Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
(VZAE) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 142.20 ² SR 142.31 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe ⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 1 ⁵ Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.⁶
² Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
³ Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.⁷
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
Art. 1 a ⁸ Unselbstständige Erwerbstätigkeit
(Art. 11 Abs. 2 AIG⁹)
¹ Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
² Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.¹⁰
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6273 , 2009 349 ).
Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit
¹ Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
² Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
¹ Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
² Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM)¹¹ zum Entscheid zu unterbreiten.
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 5 ¹² Einreiseerlaubnis
Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
¹² Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 6 Bewilligungsverfahren
¹ Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt.
² Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden .
Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung zur Berufsausübung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.
Art. 8 Ausländische Ausweispapiere
(Art. 13 Abs. 1 AIG)
¹ Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:
a. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann;
b. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;
c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.
² Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:
a. sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist;
b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AIG);
c.¹³
die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 14. November 2012¹⁴ über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
³ Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.
⁴ Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3085 ).
¹⁴ SR 143.5
2. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung
(Art. 10 AIG)
¹ Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
² Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung
¹ Zur Regelung des Aufenthalts müssen sich Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.
² Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.
Art. 11 Verlängerung des Visums
Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der kantonalen Migrationsbehörde¹⁵ (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird.
¹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 741 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
3. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AIG)
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a, 19 a Abs. 2 und 19 b Abs. 2 Bst. a), müssen sich nicht anmelden.¹⁶
² Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
³ Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und 19 b Abs. 2 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal
Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmelde- und Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.
Art. 13 a ¹⁸ Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht‑EU/EFTA-Staaten
¹ Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.
² Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.
² Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.
³ Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:
a. Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
b. Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
c. Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 2001¹⁹ über das Gewerbe der Reisenden;
e. Erotikgewerbe;
f.²⁰
Garten- und Landschaftsbau.
¹⁹ SR 943.1
²⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3175 ).
4. Abschnitt: Allgemeine Anmelde- und Abmeldebestimmungen
Art. 15 An- und Abmeldung nach einem Wohnortswechsel
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 AIG)
¹ Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle (Art. 17) anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
² Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
¹ Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
² Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.
Art. 17 Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung
Die Kantone legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der An- und Abmeldung zuständig sind.
Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
(Art. 16 AIG)
¹ Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.
² Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.
3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 18 a ²¹ Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
¹ Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
² Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
Art. 19 ²² Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen ²³
¹ Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999²⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960²⁵ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.²⁶
² Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
³ Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
⁴ Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
²⁴ SR 0.142.112.681
²⁵ SR 0.632.31
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
Art. 19 a ²⁷ Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens ²⁸
¹ Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA²⁹ oder des EFTA-Übereinkommens³⁰ erbracht wird; und
b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.³¹
² Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
a. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und
b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
²⁹ SR 0.142.112.681
³⁰ SR 0.632.31
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
Art. 19 b ³² Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
¹ Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019³³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 erteilen.
² Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer:
a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
³³ SR 0.142.113.672
Art. 20 ³⁴ Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen ³⁵
¹ Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA³⁶ oder des EFTA-Übereinkommens³⁷ erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.³⁸
² Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
³ Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
³⁶ SR 0.142.112.681
³⁷ SR 0.632.31
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
Art. 20 a ³⁹ Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA⁴⁰ oder des EFTA-Übereinkommens⁴¹ erbracht wird; und
b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 ( AS 2010 5959 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
⁴⁰ SR 0.142.112.681
⁴¹ SR 0.632.31
Art. 20 b ⁴² Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte⁴³ erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 7 und 8 erteilen.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
⁴³ SR 0.142.113.672
Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 20 AIG)
Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20 b ) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:⁴⁴
a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
b. innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen
(Art. 22 AIG)
¹ Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
² Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
Art. 22 a ⁴⁵ Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen
(Art. 22 Abs. 3 AIG)
¹ Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
² Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts⁴⁶ ein Mindestlohn garantiert ist.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 883 ).
⁴⁶ SR 220
Art. 22 b ⁴⁷ Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen
(Art. 26 a AIG)
¹ Bei der Beurteilung, ob religiöse Betreuungs- und Lehrpersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind, gilt Artikel 58 a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss.
² Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss die Betreuungs- oder Lehrperson nachweisen, dass sie in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen) verfügt.
