Verordnung über das Nationale Ermittlungssystem 1 (NES 2 -Verordnung)
(NES ² -Verordnung) vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ). ² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³ SR 360 ⁴ SR 361 ⁵ SR 121 ⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
¹ Diese Verordnung regelt für das Nationale Ermittlungssystem (NES) nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 18 BPI:⁷
a. die verantwortliche Behörde;
b. die Struktur und den Inhalt;
c. die Benützer und Zugriffsberechtigungen;
e. den Datenschutz und die Datensicherheit;
² Das NES setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI;
b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
c. System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI;
d. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (fedpol) nach Artikel 18 BPI.
System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 269 ).
Art. 2 Zweck des NES und seiner Subsysteme
¹ Das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes dient deren Durchführung im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes.
² Das System Bundesdelikte unterstützt:
die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP);
die Durchführung von kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes;
die Zusammenarbeit der BKP mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind;
d. die Zusammenarbeit der BKP¹² mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität.
³ Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die ausserhalb der Bundesstrafgerichtsbarkeit und ausserhalb des Anwendungsbereiches des ZentG, des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹³ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und des NDG liegen.¹⁴
⁴ Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol unterstützt die Verwaltung der Dokumente und Dossiers, die von fedpol bearbeitet werden.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
¹² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 3 ¹⁵ Anwendungsbereiche
¹ Im NES werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der BKP in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2 a ZentG erforderlich sind:
a. zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und terroristischer Straftaten nach Artikel 24 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO)¹⁶ und den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 ZentG;
b. zur Erkennung und Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten nach den Artikeln 24 Absatz 1 StPO und 7 Absatz 2 und 8 ZentG;
c. zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951¹⁷ und der Artikel 9 und 10 ZentG;
d. zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels, der Verbreitung von Pornographie und der Falschmünzerei gestützt auf Staatsverträge oder andere Bundesgesetze nach Artikel 6 ZentG;
e. zur Bekämpfung der Cyberkriminalität nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ZentG;
f. zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen unter Einsatz der verdeckten Fahndung nach Artikel 3 a ZentG.
² Im NES werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP zur Bekämpfung sowie zur Verfolgung der übrigen unter die allgemeine Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 StPO fallenden Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen und vor Eröffnung der Strafverfahren bearbeitet werden. Diese Daten werden von den Daten nach den Absätzen 1 und 4 logisch getrennt bearbeitet.
³ Im NES werden zudem Daten bearbeitet, die von Europol, bei der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten oder mit Interpol übermittelt werden.
⁴ Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können im NES Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die Bearbeitung dieser Daten erfolgt logisch getrennt von der Bearbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 und richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 4 ¹⁸ Verantwortliche Behörde
¹ Fedpol trägt die Systemverantwortung für das NES und trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen nach der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022¹⁹.
² Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement und bestellt die Aufsicht (Aufsicht fedpol). Die Aufsicht fedpol ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung, ihres Anhangs und des Bearbeitungsreglements durch die Benutzerinnen und Benutzer sowie für die Datenpflege bei der Erfassung, Bearbeitung und Löschung der Daten; davon ausgenommen sind die Systeme nach den Artikeln 10 und 13 BPI.
³ Der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragte Informatik-Leistungserbringer ist verantwortlich für den Betrieb des NES.
⁴ Die Verantwortung für die Datenbearbeitung im System nach Artikel 13 BPI richtet sich nach kantonalem Recht.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
2. Abschnitt: Struktur und Inhalt des NES
Das NES setzt sich aus folgenden Unterkategorien zusammen:
«Informationsfall»; darin werden Informationen über Personen, Organisationen sowie juristische Personen und die sie betreffenden Daten registriert, die aus kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden;
«Ermittlungsfall»; darin werden Informationen aus kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert, insbesondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Audio- und Video-Überwachungen, Observationsjournale, Ermittlungsjournale;
c. «Polizeirapportsystem» (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet;
d. «Geschäfts- und Aktenverwaltung» (GA); darin werden Informationen registriert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind;
e. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen;
f. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage registriert;
g. «Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert;
h. «Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert.
als Text, Bild oder Ton gespeicherte Daten, die bei gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bei hängigen Strafverfahren anfallen;
als Text, Bild oder Ton gespeicherte Daten, die bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens anfallen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 6 ²⁴ Struktur der Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall»
¹ Die Unterkategorie «Informationsfall» umfasst:
a. Stammdaten, mit Angaben über natürliche oder juristische Personen oder Organisationen;
b. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden.
