanton des Geschäftsortes oder im Belegen- heitskanton steuerbare Gewinne anfallen.
2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebs- stätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät- tenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folge nden 7 Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Aus- mass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück- sichtigen.

§ 65 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

1 Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapit al entspricht.

§ 66 * II. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Ver- waltung in den Kanton. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle- gung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton.
2 Verlegt eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tat- sächliche Verwaltung von einem andern Kanton in den Kanton Aargau beziehungs- weise vom Kanton Aargau in einen andern Kanton, so ist sie im Kanton Aargau nach Massgabe des Steu erharmonisierungsgesetzes 1 ) für die gesamte Steuerperiode steu- erpflichtig.
3 Die Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht im Kanton für die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
4 Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten Übernah- mestichtag. *

3.2. Gewinnsteuer

§ 67 I. Steuerobjekt

1. Grundsatz

1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

§ 68 2. Berechnung des Reingewinns

a) Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün- detem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere

1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Ge-

genständen des Anlagevermögens;

2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;

3. Einlagen in die Reserven;

4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,

soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht

begründete Zuwendungen an Dritte; c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital - , Aufwertungs - und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 72. Der Li- quidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstät te ins Ausland gleichgestellt; d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 83 Abs. 3).
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstel- len, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
1 ) Art. 22 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14 ).
3 ... *
4 Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unterneh- men überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Markt- preis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschla- ges oder zum jewe iligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinn- marge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu be- richtigen. *

§ 68a * a

bis ) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steu- erpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs - und Entwick- lungsaufwands zum gesamten Forschungs - und Entwicklungsaufwand pro Patent oder pro vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Be- rechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthal- ten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rechten in die Besteue- rung gemäss Absatz 1 und in den vier folgenden Jahren sind die gemäss Absatz 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung ent- standenen und ste uerwirksam abgezogenen Forschungs - und Entwicklungsaufwand sowie mit gemäss § 69a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be- steuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Absatz
1 erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbrin- gung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs - und Entwicklungs- aufwand sowie die gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des fünften Jahres nach Einbringung sind der noch nicht verrechne te Forschungs - und Entwicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss § 69a zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs - und Entwicklungsaufwand und d ie gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der Anwendung von Ab- satz 1 und des für die Patente und die vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung ent- standenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs - und Entwicklungsaufwands sowie für die gem äss § 69a vorgenommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen auf- bewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen.

§ 68b * a

ter ) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte
1 Als Patente gelten: a) Patente gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen, revidiert in Mün- chen am 29. November 2000 (EPÜ 2000) vom 5. Oktober 1973 1 ) ; b) Patente gemäss dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) vom 25. Juni 1954 2 ) ; c) ausländische Patente, die den Patenten gemäss Litera a und b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten: a) ergänzende Schutzzertifikate gemäss dem Patentgesetz und deren Verlänge- rung. b) Topographien, die gemäss Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992 3 ) geschützt sind; c) Pflanzensorten, die gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen- züchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 4 ) geschützt sind; d) Unterlagen, die gemäss dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 5 ) geschützt sind; e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998 6 ) ein Berichtschutz besteht; f) ausländische Rechte, die den Rechten gemäss Litera a – e entsprechen.

§ 69 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch a) die direkten Steuern, nicht aber Steuerbussen; b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu
20 % des steuerbaren Reingewinns an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten, an die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Perso- nen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke gemäss § 14 Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind. Bei Zuwen- dungen an die steuerbefreiten politischen Parteien ist der Abzug auf Fr. 10'000. – beschränkt; d) * ...
1 ) SR 0.232.142.2
2 ) SR 232.14
3 ) SR 231.2
4 ) SR 232.16
5 ) SR 812.21
6 ) SR 910.1
e) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Ent- gelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; f) die Rückstellungen. Rückstellungen für Forschungs - und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs - und Entwicklungspro- jekte werden bis zu 10 % des steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken, anerkannt. Der Gegenwert der Forschungs - und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden Umlaufvermö- gens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jahren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs - u nd Ent- wicklungsprojekte fest; g) die Abschreibungen. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Ver- lusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 74 Abs. 1 v errechenbar gewesen wären. Wertberich- tigungen und Abschreibungen auf Beteiligungen nach § 77 Abs. 2, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zu- gerechnet. h) * die Kosten der berufsorientierten Aus - und Weiterbildung des eigenen Perso- nals, einschliesslich Umschulungskosten.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Beste- chungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

§ 69a * b

bis ) Zusätzlicher Abzug von Forschungs - und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs - und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 % über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förde- rung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 1 ) .
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands für den übrigen Forschungs - und Entwicklungsaufwand, höchstens aber bis zum gesamten Auf- wand der juristischen Person; b) 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Ent- wicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
1 ) SR 420.1

§ 69b * b

ter ) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den §§ 68a Abs. 1 und 2 sowie 69a darf nicht höher sein als 70 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wo- bei der Nettobeteiligungsertrag gemäss den §§ 76 und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vor genommenen Ermässigungen.
2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Er- mässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

§ 70 c) Erfolgsneutrale Vorgänge

1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Be- triebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmäs- sigen Aufwertungen vorgenommen werden; c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

§ 71 * d) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbeson- dere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steu- erpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgebli- chen Wert e übernommen werden. Dies gilt a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juris- tische Person; b) bei der Auf - oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c) beim Austausch von Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens
20 % am Grund - oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteu- ert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren die übertrage- nen Vermö genswerte oder Beteiligungs - oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochter- gesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entspre- chende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu- sammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von min- destens 20 % am Grund - oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen An- lagevermögens zu den bisher f ür die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Ab- satz 1 lit. d. * a) * ... b) * ...
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden
5 Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den § § 206 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Per- son kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusam- mengefassten inländisc hen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 ... *

§ 72 e) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vor- behalten bleibt die Besteuerung beim Ersa tz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
1bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili- gung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund - oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellsch aft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jah- res im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
1ter Das Ersatzobjekt nach Absatz 1 muss innert angemessener Frist, in der Regel
1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben werden. *
2 Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendi- gen V ermögensgegenständen zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar zur Leistungserstellung dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

§ 72a * e

bis ) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re- serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapi- talgese llschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund - oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge- sellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten: a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio- nen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inlän- dische Betriebsstätte; b) das Ende einer Steuerbefreiung gemäss den §§ 13 oder 14; c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Ab- schreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben.

§ 72b * e

ter ) Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht ver- steuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteu- ert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten: a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio- nen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine aus- ländische Betriebsstätte; b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung gemäss den §§ 13 oder 14; c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

§ 73 f) Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *

1 Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen- dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Vereine können für bevorstehende Zuwendungen an steuerbefreite juristische Per- sonen und für bevorstehende Ausgaben für nicht wirtschaftliche Zwecke Rückstellun- gen bilden, sofern die Mittel aus ausserordentlichen Einkünften stammen.
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinn- steuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

§ 73a * f

bis ) Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000. – betragen und ausschliesslich und unwiderruflich die- sen Zwecken gewidmet sind.

§ 74 g) Verluste

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode voran- gegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 70 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden kon nten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *

§ 75 II. Steuerberechnung

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 5,5 % auf dem steuerbaren Reingewinn. 1 ) * a) * ... b) * ...
2 ... *
3 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steu- ersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzep tierten minimalen Steuersatz erhöht. *

§ 76 2. Gesellschaften mit Beteiligungen

a) Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund - oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge- sellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von min- destens 1 Million Fra nken, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Netto- ertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüg- lich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrages von 5 % zur De- ckung des Verwaltungsaufwands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbeha lten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kos- ten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
1 ) Inkrafttreten 1. Januar 2024
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur be- rücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reinge- winns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steh t.
4 Keine Beteiligungserträge sind a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ge- schäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
5 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom

8. November 1934

1 ) werden für die Berechnung des Nettoertrags gemäss Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weiter- gegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: * a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Art. 11 Abs. 4 BankG; und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen gemäss den

Artikeln 28 – 32 BankG.

§ 77 b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen

1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteili- gungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
2 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nach § 76 nur berück- sichtigt a) soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt; b) * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund - oder Stammka- pitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens
10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teil- veräusserung unter 10 %, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusse- rungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Mil- lion Franken hatten.
3 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabge- setzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach § 76 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden s ind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

§ 78 * ...

§ 79 * ...

1 ) SR 952.0

§ 80 * ...

§ 81 5. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt
6 % des steuerbaren Reingewinns. *
2 Der Gewinn der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit er Fr. 20'000. – über- steigt.

3.3. Kapitalsteuer

§ 82 I. Steuerobjekt

1. Grundsatz

1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

§ 83 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

a) Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund - oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewie- senen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss § 29 Abs. 3, dem Partizipations- kapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien - , Partizipations - , Grund - oder Stammkapital.
3 Das steuerbare Eigenkapital wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirt- schaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

§ 84 b) Ermässigung bei gemischten Beteiligungsgesellschaften und bei Darle-

hen an Konzerngesellschaften *
1 Die Steuer auf dem Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis des Gewinnsteuer- wertes der Beteiligungen gemäss § 76, der Rechte gemäss § 68a sowie der Darlehen an Konzerngesellschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven. *

§ 85 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapital-

anlagen 1 ) *
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt a) bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen; b) * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
1 ) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600 )
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Perso- nen geltenden Grundsätzen bewertet.

§ 86 II. Steuerberechnung

1. Tarif und Freibeträge

1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 ... *
3 Das Eigenkapital der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit es Fr. 50'000. – übersteigt.
4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. *

§ 87 * ...

3.4. Mindeststeuer und Zuschläge zur Kantonssteuer

§ 88 I. Allgemeine Mindeststeuer

1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Mindeststeuer. Diese beträgt als einfache (100%ige) Kantonssteuer Fr. 500. – für Kapitalgesellschaften und Fr. 100. – für Genossenschaften. *
2 Neu gegründete Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind in den ersten fünf Jahren nach Gründung von der Mindeststeuer befreit. Bei Umwandlungen ge- mäss § 28 Abs. 1 lit. b wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist die Dauer des Be- stehens der Personenunternehmung angerechnet. *

§ 89 * ...

§ 90 III. Zuschläge zur Kantonssteuer

1 Juristische Personen entrichten nebst den in andern Gesetzen 1 ) 2 ) festgelegten Zu- schlägen folgende Zuschläge auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Rein- gewinn und Eigenkapital: * a) * einen Kantonssteuerzuschlag von 2 %; b) * einen Zuschlag von 53 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.
1 ) Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 (SAR 615.100 )
2 ) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

3.5. Zeitliche Bemessung

§ 91 I. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode fest- gesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr, das in der Regel 12 Monate umfasst.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsab- schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäfts- abschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbe- triebes oder eine r Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

§ 92 II. Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Bei einem unter - oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht ver- steuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten G eschäftsjahres besteuert.

§ 93 III. Bemessung des Eigenkapitals

1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperi- ode.
2 Massgeblich ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsab- schlusses nach Gewinnverwendung.
3 Die Kapitalsteuer wird auf der Basis eines ordentlichen Geschäftsjahres von 12 Mo- naten festgelegt. Bei unter - oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende anteilmässige Kapitalsteuer erhoben.

§ 94 IV. Steuerfüsse

1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

4. Grundstückgewinnsteuern

§ 95 I. Gegenstand der Steuer

1 Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Antei- len an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
2 Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen Gewinne, soweit sie mit der Gewinn- steuer oder mit der Einkommenssteuer erfasst werden.

§ 96 II. Veräusserungen

1. Steuerbegründende Veräusserungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Den Veräusserungen sind gleichgestellt: a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; b) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatver- mögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person; c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich - rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dau- ernd und wesentlich beeinträchtigen u nd dafür ein Entgelt entrichtet wird; d) die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuer- pflichtigen Person an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an einer Wohneinheit verkör- pern; e) der Tausch.
3 ... *

§ 97 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei a) Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) und Eigentumswechsel mit Erb- vorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung; b) Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie; c) Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfin- dung im Ehescheidungs - oder Ehetrennungsprozess dienen; d) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenz- bereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landum- legungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung; e) * ... f) * Umstrukturierungen gemäss § 28 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1 und 3.
2 Die steuerpflichtige Person kann innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.

§ 98 3. Ersatzbeschaffungen

a) Wohneigentum
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge- schoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohn- liegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Beteiligung mit Sondernut- zungsrecht), sowei t der dabei erzielte Erlös innert 2 Jahren vor oder 3 Jahren nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. *
2 Bei Mehrfamilienhäusern gilt das Ersatzbeschaffungsprivileg nur anteilmässig für den von der steuerpflichtigen Person ganzjährig selbst bewohnten Hausteil.

§ 99 b) Land - und Forstwirtschaft

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge- schoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land - oder forstwirt- schaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert 1 Jahr vor oder
3 Jahren nach d er Veräusserung zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatz- grundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschaf- teten land - oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.

§ 99a * ...

§ 100 III. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrich- ten. Bei Gesamteigentum haften sie solidarisch.

§ 101 IV. Steuerobjekt

1. Grundstückgewinn

1 Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

§ 102 2. Erlös

1 Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Per- son. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös.
2 Für Grundstücke, die vom Privatvermögen ins eigene Geschäftsvermögen überge- führt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen aktiviert werden.

§ 103 3. Anlagekosten

a) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis und allen wei- teren Leistungen oder dem tatsächlich bezahlten niedrigeren Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn eine vorbesitzende oder die steuerpflichtige Per- son für d ie nach dem damaligen Recht geschuldeten Grundstückgewinn - , Gewinn - oder Einkommenssteuern auf Grund dieses Preises veranlagt worden ist.
2 Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegrün- denden Veräuss erung (Grundstückgewinn - , Gewinn - oder Einkommenssteuer) zu Grunde lag.
3 Als Erwerbskosten gelten zudem Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstückes im Zwangsvollstreckungs - oder Nachlassverfahren aus Pfand - oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat.
4 Wurde ein Grundstück durch Überführung aus dem eigenen Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erworben, gilt derjenige Wert als Erwerbspreis, welcher der Einkom- menssteuer zu Grunde lag.

§ 104 b) Aufwendungen

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: a) Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen; b) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke; c) * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbun- den sind, d) * Mehrwertabgaben.
2 Nicht anrechenbar sind: a) Aufwendungen, die bei der Einkommens - oder Gewinnsteuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden können; b) der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird.
3 Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, sowie Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden, für welche die veräussernde Person nicht ersatz - oder rückerstattungspflichtig ist, sind dem Veräusserungsgewinn zuzurechnen.