⁴⁷ Ursprünglich: Art. 22 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
2. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung
Art. 23 Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung ⁴⁸
(Art. 27 AIG)
¹ Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
a. eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen;
b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
c. die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
² Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.⁴⁹
³ Aus- oder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.⁵⁰
⁴ Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38−40.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6413 ).
Art. 24 Anforderungen an die Schulen
(Art. 27 AIG)
¹ Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken.
² Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung müssen festgelegt sein.
³ Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind.
⁴ In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.
3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner
(Art. 28 AIG)
Art. 25
¹ Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
² Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a. längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b. enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
³ Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
⁴ Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁵¹ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.⁵²
⁵¹ SR 831.30
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4371 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 741 ).
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG)
¹ Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c. persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
² Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.
Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
(Art. 46 AIG)
Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
Art. 28 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6413 ).
Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
¹ Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AIG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014⁵⁴ (BüG) besteht.⁵⁵
² Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
⁵⁴ SR 141.0
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 2577 ).
Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
¹ An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 37 BüG⁵⁶), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.⁵⁷
² Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
³ Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 36 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 42 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AIG.⁵⁸
⁵⁶ SR 141.0
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 2577 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 2577 ).
Art. 30 a ⁵⁹ Berufliche Grundbildung
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; Art. 14 AsylG)
¹ Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG liegt vor.
c. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG werden eingehalten.
d.⁶⁰
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG.
e.⁶¹
…
f. Sie oder er legt ihre Identität offen.
² Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.
³ Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2012 7267 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
¹ Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.⁶²
die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG;
b.⁶³
…
c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d.⁶⁴
die finanziellen Verhältnisse;
e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f. der Gesundheitszustand;
g. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
² Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
³ Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
⁴ Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
⁵ War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58 a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.⁶⁵
⁶ Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.⁶⁶
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
¹ Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. bedeutende kulturelle Anliegen;
b. staatspolitische Gründe;
c. erhebliche kantonale fiskalische Interessen;
d. die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens.
² Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
Art. 33 Pflegekinder
(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG)
Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
Art. 34 ⁶⁷
⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2014 3541 ).
Art. 35 Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ⁶⁸
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
¹ Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.⁶⁹
² Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.⁷⁰
³ Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:⁷¹
a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
¹ Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
² Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.⁷²
³ Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
⁴ Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
⁵ Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
⁶ Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
Art. 36 a ⁷³ Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
¹ Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011⁷⁴ über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
² Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle.
³ Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
⁷⁴ SR 312.2
Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG)
Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert;
b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;
c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
a. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
¹ Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
² Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.
Art. 41 Internationaler Austausch
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 42 Stagiaires
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG)
¹ Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
² Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.
³ Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.
Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
¹ Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:
a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
d. Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt;
e. Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben;
f. Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;
g. von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;
h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.
² Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
³ Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:
a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.
Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
¹ Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.
² Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AIG)
Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 47 ⁷⁵
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5959 ).
Art. 48 Au-Pair-Angestellte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG)
¹ An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989⁷⁶ zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
b.⁷⁷
die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
c. ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt;
d. sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;
e. ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;
f. ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten;
g. sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.
² Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden.
⁷⁶ SR 823.11
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG)
¹ An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war; und
b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.⁷⁸
² Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6273 ).
Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Weiterbildungszwecken ⁷⁹
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG)
An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:⁸⁰
a. die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 741 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 741 ).
Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG)
An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 52 Asylsuchende
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 43 AsylG)
¹ Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
d. der Vorrang nach Artikel 21 AIG eingehalten wird;
e.⁸¹
sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis des Strafgesetzbuchs⁸² oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes von 13. Juni 1927⁸³ belegt sind.
² …⁸⁴
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
⁸² SR 311.0
⁸³ SR 321.0
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 53 ⁸⁵ Schutzbedürftige
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
¹ Schutzbedürftigen kann ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
² Schutzbedürftigen kann ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben b und c AIG erfüllt sind.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 ( AS 2022 167 ).
Art. 53 a ⁸⁶ Beschäftigungsprogramme
(Art. 85 AIG und Art. 43 AsylG)
Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks
Art. 54
Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich.
4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
1. Abschnitt: Kurzaufenthaltsbewilligungen
Art. 55 Stellenwechsel
(Art. 32 Abs. 3 AIG)
Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.