² Die Unterkategorie «Ermittlungsfall» umfasst:
a. Stammdaten, mit Angaben über natürliche oder juristische Personen oder Organisationen;
b. Sachverhalte, welche fallbezogen geführt werden.
³ Die Stammdaten (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a) bilden zusammen mit den Daten über Sachverhalte (Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b) einen Datenblock.
⁴ In den Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall» werden die Daten, die bei kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen anfallen oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, in drei entsprechend gekennzeichnete Kategorien unterteilt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 7 Unterkategorie «Geschäfts- und Aktenverwaltung» (GA)
¹ Die Unterkategorie «Geschäfts- und Aktenverwaltung» dient der Unterstützung der Verwaltung der Unterlagen und Dossiers von fedpol die sich auf Geschäfte beziehen, die natürliche und juristische Personen oder Objekte betreffen. Es kann alle Mitteilungen beinhalten, insbesondere solche, die per Telefon, elektronischer Post und Briefpost an fedpol gerichtet sind oder von ihr ausgehen.
² Es erlaubt den Zugriff auf:
spezifische, in Text- oder Bildform gespeicherte Unterlagen, die sich auf Geschäfte von fedpol beziehen;
Daten über die Übermittlung und Bearbeitung von Unterlagen und Dossiers wie auch über allfällige Recherchen die in den von fedpol zugänglichen Informationssystemen gemacht wurden;
c. den Standort der Akten und Angaben über die Aktenausleihe.
³ Die in dieser Unterkategorie bearbeiteten Daten können nach Personen, Objekten oder Ereignissen klassifiziert werden. Sie können in anderen NES-Subsystemen oder Unterkategorien bearbeitet werden, wenn die spezifischen Bestimmungen zu diesen Subsystemen oder Unterkategorien es erlauben.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 8 ²⁷ Bearbeitete Daten
¹ Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.
² Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden im NES Daten bearbeitet über:
a. Gruppierungen und Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich dabei um kriminelle Organisationen handelt;
b. Personen, die verdächtigt werden, sich an einer kriminellen Organisation zu beteiligen, diese zu unterstützen oder für diese Straftaten vorzubereiten, zu erleichtern, zu unterstützen, sich daran zu beteiligen oder sie zu begehen.
³ Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b–f werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen begangen zu haben, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen.
⁴ Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.
⁵ Im NES dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 9 ²⁸ Herkunft der Daten
Die im NES registrierten Daten stammen:
a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone im Vorfeld eines Strafverfahrens;
b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden;
c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen des Bundes;
d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS²⁹ und dem NDG;
e. von Meldungen, die nach den Artikeln 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden;
f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden;
g. von allgemein zugänglichen Quellen;
h. von Informationen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 2 a ZentG beschafft wurden.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 10 ³⁰ Kollaborationsplattform
¹ Fedpol betreibt gestützt auf Artikel 12 BPI eine Kollaborationsplattform für den Informationsaustausch mit kantonalen und anderen Bundesbehörden.
² Die Kollaborationsplattform steht dem folgenden Benutzerkreis zur Verfügung:
a. den mit gerichtspolizeilichen Aufgaben betrauten Diensten des Bundes und der Kantone;
b. den weiteren Benutzerinnen und Benutzern des NES;
c. dem BAZG und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die bei ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind;
d. den Benutzerinnen und Benutzern des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL) nach Artikel 15 BPI.
³ Die in der Kollaborationsplattform vorhandenen Administrativdaten dürfen auch Personen zugänglich gemacht werden, die durch logistische oder organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des NES sowie zur Verwaltung und Ausbildung seiner Benutzerinnen und Benutzern beitragen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
Art. 11 Zugriff im Allgemeinen
¹ Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff (Online-Zugriff) auf das NES:
die BKP, die bei fedpol für die nationale- und internationale Polizeikooperation zuständige Stelle und die Stelle, die für den operativen Betrieb und den technischen Unterhalt der Polizeisysteme zuständig ist;
die kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben, die mit der BKP und der beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für die Analyse zuständigen Stelle zusammenarbeiten (Art. 10 Abs. 4 Bst. c und 11 Abs. 5 Bst. c BPI);
die bei fedpol und dem NDB zur Erstellung von Analysen zuständige Stelle;
der NDB zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005³⁵ (AIG);
die Stelle von fedpol, die für den Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 AIG zuständig ist;
die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol, des NDB und der kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie die bei der Bundesanwaltschaft für die Kontrolle der Daten im System nach Artikel 10 BPI zuständige Stelle;
die Projektleiterin oder der Projektleiter und die Systemadministratoren;
die Stelle, die beim Bundesamt für Justiz zuständig ist für die Durchführung von Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ⁴⁰ ;
die für die Strafverfolgung, die Risikoanalyse sowie die Personenkontrolle an der Grenze und im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG;
die Stelle von fedpol, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020⁴³ zuständig ist, zur Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, zur Überprüfung dieser Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen. ⁴⁴
² Den Stellen bei fedpol, die keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, aber für die Triage und Verwaltung der Dossiers zuständig sind, kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein auf ihre Bedürfnisse beschränkter Online-Zugriff auf NES gewährt werden.
