Steuergesetz
                            VI C/1/1  Steuergesetz  *  (StG)  Vom 7. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2024)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.  Mai 2000)  1.   Kantonssteuern  1.1.   Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Steuerarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt:  1.  Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;  2.  Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;  3.  Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per  -  sonen;  4.  Grundstückgewinnsteuern;  5.  Erbschafts- und Schenkungssteuern;  6.  eine Bausteuer auf Steuern im Sinne der Ziffern  1–3 und 5 vorste  -  hend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete  Steuer ist die einfache Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landsgemeinde setzt alljährlich auf Antrag des Landrates den Steuer  -  fuss für das folgende Jahr in Prozenten der einfachen Steuer fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerfuss gilt für die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher  Personen, für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen sowie  für die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a
                            *  Eingetragene Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des Bundes  -  gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare  von Eheleuten.  SBE VII/6 197  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.2.   Besteuerung   der   natürlichen   Personen  1.2.1.   Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche   Personen   sind   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   steuer  -  pflichtig,   wenn  sie  ihren  steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt   im  Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich  hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bun  -  desrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie  sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer  Erwerbstätigkeit während mindestens 30  Tagen, ohne Ausübung einer Er  -  werbstätigkeit während mindestens 90  Tagen aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn  sie:  *  1.  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;  2.  *  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die  -  sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte  haben;  3.  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtig,  wenn sie:  *  1.  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;  2.  *  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristi  -  schen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen,  Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen  oder ähnliche Vergütungen beziehen;  3.  Gläubiger   oder   Nutzniesser   von   Forderungen   sind,   die   durch  Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert  sind;  4.  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;  5.  Pensionen, Ruhegehälter  oder  andere Leistungen  erhalten,  die  aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses  von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im  Kanton ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  6.  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge  -  bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton  erhalten;  7.  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder  eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse  Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz  oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er  -  streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die  Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss Artikel  4 dieses Ge  -  setzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Steuerausscheidung   für   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten   und  Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland  nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantona  -  len  Doppelbesteuerung.  Bei   internationalen  Verhältnissen   bleiben   die  in  Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der  Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton er  -  zielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Einkünften, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts zum  Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Aufwandüberschüsse und  Verluste von ausserkantonalen Grundstücken verrechnet wurden, wird eine  Nachsteuer erhoben, soweit in den sieben nachfolgenden Steuerperioden im  Belegenheitskanton steuerbare Erträge und Gewinne anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Steuerausscheidung zur Vermeidung einer Unter- oder Überbe  -  steuerung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ver  -  hältnis zum Ausland durch direkte Zuweisung der Einkommens- und Vermö  -  gensbestandteile  vorgenommen,  kann  ein schweizerisches  Unternehmen  Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften  verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verre  -  chenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden  Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenba  -  ren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen wer  -  den Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und  Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton  steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen  und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der  Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten  im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und  dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich  ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam  -  mengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden vor  -  behältlich Absatz 3 bis zum Beginn des Jahres, in dem sie  volljährig werden,  dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Selbstständig besteuert werden:  1.  *  Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen;  2.  Kinder für das Erwerbseinkommen, für Grundstückgewinne sowie  für Erbschaften und Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sor  -  ge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet,  dem der Kinderabzug gemäss Artikel  33  Absatz  1  Ziffer  1 dieses Gesetzes  zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaf  -  ten; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländi  -  sche Personengesamtheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als  solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilha  -  bern und Kommanditären zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personen  -  gesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestim  -  mungen für Kapitalgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erbengemeinschaften und Vermögen mit unklaren Anspruchs  -  verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen  und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder  die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach  den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz  und nach den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Ansprüche auf ein Vermögen nicht gegeben, ungewiss oder nicht  nachweisbar, wird es als Ganzes nach den für natürliche Personen gelten  -  den Regeln besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich Absatz  2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der  Steuerpflichtige in den Kanton zuzieht oder im Kanton steuerbare Werte er  -  wirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht  aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter  -  kantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der  direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze  des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflich  -  tigen ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Steuernachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten  ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis  zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den  er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den  gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haf  -  ten solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für sei  -  nen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.  Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der  auf das Kindereinkommen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung  auch für alle noch offenen Steuerschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:  1.  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Be  -  trag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  die in der Schweiz wohnhaften Teilhaber an einer einfachen Ge  -  sellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag  ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnhaf  -  ten Teilhaber;  3.  Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis  zu 5  Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler  aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder  der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz  hat;  4.  die   Personen,   die   Geschäftsbetriebe   oder   Betriebsstätten   im  Kanton   auflösen   oder   im   Kanton   gelegene   Grundstücke   oder  durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten,  bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen  steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch  der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag, der  nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die  Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er  alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Besteuerung nach dem Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine  Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:  *  1.  *  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;  2.  *  erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbe  -  schränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind und  3.  *  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen  beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und  Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person  und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchs  -  ten der folgenden Beträge bemessen  1  )  :  *  1.  *  429 100 Franken;  2.  *  für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des  jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts;  3.  *  für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen  Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.  4.–6.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.  *  1)  Betrag geändert gemäss Art. 6 der Kantonalen Verordnung über die Kalte Pro  -  gression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das min  -  destens dem zwanzigfachen massgeblichen Aufwand nach Absatz 3 dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels entspricht und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet. *
                            6  Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt mindestens gleich hoch  angesetzt wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten  Einkommens- und Vermögenssteuernvom gesamten Bruttobetrag:  *  1.  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von  dessen Einkünften;  2.  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;  3.  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens,  einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und  von dessen Einkünften;  4.  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnli  -  chen Rechte und von deren Einkünften;  5.  der   Ruhegehälter,  Renten   und  Pensionen,   die  aus  schweizeri  -  schen Quellen fliessen;  6.  der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines  von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung  der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von  ausländischen Steuern beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,  wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum  Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach  den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund  des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiese  -  nen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomati  -  schen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der  Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen  bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundes  -  recht eine Steuerbefreiung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel  6  Absatz  1 dieses Gesetzes.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Steuererleichterungen für Personenunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Personenunternehmen, die im Kanton neu eröffnet werden und dem  volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat  nach Anhören der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr  und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewäh  -  ren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neu  -  eröffnung gleichgestellt werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrates  betreffend Steuererleichterungen besteht kein kantonales Rechtsmittel; vor  -  behalten bleiben Entscheide betreffend den Widerruf gewährter Steuerer  -  leichterungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuererleichterungen für natürliche Personen, die zur Vorbereitung der  Gründung von Risikokapitalgesellschaften im Sinne von Artikel  61  Absatz  3  dieses Gesetzes nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewäh  -  ren, richten sich nach dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaf  -  ten.  1.2.2.   Einkommenssteuer  1.2.2.1. Steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen  Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie  Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse  und Waren des eigenen Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermö  -  gens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtli  -  chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädi  -  gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi  -  läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile  aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.  *  1a  Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und  Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von  deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vor  -  sorgeeinrichtung   oder   gleichartige   Kapitalabfindungen   des   Arbeitgebers  werden nach Artikel  36 dieses Gesetzes besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a
                            *  Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschafts  -  anteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, de  -  ren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bar  -  geldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17b
                            *  Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge  -  sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Er  -  werbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die  steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen all  -  fälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung  Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Ver  -  kehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter  -  optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis  -  tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um  den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17c
                            *  Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit  -  punkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17d
                            *  Anteilsmässige Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwi  -  schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbei  -  teroptionen (Art. 17b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im  Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeit  -  spanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Selbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dies  sind in einer Organisation auf eigenes Risiko ausgeübte Tätigkeiten, welche  mit der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen werden und in deren  Rahmen Leistungen am Markt angeboten werden (z.B. Handels-, Industrie-,  Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, freie Berufe usw.).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle  Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer  -  tung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über  -  führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi  -  sche Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Ver  -  mögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätig  -  keit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20  Prozent am  Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft, sofern der Eigentümer  sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  63 dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kapitalgewinne   aus   der   Veräusserung   land-   und   forstwirtschaftlicher  Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös die  Anlagekosten nicht übersteigt. Artikel  113 dieses Gesetzes wird sinngemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            18a   *  Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubtatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö  -  gen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person  verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen  den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteu  -  ert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender  Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven  als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusse  -  rung der Liegenschaft aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuer  -  pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fort  -  geführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den  Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,  so weit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgeben  -  den Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            18b   *  Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäfts  -  vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vortei  -  le aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos  -  senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Ver  -  äusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren  Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs  -  rechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn  die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der  steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18c
                            *  Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei  selbstständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 63a und 63b  sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            *  Selbstständige Erwerbstätigkeit: Umstrukturierungen, Umwand  -  lungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesell  -  schaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,  Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der  Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgebli  -  chen Werte übernommen werden:  1.  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Perso  -  nenunternehmung;  2.  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf  eine juristische Person;  3.  beim  Austausch   von  Beteiligungs- oder   Mitgliedschaftsrechten  anlässlich  von  Umstrukturierungen im  Sinne   von  Artikel  24  Ab  -  satz  3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach Absatz  1  Ziffer  2 werden die übertragenen  stillen Reserven im Verfahren nach Artikel  174 nachträglich besteuert, soweit  während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs-  oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen  Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann  in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel  -  tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Bewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:  1.  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter  Erträge aus  rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Er  -  lebnisfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversiche  -  rungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die  Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60.  Al  -  tersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen  Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66.  Altersjahres be  -  gründet wurde;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio  -  nen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obli  -  gationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen;  3.  Dividenden,   Gewinnanteile,   Liquidationsüberschüsse   und   geld  -  werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisak  -  tien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), soweit sie keine Rück  -  zahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Ein bei der Rück  -  zahlung von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel  4a des Bun  -  desgesetzes vom 13.  Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer  an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermö  -  gensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrech  -  nungssteuerforderung entsteht (Art.  12  Abs.  1 und 1  bis    des Bun  -  desgesetzes vom 13.  Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer);  4.  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons  -  tiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;  5.  Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds gemäss Artikel  53  Absatz  2  dieses Gesetzes, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die  Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;  6.  Einkünfte aus immateriellen Gütern.  1a  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor  -  teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge  -  nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisak  -  tien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70  Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent  des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft darstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht steuerbar ist der Erlös aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen  des Steuerpflichtigen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus  Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem  31.  Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die  Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüttet   eine   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   die   an   einer  schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus  Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige  Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwi  -  schen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuer  -  bar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, han  -  delsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  *  1.  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen  von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländi  -  schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 66  Absatz 1 Ziffer 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertra  -  gung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 66 Ab  -  satz 1 Ziffer 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;  2.  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Um  -  strukturierung nach Artikel 66 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 oder  der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach  dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft vorhanden waren;  3.  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein  -  lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhun  -  gen verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert  ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der  Hälfte des  erhaltenen Liquidationsüberschusses,  so vermindert  sich der  steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz  zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang  der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf  diese Beteiligungsrechte entfallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands  nach Artikel 653s bis Artikel 653v des Obligationenrechts (OR)  1  )    geleistet  werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses  Kapitalbandes übersteigen.  *  1)  SR 220  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            20a   *  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel  20  Absatz  1 gilt auch:  1.  der   Erlös   aus   dem   Verkauf   einer   Beteiligung   von   mindestens  20  Prozent   am   Grund-   oder   Stammkapital   einer   Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Ge  -  schäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen  Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwir  -  kung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausge  -  schüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden  und handelsrechtlich ausschüttungsfähig  war; dies gilt  sinnge  -  mäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche  Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insge  -  samt   mindestens   20  Prozent   verkauft   werden;   ausgeschüttete  Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach  Artikel  174 nachträglich besteuert;  2.  *  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder  Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus  dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personen  -  unternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Ver  -  äusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50  Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene  Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen  Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20  Absätze 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere  Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung im Sinne von Absatz  1  Ziffer  1 liegt vor, wenn der Verkäufer  weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des  Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Unbewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:  1.  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder  sonstiger Nutzung;  2.  der  Mietwert von  Liegenschaften  oder  Liegenschaftsteilen,   die  dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unent  -  geltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung  stehen;  3.  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;  4.  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be  -  standteilen des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung des Marktwertes, der Förde  -  rung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Der  Landrat regelt die Einzelheiten durch eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Einkünfte aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner  -  kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapi  -  talabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen  aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Frei  -  zügigkeitspolicen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40  Prozent steuer  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Übrige Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind auch:  *  1.  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er  -  werbstätigkeit treten;  2.  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für blei  -  bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;  3.  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig  -  keit;  4.  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;  5.  *  ......  6.  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, ge  -  richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Un  -  terhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen  Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.  1.2.2.2. Steuerfreie Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1  Steuerfrei sind  1  )  :  *  1.  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum  Privatvermögen gehören;  2.  Vermögensanfälle   infolge   Erbschaft,   Vermächtnis,   Schenkung  oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;  3.  Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatver  -  mögen; vorbehalten bleibt Artikel  106  Absatz  1 dieses Gesetzes  (wirtschaftliche Handänderung);  4.  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversi  -  cherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Artikel  20  Ab  -  satz  1  Ziffer  1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;  1)  Beträge geändert gemäss Art. 7 der Kantonalen Verordnung über die Kalte Pro  -  gression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  5.  *  die   Kapitalzahlungen,   die   bei   Stellenwechsel   vom   Arbeitgeber  oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wer  -  den, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine  Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;  6.  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;  7.  die   Leistungen   in   Erfüllung   familienrechtlicher   Verpflichtungen,  ausgenommen   die   Unterhaltsbeiträge   gemäss   Artikel  23  Ziffer  6  dieses Gesetzes;  8.  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für  Zivildienst;  9.  die Zahlung von Genugtuungssummen;  9a.  *  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5300  Franken  für   Dienstleistungen   im   Zusammenhang   mit   der   Erfüllung   der  Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse,  Inspektionen   und  Ernstfalleinsätze   zur   Rettung,   Brandbekämp  -  fung,   allgemeine   Schadenwehr,   Elementarschadenbewältigung.  Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktions  -  zulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für  Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;  10.  die   Einkünfte   aufgrund   der   Bundesgesetzgebung   über   Ergän  -  zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung;  11.  *  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt  werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017  (BGS)  1  )    zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit stammen;  11a.  *  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 056 600 Franken aus  der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen  sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die  nach dem BGS zugelassen sind;  11b.  *  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;  12.  *  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen  zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz  2 Buchstaben d  und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100  Franken nicht überschritten wird;  13.  *  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleis  -  tungen für ältere Arbeitslose  2  )  .  1)  SR 935.51  2)  SR 837.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba  -  ren Einkünften die notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten), die all  -  gemeinen Abzüge gemäss Artikel  31 und die Sozialabzüge gemäss Arti  -  kel  33 dieses Gesetzes abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Reineinkommen   entspricht   wenigstens   dem   Aufwand   der   davon  lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der  Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   können   alle   berufsnotwendigen  Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere  1.  die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits  -  stätte;  2.  die   notwendigen   Mehrkosten   für   Verpflegung   ausserhalb   der  Wohnstätte und bei Schichtarbeit;  3.  *  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;  Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufskosten gemäss Absatz  1  Ziffern  1-3 legt der Regierungsrat  Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz  1  Ziffern  1 und 3 steht dem Steu  -  erpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Selbstständige Erwerbstätigkeit: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufs  -  mässig begründeten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:  1.  die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;  2.  die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe  noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken  sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge  an Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, ins  -  gesamt jedoch höchstens bis zu 1  Million Franken;  3.  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsver  -  mögen;  4.  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige  -  nen   Personals,   sofern   jede   zweckwidrige   Verwendung   ausge  -  schlossen ist;  5.  *  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen  nach Artikel  18  Absatz  2 dieses Gesetzes entfallen;  6.  *  -  schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  7.  *  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind insbesondere:  *  1.  *  Zahlungen   von   Bestechungsgeldern   im   Sinne   des   schweizeri  -  schen Strafrechts;  2.  *  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen  -  leistung für die Begehung von Straftaten;  3.  *  Bussen und Geldstrafen;  4.  *  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Sanktionen nach Absatz 3 Ziffer 3 und 4 von einer ausländischen  Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar,  wenn:  *  1.  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;  oder  2.  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zu  -  mutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Selbstständige Erwerbstätigkeit: Ersatzbeschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen  Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; aus  -  geschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im  Umfang   der   stillen   Reserven   eine   Rückstellung   gebildet   werden.   Diese  Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Er  -  satzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittel  -  bar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Un  -  ternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Selbstständige Erwerbstätigkeit: Verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts  -  jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steu  -  erbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen ei  -  ner Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,  die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen  verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Privatvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch  Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen  Quellensteuern abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die  Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver  -  sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen  werden.  Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt,  die  dem  Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten  Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch  die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau, soweit sie bei der di  -  rekten Bundessteuer abziehbar sind.  *  2a  Investitionskosten sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneu  -  bau nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abzieh  -  bar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendun  -  gen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden kön  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die den Erträgen aus Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen  können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der  Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit  den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit die  -  se Arbeiten nicht subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle  der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend ma  -  chen. Der Regierungsrat legt diesen Pauschalabzug fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Allgemeine Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen  1  )  :  *  1.  *  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln  20,  20a   und   21   steuerbaren   Vermögenserträge   und   weiterer  50  000  Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darle  -  hen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeb  -  lich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Per  -  sonen zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Ge  -  schäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;  2.  die dauernden Lasten sowie 40  Prozent der bezahlten Leibrenten;  3.  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tat  -  sächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträ  -  ge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder  Obhut  stehenden  Kinder,   nicht  jedoch  Leistungen   in Erfüllung  anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflich  -  ten;  1)  Beträge geändert gemäss Art. 3 Abs. 1–4 der Kantonalen Verordnung über die  Kalte Progression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  4.  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,  Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrich  -  tungen der beruflichen Vorsorge;  5.  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An  -  sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsor  -  ge im Sinn und im Umfang von Artikel  82 BVG;  6.  die   Prämien   und   Beiträge   für   die   Erwerbsersatzordnung,   die  Arbeitslosenversicherung  und die obligatorische  Unfallversiche  -  rung;  7.  *  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-  und die nicht unter Ziffer  6 fallende Unfallversicherung sowie die  Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm  unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 6100  Franken  für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von bis zu  3100  Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichti  -  ge ohne Beiträge gemäss den Ziffern  4 und 5 erhöhen sich diese  Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um  1000  Franken für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen  Kinderabzug geltend machen kann;  8.  *  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der  von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die  Kosten selbst trägt und diese 2  Prozent der Nettoeinkünfte über  -  steigen;  8a.  *  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der  von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des  Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13.  Dezember 2002, so  -  weit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;  9.  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer  -  ten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick  auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuer  -  pflicht befreit sind (Art.  60  Abs.  1  Ziff.  7), wenn diese Leistungen  im Steuerjahr 100  Franken erreichen und insgesamt 20  Prozent  der   um   die   Aufwendungen   (Art.  26–31)   verminderten   Einkünfte  nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entspre  -  chende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und  deren Anstalten (Art.  60  Abs.  1 Ziff.  1–4).  10.  *  die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25  500  Franken,  für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14.  Altersjahr  noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die  für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese  Kosten in direktem und kausalem Zusammenhang mit der Er  -  werbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit  der steuer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  11.  *  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag  von 10  400  Franken an politische Parteien, die:  a.  im Parteienregister nach Artikel  76a des Bundesgeset  -  zes vom 17.  Dezember 1976 über die politischen Rechte  eingetragen sind,  b.  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder  c.  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen  Parlaments mindestens 3  Prozent der Stimmen erreicht  haben.  12.  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von  12  900  Franken, sofern:  a.  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt,  oder  b.  das 20. Altersjahr vollendet ist und soweit es sich nicht  um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf  der Sekundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen  beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkom  -  men  10   Prozent,   jedoch   mindestens  3600   Franken   und   höchs  -  tens  10  200  Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuer  -  baren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit  abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–29 und der allgemeinen  Abzüge nach Absatz 1  Ziffern 4–6. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten  im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsa  -  mer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des  gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Auftei  -  lung ist vom Ehepaar nachzuweisen  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche  nicht nach Artikel 24 Ziffern 11–12 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch  höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen  Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24  Ziffer 11a werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze  im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen  2  )  .  *  1)  Beträge geändert gemäss Art. 3 Abs. 5 der Kantonalen Verordnung über die Kalte  Progression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).  2)  Beträge geändert gemäss Art. 3 Abs. 6 der Kantonalen Verordnung über die Kalte  Progression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesonde  -  re:  1.  die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und  seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuer  -  pflichtigen bedingte Privataufwand;  2.  *  die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekun  -  darstufe II;  3.  die Aufwendungen für Schuldentilgung;  4.  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver  -  mehrung von Vermögensgegenständen (einschliesslich der Bau  -  kreditzinsen für Liegenschaften);  5.  Einkommens-,   Vermögens-,   Quellen-,   Grundstückgewinn-,   Erb  -  schafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vergnügungssteuern  sowie gleichartige ausländische Steuern auf Einkommens- und  Vermögensteilen, die ausschliesslich im Ausland besteuert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen  1  )  :  *  1.  *  als Kinderabzug:  a.  *  für minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge oder  Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder,  die in der schulischen oder beruflichen Ausbildung ste  -  hen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Haupt  -  sache bestreitet, je 7100  Franken;  b.  *  für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des  Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in  der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht und  sich hiefür ständig am Ausbildungsort ausserhalb des  Kantons aufhalten muss und dessen Unterhalt der Steu  -  erpflichtige zur Hauptsache bestreitet; zusätzlich je 7100  Franken;  c.  stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht  gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug  jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge  gemäss Artikel  23  Ziffer  6 dieses Gesetzes erhält; wer  -  den keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kin  -  derabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des  Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug ge  -  mäss Artikel  23  Ziffer  6 dieses Gesetzes beansprucht;  1)  Beträge geändert gemäss Art. 4 der Kantonalen Verordnung über die Kalte Pro  -  gression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  *  als weiterer Abzug für allein stehende AHV/IV-Rentner soweit das  satzbestimmende  Einkommen  30  000  Franken   und   das  satzbe  -  stimmende Vermögen 300  000  Franken nicht übersteigt 2000  Fran  -  ken;  3.  als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt er  -  werbsfähige  Personen,  an  deren Unterhalt  der  Steuerpflichtige  mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, je 2000  Franken;  4.–5.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterstützungsabzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegat  -  ten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss Ziffer  1 oder Artikel  31  Ab  -  satz  1  Ziffer  3 dieses Gesetzes gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialabzüge gemäss Absatz  1 werden nach den Verhältnissen am  Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.  1.2.2.4. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            *  Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einfache Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif)  1  )  :  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  bis 10  200 Franken  1.  Basis  ––.–– Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  8.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  für 20  400 Franken  1.  *  Basis  816.00 Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  11.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  für 30  500 Franken  1.  *  Basis  1931.67 Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  13.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  für 50  900 Franken  1.  *  Basis  4581.00 Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  15.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  für 101  800 Franken  1.  *  Basis  12 216.00 Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  16.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  für 152  600 Franken  1.  *  Basis  20 346.67 Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  17.50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  für 254  400 Franken  1.  *  Basis  38 160.00 Franken  2.  und für je weitere 100 Franken  19.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  für 407  000 Franken  1.  *  Basis  67 155.00 Franken  1)  Beträge geändert gemäss Art. 2 der Kantonalen Verordnung über die Kalte Pro  -  gression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  und für je weitere 100 Franken  21.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  für 457  900 Franken  1.  *  Basis  77 843.00 Franken  2.  für   höhere   Einkommen   beträgt   der   Satz   einheitlich  17  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für getrennt leben  -  de, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im  Sinne von Artikel  33 dieses Gesetzes zusammenleben, ist für die Ermittlung  des   satzbestimmenden   Einkommens   das   steuerbare   Gesamteinkommen  durch den Divisor 1,7 zu teilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  *  Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leis  -  tungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Ein  -  künfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der ein  -  maligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            35a   Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die  Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten  und Sozialabzüge zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die  Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Arti  -  keln  2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17.  Juni 2005 gegen die Schwarzar  -  beit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemein  -  de abgegolten. Artikel  91  Absatz  1  Ziffer  1 gilt sinngemäss. Die Steuern sind  periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt  dem  Steuerpflichtigen  eine Aufstellung   oder   eine Bestätigung   über  den  Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkas  -  sierten Steuerzahlungen. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  Absatz  4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuersatz beträgt 4,5  Prozent vom Bruttoeinkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b
                            *  Liquidationsgewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55.  Alters  -  jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv  aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali  -  sierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.  Einkaufsbeiträge gemäss Artikel  31  Absatz  1  Ziffer  4 sind abziehbar. Werden  keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag  der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit  eines Einkaufs gemäss Artikel  31  Absatz  1  Ziffer  4 nachweist, gemäss Arti  -  kel  36 berechnet. Die Steuer auf den verbleibenden realisierten stillen Reser  -  ven wird ebenfalls gemäss Artikel  36 berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und  die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht  fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre  nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Kapitalleistungen aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kapitalleistungen gemäss Artikel  22 dieses Gesetzes, gleichartige Kapital  -  abfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende  körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Es  wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Die einfache Steuer beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die  Leistung fällig wird.  *  1.2.3.   Vermögenssteuer  1.2.3.1. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss Artikel  53  Absatz  2 dieses Gesetzes  ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und  dessen direktem Grundbesitz steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertrags  -  wert angemessen berücksichtigt werden.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö  -  gen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkom  -  menssteuer massgeblichen Wert bewertet.  *  2a  Das steuerbare Vermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und  vergleichbaren Rechte nach Artikel 63a zum gesamten Geschäftsvermö  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erlässt die  für eine gleichmässige Bewertung von Grund  -  stücken notwendige Verordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine Bewertung vorliegt, erfolgt ein  Zuschlag zur geltenden amtlichen Bewertung in der Höhe von 80  Prozent  der Neu- oder Anbaukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            38a   *  Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert  einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei  Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            38b   *  Bewertung von Beteiligungen an neu gegründeten Unternehmen  von juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Beteiligungen an einem neu gegründeten Unternehmen einer juristi  -  schen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton, welches  dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dient, kann der Regie  -  rungsrat auf Antrag der Inhaber der Beteiligungsrechte für die ersten zehn  Geschäftsjahre einen reduzierten Verkehrswert festlegen. Gegen die Ent  -  scheide des Regierungsrates besteht kein kantonales Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Landwirtschaftliche Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerli  -  che Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forst  -  wirtschaftlich genutzt werden, werden zum Ertragswert berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grund  -  stücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teil  -  weise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Be  -  -  genssteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf die ergänzende Vermögenssteuer entsteht mit dem die  Steuer auslösenden Ereignis.  1)  GS  VI  C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Aufschub ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche  Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ergänzende Vermögenssteuer wird bei Eigentumswechseln gemäss Ar  -  tikel  107  Ziffern  1–4 dieses Gesetzes aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Besteuerung bei Ersatzbeschaffung gemäss Arti  -  kel  107  Ziffer  5 dieses Gesetzes ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Berechnung ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftli  -  che Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem  Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der amtlichen Werte des Grund  -  stücks am Anfang und am Ende der massgeblichen Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben,  wird für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer auf die letzte  Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen Vermögen er  -  hoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während der das Grundstück zum  Ertragswert berechnet wurde, längstens für 20 Jahre. Artikel  45 dieses Ge  -  setzes findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Lebens- und Rentenversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Steuer  -  wert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf Leistungen  aus Versicherungen werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Abzug von Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden  voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden,  nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.  1.2.3.2. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Steuerfreie Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermö  -  gens abgezogen  1  )  :  *  1.  *  76  300  Franken für alleinstehende Steuerpflichtige;  1)  Beträge geändert gemäss Art. 5 der Kantonalen Verordnung über die Kalte Pro  -  gression, in Kraft seit 1. Januar 2024 (SBE 2023 32).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  *  152  600  Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie  verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie  -  dene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne  von Artikel  33 dieses Gesetzes zusammenleben;  3.  *  25  400  Franken für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge  oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind;  4.  *  zusätzlich   25  400  Franken   für   Steuerpflichtige,   die   mindestens  eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung be  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerfreien Beträge bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende  der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Steuertarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einfache Steuer vom Vermögen beträgt 3  Promille.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter 1000  Franken fallen für die  Steuerberechnung ausser Betracht.  1.2.4.   Ausgleich   der   kalten   Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Anpassung Tarife und Abzüge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen  werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung  der Tarifstufen gemäss Artikel 34 und der in Frankenbeträgen festgesetzten  Abzüge vom Einkommen gemäss den Artikeln 31, 33 und 45 voll ausgegli  -  chen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.  *  1a  Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den  Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand  am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf  ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgen  -  de Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird  vom Indexstand per 30. Juni 2022.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteu  -  er bei Artikel  13 Absatz  3 Ziffer 1,  Artikel  24 Absatz  1 Ziffern 9a, 11a und 12,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 und Artikel 31 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen. *
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.2.5.   Zeitliche   Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode  festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird  die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei  bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem  auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende  Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Artikel  36 die  -  ses Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abzüge gilt Absatz  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Bemessungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steu  -  erperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstel  -  len. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst  im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Vermögensbesteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäfts  -  jahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerba  -  re Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerpe  -  riode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder ent  -  fällt bzw. ändert die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton  während der Steuerperiode, gilt Absatz  3 sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Mündigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig  werden, selbstständig veranlagt.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode  gemeinsam besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder  Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemein  -  sam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegat  -  ten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.  1.3.   Besteuerung   der   juristischen   Personen  1.3.1.   Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Begriff der juristischen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als juristische Personen werden besteuert  1.  die   Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften,   Kommanditakti  -  engesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und  die Genossenschaften;  2.  die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit  direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel  58 des Bundesgesetzes über die  kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische juristische Personen sowie gemäss Artikel  8  Absatz  2 dieses  Gesetzes steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere  ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden  den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich  oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische   Personen   sind   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   steuer  -  pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton be  -  findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb  des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:  *  1.  Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  2.  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  3.  *  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die  -  sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte  haben;  4.  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind  ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:  *  1.  Gläubiger   oder   Nutzniesser   von   Forderungen   sind,   die   durch  Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert  sind;  2.  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Umfang der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er  -  streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke ausserhalb des Kantons. Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz  liegt auch dann vor, wenn mindestens 80  Prozent der Erträge aus ausländi  -  scher Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80  Prozent des eigenen  oder durch Dritte geleisteten Betrages zur Leistungserstellung im Ausland  erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die  Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Artikel  55 dieses Gesetzes  eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Steuerausscheidung   für   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten   und  Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland  nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantona  -  len Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch Absatz  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ha  -  ben  für   Geschäftsbetriebe   und  Betriebsstätten  den im  Kanton  erzielten  Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und  Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuer  -  baren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital  entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische   Personen   ohne   Sitz   oder   tatsächliche   Verwaltung   in   der  Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten  im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem  im Kanton gelegenen Kapital entspricht.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Beginn und Ende der Steuerpflicht; Steuernachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich Absatz  3 beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung der juris  -  tischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Ver  -  waltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren  Werten. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des  Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem  Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht  aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter  -  kantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der  direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze  des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere ju  -  ristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der überneh  -  menden juristischen Person zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufge  -  löste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und  Pflichten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Mithaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Ver  -  waltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die  von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses  oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung  ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Per  -  son. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach  den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichti  -  gen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses  Personen, die  1.  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;  2.  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicher  -  te Forderungen veräussern oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für  die aus der Vermittlungs- oder Handelstätigkeit geschuldeten Steuern soli  -  darisch bis zu 5 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermit  -  telnde oder handelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz  noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländi  -  scher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teil  -  haber solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Ausnahmen von der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  1.  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;  2.  der Kanton und seine Anstalten;  3.  *  die politischen Gemeinden und ihre Anstalten;  4.  die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden sowie ihre  Anstalten;  5.  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit  Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen  nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung  dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;  6.  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, ins  -  besondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invali  -  den- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der  konzessionierten Versicherungsgesellschaften;  7.  die   juristischen   Personen,   die   öffentliche   oder   gemeinnützige  Zwecke   verfolgen,   für   den  Gewinn   und   das   Kapital,   die   aus  -  schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.  Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.  Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili  -  gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Inter  -  esse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck  untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausge  -  übt werden;  8.  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch  Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus  -  schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;  9.  *  die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittel  -  baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertre  -  tungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegen  -  rechts;  10.  *  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunter  -  nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf  -  grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler  Bedeutung   aufrechterhalten   müssen.   Die   Steuerbefreiung   er  -  streckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit,  die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung werden jedoch  Nebenbetriebe und Liegenschaften ausgenommen, die keine not  -  wendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die gemäss Absatz  1  Ziffern  5–8 dieser Bestimmung von der Steuer  -  pflicht befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der Grundstück  -  gewinnsteuer vorbehalten.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Steuererleichterungen für Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und  dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regie  -  rungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröff  -  nungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterun  -  gen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann  einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Gegen die Entscheide des Regie  -  rungsrates   betreffend   Steuererleichterungen   besteht   kein   kantonales  Rechtsmittel;   vorbehalten   bleiben   Entscheide   betreffend   den   Widerruf  gewährter Steuererleichterungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuererleichterungen   für   Risikokapitalgesellschaften   richten   sich   nach  dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Risikokapitalgesellschaften werden schweizerische Aktiengesellschaf  -  ten   im   Sinne   von   Artikel  620  ff.   OR   anerkannt,   die   zum   Zweck   haben,  schweizerischen Unternehmen im Sinne von Artikel  3 des Bundesgesetzes  über die Risikokapitalgesellschaften Risikokapital zur Verfügung zu stellen  und im Register der Risikokapitalgesellschaften des Eidgenössischen Volks  -  wirtschaftsdepartementes Aufnahme gefunden haben.  1.3.2.   Gewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.  1.3.2.1. Berechnung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:  1.  dem Saldo der Erfolgsrechnung;  2.  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie  -  denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung  von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,  wie insbesondere  a.  Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver  -  mehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,  b.  geschäftsmässig   nicht   begründete   Abschreibungen,  Wertberichtigungen und Rückstellungen,  c.  Einlagen in die Reserven,  d.  Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristi  -  schen Person,  e.  offene   und   verdeckte   Gewinnausschüttungen   sowie  Gewinnvorwegnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  f.  geschäftsmässig   nicht   begründete   Zuwendungen   an  Dritte;  3.  Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Artikel  72  Absatz  3 die  -  ses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind;  4.  den  der  Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen   Erträgen,  mit  Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne,  vorbehältlich Artikel  67 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist die  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes  oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;  5.  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art.  79 dieses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech  -  nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse täti  -  ge Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, kön  -  nen zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüg  -  lich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis  abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge bewertet werden; das Ergeb  -  nis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63a
                            *  Patente und vergleichbare Rechte, a. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Patente gelten:  1.  Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.  Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November  2000 mit Benennung Schweiz  1  )  ;  2.  Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954  2  )  ;  3.  ausländische Patente, die den Patenten nach den Ziffern 1 oder 2  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vergleichbare Rechte gelten:  1.  ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni  1954 und deren Verlängerung;  2.  Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober  1992 geschützt sind  3  )  ;  3.  Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März  1975 geschützt sind  4  )  ;  4.  Unterlagen,  die nach dem  Heilmittelgesetz  vom 15.  Dezember  2000 geschützt sind  5  )  ;  5.  Berichte,   für   die   gestützt   auf   Ausführungsbestimmungen   zum  Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz be  -  steht  6  )  ;  1)  SR 0.232.142.2  2)  SR 232.14  3)  SR 231.2  4)  SR 232.16  5)  SR 812.21  6)  SR 910.1  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  6.  ausländische Rechte, die den Rechten nach den Ziffern 1–5 ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            63b   *  Patente und vergleichbare Rechte, b. Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag  der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-  und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs-  aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er  -  mässigung von 10 Prozent  in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns  einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk  -  ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk  -  ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie  um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals  ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits  berücksichtigte Forschungs-  und  Entwicklungsaufwand zum  steuerbaren  Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist  eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            63c   *  Entlastungsbegrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 63b  Absätze 1 und 2  darf nicht höher sein als 10 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlust  -  verrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel  71 und 72 aus  -  geklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten  steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:  *  1.  *  eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;  2.  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige  -  nen   Personals,   sofern   jede   zweckwidrige   Verwendung   ausge  -  schlossen ist;  3.  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer  -  ten bis zu 20  Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit  Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder  gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 60  Abs. 1 Ziff. 7), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren An  -  stalten (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1–4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  4.  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen  auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Vertei  -  lung   an   die   Versicherten   bestimmte   Überschüsse   von   Ver  -  sicherungsgesellschaften;  5.  *  die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge  an Dritte bis zu 10  Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt  jedoch höchstens bis 1  Million Franken;  6.  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;  7.  *  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesonde  -  re:  *  1.  *  Zahlungen   von   Bestechungsgeldern   im   Sinne   des   schweizeri  -  schen Strafrechts;  2.  *  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen  -  leistung für die Begehung von Straftaten;  3.  *  Bussen;  4.  *  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländi  -  schen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abzieh  -  bar, wenn:  *  1.  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;  oder  2.  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zu  -  mutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Erfolgsneutrale Vorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:  1.  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge  -  nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds  perdu;  2.  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs  oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Ver  -  äusserungen   oder   buchmässigen   Aufwertungen   vorgenommen  werden;  3.  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  *  Umstrukturierungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Tei  -  lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,  insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteu  -  ert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die  Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:  1.  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine  andere juristische Person;  2.  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein  oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und  soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen  einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;  3.  beim  Austausch  von  Beteiligungs-   oder  Mitgliedschaftsrechten  anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zu  -  sammenschlüssen;  4.  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von  Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inlän  -  dische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapi  -  talgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Ka  -  pitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20  Prozent  am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung  auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwi  -  schen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Be  -  steuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene  Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Ge  -  sellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und  Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz  1  Ziffer  4  werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel  174  nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfol  -  genden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs-  oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden;  die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn ver  -  steuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wel  -  che nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmen  -  mehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder  indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20  Prozent am Grund- oder  Stammkapital   einer   anderen   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,  Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever  -  mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertra  -  gen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesell  -  schaft nach Absatz  1  Ziffer  4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz  4 während der nachfolgen  -  den fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird wäh  -  rend dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertra  -  genen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel  174 nachträglich besteuert.  Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als  Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der  Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländi  -  schen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteu  -  er solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge  -  sellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der über  -  nehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchver  -  lust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden;  ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a
                            *  Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reser  -  ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen  diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reser  -  ven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von  mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und  an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende ei  -  ner Steuerbefreiung nach Artikel 60 sowie die Verlegung des Sitzes oder der  tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,  der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich  angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   aufgedeckte   selbst   geschaffene   Mehrwert   ist   innert   zehn   Jahren  abzuschreiben.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            66b   *  Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,  nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen  Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,  Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi  -  schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Über  -  gang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel  60 sowie die Verlegung des Sit  -  zes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Ersatzbeschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermö  -  gens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion  übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen aus  -  serhalb der Schweiz.  1a  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue  Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindes  -  tens 10  Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10  Pro  -  zent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und  diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann  im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese  Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Er  -  satzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittel  -  bar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem  Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen  der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung  erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere  Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagefonds unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem  Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            68a   *  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht be  -  steuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich  und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steu  -  erperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie  bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht be  -  rücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie  -  rung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss Artikel  65  Ziffer  1 dieses Gesetzes  sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjah  -  ren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konn  -  ten.  1.3.2.2. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            *  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einfache Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf  -  ten beträgt  4,5  Prozent des steuerbaren Gewinnes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Pro  -  zent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven  einer   anderen   Gesellschaft   beteiligt   oder   haben   ihre   Beteiligungsrechte  einen Verkehrswert von mindestens 1  Million  Franken, so ermässigt sich die  Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten  zum gesamten Reingewinn.  *  1a–1b  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligun  -  gen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5  Prozent oder um  die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteili  -  gen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen so  -  wie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung  nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung  vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Kapitalgewinne auf Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt der Absätze  2  bis  4, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den da  -  zugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung ge  -  mäss Artikel  670 OR.  *  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel  670  OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss Artikel  71 dieses  Gesetzes nur berücksichtigt:  1.  soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten über  -  steigt;  2.  *  sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens  10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der andern Gesell  -  schaft ausmacht und als solche während wenigstens eines Jahres  im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann  die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt  werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Ver  -  kauf einen Verkehrswert von wenigstens 1 Million Franken hatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen  herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Absatz  3 dieses Gesetzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung  gemäss Artikel  670  OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht.  Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buch  -  werten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungs  -  kosten abgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            73–75   *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sowie Anla  -  gefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Perso  -  nen sowie Anlagefonds mit direktem Grundbesitz beträgt 4,5  Prozent des  Reingewinns.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, die  auf ein Jahr berechnet 5000  Franken nicht erreichen, werden nicht besteu  -  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zusammenschlüssen und Teilungen wird Artikel  66 dieses Gesetzes  sinngemäss angewendet.  1.3.3.   Kapitalsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genos  -  senschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem  Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebil  -  deten stillen Reserven sowie den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einla  -  gen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel  20  Absatz  3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapi  -  tal, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen  nach Artikel  71  Absatz  1, der Patente und vergleichbaren Rechte nach Arti  -  kel  63a sowie der Darlehen an die Konzerngesellschaft zu den gesamten Ak  -  tiven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            Verdecktes Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   steuerbare   Eigenkapital   von   Kapitalgesellschaften   und   Genossen  -  schaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich  die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt bei  1.  den Anlagefonds der auf den direkten Grundbesitz entfallende An  -  teil am Reinvermögen;  2.  den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das  Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher  Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerte  -  ten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende  Kapitalsteuer zum Steuersatz von 3  Promille erhoben; im Übrigen werden  die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Perso  -  nen sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kapitalsteuer beträgt 2  Promille des steuerbaren Eigenkapitals.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen,  einschliesslich der Anlagefonds, unter 50  000  Franken wird nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81a
                            *  ......  *  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.3.4.   Zeitliche   Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuer  -  periode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Ge  -  schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausser  -  dem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der  Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland  sowie bei Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Bemessung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerpe  -  riode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Be  -  stimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf  Monate umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Ver  -  waltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so  werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zu  -  sammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der  steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durch  -  schnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Bemessung des Eigenkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der  Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   über-   oder   unterjährigen   Geschäftsabschlüssen   bestimmt  sich   die  Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das  steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devi  -  senkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Tarife und Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steu  -  erfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.4.   Quellensteuern   für    natürliche   und   juristische   Personen  1.4.1.   Natürliche   Personen   mit   steuerrechtlichem   Wohnsitz   oder  Aufenthalt   im  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Ein  -  kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon  ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Ab  -  rechnungsverfahren nach Artikel  35a unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unter  -  liegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer  Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            Steuerbare Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind:  *  1.  *  die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Arti  -  kel 86 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus  Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die  vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus-  und Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 1a;  2.  *  die Ersatzeinkünfte; und  3.  *  die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über  die Alters- und Hinterlassenenversicherung  1  )   (AHVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die  eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            Quellensteuerabzug  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung   berechnet die Höhe des Quellensteuerab  -  zugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen  geltenden Steuertarife. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch den  Regierungsrat. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, die kantona  -  len Zuschläge sowie die direkte Bundessteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem arithmeti  -  schen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.  1)  SR 831.10  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten  (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4, 6 und 7) sowie Ab  -  züge für Familienlasten (Art. 33) berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tari  -  fen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 7 Abs. 1) Rechnung tragen und die  Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätig  -  keit beider Ehegatten (Art. 31 Abs. 2) berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen  einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unre  -  gelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie  Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden  Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechsel,  rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor  Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            89–90   *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,  1.  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzu  -  behalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleis  -  tungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitneh  -  mer einzufordern;  2.  dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über  den Steuerabzug auszustellen;  3.  *  die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzulie  -  fern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steue  -  rerhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;  4.  *  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei  -  teroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteils  -  mässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer  ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuer  -  pflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der  Quellensteuer.  3a  Handelt es sich beim Schuldner gemäss Artikel 91 Absatz 3  um eine juris  -  tische Person, so haften subsidiär  die Mitglieder der Verwaltung und alle mit  der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch. Sind  mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für  den ganzen Schaden solidarisch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von  1–2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; der Regierungsrat setzt  die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision  1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Fran  -  ken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemein  -  de. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistungen seinen Mitwirkungs  -  pflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugs  -  provision herabsetzen oder ausschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach Artikel 86 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, wer  -  den nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:  *  1.  *  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen durch das Eidge  -  nössische Finanzdepartement bestimmten Betrag erreicht oder  übersteigt; oder  2.  *  sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterlie  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer  Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit Einkünften nach Absatz 1 Ziffer 2 müssen das Formular für  die Steuererklärung bis am 31. März des  auf das Steuerjahr  folgenden  Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   nachträgliche   ordentliche   Veranlagung   gilt   bis   zum   Ende   der  Quellensteuerpflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a
