Justizgesetz (130.1)
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Justizgesetz

Justizgesetz (JG) vom 31.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), namentlich die Artikel 120–128; gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008; gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007; gestützt auf die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafpro - zessordnung, JStPO) vom 20. März 2009; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 14. Dezember 2009; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand – Im Allgemeinen

1 Dieses Gesetz regelt die Zivil- und Strafrechtspflege sowie die Verwal - tungsrechtspflege, soweit diese vom Kantonsgericht wahrgenommen wird.
2 Es enthält zudem verfahrensrechtliche Bestimmungen von allgemeiner Tragweite sowie die Einführungsbestimmungen zur Zivilprozess-, Strafpro - zess- und Jugendstrafprozessordnung; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbe - halten.
3 Das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 2 Gegenstand – Kantonales Zivil- und Strafrecht

1 Die Zivilprozess-, Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung sowie die - ses Gesetz finden auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung; besondere Bestim - mungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Gerichtsbehörden

1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt:
a) ...
b) von den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtangelegenheiten und im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann;
c) von den Friedensgerichten, den Zivilgerichten und den Arbeits- und Mietgerichten;
d) vom Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt:
a) von den Oberamtspersonen;
b) von der Staatsanwaltschaft;
c) vom Zwangsmassnahmengericht;
d) von den Polizeirichterinnen und Polizeirichtern;
e) von den Bezirksstrafgerichten;
f) vom Wirtschaftsstrafgericht;
g) vom Jugendstrafgericht;
h) vom Kantonsgericht.
3 Die Verwaltungsrechtspflege wird vom Kantonsgericht und von den beson - deren Verwaltungsjustizbehörden ausgeübt.
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die durch dieses Gesetz oder durch die Spezialgesetzgebung der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden Gerichtsbehörde übertragen werden.
2 Amt der Richterinnen und Richter
2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Begriffe

1 Richterinnen und Richter sind Personen, die alleine oder im Kollegium über richterliche Entscheidbefugnisse verfügen; zu diesen Personen gehören auch die Beisitzenden und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind Personen, die ihr Amt in einem Anstellungsverhältnis mit Voll- oder Teilpensum ausüben.
3 Die besondere Stellung der Oberamtspersonen bleibt vorbehalten.

Art. 5 Unabhängigkeit

1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Gerichtsbehörden sind bei der Ausübung ihres Amtes nur dem Recht verpflichtet.

Art. 6 Amtsdauer und Altersgrenze

1 Richterinnen und Richter werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
2 Berufsrichterinnen und Berufsrichter scheiden am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amt aus, nebenbe - rufliche Richterinnen und Richter am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollendet haben. Der Justizrat kann für einzelne Verfahren Ausnahmen gewähren, insbesondere um einer Richterin oder einem Richter den Abschluss eines umfangreichen Verfahrens zu ermöglichen.
3 Die Abberufung (Art. 107 ff.) bleibt vorbehalten.

Art. 7 Wohnsitzpflicht

1 Richterinnen und Richter haben ihren Wohnsitz im Kanton.
2 Die Beisitzenden haben ihren Wohnsitz im betreffenden Gerichtskreis; aus - genommen sind die Beisitzenden der Friedensgerichte.
3 Der Justizrat kann befristete Abweichungen von dieser Regel gestatten, so - fern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht.

Art. 8 Stellung

1 Berufsrichterinnen und Berufsrichter unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
2.2 Wahl

Art. 9 Wählbarkeit – Im Allgemeinen

1 Als Richterinnen und Richter sind Personen wählbar:
a) die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind oder ausländi - sche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung sind;
b) gegen die keine Verlustscheine bestehen;
c) die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit dem richterlichen Amt nicht vereinbar sind.
2 Die ausländischen Staatsangehörigen müssen zudem seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz im Kanton haben.
3 Die Artikel 16 und 17 bleiben vorbehalten.

Art. 10 Wählbarkeit – Ausbildung

1 Berufsrichterinnen und -richter sind entweder im Besitz eines Anwaltspa - tentes oder sie sind im Besitz eines Lizentiates oder Masters der Rechtswis - senschaften. Sie weisen sich über genügende praktische Kenntnisse zur Aus - übung des vorgesehenen Amtes aus.
2 ...

Art. 10a Gerichtsunabhängige Richterinnen und Richter

1 Der Grosse Rat kann Berufsrichterinnen und Berufsrichter wählen, die je nach Bedarf bei den erstinstanzlichen Behörden eingesetzt werden.
2 Über den Einsatz dieser Richterinnen und Richter entscheidet der Justizrat auf Antrag der betroffenen Gerichtsbehörden.

Art. 10b Beschäftigungsgrad

1 Der Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter wird bei ihrer Wahl festgelegt.
2 Der Justizrat kann im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente mit dem Einverständnis des betroffenen Gerichts und im Einvernehmen mit der betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter eine Änderung des Be - schäftigungsgrads erlauben. Die Justizkommission des Grossen Rates wird vorgängig darüber informiert.

Art. 11 Verfahren – Grundsätze

1 Richterinnen und Richter werden nach einer Ausschreibung auf Stellung - nahme des Justizrats vom Grossen Rat gewählt.
2 Wenn der Beschäftigungsgrad einer zu besetzenden Berufsrichterstelle
10 % nicht überschreitet, kann der Justizrat auf eine Ausschreibung verzich - ten.

Art. 12 Verfahren – Aufgaben des Justizrats

1 Der Justizrat organisiert die Ausschreibung, überprüft die Wählbarkeitsvor - aussetzungen und begutachtet die Bewerbungen zuhanden des Grossen Rats.
2 Bei der Begutachtung der Bewerbungen stützt sich der Justizrat auf die Aus - bildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandi - datinnen und Kandidaten.
3 Er leitet die Bewerbungsunterlagen an den Grossen Rat weiter; dieser unter - breitet sie seiner Justizkommission zur Stellungnahme.

Art. 13 Verfahren – Verfahren vor dem Grossen Rat

1 Die Richterinnen und Richter werden aus den Bewerberinnen und Bewer - bern in Einzelwahl gewählt.
2 Die Wahlen werden von der Justizkommission des Grossen Rats vorberei - tet.

Art. 14 Verfahren – Eid oder feierliches Versprechen

1 Vor Amtsantritt leisten die Richterinnen und Richter vor dem Grossen Rat den Eid oder geben vor ihm das feierliche Versprechen ab, ihr Amt getreu auszuüben.
2 Die Wahl wird hinfällig, wenn die gewählte Person den Eid oder das feierli - che Versprechen verweigert.
2.3 Unvereinbarkeit

Art. 15 Gewaltenteilung

1 Berufsrichterinnen und -richter können nicht Mitglied des Staatsrats oder des Grossen Rats oder Oberamtsperson sein.

Art. 16 Verwandtschaft

1 Es können nicht gleichzeitig als Richterin oder Richter oder als Gerichts - schreiberin oder Gerichtsschreiber derselben Gerichtsbehörde angehören:
a) Verwandte in direkter Linie;
b) Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen oder Partner;
c) Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und Schwiegersohn oder -tochter);
d) voll- und halbbürtige Geschwister;
e) Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und Nichte);
f) Geschwisterkinder;
g) Verschwägerte zweiten Grades (Schwäger, Schwägerinnen);
h) Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner verschwistert sind.
2 Diese Unvereinbarkeitsgründe aufgrund von Verwandtschaft oder Schwä - gerschaft gelten ebenfalls für Personen in faktischer Lebensgemeinschaft.
3 Entsteht eine Unvereinbarkeit nach Absatz 1 oder 2, so verzichtet diejenige Person, die ihr Amt weniger lange bekleidet, auf ihr Amt, sofern die betroffe - nen Personen keine andere Lösung treffen.
4 Der Justizrat kann für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Aus - nahmen gestatten.

Art. 17 Unvereinbare Tätigkeiten

1 Richterinnen und Richtern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der richterli - chen Unabhängigkeit oder der Würde ihres Amtes unvereinbar ist.
2 Berufsrichterinnen und -richter dürfen keiner anderen entgeltlichen Be - schäftigung nachgehen.
3 Der Justizrat kann Berufsrichterinnen und -richtern eine andere entgeltliche Beschäftigung gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht und die Unabhängigkeit der Justiz nicht gefährdet er - scheint. Sind diese Voraussetzungen bei Richterinnen oder Richtern im Teil - pensum gegeben, so muss die Bewilligung erteilt werden.
4 Der Justizrat kann eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter in mehreren Gerichtskreisen mit der gleichen Funktion betrauen.
2.4 Ausstand

Art. 18

1 Die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren richten sich nach der an - wendbaren Verfahrensordnung.
1bis Im Fall eines nicht strittigen Ausstandes von Amtes wegen bestimmt das Kantonsgericht eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für das in den Ausstand getretene Einzel- oder Kollegialgericht.
2 Ist der Ausstand strittig, so entscheidet folgende Behörde oder Person:
a) bei einem Kollegialgericht: das Gericht unter Ausschluss des betroffe - nen Mitglieds und unter Beizug eines Ersatzmitglieds;
b) bei einem Einzelgericht: die Stellvertreterin oder der Stellvertreter;
c) bei einer sachverständigen Person: die Behörde, die sie bestimmt hat;
d) bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter: die Verfahrensleitung.
2bis Die besonderen Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben vorbehal - ten.
3 Ist eine Kollegialbehörde infolge von Ausstandsgesuchen nicht mehr be - schlussfähig, so ernennt der Justizrat die notwendige Anzahl ausserordentli - cher Mitglieder, damit sie über das Ausstandsgesuch entscheiden kann.
3 Interne Organisation der Gerichtsbehörden und Infrastruktur

Art. 19 Anzahl der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden

1 Für eine sowohl qualitativ hochstehende als auch rasche Geschäftserledi - gung verfügt jede Gerichtsbehörde über hinreichend Richterinnen und Rich - ter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie administratives Per - sonal.
2 Die Anzahl der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der übrigen Mitarbeitenden wird nach Anhörung der betroffenen Gerichtsbehörde und des Justizrats vom Staatsrat festgelegt.

Art. 20 Sprache

1 Bei Gerichtsbehörden, deren Zuständigkeit sich auf einen zweisprachigen Gerichtskreis erstrecken, sind beide Amtssprachen angemessen vertreten.

Art. 21 Richterinnen und Richter – Gerichtsverwaltung

1 Den Berufsrichterinnen und -richtern einer Gerichtsbehörde obliegt die Ver - waltung dieser Behörde.
2 Soweit eine Gerichtsbehörde über mehrere Berufsrichterinnen und Berufs - richter verfügt, sind diese einander gleichgestellt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte eine Person, die jeweils für ein Jahr in den administrativen Angelegen - heiten den Vorsitz führt. Haben sie niemanden bestimmt, so bezeichnet der Justizrat diese Person.
2bis Der Justizrat kann im Einverständnis mit dem Staatsrat Regionalisierun - gen oder die zentralisierte Verwaltung bestimmter administrativer Aufgaben vorsehen. Er kann den Gerichtsbehörden verbindliche, allgemeine oder spezi - fische, Richtlinien erlassen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Organisation des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft.