³ Die Bundesanwaltschaft hat einen Online-Zugriff auf diejenigen Daten nach Artikel 10 BPI, die von ihr geführte hängige Strafverfahren betreffen. Die entsprechenden Daten sind im NES gekennzeichnet, elektronisch nach den jeweiligen Strafverfahren gegliedert und von den übrigen Daten logisch abgetrennt.
⁵ Gestützt auf einen Entscheid der Bundesanwaltschaft kann der Online-Zugriff auf Daten aus bestimmten Verfahren eingeschränkt werden. Die davon betroffenen Daten werden gekennzeichnet.
⁶ Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen NES-Daten sind pro Benützerkategorie im Anhang 2 geregelt.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6937 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus ( AS 2022 301 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁴² Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 353 , 454 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6305 ).
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 12 ⁴⁶ Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall»
¹ Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die Strafverfolgungsbehörden, die in dieses Verfahren involviert sind, Online-Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall».
² Die verfahrensführende Behörde kann das Online-Zugriffsrecht einer weiteren Stelle einräumen, falls diese durch das Ermittlungsverfahren betroffen ist.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
4. Abschnitt: Datenbearbeitung
¹ Die beteiligten Stellen geben die von ihnen erhobenen Daten selbst in das NES ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Daten und qualifizieren diese als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.
² Erst mit der Überprüfung durch die Aufsicht fedpol erhalten die Daten im Informationsfall mit Ausnahme der Daten nach den Artikeln 2 Absätze 1 und 3 die Kennzeichnung «visiert».
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 14 ⁴⁸ Aktualität und Integrität der Daten
¹ Die beteiligten kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben erfassen im NES umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie nach den Artikeln 8 und 10 ZentG verpflichtet sind. Die Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren.
² Die Benutzerinnen und Benutzer der Kantone und des Bundes erfassen im NES umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen. Die Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren; in die Aktualisierung einzubeziehen sind auch Daten aus anderen Informationssystemen, auf die die vorerwähnten Stellen einen Online-Zugriff haben.
³ Verantwortlich für die formell korrekte und materiell vollständige Erfassung ist die erste Benutzerin oder der erste Benutzer des NES, die oder der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt. Sie oder er berücksichtigt insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 15 ⁴⁹ Datenkontrolle
¹ Die Aufsicht fedpol sorgt dafür, dass die im NES erfassten Daten, ausser den Daten in den Subsystemen nach Artikel 2 Absätze 1 und 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.
² Sie visiert die Daten im System, nachdem sie geprüft hat, ob die Daten plausibel und verhältnismässig sind, technisch korrekt erfasst, der richtigen Deliktskategorie zugeordnet und korrekt qualifiziert sind und ob sie technisch und polizeilich auswertbar sind. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.
³ Mangelhafte Einträge werden von der Aufsicht fedpol zur Berichtigung an die erfassende Stelle zurückgewiesen. Werden die mangelhaften Einträge nicht innerhalb von 60 Tagen von der erfassenden Stelle berichtigt, so werden sie von der Aufsicht fedpol gelöscht.
⁴ Fedpol regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 16 ⁵⁰ Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Informationsfall»
¹ Die Aufsicht fedpol nimmt alle 5 Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Unterkategorie «Informationsfall» vor.
² Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie prüft, ob die erfassten Daten jedes einzelnen Dokuments den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen; sie überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 8, ob die Datenbearbeitung im Dokument verhältnismässig ist, insbesondere ob die Verdachtselemente weiterhin erheblich sind; ist dies nicht der Fall, so werden die Daten gelöscht.
b. Sie prüft, ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock weiterhin verhältnismässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der gesamte Datenblock gelöscht.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
¹ Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die Benützerinnen und Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das NES kopieren.
² Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.
Art. 18 Weitergabe von Daten an andere Behörden ⁵¹
¹ Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben:
den Strafverfolgungsbehörden, Rechtshilfebehörden und weiteren Behörden des Bundes, die gerichtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen;
den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS⁵⁴ betrauten Behörden des Bundes;
d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
e. den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels‑, Zivilstands‑, Steuer‑, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;
f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
g. anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
² Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:
a. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
b. den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS;
c. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung ausländerrechtlicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
³ Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2–5 der Verordnung vom 30. November 2001⁵⁶ über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.⁵⁷
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 19 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger
¹ Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben:
den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich Europol und Interpol), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
e. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht⁶⁰;
g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
Bundesbehörden, die betraut sind mit: 1. Personensicherheitsüberprüfungen nach den Artikeln 27–48 des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) vom 18. Dezember 2020⁶³,
2. Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BWIS⁶⁴;
j. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
k. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
l. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
m. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
² Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:
den Behörden anderer Länder, die Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich Europol und Interpol), für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich;
d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁶⁸, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen nach den Artikeln 27–48 ISG oder Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BWIS betraut sind;
den mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 108 b ff. des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948⁷² betrauten kantonalen Polizeistellen für deren Abklärungen, soweit es sich um Daten aus dem System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes handelt.
³ Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁶⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Vormals: Eidgenössische Bankenkommission.
⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁶² Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁶⁹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 20 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe
¹ Bei der Weitergabe von Daten aus dem NES sind Verwertungsverbote zu beachten. Die BKP darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
² Die BKP verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem NES, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der BKP als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.
³ Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem NES weitergeben. Die BKP muss über diese Datenweitergabe informiert werden.
⁴ Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem NES in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die BKP vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
⁵ Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im NES zu registrieren.
Art. 21 Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen
¹ Daten aus dem NES dürfen in ein externes Analysesystem überführt und dort von Spezialistinnen und Spezialisten der BKP und der kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zur Durchführung eines nach Inhalt und Dauer festgelegten Analyseauftrages bearbeitet werden.⁷³
² Der Auftrag ist inhaltlich und zeitlich von der Leitung der Abteilung Kriminalanalyse festzulegen.⁷⁴
³ Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 22 Aufbewahrungsdauer
¹ Die Aufbewahrungsdauer für jeden im NES registrierten Datenblock endet zehn Jahre nach der Erfassung des letzten Eintrags.⁷⁵
³ Die Löschung nach den Artikeln 15 und 16 bleibt vorbehalten.
⁴ Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zur Zusammenarbeit mit Europol, werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 2004⁷⁷ zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht.
⁵ Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 2008⁷⁸ gelöscht.
⁶ Daten der Unterkategorien «Geschäfts- und Aktenverwaltung» und «Polizeirapportsystem», die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.
⁷ Daten der Unterkategorien nach Artikel 5 Bst. i und j, die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden zehn Jahre nach deren Erfassung gelöscht.
⁸ Vorbehalten zu diesen Löschfristen bleiben die Daten zu unverjährbaren Straftaten. Sie werden nach 80 Jahren gelöscht.⁷⁹
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 23 ⁸⁰ Mitteilung der Löschung von Daten
Die Aufsicht fedpol kann die erfassende Stelle vorgängig über eine Löschung von Daten im NES informieren.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
¹ Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁸¹ (DSG) und nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998⁸².⁸³
⁸³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
5. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 25 ⁸⁵ Auskunftsrecht von betroffenen Personen
¹ Gesuche um Auskunft betreffend NES richten sich:
a. nach Artikel 8 BPI bei Daten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstabe a;
b. nach Artikel 8 BPI bei Daten, die bei der Zusammenarbeit mit Europol bearbeitet werden; die nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens vom 24. September 2004⁸⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt verlangte Konsultation der übermittelnden Partei wird im Rahmen der Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a BPI durchgeführt;
c. nach kantonalem Recht bei Daten nach Artikel 3 Absatz 3.
² Bei Daten nach Artikel 3 Absatz 1, die nach Eröffnung der Strafverfahren bearbeitet werden, richtet sich das Auskunftsrecht nach Artikel 7 Absatz 4 BPI.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Art. 26 ⁸⁷ Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022⁸⁹ (DSV);
die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 ⁹¹ (ISV).
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 17 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).
