Pflege- und Betreuungsverordnung
                            VIII A/1/6  Pflege- und Betreuungsverordnung  (PBV)  Vom 29. November 2022 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat,  gestützt auf das Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG)  1  )    und die Artikel  23,  24, 24a und 25 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kran  -  kenversicherung (EG KVG)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Pflege- und Betreuungsgesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Pflegefinanzierung gemäss den Artikeln 22–24a EG KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten und  dem PBG unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt zudem für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Pflegefachpersonen mit einer Bewilligung zur Berufsausübung in  eigener fachlicher Verantwortung und Zulassung zur Tätigkeit zu  -  lasten   der   obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   in   Bezug  auf die Restfinanzierung (Art. 31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bezugspersonen   von   pflege-   und  betreuungsbedürftigen   Perso  -  nen (Art. 35–37).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen zur Versorgung (Ziff.  3) gelten mit Ausnahme des Arti  -  kels  31 nur für Einrichtungen mit einer Leistungsvereinbarung gemäss Arti  -  kel  11 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständiges Departement
                            1  Zuständiges Departement ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres  (Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für die Erteilung der Betriebsbewilligungen und die Aufsicht über die  bewilligungspflichtigen Einrichtungen zuständig. Im Übrigen übt es die Auf  -  gaben   nach   dieser   Verordnung   und   die   unmittelbare   Aufsicht   über   den  Vollzug aus.  1)  GS  VIII  A/1/5  2)  GS  VIII  D/21/1  SBE 2022 55  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachstelle Pflege und Betreuung
                            1  Die Fachstelle Pflege  und Betreuung (Fachstelle)  vollzieht das PBG und  diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission Pflege und Betreuung
                            1  Die Kommission «Pflege und Betreuung» (Kommission) berät den Regie  -  rungsrat bei der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege- und Betreu  -  ungsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leitung   der   Kommission   obliegt   der   Departementsvorsteherin   oder  dem Departementsvorsteher des Departements. Im Übrigen setzt sie sich  aus Vertretern folgender Organisationen bzw. deren Verbände zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Departements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  des Departements Finanzen und Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der ambulanten Leistungserbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der stationären Leistungserbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Ärzteschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  des Kantonsspitals Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  der Informations- und Beratungsstelle gemäss Artikel 34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisatio  -  nen über die konkrete Zusammensetzung. Es kann bei Bedarf weitere Fach  -  personen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erstellt   und   überprüft   die   Versorgungsplanung   gemäss   Arti  -  kel  9  PBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  überprüft das notwendige Angebot, dessen Erreichbarkeit und die  Qualität der Leistungserbringung gemäss Artikel  10 PBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  überprüft  die Versorgungssituation  in der  Pflege  und Betreuung  und schlägt Massnahmen zu deren Verbesserung vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nimmt   die   Berichterstattung   zur   Zusammenarbeit   gemäss   Arti  -  kel  25  Absatz  4 ab.  2. Bewilligung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erteilung der Bewilligung und Zulassung
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sofern die Bewilligungsvoraussetzun  -  gen gemäss Artikel  6  PBG und die in Artikel 7–14 geregelten Voraussetzun  -  gen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegever  -  sicherung wird erteilt, sofern die Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem  eidgenössischen Krankenversicherungsrecht und die in Artikel 7–14 geregel  -  ten Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt die Aufnahme auf die  Pflegeheimliste bei Pflegeheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement  kann  in  begründeten  Fällen,  insbesondere  bei kleinen  oder spezialisierten Einrichtungen, Ausnahmen oder Erleichterungen zu den  Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterla  -  gen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine In  -  spektion   durchzuführen   oder   externe   Fachexpertinnen   und   Fachexperten  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuchsunterlagen
                            1  Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung und einer Zulassung  zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung muss  enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenen  -  falls Statuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben über die Art und Umfang der angebotenen Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Pflege- und Betreuungskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung  der Einrichtung verantwortlichen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Personalien, Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher  Verantwortung und Strafregisterauszug der für die Pflege verant  -  wortlichen Fachperson sowie deren Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifika  -  tionen des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Nachweis der Qualitätssicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Hygienekonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Angaben zur ärztlichen Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Angaben zur pharmazeutischen Versorgung (bei ambulanten Ein  -  richtungen nur sofern eine Hausapotheke geführt wird);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Nachweis des Anschlusses an eine zertifizierte Gemeinschaft oder  Stammgemeinschaft nach Artikel  11  Buchstabe  a des Bundesge  -  setzes über das elektronische Patientendossier (EPDG)  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Notfallkonzept (bei stationären und intermediären Einrichtungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Nachweis der Vorbereitungen für besondere und ausserordentli  -  che Lagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Bestätigung über den Anschluss an eine Ombudsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Nachweis der Haftpflichtversicherung.  1)  SR  816.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Pflegepersonal
                            1  Die Einrichtungen gewährleisten eine angemessene Pflege und Betreuung,  indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bedürfnisse und Gewohnheiten der gepflegten und betreuten  Personen berücksichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die gepflegten und betreuten Personen in der Pflege und Betreu  -  ung   ressourcenorientiert   unterstützen   und   Zuwendung   erfahren  lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Recht auf Gemeinsamkeit und Teilhabe gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die wahrgenommene Qualität sowohl aus Sicht der gepflegten und  betreuten   Personen   als   auch   der   Bezugspersonen   anerkennen;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  mit den Bezugspersonen strukturierte Gespräche führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflegepersonal sind in Be  -  zug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leis  -  tungsangebot der Einrichtung abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt entsprechende Mindestvoraussetzungen (Richt  -  stellenplan). In begründeten  Fällen kann es Abweichungen davon bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Infrastruktur
                            1  Bei  stationären  und intermediären  Einrichtungen  sind die  für  Benutzung  durch die Leistungsbezügerinnen und die Leistungsbezüger vorgesehenen  Bereiche (inkl. dem Zugang zum Gebäude und zum Aussenbereich) alters-  und behindertengerecht ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschützte  bzw. geschlossene  Abteilungen oder Einrichtungen verfügen  über einen für die betroffenen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger  frei zugänglichen geschützten Aussenbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtungen orientieren sich bei Um- und Neubauten an den Vorga  -  ben der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ärztliche Betreuung
                            1  Jede Einrichtung bezeichnet eine beratende Ärztin bzw. einen beratenden  Arzt. Die Ärztin bzw. der Arzt verfügt über eine Bewilligung zur Berufsaus  -  übung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der beratenden Ärztin bzw. dem beratenden Arzt ist durch schriftliche  Vereinbarung sicherzustellen, dass sie  bzw. er bei medizinischen Fragen,  welche die ganze Einrichtung betreffen, zur Verfügung steht und dass sie  bzw. er das Personal bei spezifischen medizinischen Fragen berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger können ihre Ärztin bzw.  ihren Arzt frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pharmazeutische Versorgung
                            1  Die   pharmazeutische   Versorgung   entspricht   dem   Leistungsangebot   der  Einrichtung und den Bestimmungen des Heilmittelrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Qualitätssicherung
                            1  Die Einrichtungen halten sich an die Regeln zur Qualitätsentwicklung ge  -  mäss Artikel  58a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)  1  )  .  Sie  erfüllen  die Qualitätsanforderungen  gemäss Artikel 58d  bzw. 58g  der  Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtungen führen zum Schutz der Patientendaten ein Informations  -  sicherheits-Managementsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellen sicher, dass mit Reklamationen und Verbesserungsvorschlägen  von Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern sowie deren Bezugsper  -  sonen sachgerecht umgegangen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann Vorgaben für Qualitätskontrollen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Elektronisches Patientendossier
