Finanzhaushaltverordnung (FHV)
(FHV) vom 5. April 2006 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 611.0 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
1. Kapitel: Staatsrechnung
¹ Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen, sinngemäss anwendbar auf:
a. die Bundesversammlung;
b. die eidgenössischen Gerichte;
c. die Schieds- und Rekurskommissionen;
d. die Bundesanwaltschaft;
e. die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).⁴
² Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle), der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB nach Artikel 142 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁵ (ParlG) bleibt vorbehalten.⁶
³ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 68 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 68 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Sonderrechnungen werden geführt durch:
den Bahninfrastrukturfonds;
den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.
⁷ Aufgehoben durch Art. 39 Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4579 ).
⁸ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 6 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6455 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
Art. 4 ¹² Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
¹ Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.
² Die Finanzplanung soll:
a. mit der Planung der Aufgaben und Leistungen eng verbunden sein;
b. die Voraussetzungen für schuldenbremsekonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen;
c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können.
³ Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:
a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen;
b. der von der Bundesversammlung angenommenen, noch nicht rechtskräftigen Erlasse;
c. der vom Erstrat angenommenen Erlassentwürfe;
d. der von einer parlamentarischen Kommission einem Rat unterbreiteten Erlassentwürfe;
e. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften.
⁴ Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 5 ¹³ Legislaturfinanzplan
¹ Der Legislaturfinanzplan stellt dar:
a. die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in der Legislaturperiode;
b. die mittelfristige Finanzperspektive sowie die mittelfristigen steuer- und ausgabenpolitischen Prioritäten des Bundesrates;
c. die langfristige Finanzperspektive sowie Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche.
² Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben:
a. zu den Zielen und Strategien;
b. zum Finanzierungsbedarf;
c. zu den Reformen der Legislaturplanung und zu deren finanziellen Konsequenzen.
³ Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.
⁴ Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturplanung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG¹⁴).
⁵ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 6 ¹⁵ Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
¹ Für den jährlichen integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) gelten sinngemäss die Bestimmungen über:
a. die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags (Art. 18 und 19);
b. die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22);
c. die Globalbudgets, die Leistungsgruppen und die Einzelkredite (Art. 27 a –27 c ).
² Der Bundesrat erlässt Weisungen zu den Artikeln 4–6.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
¹ Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.
² Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.
2. Abschnitt: Verpflichtungskredite
(Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG)
¹ Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
² Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
³ Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits
Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt:
a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betragen: 1.¹⁸
für den Abschluss von längerfristigen Mietverträgen von Liegenschaften,
für den Abschluss von Baurechtsverträgen,
2. für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegenschaftsbereichs,
3. für die Beschaffung von Dienstleistungen;
b. für die Anstellung von Bundespersonal.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 12 Bemessung und Begründung der Eingaben
Die Kreditbegehren der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung des Verpflichtungsbedarfs.
b. Sie legen bei erheblichen ausgewiesenen Unsicherheitsfaktoren dar, mit welchen Korrektur- und Steuerungsmassnahmen sich abzeichnendem Mehrbedarf zu begegnen wäre.
c. Sie sehen nötigenfalls angemessene und offen ausgewiesene Reserven vor.
Art. 13 Bewilligung und Verfahren
¹ Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt.
² Begehren um Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 2004²⁰ über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten.
³ Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, in welcher Form ein Verpflichtungskredit beantragt werden muss.
Art. 14 ²¹ Kreditfreigaben
Über Kreditfreigaben aus Verpflichtungskrediten nach Artikel 24 FHG entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 15 Verpflichtungskontrolle
¹ Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites ausweisen:²²
b. den Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtungen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten;
die angefallenen Aufwände und Investitionsausgaben;
d. die für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlichen Verpflichtungen.
² Nach Abschluss des Vorhabens rechnet die Verwaltungseinheit den Kredit ab und berichtet darüber in der Staatsrechnung.
³ Die Verpflichtungskredite müssen im Buchhaltungssystem der Verwaltungseinheit erfasst werden.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ).
¹ Zusatzkredite sind unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen, soweit sie nicht durch die Teuerung oder Wechselkursschwankungen bedingt sind.
² Sie werden in der Regel nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Verpflichtungskredit bewilligt.
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1387 ).
3. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge
Art. 18 Aufstellung; Verfahren
¹ Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.
² Die Jahresziele sollen mindestens:
a. die Einhaltung der Schuldenbremse (Art. 13–18 FHG) gewährleisten;
b. den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen.
³ Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) und dem Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) technische Weisungen für das Eingabeverfahren.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
(Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG)
¹ Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:
a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen. Die Finanzverwaltung kann im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.
b. Vollständigkeit: Im Voranschlag sind alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen aufzuführen. Diese dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.
c. Jährlichkeit: Das Voranschlagsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Voranschlagsjahres.
Spezifikation: Ein Kredit darf nur für den bei der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden (Art. 57 Abs. 2 FHG).
² Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.
³ Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement.²⁷
⁴ Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.²⁸
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
(Art. 30, 33, 35 und 36 FHG)
¹ Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksame Aufwände zu belasten.²⁹
² Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewilligter Voranschlagskredit.
³ Der Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.³⁰
⁴ Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.³¹
⁵ Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
⁶ Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nachtragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.
⁷ Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folgejahr.³²
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6455 ).
Art. 21 Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag
¹ Die Eingaben der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Aufwände und Investitionsausgaben sowie der Erträge und Investitionseinnahmen.
b. Sie begründen Notwendigkeit und Ausmass der Kreditbegehren sowie gegebenenfalls Abweichungen zum Vorjahr und zum Finanzplan.
c. Sie stellen die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren dar.
d. Sie halten den zu erwartenden Gesamtaufwand und die zu erwartenden gesamten Investitionsausgaben fest, wenn sich Vorhaben über das Voranschlagsjahr hinaus erstrecken.
² Die Eingaben zu den Globalbudgets und zu den Einzelkrediten enthalten ausserdem die Informationen nach den Artikeln 27 b und 27 d .³³
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 22 Prüfung der Eingaben
¹ Die Finanzverwaltung, der Bereich DTI der BK und das EPA prüfen, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die Weisungen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.³⁴
² Sie bereinigen Differenzen mit den Verwaltungseinheiten unter Einbezug der Departemente soweit möglich direkt. Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
Art. 23 Rechtliche Grundlagen
¹ Beim Aufstellen des Voranschlags ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die in Kraft stehen, wenn der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschiedet.
² Kredite für Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage fehlt, sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besonderen Aufstellung als gesperrt auszuweisen.
¹ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II).
² Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 1 FHG mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation als Vorschuss bewilligt.³⁵
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder mit der Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung eines Nachtragskredites gewartet werden kann.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1387 ).
Art. 26 Kreditübertragungen
¹ Kreditübertragungen werden vom Bundesrat in der Regel zusammen mit den Botschaften zu den Nachträgen I und II beschlossen.
² Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilligen Kredite unverändert.³⁸
³ Übersteigt ein allfälliger Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kreditrest, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.
⁴ Ein übertragener Kreditrest darf auch im Folgejahr nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
³⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 68 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 27 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen
¹ Ist ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich und steht kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüberschreitung.
¹bis Übersteigt ein Mehrbedarf die zulässige Kreditüberschreitung nach Artikel 36 Absatz 2 FHG, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.⁴⁰
² Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Wechselkurs usw.) darzulegen. Es ist nachzuweisen, warum:
a. der Aufwand oder die Investitionsausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte;
b. deren Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde;
c. nicht bis zum nächsten Voranschlag gewartet werden kann.
³ Wird im Begehren ein Vorschuss beansprucht, so ist die Dringlichkeit eingehend nachzuweisen.⁴¹
⁴ Im Rahmen des Rechnungsabschlusses haben die Verwaltungseinheiten die Kreditüberschreitungen nach Artikel 36 FHG zu begründen.⁴²
⁵ Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1387 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
4. Abschnitt: ⁴³ Aufwände und Investitionen der Verwaltung
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
(Art. 30 a Abs. 2 und 3 FHG)
¹ Ausserhalb der Globalbudgets werden insbesondere budgetiert:
a. Fiskalerträge sowie Erträge aus Regalien und Konzessionen;
b. Finanzaufwände und Finanzerträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen;
c. ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben nach den Artikeln 13 Absatz 2 und 15 FHG.
² Die Finanzverwaltung bestimmt die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe b. Sie kann für weitere Fälle die Budgetierung ausserhalb der Globalbudgets und Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen.
³ Investitionsausgaben und -einnahmen werden je in einem separaten Globalbudget ausgewiesen, wenn die Investitionsausgaben regelmässig 20 Prozent des Globalbudgets oder 50 Millionen Franken überschreiten.