                            *  Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach Artikel 86 Absatz 1  der Quellensteuer unterliegen und  keine der Voraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 1  erfüllen, werden auf An  -  trag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragstel  -  ler in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag  muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres  eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die  Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die  Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzli  -  chen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Artikel  92 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.4.2.   Natürliche   Personen   ohne   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder  Aufenthalt   in  der   Schweiz   sowie   juristische   Personen   ohne   Sitz   oder  tatsächliche   Verwaltung   in  der   Schweiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalter  oder sonstige Arbeitnehmer  unterliegen für ihr im Kanton  erzieltes Einkom  -  men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Ar  -  tikeln 87 und 88. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteue  -  rung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel  35a unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 87 und 88 unterliegen im  Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr  an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport  auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit  Sitz oder Betriebsstätte im Kanton  erhalten; davon ausgenommen bleibt die  Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            93a   *  Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Empfänger von Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG, die keinen  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, unterlie  -  gen für diese Leistungen der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  Künstler, Sportler und Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fern  -  sehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für  Einkünfte aus ihrer im Kanton  ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für  weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch  für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder  Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit or  -  ganisiert hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 10  Prozent der steuerbaren Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen  und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:  *  1.  *  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;  2.  *  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstal  -  ter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            Organe juristischer Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh  -  rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im  Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen  Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligungen   und   ähnlichen   Vergütungen  steuerpflichtig. Leitende Angestellte sind für ihre Einkünfte im vorstehend  beschriebenen Sinne steuerpflichtig, soweit ein Doppelbesteuerungsabkom  -  men deren Einkünfte der Schweiz zur Besteuerung zuweist. Dies gilt auch,  wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh  -  rung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebsstätten unter  -  halten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten  Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligun  -  gen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.  *  2a  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus  Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 17b Absatz 3 im Ausland wohnhaft  sind, sind nach Artikel 17d anteilsmässig für den geldwerten Vorteil steuer  -  pflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 15  Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            Hypothekargläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die  durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,  sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz  oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 20  Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte  Empfänger  von  Pensionen,  Ruhegehältern  oder  anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen  Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung  mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 10  Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der  gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind  hierfür steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 10  Prozent der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            *  ......  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            99a   *  Abgegoltene Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran  -  lagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Er  -  werbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            99b   *  Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach Artikel 93 der Quellensteuer unterliegen, können für  jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres  eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:  1.  der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich  der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;  2.  ihre Situation mit derjenigen einer  in der Schweiz wohnhaften  steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder  3.  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu  machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Eidgenössische  Finanzdepartement   präzisiert  die  Voraussetzungen  nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            99c   *  Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellen  -  steuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kanto  -  nalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Ver  -  anlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Direkte Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerabzug gemäss den Artikeln  94–98 dieses Gesetzes erhöht sich  um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.  Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflichten des  Schuldners der steuerbaren Leistung richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 91.  *  2–4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  *  Verteilung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerbetrag, der sich gemäss den Artikeln  94–99 dieses Gesetzes er  -  gibt, wird nach Massgabe der Einkommenssteuer auf den Kanton und die  Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.4.3.   Örtliche   Zuständigkeit   und   interkantonales   Verhältnis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            Ausserkantonale Gläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Gläubiger der steuerbaren Leistung nicht im Kanton steuerpflichtig,  überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge  der Steuerbehörde des Kantons, in welchem der Gläubiger steuerpflichtig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            Ausserkantonale Schuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gläubiger mit ausserkantonalen Schuldnern unterliegen der Quellensteuer  nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer  wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gläubiger werden zuviel bezogene Steuern zurückerstattet; zuwenig  bezogene werden von ihm nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a
                            *  Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   berechnet   und   erhebt   die  Quellensteuer wie folgt:  1.  für Arbeitnehmer nach Artikel 86: nach dem Recht jenes Kantons,  in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung  seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;  2.  für Personen nach Artikel 93 und den Artikeln 95–98: nach dem  Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leis  -  tung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtli  -  chen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwal  -  tung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in  einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unter  -  nehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung  der   Quellensteuer   nach   dem   Recht   des   Kantons,   in   dem   die  Betriebsstätte liegt;  3.  für Personen nach Artikel 94: nach dem Recht jenes Kantons, in  dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Ziffer 1  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an  den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:  1.  für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Ziffer 1: der Kanton, in dem die  steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steu  -  erpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  für Personen nach Absatz 1 Ziffer 2: der Kanton, in dem die steu  -  erpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuer  -  pflicht erwerbstätig war;  3.  für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuer  -  pflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuer  -  pflicht Wochenaufenthalt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalen  -  derjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezo  -  gene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezoge  -  ne Steuern nachgefordert.  1.5.   Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusse  -  rung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen  erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:  1.  Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grund  -  stücke natürlicher Personen, soweit der Erlös die Anlagekosten  (Erwerbspreis   oder   Ersatzwert   zuzüglich   Aufwendungen)   über  -  steigt;  2.  *  ......  3.  *  Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Perso  -  nen, die gemäss Artikel  60  Ziffern  5–9 dieses Gesetzes von der  Steuerpflicht befreit sind.  4.  *  ......  1.5.1.   Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  Steuerbegründende Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Veräusserung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung  der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, insbesondere  die Übertragung von beherrschenden Beteiligungsrechten des Privatvermö  -  gens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ist einer  Veräusserung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Veräusserung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken  mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentums  -  beschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungs  -  wert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            Steueraufschiebende Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben bei  1.  Eigentumswechsel   durch   Erbgang   (Erbfolge,   Erbteilung,   Ver  -  mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;  2.  Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;  3.  Eigentumswechsel   unter   Ehegatten   zur   Abgeltung   güter-   und  scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträ  -  ge gemäss Artikel  165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;  4.  Landumlegungen   zwecks   Güterzusammenlegung,   Quartierpla  -  nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwe  -  sen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder dro  -  hender Enteignung;  5.  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst  -  wirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös in  -  nert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelege  -  nen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbes  -  serung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirt  -  schaftlichen Grundstücke verwendet wird;  6.  Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes, das im  Eigentum   einer   juristischen   Person   steht,   die   gemäss   Arti  -  kel  60  Ziffern  5–9 dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist,  soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in  der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion ver  -  wendet wird. Bei Umstrukturierungen wird Artikel  66 dieses Geset  -  zes sinngemäss angewendet;  7.  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten  Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), so  -  weit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum  Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver  -  wendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            Steuersubjekt und Steueranspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Veräusserer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen  unter solidarischer Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung.  1.5.2.   Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            Grundstückgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anla  -  gekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  Erlös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erlös gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht zum Erlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen  im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken,  an denen ein Enteignungsrecht besteht.  1.5.2.1. Anlagekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kauf  -  preis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich be  -  zahlte niedrigere Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt kein Kaufpreis vor, wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im  Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grund  -  stück im Pfandverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Ver  -  luste als Teil des Erwerbspreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis  bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub be  -  wirkt hat oder bewirkt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegt die massgebende Handänderung mehr als 30 Jahre zurück, kann der  Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren in An  -  rechnung bringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Leistungen, für die eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, die nicht mehr  geahndet werden kann, werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar:  1.  Ausgaben, die eine dauernde Werterhöhung des Grundstückes  bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung;  2.  Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Kor  -  rektion von  Strassen  und Wegen,  für  Bodenverbesserung   und  Wasserbau;  3.  durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese  mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden;  4.  Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;  5.  Provisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für  eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss ge  -  führt hat;  6.  die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammen  -  hängenden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  7.  bei Teilveräusserungen eines Grundstücks Verluste aus früheren  Teilveräusserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen,  die steuerlich bereits  abgezogen worden sind, werden  nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            Leistungen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen  und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungs  -  pflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            Anlagekosten in besonderen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird nur ein Teil des Grundstückes veräussert, berechnen sich die Anlage  -  kosten nach seinem wertmässigen Anteil am Erwerbspreis und an den Auf  -  wendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesse  -  rung die Besteuerung im Sinne von Artikel  107  Ziffern  4–6 dieses Gesetzes  oder einer entsprechenden Bestimmung eines andern Kantons aufgescho  -  ben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den An  -  lagekosten abgezogen.  1.5.3.   Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  10  Prozent für die ersten  5 000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  15  Prozent für die weiteren  5 000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  20  Prozent für die weiteren  5 000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  25  Prozent für die weiteren  5 000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  30  Prozent für die weiteren Beträge über 20  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemäss Absatz  1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei  einer anrechenbaren Eigentumsdauer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von weniger als 1 Jahr um  30 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von weniger als 2 Jahren um  20 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von weniger als 3 Jahren um  15 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von weniger als 4 Jahren um  10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Absatz  1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich  bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von vollen 5 Jahren um  5 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von vollen 6 Jahren um  8 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von vollen 7 Jahren um  11 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von vollen 8 Jahren um  14 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  von vollen 9 Jahren um  17 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  von vollen 10 Jahren um  20 Prozent,  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  von vollen 11 Jahren um  23 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  von vollen 12 Jahren um  26 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  von vollen 13 Jahren um  29 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  von vollen 14 Jahren um  32 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  von vollen 15 Jahren um  35 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  von vollen 16 Jahren um  40 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  von vollen 17 Jahren um  45 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  von vollen 18 Jahren um  50 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  von vollen 19 Jahren um  55 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  von vollen 20 Jahren um  60 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  von vollen 21 Jahren um  65 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  von vollen 22 Jahren um  70 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  von vollen 23 Jahren um  75 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t.  von vollen 24 Jahren um  80 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u.  von vollen 25 Jahren um  85 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  von vollen 30 Jahren und mehr um  90 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundstückgewinne unter 5000  Franken, bei parzellenweiser Veräusserung  unter 2000  Franken, werden nicht besteuert.  1.6.   Erbschafts-   und   Schenkungssteuern  1.6.1.   Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  Erbschaftssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfol  -  ge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinset  -  zung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stif  -  tung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Leben  -  den sowie aus Stiftungen, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines  andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge  in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung  einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  Ansprüche aus Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten  des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfän  -  ger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.6.2.   Steuerfreie   Vermögensübergänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            An juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und  privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Artikel  60  Absatz  1 dieses  Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steu  -  erpflicht ausgenommen sind, sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es  vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            An natürliche Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwendungen an den Ehegatten, an direkte Nachkommen sowie an Adop  -  tivkinder des Erblassers oder Schenkers sind steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzichten Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erban  -  teil am Nachlass des verstorbenen Elternteils, so bleibt diese Zuwendung  ebenfalls steuerfrei. Der Verzicht ist spätestens mit dem amtlichen Inventar  zu erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerfrei sind ausserdem:  *  1.  die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegen  -  ständen gemäss Artikel  37  Absatz  4 dieses Gesetzes;  2.  übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von 5000  Franken.  1.6.3.   Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflicht besteht, wenn:  1.  der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;  2.  der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im  Kanton hat;  3.  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen überge  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im  Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisneh  -  mer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen  ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft  ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacher  -  be steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  Steueranspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steueranspruch entsteht:  1.  bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Er  -  bgang eröffnet wird;  2.  bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die  Vorerbschaft ausgeliefert wird;  3.  Bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;  4.  bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in  dem die Bedingung eintritt.  1.6.4.   Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Ent  -  stehung des Steueranspruchs bewertet, soweit Artikel  125 dieses Gesetzes  nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel  38 und 39 dieses Gesetzes werden sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Grundstücke können die Steuerbehörden und der Steuerpflichtige eine  Neuschätzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden  nach ihrem Kapitalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   einer   Nacherbeneinsetzung,   die   sich   nicht   auf   den   Überrest   be  -  schränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapital  -  wert der Vorerbschaft bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung  der Rückkaufswert oder  die ausbezahlte  Versicherungsleistung  massge  -  bend.  1.6.5.   Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  Abzüge und steuerfreie Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Steuerbemessung werden abgezogen:  1.  Die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den  Empfänger übertragenen Schulden;  2.  die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willens  -  vollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie  die Zuwendung vermindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  3.  die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel  606 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Vermögensanfällen und Schenkungen können in Abzug gebracht wer  -  den:  1.  100  000  Franken für jedes Stief- und Pflegekind;  2.  50  000  Franken für jeden Elternteil;  3.  10  000  Franken für jeden übrigen Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den  gleichen Empfänger wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abge  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Empfänger, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuer  -  pflichtig sind, wird der steuerfreie Betrag anteilig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            Steuersätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Klasse 1: 2,5% für Eltern, Adoptiveltern und Grosseltern;  b  Klasse 2: 4,0% für vollbürtige Geschwister sowie für Lebenspart  -  ner im eheähnlichen Verhältnis, welche nachweislich mindestens  fünf   Jahre   vor   der   steuerbaren   Zuwendung   im   gemeinsamen  Haushalt gelebt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Klasse 3: 5,0% für halbbürtige Geschwister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Klasse 4: 6,0% für Stief- und Pflegekinder, Stiefeltern, Pflegeel  -  tern,   Schwiegersöhne,   Schwiegertöchter,   Schwiegereltern   und  Verschwägerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Klasse 5: 7,0% für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Klasse 6: 8,0% für Stiefneffen und Stiefnichten, Stiefonkel und  Stieftanten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Klasse 7: 9,0% für Geschwisterkinder, Grossneffen und Gross  -  nichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Klasse 8: 10,0% für übrige erbberechtigte Personen und Nichtver  -  wandte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   den   nach   Absatz  1   berechneten   Steuerbeträgen   werden   folgende  Zuschläge, auf den einzelnen Empfänger berechnet, erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  50  Prozent der Steuer bei mehr als 200  000  Franken Vermögens  -  anfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  100  Prozent der Steuer bei mehr als 400  000  Franken Vermögens  -  anfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  150  Prozent der Steuer bei mehr als 2  000  000  Franken Vermö  -  gensanfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis  zum ersten Erblasser  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer ermässigt sich um 50  Prozent, soweit dem Empfänger Ge  -  schäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden  wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit des  Empfängers dient.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine Beteili  -  gung   an   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   die   einen   Ge  -  schäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschie  -  den wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Beteiligungen im vorstehenden Sinne gelten Vermögensrechte (insbe  -  sondere Aktien, Aktienzertifikate, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn  die Beteiligung mindestens 40  Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm-  oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte im Sinne von Absatz  5  nach den Stimmrechtsverhältnissen über mindestens 40  Prozent des Kapi  -  tals bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Ermässigung der Steuer fällt nachträglich dahin und der Betrag, um  den die Steuer ermässigt wurde, wird ohne Zins als Nachsteuer erhoben,  wenn und soweit innert zehn Jahren:  1.  zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die  Ermässigung bewirkt hat, veräussert, oder einer Person, die für  sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzei  -  ten zugewendet wird oder wenn die selbstständige Erwerbstätig  -  keit aufgegeben wird;  2.  die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Er  -  mässigung bewirkt hat, veräussert, oder einer Person, die für sich  keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten  zugewendet wird oder wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit  im Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Nicht als Geschäftsvermögen gelten land- und forstwirtschaftliche Grund  -  stücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurtei  -  lung,   ob   Geschäftsvermögen   vorliegt,   auf   das   Einkommenssteuerrecht  abzustellen.  1.6.6.   Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch  bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.  1.7.   Kantonale   Bausteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  Zweck der Bausteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Finanzierung grosser, frei bestimmbarer Bauvorhaben kann der  Kanton eine zweck- und objektgebundene Bausteuer erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            Steuerobjekt und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bausteuer wird in einem  prozentualen Zuschlag  der einfachen Steu  -  er  sowie  auf die  Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie  über den Steuerbezug, die Sicherung und den Erlass der Steuern werden  sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            Steuermass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bausteuer darf folgende Ansätze nicht übersteigen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  10  Prozent Zuschlag der einfachen Steuer im Sinne von Artikel  2  dieses Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  20  Prozent Zuschlag auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landsgemeinde setzt alljährlich auf Antrag des Landrates die Höhe und  die Verwendung der Bausteuer für das Folgejahr fest.  1.8.   Organisation   der   Steuerbehörden   und   Verfahrensrecht  1.8.1.   Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden  bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung wird durch den Regie  -  rungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            *  Zuständigkeit zur Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung vor. Sie erlässt  nach den vom für das Steuerwesen zuständigen Departement aufgestellten  allgemeinen Richtlinien die für die richtige und einheitliche Anwendung des  Steuergesetzes erforderlichen Weisungen und Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            *  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungs- und Veranlagungsbehörden stehen unter der Aufsicht  des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö  -  gerung durch Verwaltungs- und Veranlagungsbehörden kann innert 30  Ta  -  gen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde beim zuständigen Departe  -  ment erhoben werden.  *  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.  Mai 1986 über  die Verwaltungsrechtspflege  1  )  , insbesondere Artikel  84.  1.8.2.   Allgemeine   Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen  wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt wer  -  den, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren  und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn  hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder  des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur  zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechen  -  de Begehren entscheidet das zuständige Departement. Der Entscheid des  zuständigen Departements unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungs  -  gericht nach Artikel  166 dieses Gesetzes.  *  2a  Das zuständige Departement kann für bestimmte Auskünfte generelle Er  -  mächtigungen erteilen, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfül  -  lung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise be  -  schafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte  des Steuerpflichtigen darstellt. Es erlässt dazu eine Weisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen der Gemeindevorsteherschaft sind jährlich für jede in ihrer  Gemeinde steuerpflichtige natürliche und juristische Person die anfallenden  Steuerbeträge und die ausstehenden Steuern bekannt zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen  über den informationsrechtlichen  Zugang zu amtlichen  Dokumenten  nach dem  Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den  Datenschutz und das Archivwesen  2  )    finden in Steuersachen keine Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  Auskunftspflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben  ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf  Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie können von sich aus den  Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer  amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteue  -  rung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Anwälte in ihrer Tätig  -  keit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank  sowie der Sparkassen und Banken.  1)  GS  III  G/1  2)  GS  I  F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben  die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens  -  rechte und -pflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterschreiben die Steuererklärung in Papierform  gemeinsam. Ist die  Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird  die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn  ein Ehegatte innert Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in  rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten  gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tat  -  sächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ih  -  nen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzen  -  den Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern  die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentli  -  che oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei  -  gert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden,  wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich  oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu  äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Veranlagungsbehörde die  Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwer  -  de an das Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140