§ 105 c) Anlagekosten bei Besitzdauer über 10 Jahre

1 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steu- erpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauscha- liert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen: * Besitzdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungs- erlöses
11 80
12 79
13 78
14 77
15 76
16 75
17 74
18 73
19 72
20 71
21 70
22 69
23 68
24 67
25 66 ab 25 vollendeten Jahren 65
2 Die Besitzdauer wird nach § 110 berechnet. Wird ein Grundstück, das aus dem Ge- schäftsvermögen ins Privatvermögen übergeführt wurde, innert 10 Jahren nach der Überführung veräussert, können die Anlagekosten nicht pauschaliert werden.
3 Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichtige Person vollständig nachweist.

§ 106 d) Anlagekosten bei land - und forstwirtschaftlichen Grundstücken

des Geschäftsvermögens
1 Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von land - und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buch- wert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen nach § 27 Abs. 4.
2 Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben wor- den ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steu- erbegründen den Veräusserung zu Grunde lag.
3 Erfolgte eine Ersatzbeschaffung nach Grundstückgewinnsteuerrecht, werden die Anlagekosten um den Gewinn gekürzt, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde.

§ 107 4. Gesamtveräusserung

1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, sind Gewinn und Besitzdauer für jede Fläche gesondert zu er- mitteln. Dabei ist der Erlös nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusse- rung zu verteilen . Die Anlagekosten werden nach Objekten aufgeteilt. Unausscheid- bare Aufwendungen werden gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstü- cke verteilt.
2 Bilden jedoch die Grundstücke im Zeitpunkt der Veräusserung eine wirtschaftliche Einheit, wird der Gewinn gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstücke verteilt, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung zu berücksichti- gen sind. Die Besitzdauer wird für jede Fläche gesondert ermittelt.

§ 108 5. Teilveräusserung

1 Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massge- benden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen. Unaus- scheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.
3 Verluste aus Teilveräusserung können mit Gewinnen aus der nächstfolgenden Teil- veräusserung verrechnet werden. Bei der vollständigen Veräusserung noch nicht ver- rechnete Verluste sind anteilmässig mit den vorangegangenen Gewinnen zu verrech- nen. Rechtskräfti ge Veranlagungen sind zu diesem Zweck zu revidieren.

§ 109 V. Steuerberechnung

1. Tarif

1 Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinns berechnet und be- trägt: a) 40 % bis zum vollendeten 1. Besitzjahr b) 38 % bis zum vollendeten 2. Besitzjahr c) 36 % bis zum vollendeten 3. Besitzjahr d) 34 % bis zum vollendeten 4. Besitzjahr e) 32 % bis zum vollendeten 5. Besitzjahr f) 30 % bis zum vollendeten 6. Besitzjahr g) 28 % bis zum vollendeten 7. Besitzjahr h) 26 % bis zum vollendeten 8. Besitzjahr i) 24 % bis zum vollendeten 9. Besitzjahr k) 22 % bis zum vollendeten 10. Besitzjahr l) 20 % bis zum vollendeten 11. Besitzjahr m) 19 % bis zum vollendeten 12. Besitzjahr n) 18 % bis zum vollendeten 13. Besitzjahr o) 17 % bis zum vollendeten 14. Besitzjahr p) 16 % bis zum vollendeten 15. Besitzjahr q) 15 % bis zum vollendeten 16. Besitzjahr r) 14 % bis zum vollendeten 17. Besitzjahr s) 13 % bis zum vollendeten 18. Besitzjahr t) 12 % bis zum vollendeten 19. Besitzjahr u) 11 % bis zum vollendeten 20. Besitzjahr v) 10 % bis zum vollendeten 21. Besitzjahr w) 9 % bis zum vollendeten 22. Besitzjahr x) 8 % bis zum vollendeten 23. Besitzjahr y) 7 % bis zum vollendeten 24. Besitzjahr z) 6 % bis zum vollendeten 25. Besitzjahr aa) 5 % ab dem vollendeten 25. Besitzjahr

§ 110 2. Berechnung der Besitzdauer

1 Als Beginn und Ende der Besitzdauer gelten a) das Datum der öffentlichen Beurkundung der Veräusserung; b) bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung der Zeitpunkt des Überganges der Verfügungsgewalt.
2 Ist das Grundstück auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben worden, wird die Besitzdauer ab der letzten steuerbegründenden Veräusserung (Grundstückgewinn - , Gewinn - oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkan- tonale Steuer) berechnet . Erfolgte der Erwerb durch Ersatzbeschaffung nur teilweise mit reinvestierten Mitteln, wird die längere Besitzdauer anteilmässig in der Höhe die- ser reinvestierten Mittel angerechnet.

§ 110a * 3. Anrechnung

1 Grundstückgewinnsteuern, die bei der wirtschaftlichen Veräusserung von Grundstü- cken gemäss § 96 Abs. 2 lit. a erhoben wurden, werden auf die Gewinnsteuern, die innert der folgenden 10 Jahre bei der zivilrechtlichen Veräusserung dieser Grundstü- cke anfallen , angerechnet.

§ 111 VI. Aufteilung des Ertrages

1 Die Grundstückgewinnsteuer fällt je zur Hälfte dem Kanton und der Gemeinde zu, in deren Gebiet das Grundstück liegt.

5. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

5.1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

§ 112 I. Geltungsbereich

1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nie- derlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 an der Quelle besteuert. Davon ausgenommen sind Ei nkünfte, die der Besteuerung nach § 119a unterstehen. *
2 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nie- derlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 an der Quelle besteu- ert, wenn die ste uerbare Leistung von einer Schuldnerin oder einem Schuldner mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet wird.
3 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im or- dentlichen Verfahren veranlagt, wenn ein Eheteil das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

§ 113 II. Steuerberechnung

1. Steuerbare Leistungen

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind a) * alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder - und andere Zula- gen, Dienstalters - und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tan- tiemen, geldwerte Vorteile au s Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile; b) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Ar- beitsverhältnis sowie aus Kranken - , Unfall - , Haftpflicht - , Invaliden - und Ar- beitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigun- gen, Teilrenten und an deren St elle tretende Kapitalleistungen.

§ 114 2. Tarife für Erwerbs - und Ersatzeinkommen

a) Grundlage
1 Der Regierungsrat legt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkom- menssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen fest. Vorbehalten bleiben die §§ 115 Abs. 3 und 116 Abs. 2.
2 Der Steuerabzug umfasst die Kantons - , Gemeinde - , Kirchen - und Feuerwehrsteuern sowie die direkte Bundessteuer.
3 Die Gemeinde - und Kirchensteuern berechnen sich aus dem Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden und Kirchgemeinden im Kanton.

§ 115 b) Ausgestaltung

1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§ 35) und Versicherungsprämien (§ 40 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Verheiratete und Kinder (§ 40 lit. h und § 42 Abs. 1) berücksichtigt.
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden ver- heirateten Personen, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen sowie den Pauschalen und Abzügen nach Absatz 1 Rechnung tra- gen.
3 Für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige beträgt der Steuersatz 10 %.

§ 116 3. Tarife für Ersatzeinkommen und Kapitalabfindungen für wiederkeh-

rende Leistungen
1 Auf Leistungen, die eine Versicherung direkt der versicherten Person ausrichtet, ist der Quellensteuerabzug nach dem entsprechenden Quellensteuertarif vorzunehmen.
2 Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können. Für diese Leistungen beträgt der Steuersatz 10 %. Der gleiche Satz gilt bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen.

§ 117 * ...

§ 118 III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1. Von Amtes wegen *

1 Personen, die gemäss § 112 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträg- lich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: * a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom eidgenössischen Finanzde- partement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person gemäss Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Absatz 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *

§ 118a * 2. Auf Antrag

1 Personen, die gemäss § 112 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Vo- raussetzungen gemäss § 118 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in recht- lich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Beim Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.

§ 118b * 3. Verhältnis zur Quellensteuer

1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quel- lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zu sätzlichen Abzüge gewährt.

§ 119 * ...

§ 119a * IV. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 % an der Quelle zu erheben, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbei tgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 1 ) entrichtet.
2 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons - und Gemeindesteuern; er erhöht sich um den entsprechenden Ansatz für die direkte Bundessteuer. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Ein- künfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er be- stimmt insbesondere das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quel- lensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemein- den und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen.

5.2. Quellensteuern für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

§ 120 * ...

§ 121 II. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden für ihre Ein- künfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Er- satzeinkünfte nach den §§ 112 ff. an der Quelle besteuert, wenn sie a) für eine Dauer von weniger als 30 Tagen beziehungsweise als Grenzgängerin- nen oder Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsst ätte im Kanton in unselbstständiger Stellung er- werbstätig sind; b) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeu- ges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Be- triebsstätte im Kanton erhalt en.
1 ) BBl 2005 4193
1bis Davon ausgenommen sind: * a) Die Besteuerung der Seeleute an Bord eines Hochseeschiffes; b) Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren ge- mäss § 119a unterliegen.
2 Weisen die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerhoheit auf Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und auf die an deren Stelle tre- tenden Ersatzeinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unter Anrechnung einer auf einen H öchstsatz begrenzten Quellensteuer des Kantons dem Wohnsitzstaat zu, so ist die Quellensteuer im Kanton zu diesem Höchstsatz zu erheben.

§ 122 III. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen

und Sportler, Referentinnen und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler so- wie Referentinnen und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausge- übten persönlichen Tätigkeit an der Quelle besteuert.
2 Haben sie sich im Kanton für eine Tätigkeit von mindestens 30 Tagen verpflichtet, ist auf den Einkünften der Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der Bestimmun- gen über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den §§ 11 2 ff. vorzunehmen.
3 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte die deren Tätigkeit organisiert haben.
4 Die Gewinnungskosten werden pauschal berücksichtigt und betragen: * a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
5 Die Steuer beträgt 10 % der steuerbaren Einkünfte.

§ 123 IV. Organe juristischer Personen

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von * a) juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton, b) ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigun- gen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuer- pflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 % der steuerbaren Einkünfte.

§ 124 V. Hypothekargläubigerinnen und - gläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund - oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, werden für die ihnen ausgerichteten Zinsen an der Quelle besteuert.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 13 % der steuerbaren Einkünfte.

§ 125 VI. Empfängerinnen und Empfänger

von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die a) auf Grund eines früheren öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin beziehungsweise einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleis- tungen oder andere Vergütunge n erhalten, b) aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt bei Renten 7 % der steuerbaren Einkünfte; für Kapitalleistungen legt der Regierungsrat einen Quellensteuertarif entsprechend § 45 fest.

§ 125a * VI

bis . Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 26b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geld- werten Vorteil anteilsmässig gemäss § 26d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 % des geldwerten Vorteils.

§ 125b * VI

ter . Nachträgliche ordentliche Veranlagung a) Von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz ein- berechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdeparte- ment festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugu nsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.

§ 125c * b) Auf Antrag

1 Personen, die gemäss § 121 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerpe- riode bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordent- liche Veranl agung beantragen, wenn: a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein- künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

§ 125d * c) Verhältnis zur Quellensteuer

1 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kan- tons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zu- sätzlichen Abz üge gewährt.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbs- einkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

§ 126 * ...

5.3. Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern

§ 127 I. Verfahrenspflichten und Haftung

1. Pflichten der Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

a) Im Allgemeinen
1 Die Quellensteuern werden durch die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerba- ren Leistung erhoben.
2 Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnah- men vorzunehmen, insbesondere a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den an- wendbaren Tarif festzustellen; b) bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände, die geschul- dete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Natural- leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern; c) * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;
d) mit dem Kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzulie- fern; e) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen; f) * ... g) * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus- gerichtet wird.
3 Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung dem Kantonalen Steueramt Einblick in alle erforderlichen Un- terlagen zu gewähren und auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu ertei- len.

§ 128 b) Haftung

1 Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haben für Steuerausfälle und für Verstösse gegen die Ablieferungspflicht einzustehen.
2 In gleicher Weise haftet, wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten in der Schweiz ver- anstaltet.

§ 128a * 1a. Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren; AHV - Ausgleichs-

kasse
1 Die AHV - Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber vorgenom- menen Quellensteuerabzug aus. Sie rechnet die abgelieferten Quellensteuern jährlich mit dem Kant onalen Steueramt ab und überweist den Quellensteuerbetrag im Laufe des folgenden Jahres an das Kantonale Steueramt.
2 Die AHV - Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision gemäss § 137.

§ 129 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person

a) Im Allgemeinen
1 Die steuerpflichtige Person hat dem Kantonalen Steueramt sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die Verhältnisse, die für die Erhe- bung der Quellensteuern massgebend sind, mündlich oder schriftlich Auskunft zu er- teilen.

§ 129a * Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die gemäss § 125c eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra- gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustella- dresse wäh rend des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung ei- ner gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle de r im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbs- einkommen. § 187 Abs. 2 gilt sinngemäss.

§ 130 b) Direktbezug

1 Die steuerpflichtige Person kann vom Kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nach bezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

§ 131 II. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis *

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer ge- mäss diesem Gesetz in folgenden Fällen: * a) * für Arbeitnehmer gemäss § 112, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ih- ren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben; b) * für Arbeitnehmer gemäss § 121 Abs. 1 lit. a, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben; c) * für Personen gemäss den §§ 121 sowie 123 – 125a, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat. Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in e inem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt; d) * für Personen gemäss § 122, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zuständigen Bezugsbehörde des Kantons Aargau. *

§ 131a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist in den folgenden Fällen die Ver- anlagungsbehörde gemäss diesem Gesetz zuständig: a) für Arbeitnehmer gemäss § 131 Abs. 1 lit. a, die am Ende der Steuerpflicht oder der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten; b) für Arbeitnehmer gemäss § 131 Abs. 1 lit. b, die am Ende der Steuerpflicht oder der Steuerperiode Wochenaufenthalt im Kanton hatten; c) für Personen gemäss § 131 Abs. 1 lit. c, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
2 Der Kanton Aargau hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zuviel bezogene Steuern werden dem Arbeitneh- mer beziehungsweise der erwerbstätigen Person zinslos zurückerstattet, zu wenig be- zogene Steuern zinslos nachgefordert.
3 Das Kantonale Steueramt leistet den anderen schweizerischen Steuerbehörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts - und Rechtshilfe.

§ 132 * ...

