Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
vom 23. November 2022 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR)¹,
verordnet:
¹ SR 220
Art. 1 Gegenstand
(Art. 964 a –964 c OR)
¹ Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964 a OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964 b OR.
² Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel.
Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange
(Art. 964 b Abs. 1 OR)
¹ Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964 b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.
² Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vor, so muss es:
a. nachweisen, dass es die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964 b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange auf andere Weise erfüllt; oder
b. wenn es im Bereich der Klimabelange kein Konzept verfolgt, dies klar und begründet erläutern.
Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»
(Art. 964 b Abs. 1 und 2 OR)
¹ Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017² und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021³ stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:
a. Governance;
b. Strategie;
c. Risikomanagement;
d. Kennzahlen und Ziele.
² Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:
a. die sektorenübergreifenden Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
b. die sektorenspezifischen Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
c. soweit möglich und sachgerecht die Umsetzungshilfe «Guidance on Metrics, Targets, and Transition Plans» in der Fassung vom Oktober 2021⁴.
³ Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:
a. einen Transitionsplan, der mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar ist;
b. soweit möglich und sachgerecht Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
⁴ Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:
a. quantitative CO 2 -Ziele und gegebenenfalls Ziele betreffend weitere Treibhausgase;
b. die Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen;
c. Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
⁵ Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.
⁶ Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.
² Der Text kann im Internet unter www.fsb-tcfd.org > Recommendations abgerufen werden.
³ Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Implementation guidance abgerufen werden.
⁴ Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Additional supporting guidance abgerufen werden.
Art. 4 Veröffentlichung
(Art. 964 c Abs. 2 Ziff. 1 OR)
¹ Der Bericht über Klimabelange ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964 a –964 c OR zu veröffentlichen.
² Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964 c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen. Sie ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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