Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
(Energieförderungsverordnung, EnFV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2024)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b. Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c. biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d. Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017² (EnV);
e. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f. Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen.
a. bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen;
b. bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden.
² Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt. Ausgenommen davon sind Wasserkraftanlagen.³
³ Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 820 ).
Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV⁴.
Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person
Ändert sich nach Gesuchseinreichung die berechtigte Person, so ist dies von der bisher berechtigten Person umgehend der Behörde zu melden, die für die Beurteilung des Gesuchs zuständig ist. Ohne Meldung wird die Einspeiseprämie, die Vergütung, der Investitionsbeitrag oder die Marktprämie an die bisher berechtigte Person ausbezahlt.
Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen
¹ Die Photovoltaikanlagen werden in folgende Kategorien unterteilt:
b. angebaute oder freistehende Anlagen.
² Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.
Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen
¹ Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.
² Als kleine Photovoltaikanlagen gelten:
a. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW;
b. Anlagen, die um weniger als 100 kW Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn deren Gesamtleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung 100 kW oder mehr beträgt.
³ Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
Art. 9 ⁶ Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen
¹ Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a EnG ausgenommen:
b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
c. Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
² Nebst den Nebennutzungsanlagen nach Artikel 26 Absatz 4 EnG sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach Artikel 26 Absatz 1 EnG ausgenommen:
b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
Anlagen, an denen Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991⁸ (GSchG) oder Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991⁹ über die Fischerei (BGF) umgesetzt werden oder wurden, sofern durch die Erweiterung oder die Erneuerung keine neuen oder zusätzlichen ökologischen Beeinträchtigungen entstehen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 275 ).
Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV¹⁰.
2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Allgemeine Anforderungen
Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV¹¹ sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert
¹ Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben der Vollzugsstelle die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.
² Der ökologische Mehrwert ist mit der definitiven Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 24) abgegolten.
Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen
Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen.
2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
Art. 14 Direktvermarktung
¹ Von der Pflicht zur Direktvermarktung (Art. 21 EnG) ausgenommen sind Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW.
² Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, müssen in die Direktvermarktung wechseln.
³ Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
Art. 15 ¹³ Referenz-Marktpreis
¹ Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windkraft- und Geothermieanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie.
² Für Anlagen, deren Produktion monatlich gemeldet wird, gilt der monatliche Durchschnitt.
³ Für Anlagen, deren Produktion vierteljährlich gemeldet wird, gilt der vierteljährliche Durchschnitt.
⁴ Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 275 ).
Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung
¹ Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
² Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
³ Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
⁴ Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009¹⁴ (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen
¹ Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
² Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
³ Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.
Art. 20 Abbau der Warteliste
¹ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf den Wartelisten berücksichtigt werden können.
² Die Anlagen auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen werden entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
³ Die Anlagen auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
a. Anlagen, für die die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der Vollzugsstelle eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung;
b. die übrigen Projekte: entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
¹ Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
² Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1–1.5 zu enthalten.
Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach
¹ Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
² Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
¹ Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
² Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
²bis Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.¹⁶
³ Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.¹⁷
⁴ Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
⁵ Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
¹ Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a. den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c. die Höhe des Vergütungssatzes.
² Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
³ Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b. die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
5. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Austritt
Art. 25 Auszahlung der Vergütung
¹ Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
² Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
³ Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
⁴ Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
⁵ Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
⁶ Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.¹⁸
⁷ Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:
a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
Art. 26 ²⁰ Bewirtschaftungsentgelt
¹ Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh eingespeiste Elektrizität vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt, das sich aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusammensetzt.
² Die Höhe des fixen Anteils für die Vermarktungskosten beträgt für alle Technologien 0,11 Rp./kWh.
³ Der variable Anteil für die Ausgleichsenergiekosten berechnet sich als Produkt aus:
a. dem Verhältnis des Durchschnitts der Ausgleichsenergiepreise für einen Monat zum Durchschnitt der Ausgleichsenergiepreise der Jahre 2013–2015; und
b. dem Basisbetrag nach Absatz 4.
⁴ Der Basisbetrag entspricht:
a. bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen: 0,44 Rp./kWh;
b. bei Wasserkraftanlagen: 0,17 Rp./kWh;
c. bei KVA: 0,05 Rp./kWh;
d. bei den übrigen Biomasseanlagen: 0,17 Rp./kWh.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 275 ).
Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber
¹ Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nimmt die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder ein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergütet der Vollzugsstelle für die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
² Die Netzbetreiber nehmen die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis in ihr Netz einspeisen und über keine Lastgangmessung und kein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergüten der Vollzugsstelle für die abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
³ Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds nach Artikel 37 EnG ein.
Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
¹ Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.
² Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.
³ Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.
⁵ Bei Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.
⁶ Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
¹ Für die Dauer, während der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
² Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, besteht der Anspruch rückwirkend für die gesamte Periode. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.
³ Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der Vollzugsstelle darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass sie wieder eingehalten werden. Die Vollzugsstelle kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Einspeiseprämie, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.
⁴ Werden die Anspruchsvoraussetzungen oder die Mindestanforderungen auch nach Ablauf der Frist nicht eingehalten, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
¹ Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.
² Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Quartalsende jederzeit möglich.²³
³ Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags
¹ Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann ihm weder eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.
² Hat ein Betreiber mit einem Teil seiner Photovoltaikanlage bereits am Einspeisevergütungssystem teilgenommen, so kann er für diesen Teil der Anlage keine Einmalvergütung beantragen.²⁴
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6129 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 32 ²⁵ Bewilligung des früheren Baubeginns
Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 33 ²⁶ Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
¹ Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:
a. 15 Jahre bei Photovoltaikanlagen, KVA, Schlammverbrennungs-, Windenergie- und Wasserkraftanlagen;
b. 10 Jahre bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
² Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 15 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.
³ Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 15 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 34 Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
¹ Für die Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990²⁷ sinngemäss anwendbar.
² Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nach Artikel 33 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
³ Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird zudem ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Bedingungen des Energiemarkts zu einer übermässigen Rentabilität führen.
Art. 34 a ²⁸ Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren
¹ Wird ein Prospektions- oder Erschliessungsprojekt für ein Geothermiereservoir anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Investitionsbeiträge verfügen.
² Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Wurde für die Erstellung einer neuen Photovoltaikanlage oder für die erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage eine hohe Einmalvergütung gewährt, so kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme dieser Anlage oder Erweiterung eine weitere Photovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch oder eine erhebliche Erweiterung einer solchen Anlage auf demselben Grundstück in Betrieb genommen werden und für diese eine hohe Einmalvergütung beantragt werden.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 ³⁰ Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW ausgerichtet.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
Die Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.
Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze ³¹
¹ Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen.
¹bis Für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht.³²
¹ter Für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht.³³
¹quater Für Photovoltaikanlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht, sofern sie eine Leistung von mindestens 150 kW aufweisen und auf einer Höhe von mindestens 1500 m ü. M. installiert wurden.³⁴
² Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung.
³ Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
⁴ Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet.
⁵ Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.
⁶ Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 820 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 38 a ³⁵ Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
¹ Für Projekte zur Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW wird die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt.
² Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.
³ Die mittels Auktionen bestimmte Einmalvergütung besteht aus einem Leistungsbeitrag pro Kilowatt installierte Leistung.
⁴ Weist eine Anlage einen Neigungswinkel von mindestens 75 Grad auf, so wird zusätzlich zum Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, der Neigungswinkelbonus gemäss Artikel 38 Absatz 1bis oder 1ter gewährt.
⁵ Erfüllt eine Anlage die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 Absatz 1quater, so wird zusätzlich zum Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, der Höhenbonus gewährt.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 38 b ³⁶ Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71 a EnG
Die Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71 a Absatz 2 EnG entspricht den ungedeckten Kosten, maximal aber 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ).
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.³⁷
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
³ Sie führt je eine Warteliste für die kleinen und eine für die grossen Photovoltaikanlagen.
⁴ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE je ein Kontingent fest, in dessen Umfang Projekte auf der Warteliste der kleinen und der grossen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden können.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren für kleine Photovoltaikanlagen
¹ Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.
² Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.
³ Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.
⁴ Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 21 oder 43 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.
Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung
Erfüllt die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen und stehen Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so setzt die Vollzugsstelle die Höhe der Einmalvergütung gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen
¹ Das Gesuch um Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
² Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.1 zu enthalten.
³ Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.
Art. 44 ³⁸ Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
Art. 45 Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
¹ Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:
a. 12 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44;
b. 6 Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen.³⁹
² Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
³ Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
⁴ Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
¹ Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die Höhe der Einmalvergütung fest.⁴⁰
² Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
³ Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 44 und weist das Gesuch um Einmalvergütung ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
⁴ Sie kann die Zusicherung nach Artikel 44 auch widerrufen, wenn ihr die Inbetriebnahme nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme gemeldet wird.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
5. Abschnitt: ⁴¹ Auktionen für die Einmalvergütung
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 46 a Zuständigkeiten
¹ Das BFE legt je Auktionsrunde die Höhe des Auktionsvolumens und den zulässigen Gebotshöchstwert fest.
² Es legt zudem fest, welche zusätzlichen Kriterien eine Anlage erfüllen muss, um an einer Spezialauktion (Art. 38 a Abs. 2) teilnehmen zu können.
³ Die Vollzugsstelle führt die Auktionsverfahren durch.
Art. 46 b Teilnahmevoraussetzungen
¹ Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.
² Pro Grundstück und Auktionsrunde darf nur ein Gebot abgegeben werden.
Art. 46 c Auktionsverfahren
¹ Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen sowie die mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.
² Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag:
a. die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
b. die den günstigsten Ansatz pro Kilowatt Leistung aufweisen;
c. die innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden; und
d. für die innerhalb der von der Vollzugsstelle vorgegebenen Frist eine Sicherheit in der Höhe von 10 Prozent dessen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, hinterlegt wird.
³ Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.
Art. 46 d Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
¹ Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.⁴²
² Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
³ Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
⁴ Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
Art. 46 e Definitive Höhe der Einmalvergütung
¹ Die definitive Höhe der Einmalvergütung berechnet sich anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten und des abgegebenen Gebots.
² Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die im Gebot angegebene Leistung entrichtet.
³ Ist die Leistung der Anlage kleiner als im Gebot angegeben, so wird:
a. die Einmalvergütung nur für die tatsächlich installierte Leistung entrichtet;
b. die hinterlegte Sicherheit entsprechend der Abweichung vom Gebot anteilsmässig einbehalten, wenn die tatsächlich installierte Leistung weniger als 90 Prozent der angebotenen Leistung beträgt.
Art. 46 f Widerruf des Zuschlags und Sanktion
¹ Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag und behält die hinterlegte Sicherheitsleistung als Sanktion zugunsten des Netzzuschlagsfonds ein, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen Standort entspricht.
² Die Vollzugsstelle kann die hinterlegte Sicherheitsleistung als Sanktion ganz oder teilweise zugunsten des Netzzuschlagsfonds einbehalten, wenn die Inbetriebnahmemeldung nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme erfolgt.
Art. 46 g Auszahlung der Einmalvergütung und Rückzahlung der Sicherheitsleistung
¹ Die Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.
² Die hinterlegte Sicherheit wird zusammen mit der Einmalvergütung zurückbezahlt, soweit sie nicht gestützt auf Art. 46 e oder 46 f ganz oder teilweise einbehalten wird.
Art. 46 h Publikation zu den Auktionen
Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:
c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
e. die Anzahl der Zuschläge;
f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Franken pro kW;
den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Franken pro kW;
den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW;
den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW;
die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;
die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW;
die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
6. Abschnitt: ⁴⁹ Gesuchsverfahren für Anlagen nach Artikel 71 a EnG
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ).
¹ Das Gesuch um Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71 a EnG ist beim BFE einzureichen.
² Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt.
³ Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.1 sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu enthalten.
⁴ Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist anhand der Vorgaben für die Berechnung der ungedeckten Kosten in Anhang 4 zu erstellen.
Art. 46 j Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und:
a. berechnet die voraussichtliche Höhe der Einmalvergütung zum Zeitpunkt der Zusicherung; sie entspricht den zu erwartenden ungedeckten Kosten;
b. setzt den Höchstbetrag, den die Einmalvergütung nicht überschreiten darf fest; er entspricht 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten;
c. setzt gestützt auf die Buchstaben a und b den Zahlungsplan nach Artikel 46 q fest.
Art. 46 k Teilweise Einspeisung von Elektrizität und Inbetriebnahmefrist
¹ Mit der Leistung des bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommenen und ans Stromnetz angeschlossenen Teils der Anlage muss jährlich mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion der gesamten geplanten Anlage oder mindestens 10 GWh erreicht werden können.⁵⁰
² Die vollständige Inbetriebnahme muss bis zum 31. Dezember 2030 erfolgen.
³ Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so wird die Einmalvergütung anteilsmässig für den bis dahin in Betrieb genommenen Teil berechnet und gewährt, sofern dieser Teil für sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 a Absatz 2 EnG erfüllt.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
Art. 46 l Inbetriebnahmemeldung
¹ Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
² Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist eine Inbetriebnahmemeldung nur für diesen Teil einzureichen.
³ Die Inbetriebnahmemeldung muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.2 enthalten.
Art. 46 m Bauabschlussmeldung
¹ Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
² Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
³ Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist die Bauabschlussmeldung für diesen Teil der Anlage bis zum 31. Dezember 2031 einzureichen.
Art. 46 n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung
Das BFE kann die Frist für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 46 o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion
¹ Nach dem dritten vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion der Anlage seit der vollständigen Inbetriebnahme sowie die Stromproduktion im Winterhalbjahr (1. Oktober–31. März) pro kW installierte Leistung zu melden.
² Die Angaben zur Nettoproduktion weisen den Eigenverbrauch und die Überschussproduktion separat aus.
³ Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so beziehen sich die zu meldenden Angaben nur auf diesen Anlagenteil.
Art. 46 p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
¹ Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE die Einmalvergütung auf den tiefsten Betrag der folgenden Werte definitiv fest:
a. Höhe der definitiven ungedeckten Kosten (Abs. 2);
b. 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten (Art. 46 j Bst. b); oder
c. 60 Prozent der definitiven anrechenbaren Investitionskosten.
² Die definitiven ungedeckten Kosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion gestützt auf den kalkulatorischen Zinssatz und das Preisszenario, die zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach gegolten haben, berechnet.
Art. 46 p bis ⁵¹ Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
¹ Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion nicht erfüllt, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.
² Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann das BFE auf Gesuch des Betreibers hin den Betrachtungszeitraum nach Artikel 46 o Absatz 1 für die Bestimmung der Nettoproduktion anpassen.
³ Werden die Anspruchsvoraussetzungen auch im angepassten Beobachtungszeitraum nicht eingehalten, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
Art. 46 q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung
¹ Die Einmalvergütung nach Artikel 71 a Absatz 4 EnG kann in mehreren Tranchen ausbezahlt werden.
² Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 46 j fest (Zahlungsplan).
³ Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent der in der Zusicherung nach Artikel 46 j berechneten voraussichtlichen Höhe der Einmalvergütung ausbezahlt werden.
7. Abschnitt: ⁵² Bemessungskriterien
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ).
Art. 46 r Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3.
Art. 46 s Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. für den Erwerb von Grundeigentum;
b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 46 t Berechnung der ungedeckten Kosten
¹ Die ungedeckten Kosten berechnen sich nach Anhang 4.
² Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.
5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
¹ Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird und die erweiterte Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann;
b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;
c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder
e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
² Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:
a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; und
die Investition im Verhältnis zur Nettoproduktion, die innerhalb der letzten fünf vollen Betriebsjahre durchschnittlich in einem Jahr erzielt wurde, mindestens 14 Rp./kWh beträgt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
¹ Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
² In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:
a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen.
³ Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:
a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.
⁴ Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.
⁵ Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.
⁶ Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste
Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erstellt, erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.⁵⁷
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
³ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW
Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel
¹ Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV⁵⁸), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt.
² Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt. Die Stichtage sind der 30. Juni 2018, der 31. August 2020, der 31. August 2022, der 30. Juni 2024, der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028 und der 30. Juni 2030.⁵⁹
³ Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3479 ).
Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet.⁶⁰
² Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.
³ Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.
⁴ Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.
⁵ Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
⁶ Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt.
⁷ Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3479 ).
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
¹ Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
² Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
³ Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.
Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 55 Inbetriebnahmemeldung
¹ Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
² Diese muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 56 Bauabschlussmeldung
¹ Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
² Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 57 Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
Art. 59 ⁶² Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
¹ Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
² Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
³ Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
⁴ Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
¹ Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:
a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
d. effizient ausgeführt werden.
² Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
³ Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
⁴ Werden während der Konzessionsdauer Investitionen in die Erneuerung, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage getätigt und ist die verbleibende Konzessionsrestdauer der Anlage kleiner als die mittlere, investitionsgewichtete Nutzungsdauer der massgebenden Anlageteile, so sind die anrechenbaren Investitionskosten im Verhältnis der Konzessionsrestdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer mit einem jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung über eine Restwertentschädigung vorliegt, die einen allfälligen Investitionsbeitrag angemessen berücksichtigt.⁶³
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 62 ⁶⁴ Nicht anrechenbare Kosten
¹ Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83 a GSchG⁶⁶ und Artikel 10 BGF⁶⁷.
² Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 275 ).
Art. 63 ⁶⁸ Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
¹ Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
² Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
³ Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.⁶⁹
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen
¹ Als Biogasanlagen gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das entweder am Standort des WKK-Moduls oder an einem mit einer betriebseigenen Gasleitung erschlossenen Standort durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wird.
² Als Holzkraftwerke gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus Holz.
³ Als KVA gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015⁷² (VVEA).
⁴ Als Schlammverbrennungsanlagen gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrie nach den Artikeln 31 und 32 VVEA.
⁵ Als Klärgasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen des Gemeinwesens zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.
⁶ Als Deponiegasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung des Gases aus Deponien nach den Artikeln 35–43 VVEA zur Erzeugung von Elektrizität.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
¹ Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
² Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
a. 100 000 Franken bei Biogasanlagen und Holzkraftwerken;
b. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
c. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
d. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen.⁷³
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 69 Energetische Mindestanforderungen
¹ Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
² Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
2. Abschnitt: ⁷⁴ Investitionsbeitrag
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Der Investitionsbeitrag beträgt:
a. 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Biogasanlagen
b. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Holzkraftwerke;
c. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für KVA, Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
a. 12 Millionen Franken für Holzkraftwerke;
b. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
c. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
³ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
¹ Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
² Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
³ Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.
Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 76 Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
Art. 77 Bauabschlussmeldung
¹ Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
² Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.
Art. 78 Erstrecken von Fristen
Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 57.
Art. 79 ⁷⁶ Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
¹ Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
² Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan).
³ Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt.