§ 133 III. Verfahren

1. Durchführung

1 Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem Kantonalen Steueramt in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.
2 Zuständig für die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss den §§ 118, 118a,
125b und 125c ist die Veranlagungsbehörde der Gemeinde. *

§ 134 2. Entscheid und Rechtsmittelverfahren

1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: * a) * mit dem Quellensteuerabzug laut Bescheinigung gemäss § 127 nicht einver- standen ist; oder b) * die Bescheinigung gemäss § 127 von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1bis Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Ver- anlagungsbehörde bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuer- jahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Gegen einen solchen Entscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.
3 Gegen einen Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Rekurs erheben.
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechts- kräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
5 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des ach- ten Teils.

§ 135 3. Nachforderung

1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie das Kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflich- tige Person bleibt vorbehalten.
2 Die Nachforderung ist möglich innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.

§ 136 4. Rückerstattung

1 Die Steuerpflichtigen können vom Kantonalen Steueramt zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern direkt zurückfordern. Die einzelnen Rückerstattungs- gründe werden in der Verordnung aufgeführt.
1bis Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen diese der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. *
2 Die Rückerstattungsansprüche sind innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug erfolgt ist, geltend zu machen.

§ 137 5. Bezugsprovision

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für die Mitwir- kung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 % des gesamten Quellensteuerbetrags, deren Ansatz vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchs- tens Fr. 50. – pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Ge- meinde. *
2 Verletzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfah- renspflichten, kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen. Bei Nachforderungen nach § 135 entfällt die Bezugsprovision.

§ 138 IV. Steuerbezug

1. Zuständigkeiten

1 Die Quellensteuern werden durch das Kantonale Steueramt bezogen.
2 Der Regierungsrat kann Bezugsminima festsetzen.

§ 139 2. Fälligkeit

1 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

§ 140 3. Zahlungsfrist

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellen- steuer auf Ende jedes Monats ab und reicht die Abrechnung innerhalb einer vom Re- gierungsrat durch Verordnung zu regelnden Frist dem Kantonalen Steueramt ein. *
2 Das Kantonale Steueramt kann abweichende Abrechnungstermine gestatten. *
3 Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezah- len. *

§ 141 4. Verzugszinsen

1 Auf nicht fristgerecht abgerechneten Quellensteuern wird nach Ablauf der Abrech- nungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. *
2 Auf verspätet bezahlten Quellensteuern wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. *

6. Erbschafts - und Schenkungssteuern

§ 142 I. Gegenstand der Steuer

1 Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfü- gung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht.
2 Nicht der Besteuerung unterliegen Vermögensanfälle, die von der empfangenden Person im Zeitpunkt der Zuwendung als Einkommen oder Gewinn versteuert werden oder die nach § 33 lit. c – i oder § 70 lit. a und b steuerfrei sind.
3 Steuerfrei sind Vermögensanfälle: * a) * unter Verheirateten sowie unter eingetragenen Partnerinnen und Partnern, b) * an Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, c) * an Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis während min- destens zwei Jahren bestanden hat.
4 Kleinere Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.

§ 143 II. Steuerpflicht

1. Im Allgemeinen

1 Steuerpflichtig ist, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält.
2 Können sich die Erbberechtigten innert Jahresfrist nicht über ihre Erbansprüche ei- nigen, werden die steuerbaren Anteile nach der letztwilligen Verfügung oder nach der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Erweisen sich die Veranlagungen auf Grund der tat- sächli chen Teilung als unzutreffend, sind sie zu revidieren, wenn dies eine erbberech- tigte Person innert 10 Jahren nach dem Vermögensanfall verlangt.

§ 144 2. Örtliche Voraussetzungen

1 Steuerbar sind Vermögensanfälle, die von einer Person stammen, die im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder im Zeitpunkt ihres Todes hatte oder im Kanton verschollen erklärt wird.
2 Der Steuer unterliegen zudem Vermögensanfälle von Eigentum und andern dingli- chen Rechten an im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Rechten, die wirt- schaftlich wie Rechte an Grundstücken wirken, sowie der Anfall von Vermögen aus im Kanton gelegenen Betr iebsstätten.
3 Unterliegt nicht der ganze Vermögensanfall der aargauischen Steuerhoheit, wird der Steuersatz nach dem gesamten Vermögensanfall bemessen.

§ 145 III. Steuerbemessung

1. Bewertung

1 Das Vermögen wird nach den Vorschriften über die Vermögenssteuer bewertet.
2 Der Vermögensanfall kann ganz oder teilweise neu bewertet werden, wenn die der Vermögenssteuer zu Grunde liegenden Schätzungen auf Grund besonderer Verhält- nisse erheblich überholt sind.

§ 146 2. Abzüge vom Vermögensanfall

1 Vom steuerbaren Vermögensanfall werden abgezogen: a) die Schulden im Sinne von § 52; b) die Kosten der Bestattung, des Grabunterhalts, des Erbgangs und der Erbtei- lung, nicht aber die Erbschafts - und Schenkungssteuer; c) Entschädigungen an Kinder und Grosskinder im Sinne von Art. 334 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) ; d) der Vorausbezug im Sinne von Art. 631 Abs. 2 ZGB für Kinder, die behindert sind oder deren Ausbildung und Erziehung noch nicht abgeschlossen sind; e) der Unterhaltsanspruch der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB.

§ 147 IV. Steuerberechnung

1. Klassen

1 Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet.
2 Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen: a) * Klasse 1: Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens
5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben; b) Klasse 2: Geschwister und Grosseltern; c) Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen.
1 ) SR 210
3 Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das verwandtschaftliche Verhältnis der zuwendenden Person zu den Destinatärinnen beziehungsweise Destinatären abge- stellt.
4 Für die Bestimmung der Klasse werden die gebende und die empfangende Person des Vermögensanfalls gleich behandelt wie der andere Eheteil, sofern sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt.

§ 148 2. Nutzniessungs - und Nacherbberechtigte

1 Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung wird der nutzniessenden Person zuge- rechnet. Um diesen Betrag vermindert sich der steuerbare Vermögensanfall der Ei- gentümerin oder des Eigentümers. Dies gilt analog für ein Wohnrecht.
2 Bei der Nacherbeneinsetzung nach Art. 488 ZGB entrichten sowohl die vorerbbe- rechtigte als auch die nacherbberechtigte Person die Steuer auf dem ganzen ihr anfal- lenden Vermögen. Verfügungsbeschränkungen werden bei der Bewertung des Ver- mögensanfalls der Vor erbberechtigten berücksichtigt. Die Steuer der nacherbberech- tigten Person wird bis zum Betrag des von der vorerbberechtigten Person versteuerten Anfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person berechnet, sofern dies für die steuerpflichtige P erson günstiger ist.

§ 149 3. Steuersatz

1 Die Erbschafts - und Schenkungssteuer beträgt: Betrag Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 für die ersten Fr. 120'000. – 4 % 6 % 12 % für die weiteren Fr. 60'000. – 6 % 12 % 20 % für die weiteren Fr. 60'000. – 7 % 15 % 22 % für die weiteren Fr. 60'000. – 7,5 % 18 % 24 % für die weiteren Fr. 60'000. – 7,5 % 19 % 26 % für die weiteren Fr. 120'000. – 8 % 20 % 28 % für die weiteren Fr. 240'000. – 8,5 % 21 % 30 % für die weiteren Fr. 240'000. – 8,5 % 22 % 31 % für die Fr. 960'000. – überstei- genden Teile:
9 % 23 % 32 %
2 Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innert 5 Jahren werden zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zu- wendung.

§ 150 V. Vollzug

1 Die Steuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt und vom Gemeinderat bezo- gen. Die Veranlagung wird vom Gemeinderat vorbereitet.
2 Die Steuerpflichtigen haben den Vermögensanfall spätestens mit der nächsten Steu- ererklärung für die Einkommens - und Vermögenssteuern zu melden. Steuerpflichtige, die im Kanton keine solche Erklärung einreichen, haben den Anfall innert 3 Monaten zu melden. Wird ein Nachlassinventar aufgenommen, entfallen diese Pflichten.

§ 151 VI. Aufteilung der Erträge

1 Die Erbschafts - und Schenkungssteuer fällt a) zu einem Drittel

1. an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufent-

halt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt wurde, respektive

2. an die Gemeinden, in denen bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Auf-

enthalt die steuerbaren Werte liegen, respektive

3. an die Sitzgemeinde bei Vermögensanfällen aus im Kanton gelegenen

Betriebsstätten; b) zu zwei Dritteln an den Kanton.
2 ... *

7. Die Steuern der Gemeinden

7.1. Die Einkommens - und Vermögenssteuern der Gemeinden

§ 152 * I. Steuerhoheit

1. Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden erheben zur Deckung der Ausgaben, die nicht aus andern Einnahmen bestritten werden können, als Gemeindesteuern jährlich die Einkommens - und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen sowie die Gewinnsteuer von juristischen Person en mit besonderen Zwecken (§ 14 Abs. 2 und 3).

§ 153 2. Ortsbürgergemeinden

1 Die Ortsbürgergemeinden können für ihre besonderen Zwecke jährlich Einkom- mens - und Vermögenssteuern von den Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern mit Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Gemeinde erheben.

§ 154 3. Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden der kantonal anerkannten Landeskirchen erheben zur Deckung der Ausgaben, die nicht aus andern Einnahmen bestritten werden können, als Kirchen- steuer jährlich Einkommens - und Vermögenssteuern von den Kirchenangehörigen.
2 Natürliche Personen, die in der Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer der Kirchgemeinde ihrer Konfession.
3 Setzt sich eine Familie aus Angehörigen mehrerer Konfessionen zusammen, wird die sich für die einzelne Kirche ergebende Kirchensteuer nach der Zahl der Angehö- rigen jeder Konfession festgesetzt. Massgebend sind die Wohnsitz - und Familienver- hältnisse am End e der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

§ 155 4. Steuerfuss

1 Die Gemeinden setzen bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steu- erfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. *

§ 156 * II. Abgrenzung der Steuerhoheiten

1. Bei Wohnsitz - oder Sitzverlegung in eine andere aargauische Gemeinde

1 Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Sitzes in eine andere aargauische Gemeinde gelten § 18 Abs. 3, § 20 und § 66 sinngemäss.

§ 157 2. Bei Steuerpflicht in mehreren aargauischen Gemeinden

1 Natürliche Personen, die in einer aargauischen Gemeinde auf Grund persönlicher Zugehörigkeit, in einer andern aargauischen Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zu- gehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Einkommens - und Vermögenssteuern ausschliessl ich in der Wohnsitzgemeinde.
2 Bei juristischen Personen mit Grundstücken oder Betriebsstätten ausserhalb der Sitz- gemeinde wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. Die Steuerausscheidung rich- tet sich sinngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungs- rechts.

§ 158 III. Verfahren bei der Kirchensteuer

1 Die Veranlagungsbehörde der Gemeinde entscheidet im Veranlagungsverfahren über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
2 Im Zweifelsfall hat sie im Veranlagungs - oder im Einspracheverfahren einen Bericht der Kirchenpflege über die Kirchenzugehörigkeit einzuholen und ihre Entscheide auch der Kirchenpflege zu eröffnen.

7.2. Weitere Steuern der Einwohnergemeinden

§ 159 I. Einkommens - und Vermögenssteuer für selbstständige Anstalten des

Kantons
1 Der Kanton und seine Anstalten entrichten den Einwohnergemeinden die Einkom- menssteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach den für natürliche Personen geltenden Steuersätzen. Als Reingewinn gelten die Be- träge, die aus dem G eschäftsergebnis für betriebsfremde Zwecke ausgeschieden wer- den.
2 Gegenüber der Einwohnergemeinde entrichten die selbstständigen Anstalten des Kantons für ihre im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke die Vermögenssteuer nach den für natürliche Personen geltenden Vorschriften.
3 Ein Schuldenabzug findet nicht statt. Die steuerbaren Vermögenswerte werden mit dem übrigen Vermögen der selbstständigen Anstalt nicht zusammengerechnet.

§ 160 II. Kurtaxe

1 Einwohnergemeinden mit Kurbetrieben können eine Kurtaxe erheben.
2 Die Kurtaxe haben jene Personen zu entrichten, die sich zur Kur oder ferienhalber im Gebiet der Gemeinde aufhalten.
3 Die Kurtaxe kann in der Gemeindeordnung eingeführt werden. Taxpflicht, Höhe, Erhebungsverfahren und Verwendung der Abgabe sind in einem Gemeindereglement festzulegen. Die Kurtaxe ist ausschliesslich für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für die Scha ffung und den Unterhalt der dazu dienenden Einrichtungen zu ver- wenden.

8. Vollzug und Verfahren

8.1. Behörden

§ 161 I. Aufsichtsbehörden

1 Die Steuerbehörden unterstehen hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht des Departements Finanzen und Ressourcen. *
2 Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und gleichmässige Steuerveranlagungen, für sachgerechte Grundstückschätzungen und für einen einheitlichen Steuerbezug.
3 Wurde die Veranlagung oder die Bewertung der Grundstücke in einer Gemeinde ungenügend oder willkürlich durchgeführt, kann das Kantonale Steueramt deren Er- öffnung an die Steuerpflichtigen untersagen. Es kann eine neue Veranlagung oder Be- wertung anordnen od er durch eigene Organe vornehmen.

§ 162 II. Steuerbehörden

1. Kantonales Steueramt

1 Das Kantonale Steueramt veranlagt und bezieht alle Steuern, die nicht einer andern Behörde zugewiesen werden.

§ 163 2. Gemeindesteueramt

1 Jede Einwohnergemeinde führt ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat bestimmt eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellver- treter.
2 Mehrere Einwohnergemeinden können ein gemeinsames Steueramt führen. Die Ge- meinderäte der beteiligten Gemeinden bestimmen eine Vorsteherin oder einen Vor- steher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Das Gemeindesteueramt bereitet die Veranlagungen vor, errechnet die Steuerbeträge und eröffnet die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. Es führt das Protokoll der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, das Steuerregister und die notwen- digen Kontro llen.

§ 164 3. Veranlagungsbehörde der Gemeinde

1 In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veran- lagung der Einkommens - , Vermögens - und Grundstückgewinnsteuer eine Steuerkom- mission bestellt.
2 Die Steuerkommission besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteu- eramtes sowie 3 von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Jede Einwoh- nergemeinde wählt zud em ein Ersatzmitglied.
2bis Einwohnergemeinden, die ein gemeinsames Steueramt führen, können eine ge- meinsame Steuerkommission bestellen. Die gemeinsame Steuerkommission umfasst
5 Personen und besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantona- len Steuerkommissär, der V orsteherin oder dem Vorsteher des gemeinsamen Steuer- amtes sowie 3 gewählten Mitgliedern aus den angeschlossenen Einwohnergemeinden. Für jede gemeinsame Steuerkommission wird zudem ein Ersatzmitglied gewählt. Für die Wahl der gemeinsamen Steuerkommissio n bilden die angeschlossenen Gemein- den einen Wahlkreis. *
3 Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueram- tes, vorgenommen. Die Be urteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation.
4 Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission: a) in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen; b) in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat; oder c) wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt.