                            1  Die   Einrichtungen   sind  einer   zertifizierten  Gemeinschaft   oder   Stammge  -  meinschaft nach Artikel  11  Buchstabe  a EPDG angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbereitungen für besondere und ausserordentliche Lagen
                            1  Die  Einrichtungen treffen betriebliche  Vorbereitungen für besondere und  ausserordentliche Lagen, insbesondere im Hinblick auf eine Pandemie und  Energie-Mangellagen. Sie berücksichtigen dabei die übergeordneten Vorga  -  ben von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, die für eine Dauer von drei Monaten im Regelbetrieb  benötigten Bestände an Schutzmaterialien zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Meldepflicht
                            1  Änderungen   von   bewilligungs-   oder   zulassungsrelevanten   Tatbeständen  sind der Fachstelle unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage  der erforderlichen Unterlagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als bewilligungs- oder zulassungsrelevante Tatbestände gelten insbeson  -  dere die in Artikel  7 genannten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neube  -  urteilung der Bewilligung oder Zulassung vor oder passt diese, soweit erfor  -  derlich, an.  1)  SR  832.10  2)  SR  832.102  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufsicht
                            1  Die Fachstelle besucht mindestens alle vier Jahre die bewilligten Einrich  -  tungen. Sie prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten und das  Wohlergehen der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger gewährleis  -  tet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachstelle ist jederzeit Einsicht in die für die Wahrnehmung der Auf  -  sicht erforderlichen Akten zu geben.  3. Versorgung  3.1. Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspfle
                            -  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Angebot an Pflegeleistungen umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Pflegeleistungen gemäss Artikel  7  Absatz  2  der Krankenpflege-  Leistungsverordnung (KLV)  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Leistungen   der   Akut-   und   Übergangspflege   gemäss   Arti  -  kel  7  Absätze  2  und  3  KLV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegeheime, welche gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 KVG, Artikel 9  PBG und Artikel 25 EG KVG zur Abrechnung von Pflegeleistungen zulasten  der   obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   zugelassen   sind,   sind   im  Anhang (Pflegeheimliste) aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Betreuungsleistungen
                            1  Das Angebot an Betreuungsleistungen umfasst Leistungen in den folgen  -  den Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Selbstsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  soziale Teilhabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Alltagsgestaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beratung und (Alltags-)Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtstätten umfasst die Alltagsge  -  staltung gemäss Absatz  1 Buchstabe  c  insbesondere folgende Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation  kultureller und  gesellschaftlicher  Anlässe,  die  allen  Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern offenstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung von sozialen Kontakten und Aktivierung.  1)  SR  832.112.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Hauswirtschaftliche Leistungen zu Hause und im betreuten
                            Wohnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Angebot an hauswirtschaftlichen Leistungen zu Hause und im betreu  -  ten Wohnen umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterstützung beim Einkaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zubereitung von Mahlzeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Reinigung der Wohnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Besorgung der Wäsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Mahlzeitendienst
                            1  Der Mahlzeitendienst umfasst die Lieferung mindestens einer warmen oder  erwärmbaren Mahlzeit pro Tag nach Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unterkunft und Verpflegung in Pflegeheimen und in Tages- und
                            Nachtstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Angebot  an Unterkunft   und Verpflegung  bei  stationärem  Aufenthalt  umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Bereich Unterkunft:  1.  Benutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers samt Pfle  -  gebett, Ablage- und Staumöglichkeiten sowie sanitären  Einrichtungen;  2.  tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung  der Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszel  -  lenreinigung;  3.  Besorgung  der  Bett-   und Frotteewäsche  und  der   per  -  sönlichen Wäsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Bereich Verpflegung:  1.  täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindes  -  tens eine warm;  2.  genügend warme und kalte Getränke während und zwi  -  schen den Mahlzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt für Tages- und Nachtstätten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anspruchsberechtigung
