Landratsverordnung
                            II A/2/3  Landratsverordnung  *  (LRV)  Vom 13. April 1994 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel  86  Absatz  1 der Kantonsverfassung (KV)  1  )  beschliesst:  1.  Allgemeine   Bestimmungen  1.1.   Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einberufung zur konstituierenden Sitzung
                            1  Der Landrat versammelt sich im Monat Juni, vor den Sommerschulferien,  zu seiner konstituierenden Sitzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung erfolgt durch den Regierungsrat, der auch die Traktandenlis  -  te erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Konstituierende Sitzung
                            1  Der Landammann eröffnet die konstituierende Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ernennt, unter  Berücksichtigung der Fraktionen, vier Stimmenzähler;  diese bilden das provisorische Büro und amten, bis das ordentliche Büro  gewählt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als erstes beschliesst der Landrat aufgrund eines Berichtes des Regie  -  rungsrates über die Anerkennung der Wahlen (Validierung). Ein Ratsmitglied,  dessen Wahl angefochten ist, tritt bis zur Erledigung der Wahlbeschwerde in  den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat ist konstituiert, sobald die gültige Wahl von mindestens zwei  Dritteln aller Mitglieder feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sodann wird das ordentliche Büro nach Artikel  22 gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuteilung der Plätze
                            1  Die Plätze im Ratssaal werden den Ratsmitgliedern gemäss Absprache un  -  ter den Fraktionen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Landratspräsident.  1)  GS  I  A/1  ,  SBE V/7 367  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  1.2.   Vereidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eidesformel, Gelübde
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Konstituierung des Rates und nach jeder späteren Wahlgenehmi  -  gung legt jedes Mitglied, dessen Wahl gültig erklärt worden ist, den Eid oder  das Gelübde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Eidesleistung erheben sich alle Anwesenden von den Sitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident lässt die Eidesformel vorlesen, welche lautet: «Ich gelobe  und schwöre, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge  zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Menschen zu  achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissen  -  haft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.» Wer den Eid leis  -  tet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Dieses  schwöre ich.»  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer den Eid nicht leisten will, legt ein Gelübde ab. Die Gelübdeformel lau  -  tet:   «Ich   gelobe,   die  Verfassung   und   die   verfassungsmässigen   Gesetze  strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Men  -  schen zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und  gewissenhaft zu erfüllen.» Wer das Gelübde ablegt, spricht stehend die Wor  -  te: «Dieses gelobe ich.»  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer weder den Eid noch das Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen  des Landrates und seiner Kommissionen nicht teilnehmen.  1.3.   Funktionsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gleichstellung der Geschlechter
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf  beide Geschlechter.  1.4.   Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einberufung
                            1  Der Präsident beruft den Landrat von sich aus ein, ferner wenn das Büro,  mindestens 15 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fristen
                            1  Die Einberufung mit Traktandenliste und Beratungsunterlagen hat spätes  -  tens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringlichen Fällen kann die Einberufung und die Zustellung der Unterla  -  gen bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Öffentlichkeit ist  angemessen zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ort und Termine
                            1  Die Sitzungen finden im Rathaus in Glarus statt; ausnahmsweise kann das  Büro einen anderen Sitzungsort bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro legt nach Anhörung des Regierungsrates die Termine der Sitzun  -  gen fest und gibt sie den Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel finden die Sitzungen am Mittwochmorgen statt; wenn die Ge  -  schäfte es erfordern, wird eine Nachmittagssitzung anberaumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Präsenz
                            1  Zu Beginn der Sitzung stellt der Ratsweibel die Präsenz fest. Die Namen  der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Traktandenliste
                            1  Als erstes beschliesst der Landrat über die Traktandenliste. Er kann diese  abändern oder in dringenden Fällen ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Genehmigung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Trak  -  tandenliste gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschlussfähigkeit
                            1  Der   Landrat  ist beschlussfähig,   wenn   mindestens   31  Mitglieder   anwe  -  send  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Beschlussfähigkeit   fraglich,   prüft   sie   der   Präsident   durch   Na  -  mensaufruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat. Mitglieder,  welche zum Zeitpunkt der Verschiebung nicht anwesend sind, verlieren den  Anspruch auf das Sitzungsgeld und die Reiseentschädigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schluss der Sitzung
                            1  Der Präsident entscheidet, wann er die Verhandlung vertagt oder die Sit  -  zung aufhebt. Vorbehalten bleibt eine andere Beschlussfassung des Landra  -  tes.  1.5.   Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz und Ausschluss
                            1  Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten  erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen  es rechtfertigen,  kann der Präsident, jedes Ratsmitglied oder der Regierungsrat geheime Be  -  ratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öf  -  fentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss sind die Stimmen von zwei  Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhand  -  lungen Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zutritt
