Kantonaler Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft
                            VIII C/12/3  Kantonaler Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft  (NAV HW)  Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat,  gestützt   auf   Artikel   359   Absatz   2   des   Schweizerischen   Obligationenrechts  (OR)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf Voll- und Teilzeit  -  arbeitsverhältnisse im Kanton Glarus, die ausschliesslich oder überwiegend  hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten oder einem kollektiven Haus  -  halt betreffen, insbesondere in Heimen, Pensionen und Krankenhäusern, Bü  -  ros, Praxen oder Werkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt insbesondere auch für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Volontär- und Au-pair-Arbeitsverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitnehmende, die im Haushalt der zu betreuenden Person woh  -  nen   und   ihre   Arbeit   im   Rahmen   einer   24-Stunden-Betreuung   er  -  bringen,   wobei   Jugendliche   bis   zum   vollendeten   19.   Altersjahr  nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der NAV gilt nicht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitsverhältnisse,   die   dem   öffentlichen   Recht   des   Bundes,   der  Kantone oder der Gemeinden, einem anderen NAV oder einem Ge  -  samtarbeitsvertrag unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   hauswirtschaftliche,   einem   allgemein   verbindlich   erklärten   Gesamtar  -  beitsvertrag unterstellte Arbeitsverhältnisse gilt dieser NAV soweit jener kei  -  ne Regelungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hauswirtschaftliche Arbeiten
                            1  Als   hauswirtschaftliche   Arbeiten   gelten   Tätigkeiten,   die   der   allgemeinen  Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Reinigungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Besorgung der Wäsche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einkaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;  1)  SR 220  SBE 2023 46  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Unterstützung   von   Betagten   und   Kranken   in   der   Alltagsbewälti  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungs  -  verordnung  1  )    sind   keine   hauswirtschaftlichen   Tätigkeiten   im   vorliegenden  Sinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirkung
                            1  Soweit   zwischen   den   Parteien   im   Rahmen   des   Gesetzes   nichts   anderes  vereinbart   wird,   gelten   die   Bestimmungen   dieses   NAV   unmittelbar   für   die  ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360 Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält   der   NAV  keine   Regelung  und  haben   die   Parteien   keine   Vereinba  -  rung getroffen, gelten die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsver  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Jugendliche  bis   zum  vollendeten   19.   Altersjahr  gelten  die  Schutzvor  -  schriften nach Artikel 29 des Arbeitsgesetzes (ArG)  2  )   analog.  2. Arbeitszeit, Weiterbildung und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitszeit
                            1  Arbeitnehmende leisten ihre Arbeit durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aktive Arbeitszeit, während der sie die zu betreuende Person un  -  terstützen oder ihr Gesellschaft leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Präsenzzeit,  während   der  sie  sich   im  Haushalt  oder   in  den   Räu  -  men der zu betreuenden Person aufhalten und sich der betreuen  -  den   Person   zur   Verfügung  halten   müssen,   ohne   dass   ein   aktiver  Arbeitseinsatz erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Rufbereitschaft, während der sie ausserhalb des Hauses jederzeit  gewährleisten müssen, erreichbar zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 45 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   über   die   wöchentliche   Höchstarbeitszeit   hinausgehende,   begründete  Überzeit, darf elf Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht mehr als  170 Stunden pro Kalenderjahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmende, welche zur Erfüllung der Arbeitsleis  -  tung  im   Haushalt   der  zu  betreuenden   Person   wohnen,   nur   für   Präsenzzeit  und  Rufbereitschaft   anzustellen.   Derart   geleistete   Arbeit  gilt   zur   Hälfte   als  aktive Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   dringenden   Fällen   sind   Arbeitnehmende   vorübergehend   verpflichtet,  Überstunden zu leisten. Diese können ausserhalb der ordentlichen Arbeits  -  zeit angesetzt werden. Im Übrigen gilt Artikel 321c OR.  1)  SR 832.112.31  2)  SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Überstundenarbeit ist mit zusätzlicher Freizeit von gleicher Dauer innerhalb  eines angemessenen Zeitraumes zu kompensieren. Wird sie nicht kompen  -  siert, richtet sich der Lohn nach Artikel 321c Absatz 3 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Arbeitnehmenden  bis zum vollendeten 19. Altersjahr ist die Überstun  -  denarbeit durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pausen