Art. 22 Richterinnen und Richter – Stellvertretung

1 Jede Berufsrichterin und jeder Berufsrichter verfügt für den Fall, dass sie oder er verhindert ist, über eine oder mehrere ordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2 Die Stellvertretung wird vom Justizrat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter der betreffenden Gerichtsbehörde sämtlicher Gerichtsbezir - ke bestimmt und muss über die gleichen fachlichen und sprachlichen Fähig - keiten verfügen, um die Geschäfte der verhinderten Person angemessen wahrnehmen zu können. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Be - zeichnung der Stellvertretung für die Generalstaatsanwältin oder den Gene - ralstaatsanwalt und für die Kantonsrichterinnen und -richter.
3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung verhindert, so nimmt sich eine ande - re Berufsrichterin oder ein anderer Berufsrichter, die oder der über die glei - chen fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, der Sache an.
4 Sind alle in Frage kommenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter verhin - dert und kann auch aus der Mitte der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Kantonsgerichts keine hinreichende Stellvertretung bestellt werden, so be - zeichnet der Justizrat ad hoc die notwendige Anzahl Richterinnen und Rich - ter und vereidigt sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Es können dabei sowohl kantonale als auch ausserkantonale Richterinnen oder Richter sowie alle weiteren Personen, die über die notwen - digen Fähigkeiten verfügen, beigezogen werden.
5 Kann ein Gericht infolge von Verhinderungen nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden, so überweist das Kantonsgericht die Angelegenheit dem glei - chen Gericht eines anderen Gerichtskreises, welches das Dossier im Namen des örtlich zuständigen Gerichts behandelt.

Art. 23 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Aufgaben

1 Zur gesetzmässigen Besetzung jeder Gerichtsbehörde gehört auch eine Ge - richtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei allen Ent - scheiden mit beratender Stimme mit; vorbehalten sind prozessleitende Verfü - gungen und die gesetzlichen Ausnahmen.
3 Sie wirken an der richtigen Abwicklung der Geschäfte mit, redigieren die Urteile, Beschlüsse und anderen Akte, die von der Behörde ausgehen, der sie unterstellt sind, und unterzeichnen sie. Sie nehmen zudem alle Aufgaben wahr, die die Gesetzgebung ihnen überträgt.
4 Gerichtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstat - ter instruieren die Angelegenheiten und verfassen Urteilsentwürfe zuhanden der Spruchbehörde. Ihre Stellung wird im Reglement des Kantonsgerichts ge - regelt.

Art. 24 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Stellung

1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfügen über ein Lizentiat oder einen Master der Rechtswissenschaften.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen der Behörde, der sie zugeteilt sind, und der vorsitzenden Person; sie haben deren Weisun - gen zu befolgen.
3 Gerichtsbehörden mit mehreren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - bern können eine Chefgerichtsschreiberin oder einen Chefgerichtsschreiber bezeichnen und dieser Person besondere Aufgaben übertragen.
4 Das Kantonsgericht verfügt zudem über Gerichtsschreiber-Berichterstatte - rinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstatter.

Art. 25 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Andere Tätigkei -

ten
1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können als Berufsrichterinnen oder Berufsrichter amten. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit einer ent - geltlichen Beschäftigung nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 26 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Verhinderung al -

ler Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Sind alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer Gerichtsbehör - de verhindert, bezeichnet die Verfahrensleitung eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ad hoc und vereidigt diese Person.

Art. 27 Weibelinnen und Weibel

1 Soweit eine Gerichtsbehörde über Weibelinnen oder Weibel verfügt, neh - men diese die Aufgaben wahr, die ihnen von der Gerichtsbehörde übertragen werden; sie erhalten von der Behörde, der sie unterstellt sind, die nötigen Weisungen.
2 Sie unterstehen der Aufsicht der Berufsrichterinnen und -richter oder der Chefgerichtsschreiberin oder des Chefgerichtsschreibers bzw. der Generalse - kretärin oder des Generalsekretärs derjenigen Behörde, der sie unterstellt sind.
3 Die Weibelinnen und Weibel können auf der Gerichtsschreiberei der Behör - de, der sie unterstellt sind, zu Büroarbeiten angehalten werden.

Art. 28 Anstellung des Personals

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei sowie die Weibelinnen und Weibel wer - den nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt und von der Behörde, der sie unterstellt sind vereidigt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei des Kantons - gerichts werden von diesem angestellt.

Art. 29 Organisationsreglement

1 Soweit nicht im Gesetz geregelt, bestimmen die Gerichtsbehörden ihre Or - ganisation in einem Reglement. Bleibt eine Behörde untätig, so erlässt das Kantonsgericht das Reglement.
2 Die Artikel 49 und 66 Abs. 2 bleiben vorbehalten.

Art. 30 Information der Öffentlichkeit

1 Die Gerichtsbehörden stellen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und im Einklang mit den Prozessordnungen sicher, dass:
a) die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeit und über allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Gerichtswesen informiert wird;
b) der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet ist.
2 Das Kantonsgericht ergänzt diese Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 31 Infrastruktur

1 Der Staat stellt den Gerichtsbehörden die nötige Infrastruktur und sämtliche für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden erforderlichen Mittel zur Verfügung.
2 Die Gemeinden können bei Bedarf verpflichtet werden, dem Staat auf des - sen Kosten zweckmässige Räumlichkeiten oder Grundstücke für die Ge - richtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ist die Höhe der Entschädigung streitig, so entscheidet die Enteignungskommission.
4 Zuständigkeit der Gerichtsbehörden
4.1 Gerichtskreise

Art. 32 Grundsatz

1 Wo es nicht anders bestimmt ist, erstreckt sich die Gerichtsbarkeit einer Ge - richtsbehörde auf den Gerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz hat.
2 Die Gerichtsbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken; es sind dies:
a) der Gerichtsbezirk Saane mit Gerichtssitz in Freiburg;
b) der Gerichtsbezirk Sense mit Gerichtssitz in Tafers;
c) der Gerichtsbezirk Greyerz mit Gerichtssitz in Bulle;
d) der Gerichtsbezirk See mit Gerichtssitz in Murten;
e) der Gerichtsbezirk Glane mit Gerichtssitz in Romont;
f) der Gerichtsbezirk Broye mit Gerichtssitz in Estavayer-le-Lac;
g) der Gerichtsbezirk Vivisbach mit Gerichtssitz in Châtel-Saint-Denis.
3 In allen Gerichtsbezirken besteht am Gerichtssitz nach Absatz 2 ein Be - zirksgericht und ein Friedensgericht.
4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Verfahrensleitung anordnen, dass Sitzungen ausnahmsweise an einem anderen Ort als am Gerichtssitz durchgeführt werden.

Art. 33 Kantonsgebiet

1 Auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt sich die Gerichtsbarkeit des Kantonsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafge - richts, des Jugendstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft.

Art. 34 Mietgerichte

1 Die Mietgerichtsbarkeit wird von drei Mietgerichten wahrgenommen, näm - lich vom:
a) Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
b) Gericht für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;
c) Gericht für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbe - zirk mit Sitz in Bulle.
2 Das Mietgericht tagt in der Regel in den Räumlichkeiten des Gerichts desje - nigen Bezirks, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
4.2 Kantonsgericht
4.2.1 Grundsätze

Art. 35 Stellung

1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwal - tungssachen.
2 Es kann den Gerichtsbehörden im Hinblick auf ein koordiniertes und ein - heitliches Vorgehen Empfehlungen machen und verbindliche Richtlinien er - lassen.

Art. 35a Zuständigkeit

1 Das Kantonsgericht ist letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in allen Streitig - keiten, sofern eine Streitigkeit nicht durch Gesetz in die endgültige Zustän - digkeit einer anderen Behörde gelegt wird.
2 Es urteilt als einzige kantonale Instanz in Fällen, in denen die Gesetzgebung dies vorsieht.
3 Es ist zuständig, wenn die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht verlangte richterliche Überprüfung nicht schon von einer anderen Behörde wahrgenommen wird.

Art. 36 Gerichtsbarkeit und Sitz

1 Die Tätigkeit des Kantonsgerichts erstreckt sich auf den Kanton.
2 Es hat seinen Sitz in Freiburg.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann es an jedem andern Ort tagen.
4.2.2 Zusammensetzung

Art. 37 Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter

1 Das Kantonsgericht zählt 12 bis 16 Richterstellen und mindestens gleich viele Ersatzrichterstellen.
2 Das Amt der Kantonsrichterin oder des Kantonsrichters kann in Teilzeit ausgeübt werden, mindestens jedoch in einer 50 %-Stelle; die Zahl der Teil - zeitstellen ist aber auf 4 Vollzeitäquivalente begrenzt.

Art. 38 Präsidium und Vizepräsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kantonsgerichts wird vom Kantonsgericht unter den Richterinnen und Richtern für ein Jahr ernannt.

Art. 39 Generalsekretärin oder Generalsekretär

1 Das Kantonsgericht hat eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär. Diese Person muss Inhaberin eines Lizentiats oder Masters der Rechtswissen - schaften sein.
2 Sie oder er kann als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber tätig sein.
4.2.3 Organisation

Art. 40 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht wird aus allen ordentlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichtern gebildet. Es behandelt die organisatorischen und administrativen Fragen des Gerichts und übt die Befugnisse aus, die ihm als Anstellungs- und Aufsichtsbehörde übertragen sind.
2 Das Gesamtgericht kann nur gültig tagen oder auf dem Zirkulationsweg ent - scheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Richterinnen und Richter mitwir - ken.

Art. 41 Verwaltungskommission

1 Das Kantonsgericht verfügt über eine Verwaltungskommission, deren Zu - sammensetzung es in einer Verordnung festlegt.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat beratende Stimme.
3 Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Verwaltung des Ge - richts. Sie ist beauftragt:
a) die Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, für die nicht das Gesamt - gericht oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig sind;
b) das von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär aufgestellte Budget zu genehmigen und die Rechnung zu kontrollieren;
c) für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei ein Pflichtenheft zu verfassen;
d) über die Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr das Gesamtgericht zu - weist.

Art. 42 ...

Art. 43 Gerichtshöfe – Allgemeines

1 Das Gesamtgericht legt in einem Reglement die Anzahl, die Bezeichnung und die Befugnisse der verschiedenen Gerichtshöfe je nach Bedarf fest.
2 ...
3 ...
4 ...
5 Das Gesamtgericht bestimmt jeweils für ein Jahr bei allen Gerichtshöfen die vorsitzende Person und deren Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Sie sind in ihrer Funktion wieder wählbar. Die Zusammen - setzung der Gerichtshöfe wird veröffentlicht.
6 Bei der Zusammensetzung der Gerichtshöfe trägt das Gesamtgericht den Kompetenzen der Richterinnen und Richter und der Vertretung der Amts - sprachen Rechnung.
7 Jede Richterin und jeder Richter kann aufgefordert werden, in anderen Ge - richtshöfen mitzuwirken.

Art. 44 Gerichtshöfe – Tätigkeit

1 Die Gerichtshöfe sind ordentlicherweise mit drei Richterinnen und Richtern besetzt.
2 Die Gerichtshöfe entscheiden in Fünferbesetzung, ob ein kantonales Gesetz höherrangigem Recht widerspricht, insbesondere der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Reglement des Kantons - gerichts kann weitere Fälle vorsehen.