                            1  Während der Sitzungen des Landrates haben zum Ratssaal Zutritt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Ratsschreiber, der Protokollführer und die Weibel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personen, welche auf Beschluss des Büros geladen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  akkreditierte Medienschaffende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Publikum steht die Tribüne des Ratssaales zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Störung der Ordnung
                            1  Der Präsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Dis  -  ziplin. Wer die Verhandlungen stört, wird nach erfolgloser Mahnung wegge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fortgesetzter Störung und Kundgebungen wird die Tribüne geräumt  und wenn erforderlich die Sitzung unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            *   Aufzeichnung und Übertragung der Beratungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beratungen des Landrates werden in Bild und Ton aufgezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen werden in Echtzeit über das  Internet übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen bleiben in geeigneter Form im  Internet zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            *   Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Zulassung (Akkreditierung) der Medienvertreter in den Landrats  -  saal entscheidet der Präsident zusammen mit dem Ratsschreiber. Die Zulas  -  sung beinhaltet die Erlaubnis für Ton- und Bildaufnahmen, soweit sie den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Medienvertreter, der nicht zugelassen wird oder welchem Ton- und  Bildaufnahmen verweigert werden, kann beim Büro Beschwerde erheben.  Das Büro entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den akkreditierten Medienschaffenden werden im Ratssaal geeignete Plät  -  ze zugewiesen. Sie erhalten die Verhandlungsunterlagen, soweit deren Inhalt  die Bekanntgabe nicht ausschliesst. In Zweifelsfällen entscheidet das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ton- und Bildträgeraufnahmen durch Besucher sind nur mit vorgängiger  Zustimmung des Präsidenten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a *
                            Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Öffentlichkeit wird sach- und zeitgerecht über laufende Sachgeschäfte,  alle eingereichten Vorstösse und Vorhaben von allgemeinem Interesse infor  -  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro regelt die Einzelheiten.  2.  Organisation  2.1.   Die   Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 *
                            Organe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe des Landrates sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Büro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das erweiterte Büro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Fraktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Parlamentsdienst.  2.2.   Das   Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgabe
                            1  Der Präsident bereitet die Sitzungen des Landrates und des Büros vor,  leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser  verhindert ist. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, nimmt das in der  Wahl nächstfolgende Mitglied des Landratsbüros die Aufgaben des Vorsit  -  zenden wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuständigkeit
                            1  In die Zuständigkeit des Präsidenten fallen insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Einberufung zu den Sitzungen des Landrates, des Büros und  des erweiterten Büros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erstellung der Traktandenliste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vereidigung der Ratsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Leitung der Verhandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Aufsicht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und Wah  -  rung der Rechte des Landrates;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Handhabung von Disziplin und Ordnung im Ratssaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident vertritt den Landrat nach aussen und führt den Verkehr mit  dem Regierungsrat und der Verwaltungskommission der Gerichte. Er führt  die Unterschrift des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wahl und Amtsdauer
                            1  Der Landrat wählt in geheimer Wahl alljährlich aus seiner Mitte den Präsi  -  denten und Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Der  Präsident ist in der folgenden Amtsdauer weder als Präsident noch als Vize  -  präsident, der Vizepräsident nicht wieder als solcher wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Wahl im Laufe einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahl erfolgt in der letzten Sitzung vor den Sommerferien. Die Amts  -  dauer endet mit der Wahl des neuen Präsidenten und Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausübung des Vorsitzes
                            1  Wenn sich der Präsident an der Diskussion beteiligen will, übergibt er den  Vorsitz dem Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offenen Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorsitzende nicht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen kann er mitstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit nach Abstimmungen trifft er den Stichentscheid; bei  Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.  2.3.   Das   Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            *   Wahl und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident, der Vizepräsident und mindestens vier Fraktionsvertreter  bilden das Büro. Jede Fraktion stellt mindestens einen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte die Fraktionsvertreter. Die  erstmalige Wahl ins Büro erfolgt geheim. Im Übrigen werden die Fraktions  -  vertreter offen gewählt, es sei denn, der Landrat beschliesse geheime Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Stimmenzähler amtieren diejenigen  vier  Fraktionsvertreter,  die dem  Büro am längsten angehören. Ihre Reihenfolge bestimmt sich ebenfalls nach  der Amtsdauer. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet die Reihenfolge der  Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Stimmenzähler an der Mitwirkung verhindert, so nehmen die übrigen  Fraktionsvertreter diese Funktion wahr. Fehlen weitere Stimmenzähler, kann  der Präsident andere Ratsmitglieder zur Ermittlung des Ergebnisses von Ab  -  stimmungen und Wahlen beiziehen, wobei der Vertretung der Fraktionen  Rechnung zu tragen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Sitzungen