                            Beweisabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit  sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            Mitteilung von Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abweichungen von der Steuererklärung sind bei der Eröffnung der Veranla  -  gungsverfügung bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übrige Entscheide der Veranlagungsbehörde sind den Beteiligten mit einer  kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Einsprache oder die Beschwerde zulässig, sind im Entscheid die Art  des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen  ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels anzugeben.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergrif  -  fen worden, ist auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wie  -  der herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich  im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine  Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantona  -  len Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  Vertragliche Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes  betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche  Mitwirkung nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen  Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich  durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt,  so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter  Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende  Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  Veranlagungsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bus  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,  1.  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfah  -  rens;  2.  3.  solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der  Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung beginnt neu mit  1.  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung  gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mit  -  haftenden zur Kenntnis gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  2.  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den  Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;  3.  der Einreichung eines Erlassgesuches;  4.  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhin  -  terziehung oder wegen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuer  -  periode auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146
                            Bezugsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerforderungen   verjähren   fünf   Jahre,   nachdem   die   Veranlagung  rechtskräftig geworden ist. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung  richten sich nach Artikel  145  Absätze  2 und 3 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in  dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.  1.8.3.   Ordentliches   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            Aufgaben der Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für  eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen  und rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   insbesondere   Sachverständige   beiziehen,   Augenscheine  durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und,  mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergeben  -  den Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder  andern   zur   Auskunft   verpflichteten   Person   auferlegt   werden,   die   diese  Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwen  -  dig gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148
                            Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und, soweit  der Veranlagungsbehörde die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung  bekannt ist, durch Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklä  -  rung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und voll  -  ständig ausfüllen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristge  -  mäss der zuständigen Behörde einreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausge  -  füllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist  nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Mahnungen können Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat  setzt die Gebühren fest.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steu  -  erpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Frist  -  versäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er  durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere  erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhin  -  dert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hin  -  derungsgründe nachgeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            148a   *  Steuererklärung in elektronischer Form oder in Papierform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuererklärung kann in elektronischer Form oder in Papierform einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Einzelheiten für die elektronische Einreichung  der Steuererklärung und den elektronischen Versand von Dokumenten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuererklärung in Papierform kann von den Steuerpflichtigen bei der  Steuerverwaltung bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuerer  -  klärung persönlich unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  Beilagen zur Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:  1.  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbs  -  tätigkeit;  2.  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines  andern Organs einer juristischen Person;  3.  Verzeichnisse   über   sämtliche   Wertschriften,   Forderungen   und  Schulden;  4.  Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der  beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vor  -  sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:  *  1.  *  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnun  -  gen) der Steuerperiode oder  2.  *  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 OR: Aufstellungen  über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie  über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach  den Artikeln 957–958 f. OR.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Weitere Mitwirkungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Ver  -  anlagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder  schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Be  -  scheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ih  -  rer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150a
                            *  Notwendige Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohn  -  sitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            Bescheinungungspflicht und Meldepflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Be  -  scheinigungen verpflichtet:  1.  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art  und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge;  2.  juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Ver  -  waltung oder anderer Organe;  3.  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Si  -  cherstellung von Forderungen;  4.  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über  die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschul  -  deten Leistungen;  5.  Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;  6.  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtun  -  gen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund  von Vorsorgeverhältnissen;  7.  Treuhänder,   Vermögensverwalter,   Pfandgläubiger,   Beauftragte  und   andere   Personen,   die   Vermögen   des   Steuerpflichtigen   in  Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermö  -  gen und seine Erträgnisse;  8.  die  einfachen  Gesellschaften   und  Personengesellschaften   über  alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeu  -  tung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Ver  -  mögen der Gesellschaft;  9.  die Anlagefonds über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des  direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;  10.  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder  getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen  nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das ge  -  setzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheini  -  gung einreichen:  1.  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und  anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zu  -  sätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrach  -  ten Leistungen ein;  2.  Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge   und   der   gebundenen  Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten  erbrachten Leistungen (Art.  22  Abs.  2 dieses Gesetzes);  3.  *  einfache   Gesellschaften   und   Personengesellschaften   über   alle  Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung  sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen  der Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  *  die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbei  -  terbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von  Mitarbeiteroptionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Steuerverwaltung kann anstelle einzelner Bescheinigungen  Sammelausweise verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  Auskunftspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlan  -  gen den Veranlagungsbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflich  -  tigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und  Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            152a   *  Meldepflicht von Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons  oder der Gemeinden ausgerichtete finanzielle Leistungen an Steuerpflichtige  sind der Veranlagungsbehörde unmittelbar nach der Zahlung unaufgefordert  in der durch die kantonale Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Meldung verpflichtet ist die für die Auszahlung zuständige Behörde,  insbesondere bei:  1.  *  Beiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz;  2.  Sport-Toto-Beiträgen;  3.  *  Kulturpreisen;  4.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.8.3.1. Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die  erforderlichen Untersuchungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht er  -  füllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht  einwandfrei ermittelt werden, nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Ver  -  anlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungs  -  zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154
                            Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuer  -  faktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spä  -  testens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.  1.8.3.2. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            Frist und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Ta  -  gen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichti  -  ge nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu  begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156
                            Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befug  -  nisse wie im Veranlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungs  -  behörde mündlich zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den  Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über  die Einsprache. Sie kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhö  -  ren des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil ändern.  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Verfahrens kön  -  nen jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflich  -  teten Person auferlegt werden, wenn sie diese Kosten durch eine schuldhaf  -  te Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.  1.8.4.   Besondere   Verfahrensbestimmungen  1.8.4.1. Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen  den zuständigen Veranlagungsbehörden auf Verlangen über die für die Erhe  -  bung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schrift  -  lich Auskunft erteilen. Die Artikel  147–152 dieses Gesetzes gelten sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            158a   *  Notwendige Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohn  -  sitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die nach Artikel 99b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung  beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zu  -  stelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeich  -  net oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens  ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen  Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustell  -  adresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die  Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Er  -  werbseinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen über die  direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  Verfügung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am  31.  März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Ver  -  fügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:  *  1.  *  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Arti  -  kel  91 oder 101 nicht einverstanden ist; oder  2.  *  die Bescheinigung nach Artikel 91 oder 101 vom Arbeitgeber nicht  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehör  -  de bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah  -  res eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer  zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160
                            Nachforderung und Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder  ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur  Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug  vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nach  -  zahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn  die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die  Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuer  -  baren Leistung nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161
                            Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige  und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel  155  dieses Gesetzes erheben.  1.8.4.2. Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162
                            1  Die Veranlagungsbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufol  -  ge Ersatzbeschaffung gemäss Artikel  107  Ziffern  5–7 dieses Gesetzes den  aufgeschobenen Gewinn in einer anfechtbaren Verfügung fest.  1.8.4.3. Erbschafts- und Schenkungssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163
                            Veranlagungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des Inventars (Art.  177–183 dieses Ge  -  setzes) oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt.  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das  Erbeninventar als Steuererklärung ausfüllen, persönlich unterzeichnen und  zusammen mit den notwendigen Beilagen innert Frist der kantonalen Steu  -  erverwaltung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Erbeninventar trotz Mahnung nicht von allen Erben oder nur von  einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwal  -  ter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung  für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Empfänger von Zuwendungen unter Lebenden müssen der kantonalen  Steuerverwaltung die Zuwendung innert 30  Tagen seit deren Empfang unter  Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum  Schenker anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertre  -  tungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln.  1.8.4a.   Beschwerdeverfahren   vor   der   Steuerrekurskommission  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            165a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30  Tagen  nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Steuerre  -  kurskommission schriftlich  Beschwerde erheben. Die Vorschriften von Arti  -  kel  90 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine  Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist zu begründen. Es können alle Mängel des angefochte  -  nen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerrekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom  Landrat gewählt werden. Die Einzelheiten der Steuerrekurskommission re  -  gelt der Landrat in der Verordnung.  1.8.5.   Beschwerdeverfahren   vor   Verwaltungsgericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Beschwerdefrist und Klagebefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den  Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission können der  Steuerpflichtige und die Veranlagungsbehörde innert 30  Tagen nach Zustel  -  lung Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Artikel  105 des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege erheben. Die Vorschriften von Artikel  90  des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei  keine Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht  auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            *  ......  1.8.6.   Änderung   rechtskräftiger   Verfügungen   und   Entscheide  1.8.6.1. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169
                            Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf  Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert  werden,  1.  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent  -  deckt werden;  2.  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent  -  scheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein  mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche  Verfahrensgrundsätze verletzt hat;  3.  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst  hat;  4.  wenn   bei   interkantonalen   oder   internationalen   Doppelbesteue  -  rungskonflikten   die  erkennende   Behörde   zum   Schluss   kommt,  dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppel  -  besteuerung   der   Kanton   Glarus   sein   Besteuerungsrecht  einschränken müsste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisions  -  grund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli  -  chen Verfahren hätte geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Revisionsbegehren muss innert 90  Tagen nach Entdeckung des Revi  -  sionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Ent  -  scheids eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            Revisionsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den  Entscheid getroffen hat.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Revisionsbegehren muss enthalten:  1.  die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;  2.  einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuhe  -  ben und wie neu zu entscheiden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass  seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90  Tage verflossen sind,  sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist,  genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172  Verfahren und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzuläs  -  sig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den  früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zu  -  lassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechts  -  mittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in  dem der frühere Entscheid ergangen ist.  1.8.6.2. Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  Rechnungsfehler und Schreibversehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden kön  -  nen innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen  von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechts  -  mittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.  1.8.6.3. Ordentliche Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Veranla  -  gungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht un  -  eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder  ein  Vergehen   gegen  die  Veranlagungsbehörde  zurückzuführen,  wird  die  nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenka  -  pital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben  die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteu  -  er erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach  Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben  oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuer  -  vergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter  Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.  1a  Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen  Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vorn  -  herein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf  die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens auf  -  merksam gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   Kantonssteuer   wird   gleichzeitig   auch   die   Nachsteuer   für   die  Gemeinden ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das  Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezug der Nachsteuern obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176a
                            *  Vereinfachte Nachbesteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte  Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Ver  -  mögen und Einkommen, wenn:  1.  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,  2.  sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö  -  gens- und  3.  Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und  4.  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer  bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen  Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be  -  rechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft  amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine  vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.8.7.   Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  Inventarpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtli  -  ches Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein  oder unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblas  -  sers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner  elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festge  -  stellt und im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  Sicherung der Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder  verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim  -  mung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siege  -  lung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  Mitwirkungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter  und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:  1.  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren  des   Erblassers   von  Bedeutung   sein  können,   wahrheitsgemäss  Auskunft zu erteilen;  2.  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über  den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;  3.  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser  zur Verfügung gestanden haben. Erben und gesetzliche Vertreter  von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft ge  -  lebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder  verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behält  -  nisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwal  -  ter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von  Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss  er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und  der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistand  -  schaft stehender Erben beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181
                            Auskunfts- und Bescheinigungspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten  oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hat  -  te, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen  schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,  kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Artikel  151 und 152 dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182
                            Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter  und der kantonalen Steuerverwaltung wird eine Ausfertigung des Inventars  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183
                            Inventarbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inventaraufnahme erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnet die KESB oder der Richter eine Inventaraufnahme an, wird eine  Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es  übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerverwaltung kann für die Siegelung bzw. für die Inven  -  taraufnahme die KESB am Wohnsitz des Verstorbenen beauftragen.  *  1.8.8.   Verfahren   bei   Steuerbefreiungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Gesuch um Steuer  -  befreiung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung können Kosten aufer  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das  Veranlagungs-, das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.9.   Steuerbezug   und   Steuererlass  1.9.1.   Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  Bezugsbehörde; Ratabezug; Ablieferung der Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonssteuern (Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen  Personen,   Gewinn-   und   Kapitalsteuern   von   juristischen   Personen,  Quellensteuern   von   bestimmten   natürlichen   und   juristischen   Personen,  Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Bausteuer)  sowie die Gemeindesteuern werden zentral durch die kantonale Steuerver  -  waltung bezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug der Steuern erfolgt in Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die periodischen Steuern werden mehrmals jährlich und die Spezialsteuern  jeweils Anfang Jahr an die Gemeinden abgeliefert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten werden durch eine Verordnung des Landrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  Fälligkeitstermine und Verfalltage, Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fälligkeiten und Zahlungsfristen werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für vorzeitige Zahlungen können Skonti oder Vergütungszinsen berechnet  werden. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Das Er  -  greifen eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugszinspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit auf Steuern und Zinsen zugunsten  wie  zuungunsten des  Steuerpflichtigen  wegen Geringfügigkeit  verzichtet  werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Mahnungen für die nicht fristgemässe Bezahlung  der Steuer kostenpflichtig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  Akontozahlung: Fälligkeit in der Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden  im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine Akontozahlung  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  Akontozahlung: Grundlage und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlage für die Akontozahlung sind die Steuerfaktoren der letzten Steu  -  ererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbe  -  trag für die laufende Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann bei der kantonalen Steu  -  erverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Einsprache kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft ge  -  macht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode  tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Die Bestimmungen  über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei der Veranlagung gelten  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190
                            Schlussabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussabrechnung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die   Einschätzung   im Rechtsmittelverfahren   geändert,  erfolgt  eine  neue Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Schlussabrechnung werden die Ausgleichszinsen ab Verfalltag  be  -  rechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt Artikel  187  Absatz  3 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191
                            Zahlungserleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die kantonale Steuerverwaltung  fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann darauf verzichten, wegen eines Zahlungsaufschubes Zinsen zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen  wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192
                            Einsprache und Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Schlussrechnung kann Einsprache bei der kantonalen Steuer  -  verwaltung und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim zustän  -  digen Departement erhoben werden. Entscheide über Zahlungserleichterun  -  gen unterliegen direkt der Beschwerde beim zuständigen Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei  Veranlagungen gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements unterliegen der  Beschwerde an das Verwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193
