Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
                            vom 23. November 2022 (Stand am 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR)¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            (Art. 964 a –964 c OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964 a OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964 b OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange
                            (Art. 964 b Abs. 1 OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964 b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vor, so muss es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. nachweisen, dass es die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964 b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange auf andere Weise erfüllt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. wenn es im Bereich der Klimabelange kein Konzept verfolgt, dies klar und begründet erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»
                            (Art. 964 b Abs. 1 und 2 OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017² und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021³ stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Governance;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Strategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Risikomanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Kennzahlen und Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die sektorenübergreifenden Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die sektorenspezifischen Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. soweit möglich und sachgerecht die Umsetzungshilfe «Guidance on Metrics, Targets, and Transition Plans» in der Fassung vom Oktober 2021⁴.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. einen Transitionsplan, der mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. soweit möglich und sachgerecht Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. quantitative CO 2 -Ziele und gegebenenfalls Ziele betreffend weitere Treibhausgase;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Text kann im Internet unter www.fsb-tcfd.org > Recommendations abgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Implementation guidance abgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Additional supporting guidance abgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veröffentlichung
                            (Art. 964 c Abs. 2 Ziff. 1 OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Der Bericht über Klimabelange ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964 a –964 c OR zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964 c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen. Sie ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übergangsbestimmung
                            Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.