Kantonaler Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft
VIII C/12/3 Kantonaler Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV HW) Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 359 Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf Voll- und Teilzeit - arbeitsverhältnisse im Kanton Glarus, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten oder einem kollektiven Haus - halt betreffen, insbesondere in Heimen, Pensionen und Krankenhäusern, Bü - ros, Praxen oder Werkstätten.
2 Er gilt insbesondere auch für:
a. Volontär- und Au-pair-Arbeitsverhältnisse;
b. Arbeitnehmende, die im Haushalt der zu betreuenden Person woh - nen und ihre Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung er - bringen, wobei Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden dürfen.
3 Der NAV gilt nicht für:
a. amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse;
b. Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, einem anderen NAV oder einem Ge - samtarbeitsvertrag unterstellt sind.
4 Für hauswirtschaftliche, einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtar - beitsvertrag unterstellte Arbeitsverhältnisse gilt dieser NAV soweit jener kei - ne Regelungen enthält.
Art. 2 Hauswirtschaftliche Arbeiten
1 Als hauswirtschaftliche Arbeiten gelten Tätigkeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken; 1) SR 220 SBE 2023 46 1
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f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewälti - gung.
2 Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungs - verordnung 1 ) sind keine hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im vorliegenden Sinne.
Art. 3 Wirkung
1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses NAV unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360 Abs. 1 OR).
2 Enthält der NAV keine Regelung und haben die Parteien keine Vereinba - rung getroffen, gelten die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsver - trag.
3 Für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr gelten die Schutzvor - schriften nach Artikel 29 des Arbeitsgesetzes (ArG) 2 ) analog. 2. Arbeitszeit, Weiterbildung und Ferien
Art. 4 Arbeitszeit
1 Arbeitnehmende leisten ihre Arbeit durch:
a. aktive Arbeitszeit, während der sie die zu betreuende Person un - terstützen oder ihr Gesellschaft leisten;
b. Präsenzzeit, während der sie sich im Haushalt oder in den Räu - men der zu betreuenden Person aufhalten und sich der betreuen - den Person zur Verfügung halten müssen, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;
c. Rufbereitschaft, während der sie ausserhalb des Hauses jederzeit gewährleisten müssen, erreichbar zu sein.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 45 Stunden.
3 Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende, begründete Überzeit, darf elf Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht mehr als 170 Stunden pro Kalenderjahr betragen.
4 Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmende, welche zur Erfüllung der Arbeitsleis - tung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen, nur für Präsenzzeit und Rufbereitschaft anzustellen. Derart geleistete Arbeit gilt zur Hälfte als aktive Arbeitszeit.
5 In dringenden Fällen sind Arbeitnehmende vorübergehend verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese können ausserhalb der ordentlichen Arbeits - zeit angesetzt werden. Im Übrigen gilt Artikel 321c OR. 1) SR 832.112.31 2) SR 822.11
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6 Überstundenarbeit ist mit zusätzlicher Freizeit von gleicher Dauer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu kompensieren. Wird sie nicht kompen - siert, richtet sich der Lohn nach Artikel 321c Absatz 3 OR.
7 Bei Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 19. Altersjahr ist die Überstun - denarbeit durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Art. 5 Pausen
1 Den Arbeitnehmenden sind folgende Pausen zu gewähren:
a. 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stun - den;
b. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden;
c. 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.
Art. 6 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
1 Die Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr gilt als Nachtruhe. Es ist untersagt, während derselben aktive Arbeitszeit einzuplanen.
2 In diesem Zeitraum geleistete Arbeit gilt als Nachtarbeit. Sie ist nur in Aus - nahmefällen und nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden zulässig.
3 An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu be - schränken.
4 Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 19. Altersjahr dürfen während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Art. 7 Freizeit
1 Die Arbeitnehmenden haben jede Woche Anspruch auf einen ganzen arbeitsfreien Tag zu 24 Stunden und auf einen halben zu 8 Stunden. Ver - schiebungen oder Zusammenlegungen sind nicht zulässig.
2 Der arbeitsfreie Tag soll am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich, den ganzen arbeitsfreien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wochentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.
3 Arbeiten Arbeitnehmende an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen frei - en Halbtag.
4 Arbeitnehmende haben insbesondere Anspruch auf folgende bezahlte Frei - tage:
a. bei Verheiratung 2 Tage
b. bei Geburt eines Kindes 1 Tag
c. bei eigenem Wohnungswechsel 1 Tag
d. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
e. bei einem Todesfall in der Verwandtschaft 1 Tag
Art. 8 Weiterbildung
1 Die Arbeitgebenden fördern die Weiterbildung ihrer Arbeitnehmenden. 3
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2 Arbeitnehmende bis zum vollendeten 19. Altersjahr sind für hauswirtschaft - liche Kurse und andere Weiterbildungen zu beurlauben, ohne dass ihre Frei - zeit gekürzt wird. Vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sind sie zur Arbeit verpflichtet.
Art. 9 Ferien
1 Der Ferienanspruch bestimmt sich nach den Artikeln 329a und 329c OR. Darüber hinaus beträgt er nach dem vollendeten 50. Altersjahr und ab dem 11. Dienstjahr fünf Wochen.