                            Rechtskraft und Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide  der Steuerbehörden  sowie  des Verwaltungsgerichtes über Steuerveranlagungen, Bussen, Kosten und  Sinne von Artikel  80  Absatz  2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung  und Konkurs gleichgestellt.  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  1.9.2.   Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die  Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die kanto  -  nale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicher  -  stellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Si  -  cherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort  vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie  ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Sicherstellung muss in Geld, durch  Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung Beschwerde  beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwer  -  deverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  Arrest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sicherstellungsverfügung gilt  als  Arrestbefehl   nach  Artikel  274   des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch  das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arrestaufhebungsklage   nach   Artikel  279   des   Bundesgesetzes   über  Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  Gesetzliches Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Grundsteuern steht dem Kanton und den Gemeinden an den bezügli  -  chen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pfandrecht ist innerhalb eines Jahres seit dem Eigentumswechsel im  Sinne von Artikel  106 dieses Gesetzes im Grundbuch einzutragen.  1.9.3.   Steuererlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,  wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andau  -  ernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbs  -  unfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ganz  oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über den Erlass einer geschul  -  deten Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199
                            *  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann der Steuer  -  pflichtige innert 30  Tagen nach Zustellung unmittelbar Beschwerde beim  Verwaltungsgericht erheben. Die Vorschriften von Artikel  90 des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  2.   Gemeindesteuern  2.1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200
                            *  Steuerbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden sowie die Kirchgemeinden sind befugt, soweit  der Ertrag der Gemeindegüter und die übrigen Einkünfte nicht ausreichen,  Steuern zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            Steuerarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden und die Kirchgemeinden erheben als ordentli  -  che Gemeindesteuern jährlich:  *  1.  Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;  2.  *  Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden können zudem eine kommunale Bausteuer auf  Steuern im Sinne von Absatz 1 erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202
                            *  Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden sowie die Kirchgemeinden setzen jährlich den  Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. für die Gewinn-  und Kapitalsteuer für das folgende Jahr fest.  2.2.   Politische   Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203
                            Bestand und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen über die Steuerpflicht und das Verfahrensrecht für die  Kantonssteuer gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen  auch für die Gemeindesteuern.  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Kantonssteuer getroffenen Entscheide über Bestand und Um  -  fang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen  Sitz in eine andere Gemeinde des Kantons, kommt die Steuerhoheit für die  laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalleistungen gemäss Artikel 36 sind in der Gemeinde steuerbar, in  welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen  Wohnsitz hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  Steuerpflicht in mehreren Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine Person in mehreren glarnerischen Gemeinden steuerpflichtig, wird  zwischen den beteiligten Gemeinden durch die kantonale Steuerverwaltung  eine Steuerausscheidung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerausscheidung richtet sich, unter Vorbehalt allfälliger besonderer  Vorschriften der Vollziehungsverordnung, nach den Grundsätzen des Bun  -  desrechts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  Interkommunale Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet die kantonale Steuer  -  verwaltung über die Gemeindesteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen diesen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwer  -  de an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das  Beschwerdeverfahren (Art.  166 und 167 dieses Gesetzes) gelten sinnge  -  mäss.  2.2a.   Kommunale   Bausteuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            206a   *  Zweck der Bausteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Finanzierung grosser, frei bestimmbarer Bauvorhaben können die  politischen Gemeinden eine zweck- und objektgebundene Bausteuer erhe  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            206b   *  Steuerobjekt und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bausteuer wird in einem prozentualen Zuschlag der einfachen Steuer  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie  über den Steuerbezug, die Sicherung und den Erlass der Steuern werden  sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206c
                            *  Steuermass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bausteuer darf 10 Prozent der einfachen Steuer im Sinne von Artikel  202 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden setzen alljährlich die Höhe und die Verwendung  der kommunalen Bausteuer zusammen mit dem Steuerfuss (Art. 202) für das  Folgejahr fest.  2.3.   Kirchensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen  ihrer Konfession und den juristischen Personen die Kirchensteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208
                            Besteuerung konfessionell gemischter Ehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfessi  -  on einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je  zur Hälfte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkannten Kirch  -  gemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209
                            Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemein  -  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehen im gleichen Gebiet staatlich anerkannte Kirchgemeinden ver  -  schiedener Konfessionen, erheben sie die Kirchensteuer von juristischen  Personen, soweit diese nicht konfessionelle Zwecke verfolgen, anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen,  welche den einzelnen staatlich anerkannten Kirchgemeinden angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die  Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.  3.   Steuerstrafrecht  3.1.   Straftatbestände   und   strafbare   Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210
                            Verletzung von Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach  einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mah  -  nung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10  000  Franken  bestraft.  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  3.1.1.   Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Vollendete Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ver  -  anlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung  unvollständig ist,  wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahr  -  lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätz  -  lich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen unge  -  rechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie  kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem  Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst  an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),  wenn:  *  1.  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,  2.  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt  -  los unterstützt und  3.  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer  bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun  -  gen nach Absatz  3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Versuchte Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinter  -  ziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  Mitwirkung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,  wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung  bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,  wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10  000  Franken, in schweren Fällen oder im Wie  -  derholungsfall bis zu 50  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis  zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach Absatz  1 erstmals selbst an und sind die Vor  -  aussetzungen nach Artikel  211  Absatz  3  Ziffern  1 und 2 erfüllt, so wird von  einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214
                            Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im  Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver  -  pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inven  -  taraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder  dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu 10  000  Franken, in schweren Fällen oder im Wie  -  derholungsfall bis zu 50  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass  -  werten ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine Person nach Absatz  1 erstmals selbst an, so wird von einer  Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach  -  lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zu  -  sammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige),  wenn:  *  1.  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und  2.  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vor  -  behaltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215
                            *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216
                            Steuerhinterziehung von Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt,  wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner  Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte  oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt die  -  ser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener  Steuerfaktoren gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Unterzeichnen   der   Steuererklärung   und   die   elektronische   Einrei  -  chung  vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten  keine Mitwirkung im Sinne von Artikel  213  Absatz  *  3.1.2.   Juristische   Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver  -  letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die ju  -  ristische Person gebüsst.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlun  -  gen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Drit  -  ter begangen, ist Artikel  213 dieses Gesetzes auf die juristische Person an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel  213 die  -  ses Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei aus  -  ländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die  Absätze  1–3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            217a   *  Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge  -  schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer  Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:  1.  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,  2.  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt  -  los unterstützt und  3.  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer  bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:  1.  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes in  -  nerhalb der Schweiz;  2.  nach einer Umwandlung nach den Artikeln  53–68 des Fusionsge  -  setzes vom 3.  Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Per  -  son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehun  -  gen;  3.  nach einer Absorption (Art.  3  Abs.  1  Bst.  a FusG) oder Abspaltung  ( Art.  29  Bst.  b FusG) durch die weiter bestehende juristische Per  -  son für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steu  -  erhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der ju  -  ristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese  Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Ver  -  treter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an  und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von  einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und aus  -  geschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausge  -  schiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun  -  gen nach Absatz  1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach   Beendigung   der   Steuerpflicht   einer   juristischen   Person   in   der  Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  3.1.3.   Verjährung   der   Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:  1.  *  bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuch  -  ter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Ab  -  schluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt  oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;  2.  *  bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:  a.  *  der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Per  -  son nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der  Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;  b.  des Kalenderjahrs, in dem eine unrechtmässige Rücker  -  stattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde  oder   Nachlasswerte   im   Inventarverfahren  verheimlicht  oder beiseitegeschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde (Art. 219)  vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.  *  3.2.   Strafverfahren  3.2.1.   Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verletzung   von   Verfahrenspflichten   und   Steuerhinterziehungen   werden  durch die kantonale Steuerverwaltung geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220
                            Eröffnung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der  betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben,  sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr  Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.  *  1a  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfah  -  ren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder  unter   Androhung   einer   Veranlagung   nach   pflichtgemässem   Ermessen  (Art.  153  Abs.  2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 155  Ab  -  satz  2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrens  -  pflichten beschafft wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflich  -  ten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.  87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Ba  -  gatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie  -  rigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf  sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die  Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entschei  -  det bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung  die kantonale Steuerverwaltung. Nach Eingang eines solchen Begehrens ob  -  liegt der Entscheid dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222  Dolmetscher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung  nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig,  ein Dolmetscher beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  Protokollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlau  -  fend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen  und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Insbesondere  können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne  Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im  ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die  Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von  Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  Zeugeneinvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beugehaft so  -  wie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlos  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeu  -  geneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungsfragen zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226
                            Abschluss der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder  ein Strafbescheid erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   Erlass   eines   Strafbescheids   wegen   Steuerhinterziehung   wird   dem  Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und  das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227
                            Strafbescheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten,  die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und  weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin. Zudem werden Kosten  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.  3.2.2.   ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228–229
                            *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            Vorbereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Be  -  gehrens um gerichtliche Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die  nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231
                            Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öf  -  fentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich aus  oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz  oder teilweise ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   erforderlich   führt   das   Verwaltungsgericht   ein   Beweisverfahren  durch. Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Ent  -  scheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            Erscheinungspflicht des Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erschei  -  nen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das per  -  sönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens  um gerichtliche Beurteilung angenommen.  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhand  -  lung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit  Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  Verweisung auf das Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gel  -  ten die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  *  Beschwerde an das Bundesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die  kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung nach  Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichts  -  gesetz) Beschwerde beim Bundesgericht erheben.  3.2.3.   Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bussen werden durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen und  fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.  3.3.   Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  Steuerbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel  211–216 ge  -  fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbü  -  cher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Beschei  -  nigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu  drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse  bis zu 10 000 Franken verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel  211  Absatz  3 oder Artikel  217a  Ab  -  satz  1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten  abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden.  Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln  213  Absatz  4  und 217a  Absätze  3 und 4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237
                            Veruntreuung von Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steu  -  ern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe  bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit  Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, ei  -  nes Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentli  -  chen Rechts veruntreut, ist Absatz  1 auf die Personen anwendbar, die für sie  gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel  211  Absatz  3 oder Artikel  217a  Ab  -  satz  1   vor,  so  wird   von  einer   Strafverfolgung   wegen  Veruntreuung  von  Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung  von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist  auch in den Fällen nach den Artikeln  213  Absatz  4 und 217a  Absätze  3 und 4  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches  sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der  Beschwerde in Strafsachen  an  das Bundesgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239
                            Verjährung der Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Tä  -  ter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein  erstinstanzliches Urteil ergangen ist.  *  4.   Verteilung   Grundstückgewinnsteuer,   Erbschafts-   und  Schenkungssteuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240–248
                            *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249
                            Verteilung der Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Ertrag der Grundstückgewinnsteuer erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent der Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent diejenige Ortsgemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  *  Verteilung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhält vollumfänglich  der Kanton.  5.   Schluss-   und   Übergangsbestimmungen  5.1.   Steuerrechtliche   Bestimmungen  5.1.1.   Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat erlässt eine Verordnung  1  )   zu diesem Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt insbesondere die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie für  Strafbescheide und legt deren Rahmen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252  Weitere Ausführungsbestimmungen und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften, na  -  mentlich zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann im Weiteren im Rahmen des Bundesrechts Verein  -  barungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen. Insbesondere ist  er ermächtigt, mit Genehmigung des Landrates Änderungen des Konkorda  -  tes vom 10.  Dezember 1948 über den Ausschluss von Steuerabkommen zu  -  zustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.  5.1.2.   Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 10.  Mai 1970  über das Steuerwesen sowie der Beschluss über den Steuerbezug, erlassen  von der Landsgemeinde am 2.  Mai 1999, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254  Steuerjahre bis und mit 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001  zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr  2000 werden nach altem  Recht vorgenommen.  Vorbehalten  bleiben  die  nachstehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses  Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue  Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.  1)  GS  VI  C/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen  Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor  dem  1.  Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem  1.  Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsor  -  geverhältnis beruhen, das am 31.  Dezember 1986 bereits bestand, sind wie  folgt steuerbar:  1.  zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prä  -  mienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen  beruht,   ausschliesslich   vom   Steuerpflichtigen   erbracht   worden  sind;  2.  zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des  Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20  Pro  -  zent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;  3.  zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz  1  Ziffern  1 und  2 sind die Leistungen von Angehörigen gleich gestellt; dasselbe gilt für die  Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsan  -  spruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256
                            Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den  Einkauf von Beitragsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abzieh  -  bar, wenn die Altersleistungen nach dem 31.  Dezember 2001 zu laufen be  -  ginnen oder fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257
                            Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 wer  -  den nur nach neuem Recht veranlagt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende  2000 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ge  -  stützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialab  -  züge und Tarife wird im Kalenderjahr 2001 eine Akontozahlung in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode 1999/2000 oder in ei  -  nem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen  wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen  Jahressteuer. Vorbehalten bleiben die Artikel  35 und 36 dieses Gesetzes.  Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte un  -  mittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   ausserordentliche   Einkünfte   gelten   insbesondere   Kapitalleistungen,  aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche  Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.  93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentli  -  chen Aufwendungen sind von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zu  -  grundegelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, wenn am  1.  Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige  Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:  1.  Unterhaltskosten   für   Liegenschaften,   soweit  diese   jährlich den  Pauschalabzug übersteigen;  2.  Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vor  -  sorge für den Einkauf von Beitragsjahren;  3.  Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschu  -  lungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwen  -  dungen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wenn die Steuerpflicht im Laufe der Steuerperiode 2001 endet, werden die  ausserordentlichen Aufwendungen bei der Berechnung des steuerbaren Ein  -  kommens anteilmässig nach der Dauer der Steuerpflicht zum Abzug zuge  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bei Liegenschaften von in mehreren Kantonen steuerpflichtigen Personen  ist ein Nachtragen in den Jahren 1999 und 2000 ausgeschlossen, soweit die  betreffenden Liegenschaftsunterhaltskosten schon in einem andern Kanton  zur Verrechnung gebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258  Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerbezug für die Veranlagungen bis und mit dem Jahre 2000 richtet  sich nach altem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259  Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   an   das   Bundesgericht   ist   ausge  -  schlossen gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, denen Steuerjahre  oder  Steuerereignisse  (Handänderungen,  Erbschaften  und Schenkungen)  vor dem 1.  Januar 2001 zugrunde liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            259a   *  Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Erbgängen, die vor dem 1.  Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Be  -  stimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260  *  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2.  Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerfuss des Kantons darf in den Jahren 2011–2013 54  Prozent der  einfachen Steuer nicht übersteigen (ohne Bausteuer). Der Steuerfuss von  Kanton und den politischen Gemeinden darf in den Jahren bis 2013 zusam  -  men 114  Prozent nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden können den Steuerfuss auf höchstens 12  Prozent der  einfachen Steuer festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Restbestand des Ausgleichsfonds für Orts- und Schulgemeinden wird  per 1.  Januar 2012 im Verhältnis zur Bevölkerungszahl auf die politischen  Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsab  -  schlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen  des fiskalischen Systemwechsels (Wirksamkeitsbericht). Ergeben sich nach  -  träglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur Berichtigung des kanto  -  nalen Steuerfusses, kann der Landrat die notwendigen Korrekturen vorläufig  vornehmen; solche vorläufigen Anpassungen sind der Landsgemeinde zur  definitiven Beschlussfassung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ergeben sich aufgrund der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden 2011  Bedürfnisse zur Berichtigung eines Steuerfusses einer politischen Gemein  -  de, wird der Regierungsrat auf Antrag der Gemeinde einen Steuerfuss ge  -  nehmigen, der von Absatz  1 dieses Artikels abweicht, wenn die Bedürfnisse  zwingend und dringlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260a
                            *  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Mai 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für natürliche Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteu  -  ert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 13 dieses Gesetzes in  der bisherigen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260b