Art. 45 Gerichtshöfe – Präsidialentscheid

1 In Zivil- und Verwaltungsverfahren und in Abweichung von Artikel 44 ent - scheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs als Einzelge - richt:
a) über die Abschreibung der Verfahren, die gegenstandslos geworden sind oder bei denen das Rechtsmittel zurückgezogen wurde;
b) bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden;
c) in allen anderen Bereichen, die das Gesetz vorsieht.
2 Sie oder er kann diese Aufgabe einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen.
3 Das Urteil wird summarisch begründet.

Art. 46 Gerichtshöfe – Entscheide

1 Die Gerichtshöfe und das Gesamtgericht können nur gültig tagen und Ent - scheide fällen, wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Die Entscheide werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt.
2 In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Im Gesamtgericht entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsit - zenden Person.

Art. 46a Ansprechperson für den Datenschutz

1 Das Kantonsgericht bezeichnet eine Ansprechperson für den Datenschutz im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Daten - schutz (DSchG).
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) sie berät und sensibilisiert die Höfe und die zentralen Dienste des Kantonsgerichts im Bereich des Datenschutzes;
b) sie arbeitet bei der Erstellung von Folgenabschätzungen im Sinne der Datenschutzgesetzgebung mit;
c) sie bearbeitet Anfragen von betroffenen Personen zur Bearbeitung ihrer Daten;
d) sie beantwortet Anfragen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Daten - schutzbereich.
3 Die Ansprechperson für den Datenschutz greift nicht in laufende Gerichts - verfahren ein.

Art. 47 Einheitliche Rechtsprechung

1 Das Kantonsgericht sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichts - höfe; dies gilt insbesondere für die Anwendung des Verfahrensrechts.
2 Nötigenfalls fällt das Gesamtgericht einen Grundsatzentscheid, der für alle Gerichtshöfe verbindlich ist.

Art. 48 Öffentlichkeit der Urteile

1 Das Kantonsgericht sorgt in geeigneter Form für die Öffentlichkeit seiner Urteile.
2 Es veröffentlicht insbesondere die wesentlichen Entscheide seiner Gerichts - höfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts.
3 Es achtet dabei auf den Schutz der Persönlichkeit der Parteien und der übri - gen am Verfahren beteiligten Personen.

Art. 49 Reglement des Gerichts

1 Das Kantonsgericht bestimmt in einem Reglement seine interne Organisati - on und die Art der Beschlussfassung, soweit diese nicht im Gesetz geregelt werden.
2 Das Reglement kann gewisse Aufgaben und Entscheidbefugnisse der Präsi - dentin oder dem Präsidenten, der Verwaltungskommission oder einer anderen Kommission, einer Richterin oder einem Richter oder dem Generalsekretariat übertragen.
3 Die organisatorischen und finanziellen Befugnisse des Grossen Rates und des Staatsrates sind vorbehalten.
4.3 Zivilrechtspflege

Art. 50 Zivilgericht

1 Das Zivilgericht wird gebildet von einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden des Bezirksgerichts.
2 Es entscheidet erstinstanzlich über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.

Art. 51 Einzelgericht

1 Eine Präsidentin oder ein Präsident des Bezirksgerichts entscheidet erstin - stanzlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten:
a) in den Fällen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO);
b) in den Fällen des summarischen Verfahrens (Art. 248 ff. ZPO), auch wenn in der Hauptsache das Zivilgericht zuständig ist;
c) in den übrigen Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit dieser Be - hörde vorsieht.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Kantonsgerichts, der Arbeits - gerichte, und des Mietgerichts sowie von deren Präsidentinnen und Präsiden - ten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Bei gemeinsamer Ein - gabe und umfassender Einigung erkennt sie oder er zudem bei Verfahren, die Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen von eingetragenen Partner - schaften und Änderungen von Scheidungs- und Ehetrennungsurteilen betref - fen. Sie oder er führt ausserdem die Einigungsverhandlung nach Artikel 291 ZPO durch.

Art. 52 Kantonsgericht – Weiterziehungsinstanz

1 Das Kantonsgericht entscheidet über Zivilsachen, die mit Beschwerde oder Berufung bei ihm angefochten werden können.

Art. 53 Kantonsgericht – Als einzige Instanz

1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz im Sinne der Artikel 5 und
7 ZPO.
2 Bezieht sich eine Streitigkeit auf Rechte, die aus Gesetzesbestimmungen ab - geleitet werden, für deren Anwendung das Kantonsgericht als einzige kanto - nale Instanz zuständig ist, und auf Rechte, die aus anderen Gesetzesbestim - mungen abgeleitet werden, so erkennt das Kantonsgericht über den gesamten Rechtsstreit.
3 ...

Art. 53a Kantonsgericht – Befugnisse der Instruktionsrichterin oder des

Instruktionsrichters
1 Bei summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO), insbesondere über die auf - schiebende Wirkung eines Rechtsmittels, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter als einzige Instanz, auch wenn in der Hauptsache als einzige Instanz oder als Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht zuständig ist.

Art. 54 Arbeitsgericht – Zuständigkeit

1 Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich in privatrechtlichen Streitig - keiten aus einem Arbeitsverhältnis.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet:
a) über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als
8000 Franken beträgt;
b) in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsa - che das Arbeitsgericht zuständig ist.

Art. 55 Arbeitsgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Jedes Bezirksgericht hat ein Arbeitsgericht, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden gebildet wird.
2 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus den Arbeit - geberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen gewählt.
3 Das Arbeitsgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Beisitzenden, die die Arbeitgeberorganisationen bzw. die Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Die Präsidentin oder der Prä - sident kann, je nach der Natur der Streitsache, Ersatzbeisitzende aus dem Wirtschaftszweig, dem die Parteien angehören, beiziehen.

Art. 56 Mietgericht – Zuständigkeit

1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Un - termietern, allenfalls auch anderen am Vertrag Beteiligten, die aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im Kanton gelegene unbewegliche Sache und ihre Zugehör entstehen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet:
a) über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als
8000 Franken beträgt;
b) in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsa - che das Mietgericht zuständig ist;
c) in Ausweisungsverfahren bei Mietverträgen und nichtlandwirtschaftli - chen Pachtverträgen.

Art. 57 Mietgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Das Mietgericht wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden gebil - det.
2 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisa - tionen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche die Mieterseite vertreten, gewählt.
3 Das Mietgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümer - organisationen, die andere die Mieterorganisationen vertritt.

Art. 58 Friedensgericht – Zuständigkeit

1 Das Friedensgericht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sin - ne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichts - barkeit in Erbschaftssachen aus. Sie oder er ist zudem für die Bereiche zu - ständig, die ihr oder ihm durch die Spezialgesetzgebung zugewiesen werden, insbesondere für den Kindes- und Erwachsenenschutz und die dinglichen Rechte.

Art. 59 Friedensgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Das Friedensgericht tagt in Dreierbesetzung mit zwei Beisitzenden unter der Leitung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters.

Art. 60 Schlichtungsbehörde – Grundsatz

1 Schlichtungsbehörde im Sinne der Artikel 197 ff. ZPO ist eine Präsidentin oder ein Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
2 ...

Art. 61 Schlichtungsbehörde – Schlichtungskommissionen für Mietsa -

chen
1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gibt es drei Schlichtungskommissionen, nämlich:
a) Kommission für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
b) Kommission für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;
c) Kommission für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivis - bachbezirk mit Sitz in Bulle.
2 Die Schlichtungsbehörde wird von einer Präsidentin oder einem Präsiden - ten, einer stellvertretenden Präsidentin oder einem stellvertretenden Präsiden - ten und mindestens sechs Beisitzenden gebildet.
3 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisa - tionen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche die Mieterseite vertreten, gewählt.
4 Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten; sie oder er bezeichnet turnusgemäss je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite als Beisitzende.
5 Die Behörde kann die Sitzungen an ihrem Sitz oder in einem anderen Be - zirk, für den sie zuständig ist, abhalten.

Art. 62 Schlichtungsbehörde – Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfra -

gen
1 Für Streitigkeiten im Bereich des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März
1995 (GlG) besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsstel - le.
1a Diese Behörde ist ausserdem zuständig für:
a) die Behandlung des gesamten Falles, wenn eine Forderung aus dem Zu - ständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts mit einer Forderung auf der Grundlage des Gleichstellungsgesetzes einhergeht;
b) die Behandlung von Widerklagen auf der Grundlage des Arbeitsrechts, wenn sie im ursprünglichen Streitfall entschieden hat.
2 Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus einer vorsitzenden Person, einer stellvertretenden vorsitzenden Person, mindestens vier Beisitzenden und min - destens vier Ersatzbeisitzenden zusammen.
3 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden zur Hälfte aus Arbeitgebe - rinnen- und Arbeitgeberkreisen, die übrigen Beisitzenden und Ersatzbeisit - zenden je zu einem Viertel aus Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerkreisen und aus Vertreterinnen der Frauenorganisationen gewählt.
4 Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der vorsitzenden Per - son mit vier Beisitzenden, nämlich zwei Frauen und zwei Männern. Zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen vertreten die Arbeitgeber, eine oder einer die Arbeitnehmer und eine oder einer die Frauenorganisationen.
4.4 Strafrechtspflege
4.4.1 Behörden

Art. 63 Strafverfolgungsbehörden

1 Strafverfolgungsbehörden sind:
a) die Kantonspolizei;
b) die Staatsanwaltschaft sowie die Jugendrichterinnen und Jugendrichter;
c) die Übertretungsstrafbehörden, insbesondere die Oberamtspersonen;
d) weitere von der Gesetzgebung hierfür vorgesehene Behörden.

Art. 64 Gerichte

1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a) das Zwangsmassnahmengericht;
b) die Polizeirichterin oder der Polizeirichter, die Bezirksstrafgerichte, das Wirtschaftsstrafgericht und das Jugendstrafgericht als erstinstanzliche Gerichte;
c) die Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz;
d) der Strafappellationshof des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz.
4.4.2 Kantonspolizei

Art. 65

1 Polizeiaufgaben werden von der Kantonspolizei wahrgenommen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Offizierinnen und Offiziere der Kantonspolizei, die mit den Aufgaben betraut sind, die dieses Gesetz den Offizierinnen und Offizieren der Gerichtspolizei überträgt.
3 Die Befugnisse der Kantonspolizei richten sich nach der Spezialgesetzge - bung und nach der Strafprozessordnung. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit richten sie sich nach Artikel 27 StPO.
4 Die Organisation der Kantonspolizei wird in einem Spezialgesetz geregelt.
4.4.3 Staatsanwaltschaft

Art. 66 Organisation

1 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Freiburg. Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.
2 Die Staatsanwaltschaft legt in einem Reglement ihre Organisation und Arbeitsweise fest, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist. Das Reglement bedarf der Annahme durch die Mehrheit der Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte und der Genehmigung durch den Justizrat.
3 Der Grosse Rat wählt nach Begutachtung durch den Justizrat aus den Staats - anwältinnen und Staatsanwälten für fünf Jahre eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt sowie eine stellvertretende Generalstaatsan - wältin oder einen stellvertretenden Generalstaatsanwalt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

Art. 67 Generalstaatsanwältin bzw. Generalstaatsanwalt

1 Der Staatsanwaltschaft steht eine Generalstaatsanwältin oder ein General - staatsanwalt vor.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt teilt den Staatsan - wältinnen und Staatsanwälten die Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Sprache und der Art der Straftat zu und achtet dabei auf eine gleichmässi - ge Verteilung der Arbeitslast.
3 Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig:
a) Anweisungen für den ordnungsgemässen Betrieb der Staatsanwaltschaft zu erteilen;
b) zur einheitlichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Weisun - gen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Polizei und die üb - rigen Strafverfolgungsbehörden zu erlassen;
c) zusammen mit dem Staatsrat die Kriminalpolitik zu bestimmen;
d) bei Vernehmlassungsverfahren zu strafrechtlichen Vorlagen Stellung zu nehmen;
e) die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten;
f) die den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten übertragenen Befugnisse wahrzunehmen.
4 Sie oder er kann gegen die Strafbefehle der Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte oder anderer Strafverfolgungsbehörden Einsprache erheben und geneh - migt die Einstellungsverfügungen, sofern diese nicht nach dem Rückzug ei - ner Klage oder nach einem erfolgreichen Schlichtungsverfahren ergehen. Sie oder er kann zudem eine Richtlinie erlassen, um die Kontrolle von Nichtan - handnahme- und Sistierungsverfügungen zu regeln.