Art. 56 Erneuerung
¹ Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 19 b Absatz 2 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.⁸⁷
³ Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
Art. 57 Aneinanderreihung
¹ Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 b Abs. 2 Bst. a);
b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monate (Art. 19 Abs. 1 und 19 b Abs. 1);
c. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und 19 b Abs. 2 Bst. b);
d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42).⁸⁸
² Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland aufhalten.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen
Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
¹ Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
² Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
¹ Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
² Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen
Art. 60 ⁸⁹ Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 2, 42 Abs. 3, 43 Abs. 5, 58 a Abs. 1 und 96 AIG)
¹ Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
² Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 61 ⁹⁰ Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt
(Art. 34 Abs. 3 AIG)
¹ Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
² Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 61 a ⁹¹ Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung
(Art. 34 Abs. 6, 58 a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG)
¹ Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
² Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn:
a. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen; und
b. die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind.
³ Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 4 und 58 a Abs. 1 AIG)⁹²
¹ Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein.⁹³
¹bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.⁹⁴
² Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 62 a ⁹⁵ Rückstufung
(Art. 63 Abs. 2 AIG)
¹ Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58 b AIG verbunden werden.
² Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten:
a. die Integrationskriterien (Art. 58 a Abs. 1 AIG), die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat;
b. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung;
c. die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 2 AIG);
d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 63 ⁹⁶ Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung
(Art. 41 Abs. 3 AIG)
Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6273 ).
4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose ⁹⁷
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
Art. 64 ⁹⁸ Stellenwechsel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85 a Abs. 2 AIG; Art. 43 und 61 AsylG)⁹⁹
¹ Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
² Der Stellenwechsel von Schutzbedürftigen kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 1 erfüllt sind. ¹⁰⁰
³ Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65 c sinngemäss.¹⁰¹
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 ( AS 2022 167 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
Art. 65 ¹⁰² Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
(Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)¹⁰³
¹ Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.¹⁰⁴
¹bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.¹⁰⁵
² Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten:
a. die Identität der erwerbstätigen Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
b. die Identität des Arbeitgebers: Name oder Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer, Branche sowie eine Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c. die ausgeübte Tätigkeit: Art der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, wöchentliche Arbeitszeit;
d. den Arbeitsort und den Lohn;
e. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
³ Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e.
⁴ Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:
a. im Rahmen eines kantonalen Integrationsprogramms (Art. 14 der Verordnung vom 15. August 2018¹⁰⁶ über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; VIntA) beauftragt ist; oder
b. über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
⁵ Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Integrationsmassnahmen kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
⁶ Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
¹⁰⁶ SR 142.205
Art. 65 a ¹⁰⁷ Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
(Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)¹⁰⁸
Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
Art. 65 b ¹⁰⁹ Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten
(Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)¹¹⁰
¹ Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde folgende Daten im ZEMIS:
a. die Identität des Arbeitgebers;
b. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort;
c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
² Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
³ Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
Art. 65 c ¹¹¹ Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
(Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)¹¹²
¹ Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit prüfen, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).
² Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360 b des Obligationenrechts¹¹³ oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
¹¹³ SR 220
5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich
Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Art. 67 Kantonswechsel
(Art. 37 AIG)
¹ Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.
² Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.
Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel ¹¹⁴
¹ Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
² Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten.¹¹⁵
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6731 ).
Art. 69 ¹¹⁶ Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft
Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327 a –327 c des Zivilgesetzbuchs¹¹⁷; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹¹⁷ SR 210
Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
¹ Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches¹¹⁸ oder werden sie in einer Einrichtung nach Artikel 426 ZGB¹¹⁹ untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.¹²⁰
² Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
¹¹⁸ SR 311.0
¹¹⁹ SR 210
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
5. Kapitel: ¹²¹ Ausländerausweis
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 99 ).
Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG
¹ Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AIG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
² Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.
³ Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und Art. 19 b Abs. 2 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthaltes unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.¹²²
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
Art. 71 a Weitere Ausländerausweise
¹ Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:
a.¹²³
Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz nach Artikel 35 AIG (Ausweis G);
b.¹²⁴
Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden;
c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AIG;
d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG;
e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen,
2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007¹²⁵ (V‑GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und
3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
² Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.
³ Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung.¹²⁶
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5861 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
¹²⁵ SR 192.121
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
Art. 71 b Nicht biometrischer Ausländerausweis
¹ Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999¹²⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;
c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1;
d.¹²⁸den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist (Schengen-Staat), und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019¹²⁹ über die erworbenen Rechte erfasst werden.¹³⁰
² Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG¹³¹ ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
³ Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:
a.¹³²
als Karte ohne Datenchip;
b. als gedrucktes Dokument in Papierform.
