Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
                            VIII B/1/3  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den  Umweltschutz  *  (Kantonales Umweltschutzgesetz, EG USG)  Vom 7. Mai 1989 (Stand 1. Januar 2024)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.  Mai 1989)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umwelt  -  schutz (Bundesgesetz) und seiner Ausführungserlasse und hat zum Zweck,  Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräu  -  me vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen und die Frucht  -  barkeit des Bodens zu erhalten. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und  Landschaftsschutzes sowie der Denkmalpflege angemessen mitzuberück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Funktionsbezeichnung
                            1  Die in diesem Gesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen beziehen sich  stets auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Ausführung der Umweltschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnun  -  gen ist in erster Linie Sache des Kantons. Vorbehalten bleiben besondere  Regelungen über Vollzugsaufgaben der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Um  -  weltschutzgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann  im Rahmen des Bundesgesetzes eigene Vorschriften erlassen, falls der Bun  -  desrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch ge  -  macht hat. Die zuständige Bundesbehörde ist vor Erlass einer solchen Re  -  gelung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane  und die kantonale Umweltschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorsorgeprinzip
                            1  Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden  könnten, frühzeitig zu begrenzen.  SBE IV/1 68  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verursacherprinzip
                            1  Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz und der landrätlichen Verord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorgesehenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aus- und Weiterbildung ihrer  Bediensteten im Umweltschutzbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für den Umweltschutz und das für die Bildung zuständige Departe  -  ment sorgen gemeinsam für den umfassenden Einbezug der Umwelterzie  -  hung in den bestehenden Fachunterricht an allen öffentlichen Schulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information und Beratung
                            1  Der Regierungsrat ist verantwortlich für die rasche Information der Bevöl  -  kerung über  ausserordentliche  Ereignisse,  die  Menschen  oder Umwelt  schwer gefährden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umweltschutzfachstelle sorgt für die angemessene und regelmässige  Information der Bevölkerung und der Behörden über den Umweltschutz und  den Stand der Umweltbelastung sowie für die Beratung von Behörden und  Privaten über geeignete Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung  von Umweltbelastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sorgen für die Information ihrer Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            *   Private Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden können Private mit  Vollzugsaufgaben bei der Kontrolle und Überwachung betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Kontrolle  umweltrechtlicher Vorgaben durch Private abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Forschung und Entwicklung
                            1  Der Kanton kann Forschungs- und Pilotprojekte im Umweltschutzbereich  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umweltschutz im öffentlichen Dienst
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verwaltung, die  kantonalen und kommunalen Anstalten sowie die Empfänger von Beiträgen  dem Umweltschutz Nachachtung verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ist zu beachten,  dass die Bewerber die geltenden Umweltschutzvorschriften einhalten. Das  Nähere regelt die landrätliche Verordnung.  1)  GS  VIII  B/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestandesaufnahmen
                            1  Der Kanton führt Verzeichnisse über die Umweltbelastung, zum Beispiel  über die Luft- und Lärmimmissionen sowie die Schadstoffbelastung des Bo  -  dens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Durchführung der Um  -  weltverträglichkeitsprüfung  1  )   und bezeichnet das massgebliche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a *
                            Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Umweltrechtliche Geodaten und Geoinformationen sind öffentlich zugäng  -  lich und gemäss den Bestimmungen der Geoinformationsgesetzgebung frei  nutzbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für behördliche Zwecke dürfen umweltrechtliche Geodaten mit Personen  -  daten verknüpft werden. Weitergehende Bestimmungen in der Geoinformati  -  onsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbehalten.  2. Begrenzung der Umweltbelastung  2.1. Schutz vor Luftverunreinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrolle
                            1  Betriebsinhaber und Eigentümer von Anlagen, welche der eidgenössischen  Luftreinhalteverordnung unterstehen, sind verpflichtet, die Anlagen so zu  betreiben und zu unterhalten, dass Luftverunreinigungen vermieden oder auf  das zulässige Höchstmass beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die landrätliche Verordnung legt fest, welche Anlagen dem Kanton und  welche den Gemeinden zur Kontrolle unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde oder, wenn die Kontrolle dem Kanton obliegt, das zuständi  -  ge Departement kann die sofortige Stilllegung einer Anlage verfügen, wenn  diese   eine   Umweltgefährdung   darstellt   oder   wenn   die   massgebenden  Grenzwerte deutlich oder seit langer Zeit überschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vor  -  schriften der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Anlagen in ihrem Zuständig  -  keitsbereich (Art.  12  Abs.  2).  1)  GS  VIII  B/1/5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen.  Die von den Gemeinden beauftragten Kontrolleure benötigen eine ausrei  -  chende Ausbildung und Ausrüstung sowie eine Zulassung der zuständigen  kantonalen Verwaltungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            *   Aufgaben der kantonalen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kontrolliert diejenigen Anlagen, welche nach Artikel  12  Absatz  2  nicht von den Gemeinden kontrolliert werden, und ordnet die not  -  wendigen Massnahmen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  koordiniert und überwacht die Kontrolltätigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Massnahmen gegen übermässige Immissionen