Art. 68 Stellvertretung

1 Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Gene - ralstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsan - walt in ihren Aufgaben.

Art. 69 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Aufgaben

1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren, verfolgen Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erheben gegebenenfalls Anklage und vertreten diese.
2 Grundsätzlich wird die Anklage von derjenigen Person vertreten, die schon die Untersuchung geführt hat.
3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Verfügungen, für de - ren Erlass sie nach der Strafprozessordnung und der Sondergesetzgebung zu - ständig sind.

Art. 70 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Stellung

1 Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind einander gleichgestellt.
2 Das Reglement der Staatsanwaltschaft sieht Spezialisierungen vor, nament - lich für die Bereiche Sexualdelikte, Wirtschaftsdelikte und Jugendkriminali - tät.

Art. 71 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Jugendstaatsanwältinnen

und -anwälte
1 Die auf dem Gebiet der Jugendkriminalität spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bilden die Jugendstaatsanwaltschaft. Sie nehmen alle Be - fugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung der Jugendstaatsan - waltschaft zustehen. Sie können insbesondere gegen Strafbefehle Einsprache erheben und Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen genehmigen.
2 Sie können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.

Art. 71a Ansprechperson für den Datenschutz

1 Die Staatsanwaltschaft ernennt eine Ansprechperson für den Datenschutz im Sinne von Artikel 45 DSchG.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) sie berät und sensibilisiert das Personal der Staatsanwaltschaft im Be - reich des Datenschutzes;
b) sie arbeitet bei der Erstellung von Folgenabschätzungen im Sinne der Datenschutzgesetzgebung mit;
c) sie bearbeitet Anfragen von betroffenen Personen zur Bearbeitung ihrer Daten;
d) sie beantwortet Anfragen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Daten - schutzbereich.
3 Die Ansprechperson für den Datenschutz greift nicht in laufende Gerichts - verfahren ein.
4.4.4 Zwangsmassnahmengericht

Art. 72 Stellung

1 Das Zwangsmassnahmengericht im Sinne der Artikel 18 StPO und 7 Abs. 1 Bst. a JStPO ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig.
2 Es kann einem Gericht, das vom Staatsrat bezeichnet wird, administrativ zu - gewiesen werden, verfügt dort über seine Zustelladresse und darf sowohl die Infrastruktur als auch das Personal dieses Gerichts für seine Aufgabenerfül - lung in Anspruch nehmen.
3 Das Zwangsmassnahmengericht trifft seine Entscheide durch eine Einzel - richterin oder einen Einzelrichter.

Art. 73 Zusammensetzung

1 Das Zwangsmassnahmengericht wird von drei ordentlichen Richterinnen und Richtern und fünf Ersatzrichterinnen und -richtern gebildet.
2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können auch andere Berufs - richterinnen und Berufsrichter sowie besonders befähigte Gerichtsschreibe - rinnen und Gerichtsschreiber sein.

Art. 74 Zuständigkeit

1 Unabhängig von seinen strafprozessualen Befugnissen entscheidet das Zwangsmassnahmengericht erstinstanzlich über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, soweit hierfür die richterliche Beurteilung vorgeschrieben ist.
4.4.5 Erstinstanzliche Gerichte

Art. 75 Polizeirichterin oder -richter – Arbeitsweise und Zuständigkeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts übt als Einzelgericht das Amt der Polizeirichterin oder des Polizeirichters aus.
2 Sofern das Gesetz keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, beurteilt die Polizeirichterin oder der Polizeirichter erstinstanzlich:
a) Übertretungen;
b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staats - anwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten, eine Ver - wahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Abs.
3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufender bedingter Sanktion, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.

Art. 76 Polizeirichterin oder -richter – Massgebende Strafe

1 Für die Bestimmung der Zuständigkeit der Polizeirichterin bzw. des Polizei - richters oder des Strafgerichts ist diejenige Strafe massgebend, die aufgrund der Aktenlage und der Praxis der urteilenden Behörden in vergleichbaren Fäl - len für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Überweisung an eine urteilen - de Behörde in Betracht kommt.
2 Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, so ist diejenige Strafe massgebend, die für den Beschuldigten, dem die schwerste Strafe droht, in Betracht gezogen wird.
3 Die Polizeirichterin oder der Polizeirichter überweist die Sache gemäss Ar - tikel 334 StPO an das Strafgericht, wenn sie oder er zum Schluss kommt, dass ihre oder seine Urteilskompetenz überschritten wird.
4 Die Verfahrensleitung des Strafgerichts kann die Sache an die Polizeirichte - rin oder den Polizeirichter überweisen, wenn das Strafgericht offensichtlich unzuständig ist und die beschuldigten Personen und die Staatsanwaltschaft zustimmen.

Art. 77 Bezirksstrafgericht

1 Das Bezirksstrafgericht tagt unter dem Vorsitz einer Berufsrichterin oder ei - nes Berufsrichters des Bezirksgerichts mit vier Beisitzenden.
2 Es befindet erstinstanzlich über alle Strafsachen, für die keine andere Be - hörde zuständig ist.

Art. 78 Wirtschaftsstrafgericht – Zusammensetzung

1 Das Wirtschaftsstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, dessen Ge - richtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Es ist administrativ dem Bezirksgericht der Saane zugewiesen.
2 Das Wirtschaftsstrafgericht wird aus mindestens einer Präsidentin oder ei - nem Präsidenten und zwölf Beisitzenden gebildet, die über die nötigen Fach - kenntnisse für die Behandlung der dem Gericht übertragenen Fälle verfügen müssen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident hat die gleiche Stellung wie die Berufs - richterinnen und Berufsrichter des Strafgerichts. Diese Person muss eine angemessene Ausbildung im Wirtschafts- und Finanzwesen haben. Sie kann daneben das Amt einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters in Angele - genheiten ausüben, für die nicht das Wirtschaftsstrafgericht zuständig ist.

Art. 79 Wirtschaftsstrafgericht – Zuständigkeit

1 Das Wirtschaftsstrafgericht beurteilt die Angelegenheiten, die hauptsächlich Vermögensdelikte oder Urkundenfälschungen betreffen, wenn ihre Abklä - rung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die Würdigung einer grossen Zahl von Beweisurkunden erfordert.

Art. 80 Wirtschaftsstrafgericht – Arbeitsweise

1 Das Wirtschaftsstrafgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit vier Beisitzenden.
2 Das Wirtschaftsstrafgericht tagt in der Regel am Gerichtsstand der Strafver - folgung. Es kann die Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden benut - zen.
3 Das Wirtschaftsstrafgericht wählt zu seiner Gerichtsschreiberin oder seinem Gerichtsschreiber eine Person, die bei einer ordentlichen Behörde eine solche Funktion ausübt, oder stellt jemanden zu diesem Zweck für die Dauer der betreffenden Verfahren an.

Art. 81 Jugendstrafgericht – Stellung

1 Das Jugendstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, dessen Gerichtsbar - keit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
2 Es ist das Jugendgericht im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Bst. b JStPO. Es nimmt die Befugnisse nach Artikel 34 JStPO wahr.
3 Der Sitz des Jugendstrafgerichts befindet sich in Freiburg. Das Gericht kann die Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden mitbenutzen.

Art. 82 Jugendstrafgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Das Jugendstrafgericht wird von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von vier Beisitzenden und vier Ersatzbeisitzenden gebildet, die die nötigen Fach - kenntnisse zur Behandlung der dieser Behörde übertragenen Fälle besitzen.
2 Es tagt mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden.
3 Sind die Beisitzenden verhindert, so können die Präsidentinnen und Präsi - denten als Beisitzende amten.

Art. 83 Jugendstrafgericht – Jugendrichterinnen und Jugendrichter

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendstrafgerichts sind die Unter - suchungsbehörde im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 JStPO.
2 Sie nehmen alle Befugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung der Untersuchungsbehörde zustehen.
3 Sie können eine Mediation anordnen.

Art. 84 Oberamtsperson

1 Die Oberamtsperson beurteilt die Angelegenheiten, die nach der Spezial - gesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallen.
2 Die Staatsanwaltschaft überweist die Akten an die Oberamtsperson zur Durchführung eines Versöhnungsversuchs, wenn ausschliesslich Antragsde - likte Gegenstand des Verfahrens sind und das Zustandekommen einer Eini - gung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
3 Die Oberamtsperson hält das Ergebnis der Verhandlung im Protokoll fest und übermittelt dieses der Staatsanwaltschaft.
4.4.6 Strafkammer und Strafappellationshof

Art. 85

1 Die Strafkammer des Kantonsgerichts ist Beschwerdeinstanz nach den Arti - keln 20 StPO und 7 Abs. 1 Bst. c JStPO.
2 Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz nach den

Artikeln 21 StPO und 7 Abs. 1 Bst. d JStPO.

4.5 Verwaltungsrechtspflege

Art. 86 Erstinstanzliches Verwaltungsverfahren

1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wird von den dafür gesetzlich vorgesehenen Behörden geführt.

Art. 87 Verwaltungsgerichtsbarkeit – Im Allgemeinen

1 Das Kantonsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtli - che Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständig - keit einer anderen Behörde gelegt werden.
2 Es erkennt als einzige kantonale Instanz über alle verwaltungsrechtlichen Klagen, deren Beurteilung nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zuge - wiesen wird.

Art. 88 Verwaltungsgerichtsbarkeit – Steuergerichtshof

1 Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts entscheidet Streitigkeiten über öffentliche Abgaben.