¹ Jede Bearbeitung von Daten im NES ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.⁹²
² Das EJPD⁹³ erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.
⁹² Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
¹ Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
² Die Kantone übernehmen:
a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;
b. die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
Art. 29 Technische Anforderungen
¹ Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.
² Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
5 a . Abschnitt: ⁹⁴ Auswertungsplattformen
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 269 ).
Art. 29 a Dateneinspeisung
Daten werden im Auftrag der Verfahrensleitung oder von fedpol in die Auswertungsplattformen eingespeist.
Art. 29 b Verantwortliche Behörde
Fedpol ist für den technischen Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung der Auswertungsplattformen verantwortlich.
Art. 29 c Zweck der Auswertungsplattformen
¹ Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung von Daten für das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI sowie der Aufbereitung und Auswertung von Informationen für das System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI.
² Die Feinauswertungsplattform dient der detaillierten Auswertung der gemäss Absatz 1 beschafften und weitergegebenen Daten. Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge wie Analyse- und Visualisierungshilfen sowie Filter.
Art. 29 d Gerichtsverwertbare Nachvollziehbarkeit
Die Auswertungsplattformen müssen die gerichtsverwertbare Nachvollziehbarkeit der nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten jederzeit gewährleisten.
Art. 29 e Einschränkung der Informatikmittel
Neben den Auswertungsplattformen dürfen für die Zwecke nach Artikel 29 c keine polizeilichen Informatikmittel eingesetzt werden.
Art. 29 f Technische Architektur
¹ Abhängig vom Bearbeitungszweck können die auf den Auswertungsplattformen bearbeiteten Daten mit allen Systemen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes nach Artikel 9 BPI abgeglichen und an die Systeme der Verfahrensleitung mittels Datenträger oder via elektronische Schnittstelle weitergegeben werden.
² Die auf den Plattformen nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten dürfen erst weitergegeben werden, wenn ein Auftrag der Verfahrensleitung vorliegt.
Art. 29 g Online-Zugriffsrechte
Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, einen Online-Zugriff auf die von ihnen oder in ihrem Auftrag bearbeiteten Daten der Grob- und der Feinauswertungsplattform:
a. die zuständigen Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem ZentG vom 7. Oktober 1994, nach der Strafprozessordnung (StPO)⁹⁵, nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981⁹⁶ und nach der Organisationsverordnung vom 17. November 1999⁹⁷ für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
b. die zuständigen Stellen des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz und der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
c. die zuständigen Stellen der Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung;
d. die mit datenschutzrechtlichen Aufgaben betrauten Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
e. die mit technischen Aufgaben betrauten Stellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 29 h Datenweitergabe im Einzelfall
¹ Die Verfahrensleitung entscheidet in jedem Verfahrensstand über die Fallrelevanz der nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten sowie über Zeitpunkt und Umfang der Datenweitergabe in das System der verfahrensleitenden Behörden.
² Die ermittelten Beweismittel und Erkenntnisse werden der Verfahrensleitung laufend zum Entscheid über das weitere Vorgehen unterbreitet.
³ Die BPK übergibt der Verfahrensleitung mit ihrem Schlussbericht die sichergestellten Originaldaten.
⁴ Auf den Auswertungsplattformen gespeicherte Personendaten können auf Anfrage oder spontan im Einzelfall an kantonale Behörden und an Behörden des Bundes weitergegeben werden, sofern:
a. diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben benötigen; und
b. die je nach Verfahrensstand verfahrensleitende Behörde der Weitergabe der Daten zugestimmt hat.
Art. 29 i Protokollierung der Abfragen
¹ Die Benutzung der Auswertungsplattformen ist zu protokollieren.
² Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.⁹⁸
⁹⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 29 j Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung
¹ Auf den Auswertungsplattformen gespeicherte Daten für das System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI sind, sofern sie nicht zu den Akten in einem Straf- oder Rechtshilfeverfahren genommen wurden, nur so lange aufzubewahren, wie sie für die Erfüllung des Zwecks nach Artikel 29 c benötigt werden.
² Wurden die Daten zu den Akten eines Strafverfahrens genommen, so werden sie auf den Auswertungsplattformen gelöscht:
a. mit Eingang des rechtskräftigen Urteils;
b. mit Einstellung des Verfahrens, soweit diese nicht in Anwendung von Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a oder c StPO⁹⁹ erfolgte;
c. mit Ablauf der Verfolgungsverjährung.