⁴ Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 81 ⁷⁷ Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen;
c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern;
d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
Art. 83 ⁷⁹ Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
¹ Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
² Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
³ Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.⁸⁰
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
6 a . Kapitel: ⁸² Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Der Investitionsbeitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 87 b Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
³ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
¹ Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
² Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen und ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 erfüllen.
³ Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.4 zu enthalten.
Art. 87 e Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87 j ;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 87 f Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
Art. 87 g Bauabschlussmeldung
¹ Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
² Die Meldung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 87 h Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 87 i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 87 j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
¹ Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
² Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 87 e fest (Zahlungsplan).
³ Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden.
⁴ Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87 e festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
4. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 87 k Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61.
Art. 87 l Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. für den Erwerb von Grundeigentum;
b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 87 m Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
¹ Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
² Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
³ Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.⁸³
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
6 b . Kapitel: ⁸⁴ Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermiereservoiren und für neue Geothermieanlagen
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze
Art. 87 n Anspruchsvoraussetzungen
¹ Ein Investitionsbeitrag für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs kann nur gewährt werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht über die Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermiereservoirs vorliegt.
² Ein Investitionsbeitrag für die Erstellung einer Geothermieanlage kann nur zugesprochen werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.
¹ Der Investitionsbeitrag beträgt für die Prospektion, die Erschliessung und die Erstellung einer Anlage je 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
² Der Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung kann insbesondere dann gesenkt werden, wenn die geologischen Risiken tief sind oder wenn der technische, qualitative oder innovative Gehalt des Gesuchs klein ist.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 87 p Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Das BFE teilt der gesuchstellenden Person⁸⁵ mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
³ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
⁸⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
¹ Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
² Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für die Prospektion oder die Erschliessung kann erst gestellt werden, wenn die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
³ Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für eine Geothermieanlage kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung oder Konzession vorliegt.
⁴ Ein Gesuch nach Absatz 2 oder 3 hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.5 oder 2.6 zu enthalten.
Art. 87 s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte
¹ Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche um einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
² Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
Art. 87 t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach
¹ Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.5 für einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.
² Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.6 für die Erstellung einer Geothermieanlage erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87 z ;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist;
f. die zu rapportierenden produktionsrelevanten Daten gemäss Artikel 87 w Buchstabe d.
Art. 87 u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
Nach Abschluss einer Prospektion oder einer Erschliessung ist dem BFE ein Abschlussbericht einzureichen. Der Inhalt des Berichts wird im Vertrag gemäss Artikel 87 t Absatz 1 geregelt.
Art. 87 v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen
¹ Nach Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
² Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 87 w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen
¹ Spätestens sechs Jahre nach der Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
² Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
c. die Angabe der Nettoproduktion der ersten fünf Betriebsjahre;
d. alle produktionsrelevanten Daten seit der Inbetriebnahme.
Art. 87 x Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen des Abschlussberichts oder der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 87 y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen
Sind die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 87 z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
¹ Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
² Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise im Vertrag (Art. 87 t Abs. 1) oder in der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 87 t Abs. 2) fest.
³ Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 87 t Absatz 2 vorliegt.
⁴ Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87 t Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
4. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 87 z bis Anrechenbare Investitionskosten
¹ Für die Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind. Artikel 61 gilt zudem sinngemäss.
² Für die anrechenbaren Investitionskosten für Geothermieanlagen gilt Artikel 61.
Art. 87 z ter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
¹ Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
² Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
³ Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.⁸⁶
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
7. Kapitel: Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
¹ Grosswasserkraftanlagen von mehr als 10 MW berechtigen nicht nur zur Marktprämie, wenn sie Einzelanlagen sind, sondern auch wenn sie aus einem Anlagenverbund bestehen, wenn bei diesem:
a. alle Einzelanlagen hydraulisch verknüpft und gemeinsam optimiert sind; und
b. die Gestehungskosten insgesamt nicht gedeckt sind.
² Gehört zu einem solchen Anlagenverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so berechtigt er nur zur Marktprämie, wenn er die Leistung von mehr als 10 MW auch ohne diese Einzelanlage erreicht.
³ Das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten liegt nicht anstelle des Eigners beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 30 Abs. 2 EnG), wenn dessen Elektrizitätsbezug auf einem Vertrag beruht, der seit dem 1. Januar 2016 und auf kurze oder mittlere Sicht abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Marktprämie geht nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen über.
⁴ Für den Übergang des Risikos und des Anspruchs auf Marktprämie im Verhältnis von Betreiber und Eigner gilt Absatz 3 sinngemäss.
¹ Ertragsseitig wird nur der Erlös berücksichtigt, der aus dem Verkauf von Elektrizität am Markt stammt (Markterlös). Nicht berücksichtigt werden übrige Erträge, insbesondere Erlöse aus Systemdienstleistungen und Herkunftsnachweisen.
² Der Markterlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt, anhand des mit der Anlage stündlich gefahrenen Profils beziehungsweise mit der Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund. Bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt.
³ Als Marktpreis gilt, auch für ausserbörsliche gehandelte Elektrizität, der stündliche Spotpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatskurs.
⁵ Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist als deren Erlös die Einspeisevergütung massgebend.
⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten
¹ Als Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt, nicht aber andere Kosten, insbesondere nicht Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen. Berücksichtigt werden auch:
b. Mindererlöse aufgrund von Elektrizität, die dem Gemeinwesen kostenlos oder vergünstigt abzugeben ist;
c. die direkten Steuern, die Gewinnsteuer jedoch nur, wenn sie einem tatsächlichen Gewinn entspricht, nicht aber, soweit sie zugunsten des lokalen Gemeinwesens, aufgrund einer Abmachung und gewinnunabhängig geschuldet ist.
² Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Anhang 3. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.⁸⁸
³ Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten fest.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
2. Abschnitt: Marktprämie und Grundversorgung
Art. 91 Grundversorgungsabzug
¹ Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen.
² Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die reduziert wird, einbezogen werden, wenn:⁸⁹
a. der Bezug auf mittel- oder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder
b. die Elektrizität gemäss Artikel 15 EnG abgenommen wurde.
⁸⁹ Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text ( AS 2017 7783 ).
Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung
¹ Enthält das Portfolio eines Marktprämienberechtigten Elektrizität, die aus mehreren Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, so ist davon auszugehen, dass er die Elektrizität jeder Anlage zu für das ganze Portfolio einheitlichen Anteilen am Markt und in der Grundversorgung verkauft. Die Marktprämie steht ihm pro Anlage im Umfang dieses Anteils am Markt (Marktprämienquote) zu.
² Die Marktprämienquote ermittelt sich als Quotient aus den folgenden beiden Grössen:
a. Differenz aus der im Portfolio enthaltenen Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, und dem angewandten Grundversorgungsabzug; und
b. im Portfolio enthaltene Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind.
³ Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.
Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen
¹ Bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehreren rechtlich eigenständigen Einheiten, die für Bereiche wie Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung zuständig sind, muss sich diejenige Einheit, die marktprämienberechtigt ist, das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen.
² Eine solche rechtlich eigenständige Einheit darf die Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen auch dann zu Gestehungskosten in der Grundversorgung verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), wenn eine andere Einheit und nicht sie selbst marktprämienberechtigt ist. Wer mit einem Marktprämienberechtigten nicht auf diese Weise, sondern nur über eine Beteiligung verbunden ist, hat dieses Recht nicht.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren und Rückforderung
¹ Die Marktprämienberechtigten reichen ihr Gesuch beim BFE ein bis zum 31. Mai des Jahres, das auf dasjenige folgt, für das sie um die Marktprämie ersuchen.
² Das Gesuch muss die gesamte Elektrizität im Portfolio, für die um Marktprämie ersucht wird, umfassen und mindestens ausweisen:
a. wie viel der Elektrizität aus welchen Anlagen stammt und welchem Produktionsanteil einer Anlage dies entspricht;
b. die stündlich gefahrenen Profile pro Anlage;
c. die anrechenbaren Kosten pro Anlage, gestützt auf einen Jahresabschluss für das hydrologische Jahr oder das Kalenderjahr;
d. die Abschreibungspraxis der letzten fünf Jahre;
e. bei einer Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem: Anteil Produktion am Anlagenverbund und Einspeisevergütung;
f. Angaben zu Massnahmen zur Verbesserung der Kostensituation.
³ In den Fällen mit Grundversorgung ist ausserdem mindestens auszuweisen:
a. das Grundversorgungspotenzial;
b. der angewandte Grundversorgungsabzug;
c. die Menge Elektrizität, um die gemäss Artikel 91 Absatz 2 reduziert wird;
d. der tatsächliche Absatz in der Grundversorgung pro Grosswasserkraftanlage;
e. der durchschnittliche Preis für diesen Absatz.
⁴ Die Anlagenbetreiber, Eigner und verbundenen Unternehmenseinheiten unterstützen die Gesuchsteller mit den nötigen Auskünften und Unterlagen. Das BFE kann sich für Auskünfte und Unterlagen nötigenfalls direkt an sie halten.
Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission
¹ Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen.
² Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV⁹⁰), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz.
³ Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr des Gesuchs aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes.
⁴ Es kann die Elektrizitätskommission (ElCom) zur Unterstützung beim Vollzug beiziehen. Die ElCom macht auf Anfrage des BFE Abgleiche zu den tatsächlichen Absätzen in der Grundversorgung, wobei sie die vom BFE gelieferten Daten mit ihren eigenen vergleicht.
Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990⁹¹).