                            1  Für die Erstellung von Massnahmenplänen nach Artikel  44a des eidgenös  -  sischen Umweltschutzgesetzes beziehungsweise den Artikeln  31ff. der eid  -  genössischen Luftreinhalteverordnung ist der Regierungsrat zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden der betroffenen Gemeinden wirken bei der Ausarbeitung und  Durchführung des Massnahmenplanes mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Massnah  -  menpläne und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verbote
                            1  Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenom  -  men ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn  dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Gemeinden sind  zuständig für die Durchsetzung dieses Verbots. Sie  veranlassen Kontrollen  von Anlagen, die zu Klagen Anlass geben, und führen periodische Kontrollen  bei allen Holzfeuerungen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreini  -  gungen entstehen und die nach dem Stand der Technik in Gebäuden oder  Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten. Die Gemeinden ord  -  nen die notwendigen Massnahmen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ergänzendes Recht
                            1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Mindesthöhe von Kami  -  nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  . Er kann auch weitere Richtlinien des Bundes im Bereich Luftreinhal  -  1)  GS  VIII  B/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3  2.2. Schutz vor Lärm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Jedermann ist verpflichtet, bei seiner beruflichen Tätigkeit oder während  der Freizeit die Lärmbelästigung für seine Umgebung möglichst klein zu hal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Soweit weder eine kantonale Behörde noch eine Bundesbehörde  zuständig  ist, ergreift die Gemeinde die notwendigen Massnahmen gegen übermässi  -  gen Lärm. Die Umweltschutzfachstelle unterstützt die Gemeinden mit Emp  -  fehlungen und Beratungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt von Artikel  20 vollzieht die Gemeinde im Rahmen des Bau  -  bewilligungsverfahrens die Vorschriften der eidgenössischen Lärmschutz  -  verordnung  1  )   und erteilt die Zustimmung zu Bau und Änderung von lärmigen  Anlagen, die keine Baubewilligung bzw. keine Bewilligung nach dem eidge  -  nössischen Arbeitsgesetz  2  )   benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a *
                            Aufgaben der kantonalen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung von Gemeinden und Privaten in Lärmfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei der Sanierung  von bestehenden lärmigen Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Bau und Änderung  von   lärmigen   Anlagen,   bei   Baubewilligungen   und   bei   der  Erschliessung von Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Erlass von Weisungen über die Zuordnung der Empfindlich  -  keitsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   bezeichnet   in   der   Vollzugsverordnung   die   für   die  Arbeitssicherheit zuständige Verwaltungsbehörde, welche in Absprache mit  der für den Umweltschutz zuständigen Verwaltungsbehörde die Vorschriften  der eidgenössischen Lärmschutzverordnung im Rahmen der Genehmigung  von Anlagen nach dem eidgenössischen Arbeitsgesetz vollzieht, sofern kei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b *
                            Lärmschutz bei Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahren und Finanzierung von Lärmschutzmassnahmen bei Kantons  -  strassen richten sich nach den Artikeln  34  ff. des Strassengesetzes  3  )  .  1)  SR 814.41  2)  SR 822.11  3)  GS  VII  C/11/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Gemeindeverbindungs-  und Gemeindestrassen richtet sich nach den Artikeln  38  ff. bzw. 44  ff. des  Strassengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Nationalstrassen richtet  sich nach der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über  die Nationalstrassen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verteilung der weiteren Aufgaben; Ausführungsbestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat regelt die Aufteilung der weiteren Lärmschutzaufgaben zwi  -  schen Kanton und Gemeinden. Er kann in den Bereichen Lärm-, Schall  -  schutz sowie Schutz vor Erschütterungen zusätzlich notwendige Ausfüh  -  rungsbestimmungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes auf dem Gebiet des Lärm-  und Schallschutzes sowie des Schutzes vor Erschütterungen verbindlich er  -  klären.  3–4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21–22 * *
                            ......  2.3. Umweltgefährdende Chemikalien und Organismen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            *   Aufgaben der Gemeinden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen  Verwaltungsbehörde für den Vollzug und die Kontrolle der im Rahmen der  eidgenössischen Chemikalienrisikoreduktionsverordnung  (ChemRRV)  2  )  und  der   Gewässerschutzverordnung   (GSchV)  3  )  erlassenen   Anwendungsein  -  schränkungen von Dünger (Anhang 2.6 Ziff. 32 und 33 ChemRRV und Art.  41c Abs. 3 GSchV). Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde koordi  -  niert die Massnahmen der Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Unkrautvertilgungsmittel
