Befristete Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schw... (0.360.136.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Befristete Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs

Abgeschlossen am 21. Mai 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 0.360.136.1
Art. 1 Gegenseitige Duldung von Kennzeichen und Zulassungsscheinen
Die Vertragsparteien akzeptieren gegenseitig die vorübergehende Teilnahme besonders zugelassener Fahrzeuge des jeweils anderen Vertragsstaates im Strassenverkehr auf dem eigenen Hoheitsgebiet.
Dies betrifft die schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechenden Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen sowie die entsprechenden Kennzeichen.
Art. 2 Gültigkeit und Dauer
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum Erlass einer unbefristeten Vereinbarung mit demselben Gegenstand, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023².
Die befristete Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
Im Fall einer Kündigung tritt diese Vereinbarung hundertachtzig (180) Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei rechtzeitig und auf schriftlichem Weg jegliche Änderung der eigenen internen Regelungen mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Empfang der Mitteilung Verhandlungen über eine eventuelle Änderung dieser Vereinbarung auf.
² Verlängert längstens bis zum 31. Dez. 2024 durch Art. 1 des Abk. vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 838 ).
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Unterschriften

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen befugten unterzeichnenden Vertreter beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen am 12. Mai 2021 in Bern

Für das Bundesamt
für Strassen:
Jürg Röthlisberger

So geschehen am 21. Mai 2021 in Berlin

Für das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Guido Zielke

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