                            1  Leistungen gemäss den Artikeln  17–21 können beanspruchen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekon  -  valeszente oder sterbende Personen jeden Alters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines  Kindes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personen,   die   sich   in   einer   vorübergehenden   physischen   oder  psychischen Notlage befinden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leistungen   erfolgen   nach   Massgabe   einer   vom   Leistungserbringer  schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht, soweit  die  Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger selbst oder ihr soziales  Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfügbarkeit
                            1  Die Leistungserbringer stellen sicher, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  neue Einsätze bzw. Eintritte innerhalb von 24  Stunden nach der  Anmeldung im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und Kapazitäten  ausgeführt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) von 8.00  bis 12.00  Uhr  und von 14.00  bis 17.00  Uhr telefonisch erreichbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Notfälle ein Bereitschaftsdienst im Bereich der Pflege von Leis  -  tungsbezügerinnen   und   Leistungsbezügern   an   allen   Tagen   der  Woche rund um die Uhr besteht. Die Leistungserbringer können  den Bereitschaftsdienst gemeinsam anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ambulante Leistungserbringer bieten ihr Angebot an allen Tagen der Wo  -  che zwischen 7.00 und 22.00 Uhr an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tages- und Nachtstätten bieten ihr Angebot von Montag bis Freitag min  -  destens  von 08.00 bis 18.00 Uhr beziehungsweise von 18.00 bis 8.00 Uhr an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pflegeheime bieten ihr Angebot an allen Tagen der Woche rund um die Uhr  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Umgang mit Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern
                            1  Die Leistungserbringer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beachten   die   Rechtsstellung   der   Patienten   (Art.   40–52  Gesund  -  heitsgesetz  1  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  schützen die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Leistungsbe  -  zügerinnen und Leistungsbezüger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  tragen   dem   Recht   auf   Selbstbestimmung,   dem   Gleichbehand  -  lungsgebot sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der  Leistungsbezügerinnen   und   Leistungsbezüger   gebührend   Rech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungserbringer  mit ihr das  Thema  der Patientenverfügung. Auf Wunsch der eintretenden  Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil. Das Ergebnis der  Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Leistungserbringer   informieren   die   Leistungsbezügerinnen   und  Leis  -  tungsbezüger über wichtige Änderungen der Versorgung und deren Finan  -  zierung.  1)  GS  VIII  A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammenarbeit
                            1  Die   Leistungserbringer   bzw.  deren   Verbände   regeln  Grundsätze  zur  Zu  -  sammenarbeit mit vor- und nachgelagerten Leistungserbringern im Gesund  -  heitswesen sowie weiteren relevanten Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regelungen beinhalten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Schnittstellen   und   Prozesse   zwischen   den   Leistungserbrin  -  gern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anwendung von digitalen Hilfsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vernetzung der Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Leistungserbringer bzw. deren Verbände nicht auf eine  Vereinbarung einigen, legt das Departement die Regeln der Zusammenarbeit  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungserbringer   bzw.   deren   Verbände   erstatten   der   Kommission  jährlich Bericht über die Zusammenarbeit und über die Umsetzung der Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Befreiung von der Versorgungspflicht
                            1  Ein Leistungserbringer kann von der Fachstelle von der Versorgungspflicht  befreit werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei aufwendigen  Therapien,   welche den  Einsatz von  ständig  zu  überwachenden medizinischen Geräten erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Pflege und Betreuung aus fachlichen, menschlichen oder  wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verantwortbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trifft in diesen Fällen geeignete Massnahmen oder hilft bei der Suche  nach einem geeigneten Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen kann der Leistungserbringer seine Leistungen unmit  -  telbar einstellen. Er informiert umgehend die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung
                            1  Kann ein Leistungserbringer die in der Leistungsvereinbarung geregelten  Leistungen nicht mehr wie vereinbart erbringen, informiert er umgehend das  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement trifft zusammen mit dem Leistungserbringer geeignete  Massnahmen, damit die Leistungsvereinbarung möglichst rasch wieder ein  -  gehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung durch eigenes Ver  -  halten des Leistungserbringers verursacht und nicht auf äussere Umstände  zurückgeführt   werden   kann,   bleiben   Sanktionen   gemäss   Artikel  11  Ab  -  satz  2  Buchstabe  d PBG vorbehalten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6  3.2. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bedarfsabklärung
                            1  Das   Departement   kann   die   Anwendung   von   bestimmten   Bedarfsabklä  -  rungsinstrumenten vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hört die betroffenen Leistungserbringer vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Tarifgestaltung
                            1  Die   in   der   Leistungsvereinbarung   zu   regelnden   Tarife   gemäss   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Absatz  2  Buchstabe  b und Artikel  11  Absatz  5 PBG dürfen höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten  decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 Buchstabe  a ist erfüllt, wenn eine Kosten- und Leistungsrechnung  gemäss Artikel  38 vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  1 Buchstabe b ist erfüllt, wenn der Tarif für die jeweilige Leistung  nicht mehr als fünf Prozent über dem nach Leistungseinheiten gewichteten  Mittelwert der Kosten aller Leistungserbringer mit Versorgungspflicht liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Massgebende Kosten
                            1  Für die Tarifherleitung des laufenden Jahres sind in der Regel die Kosten  des vorletzten Jahres massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seit dem vorletzten Jahr eingetretene, wesentliche, erforderliche sowie be  -  stimmbare Veränderungen der Lohn- und Sachkosten sind zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann Richtwerte für die zu berücksichtigenden Kosten  -  entwicklungen festlegen, insbesondere im Bereich der Lohnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Restfinanzierung
                            1  Die Restfinanzierungsbeiträge gemäss Artikel  23 EG KVG leiten sich aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  und  30 her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind wie folgt abzustufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der ambulanten Krankenpflege nach der Art der Leistung ge  -  mäss Artikel 7 Absatz 2 KLV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei der  Krankenpflege im Pflegeheim linear nach den Pflegebe  -  darfsstufen gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Leistungserbringern ohne Versorgungspflicht entsprechen die Restfi  -  nanzierungsbeiträge 80 Prozent der Kosten des gemäss Artikel 29 Absatz 3  gewichteten Mittelwerts der Leistungserbringer mit Versorgungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Departement   legt   für   spezialisierte   Pflegeleistungen   Zuschläge   ge  -  mäss Artikel  23  Absatz  1a  EG  KVG fest. Es definiert die Voraussetzungen für  die Zuschläge und deren Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Mitfinanzierung ambulanter Leistungen
                            1  Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten von Leistungserbringern mit  einer Leistungsvereinbarung gemäss Artikel  11 PBG für ambulant erbrachte  Betreuungsleistungen (Art.  18) und hauswirtschaftliche Leistungen (Art.  19)  bis zu einem Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche, sofern die Vor  -  aussetzungen gemäss den Artikeln 22–25 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rechnungen
                            1  Die Leistungserbringer stellen den Leistungsbezügerinnen bzw. den Leis  -  tungsbezügern und dem Kanton eine detaillierte  und  verständliche Rech  -  nung zu. Diese hat alle Angaben zu enthalten, die benötigt werden, um die  Berechnung der Vergütung der Leistung überprüfen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weisen auf ihren Rechnungen die Leistungen gemäss Artikel  10 Ab  -  satz  2 PBG getrennt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gliedern die Kosten der Pflegeleistungen wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beitrag des Krankenversicherers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beitrag der Leistungsbezügerin bzw. des Leistungsbezügers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beitrag des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie schlüsseln die Kosten der Pflegeleistungen bei der ambulanten Kran  -  kenpflege zusätzlich nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2  KLV auf, bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach dem Pflegebedarf ge  -  mäss Artikel 7a Absatz 3 KLV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leistungserbringer stellen den Leistungsbezügerinnen und Leistungs  -  bezügern die von den Versicherern nicht gedeckten Pflegekosten in Rech  -  nung, maximal aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten  Pflegebeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie gliedern die Kosten der ambulant erbrachten Leistungen gemäss Arti  -  kel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d PBG wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beitrag der Leistungsbezügerin bzw. des Leistungsbezügers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beitrag des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Fachstelle definiert die Anforderungen an die Rechnungsstellung ge  -  genüber dem Kanton für die Restfinanzierung (Art. 31) und die Mitfinanzie  -  rung ambulanter Leistungen (Art. 32).  3.3. Information und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Informations- und Beratungsstelle
