Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

(Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 (Stand am 1. Dezember 2023)
¹ SR 922.0 ² SR 814.01 ³ SR 455 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).

1. Abschnitt: Jagd

Art. 1 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
¹ Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
i. Feuerwaffen: 1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.⁶
² Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.⁷
²bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.⁸
²ter Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.⁹
³ Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 3 Ausnahmebewilligungen
¹ Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;
b. Wildschäden zu verhüten;
c. Tierseuchen zu bekämpfen;
d.¹⁰
verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
² Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.
³ Das BAFU kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 3 bis ¹² Jagdbare Arten und Schonzeiten
¹ Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
a. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt;
b. die Saatkrähe ist jagdbar.
² Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
a. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
b. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August;
c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).

2. Abschnitt: Schutz

Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
¹ Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:¹³
a. und b.¹⁴
c.¹⁵
grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
d. Menschen erheblich gefährden;
e. Tierseuchen verbreiten;
f.¹⁶
Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
g.¹⁷
hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
² Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
a. die Bestandesgrösse;
b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
f. die Verjüngungssituation im Wald.¹⁸
³ Sie melden dem BAFU¹⁹ jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
⁴ …²⁰
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁹ Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
Art. 4 bis ²¹
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
Art. 4 ter ²² Ruhezonen für Wildtiere
¹ Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
² Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
³ Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
⁴ Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
²² Ursprünglich: Art. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 4 a ²³ Regulierung von Steinböcken
¹ Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU Fortpflanzungsgemeinschaften von Steinböcken nach Artikel 7 a Absatz 1 Buchstabe a Jagdgesetz regulieren.
² Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU pro Steinbock-Kolonie an:
a. die Entwicklung des Bestandes in den letzten drei Jahren unter Angabe der Anzahl an: 1. Kitzen,
2. ein- und zweijährigen Jungtieren beiderlei Geschlechts,
3. dreijährigen und älteren Geissen,
4. drei- bis fünfjährigen Böcken,
5. sechs- bis zehnjährigen Böcken,
6. elfjährigen und älteren Böcken;
b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung erforderlich ist für: 1. das Verhüten von Schäden am Lebensraum, unter Angabe der Einwirkung des Steinbockbestands auf den Wald, falls die Regulierung die Verhütung von Schäden am Gebirgswald bezweckt, oder
2. den Erhalt eines gesunden Wildbestands;
c. die Art der geplanten Massnahme;
d. den gewünschten Zielbestand.
³ Bei der Regulierung einer Kolonie gelten folgende Vorgaben:
a. Die natürlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen im Bestand müssen langfristig erhalten bleiben.
b. Von den erlegten Tieren müssen mindestens 50 Prozent weiblich sein.
⁴ Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandserhebungen und Bewilligungen zur Regulierung von Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken.
⁵ Das BAFU erteilt die Zustimmung an den Kanton pro Kolonie für höchstens vier Jahre.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
Art. 4 b ²⁴ Regulierung von Wölfen nach Artikel 7 a Absatz 1 Buchstabe b Jagdgesetz
¹ Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU die Wölfe von Rudeln nach Artikel 7 a Absatz 1 Buchstabe b Jagdgesetz regulieren.
² Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU an:
a. die Entwicklung des Wolfsbestands in Bezug auf: 1. die Anzahl an Rudeln und sesshaft lebenden Wolfspaaren, deren Streifgebiet während den letzten 12 Monaten, sowie deren Zugehörigkeit zu den Regionen nach Anhang 3,
2. die aktuelle Zusammensetzung der Rudel, unter Angabe der Anzahl an Jungwölfen, die im Vorjahr und, soweit bereits bekannt, im laufenden Jahr geboren wurden,
3. die behördlich angeordneten Abschüsse von Wölfen sowie gewilderten Wölfe pro Rudel während den letzten 12 Monaten;
b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung des betreffenden Rudels erforderlich ist für: 1. die Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, welche die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss der kantonalen landwirtschaftlichen Beratung umgesetzt haben,
2. die Verhütung einer Gefährdung des Menschen, oder