7 a . Kapitel: ⁹² Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
1. Abschnitt: Ausschlussgrund und Beitragssätze
Art. 96 a Ausschlussgrund
Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann für diese Anlage kein Betriebskostenbeitrag gewährt werden.
¹ Die Beitragssätze je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 5 festgelegt.
² Der Beitragssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach Artikel 16 Absatz 2.
³ Die Beitragssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
⁴ Der Betriebskostenbeitrag reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG⁹³ steuerpflichtig sind, um den Faktor nach Artikel 16 Absatz 4.⁹⁴
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 96 c Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um einen Betriebskostenbeitrag ist das Einreichedatum.
² Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten und deren Vergütungsdauer abgelaufen ist, zuerst berücksichtigt.
¹ Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
² Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
³ Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden zuerst diejenigen Anlagen berücksichtigt, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
¹ Das Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
² Es kann frühestens ein Jahr vor Ende der Vergütungsdauer der Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder der Einspeisevergütung eingereicht werden.
³ Ein Gesuch kann nur für Anlagen gestellt werden:
a. die bereits in Betrieb sind; oder
⁴ Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 5 zu enthalten.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so verfügt die Vollzugsstelle die Gewährung eines Betriebskostenbeitrags und den Beginn der Beitragsgewährung.
4. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Verzicht
Art. 96 g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags
¹ Die Vollzugsstelle zahlt den Betriebskostenbeitrag vierteljährlich aus.
² Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
³ Sie fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
⁴ Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Beitragssatz, so stellt sie den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
Art. 96 h Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen sind in Anhang 5 festgelegt.
Art. 96 i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten, so gilt Artikel 29 sinngemäss.
Art. 96 j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch
¹ Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss einer Anlage von der Gewährung des Betriebskostenbeitrags, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
a. wiederholt nicht eingehalten werden und der Betriebskostenbeitrag deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.
² Ein Verzicht auf den Betriebskostenbeitrag ist der Vollzugsstelle unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf ein Quartalsende mitzuteilen.
³ Ein neues Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag kann jederzeit gestellt werden. Der Betriebskostenbeitrag wird jedoch frühestens ein Jahr nach dem letztmaligen Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt.
8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁹⁵ , Kontrolle und Massnahmen
⁹⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹ Das BFE wertet Daten über Projekte und Anlagen aus, für die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragt wurde, zur Planung der aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Förderinstrumente.
² Dazu kann es sämtliche im Gesuch, in allfälligen Projektfortschrittsmeldungen und in der Inbetriebnahmemeldung gemachten Angaben verwenden.
³ Es kann zudem die Menge der produzierten Elektrizität, die Höhe der bezahlten Förderbeiträge sowie die Höhe der Vollzugskosten für seine Auswertungen verwenden.
⁴ Es kann die Ergebnisse der Auswertungen publizieren.
⁵ Die Vollzugsstelle stellt dem BFE die für die Auswertungen notwendigen Daten monatlich oder auf Anfrage zur Verfügung.
¹ Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. den verwendeten Energieträger;
c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
f. das Inbetriebnahmedatum;
g. die Menge der vergüteten Elektrizität;
² Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zur Einspeisevergütung nach Absatz 1 anonymisiert.
³ Zu den Einmalvergütungen und den Investitionsbeiträgen publiziert es je Erzeugungstechnologie:
a. die Anzahl der Investitionsbeitragsempfänger;
b. das Total der Investitionsbeiträge;
c. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zu den durchschnittlich anrechenbaren Investitionskosten;
d. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zur durchschnittlichen Mehrproduktion.
⁴ Zur Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es:
a. die Anzahl der Marktprämienempfänger;
b. das Total der Marktprämien;
c. die Anzahl der Anlagen und die gesamte Elektrizitätsmenge, für die die Marktprämie entrichtet wird;
d. die gesamte Menge und den Durchschnittspreis der im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkauften Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.
⁵ Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags;
d. die Menge der vergüteten Elektrizität.⁹⁷
⁶ Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert.⁹⁸
⁷ Zu den Einmalvergütungen für Anlagen nach Artikel 71 a EnG publiziert das BFE pro Anlage:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
c. das Inbetriebnahmedatum;
d. die bei Gesuchseinreichung erwartete jährliche Stromproduktion und die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr;
e. die zum Zeitpunkt der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung effektiv gemessene durchschnittliche jährliche Stromproduktion und die Stromproduktion im Winterhalbjahr;
f. die Höhe der definitiven Einmalvergütung;
g. den Förderanteil im Verhältnis zu den anrechenbaren Investitionskosten.⁹⁹
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 144 ).
¹ Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft:
a. der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;
b. dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet;
c. der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen.
² Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:
b. einer ihrer Anstalten; oder
c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.
³ Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.
Art. 100 Weitergabe von Daten an das BAZG
Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹⁰⁰ die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an das BAZG weiter:
a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen;
b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe;
c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;
d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treib- und Brennstoffen produziert werden;
e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
Art. 101 Kontrolle und Massnahmen
¹ Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es kann zu diesem Zweck, auch nach Abschluss eines Verfahrens, die erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen sowie Prüfungen und Stichproben durchführen oder veranlassen. Es verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.
² Der Betreiber einer Anlage, für die er für die Einspeisung von Elektrizität eine Vergütung aus dem Netzzuschlagfonds nach geltendem Recht oder einem früheren Recht erhält oder für die er eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag nach geltendem oder einem früheren Recht erhalten hat, oder wenn für Elektrizität aus der Anlage die Marktprämie entrichtet wird, hat auf Verlangen dem BFE und, soweit sie für den Vollzug zuständig ist, der Vollzugsstelle Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
³ Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die gesetzlichen Anforderungen verletzt sind, so verfügt das BFE oder die Vollzugsstelle je in ihrem Zuständigkeitsbereich die geeigneten Massnahmen.
⁴ Das BFE ist weiter befugt, die für die Feststellung einer übermässigen Rentabilität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.
Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien
Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3 g bis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016¹⁰¹ aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:
a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum;
b. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum.
Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
¹ Für Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt oder erhalten hat und deren Gesamtleistung ebenfalls vor diesem Datum 30 kW oder mehr beträgt, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW.
² Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt.
³ Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Artikel 8 bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich.
⁴ Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mitzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt.
⁵ Für Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch um kostendeckende Einspeisevergütung eingereicht wurde und die bis zum 31. Dezember 2017 gebaut wurden, gilt die Bestimmung zur Mindestgrösse nach Artikel 36 nicht.
Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
¹ Betreiber, die ihre Elektrizität selber vermarkten müssen (Art. 14), müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Direktvermarktung wechseln.
² Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität.¹⁰²
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen
Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.
Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen
Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Art. 108 a ¹⁰⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021
Bestehende Anlagen, die komplett ersetzt wurden oder werden und die vor dem 1. Januar 2022 einen positiven Bescheid in Bezug auf die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach in Bezug auf einen Investitionsbeitrag erhalten haben, gelten weiterhin als Neuanlagen.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 820 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
¹⁰⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ), vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3479 ), vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6129 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
(Art. 16, 17, 21, 23 und 28)
Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem
1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständig betreibbare technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort.
1.2 Nutzen mehrere Einrichtungen nach Ziffer 1.1 denselben Netzanschlusspunkt, so kann dennoch jede dieser Einrichtungen je als eine Wasserkraftanlage gelten, wenn sie Wasser aus getrennten Einzugsbieten nutzen und unabhängig voneinander erstellt wurden.
1.3 Dotierkraftwerke sowie Kraftwerke an bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen gelten als selbstständige Anlagen.
2.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Wasserbau-Bonus oder einem Druckstufen-Bonus oder aus beiden Boni zusammen. Er wird jährlich neu berechnet.
2.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und den Wasserbau-Bonus ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend.
2.1.3 Die äquivalente Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Summe der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor deren Inbetriebnahme oder nach deren Stilllegung abgezogen.
Leistungsklasse | Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) | |
| Inbetriebnahme: | |
| 1.1.2013–31.12.2016 | Ab. 1.1.2017 |
≤ 30 kW | 6,2 | 6,2 |
≤100 kW | 4,5 | 4,5 |
≤300 kW | 3,6 | 2,9 |
>300 kW | 3,0 | 1,6 |
2.5 Maximaler Vergütungssatz
Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt 32,4 Rp./kWh.
2.6 Teilzahlungen und Abrechnung
2.6.1 Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet.
2.6.2 Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.
3 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung
Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:
(P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1 wobei: P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung oder, bei Anlagen, bei denen eine Erweiterung oder Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 begonnen und bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb genommen wurde und deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 gemeldet wurde, die Anlagenleistung nach dieser Erweiterung oder Erneuerung;
P1: Anlagenleistung nach der jüngsten Erweiterung oder Erneuerung;
N0: durchschnittliche Nettoproduktion der:
– letzten 5 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung, oder
– Kalenderjahre zwischen der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung und der Inbetriebnahme oder der letzten vorgängigen Erweiterung oder Erneuerung, sofern dieser Zeitraum weniger als 5 Kalenderjahre umfasst;
N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung;
V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach Ziffer 2 errechneter Vergütungssatz.
Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c. mittlere mechanische Bruttoleistung;
d. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr;
f. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Anlagentyp;
g. Gesamtinvestitionskosten des Projekts mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;
i. Nachweis, dass es sich um eine Neuanlage handelt.