Art. 27 b Leistungsgruppen
(Art. 3 Abs. 7, 19 Abs. 1 Bst. d sowie 29 Abs. 2 und 3 FHG)
Für jede Leistungsgruppe werden festgelegt:
b. die Anteile am Globalbudget;
c. die Ziele und in der Regel die Messgrössen und die Sollwerte;
d. weitere Informationen, insbesondere Kennzahlen und Indikatoren.
Als bedeutende Einzelmassnahmen und Projekte nach Artikel 30 a Absatz 5 FHG gelten namentlich:
a. befristete Projekte, soweit deren Budgetierung im Globalbudget die Stetigkeit beeinträchtigt;
c. der Mittelbedarf von Verwaltungsbereichen, für die eine Steuerung mit Zielen, Messgrössen und Sollwerten nach Artikel 27 b Buchstabe c nicht geeignet ist.
Art. 27 d Begründungen zum Voranschlag
¹ In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden die wichtigsten Bestimmungsfaktoren für die Höhe der beantragten Kredite dargestellt und wichtige Abweichungen zum Voranschlag des laufenden Jahres sowie zur letzten Rechnung kommentiert.
² In den Begründungen zu den Globalbudgets werden ausgewiesen:
b. der gesamte Sach- und Betriebsaufwand sowie die Anteile des Informatiksachaufwands und des externen Beratungsaufwands;
c. der übrige Funktionsaufwand;
d. die Investitionsausgaben;
e. die Anzahl Vollzeitstellen.
³ Für jede Leistungsgruppe werden die Angaben nach Artikel 27 b ausgewiesen.
Art. 27 e Begründungen zur Staatsrechnung
¹ In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden die Abweichungen zum Voranschlag sowie massgebliche Abweichungen zur letzten Rechnung erläutert.
² Ein gesonderter Ausweis erfolgt zur Bildung, zum Bestand sowie zur Verwendung oder Auflösung von Reserven.
³ Für jede Leistungsgruppe werden insbesondere ausgewiesen:
a. die Angaben nach Artikel 27 b Buchstaben a–c;
b. die Erreichung der Leistungs- und Wirkungsziele;
c. die Anzahl Vollzeitstellen;
d. der externe Beratungsaufwand;
e. der Informatiksachaufwand.
⁴ Soweit von der Bundesversammlung im Rahmen der Globalbudgets gefasste Beschlüsse zu Zielen, Messgrössen und Sollwerten sowie zu finanziellen Planungsgrössen nicht eingehalten wurden, legt der Bundesrat in der Botschaft zur Staatsrechnung die Gründe dar.
Art. 27 f Bildung von Reserven
¹ Für die Bildung von Reserven stellen die Departemente dem Bundesrat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung Antrag zuhanden der Bundesversammlung.
² Wirtschaftlichkeitsverbesserungen und Nettomehrerträge, die Anlass zur Bildung allgemeiner Reserven geben, sind im nachfolgenden Voranschlag und Finanzplan angemessen zu berücksichtigen.
Art. 27 g Bestand von Reserven
¹ Der Bestand der Reserven liegt in der Regel unter 10 Prozent des Jahresaufwands des Bundes im verwaltungseigenen Bereich.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement (Finanzdepartement) legt dem Bundesrat ein Konzept zur Auflösung von Reserven vor, wenn diese Obergrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird.
Art. 27 h Verwendung von Reserven
¹ Zweckgebundene Reserven dürfen nur für das Projekt eingesetzt werden, für das sie gebildet worden sind. Ein beim Abschluss des Projekts nicht beanspruchter Restbetrag verfällt.
² Allgemeine Reserven können für die Finanzierung von Projekten und Massnahmen eingesetzt werden, die gemäss Voranschlag oder Finanzplan und Leistungsvereinbarung besonders gefördert werden sollen oder die anderweitig zum Grundauftrag des Amtes gehören.
Art. 27 i ⁴⁴ Ergänzende Weisungen
Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen zu den Artikeln 27 a –27 h . Die Weisungen zu den Artikeln 27 d und 27 e erlässt sie im Einvernehmen mit dem EPA und dem Bereich DTI der BK.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
1. Abschnitt: Buchführung
¹ Für die Buchführung gelten die folgenden Grundsätze:
a. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen.
b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind nach den Weisungen der Finanzverwaltung (Art. 32 Abs. 2) vorzunehmen.
c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten.
d. Nachprüfbarkeit : Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
² Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung
Die Verbuchung ist vorzunehmen:
a. bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
bei Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
d. bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Rückvergütungen für Aufwand oder Investitionsausgaben früherer Jahre werden bei den Verwaltungseinheiten als Ertrag oder Investitionseinnahme verbucht. In begründeten Fällen kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der betroffenen Kreditposition zulassen.