                            1  Auf und an öffentlichen oder mit Subventionen des Bundes errichteten pri  -  vaten Strassen, Wegen und Parkplätzen dürfen Unkrautvertilgungsmittel  nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmebewilligungen in begründeten Fällen auf oder an National-  und Kantonsstrassen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbe  -  hörde.  *  1)  GS  VII  C/12/1  2)  SR 814.81  3)  SR 814.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3  2.4. Bodenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 *
                            Bodenschutz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement sorgt für die Beobachtung der physikalischen  und chemischen Belastung des Bodens im Kanton. Für den Erlass von  Massnahmenplänen zur Verringerung der Schadstoff-Belastung des Bodens  und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist der Regierungsrat zuständig.  1a  Das zuständige Departement kann Richtlinien über den Schutz des Bo  -  dens erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde veranlasst die erforderli  -  chen Massnahmen im Sinne von Artikel  34  Absatz  1 des Bundesgesetzes,  wenn die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt  die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die Nutzung des Bodens im  erforderlichen Mass ein oder ordnet gegebenenfalls eine Sanierung an.  2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sicherheitsmassnahmen
                            1  Wer eine Anlage betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei ei  -  nem Störfall den Menschen oder seine natürliche Umwelt schädigen kön  -  nen, hat die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Si  -  cherheitsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ermittlung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen kann die zustän  -  dige kantonale Verwaltungsbehörde vom Inhaber die Durchführung einer Ri  -  sikobeurteilung verlangen. Der Inhaber erarbeitet zusammen mit der zustän  -  digen kantonalen Verwaltungsbehörde zuhanden der Feuer- und Chemie  -  wehr Massnahmenpläne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann nach Rücksprache mit der betroffenen  Gemeinde die sofortige Schliessung bzw. Stilllegung von Anlagen und  Betrieben verfügen, wenn sie ein untragbares Risiko für Mensch und Umwelt  darstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Dienste für den Katastrophenschutz
                            1  Der Regierungsrat sorgt für den Aufbau und den Unterhalt der Dienste für  den Katastrophenschutz und bezeichnet eine Melde- und Koordinationsstel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Einsatzes des Katastrophenschutzes trägt grundsätzlich  der Verursacher. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die  entsprechenden Anordnungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die im Sinne der  Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde.  *  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Alarmierung, Schadenbekämpfung, Haftung
                            1  Wer einen Schadenfall verursacht, der zu einer Umweltverschmutzung  führt oder führen könnte, muss dies unverzüglich der Kantonspolizei mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verursacher müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung,  Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig, kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die erfor  -  derlichen Massnahmen selber treffen oder von Dritten durchführen lassen.  Sie überbindet die Kosten dem Verursacher.  *  2.6. Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundsätze
                            1  Jedermann ist verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu ver  -  meiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Abfälle hat, muss diese vorschriftsgemäss verwerten oder beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entsorgung von Abfällen soll soweit als möglich im eigenen Kantons  -  gebiet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass die festen Siedlungsabfälle aus Haus  -  halt und Unternehmen gemäss den Vorgaben des Bundesrechts  durch ge  -  trennte Einsammlung, stoffgerechte Verwertung oder Beseitigung umwelt  -  schonend entsorgt werden. Sie können Betrieben und Privaten vorschrei  -  ben, dass wiederverwertbare oder kompostierbare Abfälle gesondert der  Verwertung zu übergeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erlassen ein Kehrichtreglement, das vom zuständigen De  -  partement zu genehmigen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsor  -  gung mit kostendeckenden Gebühren. Die Gebührentarife haben dem Verur  -  sacherprinzip Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden sorgen für die notwendige Infrastruktur und die Durchfüh  -  rung von Sammlungen für Siedlungsabfall und verwertbare Abfälle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können bei Bauvorhaben vorschreiben, dass zentrale ober- oder unter  -  irdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall und einzelne verwertbare Abfäl  -  le errichtet werden und Vorgaben für deren Lage, den Bau, den Benutzer  -  kreis, den Betrieb und die erforderlichen technischen Einrichtungen machen.  Die Gemeinden regeln die massgebenden Kriterien im Abfallreglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden können an die Errichtung und den Betrieb dieser Behälter  Beiträge ausrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufgaben des Kantons
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement erlässt eine Abfallplanung. Es überprüft alle  fünf Jahre die Wirksamkeit der Abfallplanung und nimmt die erforderlichen  Anpassungen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfallplanung gibt den Bedarf an Entsorgungs- und Aufbereitungsanla  -  gen an und hält deren mögliche Standorte fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement überwacht die Massnahmen der Gemeinden  und erlässt dazu Weisungen. Es fördert insbesondere die Vermeidung und  Verminderung von Abfällen.  *  4–5  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a *