5.2 Projektfortschrittsmeldungen
5.2.1 Spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten.
5.2.2 Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. rechtskräftige Baubewilligung;
c. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
d. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
e. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.4 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum;
b. Belege für die effektiven Investitionskosten mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.
6.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
6.2 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2013 einen positiven Bescheid erhalten haben und den ersten Projektfortschritt tatsächlich erfüllt haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die im Zeitpunkt der Erreichung dieses Fortschritts massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
6.3 Für Anlagen, die nach Artikel 3 g bis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016¹⁰⁸ aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
6.4 Eine Produktionseinschränkung aufgrund einer allfälligen behördlichen Auflage führt bei einer Anlage, die aufgrund von Artikel 3 a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998¹⁰⁹ eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten hat, nicht zum Ausschluss aus dem Einspeisevergütungssystem.
6.5 Bei Anlagen, die aufgrund von Artikel 3 a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten haben und die die Mindestanforderungen aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, nicht einhalten können, wird die Vergütung für eine Dauer von höchstens einem Drittel der Vergütungsdauer weiterhin ausbezahlt, wenn keine Massnahmen zur Behebung möglich sind. Halten sie die Mindestanforderungen danach erneut nicht ein, so werden sie aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2018.
6.6 Die Jahre, in denen der Grund gemäss Ziffer 6.5 in der überdurchschnittlichen Trockenheit liegt, werden bei der Berechnung des Drittels der Vergütungsdauer nicht berücksichtigt.
¹⁰⁹ AS 2011 4067 ; 2015 4781
¹¹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ), vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3479 ), vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6129 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem
Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Messpunkt.
2.1 Berechnung des Vergütungssatzes
Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 2.2 berechnet.
Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:
Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013: 25 Jahre;
b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017: 20 Jahre;
c. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2018: 15 Jahre.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
e. erwartete jährliche Produktion;
f. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen: a. 12 Monate nach Zusicherung dem Grundsatz nach;
b. 6 Jahre nach Zusicherung dem Grundsatz nach, wenn für die Erstellung der Anlage eine Änderung der raumplanerischen Grundlagen notwendig ist.
4.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum;
b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. November 2001¹¹¹ (NIV) inklusive Mess- und Prüfprotokollen;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017¹¹² über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV).
5 Übergangsbestimmungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden
5.1 Bei Anlagen, die bis zum 31 Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), gelten für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziffern 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4 a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung¹¹³. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
5.2 Für integrierte Anlagen müssen mit der Inbetriebnahmemeldung Fotos eingereicht werden, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage vorliegt.
¹¹³ [ AS 2010 809 , 6125 Ziff. II; 2011 4067 Ziff. I und II; 2012 607, 4555 ; 2013 3631 Ziff. I und II; 2014 611 Ziff. I und II, 3683 Ziff. I und II; 2015 4781 Ziff. I und II; 2016 4617 Ziff. I und II]
6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022
Bei Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt die Anlagendefinition nach bisherigem Recht.
¹¹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ) und vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem
Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.
Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis und mit 10 kW.
Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW.
Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer:
Inbetriebnahme | ab 1.1.2013 |
Vergütungssatz (Rp./kWh) | 23,0 |
Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
Inbetriebnahme | ab 1.1.2013 |
Vergütungssatz (Rp./kWh) | 23,0 |
Der Satz für die Grundvergütung wird Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher um 2,5 Rp./kWh erhöht (Höhenbonus).
Massgebend für die Bestimmung der Höhe über Meer einer Anlage ist deren Fundamentoberkante.
3.2.3 Anpassung des Vergütungssatzes nach fünf Jahren
3.2.3.1 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage der effektive Ertrag festgestellt. Dieser entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der an der Übergabestelle zum Netzbetreiber gemessenen Elektrizitätsproduktion der ersten fünf Betriebsjahre. Der effektive Ertrag wird mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.4 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt;
b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Grundvergütung pro D Prozent, die der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
3.2.3.2 Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
Inbetriebnahme | ab 1.1.2013 |
A (Prozent) | 130 |
B (Rp./kWh) | 13,0 |
C (Monate) | 1 |
D (Prozent) | 0,3 |
3.2.4 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts nach den Ziffern 3.2.5 und 3.2.6 berechnet.
3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:
Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage einschliesslich der Höhe über Meer;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
d. erwartete jährliche Produktion;
5.2 Übertragung der Zusicherung dem Grundsatz nach
5.2.1 Ein Betreiber einer Windkraftanlage, die aufgrund einer Planänderung über keine Grundlage in der kantonalen Planung mehr verfügt, darf eine Zusicherung dem Grundsatz nach oder einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht auf eine andere Windkraftanlage übertragen, wenn diese andere Windkraftanlage: a. …
b. die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt;
c. für das Einspeisevergütungssystem angemeldet worden ist; und
d. der Betreiber dem übernehmenden Betreiber für die Übertragung maximal die Hälfte der ihm tatsächlich entstandenen Kosten für Windmessungen, Umweltstudien und technische Abklärungen in Rechnung stellt.
5.2.2 Das BFE entscheidet auf Gesuch des übertragenden Betreibers und nach Anhörung des Standortkantons über die Übertragung. Die Modalitäten der Übertragung sind dem BFE offenzulegen.
5.2.3 Die Fristen für Projektfortschrittsmeldungen (Ziff. 5.3) und die Inbetriebnahme (Ziff. 5.4) beginnen mit dem Datum der neuen Zusicherung dem Grundsatz nach neu zu laufen.
5.3 Projektfortschrittsmeldungen
5.3.1 Bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten.
5.3.2 Spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. rechtskräftige Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.4.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.4.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.5 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Typenbezeichnung der Anlage;
d. Extraausrüstungen, z. B. Rotorblattheizung;
f. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch und in der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.
6.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
6.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3 g bis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016¹¹⁵ aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
¹¹⁵ [ AS 2016 4617 Ziff. I und II]
¹¹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ), vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3479 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem
Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil, namentlich aus einer oder mehreren Bohrungen, einem Reservoir und Pumpen, und einem oberirdischen Teil, namentlich einem Wärmetauscher, einer Konversionseinrichtung und dazu gehörenden Anlageteilen, und dienen der Produktion von Elektrizität und Wärme.
2.1 Hydrothermale Geothermieanlagen
Hydrothermale Geothermieanlagen nutzen für die Produktion von Elektrizität und Wärme hauptsächlich natürlich vorkommendes Heisswasser aus Geothermiereservoiren.
2.2 Petrothermale Geothermieanlagen
Petrothermale Geothermieanlagen müssen für die Produktion von Elektrizität und Wärme das Geothermiereservoir vorgängig hydraulisch stimulieren.
3.1 Geothermieanlagen müssen spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad respektive Elektrizitätsnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen:
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3.2 Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrads relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit:
Nutzungsgrad Wärme = genutzte Wärme dividiert durch Energie am Bohrlochkopf
Nutzungsgrad Elektrizität = produzierte Elektrizität dividiert durch Energie am Bohrlochkopf
Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 4.2 und 4.3 berechnet.
4.2 Der Vergütungssatz beträgt bei hydrothermalen Geothermieanlagen:
Leistungsklasse | Vergütung (Rp./kWh) |
---|
≤ 5 MW | 46,5 |
≤10 MW | 42,5 |
≤20 MW | 34,5 |
>20 MW | 29,2 |
4.3 Der Vergütungssatz beträgt bei petrothermalen Geothermieanlagen:
Leistungsklasse | Vergütung (Rp./kWh) |
---|
≤ 5 MW | 54,0 |
≤10 MW | 50,0 |
≤20 MW | 42,0 |
>20 MW | 36,7 |
Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
6.1 Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c. elektrische und thermische Nennleistung;
d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme;
e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer;
6.2 Projektfortschrittsmeldung
6.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.
6.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. rechtskräftige Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie;
d. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
e. geplantes Inbetriebnahmedatum.
6.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
6.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens sechs Jahre nach Eröffnung der Verfügung zur provisorischen Teilnahme in Betrieb zu nehmen.
6.4 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum;
b. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben;
c. Bestätigung des Bundesamtes für Landestopographie, dass ihr die Projektantin oder der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007¹¹⁷ zur Verfügung gestellt hat.
7.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gilt eine Vergütungsdauer von 20 Jahren.
7.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3 g bis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016¹¹⁸ aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einzureichen.
¹¹⁸ AS 2016 4617 Ziff. I und II
¹¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3479 ).
(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem
Eine Biomasseanlage ist jede selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere: a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung;
b. Umwandlung der Biomasse mittels thermo-chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt (erste Konversionsstufe);
c. Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Elektrizität und Wärme (zweite Konversionsstufe);
d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Zugelassene Biomasse:
Biomasse gemäss Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung, sofern nicht Stoffe nach Ziffer 2.1.2 verwendet werden.
2.1.2 Nicht zugelassene Biomasse: a. Biomasse, die mit fossilen Energien getrocknet wurde;
c. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden;
d. Gewässerschlämme und -sedimente;
g. Klärgas, Rohschlamm aus ARA;
h. biogene Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO 2 -Gesetzgebung abgegolten wurde, mit Ausnahme von in Blockheizkraftwerken verwendetem biogenem Zündöl.