⁴ Der Ausweis für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Schengen-Staat Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 über die erworbenen Rechte erfasst werden, enthält die Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.¹³³
¹²⁷ SR 0.142.112.681
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5861 ).
¹²⁹ SR 0.142.113.672 ; BBl 2020 1085
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3683 ).
¹³¹ SR 192.121
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019 ( AS 2020 5853 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5861 ).
Art. 71 c Biometrischer Ausländerausweis
In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002¹³⁴ ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
¹³⁴ Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
Art. 71 d ¹³⁵ Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
¹ Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA¹³⁶ für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
¹bis Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte¹³⁷ erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.¹³⁸
¹ter Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die nicht in einem Schengen-Staat ihren Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019¹³⁹ über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.¹⁴⁰
² Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
³ Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».
⁴ Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».
⁵ Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960¹⁴¹ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
⁵bis Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige sind von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.¹⁴²
⁵ter Staatsangehörige nach Absatz 5bis, die gestützt auf Artikel 12 des Abkommens über die erworbenen Rechte ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. Beim Tod der oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.¹⁴³
⁶ Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002¹⁴⁴ ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.¹⁴⁵
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3683 ).
¹³⁶ SR 0.142.112.681
¹³⁷ SR 0.142.113.672
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
¹³⁹ SR 0.142.113.672 ; BBl 2020 1085
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5861 ).
¹⁴¹ SR 0.632.31
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
¹⁴⁴ Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2637 ).
Art. 71 e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
¹ Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises.
² Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.¹⁴⁶
³ Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss.
⁴ Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.¹⁴⁷
⁵ Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.
⁶ Die Fotografie wird ab Geburt erstellt.
⁷ Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt werden.
⁸ Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
Art. 71 f Persönliche Vorsprache bei der Behörde
¹ Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die gesuchstellende Person persönlich bei der ausstellenden Behörde vorsprechen. Die Kantone können vorsehen, dass die Gesuche um Ausstellung eines Ausländerausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden. In diesem Fall muss die gesuchstellende Person bei der Gemeinde persönlich vorsprechen.
² Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.
³ Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen.
Art. 71 g ¹⁴⁸ Aktualisierung des Ausländerausweises ¹⁴⁹
Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
Art. 71 h Verpflichtung der Kantone
Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.
Art. 71 i ¹⁵⁰ Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache
Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
¹ Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
² Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.
Art. 72 a ¹⁵¹ Lesen der Fingerabdrücke
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration;
b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten;
c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente;
d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.
² Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.
³ Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002¹⁵² und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
⁴ Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
a. den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat;
b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102 b AIG berechtigten schweizerischen Behörden;
c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2637 ).
¹⁵² Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
5 a . Kapitel: ¹⁵³ Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 99 ).
Art. 72 b Nachweis des guten Rufes
¹ Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41 b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
a.¹⁵⁴
Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
b. Auszug aus dem Handelsregister;
c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;
e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;
f. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre.
² Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das SEM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.
³ Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen.
⁴ Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 4 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 72 c Einreichungs- und Prüfungspflicht
¹ Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41 b AIG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:
a. geprüfte Jahresrechnung;
b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen;
c. Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
d. zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
e. Sicherheitskonzept, das namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
f. Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.
² Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007¹⁵⁵ verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
³ Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
¹⁵⁵ SR 221.302.3
6. Kapitel: Familiennachzug
Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
¹ Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
² Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
³ Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
⁴ Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
Art. 73 a ¹⁵⁶ Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 43 Abs. 1 Bst. d und 44 Abs. 1 Bst. d AIG)
¹ Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen.
² Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 73 b ¹⁵⁷ Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG)
Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
(Art. 85 Abs. 7, 7bis und 7ter AIG)¹⁵⁸
¹ Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
² Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
³ Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.
⁴ Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
⁵ Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999¹⁵⁹ sinngemäss.
⁶ Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁵⁹ SR 142.311
Art. 74 a ¹⁶⁰ Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme
(Art. 85 Abs. 7 Bst. d und Abs. 7bis AIG)
¹ Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
² Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot nach Artikel 85 Absatz 7bis AIG ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern
(Art. 47 Abs. 4 AIG)
Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AIG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
(Art. 49 AIG)
Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.
Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft
(Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
¹ Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:¹⁶¹
a.¹⁶²
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
² Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.¹⁶³
³ Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
⁴ Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.¹⁶⁴
⁵ Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
⁶ Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a. Arztzeugnisse;
b. Polizeirapporte;
c. Strafanzeigen;
d.¹⁶⁵
Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b ZGB¹⁶⁶; oder
e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
⁶bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.¹⁶⁷
⁷ Die Bestimmungen in den Absätzen 1–6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.¹⁶⁸
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1041 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁶⁶ SR 210
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5855 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5855 ).
6 a . Kapitel: ¹⁶⁹ Integrationskriterien
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 77 a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 58 a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
¹ Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c. ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
² Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
Art. 77 b Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
(Art. 62 Abs. 1 Bst c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015¹⁷⁰ oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.
¹⁷⁰ SR 121
Art. 77 c Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(Art. 58 a Abs. 1 Bst. b AIG)
Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:
a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz;
b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
c. die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule.
Art. 77 d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis
(Art. 58 a Abs. 1 Bst. c AIG)
¹ Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a. diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b. während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat;
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat; oder
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
² Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Art. 77 e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(Art. 58 a Abs. 1 Bst. d AIG)
¹ Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
² Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist.
Art. 77 f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
(Art. 58 a Abs. 2 AIG)
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 Buchstaben c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund:
a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit;
c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,
2. Erwerbsarmut,
3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.
Art. 77 g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen
(Art. 55 a und 58 b AIG)
¹ Die kantonale Migrationsbehörde prüft im Einzelfall, ob es aufgrund eines besonderen Integrationsbedarfs angezeigt ist, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen oder eine Integrationsempfehlung abzugeben. Liegt eine Meldung nach Artikel 97 Absatz 3 AIG vor, so kann dies ein Hinweis sein auf einen besonderen Integrationsbedarf.
² Die in der Integrationsvereinbarung festgelegten Ziele und Massnahmen stützen sich auf die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG. Besonderen Situationen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58 a Abs. 2 AIG).
³ Die zuständigen kantonalen Behörden stellen bei Bedarf eine Beratung für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung sicher. Sie arbeiten dabei mit den kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen zusammen (Art. 4 VIntA¹⁷¹).
⁴ Verbinden die kantonalen Migrationsbehörden die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder die Rückstufung (Art. 62 a ) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so gelten die darin aufgeführten Ziele und Massnahmen als Bedingungen.
⁵ Wird die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten, so ist beim Entscheid über die Verlängerung oder den Widerruf der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob dafür ein entschuldbarer Grund vorliegt. Liegt kein entschuldbarer Grund vor, so sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse abzuwägen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
¹⁷¹ SR 142.205
7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe
(Art. 60 AIG)
¹ Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat.
² Die Artikel 62–78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999¹⁷² gelten sinngemäss.
¹⁷² SR 142.312
Art. 79 Erlöschen der Bewilligung
(Art. 61 AIG)
¹ Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs‑, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.
² Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden.
Art. 80 ¹⁷³
¹⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots
(Art. 67 AIG)
Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.
8. Kapitel: Meldepflichten, Amtshilfe und Datenbekanntgabe ¹⁷⁴
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 82 ¹⁷⁵ Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen
(Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG)
¹ Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.
² Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 82 a ¹⁷⁶ Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Zivilstand
(Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG)
¹ Die Zivilstands- und Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen sowie Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern.
² Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 1 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 82 b ¹⁷⁷ Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe
(Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG)
Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 82 c ¹⁷⁸ Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis AIG)
¹ Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1bis:¹⁷⁹
a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden;
b. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird;
c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
¹bis Zu melden sind die Daten von:
a. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA;
b. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte¹⁸⁰ erfasst werden.¹⁸¹
² Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
¹⁸⁰ SR 0.142.113.672
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
Art. 82 d ¹⁸² Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dter AIG)
¹ Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug folgender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG¹⁸³ durch Ausländerinnen und Ausländer:
a. jährliche Ergänzungsleistungen;
b. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
² Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung.
³ Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung;
b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird.
⁴ Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ.
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁸³ SR 831.30
Art. 82 e ¹⁸⁴ Meldepflichten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquater AIG)
¹ Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern.
² Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 82 f ¹⁸⁵ Meldepflichten im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquinquies AIG)
¹ Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere:
a. Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 308 ZGB¹⁸⁶, soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen;
b. Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327 a ZGB;
c. Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Artikeln 394 Absatz 2 und 398 ZGB.
² Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
¹⁸⁶ SR 210
Art. 82 g ¹⁸⁷ Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat
¹ Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen¹⁸⁸ vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten:
a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003¹⁸⁹; und
b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind
² Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.
³ Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013¹⁹⁰ und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.
¹⁸⁷ Ursprünglich: Art. 82 a . Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
¹⁸⁸ Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
¹⁸⁹ Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
¹⁹⁰ Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
(Art. 40 Abs. 2 AIG)
¹ Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
a. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AIG;
b. für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AIG;
c. für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AIG.
² Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.¹⁹¹
³ Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
⁴ Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 83 a ¹⁹² Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
¹ Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG¹⁹³ in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen¹⁹⁴ gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex¹⁹⁵ nicht erfüllt sind.¹⁹⁶
² Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung.
³ Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG¹⁹⁷ zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
¹⁹³ Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
¹⁹⁴ Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
¹⁹⁵ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2549 ).
¹⁹⁷ Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Art. 85 ¹⁹⁸ Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
(Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
¹ Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
² Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.¹⁹⁹
³ Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.²⁰⁰
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 ( AS 2015 2739 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2637 ).
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2022 660 ).
Art. 86 Zustimmungsverfahren
¹ Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.²⁰¹
² Es verweigert die Zustimmung zur:
a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
³ Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
⁴ Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
⁵ Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1431 ).
10. Kapitel: Datenschutz
Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
(Art. 102 Abs. 2 AIG)
¹ Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
a. Fingerabdrücke;
b. Fotos;
c. DNA-Profile gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018²⁰² über genetische Untersuchungen beim Menschen.
¹bis Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person:²⁰³
a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist;
b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;
c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;
d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht;
e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält;
f.²⁰⁴
angibt, ihren Namen geändert zu haben;
g.²⁰⁵
nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex²⁰⁶ erfüllt sind;
h.²⁰⁷
aufgrund eines Rückkehrentscheids nach Artikel 68 a Absatz 1 AIG verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, wenn dieser Entscheid für den ganzen Schengen-Raum gilt, oder aufgrund eines Einreiseverbotes in den Schengen-Raum nicht mehr einreisen darf und ihre Fingerabdrücke im AFIS nicht enthalten sind.²⁰⁸
¹ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 2013²⁰⁹ über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen.²¹⁰
¹quater Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schriftlichen Antrag, in dem sie darlegt, dass die Datenabgleiche für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.²¹¹
¹quinquies Der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 1quater einer vom SEM in Absprache mit der auftraggebenden Behörde bezeichneten Stelle. Diese bereitet die Abgleichergebnisse auf und leitet sie an die auftraggebende Behörde weiter.²¹²
¹sexies Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von den Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erhoben worden sind, werden nicht in das AFIS aufgenommen.²¹³
² Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Fingerabdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.²¹⁴
²bis Die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h erfolgt ausschliesslich zwecks Lieferung an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems. Die entsprechenden Daten werden nach sechs Monaten gelöscht. Es findet kein Datenabgleich statt.²¹⁵
²ter In den folgenden Fällen wird auf die Datenerfassung nach Absatz 1bis Buchstabe h verzichtet:
a. die Person hat das zwölfte Altersjahr noch nicht vollendet;
b. die körperliche Verfassung oder der Gesundheitszustand der Person erlaubt die Erfassung der Daten nicht.²¹⁶
²quater Auf die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Gewissheit besteht, dass die Person aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fristgerecht ausreist und keine Einreiseverweigerung beantragt wird.²¹⁷
²quinqies Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment ist zudem befugt, in ausserordentlichen Situationen weitere Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen.²¹⁸
³ Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2006²¹⁹ über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
⁴ Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71 c zur Ausstellung eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002²²⁰ verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.²²¹
⁵ Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können für folgende Personengruppen systematisch erfasst werden zwecks Speicherung im AIFS:
a. Personen, die ein Visum C oder D beantragen und bei denen aufgrund des Reisedokuments begründete Zweifel an ihrer tatsächlichen Identität bestehen;
b. Personen, die ein Visum D beantragen und um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen;
c. Personen, die ein humanitäres Visum nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 15. August 2018²²² über die Einreise und die Visumerteilung beantragen.²²³
²⁰² SR 810.12 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Dez. 2022 angepasst.
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 883 ).
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 883 ).
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 883 ).
²⁰⁶ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 645 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 163 ).
