Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (784.102.11)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)

    (VVNF) vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024)
    ¹ SR 784.102.1 ² SR 784.106

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Frequenznutzung ohne Konzession, ohne vorgängige Meldung und ohne Fähigkeitszeugnis
    ¹ Die Frequenznutzungen, für die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich sind, sind in Anhang 1 geregelt.
    ² Frequenzen unter 8,3 kHz können unter Einhaltung der geltenden Vorschriften frei genutzt werden.
    Art. 2 Aussendung des Ruf- und Kennzeichens
    ¹ Die Nutzerinnen und Nutzer des Funkfrequenzspektrums, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997³ (FMG) unterliegen, müssen das Ruf- oder Kennzeichen bei der Verbindungsaufnahme und anschliessend alle 10 Minuten aussenden.
    ² Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Nutzung von Funkanlagen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
    ³ SR 784.10
    Art. 3 Koordinationskanal
    ¹ Der Koordinationskanal (K-Kanal) dient der Übertragung von Nachrichten zur Koordination des Einsatzes von Organisationen, die bei Schadenereignissen oder Unfällen Hilfe leisten.
    ² Die Organisationen dürfen ihren internen Funkverkehr nicht über den K-Kanal abwickeln.
    ³ Bei Übungen am K-Kanal muss jedem Anruf das Wort «Übung» oder «Verbindungskontrolle» beigefügt werden. Stört eine Organisation bei einer Übung den Funkverkehr einer anderen Organisation, die Hilfe leistet, so muss sie ihren Funkverkehr sofort einstellen.

    2. Abschnitt: Flug- und Schiffsfunk

    Art. 4 Flugfunk
    Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung zur Verfügung stehen, sind in Anhang 2 aufgelistet.
    Art. 5 Schiffsfunk
    Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt) zur Verfügung stehen, sind in Anhang 3 aufgelistet.

    3. Abschnitt: Amateurfunk

    Art. 6 Frequenzbereiche
    Die Frequenzbereiche, die Inhaberinnen und Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF sowie Inhaberinnen und Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF zur Verfügung stehen, sind in Anhang 4 aufgelistet.
    Art. 7 Zusätze für Rufzeichen
    ¹ Betreibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47 f der Verordnung vom 6. Oktober 1997⁴ über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich eine bewegliche Funkanlage in einem Land- oder Luftfahrzeug, auf einem Binnenschiff, einem Seeschiff oder an einem anderen Standort, so kann sie oder er ihr oder sein Rufzeichen mit einem der folgenden Zusätze ergänzen:

    Standort

    Zusatz für
    Radiotelefonie

    Zusatz für
    Morsetelegrafie

    Landfahrzeug oder Binnenschiff

    «mobile»

    «/M»

      Seeschiff

    «maritime mobile»

      «/MM»

      Luftfahrzeug

    «aeronautical mobile»

      «/AM»

    Anderer Standort

    «portable»

      «/P»

    ² Die Inhaberin oder der Inhaber darf andere Zusätze verwenden, wenn sie betrieblich notwendig sind und vom Rufzeichen mit einem Binde- oder Schrägstrich getrennt werden.
    ³ Betreibt die Inhaberin oder der Inhaber eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse ihre oder seine Funkanlage im Fürstentum Liechtenstein, so muss sie oder er dem Rufzeichen den nachstehenden Zusatz voranstellen:
    a. Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF: «HBØ/» (HB Null Schrägstrich);
    b. Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF: «HBØY/» (HB Null Yankee Schrägstrich).
    ⁴ SR 784.104