                            1  Das Büro versammelt sich auf Einladung und unter dem Vorsitz des Präsi  -  denten, so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abstimmungen und Wahlen im Büro stimmt der Präsident mit. Bei  Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 *
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Festsetzung der Geschäftsplanung und der Sitzungsdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Präsidenten und Mitglieder der besonderen Kommis  -  sionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Genehmigung der Landratsprotokolle sowie der Protokolle des  erweiterten Büros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Vorbereitung ratseigener Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Zuweisung von Ratsgeschäften an die Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Kontrolle von Geschäftsplanung und Stand der Kommissions  -  arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Dringlichkeitserklärung von Interpellationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Aufsicht über den Parlamentsdienst in Bezug auf den Ratsbe  -  trieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Beschwerden im Verkehr mit den Medien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Festsetzung von ausserordentlichen Entschädigungen sowie  die   Bewilligung   von   Ausgaben   landrätlicher   Kommissionen   bis  zum Betrag von 20'000 Franken im Einzelfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  weitere Geschäfte, die ihm der Landrat zuweist oder für die kein  anderes Ratsorgan zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Anträge zur Änderung der Landratsverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  *  die Überwachung der Jahresplanung des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  *  die Berichtigung von durch den Landrat verabschiedeten Erlass  -  texten bei offensichtlichen Versehen oder in einfachen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  *  die Bedienung der elektronischen Abstimmungsanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  *  die Prüfung und Weiterleitung eines Auskunftsbegehrens nach Ar  -  tikel 23 Absatz  3 des Kantonalbankgesetzes  1  )   an die Kantonalbank  oder ihre Revisionsstelle.  1a  Es kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann von Regierungsrat und Kommissionen das Ausarbeiten von Mitbe  -  richten, zusätzlichen Berichten und Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird in seiner Tätigkeit durch die Finanzkontrolle unterstützt.  *  1)  GS  IX  B/31/1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            *   Erweitertes Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das erweiterte Büro setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Büro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Präsidenten der Fraktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Präsidenten der ständigen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleichzeitigem Einsitz im Büro oder im Verhinderungsfall können sich  die Fraktionspräsidenten durch ein Mitglied ihrer Fraktion, die Präsidenten  der ständigen Kommissionen durch ihren Vizepräsidenten vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das erweiterte Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wählt zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder der ständigen  Kommissionen sowie je ein Ersatzmitglied je Fraktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt bei Rücktritten während der Amtsdauer Ersatzwahlen von  Mitgliedern und Ersatzmitgliedern  der ständigen Kommissionen  vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bereitet nach Bedarf weitere Wahlen vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  trifft sich auf Einladung des Büros mindestens einmal jährlich mit  den Regierungsmitgliedern, namentlich zur Besprechung der Zu  -  sammenarbeit sowie wichtiger Geschäfte und Vorhaben.  2.4.   Die   Kommissionen  2.4.1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die Kommissionen dienen dem Landrat zur Vorbereitung seiner Beratungs  -  gegenstände, zur Ausübung der Oberaufsicht und für besondere Untersu  -  chungen.  1a  Sie haben das Recht, Motionen und Postulate in ihrem Zuständigkeitsbe  -  reich  einzureichen. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der  anwesenden  Kommissionsmitglieder  erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte, treffen die notwendi  -  gen Abklärungen und erstatten dem Landrat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt in der Regel mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit die Kommissionen nichts anderes beschliessen, kann sich der zu  -  ständige Regierungsrat von Sachbearbeitern begleiten lassen. Der Beizug  aussenstehender Sachverständiger durch die Kommissionen hat im Einver  -  nehmen   mit   dem   Landratsbüro   zu   erfolgen.   Dieses   benachrichtigt   die  Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 *
                            Mitgliedschaft, Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat wählt in Beachtung von Artikel  28 zu Beginn einer Amtsdauer  aus dem Kreis seiner Mitglieder je die Präsidenten der ständigen Kommis  -  sionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt offen; der Landrat kann auch geheime Wahl beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Vorsitz durch Gesetz mit einem  Amt verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Ratsmitglied soll gleichzeitig nicht mehr als zwei ständigen Kommissio  -  nen gemäss Artikel  37 angehören. Zusätzliche Mandate als Ersatzmitglied  sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Aufsichtskommission angehö  -  ren; auch nicht als Ersatzmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a *