                            1  Den Arbeitnehmenden sind folgende Pausen zu gewähren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stun  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
                            1  Die Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr gilt als Nachtruhe. Es ist untersagt,  während derselben aktive Arbeitszeit einzuplanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Zeitraum geleistete Arbeit gilt als Nachtarbeit. Sie ist nur in Aus  -  nahmefällen und nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu be  -  schränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jugendliche   Arbeitnehmende   bis   zum   vollendeten   19.   Altersjahr   dürfen  während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Freizeit
                            1  Die   Arbeitnehmenden   haben   jede   Woche   Anspruch   auf   einen   ganzen  arbeitsfreien   Tag   zu  24   Stunden   und   auf   einen  halben   zu  8   Stunden.   Ver  -  schiebungen oder Zusammenlegungen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der arbeitsfreie Tag soll am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich,  den ganzen arbeitsfreien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein  anderer Wochentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeiten   Arbeitnehmende   an   einem   gesetzlich   anerkannten   Feiertag,   der  nicht auf einen Sonntag fällt, haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen frei  -  en Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitnehmende haben insbesondere Anspruch auf folgende bezahlte Frei  -  tage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Verheiratung  2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Geburt eines Kindes  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei eigenem Wohnungswechsel  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei einem Todesfall in der Verwandtschaft  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weiterbildung
                            1  Die Arbeitgebenden fördern die Weiterbildung ihrer Arbeitnehmenden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitnehmende bis zum vollendeten 19. Altersjahr sind für hauswirtschaft  -  liche Kurse und andere Weiterbildungen zu beurlauben, ohne dass ihre Frei  -  zeit gekürzt wird. Vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sind sie  zur Arbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ferien
                            1  Der  Ferienanspruch   bestimmt  sich   nach  den  Artikeln   329a  und  329c   OR.  Darüber hinaus beträgt er nach dem vollendeten 50. Altersjahr und ab dem  11. Dienstjahr fünf Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zeit,   während   welcher   sich   Arbeitnehmende   mit   Arbeitgebenden   auf  Reisen oder in den Ferien befinden, gilt nicht als Ferienzeit, es sei denn, die  Parteien  haben  dies   verabredet  und  die  Arbeitnehmenden  sind tatsächlich  nicht zur Arbeit verpflichtet.  3. Entlöhnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lohn für aktive Arbeitszeit
                            1  Der   Lohn   für   die   aktive   Arbeitszeit   richtet   sich   nach   dem   NAV   Hauswirt  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe und für sol  -  che,   welche   die   wöchentliche   Höchstarbeitszeit   überschreiten,   beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An aktiven Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 50 Prozent geschul  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft
                            1  Präsenzzeit und Rufbereitschaft am Tag wie während der Nachtruhe ist wie  folgt zu entschädigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu 25 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 5 Franken pro  Stunde,   sofern   monatlich   weniger   als   12   Einsätze   während   der  Nachtruhe geleistet werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 7 Franken pro  Stunde, sofern monatlich durchschnittlich 13 bis 30 Einsätze wäh  -  rend der Nachtruhe geleistet werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zu 50 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens 10 Franken pro  Stunde,   sofern   monatlich   durchschnittlich   mehr   als   30   Einsätze  während der Nachtruhe geleistet werden müssen.  1)  SR 221.215.329.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ferienlohn
                            1  Arbeitgebende  haben den Arbeitnehmenden  für die Ferien den gesamten  darauf  entfallenden  Lohn   zu   entrichten.   Die   Arbeitnehmenden   haben   auch  während der Ferien Anspruch auf den üblichen Naturallohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässiger Beschäfti  -  gung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann der auf die Ferienzeit entfal  -  lende   Lohnanspruch   zusammen  mit   dem   Stundenlohn   ausbezahlt  werden,  wenn dies im Arbeitsvertrag sowie schriftlich in jeder einzelnen Lohnabrech  -  nung ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei 4 Wochen Ferien 8,33 Prozent des Stundenlohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei 5 Wochen Ferien 10,64 Prozent des Stundenlohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sozialversicherungen