§ 165 Schätzungsbehörde *

1 Das Kantonale Steueramt erhebt die Grundlagen für die Festlegung der Vermögens- steuerwerte und der Eigenmietwerte der Grundstücke und Liegenschaften. *
2 ... *
3 ... *

§ 166 5. Kostentragung

1 Für den Bezug der Steuern richten sich Kanton und Einwohnergemeinden gegensei- tig keine Entschädigungen aus.
1bis Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren werden zwischen Kanton und Ge- meinden im Verhältnis 40 zu 60 aufgeteilt. *
2 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Entschädigung ihrer Mitglieder der Ver- anlagungs - und der Schätzungsbehörde.

§ 167 III. Spezialverwaltungsgericht *

1 Die Organisation richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 1 ) . Ausgenommen ist dessen § 42 Abs. 2. *
2 Mitglieder des Grossen Rats, der Steuerkommissionen sowie Beamtinnen oder Be- amte und Angestellte der kantonalen Verwaltung dürfen der Abteilung Steuern des Spezialverwaltungsgerichts weder als haupt - noch als nebenamtliche Richterinnen oder Richter angehö ren. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *

§ 168 2. Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht ist das letztinstanzliche Steuergericht des Kantons.

§ 169 IV. Amtspflichten

1. Ausstandspflicht

1 Der Ausstand im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach § 16 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) . * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
1 ) SAR 155.200
2 ) SAR 271.200
2 ... *

§ 170 2. Amtsgeheimnis

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten oder beigezogenen Personen müssen über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akte n verweigern.
2 Eine Auskunft einschliesslich Gewährung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn hier- für eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im aargauischen Recht gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit ein überwie- gendes öf fentliches Interesse vorliegt. Über entsprechende Begehren entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen. *
3 Eine Auskunft ist ferner zulässig an Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsver- walter sowie an Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker über die Steuer- schulden der Erblasserin oder des Erblassers.

§ 171 3. Amtshilfe

1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kan- tone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungs- behörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
1bis Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann der Regierungs- rat durch Verordnung die Steuerbehörden generell ermächtigen, bestimmten Behör- den bestimmte Auskünfte zu erteilen oder durch Abrufverfahren zugänglich zu ma- chen. *
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen ist befugt, kantonalen und ausserkanto- nalen Gerichten und Verwaltungsbehörden Akteneinsicht zu gewähren oder die Steu- erbehörden ihnen gegenüber zur Erteilung von Auskünften zu ermächtigen, soweit ein überwiegendes ö ffentliches Interesse besteht. Die für die Auskünfte notwendigen Da- ten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. *
3 Die Veranlagungsbehörden können die Behörden des Bundes und der andern Kan- tone sowie der Bezirke und Gemeinden um Amtshilfe ersuchen. Diese können die Veranlagungsbehörde von sich aus auf eine vermutete unvollständige Veranlagung aufmerksam machen.
4 Der Regierungsrat kann die Gerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihm bezeichnete Tatsachen kosten- los zu melden.

8.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 172 I. Verfahrensrechtliche Stellung der Verheirateten

1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfah- renspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Eheteil unterzeichnet, wird dem anderen eine Frist eingeräumt. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird die vertragliche Vertretung unter Verheirateten ange- nommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe- teil innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an beide gemeinsam gerich- tet.

§ 173 II. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

1. Akteneinsicht

1 Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeich- neten Akten einzusehen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentl iche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelege nheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

§ 174 2. Beweisabnahme

1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen fest- zustellen.

§ 175 3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide sind den Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Ver- anlagungen und Rechnungen tragen keine Unterschrift.
2 Kann gegen die Verfügung oder den Entscheid Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben werden, sind die Art des Rechtsmittels, die legitimierten Parteien, die Be- hörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für das Ergreifen des Rechtsmi ttels anzugeben.
3 Steuerpflichtige mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
4 Ist der Aufenthalt einer nicht vertretenen steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Ver- tretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikati on im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

§ 176 4. Vertragliche Vertretung

1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes be- trauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Zur Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann eine schriftliche Vollmacht einfordern.

§ 177 III. Verjährung

1. Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperi- ode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still a) während eines Einsprache - , Rekurs - , Beschwerde - oder Revisionsverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftenden Personen in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflich- tige oder eine mithaftende Person; c) der Einreichung eines Erlassgesuches; d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehen.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

§ 178 2. Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig ge- worden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 177.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

8.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

§ 179 I. Verfahrenspflichten

1. Aufgaben der Steuerbehörden

1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst schnell. Der Regierungsrat legt Richtlinien über die Behandlungsfristen fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Auskunftspersonen einvernehmen und von der steuerpflichtigen Person die Vorle- gung der Geschäftsbücher, Belege und Urkunden und der von ihr zu beschaffenden Aufstellungen und Besc heinigungen verlangen.

§ 180 2. Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen

a) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit den Steuerbehörden die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung eines Formulars zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Steuer- pflichtige, d ie kein Formular erhalten haben, müssen ein solches bei der Veranla- gungsbehörde verlangen.
2 Die Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge- mäss der zuständigen Behörde einreichen. Bei juristischen Personen ist die Steuerer- klärung d urch ein zeichnungsberechtigtes Organ zu unterzeichnen.
3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung und die notwendigen Beila- gen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte in-
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichti- gen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist das Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe an der rechtzeitig en Einreichung oder Rückgabe verhindert war und das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt hat.

§ 181 b) Beilagen zur Steuererklärung

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen: a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs einer juristischen Person; c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden; d) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, sofern diese nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juris- tische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: * a) * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steu- erperiode; oder b) * bei vereinfachter Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR 1 ) ): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögens- lage sowie über Privatentnahmen und - einlagen der Steuerperiode.
3 Die Art und Weise der Buchführung und der Rechnungslegung sowie der Aufbe- wahrung richtet sich nach den Art. 957 – 958f OR. *

§ 182 c) Weitere Mitwirkungspflichten

1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veran- lagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 ... *

§ 183 3. Bescheinigungspflicht von Dritten

1 Dritte, die mit der steuerpflichtigen Person in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, müssen ihr das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen An- sprüche und Leistungen bescheinigen. Insbesondere sind zur Ausstellung schriftlicher Besche inigungen verpflichtet: a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Bei- träge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; b) Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Be- stand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen auf Grund von Vorsorgeverhält- nissen; e) Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und Vermögens- verwalter, Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwal- tung haben oder hatten, über diese s Vermögen und seine Erträge; f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
1 ) SR 220
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung eine nötige Bescheinigung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese von der Drittperson einfordern. Der steuerpflichti- gen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

§ 184 4. Auskunftspflicht von Dritten

1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer so- wie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steu- erbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere üb er deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

§ 185 5. Meldepflicht von Dritten

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung ein- reichen: a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Or- gane ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheini- gung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens
30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen ; c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung ihrer Teilhaberinnen oder Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; d) * kollektive Kapitalanlagen über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind; e) * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbetei- ligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, insbesondere über die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die A usübung von Mitarbeiteroptionen.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die Grundbuchämter melden den zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen Eintragungen im Grundbuch, die zu einer Besteuerung nach diesem Gesetz Anlass geben können. Mit dieser Meldepflicht verbunden ist das Einsichtsrecht der Steuer- behörden in die Daten d es Grundbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben benötigen, sowie in die entsprechenden Grundbuchbelege. *

§ 186 II. Fristen

1. Im Allgemeinen

1 In diesem Gesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Ver- fügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schwei- zerischen Post übergeben worden ist.
2 Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen andern Wochentag, der einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wird, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
3 Versehentlich bei der unrichtigen Amtsstelle eingereichte Eingaben sind von Amtes wegen der zuständigen Amtsstelle zu übermitteln und gelten als in dem Zeitpunkt bei ihr eingegangen, in dem sie der unrichtigen Amtsstelle ausgehändigt oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurden.

§ 187 2. Rechtsmittelfristen

1 Einsprachen, Rekurse und Beschwerden sind innert 30 Tagen einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert
30 Tag en nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird.

§ 188 III. Kosten

1. Veranlagungs - und Einspracheverfahren

1 Im Veranlagungs - und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren für Mahnungen. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest. *
2 Der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person können ausserdem die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Beweiserhe- bungen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie diese durch schuldhaftes Ver- halten veranlas st hat. *

§ 189 2. Rekurs - und Beschwerdeverfahren

1 Die amtlichen Kosten des Rekurs - und des Beschwerdeverfahrens werden der unter- liegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses oder der Be- schwerde sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen.
2 Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine An- wältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerbera- terin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen.
3 Die Partei - und Gerichtskosten können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die unterliegende steuerpflichtige Person das Rechtsmittel in guten Treuen ergriffen hat oder wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Re- kurs - oder Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat.

§ 190 IV. Veranlagungsverfahren

1. Vorbereitung

1 Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersu- chungen vor.
2 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbe- hörde zu verlangen, ihr von sich aus Beweismittel vorzulegen und dabei ihre Steuer- erklärung zu vertreten.
3 Ihre Angaben sind zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen.

§ 191 2. Eröffnung der Veranlagungsverfügung; Ermessensveranlagung

1 Die Veranlagungsbehörde legt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Ka- pital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätes- tens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenom- men. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden.

§ 192 V. Einsprache

1. Einspracherecht

1 Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen können bei der verfügenden Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben: a) bei Verfügungen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde: die steuerpflichtige Person und das Kantonale Steueramt; gegen Verfügungen über den Bestand der Kirchensteuerpflicht auch die Kirchenpflege; b) bei Verfügungen des Kantonalen Steueramtes: die steuerpflichtige Person und der Gemeinderat.
2 ... *

§ 193 2. Inhalt

1 Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Die angefochtene Veranlagungs- verfügung ist anzugeben. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten. Beweismit- tel sind beizulegen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bez eichnen.
2 Fehlt ein Antrag, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine an- gemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. *
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. *

§ 194 3. Verfahren

1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranla- gungsverfahren.
2 Trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel können im Rekurs - und Beschwerde- verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3 Einem Rückzug der Einsprache gibt die Steuerbehörde keine Folge, wenn Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht.

§ 195 4. Entscheid

1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet, gestützt auf die Untersuchung, über die Ein- sprache.
2 Dabei kann sie alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Ändert sie die Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person, hat sie ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern.
3 Der schriftlich begründete Entscheid ist der steuerpflichtigen Person gegen Emp- fangsbestätigung sowie den übrigen einspracheberechtigten Parteien zu eröffnen.

§ 196 VI. Rekursverfahren

1. Rekursrecht und Rekursschrift

1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde können die einsprache- berechtigten Parteien schriftlich Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. *
2 Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Allfällige Beweis- mittel sollen bezeichnet und so weit als möglich beigelegt werden.
3 Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Sind Antrag und Begründung unklar oder widersprüchlich, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzuset- zen.

§ 197 2. Entscheid

1 Das Spezialverwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die erforderlichen Unter- suchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es die gleichen Befugnisse wie die Steu- erbehörden und das Verwaltungsgericht hat. *
2 Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
3 Einem Rückzug des Rekurses gibt es Folge.
4 Im Übrigen sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar.

§ 198 VII. Beschwerdeverfahren

1. Beschwerde

1 Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die steuerpflichtige Person, der Gemeinderat, das Kantonale Steueramt und die Kirchenpflege beim Ver- waltungsgericht Beschwerde erheben. *
2 Für Form und Inhalt der Beschwerde gelten die gleichen Erfordernisse wie für den Rekurs.

§ 199 2. Entscheid

1 Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid an die Anträge der Parteien gebun- den.
2 Es darf den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei abändern.

§ 200 * ... *

8.4. Änderung rechtskräftiger Entscheide

§ 201 I. Revision

1. Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismit- tel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vor- bringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

§ 202 2. Frist

1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrun- des, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Ent- scheides, eingereicht werden.

§ 203 3. Revisionsbegehren

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei derjenigen Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

§ 204 4. Verfahren und Entscheid

1 Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
2 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

§ 205 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent- scheiden können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag der steuerpflichtigen Per- son oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt wer- den.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

§ 206 III. Ordentliche Nachbesteuerung

1. Voraussetzungen *

1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steu- erbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder un- vollstä ndige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefor- dert.
2 ... *
3 Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ist die Bewer- tung der einzelnen Bestandteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann we- gen ungenügender Bewertu ng keine Nachsteuer erhoben werden.

§ 207 2. Verwirkung

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräf- tige Veranlagung unvollständig ist. *
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerpe- riode, auf die sie sich bezieht.

§ 208 3. Einleitung des Verfahrens

1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet.
1bis Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steu- erhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausge- schlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der spä- teren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterzie- hung oder Steuervergehen gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbberechtigten eingeleitet oder fortgesetzt.

§ 209 4. Verfahren

1 Das Kantonale Steueramt setzt die Nachsteuern fest. Die Bestimmungen über Voll- zug und Verfahren gelten sinngemäss.

§ 209a * IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbe- steuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkom- men, wenn a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens - und Ein- kommenselemente vorbehaltlos unterstützen und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerpe- rioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein- fachte Nachbesteuerung ersuchen.

8.5. Inventar

§ 210 I. Inventarpflicht

1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein amtliches Inventar aufgenommen.

§ 211 II. Gegenstand

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Per- son, des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Die Inventurbehörde hat ferner Tatsachen festzustellen und im Inventar vorzumer- ken, die für die Steuerveranlagung der verstorbenen Person oder für die Festsetzung der Erbschafts - und Schenkungssteuer von Bedeutung sein können.

§ 212 III. Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erbberechtigten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventurbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventurbehörde die sofortige Siegelung vor- nehmen.

§ 213 IV. Mitwirkungspflichten

1 Die Erbberechtigten, deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die Erb- schaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet: a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasse- rin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erbberechtigte und deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der ver- storbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten Erbberechtigte, deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Erb- schaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen oder Wil- lensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nach- lasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen diese innert 10 Tagen der In- venturbehörde bekannt gegeben werden.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Per- son sowie die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbberechtigter beiwohnen. *

§ 214 V. Auskunfts - und Bescheinigungspflicht

1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbberechtigten zuhanden der Inventurbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventurbehörde machen.
3 Die Bestimmungen über die Auskunfts - und Bescheinigungspflicht Dritter gelten sinngemäss.

