Antarktis-Vertrag (0.121)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Antarktis-Vertrag

    Abgeschlossen in Washington am 1. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1990¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. November 1990 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. November 1990 (Stand am 16. November 2023) ¹ AS 1990 1924
    ² SR 0.120
    Art. I
    (1)  Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Massnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten.
    (2)  Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.
    Art. II
    Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und die Zusammenarbeit zu diesem Zweck, wie sie während des Internationalen Geophysikalischen Jahres gehandhabt wurden, bestehen nach Massgabe dieses Vertrags fort.
    Art. III
    (1)  Um die in Artikel II vorgesehene internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis zu fördern, vereinbaren die Vertragsparteien, dass, soweit möglich und durchführbar,
    a) Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Antarktis ausgetauscht werden, um ein Höchstmass an Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen zu ermöglichen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Antarktis ausgetauscht und ungehindert zur Verfügung gestellt werden.
    (2)  Bei der Durchführung dieses Artikels wird die Herstellung von Arbeitsbeziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit denjenigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, die auf ein wissenschaftliches oder technisches Interesse an der Antarktis haben, auf jede Weise gefördert.
    Art. IV
    (1)  Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen,
    a) als stellte er einen Verzicht einer Vertragspartei auf vorher geltend gemachte Rechte und Ansprüche auf Gebietshoheit in der Antarktis dar;
    b) als stellte er einen vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Vertragspartei auf die Grundlage eines Anspruchs auf Gebietshoheit in der Antarktis dar, die sich aus ihrer Tätigkeit oder derjenigen ihrer Staatsangehörigkeiten in der Antarktis oder auf andere Weise ergeben könnte;
    c) Als greife er der Haltung einer Vertragspartei hinsichtlich ihrer Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechts oder Anspruchs oder der Grundlage für den Anspruch eines anderen Staates auf Gebietshoheit in der Antarktis vor.
    (2)  Handlungen oder Tätigkeiten, die während der Geltungsdauer dieses Vertrags vorgenommen werden, bilden keine Grundlage für die Geltendmachung, Unterstützung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Gebietshoheit in der Antarktis und begründen dort keine Hoheitsrechte. Solange dieser Vertrag in Kraft ist, werden keine neuen Ansprüche oder Erweiterungen neuer Ansprüche auf Gebietshoheit in der Antarktis geltend gemacht.
    Art. V
    (1)  Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.
    (2)  Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschliesslich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung.
    Art. VI
    Dieser Vertrag gilt für das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite einschliesslich aller Eisbänke; jedoch lässt dieser Vertrag die Rechte oder die Ausübung der Rechte eines Staates nach dem Völkerrecht in bezug auf die Hohe See in jenem Gebiet unberührt.
    Art. VII
    (1)  Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, hat jede Vertragspartei, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, das Recht, Beobachter zu ernennen, welche die im vorliegenden Artikel erwähnten Inspektionen durchführen. Die Beobachter müssen Staatsangehörige der sie benennenden Vertragspartei sein. Die Namen der Beobachter werden jeder anderen Vertragspartei mitgeteilt, die das Recht hat, Beobachter zu benennen; ihre Abberufung wird ebenfalls mitgeteilt.
    (2)  Jeder nach Absatz 1 benannte Beobachter hat jederzeit völlig freien Zugang zu allen Gebieten der Antarktis.
    (3)  Alle Gebiete der Antarktis einschliesslich aller Stationen, Einrichtungen und Ausrüstungen in jenen Gebieten sowie alle Schiffe und Luftfahrzeuge an Punkten zum Absetzen oder Aufnehmen von Ladung oder Personal in der Antarktis stehen jedem nach Absatz 1 benannten Beobachter jederzeit zur Inspektion offen.
    (4)  Jede der Vertragsparteien, die ein Recht auf Benennung von Beobachtern haben, kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelne oder allen Gebieten der Antarktis durchführen.
    (5)  Jede Vertragspartei unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft tritt, und danach jeweils im voraus die anderen Vertragsparteien
    a) über alle nach und innerhalb der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen und alle in ihrem Hoheitsgebiet organisierten oder von dort aus durchgeführten Expeditionen nach der Antarktis;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen in der Antarktis und
    c) über alles militärische Personal oder Material, das sie unter den in Artikel I Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen in der Antarktis verbringen will.
    Art. VIII
    (1)  Um den nach Artikel 7 Absatz 1 benannten Beobachtern und dem nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten wissenschaftlichen Personal sowie den diese Personen begleitenden Mitarbeitern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu erleichtern, unterstehen sie – unbeschadet der Haltung der Vertragsparteien bezüglich der Gerichtsbarkeit über alle anderen Personen in der Antarktis – in bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, deren Staatsangehörige sie sind.
    (2)  Unbeschadet des Absatzes 1 werden bis zur Annahme von Massnahmen nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe e die Vertragsparteien, die an einer Streitigkeit über die Ausübung von Gerichtsbarkeit in der Antarktis beteiligt sind, einander umgehend konsultieren, um zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösungen zu gelangen.
    Art. IX
