Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Gesuch um Bewilligung für neuartige Lebensmittel
Art. 3 Gesuch um Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 4 Bewilligungserteilung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 5 Allgemeinverfügung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 6 Neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Art. 7 a ⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
Art. 8 Inkrafttreten
Anhang ⁶
Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel
Lebensmittel | Einzuhaltende Vorschriften | |
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Sämtliche Lebensmittel, die nach der Verordnung (EU) 2015/2283⁷ in Verkehr gebracht werden dürfen. | Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsbeschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. | |
Insekten der folgenden Arten: Tenebrio molitor im Larvenstadium (Mehlwurm) Acheta domesticus, adulte Form (Heimchen, Grille) Locusta migratoria, adulte Form (Europäische Wanderheuschrecke) | Sachbezeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Mehlwurm (Tenebrio molitor)», «Heimchen (Acheta domesticus)» oder «Grille (Acheta domesticus)» und «Europäische Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)». Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Sachbezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden. Kennzeichnung Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁸ betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Anforderungen Die Insekten müssen aus einer Zucht stammen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden. Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden. | |
Salvia hispanica, Pflanzenteil: | Verwendungszweck Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Kennzeichnung Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen (Salvia hispanica)» zu bezeichnen. Zusätzlich ist für Chiasamen, die unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf. Werden unverarbeitete Chiasamen offen an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so kann mündlich auf die tägliche Höchstmenge hingewiesen werden, wenn:
Höchstgehalt Die Tagesportion eines Lebensmittels darf nicht mehr als 15 g Chiasamen als Zutat enthalten. Zusätzlich dürfen folgende Höchstgehalte an Chiasamen als Zutat in Lebensmitteln nicht überschritten werden:
Spezifikation der Chiasamen Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf: Trockensubstanz 91–96 % Eiweiss 19–25,6 % Fett 28–34 % Kohlenhydrate⁹ 24,6–41,5 % Ballaststoffe (Rohfasern¹⁰) 20–32 % Asche 4–6 % | |
Chenopodium pallidicaule Aellen (Canihua, Cañihua, Kañiwa oder Kaniwa), Korn | Verwendungszweck Für den menschlichen Konsum darf von der Pflanze Chenopodium pallidicaule Aellen nur das Korn als Ganzes oder gemahlen, roh oder geröstet, in Verkehr gebracht werden. Herkunftsland Chenopodium pallidicaule Aellen muss in Bolivien oder Peru auf traditionelle Weise angebaut worden sein. Kennzeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Canihua», «Cañihua», «Kañiwa» oder «Kaniwa» gefolgt von «(Chenopodium pallidicaule Aellen)». Wird Chenopodium pallidicaule Aellen in roher Form in Verkehr gebracht, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden muss. Spezifikation des Korns Die Körner von Chenopodium pallidicaule Aellen weisen typischerweise folgende Zusammensetzung auf: Wasser 11 % Eiweiss 13 % Fett 7 % Kohlenhydrate (hydrolysierbar) 60 % Ballaststoffe (Rohfasern) 6 % Asche 3 % | |
Lilium davidii L., Knolle (Lilienknolle) | Verwendungszweck Für den menschlichen Konsum darf von der Pflanze Lilium davidii L. nur die Knolle (frische Knolle, gehobelt in Schuppen, Spalten oder dünne Scheiben ähnlich wie Trüffel oder als Pulver aus den getrockneten Knollen) verwendet werden. Herkunftsland Die Knolle von Lilium davidii L. muss in China auf traditionelle Weise angebaut worden sein. Kennzeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Lilienknolle (Lilium davidii L.)». Es ist darauf hinzuweisen, dass die Knolle in kleinen Mengen zu verzehren ist und dass maximal eine Knolle zur Zubereitung einer Mahlzeit verwendet werden darf. Spezifikation der Knolle Die Knolle von Lilium davidii L. weist typischerweise folgende Zusammensetzung auf: Wasser 74 % Eiweiss 4 % Fett 0,5 % Kohlenhydrate 19,5 % Asche 2 % | |
Dipteryx alata V., geröstete Samen (Baru Nuss) | Verwendungszweck Für den menschlichen Konsum dürfen von der Pflanze Dipteryx alata V. (Baru Nuss) nur die gerösteten Samen verwendet werden. Herkunftsland Die Samen müssen aus Brasilien stammen. Kennzeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «geröstete Samen der Baru Nuss (Dipteryx alata V.)». Werden die Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) in roher Form in Verkehr gebracht, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt oder geröstet werden muss. Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die bereits auf Leguminosen allergisch reagieren, Kreuz-Reaktionen entwickeln können. Dieser Hinweis ist auch bei offen in Verkehr gebrachten Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) schriftlich anzubringen. Lebensmittel, die Dipteryx alata V. (Baru Nuss) als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Spezifikation der gerösteten Samen Die gerösteten Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) weisen typischerweise folgende Zusammensetzung auf: Wasser 2–7% Eiweiss 23–31 % Fett 24–46 % Kohlenhydrate Asche 3% |