Art. 89 Verwaltungsgerichtsbarkeit – Sozialversicherungsgerichtshof

1 Der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts entscheidet über Streitigkeiten, namentlich auf dem Gebiet:
a) der Sozialversicherungen;
b) der Familienzulagen und Mutterschaftsbeiträge;
c) der finanziellen Unterstützung bei der Krankenversicherung;
d) der Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 der Bundes - verfassung vom 18. April 1999.
5 Justizrat
5.1 Stellung

Art. 90

1 Der Justizrat ist die Aufsichtsbehörde über die Justiz.
2 Er ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterli - chen Gewalt unabhängig.
3 Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
5.2 Befugnisse

Art. 91

1 Der Justizrat hat folgende Befugnisse:
a) Er übt die administrative Aufsicht über die Gerichtsbehörden aus.
b) Er übt die disziplinarische Aufsicht über die Richterinnen und Richter aus.
c) Er beantwortet die Fragen über die Gerichtsverwaltung, die an den Grossen Rat gerichtet werden.
d) Er kann ausnahmsweise in dringenden Fällen eine Richterin oder einen Richter für höchstens sechs Monate ernennen. Er teilt dies unverzüglich der Justizkommission mit. d bis ) Ausserdem kann er bei voraussichtlich längerer Verhinderung einer Richterin oder eines Richters für höchstens zwölf Monate eine Ersatz - person ernennen. Schliesslich kann er im besonderen Bedarfsfall eine Richterin oder einen Richter ernennen für die Behandlung ausserge - wöhnlich umfangreicher, wichtiger oder besonderer Fälle. Diese Ernen - nungen müssen vom Grossen Rat nach Stellungnahme der Justizkom - mission genehmigt werden.
e) Er übt des Weiteren alle Befugnisse aus, die ihm vom Gesetz übertra - gen werden.
2 Er nimmt zuhanden des Grossen Rates Stellung zu den Bewerbungen für Richterstellen.
3 Die Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in der Ausübung ihrer richterli - chen Tätigkeiten ist gewährleistet.
5.3 Organisation und Geschäftsführung

Art. 92 Im Allgemeinen

1 Der Justizrat regelt seine Organisation und Geschäftsführung selbst; die fol - genden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeits - weise der Kommissionen des Staates sind subsidiär anwendbar.

Art. 93 Mitglieder

1 Die Mitglieder des Justizrates werden vom Grossen Rat für eine individuel - le Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Ihre Mitgliedschaft endet ausser - dem von Rechts wegen, wenn sie aus der Behörde oder der Personengruppe, die sie vertreten, ausscheiden.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Ausstand gelten für den Justizrat sinngemäss.

Art. 94 Vorsitz

1 Der Justizrat bezeichnet für die Dauer von drei Jahren seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsiden - ten. Wiederwahl ist möglich.

Art. 95 Sekretariat

1 Der Justizrat verfügt über ein Sekretariat mit einer juristischen Sekretärin oder einem juristischen Sekretär und dem nötigen administrativen Personal.
2 Er stellt die Mitglieder des Sekretariates an.
3 Das Dienstverhältnis der Mitglieder des Sekretariates richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 96 Übertragung von Aufgaben

1 Der Justizrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung von Entscheiden übertragen.
2 Für die Inspektionen kann er eine Delegation, die mindestens zwei Mitglie - der umfassen muss, entsenden.

Art. 97 Sitzungen

1 Der Justizrat tagt so oft sich dies als notwendig erweist.
2 In dringenden Fällen oder bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung kann er auf dem Zirkulationsweg entscheiden, es sei denn, ein Mitglied sei dagegen.

Art. 98 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder des Justizrates unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 99 Information der Öffentlichkeit

1 Der Justizrat informiert regelmässig die Öffentlichkeit durch seine Präsiden - tin oder seinen Präsidenten und ausserdem jedes Mal, wenn die Situation es verlangt.

Art. 100 Entschädigung

1 Der Staatsrat regelt die Entschädigungen der Mitglieder des Justizrates.
6 Aufsicht
6.1 Aufsichtsbehörden

Art. 101 Justizrat

1 Richterinnen und Richter unterstehen der Aufsicht des Justizrats.
2 Die Gerichtsbehörden erstatten dem Justizrat einen jährlichen Tätigkeitsbe - richt und liefern ihm alle zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen In - formationen.
3 Der Justizrat übt seine Aufsicht von Amtes wegen aus; er stützt sich dabei auf die von ihm gesammelten Informationen, auf Beschwerden und Anzei - gen.
4 Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrats Anlass zu einer Disziplinarmassnahme oder einer anderen Massnahme geben könnte, so er - öffnet er ein Verfahren. Er informiert das Kantonsgericht.
5 Die Gerichtsbehörden informieren den Justizrat über Zustände und Vor - kommnisse, die ein Eingreifen dieser Behörde oder des Grossen Rates erfor - dern könnten.

Art. 102 Übrige Behörden

1 Der Staatsrat übt gegenüber den Gerichtsbehörden die Befugnisse aus, die das Gesetz in seine Zuständigkeit legt; dies gilt namentlich für den Bereich der Finanz- und der Personalverwaltung.
2 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter üben die Aufsicht über die Ge - richtsschreiberei aus, erteilen die nötigen Weisungen und überwachen die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.
3 Die Finanzkontrolle über die Gerichtsbehörden und der Oberämter wird von dem für die Finanzkontrolle zuständigen Amt 1 ) ausgeübt.
6.2 Disziplinarrecht

Art. 103 Massnahmen

1 Gegen Richterinnen und Richter, die ihre Dienstpflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen oder deren Verhalten mit der Würde ihres Amtes unver - einbar ist, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a) der Ordnungsruf;
b) der Verweis;
1) Heute: Finanzinspektorat.
c) die disziplinarische Abberufung.
2 Zusammen mit dem Verweis kann die Abberufung angedroht werden.

Art. 104 Verfahren

1 Die Disziplinarmassnahmen können nur nach einer vom Justizrat geführten Untersuchung ausgesprochen werden. Die betroffene Person wird über die Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
2 Die betroffene Person wird mündlich angehört. Nach der Untersuchung kann sie eine schriftliche Stellungnahme einreichen und eine ergänzende Un - tersuchung beantragen.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege anwendbar.

Art. 105 Zuständigkeit

1 Der Ordnungsruf und der Verweis werden vom Justizrat ausgesprochen.
2 Gelangt der Justizrat nach Abschluss der Untersuchung zur Auffassung, der Sachverhalt könnte eine Abberufung rechtfertigen, so überweist er die Akten dem Grossen Rat; dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission zur Stel - lungnahme.
3 Er informiert das Kantonsgericht.

Art. 106 Verjährung

1 Das Recht, Disziplinarmassnahmen auszusprechen, verjährt zwei Jahre, nachdem der Justizrat vom disziplinarisch relevanten Vorfall Kenntnis erhal - ten hat.
2 Diese Frist steht während der Dauer eines Strafverfahrens und während ei - nes Beschwerdeverfahrens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens still.
3 In jedem Fall verjährt das Recht, eine Disziplinarmassnahme auszuspre - chen, sieben Jahre nach dem disziplinarisch relevanten Verhalten.
6.3 Abberufung

Art. 107 Gründe

1 Ausser aus disziplinarischen Gründen werden Richterinnen und Richter ab - berufen, wenn sie:
a) die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen;
b) sich als unfähig erweisen oder ein anderer Grund vorliegt, der die Be - lassung im Amt verunmöglicht;
c) ihre Wohnsitzpflicht gemäss Artikel 7 nicht erfüllen.
2 Wenn die Umstände es erlauben, werden sie vor der Abberufung schriftlich verwarnt.

Art. 108 Eröffnung des Verfahrens

1 Das Abberufungsverfahren wird vom Justizrat eröffnet. Im Übrigen ist Arti - kel 104 anwendbar.
2 Der Justizrat kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Staats - personal, die sinngemäss gelten, die betroffene Person vorläufig in ihrer Tä - tigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen.
3 Nach Abschluss der Untersuchung überweist er die Akten dem Grossen Rat; dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission.

Art. 109 Verfahren vor dem Grossen Rat

1 Die Justizkommission prüft die Akten, hört die betroffene Person an und stellt dem Plenum Antrag.
2 Die Beratungen und die Abstimmung sind geheim.
3 Der Entscheid wird dem Justizrat mitgeteilt. Er ist endgültig.
6.4 Verantwortlichkeit

Art. 110 Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Richterinnen und Richter und Mitarbeitenden des Gerichtswesens wird durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
1bis Vorbehalten sind Haftungsfälle, die vom Bundesrecht geregelt werden und die der Zivilrechtspflege unterstehen.
2 Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Strafgesetze.

Art. 111 Immunität

1 Eine Richterin oder ein Richter kann ohne Ermächtigung des Grossen Rats nicht wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen verfolgt werden.
2 Die Aufhebung der Immunität kann nur von der Behörde verlangt werden, die mit der Anzeige oder der Sache befasst ist.
3 Das Immunitätsaufhebungsverfahren richtet sich nach Artikel 173 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006. Der Justizrat erstattet einen Be - richt zuhanden des Grossen Rats.
6.5 Administrative Aufsicht

Art. 112 Gegenstand

1 Organisation und Arbeitsweise der Gerichtsbehörden unterstehen der administrativen Aufsicht des Justizrats.
2 Der Justizrat kann dem Kantonsgericht die administrative Aufsicht über die - se Behörden übertragen. Das Kantonsgericht erstattet Bericht über die von ihm durchgeführten Inspektionen und weist auf allfällige Rückstände und andere Missstände hin.

Art. 113 Ausübung der Aufsicht

1 Der Justizrat übt seine Aufsicht namentlich wie folgt aus:
a) Er prüft die Berichte der Gerichtsbehörden.
b) Er inspiziert die Gerichtsbehörden mindestens einmal pro Jahr.
c) Er behandelt die Anzeigen und Klagen gegen Richterinnen und Richter.
2 Er ist die zuständige Behörde für die Durchführung administrativer Untersu - chungen. Artikel 129 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatsper - sonal gilt sinngemäss.
3 Die Gerichtsbehörden stellen dem Justizrat alle Informationen und Doku - mente zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Das Amtsgeheimnis kann dem Justizrat nicht entgegengehalten werden.

Art. 114 Instrumentarium

1 Der Justizrat kann gegenüber den Gerichtsbehörden Weisungen erlassen, In - struktionen erteilen und jede andere notwendige Massnahme treffen.
2 Er sorgt namentlich für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter.
3 Der Justizrat kann dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeits - weise der Gerichtsbehörden unterbreiten.
7 Verfahrensrecht
7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 115 Verfahrenssprache – Im Allgemeinen

1 Verfahrenssprache ist Deutsch oder Französisch.
2 Das Verfahren wird durchgeführt:
a) in den Bezirken Saane, Greyerz, Glane, Broye und Vivisbach auf Fran - zösisch;
b) im Sensebezirk auf Deutsch;
c) im Seebezirk auf Deutsch oder auf Französisch, im Strafverfahren nach der Sprache der beschuldigten Person und im Zivilverfahren nach der Sprache der beklagten Partei.
3 Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen wür - de.
4 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Ent - scheids durchgeführt.
5 Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.

Art. 116 Verfahrenssprache – Sonderfälle im Zivilverfahren

1 Im Zivilverfahren im Saane- und im Seebezirk sowie vor Kantonsgericht als einziger Instanz können die Parteien eine Amtssprache als Verfahrenssprache vereinbaren.
2 Das Gleiche gilt im Greyerzbezirk, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz in Jaun hat und die Parteien sich auf Deutsch als Verfahrenssprache eini - gen.

Art. 117 Verfahrenssprache – Sonderfälle im Strafverfahren

1 Im Saanebezirk hat eine deutschsprechende beschuldigte Person Anspruch darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als ein - zige am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben.
2 Im Greyerzbezirk kann eine deutschsprechende beschuldigte Person mit Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen.
3 Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Absatz 2 mehrere Beschul - digte nicht dieselbe Amtssprache, so ist die Verfahrenssprache die Amtsspra - che, die die beschuldigte Person spricht, der im konkreten Fall die schwerste Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt die Richterin oder der Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder Geschädigten, die dieselbe Sprache sprechen.