    (1)  Vertreter der in der Präambel genannten Vertragsparteien halten binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags in der Stadt Canberra und danach in angemessenen Abständen und an geeigneten Orten Tagungen ab, um Informationen auszutauschen, sich über Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Antarktis zu konsultieren und Massnahmen auszuarbeiten, zu erörtern und ihren Regierungen zu empfehlen, durch welche die Grundsätze und Ziele des Vertrags gefördert werden, darunter Massnahmen
    a) zur Nutzung der Antarktis für ausschliesslich friedliche Zwecke;
    b) zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis;
    c) zur Erleichterung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in der Antarktis;
    d) zur Erleichterung der Ausübung der Inspektionsrechte nach Artikel VII;
    e) im Zusammenhang mit Fragen betreffend die Ausübung von Gerichtsbarkeit in der Antarktis;
    f) zur Erhaltung und zum Schutz der lebenden Schätze in der Antarktis.
    (2)  Jede Vertragspartei, die durch Beitritt nach Artikel XIII Vertragspartei geworden ist, ist zur Benennung von Vertretern berechtigt, die an den in Absatz 1 genannten Tagungen teilnehmen, solange die betreffende Vertragspartei durch die Ausführung erheblicher wissenschaftlicher Forschungsarbeiten in der Antarktis wie die Einrichtung einer wissenschaftlichen Station oder die Entsendung einer wissenschaftlichen Expedition ihr Interesse an der Antarktis bekundet.
    (3)  Berichte der in Artikel VII genannten Beobachter werden den Vertretern der Vertragsparteien übermittelt, die an den in Absatz 1 genannten Tagungen teilnehmen.
    (4)  Die in Absatz 1 genannten Massnahmen werden wirksam, sobald sie von allen Vertragsparteien genehmigt worden sind, deren Vertreter zur Teilnahme an den zur Erörterung dieser Massnahmen abgehaltenen berechtigt waren.
    (5)  Einzelne oder alle der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte können vom Tag des Inkrafttretens des Vertrags an ausgeübt werden, gleichviel ob Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung solcher Rechte nach diesem Artikel vorgeschlagen, erörtert oder genehmigt worden sind.
    Art. X
    Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass in der Antarktis eine Tätigkeit entgegen den Grundsätzen oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen wird.
    Art. XI
    (1)  Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen zu lassen.
    (2)  Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird – jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien – dem Internationalen Gerichtshof zur Beilegung unterbreitet; wird keine Einigkeit über die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof erzielt, so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen in Absatz 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen.
    Art. XII
    (1) a) Dieser Vertrag kann jederzeit durch einhellige Übereinstimmung der Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, geändert oder ergänzt werden. Eine solche Änderung oder Ergänzung tritt in Kraft, wenn die Depositarregierung von allen diesen Vertragsparteien die Anzeige erhalten hat, dass sie sie ratifiziert haben.
    (b) Danach tritt eine solche Änderung oder Ergänzung für jede andere Vertragspartei in Kraft, wenn deren Ratifikationsanzeige bei der Depositarregierung eingegangen ist. Jede Vertragspartei, von der binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung oder Ergänzung nach Buchstabe a keine Ratifikationsanzeige eingegangen ist, gilt mit Ablauf dieser Frist dem Vertrag zurückgetreten.
    (2) a) Eine Konferenz aller Vertragsparteien wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Vertrags zu überprüfen, wenn nach Ablauf von dreissig Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags eine der Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, durch eine Mitteilung an die Depositarregierung darum ersucht.
    b) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags, die auf einer solchen Konferenz von der Mehrheit der dort vertretenen Vertragsparteien einschliesslich einer Mehrheit derjenigen genehmigt worden ist, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, wird von der Depositarregierung allen Vertragsparteien sofort nach Abschluss der Konferenz mitgeteilt und tritt gemäss Absatz 1 in Kraft.
    c) Ist eine solche Änderung oder Ergänzung nicht binnen zwei Jahren nach Mitteilung an alle Vertragsparteien gemäss Absatz 1 Buchstabe a in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit nach Ablauf dieser Frist der Depositarregierung ihren Rücktritt von diesem Vertrag mitteilen; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Mitteilung bei der Depositarregierung wirksam.
    Art. XIII
    (1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Er liegt für jeden Staat zum Beitritt auf, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, der mit Zustimmung aller Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, zum Beitritt eingeladen wird.
    (2)  Die Ratifikation dieses Vertrags oder der Beitritt dazu wird durch jeden Staat nach Massgabe seiner verfassungsrechtlichen Verfahren durchgeführt.
    (3)  Ratifikationsurkunden und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zur Depositarregierung bestimmt wird.
    (4)  Die Depositarregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie den Tag der Inkrafttretens des Vertrags und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen desselben mit.
    (5)  Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten tritt dieser Vertrag für jene Staaten und für Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Danach tritt der Vertrag für jeden beitretenden Staat mit Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
    (6)  Die Depositarregierung lässt diesen Vertrag nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.
    Art. XIV
    Dieser Vertrag, der in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
    Geschehen zu Washington am 1. Dezember 1959.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 16. November 2023 ³