Art. 31 ⁴⁷ Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege
¹ Die Verwaltungseinheiten bewahren die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Aufbewahrungspflichten.
² Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege werden elektronisch aufbewahrt. Die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten muss gewährleistet sein und die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 32 Buchführung der Verwaltungseinheiten
¹ Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
² Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinheiten. Sie sorgt mit ihren Vorgaben für standardisierte Finanzprozesse.
³ Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf der schriftlichen Regelung. Zu regeln sind der Leistungsumfang, die Zuständigkeit, die Verantwortlichkeit und die Sicherheitsaspekte.
(Art. 63 Abs. 2 Bst. a FHG)
Der Kontenrahmen der Bundesrechnung gliedert sich nach der Übersicht im Anhang 1. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürfnissen der Haushaltführung fest.
2. Abschnitt: Inventarisierung
¹ Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren sie laufend.
² Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
³ Für Sammlungen und Kunstgegenstände wird in der Regel ein Sachinventar geführt.
⁴ Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände jährlich und halten die Standorte fest.
Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen) aufgeführt.
3. Abschnitt: Interne Kontrolle
Art. 36 Internes Kontrollsystem
¹ Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
² Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle und nach Rücksprache mit den Departementen die erforderlichen Weisungen.
³ Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Steuerung eines angemessenen internen Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.⁴⁸
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 37 ⁴⁹ Unterschriftenregelung
¹ Die Genehmigung von Buchungsbelegen und die Freigabe von Zahlungen erfordern eine Doppelunterschrift. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle Ausnahmen zulassen.
² Wer Buchungsbelege genehmigt und Zahlungen freigibt, bestätigt damit deren Richtigkeit.
³ Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungen kann an ein Dienstleistungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden.
⁴ Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn:
a. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen oder Freigaben bewilligen, gewährleistet sind;
b. die Genehmigung oder die Freigabe nachvollziehbar ist; und
c. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungs- und Freigabevorgänge sichergestellt ist.
⁵ Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung der Unterschriftenregelung gemäss diesem Artikel und gemäss den Weisungen der EFV verantwortlich. Die Umsetzung muss der Aufgaben- und Kompetenzordnung der Verwaltungseinheit entsprechen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6455 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 39 Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresabschlüsse
¹ Die Direktoren und Direktorinnen unterzeichnen zusammen mit den Finanzverantwortlichen den Jahresabschluss ihrer Verwaltungseinheit mit Erfolgsrechnung und Bilanz und stellen ihn der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zu.
² Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Finanzdepartement) und der Direktor oder die Direktorin der Finanzverwaltung bestätigen der Finanzkontrolle, dass die Jahresrechnung des Bundes nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt und abgeschlossen wurde und dass sie die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt.
4. Abschnitt: Kostentransparenz
Art. 40 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
a. als Basis-Variante mit minimalen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die überwiegend gesetzliche Aufgaben erfüllen, über politische Aufträge geführt werden und nur über ein geringes Ausmass an betrieblicher Autonomie verfügen;
b. als einfache KLR mit mittleren Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über ein gewisses Mass an betrieblicher Autonomie verfügen und weitgehend selbstständig bestimmen, wie die vorgegebenen Leistungen erbracht werden; die Leistungen müssen weitgehend klar definierbar, abgrenzbar und messbar sein;
c. als ausgebaute KLR mit hohen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über eine hohe betriebliche Autonomie verfügen oder in einem erheblichen Ausmass gewerbliche Leistungen am Markt erbringen und die zur Hauptsache über Leistungen und Erlöse gesteuert werden.
² Die Departemente bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung, welche KLR die Verwaltungseinheiten führen. Bei Differenzen entscheidet der Bundesrat.
Art. 41 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten
¹ Die Finanzverwaltung kann eine zwischen Verwaltungseinheiten vereinbarte kreditwirksame Leistungsverrechnung zulassen, wenn die Leistungen:
a. betragsmässig wesentlich sind;
b. einem Leistungsbezüger zugeordnet und von diesem beeinflusst werden können; und
c. kommerziellen Charakter haben.