    4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker

    Art. 8 Durchführung
    ¹ Die Prüfungen für Funkerinnen und Funker werden auf Deutsch, Französisch und Italienisch durchgeführt. Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Prüfungssprache frei wählen.
    ² Ort, Datum und Zeit der Prüfungen werden vom BAKOM festgelegt.
    ³ An die Prüfung sind ein amtlicher persönlicher Ausweis sowie ein Passfoto für ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a–e VNF mitzubringen.
    ⁴ Die Geräte und Simulatoren für die Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b VNF werden vom BAKOM zur Verfügung gestellt.
    ⁵ Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
    Art. 9 Teilerlass
    Wer über ein Fähigkeitszeugnis in einem Prüfbereich verfügt, kann dem BAKOM Antrag auf teilweisen Erlass von Prüfungsinhalten stellen.
    Art. 10 Hilfsmittel
    Die zulässigen Hilfsmittel sind in den Prüfungsvorschriften festgelegt. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
    Art. 11 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung
    Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Fach mindestens 70 von 100 Punkten erreicht.
    Art. 12 Prüfungsvorschriften
    Die Vorschriften für die Prüfung zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF sind in Anhang 5 geregelt.
    Art. 13 Nachprüfung
    ¹ Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann innerhalb eines Jahres, nachdem die Prüfung abgelegt wurde, eine Nachprüfung ablegen. Geprüft werden die Fächer, in denen das Resultat ungenügend war.
    ² Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung erneut ablegen. Es werden alle Fächer geprüft.
    Art. 14 Prüfungsgebühren
    ¹ Die Gebühren nach den Artikeln 39–42 GebV-FMG müssen spätestens acht Tage vor der Prüfung auf dem Konto des BAKOM gutgeschrieben sein.
    ² Wer der Prüfung fernbleibt, muss die Grundgebühr bezahlen, wenn sie oder er sich nicht mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich abgemeldet hat.
    ³ Wer von der Prüfung ausgeschlossen wird oder diese vorzeitig verlässt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung des BAKOM vom 9. März 2007⁵ über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird aufgehoben.
    ⁵ [ AS 2007 1023 , 7087 ; 2009 1089 , 4231 ; 2011 5267 ; 2012 6573 ; 2015 2775 , 4979 ; 2016 1685 ; 2017 3203 , 7145 ; 2018 2689 ; 2019 989 , 2573 , 4247 ; 2020 1223 , 3565 ]
    Art. 16 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

    Anhang 1 ⁶

    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 6. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 666 ).
    (Art. 1 Abs. 1)

    Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF erforderlich sind ⁷

    ⁷ Der Inhalt des Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/666 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. Separatdrucke können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern ( www.bundespublikationen.admin.ch ).
    Fassung 6 vom 6. November 2023

    Anhang 2

    (Art. 4)

    Frequenzbereiche für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung

    Verwendungszweck

    Frequenzbereich

    RIR

    HF-COM

    2 – 30 MHz

    RIR0101-05

    VHF-COM

    118 – 137 MHz

    RIR0101-01/02/03/04

    VHF-NAV

    °°VOR

    °°ILS LOC

    °°GP

    °°MARKER

    108 – 118 MHz

    108 – 112 MHz

    329 – 335 MHz

    74,8 – 75,2 MHz

    RIR0102-02/04

    RIR0102-06

    SAT NAV (GPS)

    According to provider

    ADF

    300 – 527 kHz

    RIR0102-01

    DME Interrogator

    960 – 1215 MHz

    RIR0102-03

    ATC Transponder

    1030 / 1090 MHz

    RIR0103-05

    Weather Radar

    9300 – 9500 MHz

    RIR0102-08

    Radio Altimeter

    4200 – 4400 MHz

    RIR0102-09

    Emergency Locator Transmitter

    406 / 121.5 / 243.0 MHz

    RIR0104-01

    Satcom

    According to provider

    Various

    TCAS

    1030 / 1090 MHz

    RIR0103-05

    Anhang 3

    (Art. 5)

    Frequenzbereiche für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt)

    Verwendungszweck

    Frequenzbereich

    RIR

    TX/RX MF/HF (DSC)

    1605 – 3800 kHz

    4000 – 27500 kHz

    RIR0601-02

    Inmarsat-C

    1626.5 - 1645.5 MHz

    RIR0601-06

    Satcom

    According to provider

    Various

    TX/RX VHF (DSC)

    156-174 MHz

    RIR0601-01

    TX/RX VHF (ATIS)

    156-174 MHz

    RIR0603-10

    SART

    9.2 - 9.5 GHz

    RIR0604-04

    RIR0604-03

    EPIRB

    406 / 121.5 MHz

    RIR0601-16

    RIR0601-20

    RX Navtex

    518 / 490 kHz

    Radar

    9410 +/- 30 MHz

    RIR0604-01

    Radar

    3050 +/- 30 MHz

    RIR0604-05

    AIS

    156.025 - 162.025 MHz

    RIR0603-01

    Anhang 4 ⁸

    ⁸ Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BAKOM vom 8. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 671 ).
    (Art. 6)