                            Pflichten der Verursacher und Inhaber von Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Bun  -  desrechts die Verursacher von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle geeigneten  Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dies zur Sicher  -  stellung einer stoffgerechten Behandlung nötig ist oder wenn ein Abgeber  grössere Abfallmengen in einer weiter entfernten Anlage entsorgen bzw. ver  -  werten will, obwohl eine näher gelegene Anlage dazu gleichermassen geeig  -  net wäre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder kann er die  Pflicht nach Artikel  32  Absatz  1 des Bundesgesetzes wegen Zahlungsunfä  -  higkeit nicht erfüllen, so tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der  Entsorgung. Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für den  Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere Bewilligungsbehörde für alle technischen Anlagen, die  der Behandlung, Lagerung oder Aufbereitung von Siedlungs-, Sonderabfall  oder anderen Abfällen dienen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Bewilligung werden die zur Behandlung zugelassenen Abfallarten  umschrieben. Die Bewilligung kann vorsehen, dass die zugelassenen Abfall  -  arten aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden in der landrätlichen Ver  -  ordnung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sonderabfälle
                            1  Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Land  -  wirtschaftsbetrieben obliegt dem Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienge  -  setzgebung verkauft, muss die entstandenen Abfälle oder Reste von nicht  gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zurücknehmen und einer  umweltgerechten Entsorgung zuführen.  *  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fallen in einem privaten Haushalt kleine Mengen von Sonderabfällen, ge  -  fährlichen Stoffen oder Zubereitungen an, müssen diese den Verkaufsstellen  derartiger Produkte oder  einer öffentlichen Sammelstelle übergeben werden.  Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, diese Abfälle anzunehmen und korrekt  zu entsorgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton bzw. ab dem 1. Juli 2021 die Gemeinden sorgen dafür, dass  Sonderabfälle aus Haushalten und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle  bis zu 20 Kilogramm pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als zehn  Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden. Sie sorgen für die  Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrich  -  tung von Sammelstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können sich für die Sammlung von Sonderabfällen zusam  -  menschliessen oder Dritte damit beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte
                            1  Das zuständige Departement erstellt ein öffentlich zugängliches Verzeich  -  nis der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte im  Kantonsgebiet. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde sorgt dafür,  dass die nötigen Untersuchungen dieser Standorte durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement sorgt dafür, dass Deponien und andere durch  Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder  lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche  Einwirkungen entstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht zur Kostentragung bei Sanierungen richtet sich nach Artikel  32d  des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, ist er zahlungsunfähig oder  handelt es sich um eine Deponie bzw. einen Standort, auf dem zu einem we  -  sentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, so werden die Sanie  -  rungskosten vom Kanton und den Gemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Departement entscheidet über die Kostenverteilung nach  Massgabe des Bundesrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abfallabgabe
                            1  Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie dem  Kanton für die Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entsprechend derjeni  -  gen von Artikel 32e des Bundesgesetzes entrichtet.  1  )  Die Abgaben dürfen  nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien oder von  anderen durch Abfälle belasteten Standorten verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            *   Nachsorge von Deponien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann vom Inhaber einer Deponie eine Abgabe für die Nachsor  -  ge erheben.  1)  GS  VIII  B/3/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe kann in jeder Bewilligungsperiode der Deponie oder eines  Kompartiments erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe fliesst in einen Nachsorgefonds. Dieser dient der Finanzierung  der erforderlichen Nachsorgearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt insbesondere den Abgabesatz, die Zahlungskondi  -  tionen sowie die Veranlagungs- und Bezugsbehörde fest und regelt die Aus  -  führung der Nachsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton kann an die Projektierung, Erstellung und Änderung von Anla  -  gen zur Entsorgung oder Wiederverwertung von Abfällen Beiträge ausrich  -  ten oder sich in geeigneter Form daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet sich zum Betrieb einer Entsorgungsanlage weder eine private Trä  -  gerschaft noch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so kann der  Kanton entsprechende Anlagen erstellen und nötigenfalls selbst betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen.  *  2.7. Invasive gebietsfremde Organismen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a *
                            Melde- und Bekämpfungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann die an Grundstücken berechtigten Personen verpflichten,  den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem  Grundstück zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sie, ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen, zur Be  -  kämpfung invasiver gebietsfremder Organismen auf dem entsprechenden  Grundstück verpflichten, sofern zu erwarten ist, dass durch das Vorhanden  -  sein der jeweiligen Organismen oder ihre Ausbreitung Schutzgüter gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 der Freisetzungsverordnung 1