2.1.3 Die Beurteilungsperiode für die allgemeinen Anforderungen beträgt drei Monate.
2.2 Energetische Mindestanforderungen
2.2.1 Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten.
2.2.2 Die Beurteilungsperiode für die energetischen Mindestanforderungen ist das ganze Kalenderjahr.
2.2.3 Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:
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Für die Berechnung des Gesamtnutzungsgrades wird der untere Heizwert H u des eingesetzten Brennstoffs verwendet.
Nutzungsgrad Elektrizität = Produzierte Elektrizität dividiert durch Energieinput in die Feuerung.
Berechnung Wärmenutzungsgrad = Genutzte Wärme dividiert durch den Energieinput in die Feuerung.
2.2.4 Übrige WKK-Anlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen: a. elektrischer Wirkungsgrad:
Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:
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b. Wärmenutzung: 1. Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 3.4 beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z. B. Fermenterheizung) durch Wärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken.
2. Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern, d. h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage, genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.
2.3 Ökologische Mindestanforderungen
2.3.1 Die Beurteilungsperiode für die ökologischen Mindestanforderungen beträgt drei Monate.
2.3.2 Biogene Treibstoffe haben die Anforderungen zu erfüllen, die zu einer Steuererleichterung für biogene Treibstoffe gemäss Artikel 12 b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹²⁰ berechtigen würden.
2.3.3 Wird ein biogener Treibstoff hergestellt und direkt vor Ort zur Elektrizitätsproduktion eingesetzt, so muss bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Bewilligung als Produktionsbetrieb mit Anrecht auf Steuererleichterung von der Oberzolldirektion vorliegen.
2.3.4 Werden biogene Treibstoffe für den Antrieb einer Elektrizitätsproduktionsanlage eingesetzt, so muss im Zeitpunkt der Treibstoffannahme für jeden einzusetzenden Treibstoff eine Nachweisnummer der Oberzolldirektion vorliegen.
2.3.5 Wird biogenes Gas aus dem Erdgasnetz bezogen, so gelten die ökologischen Mindestanforderungen als erfüllt, wenn der Gaslieferant nachweist, dass die bezogene Gasmenge aus dem Erdgasnetz entnommen und vollumfänglich als Biogas aus der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle ausgebucht worden ist.
3.1 Berechnung des Vergütungssatzes
3.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3 oder Ziffer 3.4 zusammen. Der Vergütungssatz wird jährlich neu berechnet.
3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.
3.1.3 Die Sätze der Grundvergütung und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.4 berechnet.
3.1.4 Werden in einem Holzkraftwerk auch problematische Holzabfälle verwendet, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 2005¹²¹ über den Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle bezeichnet sind, wird der Anteil der Elektrizität, der aufgrund der Verwendung dieser problematischen Holzabfälle erzielt wurde, mit dem halben Vergütungssatz vergütet. Der Anteil berechnet sich aufgrund der verwendeten Energieinhalte.
Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:
3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn: a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt.
3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse beträgt:
Leistungsklasse | Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh) |
≤ 50 kW | 18 |
≤100 kW | 16 |
≤500 kW | 13 |
≤ 5 MW | 4,5 |
> 5 MW | 0 |
4 Vergütungssatz und Mindestanforderungen bei Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz
4.1.1 Der Vergütungssatz für biogenes Gas, das ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gasproduktion zur Elektrizitätsproduktion verwendet wird, beträgt 52 x-⁰.¹⁷ Rp./kWh, wobei x der äquivalenten Leistung gemäss Ziffer 3.1.2 entspricht.
4.1.2 Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh.
Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten: a. Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad:
Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 2.2.2.
b. Anforderung an die Wärmenutzung:
Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.
c. Ökologische Mindestanforderungen:
Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 2.3.
5 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung
Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:
(P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1
wobei: P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung oder, bei Anlagen, bei denen eine Erweiterung oder Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 begonnen und bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb genommen wurde und deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 gemeldet wurde, die Anlagenleistung nach dieser Erweiterung oder Erneuerung;
P1: Anlagenleistung nach der jüngsten Erweiterung oder Erneuerung;
N0: durchschnittliche Nettoproduktion der: – letzten 2 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung,
– Zeit zwischen der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung und der Inbetriebnahme oder der letzten vorgängigen Erweiterung oder Erneuerung, sofern dieser Zeitraum weniger als 2 Kalenderjahre umfasst;
N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung;
V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach den Ziffern 3 beziehungsweise 4 errechneter Vergütungssatz.
6 Teilzahlungen und Abrechnung
Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 8.1.
Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;
c. Nennleistung elektrisch und thermisch;
d. erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;
e. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;
f. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;
g. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
8.2 Projektfortschrittsmeldung
8.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.
8.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. rechtskräftige Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 8.1;
d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
8.3.1 Die Anlage ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
8.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
8.4 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 8.1;
9.1 Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, haben Anspruch auf den Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2,5 Rp./kWh gemäss bisherigem Recht.
9.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3 g bis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 2016¹²² aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
9.3 Für KVA und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, gilt für die Anspruchsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen und den laufenden Betrieb das bisherige Recht.
¹²² [ AS 2016 4617 Ziff. I und II]
¹²³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ), vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6129 ), Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 820 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 771 ), Ziff. II der V vom 17. März 2023 ( AS 2023 144 ) und vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
(Art. 7, 38, 41–43, 45 und 46 d )
2.5 Für Anlagen mit einer Leistung von ≥30 kW wird der Leistungsbeitrag anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit einer Leistung von ≥100 kW, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wird in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Ansätze für angebaute und freistehende Anlagen abgestellt.
2.6 Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 erhalten die Ansätze für integrierte Anlagen, sofern sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
2.7 Neigungswinkel- und Höhenbonus
2.7.1 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 250 Franken pro kW.
2.7.2 Der Bonus für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 100 Franken pro kW.
2.7.3 Der Bonus für Anlagen, die ab einer Höhe von 1500 m ü. M installiert werden, beträgt 250 Franken pro kW. Der Nachweis, dass die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurde, ist mittels Fotos zu erbringen.
2.8 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage;
b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
c. die Kategorie der Anlage;
e. die erwartete jährliche Produktion;
f. die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
g. die Produzentenkategorie;
h. das Inbetriebnahmedatum;
i. das Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder der Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV¹²⁴ inklusive Mess- und Prüfprotokolle;
j. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV¹²⁵;
k. für integrierte Anlagen: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt;
l. für Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3: die Erklärung, dass der Betreiber auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für die Leistung ab 100 kW verzichtet;
m. die Erklärung, ob die Anlage die gesamte produzierte Elektrizität einspeist oder ob vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch gemacht wird.
4 Gesuch und Inbetriebnahmemeldung für grosse Anlagen
4.1 Das Gesuch für grosse Anlagen hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage;
b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
e. erwartete jährliche Produktion;
f. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
h. die Erklärung, ob die Anlage die gesamte produzierte Elektrizität einspeist oder ob vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch gemacht wird.
4.2 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum;
b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV inklusive Mess- und Prüfprotokolle;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV;
e. für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt.
5 Gesuch und Inbetriebnahmemeldung für Anlagen nach Artikel 71 a EnG
5.1 Das Gesuch für Anlagen nach Artikel 71 a EnG hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage;
b. einen Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalvergütung erfüllt werden;
c. die rechtskräftige Baubewilligung;
d. eine detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. eine Berechnung der ungedeckten Kosten;
f. einen Grundbuchauszug oder ein gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
g. die geplante Anlagenleistung;
h. das geplante Inbetriebnahmedatum;
i. die erwartete jährliche Stromproduktion, berechnet nach den Vorgaben des BFE;
j. die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr (1. Oktober–31. März) pro kW installierte Leistung, berechnet nach den Vorgaben des BFE;
k. der geplante Inhalt der wissenschaftlichen Begleitung;
l. die Produzentenkategorie.
5.2 Inbetriebnahmemeldung
Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständig betreibbare technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft.
1.2 Die in Artikel 9 genannten Anlagen gelten als selbständig betreibbar.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c. technische Beschreibung der Anlage;
d. für Erweiterungen oder Erneuerungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung oder Erneuerung erheblich ist;
e. mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers vor und nach der Investition;
f. installierte Leistung vor und nach der Investition;
g. Nutzwassermenge in m³ gemittelt über je fünf volle Kalenderjahre vor und nach der Investition;
h. Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
i. mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;
j. mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;
k. Ausbauwassermenge vor und nach der Investition;
l. nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition;
m. geplantes Baubeginn- und Inbetriebnahmedatum;
n. Nachweis über die Gültigkeit des Wassernutzungsrechts und die rechtskräftige Baubewilligung;
o. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
p. Angaben über anderweitige Finanzhilfen.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.
2.1 Allgemeine Anforderungen
Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.
2.2 Energetische Mindestanforderungen
Der Wärmebedarf der Energieanlage muss mit der Wärme der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;
c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
f. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
h. geplantes Inbetriebnahmedatum.
Die Kosten der folgenden Anlagenbestandteile gelten als anrechenbare Investitionskosten:
Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung die energetischen Mindestanforderungen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.3 erfüllt. Wenn gleichzeitig mit dem Bau oder der Erweiterung der Anlage ein Fernwärmenetz oder eine andere Einrichtung für die Nutzung der Wärme errichtet oder erweitert wird, müssen die energetischen Mindestanforderungen im Zeitpunkt der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags nicht erfüllt sein; die energetischen Mindestanforderungen müssen aber innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c. detaillierte Auflistung der Investitionskosten aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
d. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
e. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
f. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. geplantes Inbetriebnahmedatum.
Die Kosten der folgenden Anlagenbestandteile gelten als anrechenbare Investitionskosten:
Anlagenbestandteil | Nutzungsdauer in Jahren |
---|
Gebäudeteile, Silo, Krananlagen | 25 |
Feuerung, Brennstofftransport, Entaschung, Luftventilatoren, Luftkanäle, Rauchgasventilator, Ascheförderung, Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Rauchgasreinigung, Organic Ranking Cycle, Holzvergaseranlage | 15 |
Überhitzer | 10 |
Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen, Speisewasserbehälter, Luftkondensator, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem, Speisewasservorwärmung, Starkstromanschluss | 25 |
Leittechnik (EMSR) | 15 |
4 Kehrichtverbrennungsanlagen
4.1 Energetische Mindestanforderung
Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung eine energetische Nettoeffizienz (ENE) von mindestens 0,9 und die erhebliche Erneuerung eine ENE von mindestens 0,85 aufweist.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;
c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
f. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
h. geplantes Inbetriebnahmedatum.
Die Kosten der folgenden Anlagenbestandteile gelten als anrechenbare Investitionskosten:
Anlagenbestandteil | Nutzungsdauer in Jahren |
---|
Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Konvektionsteil | 15 |
Überhitzer | 10 |
Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen (2 elektrisch, 1 Dampf), Speisewasserbehälter, Luftkondensator, Ejektoren, Kesselablassentspanner, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem und Speisewasservorwärmung, Turbinenhauskran, Starkstromanschluss, Notstromaggregrat | 25 |
Leittechnik (EMSR) | 15 |
5 Schlammverbrennungsanlagen
5.1 Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung
Es darf nur entwässerter Schlamm oder biogener Abfall, der mit erneuerbarer Energie getrocknet wurde, eingesetzt werden. Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare Energieträger eingesetzt werden.
5.2 Für die energetischen Mindestanforderungen, Inhalt des Gesuchs und Nutzungsdauertabelle gelten dieselben Anforderungen wie für KVA.
6 Klärgas- und Deponiegasanlagen
6.1 Energetische Mindestanforderungen
Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;
c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
f. erwartete Elektrizitätsproduktion pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. geplantes Inbetriebnahmedatum;
h. Einwohnerwerte der Kläranlage.
Die Kosten der folgenden Anlagenbestandteile gelten als anrechenbare Investitionskosten:
Anlagenbestandteil | Nutzungsdauer in Jahren |
---|
Gebäude Gasometer, Gebäudeanteil für BHKW, Gasmessraum, Leitungen | 25 |
BHKW inkl. Notkühlung | 10 |
Gasometer, Armaturen, Kiesfilter, Gasdruckerhöhungsgebläse, Gaskühlung, Gasreinigung, Siloxanentfernung, Notfackel | 15 |
Leittechnik (EMSR) | 15 |
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
Die Definition der Windenergieanlage richtet sich nach Anhang 1.3 Ziffer 1.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere Angaben über den Perimeter des Projekts, den Standort der geplanten Windenergieanlage und den Namen der berechtigten Person;
b. Projektbeschrieb mit Zeitplan der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c. technische Beschreibung der Anlage, insbesondere Angaben zum geplanten Windenergieanlagentyp und zum geplanten Netzanschluss (Netzbetreiber, Netzebene, Planskizze);
d. Ertragsgutachten, das die Anforderungen nach Ziffer 3.3 erfüllt;
e. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten.
3 Mindestanforderungen an Windmessungen, Windmessdaten und Ertragsgutachten
3.1 Mindestanforderungen an Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage
Bei Windmessungen sind mindestens folgende Anforderungen einzuhalten: a. Der Windmessmast ist innerhalb des Parkperimeters zu errichten.
b. Die Höhe des Windmessmastes muss mindestens 2/3 der Nabenhöhe der Windenergieanlage oder mindestens 100 m betragen. Ist der Windmessmast kleiner, so müssen ergänzende LiDAR- oder SODAR-Messungen im Parkperimeter durchgeführt werden.
c. Die Messung ist mit Windrichtungssensoren und kalibrierten Windgeschwindigkeitssensoren auf mindestens zwei Höhen vorzunehmen, wobei der oberste Messpunkt höchstens 2 m unter der Mastspitze liegen darf.
d. Die Windmessung muss während mindestens 12 Monaten ohne Unterbruch durchgeführt werden.
e. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfügbar sein.
3.2 Mindestanforderungen an Windmessungen von bestehenden Windenergieanlagen (Betriebsdaten)
Bei Windmessdaten von bestehenden Windenergieanlagen sind folgende Anforderungen einzuhalten: a. Die Windenergieanlage muss sich im Parkperimeter befinden.
b. Die Windmessdaten müssen auf Nabenhöhe der Windturbine gemessen werden.
c. Die Windmessdaten müssen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate ohne Unterbruch vorliegen.
d. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfügbar sein.
3.3 Mindestanforderungen an Ertragsgutachten
Ertragsgutachten haben mindestens folgende Informationen zu enthalten: a. Dokumentation der Windmessung oder der Betriebsdaten;
b. Anzahl der geplanten Windenergieanlagen sowie deren Dimensionen und Nennleistung;
c. Ertragsprognosen für alle geplanten Anlagenstandorte mit dem geeignetsten Windenergieanlagentyp.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung eines Geothermiereservoirs
Die Erkundung des Untergrunds erfolgt mittels Prospektion und Erschliessung und dient dem Nachweis eines Geothermiereservoirs, das genutzt werden soll.
Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die der Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermiereservoirs und der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.
Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zutage-fördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermiereservoir.
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Im Rahmen der Prospektion sind insbesondere Kosten anrechenbar für: a. die Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet;
b. Arbeiten, die für die Akquisition neuer Geodaten anfallen;
c. die Analyse und Interpretation der Geodaten.
2.2 Im Rahmen der Erschliessung sind insbesondere Kosten anrechenbar für: a. die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;
b. Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;
c. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;
g. Analysen vorgefundener Substanzen;
h. die geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.
2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen anfallen.
3 Verfahren für einen Prospektionsbeitrag
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie die organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen;
b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung des Standorts und des Landungspunkts der Explorationsbohrung geplant sind, die der Auffindung und Charakterisierung des Geothermiereservoirs dienen und die darüber informieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, ein solches Reservoir zu finden;
c. mögliche Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen;
d. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
e. die Massnahmen, die geplant sind zur Erfassung von Gefahren und Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und zur Minderung der Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.
3.2.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
3.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements;
b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermiereservoir mittels einer Explorationsbohrung vorzufinden;
d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermiereservoiren;
e. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermiereservoir vorzufinden;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags;
d. die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 87 t Absatz 1 insbesondere folgende Punkte geregelt: a. die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags;
d. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; vorbehalten bleiben kantonale Monopole;
e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach den Artikeln 34 und 34 a notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch.
3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Prospektion. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermiereservoir vorzufinden.
4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermiereservoirs, insbesondere die Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermiereservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;
e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermiereservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen;
g. den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermiereservoiren;
h. die vorgesehene juristische Form sowie den Namen oder die Firma der Betreibergesellschaft;
i. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen;
j. die Inwertsetzung des Geothermiereservoirs anhand eines Nutzungskonzepts, die voraussichtlichen Strom- und Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt und die erwarteten Minderungen der CO 2 -Emissionen.
4.2.1 Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz.
4.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermiereservoirs, insbesondere der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und der Transporteigenschaften des Reservoirs;
b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermiereservoiren;
d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt.
4.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter.
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 87 t Absatz 1 insbesondere folgende Punkte geregelt: a. die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; vorbehalten bleiben kantonale Monopole;
e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach den Artikeln 34 und 34 a notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
4.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
4.4.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
4.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten, insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
4.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
4.4.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
4.4.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermiereservoirs mit.
5 Zugang zu den und Nutzung der Geodaten
5.1 Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
5.2 Die Geodaten dürfen genutzt werden: a. vom swisstopo gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007¹³⁰ und der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008¹³¹;
b. von den Standortkantonen gemäss den jeweiligen kantonalen Regelungen.
5.3 swisstopo stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
¹³² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen
Die Definition einer Geothermieanlagen richtet sich nach Anhang 1.4 Ziffer 1.
Die Mindestanforderungen richten sich nach Anhang 1.4 Ziffer 3.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c. elektrische und thermische Nennleistung;
d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme;
e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer;
h. Monitoring und Reporting-Plan, insbesondere betreffend Seismizität, Reservoirzustand und Produktivität;
i. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
j. detaillierte Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent.
¹³³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes
1 Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Die Berechnung und die Bekanntgabe richten sich unter Vorbehalt der in Ziffer 3 genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstabe b und 3bis in Verbindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008¹³⁴ (StromVV).
1 a Abweichung von Ziffer 1.1 Anhang 1 StromVV
Der Eigenkapitalkostensatz und der Fremdkapitalkostensatz werden je mit 50 Prozent gewichtet.
2 Abweichung von Ziffer 2.4 Anhang 1 StromVV
Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März und gilt: a. bei den Investitionsbeiträgen für das laufende Jahr;
b. bei der Marktprämie für das Vorjahr.
3 Abweichungen von Ziffer 5 Anhang 1 StromVV
3.1 Der Leveragefaktor ergibt sich aus dem Eigenkapitalanteil von 50 Prozent beziehungsweise dem Fremdkapitalanteil von 50 Prozent am Gesamtkapital.
3.2 Das unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peer Group aus vergleichbaren europäischen Energieversorgungsunternehmen ermittelt. Die Beta-Werte der Peer-Group-Unternehmen werden auf wöchentlicher Basis über einen Zeitraum von zwei Jahren ermittelt. Die Peer Group wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert. Kann bei gewissen Technologien aufgrund der Kapitalmarktdaten keine Peer Group gebildet werden, so wird das Beta über eine Umfrage bei mehreren Fachexperten und Fachexpertinnen zur Einschätzung der relativen Risiken von Investitionen in diese Technologie festgelegt.
3.3 Für das unlevered Beta gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,25 0,2
b. von 0,25 bis unter 0,35 0,3
c. von 0,35 bis unter 0,45 0,4
d. von 0,45 bis unter 0,55 0,5
e. von 0,55 bis unter 0,65 0,6
f. von 0,65 bis unter 0,75 0,7
g. von 0,75 bis unter 0,85 0,8
3.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist, liegen bei 0,25, 0,35, 0,45, 0,55, 0,65, 0,75 und 0,85.
4 Abweichungen von Ziffer 7 Anhang 1 StromVV
4.1 Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent
b. von 0,625 bis unter 0,875 Prozent 0,75 Prozent
c. von 0,875 bis unter 1,125 Prozent 1,00 Prozent
d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent 1,25 Prozent
e. von 1,375 bis unter 1,625 Prozent 1,50 Prozent
f. von 1,625 bis unter 1,875 Prozent 1,75 Prozent
g. von 1,875 bis unter 2,125 Prozent 2,00 Prozent
h. von 2,125 bis unter 2,375 Prozent 2,25 Prozent
i. von 2,375 bis unter 2,625 Prozent 2,50 Prozent
j. 2.625 Prozent oder mehr 2,75 Prozent
4.2 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist, liegen bei 0,625, 0,875, 1,125, 1,375, 1,625, 1,875, 2,125, 2,375 und 2,625 Prozent.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 771 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. März 2023 ( AS 2023 144 ) und vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 764 ).
(Art. 46 t , 63, 83, 87 m und 87 z ter)
Berechnung der ungedeckten Kosten
1 Allgemeine Berechnungsgrundlagen
1.1.1 Die ungedeckten Kosten gemäss Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe bbis EnG entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.
1.1.2 Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 zu diskontieren.
1.2. Anrechenbare Geldabflüsse
1.2.1 Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus: a. den anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Kosten für den Anlagenbetrieb und den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten (jährlich maximal 2 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten);
c. den Ersatzinvestitionen.
1.2.2 Die anrechenbaren Geldabflüsse sind über die verbleibende Nutzungsdauer des langlebigsten Anlagenbestandteils zu berücksichtigen.
1.3 Anzurechnende Geldzuflüsse
Als anzurechnende Geldzuflüsse gelten sämtliche Geldzuflüsse, die aufgrund der Investition erzielt werden können.
2 Berechnung bei Wasserkraftanlagen
2.1 Bei der unternehmensinternen Wirtschaftlichkeitsrechnung kann der durchschnittliche Kapitalkostensatz von dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 abweichen.
2.2 Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich zu Ziffer 1.2 folgende Geldabflüsse anrechenbar: a) Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen;
b) Kosten für Einstauersatz;
2.3 Benötigt eine Wasserkraftanlage eine Konzession, so sind die anrechenbaren Geldabflüsse über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.
2.4 Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich, gestützt auf die Erwartungswerte des Preisszenarios und des Wasseraufkommens für das Projekt, auf der Grundlage eines mittleren Preisszenarios und eines mittleren Wasseraufkommens sowie weiterer Erträge.
2.5 Die in der eingereichten Wirtschaftlichkeitsrechnung gemachten Annahmen sind durch die gesuchstellende Person detailliert zu begründen und zu belegen.
3 Berechnung bei Photovoltaikanlagen nach Artikel 71 a EnG
3.1 Bei Anlagen nach Artikel 71 a EnG setzen sich die anrechenbaren Geldabflüsse zusammen aus: a. den anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Kosten für den Anlagenbetrieb und den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten von jährlich maximal 1 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
c. den Ersatzinvestitionen;
d. maximal 1 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, höchstens aber 200 000 Franken, für eine wissenschaftliche Begleitung, deren Erkenntnisse in geeigneter Form frei zugänglich publiziert werden;
e. Rückstellungen für den Rückbau im Umfang von maximal 15 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3.2 Als anzurechnende Geldzuflüsse gelten sämtliche Geldzuflüsse, die aufgrund der Investition erzielt werden können, sowie die Einsparungen aufgrund von Eigenverbrauch. Für die Berechnung der Geldzuflüsse wird die Degradation der Photovoltaikmodule mit einem Faktor von 0,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt.
3.3 Die anrechenbaren Geldabflüsse und die anzurechnenden Geldzuflüsse sind bis zum Ende der Nutzungsdauer der zuletzt in Betrieb genommenen Photovoltaikmodule zu berücksichtigen.
3.4 Investitionen werden über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben, und allfällige Restwerte werden am Ende der Nutzungsdauer der zuletzt in Betrieb genommenen Photovoltaikmodule als Geldzuflüsse berücksichtigt.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
(Art. 96 b, 96 e und 96 h )
Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.
Die Mindestanforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffer 2.
3.1 Berechnung des Beitragssatzes
3.1.1 Der Beitragssatz setzt sich aus einem Grundbeitrag und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3, 3.4 oder 3.5 zusammen. Der Beitragssatz wird jährlich neu berechnet.
3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für den Grundbeitrag und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.
3.1.3 Die Sätze des Grundbeitrags und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.5 berechnet.
3.1.4 Werden in einem Holzkraftwerk auch problematische Holzabfälle verwendet, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 2005¹³⁷ über den Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle bezeichnet sind, so wird der Anteil der Elektrizität, der aufgrund der Verwendung dieser problematischen Holzabfälle erzielt wurde, mit dem halben Beitragssatz vergütet. Der Anteil berechnet sich aufgrund der verwendeten Energieinhalte.
Der Satz für den Grundbeitrag beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Grundbeitrag (Rp./kWh) |
---|
≤ 50 kW | 13 |
≤100 kW | 12 |
≤500 kW | 11 |
≤ 5 MW | 10 |
> 5 MW | 8 |
3.3 Bonus für Holzkraftwerke
3.3.1 Der Bonus für Holzkraftwerke wird gewährt, wenn in einer Anlage Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird.
3.3.2 Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Holzbonus (Rp./kWh) |
---|
≤ 50 kW | 3 |
≤100 kW | 2 |
≤500 kW | 2 |
≤ 5 MW | 1 |
> 5 MW | 1 |
3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten
3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten wird gewährt, wenn: a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden;
b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate ≤ 20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt; und
c. keine Energiepflanzen eingesetzt werden.
3.4.2 Organische Hilfsstoffe, die zur Behebung von Prozessstörungen eingesetzt werden, werden bis zu einem Anteil von 0,2 Prozent der gesamten eingesetzten Frischmasse pro Jahr nicht als nicht landwirtschaftliche Co-Substrate angerechnet. Ihr Einsatz muss dokumentiert und begründet werden.
3.4.3 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Bonus max. 20 Prozent Co-Substrate (Rp./kWh) |
---|
≤ 50 kW | 8 |
≤100 kW | 7 |
≤500 kW | 6 |
≤ 5 MW | 2 |
> 5 MW | 0 |
3.5 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate
3.5.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate wird gewährt, wenn: a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
b. keine nicht landwirtschaftlichen Co-Substrate und Energiepflanzen eingesetzt werden.
3.5.2 Organische Hilfsstoffe, die zur Behebung von Prozessstörungen eingesetzt werden, dürfen bis zu einem Anteil von 0,2 Prozent der gesamten eingesetzten Frischmasse pro Jahr verwendet werden. Ihr Einsatz muss dokumentiert und begründet werden.
3.5.3 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Bonus 0 Prozent Co-Substrate (Rp./kWh) |
≤ 50 kW | 16 |
≤100 kW | 16 |
≤500 kW | 8 |
≤ 5 MW | 0 |
> 5 MW | 0 |
4 Teilzahlungen und Abrechnung
Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Beitragssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;
c. Nennleistung elektrisch und thermisch;
d. erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion und erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;
e. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;
f. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;
g. Inbetriebnahmemeldung oder Nachweis der Baureife und geplantes Inbetriebnahmedatum;
h. Angabe über laufende oder frühere Förderungen gemäss EnFV.
5.2 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum;
b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1, sofern die Anlage bei Gesuchseinreichung noch nicht in Betrieb war;
c. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV¹³⁸ inklusive Mess- und Prüfprotokollen;
d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV¹³⁹.