                            *  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurden juristische Personen nach Artikel  73 und 74  des bisherigen Rechts  besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen  Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese  bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den  nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die einfache Steuer beträgt in  diesem Fall 1,5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reser  -  ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veran  -  lagungsbehörde mit Verfügung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe  -  nen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 73 und 74 des  bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Ent  -  lastungsbegrenzung nach Artikel  63c einbezogen.  5.2.   Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft.  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Änderungstabelle   - Nach   Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.05.2002  01.01.2002  Art. 33 Abs. 1, 2.  geändert  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 34  totalrevidiert  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 111 Abs. 5  geändert  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 120 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 120 Abs. 3  eingefügt  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 187 Abs. 3  geändert  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 251 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 212  05.05.2002  01.01.2002  Art. 251 Abs. 2  eingefügt  SBE VIII/4 212  04.05.2003  01.07.2003  Art. 247  totalrevidiert  SBE VIII/8 446  02.05.2004  01.01.2005  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.07.2004  Art. 19  totalrevidiert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 24 Abs. 1, 5.  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 31 Abs. 1, 8a.  eingefügt  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 31 Abs. 1, 9.  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 33 Abs. 1, 2.  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 36 Abs. 3  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 43 Abs. 1  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 50 Abs. 4  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.07.2004  Art. 66  totalrevidiert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.07.2004  Art. 67 Abs. 1a  eingefügt  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 70  totalrevidiert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 81 Abs. 1  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 156 Abs. 3  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.01.2005  Art. 187 Abs. 2  geändert  SBE IX/2 84  02.05.2004  01.07.2004  Art. 202  totalrevidiert  SBE IX/2 84  01.05.2005  01.01.2005  Art. 246  totalrevidiert  SBE X/1 212  07.05.2006  07.05.2006  Art. 133  totalrevidiert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 134  totalrevidiert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 135 Abs. 1  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 136 Abs. 2  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 192 Abs. 1  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 192 Abs. 3  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 199  totalrevidiert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 221 Abs. 3  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 251 Abs. 1  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  07.05.2006  Art. 252 Abs. 1  geändert  SBE X/1 49  07.05.2006  01.01.2007  Art. 2a  eingefügt  SBE X/1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  07.05.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, 8.  geändert  SBE X/1 7  07.05.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, 9.  geändert  SBE X/1 7  07.05.2006  01.01.2007  Art. 33 Abs. 1, 4.  eingefügt  SBE X/1 7  07.05.2006  01.01.2007  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE X/1 7  07.05.2006  01.01.2007  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  SBE X/1 7  07.05.2006  01.01.2007  Art. 64 Abs. 1, 3.  geändert  SBE X/1 7  07.05.2006  01.01.2007  Art. 215  aufgehoben  SBE X/1 7  06.05.2007  06.05.2007  Art. 236 Abs. 1  geändert  SBE X/4 260  06.05.2007  06.05.2007  Art. 237 Abs. 1  geändert  SBE X/4 260  06.05.2007  01.01.2008  Art. 20a  eingefügt  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 31 Abs. 1, 7.  geändert  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 1, 1.  geändert  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 1, 2.  geändert  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 35  eingefügt  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 86 Abs. 1  geändert  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 136 Abs. 3  eingefügt  SBE X/5 276  06.05.2007  01.01.2008  Art. 60 Abs. 1, 3.  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 200  totalrevidiert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 201 Abs. 1  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 202  totalrevidiert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 240 Abs. 1  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 241  totalrevidiert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 242 Abs. 1  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 243 Abs. 1  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 1  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 2, 1.  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 4  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 246  totalrevidiert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 247  totalrevidiert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 248 Abs. 1  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 248 Abs. 2  geändert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 250  totalrevidiert  SBE X/5 317  06.05.2007  01.01.2008  Art. 240 Abs. 1  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 241 Abs. 1  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 242 Abs. 1  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 243 Abs. 1  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 1  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 2  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 4  geändert  SBE X/5 334  06.05.2007  01.01.2008  Art. 246  totalrevidiert  SBE X/5 334  97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  21.11.2007  01.01.2008  Art. 240 Abs. 1  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 241 Abs. 1  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 242 Abs. 1  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 243 Abs. 1  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 1  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 2  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 244 Abs. 4  geändert  SBE X/6 402  21.11.2007  01.01.2008  Art. 246  totalrevidiert  SBE X/6 402  04.05.2008  01.01.2009  Art. 33 Abs. 1, 5.  eingefügt  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2008  Art. 35a Abs. 2  eingefügt  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 45 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 70  totalrevidiert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 176 Abs. 1a  eingefügt  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 220 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 220 Abs. 1a  eingefügt  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 240 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 241 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 242 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 243 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 244 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 244 Abs. 2, 1.  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 244 Abs. 2, 4.  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 246  totalrevidiert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 248 Abs. 1  geändert  SBE X/7 479  04.05.2008  01.01.2009  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE X/7 517  04.05.2008  01.01.2009  Art. 61 Abs. 1  geändert  SBE X/7 517  04.05.2008  01.01.2009  Art. 168  aufgehoben  SBE X/7 517  04.05.2008  01.01.2009  Art. 192 Abs. 1  geändert  SBE X/7 517  04.05.2008  01.01.2009  Art. 192 Abs. 3  geändert  SBE X/7 517  04.05.2008  01.01.2009  Art. 199  totalrevidiert  SBE X/7 517  03.05.2009  01.01.2011  Art. 18a  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 20 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 31 Abs. 1, 1.  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 31 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 33 Abs. 1, 1.  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 33 Abs. 1, 5.  aufgehoben  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 35b  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 36 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 38 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  03.05.2009  01.01.2011  Art. 67 Abs. 1a  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 71 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 71 Abs. 1a  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 71 Abs. 1b  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 78 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 81a  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 176a  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 211 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 211 Abs. 4  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 213 Abs. 4  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 214 Abs. 1  geändert  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 214 Abs. 4  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 217a  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 236 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2011  Art. 237 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/2 165  03.05.2009  01.01.2010  Art. 259a  eingefügt  SBE XI/2 165  02.05.2010  01.01.2011  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 2 Abs. 3  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 60 Abs. 1, 3.  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 131 Abs. 1  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 136 Abs. 3  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 200  totalrevidiert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 201 Abs. 1  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 202  totalrevidiert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Titel 4.  geändert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 240  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 241  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 242  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 243  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 244  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 245  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 246  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 247  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 248  aufgehoben  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 250  totalrevidiert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2011  Art. 260  totalrevidiert  SBE XI/5 337  02.05.2010  01.01.2010  Art. 30 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 341  02.05.2010  01.01.2011  Art. 225 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 405  02.05.2010  01.01.2011  Art. 234  totalrevidiert  SBE XI/6 405  01.05.2011  01.01.2011  Art. 2 Abs. 3  geändert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 2 Abs. 4  eingefügt  SBE XII/2 99  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  01.05.2011  01.01.2011  Art. 31 Abs. 1, 10.  eingefügt  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 31 Abs. 1, 11.  eingefügt  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 33 Abs. 1, 4.  aufgehoben  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 34 Abs. 3  geändert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 35b Abs. 1  geändert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 76 Abs. 1  geändert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 102  totalrevidiert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 105 Abs. 2, 3.  geändert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 105 Abs. 2, 4.  aufgehoben  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 130 Abs. 2  geändert  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2011  Art. 152a  eingefügt  SBE XII/2 99  01.05.2011  01.01.2012  Art. 186 Abs. 3  geändert  SBE XII/2 99  06.05.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 3, 1.  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 180 Abs. 3  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 183 Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 183 Abs. 3  geändert  SBE XII/4 282  05.05.2013  01.01.2013  Art. 4 Abs. 2, 2.  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 17 Abs. 1  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 17a  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 17b  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 17c  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 17d  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 24 Abs. 1, 9a.  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2014  Art. 34 Abs. 3  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 38a  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 60 Abs. 1, 9.  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 60 Abs. 1, 10.  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 60 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 61 Abs. 1  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2014  Art. 70 Abs. 1  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2014  Art. 81a  aufgehoben  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 81a  Sachüberschrift geänd.  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 87 Abs. 2  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 91 Abs. 1, 3.  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 91 Abs. 1, 4.  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 95 Abs. 1  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 95 Abs. 2  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 95 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 101 Abs. 1, 3.  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.05.2013  01.01.2013  Art. 101 Abs. 1, 4.  eingefügt  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 105 Abs. 2, 2.  aufgehoben  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 115 Abs. 2  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 115 Abs. 3  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 151 Abs. 3, 3.  geändert  SBE 2013 17  05.05.2013  01.01.2013  Art. 151 Abs. 3, 4  eingefügt  SBE 2013 17  04.05.2014  01.01.2015  Art. 31 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 53 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 88 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 1  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 1, 1.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 1, 2.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 1, 3.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 1, 4.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 101 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 152a Abs. 2, 1.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 152a Abs. 2, 3.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 152a Abs. 2, 4.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Titel 1.8.4a.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 165a Abs. 1  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 165a Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 165a Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Titel 1.8.5.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 166 Abs. 1  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 167 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 188 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 189 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 189 Abs. 3  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 190 Abs. 3  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 190 Abs. 3, 1.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 190 Abs. 3, 2.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 199 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.01.2015  Art. 238 Abs. 3  geändert  SBE 2014 37  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1, 1.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1, 2.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1, 3.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 2  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3  geändert  SBE 2015 16  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3, 1.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3, 2.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3, 3.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3, 4.  aufgehoben  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3, 5.  aufgehoben  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3, 6.  aufgehoben  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 4  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 5  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 6  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 7  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 17 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1, 5.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 1, 11.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 1, 12.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 1, 3.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 2, 5.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 2, 6.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 1, 12.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 3  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 32 Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 47 Abs. 4  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 64 Abs. 1, 5.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 64 Abs. 1, 6.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 71 Abs. 1a  aufgehoben  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 71 Abs. 1b  aufgehoben  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 72 Abs. 1  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 72 Abs. 2, 2.  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 72 Abs. 3  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2015  Art. 72 Abs. 4  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 149 Abs. 2  geändert  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 149 Abs. 2, 1.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 149 Abs. 2, 2.  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 149 Abs. 3  eingefügt  SBE 2015 16  03.05.2015  01.01.2016  Art. 260a  eingefügt  SBE 2015 16  07.05.2017  01.01.2018  Erlasstitel  geändert  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 38b  eingefügt  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 68a  eingefügt  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 136 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 218 Abs. 1, 1.  geändert  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 218 Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2017 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  07.05.2017  01.01.2018  Art. 218 Abs. 1, 2., a.  eingefügt  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 218 Abs. 1, 2., b.  eingefügt  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 218 Abs. 2  geändert  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 236 Abs. 1  geändert  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 237 Abs. 1  geändert  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 239 Abs. 1  geändert  SBE 2017 14  07.05.2017  01.01.2018  Art. 239 Abs. 2  geändert  SBE 2017 14  05.05.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1, 3.  eingefügt  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 2, 4.  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 23 Abs. 1, 5.  aufgehoben  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 1, 11.  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 1, 11a.  eingefügt  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 1, 11b.  eingefügt  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 1, 12.  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 2  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 55 Abs. 1  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 55 Abs. 1, 3.  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 55 Abs. 1, 4.  eingefügt  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 55 Abs. 2  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 55 Abs. 2, 2.  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 59 Abs. 3  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 204 Abs. 1  geändert  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 204 Abs. 2  eingefügt  SBE 2019 18  05.05.2019  01.01.2020  Art. 130 Abs. 1  geändert  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Art. 186 Abs. 1  geändert  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Art. 201 Abs. 2  eingefügt  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Titel 2.2a.  eingefügt  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Art. 206a  eingefügt  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Art. 206b  eingefügt  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Art. 206c  eingefügt  SBE 2019 20  05.05.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1, 7.  geändert  SBE 2019 21  05.05.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1, 8.  geändert  SBE 2019 21  05.05.2019  01.01.2020  Art. 2 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 18b  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 18c  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2019 22  103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 3  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 4  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 5  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 6  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 7  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 20a Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 34 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 38 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 63a  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 63b  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 63c  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 66 Abs. 2  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 66 Abs. 4  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 66 Abs. 4, 1.  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 66 Abs. 4, 2.  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 66a  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 66b  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 70 Abs. 1  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 73  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 74  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 75  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 78 Abs. 1  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 78 Abs. 3  eingefügt  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 81 Abs. 1  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 130 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 201 Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 207 Abs. 1  geändert  SBE 2019 22  05.05.2019  01.01.2020  Art. 260b  eingefügt  SBE 2019 22  05.09.2021  01.02.2022  Art. 165a Abs. 1  geändert  SBE 2021 29  05.09.2021  01.02.2022  Art. 166 Abs. 1  geändert  SBE 2021 29  05.09.2021  01.02.2022  Art. 199 Abs. 1  geändert  SBE 2021 29  05.09.2021  01.01.2022  Art. 86  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 86 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 86 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 87 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 87 Abs. 2, 1.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 87 Abs. 2, 2.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 87 Abs. 2, 3.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 88  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 88 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 88 Abs. 4  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.09.2021  01.01.2022  Art. 88 Abs. 5  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 88 Abs. 6  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 89  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 90  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 91 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 91 Abs. 3a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 91 Abs. 4  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 1, 1.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 1, 2.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 3  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 4  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92 Abs. 5  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 92a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Titel 1.4.2.  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 93  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 93 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 93 Abs. 2  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 93a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 94 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 94 Abs. 3  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 94 Abs. 3, 1.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 94 Abs. 3, 2.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 94 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 95 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 99  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 99a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 99b  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 99c  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Titel 1.4.3.  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 104a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 138 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 143  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 148 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 148 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 148a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 150a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 158a  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 159  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.09.2021  01.01.2022  Art. 159 Abs. 1  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 159 Abs. 1, 1.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 159 Abs. 1, 2.  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 159 Abs. 2  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 159 Abs. 3  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 160 Abs. 3  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 216 Abs. 3  geändert  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 226 Abs. 3  eingefügt  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Titel 3.2.2.  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 228  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2022  Art. 229  aufgehoben  SBE 2021 38  05.09.2021  01.01.2023  Art. 136 Abs. 4  eingefügt  SBE 2022 47  01.05.2022  01.01.2023  Art. 129 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 206a Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  07.05.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 3, 1.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 20 Abs. 8  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 24 Abs. 1, 9a.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 24 Abs. 1, 11a.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 24 Abs. 1, 13.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 2, 7.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 3  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 3, 1.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 3, 2.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 3, 3.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 3, 4.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 4  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 31 Abs. 1, 10.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 31 Abs. 1, 11.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 31 Abs. 1, 12.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 47  Sachüberschrift geänd.  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 47 Abs. 1  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 47 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 47 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 47 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2023  Art. 47 Abs. 4  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 1  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 1, 1.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 1, 6.  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 1, 7.  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 2  geändert  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 2, 1.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 2, 2.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 2, 3.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 2, 4.  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 64 Abs. 3  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 83 Abs. 4  eingefügt  SBE 2023 24  07.05.2023  01.01.2024  Art. 84 Abs. 3  eingefügt  SBE 2023 24  03.10.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 3  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 3, 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 24 Abs. 1  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 24 Abs. 1, 9a.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 24 Abs. 1, 11a.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 24 Abs. 1, 12.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, 7.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, 10.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, 11.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, 12.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 2  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1, 1., a.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1, 1., b.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, b., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, c., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, d., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, e., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, f., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, g.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, g., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, h.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, h., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, i.  geändert  SBE 2023 33  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  03.10.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1, i., 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 45 Abs. 1  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 45 Abs. 1, 1.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 45 Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 45 Abs. 1, 3.  geändert  SBE 2023 33  03.10.2023  01.01.2024  Art. 45 Abs. 1, 4.  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/1  Änderungstabelle   - Nach   Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 2 Abs. 2  02.05.2004  01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84  Art. 2 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337  Art. 2 Abs. 3  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337  Art. 2 Abs. 3  01.05.2011  01.01.2011  geändert  SBE XII/2 99  Art. 2 Abs. 4  01.05.2011  01.01.2011  eingefügt  SBE XII/2 99  Art. 2 Abs. 4  05.05.2019  01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22  Art. 2a  07.05.2006  01.01.2007  eingefügt  SBE X/1 7  Art. 4 Abs. 1  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 4 Abs. 1, 2.  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 4 Abs. 1, 3.  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 18  Art. 4 Abs. 2  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 4 Abs. 2, 2.  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  Art. 4 Abs. 2, 4.  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 7 Abs. 2  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 7 Abs. 3, 1.  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 13 Abs. 1  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 1, 1.  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 1, 2.  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 1, 3.  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 2  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 13 Abs. 3, 1.  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3, 1.  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 24  Art. 13 Abs. 3, 1.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 13 Abs. 3, 2.  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3, 3.  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3, 4.  03.05.2015  01.01.2016  aufgehoben  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3, 5.  03.05.2015  01.01.2016  aufgehoben  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 3, 6.  03.05.2015  01.01.2016  aufgehoben  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 4  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 5  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 6  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 13 Abs. 7  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 15 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 517  Art. 15 Abs. 1  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 05.05.2013