Art. 118 Verfahrenssprache – Abweichungen

1 Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der

Artikel 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien dar -

aus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt.
2 Bei Abweichungen nach Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft das Strafgericht oder die Polizeirichterin oder den Polizeirichter eines anderen Gerichtskreises anstelle des an sich zuständigen Gerichts anrufen, damit das Verfahren in der gleichen Sprache weitergeführt werden kann. Bei Streitigkeiten wird gemäss

Artikel 135 Abs. 1 entschieden.

Art. 119 Verfahrenssprache – Übersetzung

1 Die Verfahrensleitung weist Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfah - renssprache abgefasst sind grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen; sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzu - treten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt.

Artikel 115 Abs. 5 bleibt vorbehalten.

2 Sie kann von der Partei auch verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen.
3 Sie zieht für die Einvernahmen eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, soweit dies nötig ist und sie nicht selbst in der Lage ist, diese Aufgabe zu er - füllen.
4 Ist allen Beteiligten des Verfahrens eine andere Sprache als die Verfahrens - sprache verständlich, so kann die Verfahrensleitung deren Verwendung zu - lassen.

Art. 120 Verfahrenssprache – Streitigkeiten

1 Bei Streitigkeiten bestimmt die Verfahrensleitung die Sprache durch einen Zwischenentscheid.

Art. 121 Fristablauf an Feiertagen

1 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen Sonntag oder einen anderen Feiertag, so endet die Frist in allen kantonalen Verfahren am nächstfolgenden Werktag.
2 Als Feiertage gelten im ganzen Kanton Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten und jeweils der folgende Tag sowie der Karfreitag, der Auf - fahrtstag, der Fronleichnamstag, der 1. August, der 15. August, der 1. No - vember und der 8. Dezember.
3 Absatz 1 ist im Strafverfahren nicht anwendbar, wenn die Frist in Stunden gesetzt wird.

Art. 122 Öffentliche Bekanntmachung

1 Öffentliche Bekanntmachungen des Kantons erfolgen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Freiburg und, falls die Behörde es für notwendig er - achtet, zusätzlich in anderen Zeitungen.

Art. 123 Unentgeltliche Rechtspflege – Im Allgemeinen

1 Die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Verfah - rensgesetz. Sie kann gewährt werden, wenn jemand nicht über die notwendi - gen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, und wenn das Ver - fahren aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei nicht von vornherein aus - sichtslos scheint.
1bis Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann von einer monatli - chen Beteiligung, die einer vorzeitigen Rückerstattung der Leistungen des Gemeinwesens gleichkommt, abhängig gemacht werden.
2 Die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion 2 ) richtet dem bezeichneten Rechtsbeistand über das für diese Beziehungen zu - ständige Amt die Entschädigungen aus, die von der zuständigen Gerichtsbe - hörde festgesetzt wurde.
3 Das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt 3 ) fordert gegebenenfalls die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen zurück. Es erhält zu diesem Zweck eine Kopie der Aufstellung al - ler Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und mit denen die Entschädigungen der amtlich bestellten Anwältinnen und An - wälte festgesetzt wurden.
3bis Die Gerichtsbehörden sind angehalten, das für die Beziehungen zur rich - terlichen Gewalt zuständige Amt über alle Ereignisse, von denen sie Kennt - nis erhalten haben und die einen Einfluss auf die finanzielle Situation der be - günstigten Person haben und Anlass zu einer Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege geben könnten, zu informieren.
4 Um periodisch zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Rückfor - derung erfüllt sind, kann das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes 4 ) und der Betreibungsämter zugreifen; die Be - stimmungen des Datenschutzes bleiben vorbehalten. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest.

Art. 124 Unentgeltliche Rechtspflege – Verfahrenskosten, Parteientschä -

digung und Entschädigung
1 Der Staatsrat legt durch Verordnung den Tarif für die Verfahrenskosten und Gebühren, die Parteientschädigungen sowie die Entschädigungen bei unent - geltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung fest. Ausserdem legt er den Tarif für die von der Strafrechtspflege gewährten Entschädigungen ge - mäss Artikel 429 ff. StPO fest.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3) Heute: Amt für Justiz.
4) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
2 Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist auf die wirtschaftlichen Ver - hältnisse der kostenpflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, sofern diese der Festsetzungsbehörde bekannt sind.
3 Jede Behörde zieht die von ihr auferlegten, rechtskräftig festgesetzten Pro - zesskosten ein.
4 Die Behörde, die als letzte kantonale Instanz entscheidet, kann Verfahrens - kosten stunden oder erlassen.

Art. 125 Mediation – Grundlagen

1 In allen Verfahren kann jederzeit eine Mediation durchgeführt werden. Die Verfahrensleitung kann den Gegenstand der Mediation beschränken.
2 Bei Familienverfahren, bei denen die Interessen von Kindern berührt wer - den, namentlich bei Fragen des Sorgerechts und des Besuchrechts, kann die Richterin oder der Richter die Eltern mit deren Zustimmung an eine Mediato - rin oder einen Mediator überweisen; die Mediatorin oder der Mediator hat den Auftrag, die Parteien anzuhören und zu beraten, damit eine Konventio - nallösung getroffen werden kann.
3 Die Anerkennung und Einrichtung von Familienberatungsstellen nach Arti - kel 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.
4 Der Staatsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulas - sung als Mediatorin oder Mediator. Es können staatliche Mediationsstellen eingerichtet werden.

Art. 126 Mediation – Stellung der Mediatorinnen und Mediatoren

1 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind unabhängig und unparteiisch. Für sie gelten die Ausstandsgründe des anwendbaren Verfahrensrechts.
2 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind über alle Umstände, die sie bei ih - rer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3 Die Familienmediatorin oder der Familienmediator muss über vertiefte Kenntnisse in Kinderspsychologie, Kindererziehung oder Sozialarbeit verfü - gen.
4 Der Staatsrat bestimmt durch Verordnung die übrigen Pflichten der Media - torinnen und Mediatoren sowie das anwendbare Aufsichts- und Disziplinar - recht.

Art. 127 Mediation – Kosten

1 Die Kosten der Mediation werden nach Massgabe des anwendbaren Verfah - rensgesetzes verteilt. War die Mediation erfolgreich, so kann dies bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden.
2 In kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtli - cher Natur ist die Mediation unentgeltlich, wenn den Parteien die erforderli - chen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation emp - fiehlt. In den übrigen Fällen ist die Mediation unentgeltlich, wenn zudem die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.
3 Der Staatsrat setzt durch Verordnung den Tarif für die Kosten der Mediati - on fest und bestimmt die Entschädigung der Mediatorinnen und Mediatoren bei unentgeltlicher Mediation.
7.2 Zivilprozessuale Bestimmungen

Art. 128 Urteilsberatung (Art. 54 ZPO)

1 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
2 Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien Beratungen in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen.

Art. 129 Beruflich qualifizierte Vertreter/innen vor den Miet- und

Arbeitsgerichten (Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO)
1 Vor Mietgericht können sich die Parteien auch durch eine Eigentümer- oder Mietervertretung oder die Verwalterin oder den Verwalter des Mietgegen - stands vertreten oder verbeiständen lassen.
1bis Vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen können sich die Parteien auch durch eine gemäss Absatz 1 beruflich qualifizierte Vertreterin oder einen beruflich qualifizierten Vertreter verbeiständen lassen; Artikel 204 ZPO gilt für die Vertretung.
2 Vor Arbeitsgericht können sich die Parteien auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaften oder der Arbeitgeber vertreten oder verbeiständen lassen.

Art. 130 Kosten in Mietsachen (Art. 116 ZPO)

1 Keine Gerichtskosten werden erhoben bei Mietstreitigkeiten über Wohnräu - me, wenn die Hauptwohnung des Mieters betroffen ist und diese keine Lu - xuswohnung darstellt.
2 Wenn dem Gericht hohe Auslagen entstehen, insbesondere weil ein Gutach - ten eingeholt werden musste, können den Parteien nach Massgabe ihres Un - terliegens die Auslagen überbunden werden.

Art. 131 Prozessleitung (Art. 124 ZPO)

1 Bei einer Kollegialbehörde erfolgt die Prozessleitung durch die Präsidentin oder den Präsidenten, sofern sie nicht an ein Gerichtsmitglied delegiert wird.

Art. 131a Rechtshilfe (Art. 196 ZPO)

1 Begehren um Rechtshilfe müssen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts desjenigen Gerichtskreises gerichtet werden, in dem sich die vom Rechtshilfebegehren betroffene Person oder Sache befindet.
2 Die Behandlung des Rechtshilfebegehrens kann einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber unter der Verantwortung der zuständigen Präsi - dentin oder des zuständigen Präsidenten übertragen werden.

Art. 132 Vollstreckung (Art. 343 ZPO)

1 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Abs. 3 ZPO ist die Kantons - polizei.

Art. 133 Vollstreckung öffentlicher Urkunden (Art. 347 ff. ZPO)

1 ...
2 Der Antrag auf Vollstreckung der öffentlichen Urkunde nach Artikel 350 Abs. 1 ZPO ist zu richten an:
a) die Notariatsperson, welche die zu vollstreckende Urkunde erstellt hat, oder
b) die Notariatsperson, die vom zuständigen Amt für das Notariatswe - sen 5 ) bestimmt wurde.
3 Die Notarin oder der Notar eröffnet die verlangte Verfügung nach Artikel
136 ff. ZPO.

Art. 134 Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 356 ZPO)

1 Ein Appellationshof des Kantonsgerichts ist zuständig für Beschwerden und Revisionsgesuche sowie für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hin - terlegung und für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit im Sinne von Arti - kel 356 Abs. 1 ZPO.
2 In allen anderen Fällen, in denen in einem Schiedsverfahren die Mitwirkung des staatlichen Gerichts erforderlich wird, insbesondere in den Fällen nach

Artikel 356 Abs. 2 ZPO, ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksge -

richts zuständig.
5) Heute: Amt für Justiz.

Art. 134a Haftung gemäss Bundesrecht

1 Wird die Haftung des Gemeinwesens und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bundesrecht geregelt, so kann die geschädigte Person ihre An - sprüche vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen schriftlich geltend machen:
a) beim Staatsrat für Ansprüche von über 10 000 Franken gegen den Staat und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag;
b) beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für An - sprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband;
c) beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper - schaft für Ansprüche gegen diese;
d) beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche gegen diese.
2 Das angegangene Organ nimmt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schrift - lich Stellung. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den Beteiligten verlängert werden. Ohne fristgerechte Stellungnahme des ange - gangenen Organs gilt der Anspruch als abgelehnt.
3 Das Vorgehen gemäss diesem Artikel unterbricht weder die Verjährung noch die Verwirkung der Verantwortlichkeitsklage.