² Sie nimmt die verrechenbaren Leistungen in einen zentralen Leistungskatalog auf.
³ Die Leistungen werden zu Vollkosten verrechnet. Wird eine Leistung gegenüber Dritten gegen Entgelt erbracht, gilt dieser Preis auch für die verwaltungsinterne Leistungsverrechnung. Für Unterbringungskosten wird in der Regel eine marktorientierte Miete verrechnet.⁵²
⁴ Die EFV kann für die Aufbauphase der Leistungserbringung befristete Abweichungen von der Verrechnung zu Vollkosten bewilligen, wenn von der leistungserbringenden Verwaltungseinheit dargelegt wird, dass zukünftig Verbund- oder Grössenvorteile genutzt werden können. Die EFV regelt die Einzelheiten in Weisungen.⁵³
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
5. Abschnitt: ⁵⁴ Bearbeitung von Personendaten
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 42 Ermächtigung und Zweck
¹ Die folgenden Bundesämter bearbeiten Personendaten auf Papier und in einem oder mehreren Informationssystemen zu den folgenden Zwecken:
a. die Finanzverwaltung: für die Abwicklung des Supportprozesses Finanzen;
b. das Bundesamt für Bauten und Logistik: für die Abwicklung der Supportprozesse Beschaffung, Immobilien und Logistik;
c. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: für die Abwicklung der Kundenbeziehungsprozesse im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie.⁵⁵
² Die Bearbeitung von Personendaten dient der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung, der Verordnung vom 24. Oktober 2012⁵⁶ über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, der Verordnung vom 5. Dezember 2008⁵⁷ über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes sowie der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010⁵⁸ für das Eidgenössische Finanzdepartement, insbesondere:⁵⁹
a. der Erstellung der Staatsrechnung und der Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts;
b. der Buchführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos;
c. dem Immobilienmanagement;
d. der Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln;
e. dem Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen;
f. der Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten;
der Abwicklung der Kundenbeziehungsprozesse.
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 754 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 754 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 754 ).
¹ Zur Aufgabenerfüllung können folgende Personendaten von Angestellten der Bundesverwaltung und von Dritten bearbeitet werden:
b. organisatorische Zugehörigkeit der Angestellten der Bundesverwaltung;
c. Angaben zu Personalkosten;
d. Angaben zur Buchführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Rechnungsstellung;
e. Angaben zur Abwicklung des Immobilienmanagements;
f. Angaben zur Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln;
g. Angaben zum Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen;
h. Angaben zur Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten;
Angaben zur Abwicklung der Kundenbeziehungsprozesse.
² Die Personendaten der Angestellten der Bundesverwaltung können aus dem Informationssystem Personaldatenmanagement (Art. 27 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁶²) oder aus dem zentralen Identitätsspeicher (Art. 13 der Verordnung vom 19. Oktober 2016⁶³ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes) bezogen werden.⁶⁴
⁶¹ Eingefügt durch Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 754 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 754 ).
Art. 44 Bearbeitende Verwaltungseinheiten
Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes:
a. erhalten Zugriff auf die Informationssysteme, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
b. bearbeiten die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich, die zur Unterstützung der Supportprozesse notwendig sind.
¹ Die Finanzverwaltung, das Bundesamt für Bauten und Logistik und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation tragen in ihrem jeweiligen Bereich die Verantwortung für die Sicherheit der Informationssysteme.⁶⁵
² Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes sind für den Schutz der Daten zuständig.
⁶⁵ Fassung gemäss Anhang der V vom 22. Nov. 2022 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 754 ).
Art. 46 Aufbewahrung der Daten
¹ Die Personendaten werden während zehn Jahren aufbewahrt.
² Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten Bearbeitung der Daten.
³ Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
⁴ Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
¹ Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist.
² Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 2017⁶⁶ über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.⁶⁷
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7271 ).
6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
¹ Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.
² Sicherstellungen sind zu leisten durch:
d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
³ Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.
⁴ Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich nach den Weisungen des Bundesrates.
² Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst.
³ Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über:
a. den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen;
b. die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter;
c. die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden;
die finanzielle Erledigung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
⁴ Sie koordiniert die Berichterstattung gegenüber dem Bundesrat.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
¹ Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgt die zuständige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.
² Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.