    Nutzung von Frequenzbereichen nach Artikel 44 VNF

    1. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF

    Frequenzbereich

    Status für
    terrestrische
    Verbindungen

    Status für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten

    Maximale
    Senderleistunga

    135,700

        137,800 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

          1 W ERPe

    472,000

        479,000 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

          5 W EIRPf

    1810,000

      1850,000 kHz

    primär

    nicht zulässig

    1000 W

    1850,000

    2000,000 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    1000 W

    3500,000

      3800,000 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    1000 W

    5351,500

    5366,500 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

        15 W EIRPf

    7000,000

      7200,000 kHz

    primär

    primär

    1000 W

    10100,000

    10150,000 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    1000 W

    14000,000

    14250,000 kHz

    primär

    primär

    1000 W

    14250,000

    14350,000 kHz

    primär

    nicht zulässig

    1000 W

    18068,000

    18168,000 kHz

    primär

    primär

    1000 W

    21000,000

    21450,000 kHz

    primär

    primär

    1000 W

    24890,000

    24990,000 kHz

    primär

    primär

    1000 W

    28000,000

    29700,000 kHz

    primär

    primär

    1000 W

    50,000

          52,000 MHz

    sekundär b

    nicht zulässig

      100 W

    70,000

        70,0375 MHz

    sekundär b

    nicht zulässig

        25 W ERP e

    70,1125

          70,500 MHz

    sekundär b

    nicht zulässig

        25 W ERP e

    144,000

        146,000 MHz

    primär

    primär

    1000 W

    430,000

        435,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    1000 W

    435,000

        438,000 MHz

    primär

    sekundärb

    1000 W

    438,000

        440,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    1000 W

    1240,000

      1260,000 MHz

    sekundärc

    nicht zulässig

    1000 W

    1260,000

      1270,000 MHz

    sekundärb

    sekundärb, d

    1000 W

    1270,000

      1300,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    1000 W

    2300,000

      2308,000 MHz

    sekundärc

    nicht zulässig

      100 W

    2308,000

      2312,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

      100 W

    2312,000

      2400,000 MHz

    sekundärc

    nicht zulässig

      100 W

    2400,000

      2450,000 MHz

    sekundärc

    sekundärc

      100 W

    5650,000

      5670,000 MHz

    sekundärc

    sekundärc, d

      100 W

    5670,000

      5725,000 MHz

    sekundärc

    nicht zulässig

      100 W

    5725,000

      5850,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

      100 W

    10000,000

    10450,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

      100 W

    10450,000

    10500,000 MHz

    sekundärb

    sekundär

      100 W

    24000,000

    24050,000 MHz

    primär

    primär

        10 W

    24050,000

    24250,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

        10 W

    47,000

          47,200 GHz

    primär

    primär

        10 W

    76,000

          77,500 GHz

    sekundärb

    sekundärb

        10 W

    77,500

          78,000 GHz

    primär

    primär

        10 W

    78,000

          81,500 GHz

    sekundärb

    sekundärb

        10 W

    122,250

        123,000 GHz

    sekundärb

    nicht zulässig

        10 W

    134,000

        136,000 GHz

    primär

    primär

        10 W

    136,000

        141,000 GHz

    sekundärb

    sekundärb

        10 W

    241,000

        248,000 GHz

    sekundärb

    sekundärb

        10 W

    248,000

        250,000 GHz

    primär

    primär

        10 W

    2. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF

    Frequenzbereich

    Status für
    terrestrische
    Verbindungen

    Status für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten

    Maximale
    Senderleistunga

    144,000

       146,000 MHz

    primär

    primär

      50 W

    430,000

       435,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

      50 W

    435,000

       438,000 MHz

    primär

    sekundärb

      50 W

    438,000

       440,000 MHz

    sekundärb

    nicht zulässig

      50 W

    1810,000

      1850,000 kHz

    primär

    nicht zulässig

    100 W

    1850,000

      2000,000 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    100 W

    3500,000

      3800,000 kHz

    sekundärb

    nicht zulässig

    100 W

    21000,000

    21450,000 kHz

    primär

    primär

    100 W

    28000,000

    29700,000 kHz

    primär

    primär

    100 W

    a
    Die Spitzenleistung beim Senderausgang ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve maximal abgeben darf (PEP).
    b
    Frequenzbereich, der auch anderen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung steht, die bei der Nutzung Vorrang haben.
    c
    Frequenzbereich, der nur nach erfolgter Meldung beim BAKOM nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d VNF benutzt werden darf.
    d
    Nur für Verbindungen von der Erde zum Satelliten.
    e
    Effective Radiated Power.

    f Effective Isotropically Radiated Power.

    Anhang 5

    (Art. 12)

    Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF ⁹

    ⁹ Der Text der Prüfungsvorschriften kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel oder unter www.bakom.admin.ch > Frequenzen und Antennen > Funkerprüfungen bezogen werden.

    Fähigkeitszeugnis

    Ausgabe der Prüfungsvorschriften

    1

    Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)

    2

    2

    Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt
    (Long Range Certificate)

    3

    3

    UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk

    2

    4

    Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk und Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure

    3

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