Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge (222.3.12)
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Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge

Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge vom 18.12.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 27 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) und Ar - tikel 5 der Verordnung vom 30. November 2010 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVV); in Erwägung: Gemäss Artikel 27 Abs. 1 MPVG muss ein Vermieter von Wohnungen im Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, solange der Wohnungs - mangel anhält, das offizielle Formular nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligatio - nenrechts (OR) verwenden. Gemäss Artikel 5 MPVV besteht ein Wohnungsmangel im Sinne des Geset - zes, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungs - bestands liegt. Am 1. Juni 2023 betrug der Leerwohnungsbestand im Kanton 1,38 % (Stand:
2253 freie Wohnungen bei einem Bestand, am 31. Dezember 2022, von
163 750 Wohnungen). Es besteht also klar Wohnungsmangel, und die Verwendung des entsprechen - den Formulars muss im ganzen Kanton obligatorisch erklärt werden. Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligationenrechts wird im ganzen Kanton obligatorisch erklärt.

Art. 2

1 Das offizielle Formular ist beim Wohnungsamt und auf dessen Website er - hältlich.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_126 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2023 01.01.2024 2023_126
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