Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser (822.0.37)
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Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser

Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 14.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche - rung (KVG); in Erwägung: Nach Artikel 41 Abs. 1 bis , 2. Satz, KVG müssen der Versicherer und der Wohnkanton bei stationärer Behandlung aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital die Vergütung anteilsmässig gemäss Artikel
49a KVG höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Deshalb müssen Referenztarife festgelegt werden. Aufgrund der Anpassung der Parameter, auf denen die Berechnung der Refe - renztarife beruht, werden sowohl der Referenztarif (Baserate) für Leistungen, die von einem Spital oder Geburtshaus des Kantons Freiburg, das in der Frei - burger Spitalliste verzeichnet ist, erbracht werden können, als auch die Tarife für die Rehabilitation angepasst. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Die Referenztarife (Baserates) gemäss Artikel 41 Abs. 1 bis , 2. Satz, KVG für akutsomatische Spitalaufenthalte werden wie folgt festgesetzt:
a) Leistungen, die von einem Spital oder Geburtshaus des Kantons Frei - burg, das in der Freiburger Spitalliste verzeichnet ist, erbracht werden können: Fr. 9146
b) alle übrigen Leistungen: Fr. 10'650

Art. 2

1 Der Referenztarif (Baserate) gemäss Artikel 41 Abs. 1 bis , 2. Satz, KVG für nicht akutsomatische Spitalaufenthalte wird wie folgt festgesetzt:
a) Rehabilitation (ausser paraplegische Rehabilitation, für welche der gel - tende Tarif gemäss KVG des Leistungserbringers angewendet wird): Fr.
645

Art. 3

1 Der Referenztarif (Baserate) gemäss Artikel 41 Abs. 1 bis , 2. Satz, KVG für psychiatrische Spitalaufenthalte wird wie folgt festgesetzt:
a) Psychiatrie: Fr. 680

Art. 4

1 Der Referenztarif ist ein Höchsttarif. Er wird nur dann angewandt, wenn der Tarif des ausserkantonalen Spitals oder Geburtshauses mindestens so hoch ist wie der Referenztarif. Ist der Tarif der ausserkantonalen Einrichtung tiefer als der Referenztarif, so wird der Tarif der Einrichtung angewandt.

Art. 5

1 Die Referenztarife können jederzeit geändert werden. Rückwirkende Ände - rungen und finanzielle Ausgleiche sind jedoch ausgeschlossen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_098 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.11.2023 01.01.2024 2023_098
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