Art. 134b Pilotprojekte (Art. 401 ZPO)

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die Durchführung von Pilotprojekten erlassen.
7.3 Strafprozessuale Bestimmungen

Art. 135 Gerichtsstand (Art. 39 ff. StPO)

1 Bei Streitigkeiten über den Gerichtsstand gelangt die Strafverfolgungsbe - hörde an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt. Diese oder dieser ist zuständig, die freiburgische Gerichtsbarkeit zu akzeptieren oder über innerkantonale Zuständigkeiten zu entscheiden.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton Freiburg bei Verhandlungen mit nichtfreiburgischen Behörden sowie vor den Behörden, die über interkantonale Zuständigkeitsfragen zu entscheiden ha - ben. Sie oder er kann diese Befugnis der Behörde, die vorläufig mit der Sa - che befasst ist, oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, die oder der mit der Angelegenheit beauftragt wurde, übertragen.
3 Die Zuständigkeit, die auf inter- oder überkantonaler Ebene bestimmt wor - den ist, kann vor den freiburgischen Behörden nicht mehr in Frage gestellt werden.

Art. 136 Nationale Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO)

1 Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Bei Straftaten nach kantonalem Recht wird Rechtshilfe gewährt, sofern der ersuchende Kanton Gegenrecht hält; sie richtet sich nach Bundesrecht und den kantonalen Spezialbestimmungen.

Art. 137 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 f. StPO)

1 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton Freiburg bei Verhandlungen mit ausländischen Behörden über die Abtretung oder die Übernahme der Strafverfolgung, es sei denn, die internationalen Verträge sehen den direkten Geschäftsverkehr zwischen den zuständigen Be - hörden vor.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Strafkammer bezeichnet die Richte - rin oder den Richter, die oder der für die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) zuständig ist.
4 Im Übrigen ist die mit der Sache befasste Behörde oder die Verfahrenslei - tung zuständig, Rechtshilfegesuche, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, entgegenzunehmen oder zu stellen.

Art. 138 Gerichtsberichterstattung (Art. 72 StPO)

1 Das Kantonsgericht erlässt ein Reglement über die Gerichtsberichterstat - tung.

Art. 139 Mitteilung an Behörden (Art. 75 und 84 StPO)

1 Die Verfahrensleitung informiert die zuständigen Verwaltungsbehörden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt, insbesondere wenn der Sachverhalt Anlass zu einer administrativen Massnahme geben kann.
2 Informationen (Auskünfte oder Urkunden) werden in geeigneter Form mit - geteilt. Wenn nötig werden die davon betroffenen Personen vorher angehört.
3 Vorbehalten bleiben die in anderen Gesetzen vorgesehenen Mitteilungs - pflichten oder -ermächtigungen.
4 Die Staatsanwaltschaft zeigt dem Justizrat jede Strafuntersuchung an, die gegen eine Richterin oder einen Richter geführt wird.
5 Die Polizei und das Oberamt werden von der zuständigen Behörde darüber informiert, welche Folge einer Anzeige, die von einer oder einem ihrer Mitar - beitenden gemacht wurde, gegeben wurde.

Art. 140 Bearbeitung von Personendaten (Art. 99 StPO)

1 Die Bearbeitung und Aufbewahrung von Daten nach Abschluss des Straf - verfahrens richtet sich nach Bundesrecht und überdies nach:
a) der kantonalen Datenschutzgesetzgebung;
b) der kantonalen Gesetzgebung zur Informationssicherheit;
c) der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung, einschliesslich der einschlägigen Richtlinien des Kantonsgerichts.

Art. 141 Parteieigenschaft (Art. 104 Abs. 2 StPO)

1 Eine kantonale Behörde kann sich im Strafverfahren als Partei konstituie - ren, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Art. 142 Rechtsvertretung – Anwaltliches Vertretungsmonopol (Art. 127

StPO)
1 Die Vertretung vor den Gerichtsbehörden ist den in den kantonalen Regis - tern und Listen eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.

Art. 143 Rechtsvertretung – Amtliche Verteidigung (Art. 132 und 133

StPO)
1 Die Verfahrensleitung bestimmt die amtliche Verteidigung nach einem angemessenen Turnus aus den Anwältinnen und Anwälten, die in den kanto - nalen Registern eingetragen sind.
2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Tarif über die unentgeltliche Rechtspflege entschädigt.

Art. 144 Rechtsvertretung – Verteidigung bei der ersten Einvernahme

(Art. 158 StPO)
1 Die beschuldigte Person kann bei der ersten polizeilichen Einvernahme be - antragen, dass die Polizei mit der Wahlverteidigung oder gegebenenfalls mit den Anwältinnen und Anwälten im Bereitschaftsdienst Kontakt aufnimmt.
2 Jede im kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragene Person ist zum Bereitschaftsdienst verpflichtet; ein Bereitschaftsdienst wird von der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverband or - ganisiert.
3 Der Staat gewährleistet der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für ihre erste Intervention eine Entschädigung nach dem Tarif über die unentgelt - liche Rechtspflege. Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg einen Tarifzuschlag für während des Bereitschaftsdienstes geleistete Einsätze.

Art. 145 Einvernahmen – durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Ge -

richtsschreiber (Art. 142 Abs. 1 StPO)
1 Mit Zustimmung der Parteien kann die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Einvernahmen an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber delegieren.
2 Ausgeschlossen ist die Delegation in Verfahren wegen schwerer Straftaten.
3 Schwere Straftaten sind Delikte, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitss - trafe von zwei Jahren vorschreibt oder bei denen der Tod eines Menschen verursacht wurde, sowie andere von der Staatsanwaltschaft durch Reglement bezeichnete Straftaten.

Art. 145a Einvernahmen – durch die Polizei (Art. 142 Abs. 2 StPO)

1 Die Polizei kann im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen sowie Opfer einvernehmen.

Art. 146 Schutzmassnahmen (Art. 156 StPO)

1 Bleiben Personen nach Abschluss des Verfahrens bedroht, so kann die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion alle Schutz - massnahmen treffen, die ihr für den Schutz dieser Personen nach Artikel 149 StPO angemessen erscheinen. Das Gleiche gilt für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind.
2 Sie kann diese Personen namentlich mit einer Legende nach Artikel 288 Abs. 1 StPO ausstatten und ihnen die hierfür erforderlichen Dokumente aus - stellen.
3 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 147 Beizug von Akten (Art. 194 StPO)

1 Die Gerichtsbehörden können im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes 6 ) sowie der Betreibungsäm - ter zugreifen, sofern diese Daten für die Festlegung des Bussenbetrages oder des Tagessatzes aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Täters notwendig sind. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest.
6) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 148 Zwangsmassnahmen – Befugnisse der Polizei (Art. 198 StPO)

1 Wo das Bundesrecht die Polizei zur Anordnung von Zwangsmassnahmen ermächtigt, steht diese Befugnis jedem Mitglied der Kantonspolizei zu.
2 Allerdings kann nur ein Offizier der Gerichtspolizei:
a) die Verlängerung der vorläufigen Festnahme auf über drei Stunden be - willigen (Art. 217 ff. StPO);
b) in dringenden Fällen eine Ausschreibung veranlassen (Art. 210 Abs. 1 StPO),
c) wenn Gefahr im Verzug ist, eine Hausdurchsuchung durch die Polizei ohne Hausdurchsuchungsbefehl bewilligen (Art. 213 Abs. 2 StPO),
d) wenn Gefahr im Verzug ist, die Untersuchung von nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen und ohne Befehle Durchsuchungen anordnen (Art. 241 Abs. 3 StPO),
e) eine Observation an allgemein zugänglichen Orten anordnen (Art. 282 StPO).
3 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 149 Zwangsmassnahmen – Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211

StPO)
1 Hilft die Öffentlichkeit bei der Fahndung mit, so kann die Verfahrensleitung für Personen, deren Mitwirkung sich für den Ausgang des Verfahrens als massgebend erweist, eine Belohnung vorsehen. Der Betrag der Belohnung wird mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts festgelegt.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten und be - stimmt die Beträge, die als Belohnung ausgerichtet werden können.

Art. 150 Zwangsmassnahmen – Haftanstalt (Art. 234 StPO)

1 Die Verfahrensleitung entscheidet, ob eine Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft aus medizinischen Gründen in ein Spital oder in eine psychia - trische Klinik einzuweisen ist.

Art. 151 Zwangsmassnahmen – Rechtsstellung der inhaftierten Person

(Art. 235 StPO)
1 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten und die Disziplinar - massnahmen.

Art. 152 Zwangsmassnahmen – Aufsicht über die Haftanstalten

1 Die Aufsicht über die Haftanstalten richtet sich nach der Spezialgesetzge - bung.

Art. 153 Zwangsmassnahmen – Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvoll -

zug (Art. 236 StPO)
1 Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Vollzugsbehörde gemäss dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvoll - zug.

Art. 154 Zwangsmassnahmen – Aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253

StPO)
1 Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
2 Die Folgen der Verletzung dieser Mitteilungspflicht bestimmen sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.

Art. 154a Zwangsmassnahmen – Aussonderung von Informationen (Art.

271 StPO)
1 Die Informationen werden unter der Leitung des Zwangsmassnahmenge - richts gemäss Artikel 271 StPO ausgesondert.

Art. 155 Zwangsmassnahmen – Stellung der verdeckten Ermittlerinnen

und Ermittler und der Führungspersonen (Art. 286 ff. StPO)
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei legt im Ein - vernehmen mit dem für das Personalwesen zuständigen Amt die Rechte und Pflichten der Privatperson fest, die als verdeckte Ermittlerin oder verdeckter Ermittler angestellt sind.
2 Sie oder er handelt die notwendigen Verträge aus und schliesst sie ab.
3 Für verdeckt ermittelnde Personen und Führungspersonen, die der Kantons - polizei angehören, gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 156 Anzeigepflicht (Art. 302 StPO)

1 Die Mitglieder richterlicher Behörden, die nicht mit der Strafjustiz beauf - tragt sind, sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ih - nen bei ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein Verbre - chen oder Vergehen bekannt werden. Sie sind insoweit vom Amtsgeheimnis entbunden.
2 In Bagatellfällen oder aus Opportunitätsgründen können sie auf eine Anzei - ge verzichten.
3 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Arti - kel 168 ff. StPO besteht.
4 Die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden ist in der Spezial - gesetzgebung geregelt.

Art. 157 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (Art. 363

StPO)
1 Bei einem erstinstanzlichen Urteil trifft die betreffende Richterin oder der betreffende Richter auch die selbstständigen nachträglichen Entscheide; bei einem Urteil einer Kollegialbehörde ist deren Präsidentin oder Präsident da - für zuständig.
2 Nachträgliche Entscheide nach Artikel 363 Abs. 3 StPO werden von der Strafvollzugsbehörde getroffen.

Art. 158 Rechtsmittellegitimation (Art. 381 StPO)

1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der mit der Sache befasst ist, sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sind be - rechtigt, Rechtsmittel einzulegen.

Art. 159 Rückgriff (Art. 420 StPO)

1 Die zuständige Direktion für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt ist die zuständige Behörde für den Rückgriff nach Artikel 420 StPO; der direkte Entscheid der mit der Sache befassten Gerichtsbehörde bleibt vorbehalten.
2 Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Staats nach dem Gesetz über die Haf - tung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 160 Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 439 StPO)

1 Die Gerichtsbehörden übermitteln der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde folgende Unterlagen:
a) eine Kopie des schriftlichen Urteilsdispositivs nach Eintritt der Rechtskraft, wenn das Urteil auf Freiheitsstrafe oder auf eine Massnah - me lautet;
b) eine Kopie der entsprechenden ausgefertigten Urteile oder der Strafbe - fehle;
c) eine Kopie der ärztlichen Gutachten.
2 Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr das Gerichtsdossier zur Verfügung gestellt wird. Sie kann mit einem Abrufverfahren Zugriff auf die Daten erhalten, die zur Identi - fizierung der verurteilten Personen dienen oder die sich auf die ausgesproche - nen strafrechtlichen Sanktionen oder den Bezug der Bussen und Geldstrafen beziehen.
3 Der Vollzug und die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen werden im Übrigen im Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug geregelt.