                            )   beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet an die Kosten dieser Bekämpfungsmassnahmen einen  finanziellen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton übernimmt die Kosten von Pilotversuchen zur Bekämpfung von  invasiven gebietsfremden Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt die Einzelheiten der Meldepflicht, die Voraussetzungen  und den Umfang der Bekämpfungspflicht, die Bemessung der Kantonsbei  -  träge an Bekämpfungsmassnahmen und die Definition von Pilotversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b *
                            Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  informiert die Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven ge  -  bietsfremden Organismen;  1)  SR 814.911  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erfasst die Standorte von invasiven gebietsfremden Organismen in  einem Verzeichnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ordnet die notwendigen Bekämpfungsmassnahmen gemäss der  Freisetzungsverordnung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36c
                            *   Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Abfallentsorgung dafür, dass Klein  -  mengen an invasiven gebietsfremden Organismen aus Haushalten korrekt  entsorgt werden können.  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be  -  stimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einem erstinstanzlichen umweltrechtlichen Entscheid die direkte In  -  formation der Betroffenen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbun  -  den oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden,  so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einspra  -  chefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle  Verfahrensregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver  -  fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und  Baugesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Entscheide betreffend Kantonsbeiträge gemäss Artikel  36 ist die  Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten blei  -  ben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regie  -  rungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung  des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            *   Verfahrenskoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim  -  mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gebühren
                            1  Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und  den zugehörigen Ausführungsvorschriften werden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  1)  GS  III  G/1  2)  GS  VII  B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verun  -  möglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden,  nicht befolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  unbefugterweise Abfälle verbrennt (Art.  16  Abs.  1) oder im Freien  gewerbliche Tätigkeiten ausübt, bei denen lästige oder schädliche  Luftverunreinigungen entstehen (Art.  16  Abs.  2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sonderabfälle nicht vorschriftsgemäss entsorgt (Art.  33),  wird mit Haft oder Busse bis 50  000  Franken, bei Gewinnsucht mit Busse in  unbeschränkter Höhe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes sowie die  -  ses Gesetzes sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzu  -  teilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel  18a, 18b und 18c des  Brandschutzgesetzes sowie Artikel  13  Absätze  1, 2, 3 und 4 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1990  1  )  Dieser Erlass wurde  nach der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998 neu numme  -  riert; s. SBE 7. Bd. Heft 1 S.  33: Art. 2 (n), Art. 2–10 bisher zu 3–11, (3 Abs. 4,  5 [n]), (5 bisher zu 6), 11 bisher (+), 12 Abs. 2 (+), 4, 3 und 4 zu 2 und (3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.  1, (15 Abs. 1 und 3 [n]), 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 (+), 19 Abs. 2, (20), [[(21  [n]),]] (21) und (22) bisher zu (22) und (23), (22), (Titel III. [n]), (23), (24 [n]),  23–25 bisher zu (25), (26) und 27, 25, (28 [n]), (26–31 bisher zu 29–34), (31),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs.  5  (+), (34), 35 (n), (32) und 33 bisher zu (36) und 37, (37 Abs. 2 [n]),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  (n), 34–37 bisher zu 39–42, 39, 40 Abs. 1 und (4 [n]) in Kraft ab 1.  Januar  1999.  1)  B des RR vom 19.  Dezember 1989  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  02.05.2004  01.05.2004  Art. 22 *  aufgehoben  SBE IX/2 91  07.05.2006  07.05.2006  Art. 3  totalrevidiert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 11  totalrevidiert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 12 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 13 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 14  totalrevidiert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 15 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 19 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 19a  eingefügt  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 19b  eingefügt  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 20  Sachüberschrift geänd.  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 20 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 20 Abs. 4  aufgehoben  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 21  aufgehoben  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Titel 2.3.  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 23  totalrevidiert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 24 Abs. 2  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 25  totalrevidiert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 26 Abs. 2  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 26 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 27 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 28 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 30 Abs. 2  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31  Sachüberschrift geänd.  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31 Abs. 1  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31 Abs. 4  aufgehoben  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31 Abs. 5  aufgehoben  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31a  eingefügt  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 32  Sachüberschrift geänd.  