§ 215 VI. Inventurbehörde

1 Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch die Gemeinde, in der die verstorbene Per- son ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Ge- meinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
2 Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amts- stelle nimmt das Inventar auf; das Kantonale Steueramt kann sich bei der Inventarauf- nahme vertreten lassen.
3 Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventurbehörde die gleichen Be- fugnisse wie die Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.
4 Der Grosse Rat legt den Gebührenrahmen für die Inventaraufnahme fest.

§ 216 VII. Abschluss und Zustellung

1 Eine Ausfertigung des Inventars wird den Erbberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern sowie dem Kantonalen Steueramt zugestellt.
2 Das Kantonale Steueramt hat durch eigene Erhebungen die Richtigkeit des Inventars nachzuprüfen, dieses gegebenenfalls zu ändern oder zu diesem Zweck an die Inven- turbehörde zurückzuweisen. Dabei stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie der In- venturbehörde .

8.6. Verfahren bei Steuerbefreiungen

§ 217 Steuerbefreiung

1 Gesuche für Steuerbefreiungen sind beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung. Es kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch ge- geben sind. Eine allfällige Aberkennung gilt ab Beginn der laufenden Steuerperiode.
3 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs - , Einsprache - , Rekurs - und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

8.7. Verfahren bei Schätzungen

1 Allgemeine Neuschätzungen von Eigenmietwerten und Vermögenssteuerwerten werden auf Anordnung des Grossen Rates auf Beginn einer Veranlagungsperiode vor- genommen.
2 Ausserhalb der allgemeinen Neuschätzung nach Absatz 1 können die Eigenmiet- werte und Vermögenssteuerwerte nur geändert werden, wenn Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstückes wesentlich ändern oder wenn die Werte auf einer offensicht- lich unrichtigen Schät zung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen. Die neue Schätzung gilt ab Beginn der Steuerperiode, in der Bestand, Nutzung oder Wert geändert haben, bei unrichtigen Werten ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung. Bereits vorgenommene Veranl agungen sind zu revidieren.
3 Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 festgelegten Eigenmietwerten verändert haben oder wenn sich die Marktwerte der selbst bewohnt en Liegenschaften wesentlich verändert haben. 1 ) *
4 Der Regierungsrat regelt die Bewertung der Grundstücke und der Eigenmietwerte.

§ 219 II. Zuständigkeiten und Rechtsmittel

1 Das Kantonale Steueramt verfügt die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuer- werte. *
2 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze sowie über das Veranlagungs - , Einsprache - , Rekurs - und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

§ 220 III. Auskunftspflicht und Mitwirkungsrechte

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzniessungs - und Baurechtsbe- rechtigte, Pächterinnen und Pächter sowie Mieterinnen und Mieter haben der Schät- zungsbehörde wahrheitsgetreu alle Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen vor- zuweisen, die für die Bewertung von Bedeutung sein können. Überdies haben sie der Schätzungsbehörde die nötigen Augenscheine zu ermöglichen. *
2 Jede steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die sie betreffenden Bewertungsproto- kolle Einsicht zu nehmen. Sie kann überdies eine Vorladung vor die Schätzungsbe- hörde verlangen. *

9. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen

§ 221 I. Allgemeines

1 Die Steuerforderungen von Kanton, Einwohner - , Ortsbürger - und Kirchgemeinden sind gleich zu behandeln. Insbesondere werden bezogene und erlassene Steuern den Steuergläubigerinnen oder Steuergläubigern anteilmässig zugerechnet.
1 ) Geändert aufgrund Verwaltungsgerichtsurteil WNO.2019.1 / or / we vom 16. September
2020

§ 222 II. Bezug

1. Bezugsorgane

1 Der Gemeinderat bezieht die Einkommens - und Vermögenssteuern, die Grundstück- gewinnsteuern sowie die Erbschafts - und Schenkungssteuern. Er bezeichnet die zu- ständige Amtsstelle.
2 Der Bezug der übrigen Steuern erfolgt durch das Kantonale Steueramt.
3 Die Nachsteuern werden von der Behörde bezogen oder erlassen, die für Bezug und Erlass der entsprechenden Steuer im ordentlichen Verfahren zuständig ist.
4 Bussen werden von der Behörde bezogen, die für den Bezug jener Steuer zuständig ist, auf die sich das Steuerstrafverfahren bezieht. Bussen wegen Verletzung von Ver- fahrenspflichten werden vom Kantonalen Steueramt bezogen.
5 Die Bezugsorgane sind auch für Zahlungserleichterungen, Erlass und Sicherung der Steuern zuständig. Für den Erlass der von ihm bezogenen Steuern ist der Gemeinderat zuständig.
6 Der Regierungsrat ist ermächtigt: a) mit dem Bezug der Steuern eine andere Behörde oder Amtsstelle zu betrauen; b) Vorschriften über die laufende Ablieferung der vom Gemeinderat bezogenen Kantonssteuern an den Kanton zu erlassen.

§ 223 2. Natürliche Personen; Fälligkeit *

1 Die periodisch geschuldeten Einkommens - und Vermögenssteuern sind bis zum

31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. *

2 Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustel- lung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen. *
3 Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen bei * a) * Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Ge- meinde, b) * Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
4 Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen. * a) * ... b) * ... c) * ...
5 ... *

§ 223a * 3. Natürliche Personen; Vorauszahlungen, Vergütungs - und Verzugszinsen

1 Auf Zahlungen, die bis zum 31. Oktober des Steuerjahres geleistet werden, sowie auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Vergütungszins gewährt. Offensichtlich über- setzte, nicht in Rechnung gestellte Zahlungen können zurückbezahlt werden.
2 Auf allen übrigen Steuern wird ab dem Datum der Zahlung der Vergütungszins ge- währt, wenn die Steuern zu Unrecht gefordert und bezahlt worden sind.
3 Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben. In Nachsteuerfällen richtet sich der Be- ginn der Verzugszinspflicht nach der ursprünglichen Fälligkeit (§ 223 Abs. 1). *
4 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Vergütungs - und einen Verzugs- zins fest. Vergütungs - und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte ausei- nander liegen.

§ 223b * 4. Natürliche Personen; provisorische Rechnung

1 Für periodisch geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Für die übrigen Steuern kann eine provisorische Rechnung ge- stellt werden.
2 Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.
3 Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisori- sche Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden proviso- rischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
4 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die Zahlungspflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die Abteilun gspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.

§ 223c * 4

bis . Natürliche Personen; definitive Rechnung
1 Mit der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt.
2 Ausstehende Beträge werden nachgefordert.
3 Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.
4 Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.

§ 224 5. Juristische Personen; allgemeiner Fälligkeitstermin *

1 Geschuldete Gewinn - und Kapitalsteuern sind bis zwei Monate vor Ende des Ge- schäftsjahres zu bezahlen. Endet das Geschäftsjahr im ersten Quartal eines Kalender- jahres, sind die Steuern erst Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres zu be- zahlen. *
2 Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der * a) * bei Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht im Kan- ton, b) * mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, c) * bei Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
3 Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen. *
4 ... *

§ 224a * 5 bis . Juristische Personen; Vorauszahlungen, Ausgleichs - und Verzugszin-

sen
1 Auf Zahlungen, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin geleistet werden, sowie auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Ausgleichszins zugunsten der steuerpflichtigen Person berechnet.
2 Ohne Mahnung werden folgende Zinsen berechnet: a) ein Ausgleichszins zulasten der steuerpflichtigen Person ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin, höchstens jedoch auf dem Steuerbetrag der definitiven Rech- nung, b) ein Verzugszins ab Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der defini- tiven Rechnung.
3 Die Einzelheiten werden durch Verordnung festgelegt.
4 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Ausgleichszinsen und einen Ver- zugszins fest. Die Ausgleichszinsen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen sind gleich hoch. Ausgleichs - und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte aus- einander liegen.

§ 224b * 5

ter . Juristische Personen; provisorische Rechnung
1 Für geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt.
2 Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.
3 Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisori- sche Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden proviso- rischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
4 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die Zahlungspflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die Abteilun gspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.

§ 224c * 5

quater . Juristische Personen; definitive Rechnung
1 Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.
2
3 Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.

§ 225 * ...

§ 226 * ...

§ 227 6. Rechtskraft und Vollstreckung

1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjus- tizbehörden über Steuerveranlagungen, Verfügungen über provisorische Rechnungen, Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bu ndesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom

11. April 1889

1 ) gleichgestellt.
2 Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Ver- ordnung fest. Die Anfechtung der Gebührenverfügung richtet sich nach § 231 Abs. 3 und 4. *

§ 228 7. Zurechnung bei Scheidung und Trennung

1 Ist vor einer Scheidung oder Trennung bereits eine provisorische Rechnung von ge- meinsam steuerpflichtigen Verheirateten bezahlt worden, wird ihnen der bezahlte Be- trag zur Hälfte zugerechnet, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen eine an- dere Aufte ilung verlangen.

§ 229 III. Zahlungserleichterungen

1 Die Bezugsorgane können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.
3 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.
4 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 230 IV. Erlass

1. Voraussetzungen *

1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die ge- schuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. *
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. *
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen er- lassen. *
4 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs- befehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889 2 ) ) eingereicht werden. *
1 ) SR 281.1
2 ) SR 281.1
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. *

§ 230a * 2. Ablehnungsgründe

1 Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt ver- letzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger be- vorzugt behandelt hat.

§ 230b * 3. Inhalt des Erlassgesuchs

1 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

§ 230c * 4. Verfahren

1 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse zu erteilen. § 190 Abs. 2 ist in Bezug auf die Vorladung nicht anw endbar.
2 Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die not- wendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.
3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel gemäss diesem Ge- setz.

§ 230d * 5. Ausführungsbestimmungen

1 Soweit dieses Gesetz und die Verordnung zu diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt die Verordnung des EFD über die Behandlung von Ge- suchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni
2015 1 ) sinngemäss.
1 ) SR 642.121

§ 231 V. Verfahren bei Zahlungserleichterungen, Erlass und Anständen im Be-

zugsverfahren
1 ... *
2 Bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen und bei Anständen im Bezugsverfahren hat die zuständige Bezugsbehörde auf schriftliches Begehren der steuerpflichtigen Person eine Verfügung zu erlassen.
3 Gegen den Entscheid der Bezugsbehörde kann die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller, bei Entscheiden des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle auch das Kantonale Steueramt, innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs beim Spezi- alverwaltungsge richt erheben. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. *
4 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge- richts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig. Vorbehalten bleibt die Beschwerde in öffentlich - rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesges etzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni
2005 1 ) . Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranla- gungen für die Kantonssteuer sinngemäss. *
5 ... *
6 Das Verfahren bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen oder Erlass und bei An- ständen im Bezugsverfahren ist kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können je- doch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. *

§ 232 VI. Steuersicherung

1. Sicherstellung

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung ver- langen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil.
2 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Ta- gen nach Zustellung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. Die Bestim- mungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer gelten sinngemäss. *
3 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

§ 233 2. Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1 ) SR 173.110
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

§ 234 3. Löschung im Handelsregister

1 Eine juristische Person darf im Handelsregister nur mit Einwilligung des Kantonalen Steueramtes gelöscht werden.

§ 234a * 4. Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für die Grundstückgewinnsteuern und für die auf Veräusserungsgewinnen erhobe- nen Einkommens - und Gewinnsteuern steht dem Kanton und der Gemeinde ohne Ein- trag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu (Art. 836 Abs. 2 des Schwei- zerischen Zivilgesetzb uchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907).
2 Wird ein aufgeschobener Gewinn besteuert, besteht das gesetzliche Pfandrecht am Grundstück, dessen Veräusserung zur Besteuerung des aufgeschobenen Gewinns führt.
3 Die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts wird pauschal mit 3 % des Kaufpreises respektive 3 % des Verkehrswerts bei Tausch veranschlagt.
4 Das Grundpfandrecht darf nicht beansprucht werden, wenn die veräussernde oder die erwerbende Partei in anderer Form Sicherheit leistet.
5 Für die Eintragung des Grundpfands erlässt die Bezugsbehörde eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung.
6 Die Bezugsbehörde beantragt bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungs- präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die vorläufige Eintragung des Grund- pfandrechts (Art. 961 ZGB), wenn Gründe bestehen, dass die Fristen gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB nicht eingehalten werden können.
7 Die Abgaben und Gebühren des Grundbuchamts gehen zu Lasten der für den Bezug zuständigen Behörde.

10. Steuerstrafrecht

10.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

§ 235 I. Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vor- sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b) eine Bescheinigungs - , Auskunfts - oder Meldepflicht nicht erfüllt, c) Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als erbberechtigter Person oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000. – , in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000. – bestraft.
2 Die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ausgeschlossen. *

§ 236 II. Steuerhinterziehung

1. Vollendete Steuerhinterziehung

1 Mit Busse wird bestraft, wer a) als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ver- anlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung un- vollständig ist; b) als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahr- lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; c) vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen un- gerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse wird dem Verschulden entsprechend festgesetzt und beträgt einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. *
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) * sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens - und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

§ 237 2. Versuchte Steuerhinterziehung

1 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

§ 238 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertre- terin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuer- pfli chtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000. – , in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000. – .
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzun- gen nach § 236 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

§ 239 * 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inven-

tarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft, wer a) Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren ver- pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inven- taraufnahme zu entziehen; b) zu einer Tat nach Litera a anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000. – , in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000. – . Sie wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen aus- gesprochen.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach den Absätzen 1 und 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang began- gener Strafta ten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos un- terstützt.

§ 240 * 5. Steuerhinterziehung der verheirateten Person

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 238 Abs. 1. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein kei ne Widerhandlung nach § 238 Abs. 1 dar.

§ 241 III. Juristische Personen

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steu- ern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person ge- büsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (An- stiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen von Dritten began- gen, ist § 238 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe beziehungsweise der Vertreterinnen oder Vertreter nach § 238 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 – 3 sinnge- mäss.

§ 241a * IIIa. Selbstanzeige juristischer Personen

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden nach einer a) Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b) Umwandlung nach den Art. 53 – 68 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Okto- ber 2003 1 ) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung be- gangenen Steuerhinterziehungen; c) Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Ver- treter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der ju- ristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhin- terziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristi- schen Pe rson, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
1 ) SR 221.301

§ 242 IV. Strafverfahren

1. Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden

a) Zuständigkeit
1 Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl ist das Kantonale Steuer- amt.