                            01.01.2013  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1a 03.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17b 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17c 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17d 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a 03.05.2009
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18c 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 02.05.2004
                            01.07.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1a 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 03.05.2009
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 6 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 7 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 8 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a 06.05.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 276
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a Abs. 1, 2. 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 03.05.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 5. 03.05.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 5. 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 5. 02.05.2004
                            01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 9a. 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 9a. 07.05.2023
                            01.01.2023  geändert  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 9a. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 11. 03.05.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 11. 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 11a. 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 11a. 07.05.2023
                            01.01.2023  geändert  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 11a. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 11b. 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 12. 03.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 12. 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 12. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 13. 07.05.2023
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1, 3. 03.05.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2, 5. 03.05.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2, 6. 03.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 27 Abs. 2, 7.  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 27 Abs. 3  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 24  Art. 27 Abs. 3, 1.  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 27 Abs. 3, 2.  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 27 Abs. 3, 3.  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 27 Abs. 3, 4.  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 27 Abs. 4  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 30 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2010  geändert  SBE XI/5 341  Art. 30 Abs. 2  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 30 Abs. 2a  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 18  Art. 31 Abs. 1  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 31 Abs. 1, 1.  03.05.2009  01.01.2011  geändert  SBE XI/2 165  Art. 31 Abs. 1, 7.  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 276  Art. 31 Abs. 1, 7.  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 21  Art. 31 Abs. 1, 7.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 31 Abs. 1, 8.  07.05.2006  01.01.2007  geändert  SBE X/1 7  Art. 31 Abs. 1, 8.  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 21  Art. 31 Abs. 1, 8a.  02.05.2004  01.01.2005  eingefügt  SBE IX/2 84  Art. 31 Abs. 1, 9.  02.05.2004  01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84  Art. 31 Abs. 1, 9.  07.05.2006  01.01.2007  geändert  SBE X/1 7  Art. 31 Abs. 1, 10.  01.05.2011  01.01.2011  eingefügt  SBE XII/2 99  Art. 31 Abs. 1, 10.  07.05.2023  01.01.2023  geändert  SBE 2023 24  Art. 31 Abs. 1, 10.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 31 Abs. 1, 11.  01.05.2011  01.01.2011  eingefügt  SBE XII/2 99  Art. 31 Abs. 1, 11.  07.05.2023  01.01.2023  geändert  SBE 2023 24  Art. 31 Abs. 1, 11.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 31 Abs. 1, 12.  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 31 Abs. 1, 12.  07.05.2023  01.01.2023  geändert  SBE 2023 24  Art. 31 Abs. 1, 12.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 31 Abs. 2  03.05.2009  01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165  Art. 31 Abs. 2  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 31 Abs. 2  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 31 Abs. 3  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 31 Abs. 3  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 31 Abs. 3  07.05.2023  01.01.2023  geändert  SBE 2023 24  Art. 31 Abs. 3  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 32 Abs. 1, 2.  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 33 Abs. 1  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 33 Abs. 1, 1.  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 276  Art. 33 Abs. 1, 1.  03.05.2009  01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165  Art. 33 Abs. 1, 1., a.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 1., b. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 2. 05.05.2002
                            01.01.2002  geändert  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 2. 02.05.2004
                            01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 2. 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 276
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 4. 07.05.2006
                            01.01.2007  eingefügt  SBE X/1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 4. 01.05.2011
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 5. 04.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 5. 03.05.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 05.05.2002
                            01.01.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 03.05.2009
                            01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, a. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, b. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, b., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, c. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, c., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, d. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, d., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, e. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, e., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, f. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, f., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, g. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, g., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, h. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, h., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, i. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, i., 1. 03.10.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 07.05.2006
                            01.01.2007  geändert  SBE X/1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 276
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 03.05.2009
                            01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 07.05.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 07.05.2006
                            01.01.2007  eingefügt  SBE X/1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 01.05.2011
                            01.01.2011  geändert  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 05.05.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 06.05.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 276
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b 03.05.2009
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b Abs. 1 01.05.2011
                            01.01.2011  geändert  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 03.05.2009
                            01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 36 Abs. 3  02.05.2004  01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84  Art. 38 Abs. 2  03.05.2009  01.01.2011  geändert  SBE XI/2 165  Art. 38 Abs. 2a  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22  Art. 38a  05.05.2013  01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17  Art. 38b  07.05.2017  01.01.2018  eingefügt  SBE 2017 14  Art. 43 Abs. 1  02.05.2004  01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84  Art. 45 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 479  Art. 45 Abs. 1  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 45 Abs. 1, 1.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 45 Abs. 1, 2.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 45 Abs. 1, 3.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 45 Abs. 1, 4.  03.10.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 33  Art. 47  07.05.2023  01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2023 24  Art. 47 Abs. 1  07.05.2023  01.01.2023  geändert  SBE 2023 24  Art. 47 Abs. 1a  07.05.2023  01.01.2023  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 47 Abs. 2  07.05.2023  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2023 24  Art. 47 Abs. 3  07.05.2023  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2023 24  Art. 47 Abs. 4  03.05.2015  01.01.2015  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 47 Abs. 4  07.05.2023  01.01.2023  geändert  SBE 2023 24  Art. 50 Abs. 4  02.05.2004  01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84  Art. 53 Abs. 2  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 55 Abs. 1  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 55 Abs. 1, 3.  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 55 Abs. 1, 4.  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 18  Art. 55 Abs. 2  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 55 Abs. 2, 2.  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 59 Abs. 3  05.05.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 18  Art. 60 Abs. 1, 3.  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 317  Art. 60 Abs. 1, 3.  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337  Art. 60 Abs. 1, 9.  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  Art. 60 Abs. 1, 10.  05.05.2013  01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17  Art. 60 Abs. 2  05.05.2013  01.01.2013  aufgehoben  SBE 2013 17  Art. 61 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 517  Art. 61 Abs. 1  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  Art. 63a  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22  Art. 63b  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22  Art. 63c  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22  Art. 64 Abs. 1  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 24  Art. 64 Abs. 1, 1.  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 24  Art. 64 Abs. 1, 3.  07.05.2006  01.01.2007  geändert  SBE X/1 7  Art. 64 Abs. 1, 5.  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1, 6. 03.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1, 6. 07.05.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1, 7. 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2 07.05.2023
                            01.01.2024  geändert  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2, 1. 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2, 2. 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2, 3. 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2, 4. 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 3 07.05.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 02.05.2004
                            01.07.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 4 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 4, 1. 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 4, 2. 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66b 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1a 02.05.2004
                            01.07.2004  eingefügt  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1a 03.05.2009
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68a 07.05.2017
                            01.01.2018  eingefügt  SBE 2017 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 02.05.2004
                            01.01.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 04.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 05.05.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1 03.05.2009
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1a 03.05.2009
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1a 03.05.2015
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1b 03.05.2009
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1b 03.05.2015
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1 03.05.2015
                            01.01.2015  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 2, 2. 03.05.2015
                            01.01.2015  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3 03.05.2015
                            01.01.2015  geändert  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 4 03.05.2015
                            01.01.2015  eingefügt  SBE 2015 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1 01.05.2011
                            01.01.2011  geändert  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1 03.05.2009
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 3 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1 02.05.2004
                            01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 81a  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 81a  05.05.2013  01.01.2013  Sachüberschrift geänd.  SBE 2013 17  Art. 81a  05.05.2013  01.01.2014  aufgehoben  SBE 2013 17  Art. 83 Abs. 4  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 84 Abs. 3  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 24  Art. 86  05.09.2021  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  Art. 86 Abs. 1  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 276  Art. 86 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 86 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 87 Abs. 2  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  Art. 87 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 87 Abs. 2, 1.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 87 Abs. 2, 2.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 87 Abs. 2, 3.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 88  05.09.2021  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  Art. 88 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 88 Abs. 2  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 88 Abs. 4  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 88 Abs. 5  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 88 Abs. 6  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 89  05.09.2021  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38  Art. 90  05.09.2021  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38  Art. 91 Abs. 1, 3.  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  Art. 91 Abs. 1, 4.  05.05.2013  01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17  Art. 91 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 91 Abs. 3a  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 91 Abs. 4  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 92  05.09.2021  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 1, 1.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 1, 2.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 4  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 92 Abs. 5  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 92a  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Titel 1.4.2.  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 93  05.09.2021  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  Art. 93 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 93 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 93a  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2022  geändert  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 3 05.09.2021
                            01.01.2022  geändert  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 3, 1. 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 3, 2. 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 4 05.09.2021
                            01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 1 05.05.2013
                            01.01.2013  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2022  geändert  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 2 05.05.2013
                            01.01.2013  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 2a 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 05.09.2021
                            01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99a 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99b 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99c 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 04.05.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, 1. 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, 2. 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, 3. 05.05.2013
                            01.01.2013  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, 3. 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, 4. 05.05.2013
                            01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, 4. 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 3 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 4 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 01.05.2011
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XII/2 99  Titel 1.4.3.  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 2, 2. 05.05.2013
                            01.01.2013  aufgehoben  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 2, 3. 01.05.2011
                            01.01.2011  geändert  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 2, 4. 01.05.2011
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 5 05.05.2002
                            01.01.2002  geändert  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 2 05.05.2013
                            01.01.2013  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 3 05.05.2013
                            01.01.2013  geändert  SBE 2013 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2 05.05.2002
                            01.01.2002  geändert  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 3 05.05.2002
                            01.01.2002  eingefügt  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 2 01.05.2011
                            01.01.2011  geändert  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 2 05.05.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 135 Abs. 1  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 49  Art. 136 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 49  Art. 136 Abs. 2a  07.05.2017  01.01.2018  eingefügt  SBE 2017 14  Art. 136 Abs. 3  06.05.2007  01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 276  Art. 136 Abs. 3  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337  Art. 136 Abs. 4  05.09.2021  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 47  Art. 138 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 143  05.09.2021  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38  Art. 148 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 148 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 148a  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 149 Abs. 2  03.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 16  Art. 149 Abs. 2, 1.  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 149 Abs. 2, 2.  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 149 Abs. 3  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 150a  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 151 Abs. 3, 3.  05.05.2013  01.01.2013  geändert  SBE 2013 17  Art. 151 Abs. 3, 4  05.05.2013  01.01.2013  eingefügt  SBE 2013 17  Art. 152a  01.05.2011  01.01.2011  eingefügt  SBE XII/2 99  Art. 152a Abs. 2, 1.  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 152a Abs. 2, 3.  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 152a Abs. 2, 4.  04.05.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 156 Abs. 3  02.05.2004  01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84  Art. 158a  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 159  05.09.2021  01.01.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2021 38  Art. 159 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 159 Abs. 1, 1.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 159 Abs. 1, 2.  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 159 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 159 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Art. 160 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Titel 1.8.4a.  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 165a Abs. 1  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 165a Abs. 1  05.09.2021  01.02.2022  geändert  SBE 2021 29  Art. 165a Abs. 2  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 165a Abs. 3  04.05.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37  Titel 1.8.5.  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 166 Abs. 1  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 166 Abs. 1  05.09.2021  01.02.2022  geändert  SBE 2021 29  Art. 167 Abs. 1  04.05.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 168  04.05.2008  01.01.2009  aufgehoben  SBE X/7 517  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 1a 04.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176a 03.05.2009
                            01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 3 06.05.2012
                            01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 2 06.05.2012
                            01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 3 06.05.2012
                            01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 3 01.05.2011
                            01.01.2012  geändert  SBE XII/2 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Abs. 2 02.05.2004
                            01.01.2005  geändert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Abs. 3 05.05.2002
                            01.01.2002  geändert  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Abs. 2 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Abs. 2 04.05.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Abs. 3 04.05.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3 04.05.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3, 1. 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3, 2. 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 04.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Abs. 1 05.09.2021
                            01.02.2022  geändert  SBE 2021 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Abs. 2 04.05.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 02.05.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Abs. 1 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Abs. 1, 2. 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Abs. 2 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 02.05.2004
                            01.07.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 02.05.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Abs. 2 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 18  Titel 2.2a.  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206a 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206a Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206b 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206c 05.05.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Abs. 3 03.05.2009
                            01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 211 Abs. 4  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 213 Abs. 4  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 214 Abs. 1  03.05.2009  01.01.2010  geändert  SBE XI/2 165  Art. 214 Abs. 4  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 215  07.05.2006  01.01.2007  aufgehoben  SBE X/1 7  Art. 216 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 38  Art. 217a  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 218 Abs. 1, 1.  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 218 Abs. 1, 2.  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 218 Abs. 1, 2., a.  07.05.2017  01.01.2018  eingefügt  SBE 2017 14  Art. 218 Abs. 1, 2., b.  07.05.2017  01.01.2018  eingefügt  SBE 2017 14  Art. 218 Abs. 2  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 220 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 479  Art. 220 Abs. 1a  04.05.2008  01.01.2009  eingefügt  SBE X/7 479  Art. 221 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 49  Art. 225 Abs. 1  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/6 405  Art. 226 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 38  Titel 3.2.2.  05.09.2021  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38  Art. 228  05.09.2021  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38  Art. 229  05.09.2021  01.01.2022  aufgehoben  SBE 2021 38  Art. 234  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 405  Art. 236 Abs. 1  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 260  Art. 236 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 236 Abs. 3  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 237 Abs. 1  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 260  Art. 237 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 237 Abs. 3  03.05.2009  01.01.2011  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 238 Abs. 3  04.05.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 37  Art. 239 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Art. 239 Abs. 2  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 14  Titel 4.  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 337  Art. 240  02.05.2010  01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337  Art. 240 Abs. 1  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 317  Art. 240 Abs. 1  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 334  Art. 240 Abs. 1  21.11.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/6 402  Art. 240 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 479  Art. 241  06.05.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 317  Art. 241  02.05.2010  01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337  Art. 241 Abs. 1  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 334  Art. 241 Abs. 1  21.11.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/6 402  Art. 241 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 479  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1 21.11.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/6 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1 21.11.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/6 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1 21.11.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/6 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 2 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 2 21.11.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/6 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 2, 1. 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 2, 1. 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 2, 4. 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 4 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 4 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 4 21.11.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/6 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 01.05.2005
                            01.01.2005  totalrevidiert  SBE X/1 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 21.11.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/6 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 04.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 04.05.2003
                            01.07.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 446
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 1 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 2 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 317
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 02.05.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 337
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 1 05.05.2002
                            01.01.2002  geändert  SBE VIII/4 212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 251 Abs. 2  05.05.2002  01.01.2002  eingefügt  SBE VIII/4 212  Art. 252 Abs. 1  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 49  Art. 259a  03.05.2009  01.01.2010  eingefügt  SBE XI/2 165  Art. 260  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 337  Art. 260a  03.05.2015  01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 16  Art. 260b  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 22  121