                            1  Das   Departement   Finanzen   und   Gesundheit   betreibt   unter   dem   Namen  «Koordination   Gesundheit   (KOGE)»  die   Informations-   und   Beratungsstelle  gemäss Artikel  14 PBG.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Informations-  und   Beratungsstelle   kann   im   Rahmen   des   bewilligten  Budgets   Massnahmen,   die   ein   aktives   und   selbstbestimmtes   Leben   von  pflege-  oder betreuungsbedürftigen  Personen  zu   Hause  ermöglichen,  mit  finanziellen Beiträgen bis 3000  Franken pro Fall und Jahr unterstützen, so  -  fern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im  Kanton Glarus hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Person glaubhaft macht, dass sie die Massnahme nicht selber  finanzieren kann und auch Beiträge Dritter nicht bzw. nur mit ei  -  nem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Massnahme mit einem Beratungsgespräch verbunden ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Massnahme geeignet ist, pflegende- oder betreuende Bezugs  -  personen zu entlasten oder einen Heimeintritt zu verzögern oder  ganz zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Beiträge an Massnahmen gemäss Absatz  2 von mehr als 3000  Fran  -  ken entscheidet das Departement Finanzen und Gesundheit.  4. Förderung der Selbsthilfe und Unterstützung von  Bezugspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beiträge an Kurse in der Grundpflege und Betreuung für Be
                            -  zugspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten an anerkannte Kurse in der  Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im  Kanton Glarus hat und nicht in einem Pflegeheim wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   pflege-   oder   betreuungsbedürftige   Person   die   Pflege   oder  Betreuung durch die Bezugsperson schriftlich bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anerkannte Kurse in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Lehrgang Pflegehelfende SRK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lehrgang Palliative Care SRK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Lehrgang Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz SRK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Lehrgang Betreuung SRK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Pflegen zu Hause SRK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Grundkurs Demenz für Angehörige SRK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  weitere durch das Departement anerkannte Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonsbeitrag wird an die gesuchstellende Person ausbezahlt, sofern  diese die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nachweist und eine Anmelde  -  bestätigung eines anerkannten Kurses vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Abschluss des Kurses ist der Fachstelle eine Bestätigung über die  erfolgreiche Absolvierung einzureichen. Der Kantonsbeitrag ist vollumfäng  -  lich zu erstatten, falls der Kurs nicht oder nicht vollständig absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beiträge für pflegende und betreuende Bezugspersonen
                            1  Der Kanton richtet an pflegende und betreuende Bezugspersonen einen  Beitrag von 500 Franken monatlich als Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im  Kanton Glarus hat und nicht in einem Pflegeheim wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die für die Pflege und Betreuung aufgewendete Zeit der Bezugs  -  person   durchschnittlich   mindestens   eine   Stunde   pro   Tag   über  einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten beträgt und auf einer  ärztlichen Anordnung beruht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bezugsperson den Kurs Pflegen zu Hause SRK absolviert hat  oder eine hohe pflegerische Praxiskompetenz nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beitragsgewährung
                            1  Beiträge gemäss Artikel  35 und 36 sind durch die Bezugspersonen bei der  Fachstelle mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle befindet über die Beitragsgewährung mit anfechtbarer Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge gemäss Artikel  36 werden frühestens ab dem Monat des An  -  tragseingangs für längstens zwölf Monate gewährt. Für eine Fortführung ist  ein erneuter Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezugspersonen sind verpflichtet, sämtliche Änderungen der Beitrags  -  voraussetzungen der Fachstelle zu melden. Allfällige zu  Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.  5. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und Pflegefach  -  personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ist  das Handbuch zum Rechnungswesen für Spitex-Organisationen (Finanzma  -  nual, Version 2020) von Spitex Schweiz für die Kosten- und Leistungsrech  -  nung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Pflegeheime sowie Tages- und Nachtstätten sind verbindlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Artikel 9, 10  Absätze 3-5,  10a  und 11  der  Verordnung  über  die  Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Ge  -  burtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)  1  )  ;  1)  SR  832.104  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und  Pflegeheime (Version 2019) von Curaviva Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime (Versi  -  on 2019) von Curaviva Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringer weisen spezialisierte Pflegeleistungen separat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Gewährleistung einer  einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   spezialisierte   Leistungserbringer   andere   Vorgaben   für   die  Kosten- und Leistungsrechnung anerkennen oder eigene Vorga  -  ben erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Datenerhebung
                            1  Die   Leistungserbringer   mit   Leistungsvereinbarung   sind   verpflichtet,   der  Fachstelle jährlich bis Ende April des Folgejahres folgende Unterlagen ein  -  zureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, An  -  hang und Revisionsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Artikel  38.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Datenbearbeitung
                            1  Die Software der Fachstelle  darf zum Zweck der Überprüfung der Rech  -  nungen gemäss Artikel 31–33 und der Beiträge gemäss Artikel 35–37 mittels  automatischem   Abgleichverfahren   mit   der   kantonalen   Datenplattform   der  Einwohnerregister verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   automatisierte   Zugriff   und   Abgleich   betrifft   die   Personendaten   der  Merkmalsgruppen 1–4 und 6 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb  einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Re  -  gisterharmonisierungsgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Haftung
                            1  Die Geltendmachung von Haftungsbegehren im Sinne von Artikel  11  Ab  -  satz  1 des Staatshaftungsgesetzes  3  )   gegen  öffentlich beauftragte Organisa  -  tionen des Privatrechts erfolgt bei dessen leitendem Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das leitende Organ entscheidet  binnen sechs Monaten durch Verfügung  über die Begehren  der geschädigten Person. Diese Frist kann im Einver  -  ständnis mit der geschädigten Person verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   geschädigte   Person   kann   innert   30   Tagen   beim   Departement   Be  -  schwerde   führen,   namentlich   wenn   das   leitende   Organ   seinen   Anspruch  ganz oder teilweise bestritten oder nicht innert Frist entschieden hat.  2)  GS  I  C/21/3  3)  GS  II  F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gebühren
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die erstmalige Betriebsbewilligung:  1000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Erneuerung der Betriebsbewilligung:  300 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für ausserordentliche Kontrollen, Prüfungen und In  -  spektionen (pro Stunde):  150 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für   das   Vornehmen   von   Mutationen   (je   nach   Auf  -  wand):  100–300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Erhebung von Mutationsgebühren (Abs. 1 Bst. d) kann verzichtet  werden, wenn es sich um einen geringfügigen Aufwand handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Aufwände können zusätzlich verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Übergangsbestimmungen
                            1  Die   Anforderungen   für   eine   effiziente   Leistungserbringung   gemäss   Arti  -  kel  29  Absatz  3 sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord  -  nung zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis dahin orientieren sich die Tarife lediglich an den transparent ausgewie  -  senen Kosten der Leistung (Art.  29  Abs.  2).  A1. Anhang: Pflegeheimliste (Art. 17 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Pflegeheimliste
                            1  Die  folgenden Pflegeheime sind gemäss Artikel  17  Absatz  2 zur Abrech  -  nung von Pflegeleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi  -  cherung zugelassen:  Gemeinde  Organisation  Standort  Bewilligte Betten  Glarus Nord  Alters- und Pflegeheime Glarus Nord  Niederurnen  68  Glarus Nord  Alters- und Pflegeheime Glarus Nord  Näfels  108  Glarus Nord  Alters- und Pflegeheime Glarus Nord  Mollis  47  Glarus  cura unita glarus  Netstal  41  Glarus  cura unita glarus  Glarus  85  Glarus  cura unita glarus  Ennenda  62  Glarus  Salem Bethesda Alterszentren AG  Ennenda  74  Glarus  Fridlihuus  Glarus  16  Glarus Süd  Alters- und Pflegeheime Glarus Süd  Schwanden  149  Glarus Süd  Alters- und Pflegeheime Glarus Süd  Linthal  49  Glarus Süd  Alters- und Pflegeheime Glarus Süd  Elm  35  Glarus Süd  Glarnersteg  Schwanden  28  Total  762  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.11.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE 2023 39  21.11.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2023 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/6  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 31 Abs. 3  21.11.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 39  Art. 31 Abs. 4  21.11.2023  01.01.2024  aufgehoben  SBE 2023 39  17