³ Wurden die Daten zu den Akten eines internationalen Rechtshilfeverfahrens genommen, so werden die Daten auf den Auswertungsplattformen ohne Gegenbericht der Vollzugs- oder der Aufsichtsbehörde fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft einer Schlussverfügung automatisch gelöscht. Die Aufsichts- oder die Vollzugsbehörde kann nach Rücksprache mit dem um Rechtshilfe ersuchenden Staat die Löschfrist verlängern, längstens jedoch bis zur Verfolgungsverjährung.
Die Verfahrensleitung oder die Aufsichts- oder die Vollzugsbehörde erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die auf den Auswertungsplattformen für das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes gemäss Artikel 10 BPI bearbeitet und aufbewahrt werden. Die Einschränkungen richten sich nach der StPO¹⁰⁰.
¹ Fedpol erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die auf den Auswertungsplattformen für das System Bundesdelikte gemäss Artikel 11 BPI aufbereitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 26 DSG¹⁰¹.¹⁰²
² Ein Recht auf Einsicht vor Ort in die Daten der Auswertungsplattformen wird aus Gründen der Informationssicherheit nicht gewährt.
¹⁰² Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 29 m Archivierung der Daten
Die auf den Auswertungsplattformen nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder bevor sie gelöscht werden müssen, dem Bundesarchiv gemäss Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998¹⁰³ zur Übernahme angeboten.
Art. 29 n Datensicherheit
¹ Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
² Fedpol trifft die weiteren erforderlichen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 17 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
5 b . Abschnitt: ¹⁰⁹ Datenindex Terrorismus ¹¹⁰
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 269 ).
¹¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 29 o Verantwortliche Behörde
Fedpol ist für den technischen Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des Datenindex Terrorismus verantwortlich.
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 29 q ¹¹² Informationsabgleich
Für den Informationsabgleich nach Artikel 17 a Absatz 2 BPI setzt fedpol dem Stand der Technik entsprechende Technologien ein. Es stellt sicher, dass keine Personendaten unrechtmässig bearbeitet werden.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 29 r Verwendung und Zugriff im Einzelfall
¹ Der Datenindex Terrorismus wird von den zuständigen Stellen von fedpol verwendet, die für die Führung des Nationalen Zentralbüros Interpol zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verordnung vom 21. Juni 2013¹¹³ über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern zuständig sind.
² Zugriff nehmen können zudem:
a. die mit datenschutzrechtlichen Aufgaben betrauten Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
b. die mit technischen Aufgaben betrauten Stellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 29 t Protokollierung der Abfragen
¹ Die Benutzung des Datenindex Terrorismus ist zu protokollieren.
² Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.¹¹⁵
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 29 u Datenaktualisierung
Die im Datenindex Terrorismus abgelegten Daten werden bei jeder Aktualisierung überschrieben.
¹ Fedpol erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die im Datenindex Terrorismus abgeglichen werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 26 DSG¹¹⁶.¹¹⁷
² Ein Recht auf Einsicht vor Ort in den Datenindex Terrorismus wird nicht gewährt.¹¹⁸
¹¹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 29 w Datensicherheit
¹ Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
² Fedpol trifft die weiteren erforderlichen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
¹²¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 17 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).
¹²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die JANUS-Verordnung vom 30. November 2001¹²⁴ wird aufgehoben.
¹²⁴ [ AS 2002 96 ; 2006 941 ; 2007 6707 ]
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
Benutzerdefinierte Zugriffskontrolle
Organisationseinheit (Besitzer)
1.2.1 Informationsdokument
Geschäfts- Meldungsnummer
Dienststelle/Koordination
Geschäfts- Meldungsnummer
1.2.3 Ermittlungsjournaleintrag
1.2.4 Observationsjournal
Dienststelle/Koordination
Geschäfts- Meldungsnummer
1.2.5 Observationsjournaleintrag
1.2.6 Überwachungsmassnahme
Dienststelle/Koordination
1.2.7 Überwachungsmassnahmen Eintrag
Verschriftung Übersetzung
Dokument zur Vervollständigung erforderlich
Erlaubte Dokumente zur Vervollständigung
Referenziert von Dokumenttyp
Rohdaten (Erweiterte Personalien)
1.3.18 Anderer Gegenstand
Seriennummer/Marke/Plakette
2. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem - Ereignisprotokoll
Bearbeitung betraute Empfänger
Vermerke zu ausgeführten Arbeiten
Titel und Art von Unterlagen