§ 243 b) Eröffnung des Verfahrens

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffe- nen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aus- sage u nd ihre Mitwirkung zu verweigern. *
2 Mit Einreichung einer Selbstanzeige gilt das Strafverfahren wegen Steuerhinterzie- hung als eingeleitet. *
3 Das Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbefehls eingeleitet werden. *

§ 244 c) Untersuchung

1 Das Kantonale Steueramt untersucht den Sachverhalt. Es kann die angeschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen und weitere Untersuchungshandlungen vor- nehmen.
2 Die angeschuldigte Person kann die Akten einsehen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Ver- anlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steu- erpflichtigen und d ie Mitwirkungspflichten von Dritten und Amtsstellen sinngemäss.
3 Über die wesentlichen Untersuchungshandlungen werden Protokolle geführt, die über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben. Die Protokolle sind von den anwesenden Personen zu unterzeichnen.
4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 191 Abs. 3) mit Umkehr der Beweislast gemäss den §§ 192 Abs. 2 und 193 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

§ 245 d) Abschluss der Untersuchung

1 Nach Abschluss der Untersuchung wird der Strafbefehl erlassen oder das Strafver- fahren eingestellt.
2 Kosten und Entschädigung werden nach den Bestimmungen der Strafprozessord- nung 1 ) festgelegt.
1 ) Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 )

§ 246 e) Strafbefehl

1 Der Strafbefehl wird schriftlich erlassen und stellt fest: a) die angeschuldigte Person, b) die Tat, c) die angewandten Gesetzesbestimmungen, d) das Verschulden, e) die Busse, f) die Verfahrenskosten und g) den Hinweis auf das Einspracherecht.
2 Für die Strafzumessung sind die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1 ) anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

§ 247 f) Aufhebung

1 Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zu- stellung des Strafbefehls beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.
2 Ist Einsprache erhoben worden, kann das Kantonale Steueramt weitere Untersuchun- gen durchführen und bei veränderter Sach - oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen.
3 Erachtet das Kantonale Steueramt den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als ge- boten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsge- richt. *
4 Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift. Die Beweismittel sind beizu- legen.
5 Gegen die Einstellungsverfügung können die angeschuldigte Person und der Ge- meinderat Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. *

§ 248 g) Rechtskraft

1 Erfolgt keine Einsprache oder wird sie vor Erlass eines neuen Strafbefehls oder vor der gerichtlichen Beurteilung zurückgezogen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt als Urteil.
2 Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entsprechenden Mehr- kosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen.

§ 249 2. Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht

a) Hauptverhandlung *
1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentli- cher oder privater Interessen kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
1 ) SR 311.0
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge- richts entscheidet bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten als Einzel- richterin oder Einzelrichter. Das Gericht würdigt die Beweise frei. *
3 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

§ 250 b) Erscheinungspflicht der angeklagten Person; Verteidigung und Überset-

zung
1 Die angeklagte Person hat persönlich vor Gericht zu erscheinen. Die Abteilungsprä- sidentin oder der Abteilungspräsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. *
2 Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit der angeklagten Person durchgeführt, wenn: a) die angeklagte Person, die wegen Ausbleibens von der ersten Verhandlung mit einer Ordnungsbusse belegt wurde, die Annahme der zweiten Vorladung ver- weigert oder der zweiten Vorladung wiederum nicht Folge leistet, sofern die Schwere der Tat ihre Vorführun g nicht rechtfertigt. Die Beurteilung in Abwe- senheit ist in der zweiten Vorladung anzudrohen; b) der Fall auf Grund der Akten hinreichend abgeklärt erscheint, die angeklagte Person sich der Anklage unterzieht und das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet; c) die am Erscheinen vor Gericht verhinderte angeklagte Person das Gericht er- mächtigt, das Urteil in ihrer Abwesenheit auf Grundlage der Akten zu fällen und das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht als erforderlich er- achtet.
3 Falls die Höhe der Busse oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lassen, kann der angeklagten Person auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt werden, wenn sie nicht selbst über die Mittel zur Bezahlung ihrer Verteidigung ver- fü gt.
4 Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Ab- teilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts. *
5 Zur Verteidigung können nur Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare so- wie eidgenössisch diplomierte Buchhalterinnen und Buchhalter, Controllerinnen und Controller, Steuer - , Bücher - sowie Treuhandexpertinnen und - experten eingesetzt werden.
6 Für Strafverfahren von angeklagten Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, wird, soweit nötig, eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezo- gen.

§ 251 c) Verweisungen auf das Rekursverfahren

1 Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinnge- mäss.

§ 252 3. Beschwerde an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht

1 Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die verurteilte Person, der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Dieses entscheidet endgültig, soweit sich das Verfahren auf Erbschafts - und Schenkung ssteuern sowie auf weitere Abgaben bezieht, die im Steuerharmonisie- rungsgesetz 1 ) nicht geregelt sind. *
2 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 2 ) Beschwerde in öffentlich - rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. *

§ 253 V. Bezug

1 Die als Vielfaches der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen werden nach Massgabe der für die hinterzogene Steuer geltenden Steuerfüsse verteilt.
2 Die übrigen Bussen fallen bei natürlichen Personen je zur Hälfte an den Kanton und die aargauische Wohngemeinde, bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit an die ent- sprechende Gemeinde. Bei juristischen Personen fallen sie an den Kanton.

§ 254 VI. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung verjährt: a) * bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhin- terziehung 6 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kal enderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im In- ventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Straf- befehl erlassen wurde (§ 245 Abs. 1). *
1 ) SR 642.14
2 ) SR 173.110

10.2. Steuervergehen

§ 255 I. Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnaus- weise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000. – verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach den §§ 236 Abs. 3 oder 241a Abs. 1 wegen Steuerhin- terziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abge- sehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in de n Fällen nach den §§ 238 Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

§ 256 II. Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu ei- genem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000. – verbunden werden . *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Perso- nenunternehmens, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ver- untreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten han deln sollen.
3 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
4 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 238 Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

§ 257 III. Zuständigkeit und anwendbares Recht

1 Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Beurteilung sind die Strafverfolgungs- behörden und strafrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Strafprozess- ordnung 1 ) .
2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937

2 ) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vor- schreibt.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
1 ) Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 )
2 ) SR 311.0
4 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. *

§ 258 IV. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seit- dem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanz- liches Urteil ergangen ist. *

11. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 259 I. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Vorschriften bestehender Gesetze und Vollzugserlasse aufgehoben, insbesondere a) das Steuergesetz (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grund- stückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 1 ) ; b) das Gesetz über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf- ten, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und der Genossenschaften vom 5. Oktober 1971 2 ) .
2 Ausserdem werden die Verordnung über den Bezug einer Stempelgebühr vom

28. Oktober 1907

3 ) und die Vollziehungsverordnung zur Verordnung über den Bezug einer Stempelgebühr vom 16. Dezember 1907 4 ) aufgehoben.

§ 260 II. Änderung bisherigen Rechts

1 Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 5 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 261 III. Übergangsbestimmungen

1. Im Allgemeinen

1 Steuern, die für nicht unter dieses Gesetz fallende Steuerjahre erhoben werden, sind nach den Vorschriften des bisherigen Rechts festzusetzen.
1 ) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
2 ) AGS Bd. 7 S. 702; Bd. 8 S. 730; Bd. 11 S. 86, 293; Bd. 13 S. 408
3 ) AGS Bd. 1 S. 566
4 ) AGS Bd. 1 S. 575
5 ) AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712 (SAR 615.100 )

§ 262 2. Einkommens - und Vermögenssteuern

a) Weitergeltung bisheriger Schätzwerte
1 Die nach den Vorschriften des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 1 ) festgeleg- ten Schätzwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten wei- ter bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung. Einzelschätzungen nach § 218 Abs. 2 und Anpassungen nach § 218 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

§ 263 b) Wechsel der zeitlichen Bemessung

1 Die Einkommens - und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.
2 Einer gesonderten Jahressteuer für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, un- terliegen die ausserordentlichen Einkünfte (insbesondere aus nichtperiodischen Ver- mögenserträgen oder nichtperiodischen Gratifikationen) sowie die ausserordentlichen Erträge auf dem Geschäftsvermögen (insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Un- terlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) der Jahre 1999 und 2000. Aufwendunge n, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
3 Die Jahressteuer wird in Anwendung der Tarife des Steuergesetzes vom 13. Dezem- ber 1983 zum Steuersatz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindes- tens aber zum Steuersatz von 4 %.
4 Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können in dieser Steuerperiode abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steu- erpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräf- tige Veran lagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: übersteigen; b) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Bei- tragsjahren; c) Krankheits - , Unfall - , Invaliditäts - , Weiterbildungs - und Umschulungskosten, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
6 Die Steuerpflichtigen haben 2001 eine Steuererklärung für das Einkommen der Jahre
1999 und 2000 und das Vermögen per 1. Januar 2001 einzureichen.
1 ) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666

§ 264 c) Tarif für die Steuerperiode 2001

1 Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2001 beträgt: a) 0 % für die ersten Fr. 3'600. – b) 1 % für die weiteren Fr. 3'100. – c) 2 % für die weiteren Fr. 3'200. – d) 3 % für die weiteren Fr. 3'600. – e) 4 % für die weiteren Fr. 3'600. – f) 5 % für die weiteren Fr. 3'600. – g) 6 % für die weiteren Fr. 3'600. – h) 7 % für die weiteren Fr. 6'300. – i) 8 % für die weiteren Fr. 8'100. – k) 9 % für die weiteren Fr. 9'900. – l) 10 % für die weiteren Fr. 11'700. – m) 11 % für die weiteren Fr. 29'700. – n) 11,5 % für die weiteren Fr. 54'000. – o) 11,8 % für die weiteren Fr. 144'000. – p) 12 % für Einkommensteile über Fr. 288'000. –
2 § 43 Abs. 2 – 4 gelten analog.

§ 264a * c bis ) Tarif für die Steuerperiode 2014

1 Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2014 beträgt: a) 0 % für die ersten Fr. 4'000. – b) 1 % für die weiteren Fr. 3'500. – c) 2 % für die weiteren Fr. 3'600. – d) 3 % für die weiteren Fr. 4'000. – e) 4 % für die weiteren Fr. 4'000. – f) 5 % für die weiteren Fr. 4'400. – g) 6 % für die weiteren Fr. 5'000. – h) 7 % für die weiteren Fr. 8'500. – i) 8 % für die weiteren Fr. 9'000. – j) 8,75 % für die weiteren Fr. 9'000. – k) 9 % für die weiteren Fr. 10'000. – l) 9,5 % für die weiteren Fr. 26'000. – m) 10 % für die weiteren Fr. 53'000. – n) 10,5 % für die weiteren Fr. 156'000. – o) 11,125 % für Einkommensteile über Fr. 300'000. –

§ 265 d) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug

1 Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer für das Jahr 2001 gilt das neue Recht.

§ 266 e) Übergang von der Wertzerlegungs - zur Präponderanzmethode

1 Für Grundstücke, die nach bisherigem Recht zufolge Wertzerlegung teilweise dem Geschäfts - und teilweise dem Privatvermögen zugehörten, gilt folgende Regelung: a) Bei Grundstücken, die vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, wird der gemäss Wertzerlegung bisher als privat bezeichnete Teil per Stichtag

1. Januar 2001 steuerlich als Geschäftsvermögen qualifiziert. Soweit sie noch

nicht in der Bilanz enthalten sind, müssen sie in der Höhe der Anlagekosten eingebucht werden. b) Bei Grundstücken, die nicht vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, wird der gemäss Wertzerlegung als Geschäftsvermögen bezeichnete Teil im Wert der Anlagekosten ins Privatvermögen übergeführt. Liegt der Buchwert unter den Anlagekosten, ist die Differenz mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen wird bis zur Veräusserung oder bis zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgeschoben. Der Aufschub endet mit dem Ereignis, das frü her eintritt. Die steuerpflichtige Person kann auf den Steueraufschub verzichten.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften haben in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2001 zu erklären, ob die Liegenschaft zum Geschäfts - oder Privatvermögen gehört. Bei Zuordnung zum Privatvermögen sind die wiedereingeb rachten Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil auszuwei- sen. Mit der Veranlagung zur Steuerperiode 2001 wird die Höhe der wiedereinge- brachten Abschreibungen verbindlich festgestellt, es sei denn, die steuerpflichtige Person verzichte auf den St eueraufschub.

§ 267 f) Renten, Kapitalabfindungen und Kapitalzahlungen aus Einmalprämien-

versicherungen *
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar
1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am

31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlun- gen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliess- lich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind; b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflich- tigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 %, von der steuer- pflichtigen Person erbracht worden sind; c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 lit. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen Drit- mächt nis oder Schenkung erworben hat.
3 Renten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 23 lit. k des Steuergesetzes vom

13. Dezember 1983

1 ) vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlagen, sind weiter- hin zu 100 % steuerbar.
4 Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die zwischen dem

1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden und die nicht der

Vorsorge im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 dienen, unterliegen einer getrennt vom übrigen E inkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Mehrere solche Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert
5 Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidie- ren. Die Fünfjahresfrist be ginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalzahlung. *
5 Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Ja- nuar 1988 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei. *

§ 267a * g) Übergangsbestimmung zur Änderung der Besteuerung nach dem Auf-

wand vom 25. August 2015
1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom

25. August 2015 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren wei-

terhin § 24 des bisherigen Rechts.

§ 267b * h) Zuschlag zur Kantonssteuer

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgaben- verschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016 die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d AVBiG nicht in Kraft getreten, beläuft sich der Z uschlag gemäss § 57a auf vier Prozentpunkte.
2 Tritt die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d AVBiG nach Inkrafttreten des AVBiG in Kraft, wird der Zuschlag gemäss Absatz 1 auf den nächstmöglichen Jah- resbeginn auf drei Prozentpunkte reduziert.