(Art. 39 und 57 Abs. 1 FHG)
¹ Die Verwaltungseinheiten dürfen Leasingverträge nur abschliessen, wenn dies für eine wirtschaftliche Mittelverwendung erforderlich ist.
² Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6455 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
4. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Standards und Grundsätze
¹ Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards ⁷¹ (IPSAS).
² Wesentliche Abweichungen von den IPSAS werden in Anhang 2 geregelt und im Anhang zur Jahresrechnung begründet.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁷¹ www.ifac.org/public-sector
⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten
¹ Die Spezialfonds werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Art oder den Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.
² In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 62 ⁷⁵ Spezialfinanzierungen
¹ Die Spezialfinanzierungen werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Art oder den Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.
² In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
¹ Das Finanzdepartement entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
² Über Zuwendungen, für die nicht das Finanzdepartement zuständig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet:
a. die Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen;
b. das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegenstand haben;
c. in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.
³ Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6455 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung) ( AS 2015 4019 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Zahlungsverkehr und Kassenführung
(Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG)
¹ Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Diese kann Ausnahmen bewilligen.
³ Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen.
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012 ( AS 2012 1599 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
(Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG)
¹ Die Verwaltungseinheiten sind ermächtigt, eigene Kassen zu führen, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Die Finanzverwaltung gewährt die erforderlichen Kassenvorschüsse.
² Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel sind sicher aufzubewahren.
³ In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbewahrt werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.
2. Abschnitt: Inkasso und Zwangsvollstreckung
Art. 67 Zahlungsfristen und Mahnungen
Zahlungsfristen und Mahnungen richten sich nach Artikel 12 Absätze 2–4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁸¹.
Art. 68 Zentrale Inkassostelle
¹ Die Finanzverwaltung führt die zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Sie kann andere Verwaltungseinheiten ermächtigen, diese Aufgaben in ihrem Bereich wahrzunehmen.
² Die eidgenössischen Gerichte besorgen das Inkasso in ihrem Bereich selbstständig.
³ Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage aller Unterlagen die zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung.
⁴ Die Finanzverwaltung entscheidet über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen und von Verlustscheinen.
Art. 69 Betreibungsrechtliche Vorkehren
¹ Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen.
² Im Übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe der Finanzverwaltung.
Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung
¹ Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.
² Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Guthaben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.
Art. 70 a ⁸² Fremdwährungsrisiken
¹ Müssen aufgrund eines Verpflichtungskredites Zahlungen in fremder Währung geleistet werden, so sichert die Finanzverwaltung in der Regel das Währungsrisiko ab, wenn:
a. die Zahlungen insgesamt den Gegenwert von 50 Millionen Franken überschreiten;
b. mindestens ein Teil der Zahlungen auf die dem Kreditbeschluss folgenden Jahre fällt; und
c. die Höhe der jährlichen Zahlungen im Voraus feststeht oder geplant werden kann.
² Erreichen die Zahlungen einen Betrag zwischen 20 und 50 Millionen Franken, so entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über die Absicherung.
³ Die Absicherung ist in der Regel unmittelbar nach der Bewilligung des Verpflichtungskredites durch die Bundesversammlung vorzunehmen.
⁴ Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6455 ).
Art. 71 Verjährte Anleihensschulden
¹ Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei der Finanzverwaltung nachträglich einlösen, wenn er unverschuldet verhindert war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen.
² Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes glaubhaft gemacht werden.
³ Titel müssen jedoch innerhalb von 20 Jahren, Zinscoupons innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.
Art. 72 ⁸³ Geschäftstätigkeit der Sparkasse Bundespersonal
¹ Das Finanzdepartement regelt in einer Verordnung die Grundsätze der Geschäftstätigkeit für die Sparkasse Bundespersonal (SKB), insbesondere:
a. Art und Umfang des Dienstleistungsangebots;
b. den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten;
c. die Grundsätze der Kostentragung.
² Die Finanzverwaltung legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen fest.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 72 a ⁸⁴ Kontoberechtigte
¹ Die SKB kann Konten führen für:
a. Angestellte der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte;
b. Angestellte der Bundesanwaltschaft und des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c. Magistratspersonen des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989⁸⁵ über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen;
d. weitere Personen, die dem Bund nahestehen;
e. Personen, die gestützt auf eine Beziehung zum Bund nach den Buchstaben a–d eine Rente oder ein Ruhegehalt von PUBLICA beziehen;
f. Personen, die als Entscheidungsträger einer eidgenössischen Aufsichtsbehörde im Finanzmarktbereich tätig sind.