3. die Verhütung einer übermässigen Senkung des regionalen Bestands an wildlebenden Paarhufern; eine Regulierung ist nicht zulässig, solange die Bestände an wildlebenden Paarhufern die natürliche Verjüngung des Waldes im Streifgebiet so stark hemmen, dass Konzepte zur Verhütung von Wildschäden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 1992²⁵ notwendig sind;
c. das Ergebnis der interkantonalen Koordination innerhalb der massgebenden Region gemäss Anhang 3.
³ Bei der Regulierung von Wolfsrudeln gelten abhängig vom Wolfsbestand in den Regionen gemäss Anhang 3 die folgenden Vorgaben:
a. bei einem Rudel: es dürfen bis zur Hälfte der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe des Rudels erlegt werden;
b. bei mehreren Rudeln: es dürfen pro Rudel bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden;
c. bei überschrittenem Schwellenwert an Rudeln gemäss Anhang 3: es dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels erlegt werden, sofern dadurch der Schwellenwert der Region nicht unterschritten wird.
⁴ Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 3 Buchstabe a und b auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, erlegt werden.
⁵ Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Rudels innerhalb von 12 Monaten vor der Erteilung der Bewilligung zur Regulierung gewildert oder nach den Artikeln 4 c sowie 9ter erlegt wurden, sind der Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen.
⁶ Die Bewilligung ist auf die Streifgebiete der betreffenden Rudel zu beschränken. Die Wölfe sind dabei aus dem Rudelverband und soweit möglich nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen. Dies gilt nicht für die Erlegung der Wölfe eines Rudels nach Absatz 3 Buchstabe c.
⁷ Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandserhebungen und die Bewilligung innerhalb der Regionen gemäss Anhang 3.
⁸ Das BAFU erteilt seine Zustimmung an den Kanton für ein Jahr; es berücksichtigt dabei die Verteilung der Rudel auf die Kantone einer Region gemäss Anhang 3. Rudel, deren Streifgebiet in mehreren Regionen nach Anhang 3 liegt, werden anteilmässig angerechnet.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
²⁵ SR 922.01
Art. 4 c ²⁶ Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bis Jagdgesetz
¹ Ein Schaden nach Artikel 12 Absatz 4bis Jagdgesetz an Nutztieren liegt vor, wenn Wölfe eines Rudels in ihrem Streifgebiet innerhalb der aktuellen Sömmerungsperiode mindestens 8 Nutztiere getötet oder ein Tier der Rinder- und Pferdegattung getötet oder schwer verletzt haben und sofern die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz vorgängig ergriffen wurden.
² Es dürfen bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere erlegt werden.
³ Die Wölfe sind bei der Nutztierherde zu erlegen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen.
⁴ Die Kantone liefern dem BAFU in ihrem Antrag die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
¹ Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
² Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
³ Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
a. alle geschützten Säugetiere;
b. alle Lappen- und Seetaucher;
c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
f. alle Taggreifvögel;
g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
h. Eulen;
i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
⁴ Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
⁵ Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
Art. 6 ²⁷ Haltung und Pflege geschützter Tiere
¹ Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
² Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen.
³ Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten Tieren.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
Art. 6 bis ²⁸ Falknerische Haltung von Greifvögeln
¹ Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;
b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und
c. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
² Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
a. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flugdrahtanlagen;
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.
³ Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
⁴ Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
¹ Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Steinböcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.
² Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 2013²⁹ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.³⁰
²⁹ SR 453.0
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3111 ).
Art. 8 ³¹ Aussetzen von einheimischen Tieren
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation³² (Departement) kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
² Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
³ Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
³² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 8 bis ³³ Umgang mit nicht einheimischen Tieren
¹ Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.
² Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
³ Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen.
⁴ Zuständig sind:
a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen³⁴ nach vorgängiger Zustimmung des BAFU;
b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden.
⁵ Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
³⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst.