Art. 161 Vollzug von Geldleistungspflichten (Art. 442 StPO)

1 Für die Einziehung von Geldleistungen ist die Behörde zuständig, die den Entscheid getroffen hat; diese Befugnis kann auf die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber übertragen werden.

Art. 162 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)

1 Amtliche Bekanntmachungen werden von der Strafbehörde vorgenommen, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung gab.

Art. 163 Vollzug von Sanktionen im Jugendstrafprozess (Art. 42 JStPO)

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendstrafgerichts sind die Vollzugsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung.
2 Zum Vollzug der Strafen und Massnahmen verfügen sie insbesondere über das für den Jugendschutz zuständige Amt
7 )
.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendstrafgerichts kann Diszipli - nararreste von bis zu zehn Tagen verfügen, wenn Jugendliche, die beim Vollzug dieser Behörde unterstehen, schwere Disziplinlosigkeit zeigen, sich dem Vollzug der Sanktion oder deren Bedingungen entziehen oder sich die - sem dauerhaft widersetzen. Dem Disziplinararrest muss eine Verwarnung vorangehen.

Art. 163a Vollzugskosten (Art. 45 JStPO)

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendstrafgerichts kann die Vollzugskosten erlassen oder veränderten Verhältnissen anpassen.
8 Dispositions finales

Art. 164 ...

7) Heute: Jugendamt.

Art. 165 Übergangsrecht – Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

1 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die vor Inkrafttreten dieses Geset - zes gewählt wurden, müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel
10 spätestens bis 1. Januar 2016 erfüllen.

Art. 166 ...

Art. 167 ...

Art. 168 ...

Art. 169 ...

Art. 170 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 11. Hornung (Februar) 1873 über die Staatsanwalt - schaft (SGF 122.4.1);
b) das Gesetz vom 6. Oktober 2006 über den Justizrat (JRG) (SGF 130.1);
c) das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (SGF 131.0.1);
d) das Gesetz vom 11. Mai 2007 über die Wahl der Richterinnen und Richter und die Aufsicht über sie (RWAG) (SGF 131.0.2);
e) das Gesetz vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG) (SGF 131.1.1);
f) das Gesetz vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (SGF 132.1);
g) das Gesetz vom 18. Mai 1989 über die Mietgerichtsbarkeit (MGG) (SGF 132.2);
h) das Gesetz vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege (SGF 132.6);
i) das Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (SGF 136.1);
j) das Gesetz vom 26. Juni 2006 zur Einführung der eingetragenen Part - nerschaft in die kantonale Gesetzgebung (SGF 211.2.5);
k) das Einführungsgesetz vom 13. Mai 1942 zum Bundesgesetz vom
10. Dezember 1941 über die Revision des zwanzigsten Titels des Obli - gationenrechts (die Bürgschaft) (SGF 220.2);
l) die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (SGF 270.1);
m) das Gesetz vom 11. Februar 1965 betreffend den Ablauf von Fristen (SGF 270.3);
n) das Gesetz vom 19. Mai 1971 zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (Anwendung des Konkordates über die Schiedsge - richtsbarkeit) (SGF 279.2);
o) das Gesetz vom 25. Februar 1893, den Entscheidungen der Verwal - tungsbehörde die in Artikel 80 des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vorgesehene exekutorische Kraft verleihend (SGF
28.3);
p) die Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO) (SGF 32.1);
q) das Gesetz vom 18. September 1997 zur Anpassung der kantonalen Ge - setzgebung an die Strafprozessordnung [Übergangsrecht] (SGF 32.2);
r) das Gesetz vom 10. November 1983 zur Ausführung der Bundesgesetz - gebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SGF 35.2);
s) das Gesetz vom 28. Hornung (Februar) 1885 über den Freigang der Po - lizeiangestellten (SGF 550.7);
t) das Gesetz vom 22. November 1989 über die Einführung eines einfa - chen und raschen Verfahrens im Bereich des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SGF 944.2).

Art. 171 Kündigung interkantonaler Vereinbarungen

1 Der Kanton Freiburg verzichtet auf seine Mitgliedschaft bei folgenden inter - kantonalen Vereinbarungen:
a) das Konkordat vom 9. November 1974 über die Gewährung gegenseiti - ger Rechtshilfe in Zivilsachen (SGF 274.1);
b) das Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilur - teilen (SGF 276.1);
c) das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SGF 279.1);
d) das Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseiti - ger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SGF 28.2);
e) das Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die in - terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (SGF 35.1).
2 Der Staatsrat wird beauftragt, diesen Verzicht den zuständigen Behörden und Organisationen mitzuteilen.

Art. 172 Änderung bisherigen Rechts

1 Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang
8 ) , der Bestandteil die - ses Gesetzes ist, geändert:
1. das Gesetz vom 7. Februar 2006 über die kantonale Statistik (StatG) (SGF 110.1);
2. das Ausführungsgesetz vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AGAuG) (SGF 114.22.1);
3. das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rech - te (PRG) (SGF 115.1);
4. das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF
122.70.1);
5. das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG) (SGF 137.1);
6. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1);
7. das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1);
8. das Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1);
9. das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1);
10. das Zivilstandsgesetz (ZStG) vom 14. September 2004 (SGF 211.2.1);
11. das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vor - mundschaftswesens (SGF 212.5.1);
12. das Ausführungsgesetz vom 24. September 1987 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SGF
214.12.1);
13. das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1);
14. das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG) (SGF 214.6.1);
15. das Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) (SGF 222.3.1);
16. das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SGF 222.4.3);
17. das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF 261.1);
8) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
18. das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgeset - zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1);
19. das Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB) (SGF 31.1);
20. das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4);
21. das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) (SGF 420.1);
22. das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG) (SGF 52.1);
23. das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (SGF
551.1);
24. das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1);
25. das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1);
26. das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1);
27. das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grund - pfandrechtssteuern (SGF 635.1.1);
28. das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schen - kungssteuer (ESchG) (SGF 635.2.1);
29. das Gesetz vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (SGF 635.4.1);
30. das Gesetz vom 25. September 1974 betreffend die Besteuerung der Schiffe (SGF 635.4.2);
31. das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1);
32. das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 (SGF 710.1);
33. das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzge - bung über den Tierschutz (SGF 725.1);
34. das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG) (SGF 725.3);
35. das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
36. das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1);
37. das Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden (SGF 732.2.1);
38. das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF
750.1);
39. das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1);
40. das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (SGF 770.1);
41. das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetz - gebung über den Strassenverkehr (AGSVG) (SGF 781.1);
42. das Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt (SGF 785.1);
43. das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) (SGF 810.2);
44. das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) (SGF 812.1);
45. das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1);
46. das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit (SGF
821.30.1);
47. das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1);
48. das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF
836.1);
49. das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom
13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (SGF 864.1.1);
50. das Gesetz vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (BAHG) (SGF 866.1.1);
51. das Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG) (SGF 914.20.1);
52. das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF
917.1);
53. das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Na - turereignissen (WSG) (SGF 921.1);
54. das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) (SGF
922.1);
55. das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1);
56. das Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (SGF 940.1);
57. das Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (SGF 941.2);
58. das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und Spielsa - lons (SGF 946.1);
59. das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) (SGF
951.1);
60. das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (GTG) (SGF 952.1);
61. das Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Thea - ter (SGF 953.1);
62. das Lotteriegesetz vom 14. Dezember 2000 (SGF 958.1).
2 Im Übrigen passen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die nicht durch dieses Gesetz geänderten Gesetze an, insbesondere um den Stan - dardverweis auf das Justizgesetz darin aufzunehmen. Wird die Anpassung nach der Veröffentlichung des Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg vorgenommen, so wird in dieser ein entsprechender Hin - weis veröffentlicht.

Art. 173 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_066
16.07.2010 Art. 133 geändert 01.01.2011 2010_066a
16.07.2010 Abschnitt 7.3 geändert 01.01.2011 2010_066a
16.07.2010 Art. 144 geändert 01.01.2011 2010_066a
10.02.2012 Art. 51 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 53 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 133 geändert 01.01.2013 2012_016
15.06.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 58 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 110 geändert 01.01.2013 2012_052
08.10.2013 Art. 123 geändert 01.01.2014 2013_080
19.12.2014 Art. 3 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 7 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 10a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 16 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 18 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 21 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 22 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 35 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 35a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 41 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 42 aufgehoben 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 43 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 47 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 51 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 53 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 53a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 55 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 57 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 60 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 61 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 62 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 66 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 71 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 74 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 75 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 76 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 91 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 102 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 112 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 113 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 118 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 119 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 123 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 124 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 129 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 131a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 134a eingefügt 01.07.2015 2014_103
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2014 Art. 134b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 135 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 139 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 145 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 145a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 146 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 148 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 149 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 154a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 156 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 159 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 163 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 163a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 164 aufgehoben 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 166 aufgehoben 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 167 aufgehoben 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 168 aufgehoben 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 169 aufgehoben 01.07.2015 2014_103
07.10.2016 Art. 153 geändert 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 160 geändert 01.01.2018 2016_127
10.10.2017 Art. 10b eingefügt 01.01.2018 2017_082
10.10.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_082
10.10.2017 Art. 160 geändert 01.01.2018 2017_082
09.09.2021 Art. 10a Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 37 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 60 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 62 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 67 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 73 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 115 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 119 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 163 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_111
12.10.2023 Art. 46a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 71a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 140 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 140 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 140 Abs. 1, c) geändert 01.01.2024 2023_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 3 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 7 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 10 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 10a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 10a Abs. 2 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 10b eingefügt 10.10.2017 01.01.2018 2017_082

Art. 11 geändert 10.10.2017 01.01.2018 2017_082

Art. 16 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 18 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 21 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 22 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 35 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 35a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 37 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 37 Abs. 2 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 41 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 42 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 43 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44 Abs. 2 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 45 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 46a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 47 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 51 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 51 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 53 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 53 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 53a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 55 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 57 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 58 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 60 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 60 Abs. 2 aufgehoben 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 61 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 62 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 62 Abs. 1a eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 66 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 67 Abs. 4 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 71 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 71a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 73 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 74 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 75 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 76 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 91 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 102 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 110 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052

Art. 112 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 113 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 115 Abs. 5 eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 118 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 119 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 119 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 123 geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_080

Art. 123 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 124 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 129 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 131a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 133 geändert 16.07.2010 01.01.2011 2010_066a

Art. 133 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 134a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 134b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Abschnitt 7.3 geändert 16.07.2010 01.01.2011 2010_066a

Art. 135 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 139 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 140 Abs. 1, a) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 140 Abs. 1, b) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 140 Abs. 1, c) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

Art. 144 geändert 16.07.2010 01.01.2011 2010_066a

Art. 145 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 145a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 146 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 148 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 149 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 153 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 154a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 156 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 159 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 160 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 160 geändert 10.10.2017 01.01.2018 2017_082

Art. 163 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 163 Abs. 3 eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111

Art. 163a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 164 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 166 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 167 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 168 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 169 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

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