²⁰⁹ SR 361.3
²¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 163 ).
²¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 163 ).
²¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten ( AS 2014 163 ). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3085 ).
²¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 163 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4441 ).
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 645 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 645 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 645 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 645 ).
²¹⁹ SR 142.513
²²⁰ Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010 ( AS 2011 99 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
²²² SR 142.204
²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 883 ).
10 a . Kapitel: ²²⁴ Eurodac
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
Art. 87 a Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten
(Art. 111 i AIG)
¹ Bei Eurodac-Abfragen nach Artikel 111 i Absatz 6 AIG werden für die Überprüfung der Fingerabdrücke Fingerabdruckspezialistinnen und ‑spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei nach Artikel 102 a ter AsylG eingesetzt.
² Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999²²⁵ (AsylV 3). Die Spezialistin oder der Spezialist übermittelt das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen, die den Abgleich im Eurodac vorgenommen haben (Grenzwachtkorps, kantonale und kommunale Polizeibehörden).
²²⁵ SR 142.314
Art. 87 b Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac
Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac richtet sich nach Artikel 11 a AsylV 3²²⁶.
²²⁶ SR 142.314
Art. 87 c Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958²²⁷, insbesondere nach dessen Artikeln 19 a –19 c , die sinngemäss anwendbar sind.
²²⁷ SR 170.32
Art. 87 d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit
Die Artikel 11 c und 12 AsylV 3²²⁸ gelten sinngemäss für die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und für die Datensicherheit.
²²⁸ SR 142.314
11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
Art. 88 Vollzugsbehörden
¹ Die Kantone bezeichnen die Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des AIG und der Ausführungsverordnungen zuständig sind.
² Das SEM ist für alle Vollzugsaufgaben des AIG und der Ausführungsverordnungen zuständig, die nicht einer kantonalen Behörde oder einer anderen Bundesbehörde zugewiesen wurden.
Art. 88 a ²²⁹ Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen
(Art. 64 Abs. 4 und 5 und Art. 64 a Abs. 3bis AIG)
¹ In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
² Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach Artikel 64 Absatz 4 oder Artikel 64 a Absatz 3bis AIG.
³ Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Wegweisungsverfahren unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73–81 AIG.
⁴ Sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Beratung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und des Verfahrens zur Anordnung von Zwangsmassnahmen;
b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.
⁵ Die zuständige kantonale Behörde teilt den weiteren am Verfahren beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person unverzüglich mit, wenn eine Vertrauensperson bestimmt worden ist oder wenn vormundschaftliche Massnahmen angeordnet worden sind.
⁶ Personen, die minderjährige Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
Art. 89 Weisungen des SEM
Das SEM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Art. 89 a ²³⁰ Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d Absatz 3 AIG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022²³¹ erfüllen.
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²³¹ SR 235.11
Art. 90 Fristenberechnung
Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.
11 a . Kapitel: ²³² Strafbestimmungen
²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6273 ).
(Art. 120 Abs. 2 AIG)
Art. 90 a ²³³
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. die Meldepflicht nach Artikel 13 a verletzt;
b. die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949²³⁴ zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2. Verordnung vom 20. April 1983²³⁵ über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3. Verordnung vom 20. Januar 1971²³⁶ über die Meldung wegziehender Ausländer;
4. Verordnung vom 19. Januar 1965²³⁷ über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5. Verordnung vom 6. Oktober 1986²³⁸ über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
²³⁴ [ AS 1949 228 , 1980 1730 Art. 16, 1983 534 , 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
²³⁵ [ AS 1983 535 ; 1986 1482 ; 1996 2243 Ziff. I 32; 1998 846 ; 2002 1769 Ziff. III 2; 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
²³⁶ [ AS 1971 69 ; 1996 2243 Ziff. I 33]
²³⁷ [ AS 1965 62 ; 1996 2243 Ziff. I 34; 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
²³⁸ [ AS 1986 1791 ; 1987 1334 ; 1989 2234 ; 1990 1720 ; 1991 2236 ; 1992 2040 ; 1993 1460 , 2944 ; 1994 2310 ; 1995 4869 , 5243 ; 1997 2410 ; 1998 860 , 2726 ; 2002 1769 , 1778 , 3571 , 4167 Ziff. II; 2004 4389, 5397 ; 2005 4841 ; 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12, 4225 , 4705 Ziff. II 87, 4739 Ziff. I 4, 4869 Ziff. I 6; 2007 4967 ]
Art. 91 a ²³⁹
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 ( AS 2008 2737 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5113 ).