2 Die Zeit, während welcher sich Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt nicht als Ferienzeit, es sei denn, die Parteien haben dies verabredet und die Arbeitnehmenden sind tatsächlich nicht zur Arbeit verpflichtet. 3. Entlöhnung
Art. 10 Lohn für aktive Arbeitszeit
1 Der Lohn für die aktive Arbeitszeit richtet sich nach dem NAV Hauswirt - schaft
1 ) .
2 Der Zuschlag für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe und für sol - che, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, beträgt
25 Prozent.
3 An aktiven Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 50 Prozent geschul - det.
Art. 11 Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft
1 Präsenzzeit und Rufbereitschaft am Tag wie während der Nachtruhe ist wie folgt zu entschädigen:
a. zu 25 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 5 Franken pro Stunde, sofern monatlich weniger als 12 Einsätze während der Nachtruhe geleistet werden müssen;
b. zu 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 7 Franken pro Stunde, sofern monatlich durchschnittlich 13 bis 30 Einsätze wäh - rend der Nachtruhe geleistet werden müssen;
c. zu 50 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 10 Franken pro Stunde, sofern monatlich durchschnittlich mehr als 30 Einsätze während der Nachtruhe geleistet werden müssen. 1) SR 221.215.329.4
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Art. 12 Ferienlohn
1 Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Die Arbeitnehmenden haben auch während der Ferien Anspruch auf den üblichen Naturallohn.
2 Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässiger Beschäfti - gung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann der auf die Ferienzeit entfal - lende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag sowie schriftlich in jeder einzelnen Lohnabrech - nung ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird.
3 Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt:
a. bei 4 Wochen Ferien 8,33 Prozent des Stundenlohns;
b. bei 5 Wochen Ferien 10,64 Prozent des Stundenlohns.
Art. 13 Sozialversicherungen
1 Die Arbeitnehmenden sind grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherun - gen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten Sozialversicherungs - beiträge sind von den Arbeitgebenden zu entrichten. Die Unterstellung und die Frage, wer als Arbeitgebende gilt, wird vom zuständigen Sozialversiche - rungsträger im Einzelfall geprüft.
Art. 14 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der verein - barten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsvertrages geschul - det.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 324a, 324b und 328a OR. 4. Fürsorge- und Dokumentationspflichten
Art. 15 Gesundheitsschutz und Beschäftigung bei Mutterschaft
1 Für den Gesundheitsschutz und die Beschäftigung bei Mutterschaft gelten die Regeln nach den Artikeln 6, 35, 35a und 36a ArG.
Art. 16 Unterkunft und Verpflegung
1 Arbeitnehmende, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnen, haben Anspruch auf:
a. eine gesunde und ausreichende Verpflegung;
b. ein Einzelzimmer;
c. Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und der Waschküche;
d. unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, sofern der Haushalt, in dem die zu betreuende Person lebt, über einen Internetzugang verfügt. 5
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2 Die Arbeitnehmenden können verlangen, dass sie ihr eigenes Essen selbst zubereiten und dazu die Küche und die Küchenutensilien mitbenützen dür - fen.
3 Das Einzelzimmer muss:
a. abschliessbar sein;
b. den hygienischen Anforderungen entsprechen;
c. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
d. geheizt und belüftet sein;
e. ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Prä - senzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.
Art. 17 Dokumentationspflichten
1 Die Arbeitgebenden übergeben den Arbeitnehmenden vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ein Exemplar dieses NAV.
2 Die Arbeitgebenden sorgen dafür, dass sie oder die Arbeitnehmenden in der Arbeitszeitdokumentation die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Ar - beitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden festhal - ten. Dieses Dokument ist wöchentlich durch alle Vertragsparteien zu visie - ren.
3 Die Arbeitgebenden erstellen monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung und händigen diese bis zum 10. des Folgemonats den Arbeitnehmenden aus. 5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 18 Probezeit
1 Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit.
2 Die Parteien können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auflösen.
Art. 19 Kündigung und Austritt
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung.
2 Die Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse richtet sich nach den Arti - keln 335–335c OR.
3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4 Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach diesem Ereignis.
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Art. 20 Abgangsentschädigung
1 Die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung richten sich nach Ar - tikel 339b OR. Die Entschädigung entspricht dem vollen zuletzt bezogenen Bruttolohn für sechs Monate.
2 Die Anrechenbarkeit von Personalfürsorgeleistungen richten sich nach Arti - kel 339d OR.
Art. 21 Ungerechtfertigte Entlassung, Verweigerung des Stellenantritts,
fristloses Verlassen der Arbeitsstelle, Verzug des Arbeitgebers
1 Die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung richten sich nach Arti - kel 337c OR.
2 Die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung des Stellenantritts und des fristlosen Verlassens der Arbeitsstelle richten sich nach Artikel 337d OR.
3 Die Folgen eines Arbeitgeberverzugs richten sich nach Artikel 324 OR.
Art. 22 Zeugnis
1 Für das Arbeitszeugnis gelten die Artikel 330a und 346a OR. 6. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
Art. 23 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Zivilprozessordnung 1 ) .
Art. 24 Übergangsbestimmung
1 Der NAV ist mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar. 1) SR 272 7
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