    ³ AS 1990  1925 ; 2003  2399 ; 2009  1295 ; 2013  821 ; 2017  2833 ; 2020  1465 ; 2023 656 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Argentinien a

    23. Juni

    1961

    23. Juni

    1961

    Australien a

    23. Juni

    1961

    23. Juni

    1961

    Belarus

    27. Dezember

    2006 B

    27. Dezember

    2006

    Belgien a

    26. Juli

    1960

    23. Juni

    1961

    Brasilien a

    16. Mai

    1975 B

    16. Mai

    1975

    Bulgarien a b

    11. September

    1978 B

    11. September

    1978

    Chile a

    23. Juni

    1961

    23. Juni

    1961

    China a

      8. Juni

    1983 B

      8. Juni

    1983

    Costa Rica

    11. August

    2022 B

    11. August

    2022

    Dänemark

    20. Mai

    1965 B

    20. Mai

    1965

    Deutschland a

      5. Februar

    1979 B

      5. Februar

    1979

    Ecuador a

    15. September

    1987 B

    15. September

    1987

    Estland

    17. Mai

    2001 B

    17. Mai

    2001

    Finnland a

    15. Mai

    1984 B

    15. Mai

    1984

    Frankreich a

    16. September

    1960

    23. Juni

    1961

    Griechenland

      8. Januar

    1987 B

      8. Januar

    1987

    Guatemala

    31. Juli

    1991 B

    31. Juli

    1991

    Indien a

    19. August

    1983 B

    19. August

    1983

    Island

    13. Oktober

    2015 B

    13. Oktober

    2015

    Italien a

    18. März

    1981 B

    18. März

    1981

    Japan a

      4. August

    1960

    23. Juni

    1961

    Kanada

      4. Mai

    1988 B

      4. Mai

    1988

    Kasachstan

    27. Januar

    2015 B

    27. Januar

    2015

    Kolumbien

    31. Januar

    1989 B

    31. Januar

    1989

    Korea (Nord-)

    21. Januar

    1987 B

    21. Januar

    1987

    Korea (Süd-) a

    28. November

    1986 B

    28. November

    1986

    Kuba

    16. August

    1984 B

    16. August

    1984

    Malaysia

    31. Oktober

    2011 B

    31. Oktober

    2011

    Monaco

    31. Mai

    2008 B

    31. Mai

    2008

    Mongolei

    23. März

    2015 B

    23. März

    2015

    Neuseeland a

      1. November

    1960

    23. Juni

    1961

    Niederlande a

    30. März

    1967 B

    30. März

    1967

        Aruba

      1. Januar

    1986

      1. Januar

    1986

        Curaçao

    30. März

    1967

    30. März

    1967

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    30. März

    1967

    30. März

    1967

        Sint Maarten

    30. März

    1967

    30. März

    1967

    Norwegen a

    24. August

    1960

    23. Juni

    1961

    Österreich

    25. August

    1987 B

    25. August

    1987

    Pakistan

      1. März

    2012 B

      1. März

    2012

    Papua-Neuguinea

    16. März

    1981 N

    16. März

    1981

    Peru a

    10. April

    1981 B

    10. April

    1981

    Polen a

      8. Juni

    1961 B

    23. Juni

    1961

    Portugal

    29. Januar

    2010 B

    29. Oktober

    2010

    Rumänien

    15. September

    1971 B

    15. September

    1971

    Russland a

      2. November

    1960

    23. Juni

    1961

    San Marino

    14. Februar

    2023 B

    14. Februar

    2023

    Schweden a

    24. April

    1984 B

    24. April

    1984

    Schweiz

    15. November

    1990 B

    15. November

    1990

    Slowakei

    15. September

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    22. April

    2019 B

    22. April

    2019

    Spanien a

    31. März

    1982 B

    31. März

    1982

    Südafrika a

    21. Juni

    1960

    23. Juni

    1961

    Tschechische Republik a c

    15. September

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Türkei

    24. Januar

    1996 B

    24. Januar

    1996

    Ukraine a d

    28. Oktober

    1992 B

    28. Oktober

    1992

    Ungarn

    27. Januar

    1984 B

    27. Januar

    1984

    Uruguay a

    11. Januar

    1980 B

    11. Januar

    1980

    Venezuela

    24. März

    1999 B

    24. März

    1999

    Vereinigte Staaten a

    18. August

    1960

    23. Juni

    1961

    Vereinigtes Königreich a

    31. Mai

    1960

    23. Juni

    1961

    a
    Konsultativmitglied gemäss Artikel IX Absatz 2.
    b
    Konsultativmitglied seit dem 5. Juni 1998.
    c
    Konsultativmitglied seit dem 1. April 2014.
    d
    Konsultativmitglied seit dem 4. Juni 2004.
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