§ 268 3. Gewinn - und Kapitalsteuern

a) Wechsel der zeitlichen Bemessung
1 Erste Steuerperiode nach neuem Recht bildet das im Kalenderjahr 2001 abgeschlos- sene Geschäftsjahr.
2 Bemessungsgrundlage für die erste Steuerperiode bildet der nach neuem Recht er- mittelte durchschnittliche ordentliche Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre, erhöht um die ausserordentlichen Erträge (Kapital- gewinne, buc hmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Unterlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) und vermindert um die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre 1999, 2000 und 2001. Der satzbes timmende Gewinn wird aus dem durchschnitt- lichen Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäfts- jahre ermittelt.
1 ) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
3 Noch nicht verrechnete Verluste der Jahre 1993 bis 1998 sind vorab mit dem Saldo aus ausserordentlichen Erträgen und ausserordentlichen Aufwendungen der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre zu verrechnen. Resul- tiert daraus imme r noch ein Verlust, ist dieser von der Summe der ordentlichen Ge- winne der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre abzu- ziehen. Der dritte Teil des daraus resultierenden Saldos ergibt die Bemessungsgrund- lage für die Steuer des Jahre s 2001. Ab der Steuerperiode 2002 kommt § 74 zur An- wendung.
4 Bei Beginn der Steuerpflicht im Jahre 1999 ist der durchschnittliche Gewinn grund- sätzlich entsprechend der Dauer der Steuerpflicht festzulegen. Bei Beginn der Steuer- pflicht im Jahre 2000 oder 2001 ist grundsätzlich das Geschäftsjahr 2001 massgebend. Ausna hmefälle regelt der Regierungsrat.
5 Soweit das im Kalenderjahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr
2000 zurückreicht, wird die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete Gewinnsteuer angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

§ 269 b) Kapitalsteuer im Jahre 2001

1 Die Kapitalsteuer 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. Soweit das im Kalender- jahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 2000 zurückreicht, wird die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete Kapitalsteuer angerech- net. Ein Übers chuss wird nicht zurückerstattet.

§ 270 c) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug

1 Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer 2001 gilt das neue Recht. Bei Um- strukturierungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften vom 5. Oktober
1971 1 ) weiterhin anwendbar.

§ 271 d) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von dazugehö- rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 76 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kap italgesellschaft oder der Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
1 ) AGS Bd. 7 S. 702; Bd. 8 S. 730; Bd. 11 S. 86, 293; Bd. 13 S. 408
2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 % am Grund - oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem

1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird

die Differ enz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteili- gung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteili- gungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird steuerwirksam aufgelöst, wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird, we nn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertra- gen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfange veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Betei ligungen beizulegen, für die eine unbesteu- erte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

§ 271a * e) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2019 (Offen-

legung von stillen Reserven)
1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Septem- ber 2019 gemäss den §§ 78 oder 79 besteuert, werden die bei Inkrafttreten der Ände- rung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit dies e bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zum Satz von 2,5 % gesondert besteuert.
2 Die Höhe der bei Inkrafttreten dieser Änderung von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird vom Kantonalen Steueramt mittels Verfügung festgesetzt.
3 Haben juristische Personen, die gemäss den §§ 78 oder 79 besteuert werden, bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. September 2019 das Statusprivileg verloren oder aufgegeben, können sie die beim Wegfall des Privilegs bestehenden stillen Re- serven ei nschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie während des Pri- vilegs entstanden sind und bisher nicht steuerbar gewesen wären, steuerneutral offen legen.
4 Abschreibungen auf den offen gelegten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden ab 1. Januar 2020 in die Berechnung der Entlas- tungsbegrenzung gemäss § 69b einbezogen. Am 31. Dezember 2024 noch vorhandene stille Reserven ein schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind steuerfrei auf- zulösen.

§ 271b * f) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021

aa) Steuerberechnung; Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 75)
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom Reingewinn: a) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 5,5 % auf den ersten Fr. 250'000. – des steuerbaren Reingewinns; b) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 7,5 % auf dem übrigen Reingewinn; c) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 6,5 % auf dem übrigen Reingewinn.

§ 271c * bb) Zuschläge zur Kantonssteuer (§ 90)

1 Anstelle der in § 90 Abs. 1 lit. a und b festgelegten Zuschläge gelten bis Ende der Steuerperiode 2025 folgende Zu - oder Abschläge auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital: a) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

1. ein Kantonssteuerabschlag von - 1 %;

2. ein Zuschlag von 56 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-

tische Person steuerpflichtig ist. b) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023

1. ein Kantonssteuerabschlag von - 4 %;

2. ein Zuschlag von 59 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-

tische Person steuerpflichtig ist. c) vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024

1. ein Kantonssteuerabschlag von - 7 %;

2. ein Zuschlag von 62 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-

tische Person steuerpflichtig ist. d) vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

1. ein Kantonssteuerabschlag von - 3 %;

2. ein Zuschlag von 58 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juris-

tische Person steuerpflichtig ist.
2 Ab 1. Januar 2026 gelten die Zuschläge gemäss § 90 Abs. 1 lit. a und b.

§ 271d * cc) Kompensation Gemeinden

1 Der Kanton leistet den Gemeinden einmalig einen Ausgleichsbetrag von Fr. 10 Mio. für die Steuerperiode 2022. Die Zahlung erfolgt spätestens per 30. Juni 2022.
2 Für die Jahre 2023 bis 2025 bestimmt der Regierungsrat nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahrs die Differenz zwischen dem Total der Einkommens - , Vermögens - , Quellen - , Gewinn - und Kapitalsteuereinnahmen aller Gemeinden gesamthaft des ab- gelaufenen Rechnun gsjahrs und den entsprechenden Einnahmen in der Vorperiode, für das Jahr 2022 inklusive Ausgleichszahlung gemäss Absatz 1. Die Steuereinnah- men der Gemeinden der Jahre 2023 bis 2025 werden für diese Berechnung um allfäl- lige Änderungen der Gemeindesteuerfüs se der natürlichen Personen korrigiert. Sind die Einnahmen aller Gemeinden gesamthaft aus den vorstehend genannten Steuern in einem Jahr tiefer als im Vorjahr, leistet der Kanton den Gemeinden bis Ende Jahr einen Ausgleichsbetrag in der Höhe dieser Differe nz, jedoch je Jahr 2023 bis 2025 maximal Fr. 10 Mio.
3 Die Verteilung der Ausgleichszahlungen auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. Für das Jahr 2022 per 31. Dezember 2021, für die Jahre 2023 bis 2025 per 31. Dezember des Jahres, für welches die Ausgleichszahlung erfolgt.

§ 272 4. Grundstückgewinnsteuern

1 Dem neuen Recht unterstehen Veräusserungen, die nach Inkrafttreten dieses Geset- zes öffentlich beurkundet werden.
2 Nicht öffentlich beurkundete Veräusserungen unterstehen dem neuen Recht, wenn die Verfügungsgewalt nach Inkrafttreten des Gesetzes übergegangen ist.

§ 273 5. Erbschafts - und Schenkungssteuern

1 Vermögensanfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeflossen sind, unterste- hen dem bisherigen Recht.
2 Für die Berechnung des Steuersatzes nach § 149 Abs. 2 werden die vor dem 1. Ja- nuar 2001 erfolgten Vermögensanfälle mitgezählt.

§ 274 6. Steuerstrafen

1 Die Beurteilung von Steuerstraftatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach bisherigem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für die strafbare Person mildere Bestrafung zur Folge hat.

§ 275 7. Kurtaxen

1 Nach bisherigem Recht erlassene Kurtaxenreglemente bleiben in Kraft.

§ 276 IV. Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Aarau, 15. Dezember 1998 Präsident des Grossen Rates W ERNLI Staatsschreiber I
.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

07.09.1999 01.01.2001 § 27 Abs. 2 geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 31 Abs. 3 geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 2, lit. f) eingefügt 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 45 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 45 Abs. 3 aufgehoben 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 267 Titel geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 267 Abs. 4 geändert 1999 S. 245

07.09.1999 01.01.2001 § 267 Abs. 5 eingefügt 1999 S. 245

13.03.2001 01.01.2001 § 20 totalrevidiert 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 33 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 36 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 38 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 58 Abs. 3 geändert 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 60 Abs. 4 geändert 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 66 totalrevidiert 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 69 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 74 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52

13.03.2001 01.01.2001 § 156 totalrevidiert 2001 S. 52

22.06.2004 01.01.2005 § 224 Abs. 4 geändert 2004 S. 187

11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert 2005 S. 230

22.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 18 Titel geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 18a eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 21 Titel geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1

bis eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 28 totalrevidiert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 28 Abs. 3 aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2008 § 29a eingefügt 2006 S. 355, 372

22.08.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 36 Abs. 2, lit. e) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. i) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. i

bis ) eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. k) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. l) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1

bis eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 44a eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 45 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 45a eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 54 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 64 Titel geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 64 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 64a eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 66 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 68 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.08.2006 01.01.2007 § 69 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 71 totalrevidiert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 72 Abs. 1

bis eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2009 § 75 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2009 § 75 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 2, lit. b) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 80 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 80 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 86 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2009 § 86 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 89 aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 97 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 97 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 98 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 105 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 110a eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2008 § 112 Abs. 1 geändert 2007 S. 536

22.08.2006 01.01.2008 § 119a eingefügt 2007 S. 536

22.08.2006 01.01.2008 § 128a eingefügt 2007 S. 536

22.08.2006 01.01.2007 § 133 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 142 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 152 totalrevidiert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 161 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 164 Abs. 2

bis eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 165 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 169 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 170 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 171 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 193 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 193 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 206 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 207 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 223 Abs. 1 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 3 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 4 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 5 aufgehoben 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 243 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 243 Abs. 3 eingefügt 2006 S. 355

22.08.2006 01.01.2007 § 249 Abs. 2 geändert 2006 S. 355

18.03.2008 01.01.2009 § 235 Abs. 2 geändert 2008 S. 417

18.03.2008 01.01.2009 § 255 Abs. 1 geändert 2008 S. 417

18.03.2008 01.01.2009 § 256 Abs. 1 geändert 2008 S. 417

09.09.2008 01.01.2009 § 43 Abs. 1 geändert 2008 S. 492

09.09.2008 01.01.2009 § 55 Abs. 1 geändert 2008 S. 492

09.09.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 4 geändert 2008 S. 492

10.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 9a eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 17a eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 29 Abs. 1, lit. e) geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 3 eingefügt 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 32a eingefügt 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1

bis eingefügt 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2009 § 39 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2011 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 44a aufgehoben 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2010 § 46 Abs. 3 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2011 § 48 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1

bis geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1

ter eingefügt 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2010 § 73 Titel geändert 2009 S. 384

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.11.2009 01.01.2010 § 73 Abs. 4 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2011 § 76 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2011 § 77 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5 - 07

10.11.2009 01.01.2010 § 85 Titel geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 85 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 185 Abs. 1, lit. d) geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 200 Abs. 1 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 206 Titel geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 208 Abs. 1

bis eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 209a eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 3 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 238 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 239 totalrevidiert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 240 totalrevidiert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 241a eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 243 Abs. 1 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 244 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 252 Abs. 2 geändert 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 255 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384

10.11.2009 01.01.2010 § 256 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384

23.03.2010 01.01.2011 § 169 Abs. 1, lit. d) geändert 2010/5 - 07

06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 167 Titel geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 3 aufgehoben 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 4 aufgehoben 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 5 aufgehoben 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 196 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 197 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 198 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 213 Abs. 4 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 231 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 231 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 232 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 247 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 247 Abs. 5 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 249 Titel geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 249 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 250 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 252 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2012/5 - 02

08.05.2012 01.01.2014 Ingress geändert 2013/7 - 01

08.05.2012 01.01.2014 § 155 Abs. 1 geändert 2013/7 - 01

22.05.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 19 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 26 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 26a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 26b eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 26c eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 26d eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 35 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 36 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 40 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 40 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 40a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7 - 05

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. l) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. m) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. n) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. o) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. p) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 43 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 45 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 45a Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 50a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 54 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. i) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 56 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 56 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 71 Abs. 5 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2016 § 75 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2016 § 75 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 81 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 96 Abs. 3 eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 99a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 123 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 125a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 127 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 3 eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 141 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 141 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 147 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 165 Titel geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2013 § 185 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 192 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 220 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Titel geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. a) aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. b) aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 5 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223b eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 223c eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Titel geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 1 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 3 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 4 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224a eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224b eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 224c eingefügt 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 225 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 226 aufgehoben 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 257 Abs. 4 geändert 2012/7 - 05

22.05.2012 01.01.2014 § 264a eingefügt 2012/7 - 05

25.08.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 2

bis eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. a) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. b) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. c) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. f) aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 4 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 5 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 6 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1

bis eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. f) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. f

bis ) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 2 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 36 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. m) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. n) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 49 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 53 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 53 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 56 Abs. 2 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 4 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 69 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 165 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 3 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 182 Abs. 3 aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 185 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 185 Abs. 3 geändert 2015/6 - 14

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

25.08.2015 01.01.2016 § 200 Titel geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 219 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 220 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230 Titel geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 2 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 3 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 4 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 5 eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230a eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230b eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230c eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 230d eingefügt 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 1 aufgehoben 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 4 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 6 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 250 Abs. 1 geändert 2015/6 - 14

25.08.2015 01.01.2016 § 267a eingefügt 2015/6 - 14

01.03.2016 31.12.2017 § 2 Abs. 3 geändert 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 Titel 2.4. geändert 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 57a eingefügt 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 267b eingefügt 2017/9 - 02

13.09.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/7 - 09

13.09.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7 - 09

20.09.2016 01.05.2017 § 104 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/4 - 04

20.09.2016 01.05.2017 § 104 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/4 - 04

21.11.2017 01.01.2019 § 166 Abs. 1

bis eingefügt 2018/7 - 01

21.11.2017 01.01.2019 § 188 Abs. 1 geändert 2018/7 - 01

21.11.2017 01.01.2019 § 188 Abs. 2 geändert 2018/7 - 01

21.11.2017 01.01.2019 § 227 Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 01

17.09.2019 01.01.2020 § 27a eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 27b eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1

bis eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 3 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 4 eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 5 eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 6 eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 7 eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 29a Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 36a eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 36b eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 45a aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 48 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 68 Abs. 3 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 68a eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 68b eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 69a eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 69b eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 5 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 72a eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 72b eingefügt 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 78 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 79 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 80 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 83 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 84 Titel geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 84 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 87 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 88 Abs. 1 geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7 - 06

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

17.09.2019 01.01.2020 § 96 Abs. 3 aufgehoben 2019/7 - 06

17.09.2019 01.01.2020 § 271a eingefügt 2019/7 - 06

19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2, lit. g) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k

bis ) eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k

ter ) eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. l) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2

bis eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 1, lit. o) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 2, lit. b) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 73a eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 76 Abs. 5 eingefügt 2019/7 - 19