Art. 91 b ²⁴⁰
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017 ( AS 2018 741 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
Art. 91 c ²⁴¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
¹ Bis zum 1. Januar 2020 gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen nach Artikel 77 d Absatz 1 Buchstabe d auch dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das nicht den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Für Betreuungs- und Lehrpersonen nach Artikel 22 a gilt diese Übergangsfrist nicht.
² Sind ab dem 1. Januar 2020 nicht genügend Sprachnachweisverfahren verfügbar, die den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entsprechen, so kann das EJPD die Übergangsfrist durch Änderung von Absatz 1 längstens um drei Jahre verlängern.
³ Werden Sozialhilfeleistungen, die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden und bis dahin keiner Meldepflicht unterstanden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 b . Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen.
⁴ Werden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG²⁴², die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 d . Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen.
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3173 ).
²⁴² SR 831.30
Art. 91 d ²⁴³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte²⁴⁴ erfasst werden und die beim Inkrafttreten dieser Änderung über einen nicht biometrischen Ausländerausweis im Sinne von Artikel 71 b verfügen, dürfen diesen bis zum Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer behalten, sofern nicht die Ausstellung eines neuen Ausweises erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Ausweismutationen.
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
²⁴⁴ SR 0.142.113.672
Art. 92 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Anhang 1 ²⁴⁵
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 793 ).
(Art. 19−19 b )
Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 4000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000
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b. Höchstzahl für den Bund: 2000
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
3. Die durch die Änderung vom 23. November 2022²⁴⁶ dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 a werden insgesamt auf 3000 festgesetzt:
1. Januar–31. März | 1. April–30. Juni | 1. Juli–30. September | 1. Oktober–31. Dezember |
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750 | 750 | 750 | 750 |
5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und werden quartalsweise freigegeben.
6. Die durch die Änderung vom 23. November 2022 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.
7. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 b werden insgesamt auf 1400 festgesetzt:
1. Januar–31. März | 1. April–30. Juni | 1. Juli–30. September | 1. Oktober–31. Dezember |
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350 | 350 | 350 | 350 |
8. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und werden quartalsweise freigegeben.
²⁴⁶ AS 2022 721
Anhang 2 ²⁴⁷
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 793 ).
(Art. 20−20 b )
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20 werden insgesamt auf 4500 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 1250
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b. Höchstzahl für den Bund: 3250
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
3. Die durch die Änderung vom 23. November 2022²⁴⁸ dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20 a werden insgesamt auf 500 festgesetzt:
1. Januar–31. März | 1. April–30. Juni | 1. Juli–30. September | 1. Oktober–31. Dezember |
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125 | 125 | 125 | 125 |
5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und werden quartalsweise freigegeben.
6. Die durch die Änderung vom 23. November 2022 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.
7. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20 b werden insgesamt auf 2100 festgesetzt:
1. Januar–31. März | 1. April–30. Juni | 1. Juli–30. September | 1. Oktober–31. Dezember |
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525 | 525 | 525 | 525 |
8. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und werden quartalsweise freigegeben.
²⁴⁸ AS 2022 721
Anhang 3 ²⁴⁹
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3721 ).
(Art. 1 Abs. 2)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004²⁵⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004²⁵¹ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 2011²⁵² zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004²⁵³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 2005²⁵⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 2008²⁵⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
²⁵⁰ SR 0.362.31
²⁵¹ SR 0.362.1
²⁵² SR 0.362.11
²⁵³ SR 0.362.32
²⁵⁴ SR 0.362.33
²⁵⁵ SR 0.362.311
Anhang 4 ²⁵⁶
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
(Art. 1 Abs. 3)
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004²⁵⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004²⁵⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c. Protokoll vom 28. Februar 2008²⁵⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 2008²⁶⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
²⁵⁷ SR 0.142.392.68
²⁵⁸ SR 0.362.32
²⁵⁹ SR 0.142.393.141
²⁶⁰ SR 0.142.395.141
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