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 32 Abs. 1  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 32 Abs. 2  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 32 Abs. 4  eingefügt  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  07.05.2006  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 34 Abs. 5  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 36 Abs. 3  geändert  SBE X/1 65  07.05.2006  07.05.2006  Art. 40 Abs. 4  geändert  SBE X/1 65  04.05.2008  01.01.2009  Art. 37  totalrevidiert  SBE X/7 519  02.05.2010  01.07.2011  Art. 37  totalrevidiert  SBE XI/5 380  02.05.2010  01.07.2011  Art. 38  totalrevidiert  SBE XI/5 380  06.05.2018  01.07.2018  Erlasstitel  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 7a  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 11a  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 12 Abs. 3  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 16 Abs. 2  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 19 Abs. 2  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 19 Abs. 3  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 23  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 23 Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 25  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 25 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 27 Abs. 2  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 30 Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 30 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 30 Abs. 5  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 30 Abs. 6  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 31 Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 31 Abs. 2  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 31a Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 33 Abs. 2  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 33 Abs. 3  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 33 Abs. 4  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 33 Abs. 5  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Titel 2.7.  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 36a  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 36b  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 36c  eingefügt  SBE 2018 20  06.05.2018  01.07.2018  Art. 39 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 20  07.05.2023  01.01.2024  Art. 35a  eingefügt  SBE 2023 22  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a 06.05.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a 06.05.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 07.05.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b 07.05.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 07.05.2006
                            07.05.2006  Sachüberschrift geänd.  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4 07.05.2006
                            07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 07.05.2006
                            07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * 02.05.2004
                            01.05.2004  aufgehoben  SBE IX/2 91  Titel 2.3.  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 06.05.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 06.05.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1a 06.05.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 27 Abs. 2  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 27 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 28 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 30 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 30 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 30 Abs. 4  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 30 Abs. 5  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 30 Abs. 6  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 31  07.05.2006  07.05.2006  Sachüberschrift geänd.  SBE X/1 65  Art. 31 Abs. 1  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 31 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 31 Abs. 2  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 31 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 31 Abs. 4  07.05.2006  07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 65  Art. 31 Abs. 5  07.05.2006  07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 65  Art. 31a  07.05.2006  07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 65  Art. 31a Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 32  07.05.2006  07.05.2006  Sachüberschrift geänd.  SBE X/1 65  Art. 32 Abs. 1  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 32 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 32 Abs. 4  07.05.2006  07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 65  Art. 33 Abs. 2  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 33 Abs. 3  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 33 Abs. 4  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 33 Abs. 5  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 34 Abs. 1  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 34 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 34 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 34 Abs. 2  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 20  Art. 34 Abs. 5  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Art. 35a  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 22  Art. 36 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  Titel 2.7.  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 36a  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 36b  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 36c  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 20  Art. 37  04.05.2008  01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 519  Art. 37  02.05.2010  01.07.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 380  Art. 38  02.05.2010  01.07.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 380  Art. 39 Abs. 2  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 20  Art. 40 Abs. 4  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 65  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18