                            1  Die Arbeitnehmenden sind grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherun  -  gen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten Sozialversicherungs  -  beiträge sind von den Arbeitgebenden zu entrichten. Die Unterstellung und  die Frage, wer als Arbeitgebende gilt, wird vom zuständigen Sozialversiche  -  rungsträger im Einzelfall geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
                            1  Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der verein  -  barten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsvertrages geschul  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Artikel 324a, 324b und 328a OR.  4. Fürsorge- und Dokumentationspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gesundheitsschutz und Beschäftigung bei Mutterschaft
                            1  Für den Gesundheitsschutz und die Beschäftigung bei Mutterschaft gelten  die Regeln nach den Artikeln 6, 35, 35a und 36a ArG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unterkunft und Verpflegung
                            1  Arbeitnehmende, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden  Person wohnen, haben Anspruch auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine gesunde und ausreichende Verpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Einzelzimmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und der Waschküche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, sofern der Haushalt,  in dem die zu betreuende Person lebt, über einen Internetzugang  verfügt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitnehmenden können verlangen, dass sie ihr eigenes Essen selbst  zubereiten und dazu die Küche und die Küchenutensilien mitbenützen dür  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einzelzimmer muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  abschliessbar sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den hygienischen Anforderungen entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  geheizt und belüftet sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ausreichend   gross   und   möbliert   sein,   um   insbesondere   die   Prä  -  senzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Dokumentationspflichten
                            1  Die Arbeitgebenden übergeben den Arbeitnehmenden vor dem Abschluss  des Arbeitsvertrages ein Exemplar dieses NAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbeitgebenden   sorgen   dafür,   dass   sie   oder  die   Arbeitnehmenden   in  der   Arbeitszeitdokumentation   die   geleisteten   aktiven   Arbeitsstunden   und  Präsenzzeiten,   die   Pausen,   die   während   der   Präsenzzeiten   geleisteten   Ar  -  beitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden festhal  -  ten. Dieses Dokument ist wöchentlich durch alle Vertragsparteien  zu visie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Arbeitgebenden   erstellen   monatlich   eine   detaillierte   Lohnabrechnung  und   händigen   diese   bis   zum   10.   des   Folgemonats   den   Arbeitnehmenden  aus.  5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Probezeit
                            1  Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Parteien   können   das   Arbeitsverhältnis   während   der   Probezeit   unter  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung und Austritt
                            1  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer  ohne Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse richtet sich nach den Arti  -  keln 335–335c OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim   Tod   oder   einer   Heimeinweisung   der   zu   betreuenden   Person   endet  das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach diesem Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abgangsentschädigung
                            1  Die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung richten sich nach Ar  -  tikel 339b OR. Die Entschädigung entspricht dem vollen zuletzt bezogenen  Bruttolohn für sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrechenbarkeit von Personalfürsorgeleistungen richten sich nach Arti  -  kel 339d OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ungerechtfertigte Entlassung, Verweigerung des Stellenantritts,
                            fristloses Verlassen der Arbeitsstelle, Verzug des Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Folgen   einer   ungerechtfertigten   Entlassung   richten   sich   nach   Arti  -  kel  337c OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Folgen   einer   ungerechtfertigten  Verweigerung   des   Stellenantritts   und  des fristlosen Verlassens der Arbeitsstelle richten sich nach Artikel 337d OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Folgen eines Arbeitgeberverzugs richten sich nach Artikel 324 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zeugnis
                            1  Für das Arbeitszeugnis gelten die Artikel 330a und 346a OR.  6. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach der Zivilprozessordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übergangsbestimmung
                            1  Der NAV ist mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten auch  auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.  1)  SR 272  7