² Die SKB führt keine Konten für:
a. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter;
c. Personen, die im Ausland rekrutiert und eingesetzt werden;
d. langfristig beurlaubte Personen;
e. befristet angestellte Personen;
Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
²bis Personen nach Absatz 2 Buchstaben d und f bleiben zur Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, wenn sie nach öffentlichem Recht angestellt sind und:
a. vom Bund im Ausland eingesetzt sind;
b. für einen Einsatz in internationalen Organisationen beurlaubt sind; oder
c. beurlaubt sind, um als Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ins Ausland zu folgen.⁸⁷
³ Das Finanzdepartement führt den Kreis der Kontoberechtigten näher aus.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ).
Art. 72 b ⁸⁸ Auflösung der Kontobeziehung
¹ Die SKB löst die Kontobeziehung insbesondere auf, wenn eine Person nicht mehr dazu berechtigt ist, ein Konto bei der SKB führen zu lassen.
² Sie kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn eine Person ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht einhält.
³ Kann die Kontobeziehung nicht aufgelöst werden, so geht die SKB nach Artikel 60 b Absatz 4 FHG vor.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 72 c ⁸⁹ Revisionsstelle der SKB
Die Eidgenössische Finanzkontrolle amtet als externe Revisionsstelle.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 72 d ⁹⁰ Datenschutz in der SKB
¹ Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem folgende Daten ihrer Kundinnen und Kunden:
b. unpersönliche Identifikationsnummer;
d. die Angaben, die für den Vollzug und die Einhaltung anderer rechtlicher Bestimmungen nötig sind, einschliesslich der Angaben über Vollmachten und über wirtschaftlich berechtigte Personen;
e. Daten zu allen bereits bezogenen und derzeit genutzten Dienstleistungen.
² Zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte kann die SKB mit den für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden Personendaten austauschen.
³ Die Daten des Kundendossiers werden nach Beendigung der Kontobeziehung zehn Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten vernichtet.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 73 Angeschlossene Verwaltungseinheiten
¹ Die Tresorerie kann angeschlossenen Verwaltungseinheiten zur Sicherung der Liquidität im Rahmen der Tresorerievereinbarung Darlehen und Vorschüsse gewähren.
² Die Darlehen und Vorschüsse werden unter dem Finanzvermögen erfasst.
¹ Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen (einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten) oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht.
² Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliesslich in Forderungen nach Absatz 1 angelegt werden.
³ Erträge aus Anlagen werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung vereinnahmt. Sie dürfen von den Verwaltungseinheiten nicht zur Deckung von Aufwand oder Investitionsausgaben herangezogen werden.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
¹ Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung.
² Sie erlässt Weisungen namentlich:
a. zum Eingabeverfahren für den Voranschlag (Art. 18 Abs. 3);
zur Steuerung und Berichterstattung im verwaltungseigenen Bereich (Art. 27 i );
zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege (Art. 31);
b. zur Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinheiten (Art. 32 Abs. 2);
c. zur Kontierung (Art. 33);
d. für die Führung der Inventare und zu den Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht (Art. 34);
e. zum internen Kontrollsystem (Art. 36 Abs. 2);
zur Unterschriftenregelung (Art. 37);
g. zu den Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 41);
i. über die formellen Anforderungen an die Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen (Art. 49);
j. zur Risikotragung und Schadenerledigung (Art. 50 Abs. 3);
zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2);
zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und Offenlegungsvorschriften sowie zur konsolidierten Rechnung (Art. 53);
p. zum Inkasso und zur Zwangsvollstreckung (Art. 67–69);
zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken (Art. 70 a ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6455 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6455 ).
Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990¹⁰⁰ wird aufgehoben.
¹⁰⁰ [ AS 1990 996 , 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204 , 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537 , 2004 4471 Art. 15]
Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
¹⁰¹ Die Änderung kann unter AS 2006 1295 konsultiert werden.
Art. 78 ¹⁰² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017
Die SKB löst Kontobeziehungen von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 72 a Abs. 2 Bst. f), innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung auf. Kann die SKB eine Kontobeziehung nicht auflösen, so erbringt sie spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Dienstleistungen mehr. Sie kann das Konto zinslos stellen.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung)