Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Geografischer Rahmen
Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten
Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität
Art. 5 Einreichung des Gesuchs
Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen
Art. 7 Prüfung und Entscheid
3. Abschnitt: Internationale Kooperationen
Art. 8 Einreichung des Gesuchs
Art. 9 Anrechenbare Projektkosten
Art. 10 Personalkosten
Art. 11 Sachkosten
Art. 12 Prüfung und Entscheid
3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung
Art. 13 Einreichung des Gesuchs
Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
Art. 15 Anrechenbare Kosten
Art. 16 Prüfung und Entscheid
4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen
Art. 17 Exzellenzstipendien
Art. 18 Voraussetzungen für ein Stipendium
Art. 19 Bewerbung um ein Stipendium
Art. 19 a ² Datenbearbeitung
Art. 19 b ³ Datenaufbewahrung und Löschung
Art. 20 Vergabe
Art. 21 Höhe der Stipendien
Art. 22 Institutsbeiträge und Studiengebühren ⁴
Art. 23 Auszahlung
Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung
5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen
Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen
Art. 26 Information und Beratung
Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen
Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen
Art. 29 Anrechenbare Kosten
Art. 30 Prüfung und Entscheid
6. Kapitel: Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris
Art. 31 Beitrag
Art. 32 Auswahlkommission
Art. 33 Aufnahmeverfahren und Befristung
7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 34
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 36 Änderung eines anderen Erlasses
Art. 37 Inkrafttreten
Anhang
1. Pauschalen für die Organisation internationaler Lernmobilität von Gruppen oder Einzelpersonen (Gemeinkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
1.1 Schulbildung
Franken | |
Bildungspersonal – «job shadowing» und Lehrtätigkeiten, pro Mobilität | 240–420 |
Bildungspersonal – Weiterbildung, pro Mobilität | 125 |
Schüler/innen und Gruppen, pro Mobilität | 125 pro Schüler/in |
Schüler/innen, Einzelmobilität, pro Mobilität | 500–600 |
1.2 Berufsbildung
Franken | ||
Pro Mobilität, 1–100 pro Jahr | 450–600 | |
Pro Mobilität, ab 101 pro Jahr | 250 |
1.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
Franken | ||
Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, 1–50 pro Jahr | 480 | |
Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, ab 51 pro Jahr | 170 |
Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, 1–50 pro Jahr | 210 |
Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, ab 51 pro Jahr | 50 |
1.4 Jugend
Franken | ||
Pro Mobilität und Aktivität | 125–200 |
1.5 Erwachsenenbildung
Franken | ||
Pro Mobilität einer Erwachsenenbildnerin / eines Erwachsenenbildners | 240–420 | |
Pro Mobilität einer/eines Auszubildenden in der Erwachsenenbildung | 125 |
2. Pauschalen für Einzelpersonen (Mehrkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)
2.1 Schulbildung
Franken | ||
Bildungspersonal, pro Person und pro Tag | 72–192 | |
Schüler/innen, pro Person und pro Tag | 15–50 |
2.2 Berufsbildung
Franken | ||
Pro Berufsfachschullehrperson und Tag | 120–250 | |
Pro Lernende/n und Lehrabsolvent/in und Tag während oder im Anschluss an die Ausbildung | 40–150 |
2.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
Franken | ||
Dozierende/Hochschulpersonal, pro Person und Tag | 80–170 | |
Pro Student/in für Studienaufenthalte oder Praktika und Monat | 380–500 |
2.4 Jugend
Franken | ||
Jugendarbeiter/innen pro Person und Tag | 57–93 | |
Jugendliche pro Person und Tag | 24–63 |
2.5 Erwachsenenbildung
Franken | ||
Pro Erwachsenenbildner/in und pro Tag | 120–192 | |
Pro Auszubildende/n in der Erwachsenenbildung und pro Tag | 30–150 |
3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2)
Franken | ||
Jugendbegegnungen in der Schweiz: Reisen innerhalb der Schweiz und pro Person | 50 | |
Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten / | 400–500 | |
Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten / | 500–1300 |
4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3)
Franken | ||
Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbildung: Sprachkurse vor der Mobilität pro Person | 190–250 | |
Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbildung: Sprachkurse während der Mobilität während maximal 10 Tagen pro Person | 100–1000 | |
Schulbildung: Kurskosten Bildungspersonal pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen) | 84 | |
Erwachsenenbildung: Kurskosten Erwachsenenbildner/innen pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen) | 84 | |
Pro Mobilität für Einzelpersonen mit besonderen Bedürfnissen (effektive Kosten, maximal) | 12 000 |