3. Abschnitt: Wildschaden

Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
¹ Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.³⁵
² Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 9 bis ³⁶ Massnahmen gegen einzelne Wölfe
¹ Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen erheblich gefährden.³⁷
² Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:
a. mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;
b. mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet werden; oder
c.³⁸
mindestens 6 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.³⁹
³ Bei Tieren der Rinder- oder Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf mindestens ein Nutztier getötet oder schwer verletzt wurde.⁴⁰
⁴ Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 Buchstabe c und 3 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies ergriffen worden sind.⁴¹
⁵ Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.
⁶ Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren oder der Verhütung weiterer erheblicher Gefährdung der Menschen durch einen einzelnen Wolf dienen.⁴² Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 286 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 286 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 ( AS 2021 418 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 286 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 ( AS 2021 418 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 286 ).
Art. 9 ter ⁴³ Einzelabschuss eines Wolfs aus einem Rudel
Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für den Menschen durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ohne Zustimmung des BAFU den Abschuss des Wolfes anordnen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 286 ).
Art. 10 ⁴⁴ Entschädigung und Schadenverhütung
¹ Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
a.⁴⁵
80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden;
b. 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.
² Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
³ Der Bund leistet die Abgeltung für Nutztiere unter den folgenden Voraussetzungen:
a. Die Nutztiere sind in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45 b Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966⁴⁶ zum Zeitpunkt des Risses korrekt registriert; und
b. der Kanton übernimmt die Restkosten.⁴⁷
⁴ Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.⁴⁸
⁵ Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.⁴⁹
⁶ …⁵⁰
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1005 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
⁴⁶ SR 916.40
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 286 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 269 ).
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 10 bis ⁵¹ Konzepte für einzelne Tierarten
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;
b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;
e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;
f.⁵²
die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4bis und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse;
g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ).
Art. 10 ter ⁵³ Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
¹ Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu 80 Prozent an den pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:
a. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen;
b. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren;
c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären;
d. weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.⁵⁴
² Das BAFU kann sich zu höchstens 80 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:
a. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;
b. Planung zur Entflechtung der Mountainbike- und Wanderwege vom Einsatzgebiet von Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Umsetzung dieser Massnahmen;
c. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.⁵⁵
³ Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.
⁴ Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
⁵ Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen beiziehen.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 ( AS 2021 418 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 ( AS 2021 418 ).
Art. 10 quater ⁵⁶ Herdenschutzhunde
¹ Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
² Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;
b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;
c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁵⁷ gefördert wird; und
d.⁵⁸
³ Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden.⁵⁹
⁴ Es erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966⁶⁰ jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.⁶¹
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
⁵⁷ SR 910.13
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
⁶⁰ SR 916.40
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
Art. 10 quinquies ⁶² Zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren
¹ Zum Schutz von Nutztieren auf Weiden vor Grossraubtieren gilt im Sinne von Artikel 9bis Absatz 4 das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar:
a. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen, oder Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen;
b. Neuweltkameliden, Weideschweine sowie Hirsche in Gehegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen;
c. Tiere der Rinder- und Pferdegattung: das Überwachen des Muttertiers mit seinem Jungtier während der Geburt, deren gemeinsame Haltung auf betreuten Weiden während den ersten zwei Lebenswochen sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren;
d. Bienenstöcke: Elektrozäune, die vor Bären schützen;
e. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10ter Absatz 1 Buchstabe d.
² Die Kantone bezeichnen die Alpperimeter, auf denen das Ergreifen von Schutzmassnahmen nach Absatz 1 als nicht zumutbar erachtet wird.
³ Nutztiere auf einem Hofareal, die sich in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als geschützt.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 ( AS 2021 418 ).

4. Abschnitt: Forschung

Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
¹ Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
² Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
³ Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.
Art. 12 Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung
Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung fest.
Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
¹ Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
² Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
³ Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
⁴ Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.

5. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 14
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
¹ Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetz es ⁶³.
² Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes.⁶⁴
⁶³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 15 a ⁶⁵ Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁶⁶.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
⁶⁶ SR 172.010
Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
¹ Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
² Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.
Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.
Art. 18 BAFU
¹ Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.
² Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.⁶⁷
³ Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁶⁸ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.⁶⁹
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
⁶⁸ SR 510.620
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
Art. 18 bis ⁷⁰ Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1971⁷¹ zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.
⁷¹ [ AS 1971 848 ]
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
…⁷²
⁷² Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.
Art. 21 ⁷³
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

Anhang 1 ⁷⁴

⁷⁴ Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
(Art. 8bis Abs. 2)

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Sylvilagus spec.

Baumwollschwanzkaninchen

Tamias sibiricus

Streifenhörnchen

Ondatra zibethicus

Bisamratte

Myocastor coypus

Nutria

Castor canadensis

Kanadischer Biber

Nyctereutes procyonoides

Marderhund

Procyon lotor

Waschbär

Neovison vison

Amerikanischer Nerz

Dama dama

Damhirsch

Cervus nippon

Sikahirsch

Cervus canadensis

Wapiti

Odocoileus virginianus

Weisswedelhirsch

Ovis aries

Mufflon

Alectoris chukar

Chukar-Steinhuhn

Alectoris rufa

Rothuhn

Tadorna ferruginea

Rostgans

Alopochen aegyptiaca

Nilgans

Branta canadensis

Kanadagans

Cygnus atratus

Schwarzschwan

Myiopsitta monachus

Mönchssittich

Psittacula krameri

Halsbandsittich

Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁷⁵ den Wildtieren gleichgestellt sind.

⁷⁵ SR 455.1

Anhang 2 ⁷⁶

⁷⁶ Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
(Art. 8bis Abs. 2)

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Sciurus carolinensis

Grauhörnchen

Oxyura jamaicensis

Schwarzkopfruderente

Greifvogel-Arthybriden

Anhang 3 ⁷⁷

⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 ( AS 2023 662 ).
(Art. 4 b Abs. 3)

Die fünf Wolfsregionen der Schweiz

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Bezeichnung der Region

Nummer

Kantone

Fläche

Schwellenwert an Wolfsrudeln

«Jura»

I

7641 km²

2

VD

AG

NE

FR

BE

SO

JU

BL

BS

GE

«Nordostschweiz»

II

4739 km²

2

SG

ZH

SH

AR

AI

TG

«Zentralschweiz»

III

6226 km²

2

LU

BE

SZ

UR

GL

OW

SG

NW

ZG

«Westschweizer Alpen»

IV

11 380 km²

3

VS

BE

FR

VD

«Südostschweiz»

V

10 038 km²

3

GR

TI

SG

Markierungen
Leseansicht