19.11.2019 01.01.2020 § 88 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 99a aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 119 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 119 Abs. 3 aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 2 aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 170 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 171 Abs. 1

bis eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 171 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 200 aufgehoben 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 223a Abs. 3 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 234a eingefügt 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 254 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 254 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 255 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 256 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 258 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

19.11.2019 01.01.2020 § 258 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18

30.06.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2020/15 - 05

30.06.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1 geändert 2020/15 - 05

16.09.2020 01.01.2021 § 117 aufgehoben 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118 Titel geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 3 eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118a eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 118b eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 119 aufgehoben 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 Titel 5.2. geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 120 aufgehoben 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 121 Abs. 1

bis eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 125b eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 125c eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 125d eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 126 aufgehoben 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 127 Abs. 2, lit. c) geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 127 Abs. 2, lit. f) aufgehoben 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 129a eingefügt 2019/7 - 18

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Titel geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 2 eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 131a eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 132 aufgehoben 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 133 Abs. 2 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1

bis eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 4 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 136 Abs. 1

bis eingefügt 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 137 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 01.01.2021 § 140 Abs. 1 geändert 2019/7 - 18

16.09.2020 16.09.2020 § 218 Abs. 3 geändert AGS 2021/02 - 03

16.09.2020 01.01.2021 § 236 Abs. 3, lit. b) geändert 2019/7 - 18

07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1, lit. g), 1. geändert 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1, lit. g), 2. geändert 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 2 eingefügt 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 3 eingefügt 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 4 eingefügt 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 57 Abs. 1 geändert 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1 geändert 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 271b eingefügt 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 271c eingefügt 2021/18 - 24

07.12.2021 01.01.2022 § 271d eingefügt 2021/18 - 24

06.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 3 eingefügt 2022/18 - 21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01

§ 1 Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 1 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 2 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 230

§ 2 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 05

§ 2 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02

§ 5 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 8 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 9a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 14 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 14 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 14 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 14 Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 14 Abs. 1, lit. g) 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 14 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 14 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 14 Abs. 2, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 17 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 17 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 17 Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05

§ 17 Abs. 2, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 17 Abs. 2, lit. g) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 17 Abs. 2, lit. h) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 17a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 18 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

§ 18 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 18a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 19 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 20 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

§ 20 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 20 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 20 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 21 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

§ 21 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 21 Abs. 1

bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 21 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 24 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 2

bis 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3, lit. d) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 3, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 24 Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 26 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05

§ 26 Abs. 1

bis 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 26a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 26b 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 26c 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 26d 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 27 Abs. 2 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

§ 27 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 27a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 27b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 28 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 28 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 29 Abs. 1, lit. a), 2. 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

§ 29 Abs. 1, lit. a), 2. 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 29 Abs. 1, lit. e) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 29 Abs. 1

bis 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 29 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 29 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 29 Abs. 4 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 29 Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 29 Abs. 6 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 29 Abs. 7 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 29a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2006 S. 355, 372

§ 29a Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 31 Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

§ 32 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 32 Abs. 1, lit. e) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 32a 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 33 Abs. 1, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 33 Abs. 1, lit. f

bis ) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 33 Abs. 1, lit. k) 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

§ 33 Abs. 1, lit. k) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 33 Abs. 1, lit. k

bis ) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 33 Abs. 1, lit. k

ter ) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 33 Abs. 1, lit. l) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 33 Abs. 1, lit. l) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 34 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 35 Abs. 1, lit. a) 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 09

§ 35 Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 35 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 35 Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 35 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 35 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 35 Abs. 2 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 09

§ 36 Abs. 2, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 36 Abs. 2, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 36 Abs. 2, lit. f) 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245

§ 36 Abs. 2, lit. g) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 36 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

§ 36a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 36b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 37 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 37 Abs. 1

bis 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 38 Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

§ 39 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2009 geändert 2009 S. 384

§ 39 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 39 Abs. 2

bis 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 39 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 384

§ 40 Abs. 1, lit. a) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

§ 40 Abs. 1, lit. a) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 40 Abs. 1, lit. b) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

§ 40 Abs. 1, lit. g), 1. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24

§ 40 Abs. 1, lit. g), 2. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24

§ 40 Abs. 1, lit. i) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 40 Abs. 1, lit. i

bis ) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 40 Abs. 1, lit. k) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 40 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 40 Abs. 1, lit. l) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 40 Abs. 1, lit. m) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 40 Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 40 Abs. 1, lit. n) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 40 Abs. 1, lit. o) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 40 Abs. 1, lit. o) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 40 Abs. 1, lit. p) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 40 Abs. 2 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24

§ 40 Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24

§ 40 Abs. 4 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24

§ 40a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 42 Abs. 1, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 42 Abs. 1, lit. a), 1. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 42 Abs. 1, lit. a), 2. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 42 Abs. 1, lit. a), 3. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 42 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 42 Abs. 1

bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 43 Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492

§ 43 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. l) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. m) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. o) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 1, lit. p) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 43 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 43 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 44a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 44a 10.11.2009 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 07

§ 45 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 45 Abs. 1, lit. c) 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245

§ 45 Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 45 Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 45 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 45 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 45 Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245

§ 45a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 45a 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 45a Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 46 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 48 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 48 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 49 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 50a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 53 Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 53 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 54 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 54 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 55 Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492

§ 55 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. i) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 55 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

Titel 2.4. 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02

§ 56 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 56 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 56 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 56 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 57 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 57 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24

§ 57 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 57 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 57 Abs. 4 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492

§ 57 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 57a 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02

§ 58 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 60 Abs. 4 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52

§ 60 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 63 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 63 Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 63 Abs. 2, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 64 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355

§ 64 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 64a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 66 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

§ 66 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 68 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 68 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 68a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 68b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 69 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 69 Abs. 1, lit. h) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 69 Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

§ 69a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 69b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 71 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

§ 71 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 71 Abs. 3, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 71 Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 71 Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 71 Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 72 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 72 Abs. 1

bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 72 Abs. 1

bis 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 72 Abs. 1

ter 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 72a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 72b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 73 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

§ 73 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 73a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 74 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52

§ 75 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2009 geändert 2006 S. 355

§ 75 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 24

§ 75 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7 - 05

§ 75 Abs. 1, lit. a) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 24

§ 75 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7 - 05

§ 75 Abs. 1, lit. b) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 24

§ 75 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2009 aufgehoben 2006 S. 355

§ 75 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 21

§ 76 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 76 Abs. 5 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 19

§ 77 Abs. 2, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 77 Abs. 2, lit. b) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 78 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 78 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 79 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 80 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 80 Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 80 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 81 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 83 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 84 17.09.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7 - 06

§ 84 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 85 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

§ 85 Abs. 1, lit. b) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 86 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 86 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 86 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 86 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2009 eingefügt 2006 S. 355

§ 87 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 88 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 88 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 89 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 90 Abs. 1 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 05

§ 90 Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 90 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 06

§ 96 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 96 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 06

§ 97 Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 97 Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 98 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 99a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 99a 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 104 Abs. 1, lit. c) 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04

§ 104 Abs. 1, lit. d) 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04

§ 105 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 110a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 112 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. 536

§ 113 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05

§ 117 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 118 16.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7 - 18

§ 118 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 118 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 118 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 118 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 118 Abs. 3 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 118a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 118b 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 119 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 119 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 119 Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 119a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536

Titel 5.2. 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 120 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 121 Abs. 1

bis 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 122 Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 122 Abs. 4, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 122 Abs. 4, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 123 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 05

§ 125a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 125b 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 125c 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 125d 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 126 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 127 Abs. 2, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 127 Abs. 2, lit. f) 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 127 Abs. 2, lit. g) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 128a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536

§ 129a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 131 16.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7 - 18

§ 131 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 131 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 131 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 131 Abs. 1, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 131 Abs. 1, lit. d) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 131 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 131a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 132 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 133 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 133 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 134 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 134 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 134 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 134 Abs. 1

bis 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 134 Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 136 Abs. 1

bis 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7 - 18

§ 137 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 140 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 140 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 140 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 140 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 141 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 141 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 142 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 142 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 142 Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 142 Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 142 Abs. 3, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 147 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 151 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 152 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355

§ 155 Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01

§ 156 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52

§ 161 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 164 Abs. 2

22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 165 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 05

§ 165 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 165 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 165 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 165 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 165 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 166 Abs. 1

bis 21.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 01

§ 167 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02

§ 167 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 167 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 167 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02

§ 167 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02

§ 167 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02

§ 169 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 169 Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 169 Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 169 Abs. 1, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 169 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 169 Abs. 1, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 169 Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 169 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 170 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 170 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 171 Abs. 1

bis 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 171 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 171 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 181 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 181 Abs. 2, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 181 Abs. 2, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 181 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 182 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 185 Abs. 1, lit. d) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 185 Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 05

§ 185 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 185 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 188 Abs. 1 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7 - 01

§ 188 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7 - 01

§ 192 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 193 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 193 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 196 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 197 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 198 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 200 25.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 14

§ 200 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 18

§ 200 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 206 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384

§ 206 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 207 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 208 Abs. 1

bis 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 209a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 213 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 218 Abs. 3 16.09.2020 16.09.2020 geändert AGS 2021/02 - 03

§ 219 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 220 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 220 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 223 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 223 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 4, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 4, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 4, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 223 Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 223a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 223a Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 223b 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 223c 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 224 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 2, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 224 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 187

§ 224 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 224a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 224b 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 224c 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 225 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 226 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 05

§ 227 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 01

§ 230 25.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 14

§ 230 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 230 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230 Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230a 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230b 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230c 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 230d 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 231 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 14

§ 231 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 231 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 231 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 231 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 231 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 231 Abs. 5 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355

§ 231 Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 232 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 234a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18

§ 235 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

§ 236 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 236 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 236 Abs. 3, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7 - 18

§ 236 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 238 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 239 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384

§ 240 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384

§ 241a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 243 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 243 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 243 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355

§ 244 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 247 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 247 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 249 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02

§ 249 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355

§ 249 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 250 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 14

§ 250 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 252 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 252 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384

§ 254 Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 254 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 255 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

§ 255 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 255 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 256 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417

§ 256 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 256 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384

§ 257 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 05

§ 258 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 258 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 18

§ 264a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 05

§ 267 07.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 1999 S. 245

§ 267 Abs. 4 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245

§ 267 Abs. 5 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245

§ 267a 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 14

§ 267b 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02

§ 271a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 06

§ 271b 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24

§ 271c 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24

§ 271d 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 24

Anhang 1 06.12.2011 01.01.2013 Inhalt geändert 2012/5 - 02
Anhang Anhang Einkommenssteuertarif (gültig ab 2009) Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.
1'000 0 0
2'000 0 0
3'000 0 0
4'000 0 0
5'000 10 0
6'000 20 0
7'000 30 0
8'000 45 0
9'000 65 10
10'000 85 20
11'000 105 30
12'000 135 40
13'000 165 50
14'000 195 60
15'000 225 70
16'000 265 90
17'000 305 110
18'000 345 130
19'000 385 150
20'000 435 170
21'000 485 190
22'000 535 210
23'000 585 240
24'000 645 270
25'000 705 300
26'000 765 330
27'000 825 360
28'000 895 390
29'000 965 420
30'000 1'035 450 Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.
31'000 1'105 490
32'000 1'175 530
33'000 1'245 570
34'000 1'315 610
35'000 1'395 650
36'000 1'475 690
37'000 1'555 730
38'000 1'635 770
39'000 1'715 820
40'000 1'795 870
41'000 1'875 920
42'000 1'955 970
43'000 2'035 1'020
44'000 2'122 1'070
45'000 2'210 1'120
46'000 2'297 1'170
47'000 2'385 1'230
48'000 2'472 1'290
49'000 2'560 1'350
50'000 2'647 1'410
51'000 2'735 1'470
52'000 2'822 1'530
53'000 2'910 1'590
54'000 2'997 1'650
55'000 3'090 1'720
56'000 3'182 1'790
57'000 3'275 1'860
58'000 3'367 1'930
59'000 3'460 2'000
60'000 3'552 2'070
Anhang Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.
140'000 11'517 8'985
145'000 12'030 9'472
150'000 12'542 9'960
155'000 13'055 10'447
160'000 13'567 10'935
165'000 14'105 11'422
170'000 14'642 11'910
175'000 15'180 12'397
180'000 15'717 12'885
185'000 16'255 13'372
190'000 16'792 13'860
195'000 17'330 14'347
200'000 17'867 14'835
210'000 18'942 15'860
220'000 20'017 16'885
230'000 21'092 17'910
240'000 22'167 18'935
250'000 23'242 19'960
260'000 24'317 20'985
270'000 25'392 22'010
280'000 26'467 23'035
290'000 27'542 24'060
300'000 28'617 25'085
320'000 30'767 27'135
340'000 33'017 29'285
360'000 35'267 31'435
380'000 37'517 33'585
400'000 39'767 35'735
420'000 42'017 37'885
440'000 44'267 40'035
460'000 46'517 42'185
480'000 48'767 44'335
500'000 51'017 46'485
550'000 56'642 51'860
600'000 62'267 57'235
650'000 67'892 62'660
700'000 73'517 68'285 Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.
61'000 3'645 2'140
62'000 3'737 2'210
63'000 3'830 2'280
64'000 3'922 2'350
65'000 4'015 2'420
66'000 4'107 2'490
67'000 4'200 2'560
68'000 4'297 2'630
69'000 4'395 2'710
70'000 4'492 2'790
71'000 4'590 2'870
72'000 4'687 2'950
73'000 4'785 3'030
74'000 4'882 3'110
75'000 4'980 3'190
76'000 5'077 3'270
77'000 5'175 3'350
78'000 5'272 3'430
79'000 5'370 3'510
80'000 5'467 3'590
82'000 5'662 3'750
84'000 5'857 3'910
86'000 6'052 4'070
88'000 6'247 4'245
90'000 6'442 4'420
92'000 6'637 4'595
94'000 6'832 4'770
96'000 7'027 4'945
98'000 7'222 5'120
100'000 7'417 5'295
105'000 7'930 5'732
110'000 8'442 6'180
115'000 8'955 6'642
120'000 9'467 7'105
125'000 9'980 7'567
130'000 10'492 8'030
135'000 11'005 8'497
Anhang Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.
750'000 79'142 73'910
800'000 84'767 79'535
850'000 90'392 85'160 Steuerbares Einkommen Steuerbetrag Fr. Tarif A Fr. Tarif B Fr.
900'000 96'017 90'785
950'000 101'642 96'410
1'000'000 107'267 102'035
Anhang
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