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die ordentlichen Mitglieder und das Ersatzmitglied verhindert sind,  können sich die Verhinderten für einzelne Sitzungen durch ein anderes Rats  -  mitglied aus ihrer Fraktion vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhinderten orientieren den Kommissionspräsidenten und übergeben  dem betreffenden Ratsmitglied die Sitzungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung
                            1  Die Amtsdauer in den ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer ständigen Kommission gemäss Artikel 37 kann ein Mitglied höchs  -  tens während zwölf Jahren angehören, wovon höchstens vier Jahre als Prä  -  sident. Erfolgt der Amtsantritt während einer laufenden Legislatur, so ist  eine einmalige Wiederwahl zum Präsidenten zulässig. Für die Amtszeitbe  -  schränkung fällt die Ersatzmitgliedschaft ausser Betracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Präsident oder ein Mitglied der  betreffenden Kommission von Amtes wegen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Landesschatzungskommission, die Anwaltskommission, die Steu  -  errekurskommission und die Rekurskommission gemäss Energiegesetz be  -  steht keine Amtszeitbeschränkung im Sinne dieser Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zusammensetzung
                            1  Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben der Landrat und  das erweiterte Büro auf die zahlenmässige Stärke der Fraktionen zu achten.  Jede Fraktion hat Anspruch auf Vertretung in jeder ständigen Kommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Kommissionen legt das Büro zu Beginn einer Amtsperiode  den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktio  -  nen fest. Dieser richtet sich nach der zahlenmässigen Stärke einer Fraktion.  Das Büro bestimmt die Grösse und Zusammensetzung der Kommissionen.  Dabei können auch fraktionslose Ratsmitglieder berücksichtigt werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Organisation
                            1  Die Kommissionen versammeln sich nach ihrer Einsetzung oder Neubestel  -  lung auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens  drei ihrer Mitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmen einen Vizepräsidenten, wobei der Präsident und der Vize  -  präsident nicht der gleichen Fraktion angehören sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnen den Gang der Beratungen selbstständig. Sie können sich in  Ausschüsse gliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abstimmungen und Wahlen
                            1  Das   Verfahren   bei   Abstimmungen   und   Wahlen   entspricht   sinngemäss  demjenigen im Landrat. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr  als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident  gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Protokolle
                            1  Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen. Sie geben die  Verhandlung vollständig, aber knapp zusammengefasst wieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einfachen Fällen ersetzt auf Beschluss der Kommission der Bericht ge  -  mäss Artikel  34 das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Berichterstattung
                            1  Die Kommissionen erstatten dem Landrat schriftlich Bericht über ihre An  -  träge, die Beratung sowie die Stellungnahmen wesentlicher Minderheiten  und teilen den Abschluss der Beratungen dem  Ratssekretariat mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden grössere Abweichungen zur regierungsrätlichen Vorlage beschlos  -  sen, unterbreitet die Kommission dem Landrat eine bereinigte Fassung der  gesamten   Vorlage;   die   Abweichungen   sind   hervorzuheben   oder   der   ur  -  sprünglichen Fassung gegenüber zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommissionspräsident kann den schriftlichen Bericht im Ratsplenum  mündlich ergänzen oder kommentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmsweise, vor allem in dringlichen oder einfachen Fällen, kann der  Kommissionspräsident   anstelle   eines   schriftlichen   Berichtes   die   Anträge  und Stellungnahmen der Kommission auch mündlich vortragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 *
                            Vertraulichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer sind nicht be  -  fugt, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln  sind, Aussagen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungsprotokolle und Unterlagen dürfen nur den  Mitgliedern und  Ersatzmitgliedern der betreffenden Kommission zugänglich gemacht wer  -  den. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zum Informationsaustausch zwi  -  schen den Aufsichtskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Einsichtnahme in Sitzungsprotokolle und Unterlagen abgeschlos  -  sener Geschäfte zu wissenschaftlichen Zwecken entscheidet das Büro.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Information
                            1  Auf Beschluss der Kommission kann der Präsident oder ein beauftragtes  Mitglied im Anschluss an die Sitzungen die Medien schriftlich oder mündlich  über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. Die Stellung  -  nahmen und die Stimmabgabe der einzelnen Sitzungsteilnehmer bleiben in  jedem Fall vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder können, unter Wahrung des Amtsgeheimnis  -  ses, ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen unterrichten. Mit  -  glieder der Fraktionen dürfen vertrauliche Mitteilungen Dritten nicht bekannt  geben.  2.4.2.   Ständige   Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 *
                            Ständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionsarbeiten werden folgenden ständigen Kommissionen zu  -  gewiesen:  1.  Aufsichtskommissionen (Präsident + je 8 Mitglieder):  a.  Geschäftsprüfungskommission,  b.  Finanzaufsichtskommission;  2.  Sachkommissionen (Präsident + je 8 Mitglieder):  a.  Gesundheit und Soziales,  b.  Finanzen und Steuern,  c.  Bildung/Kultur und Volkswirtschaft/Inneres,  d.  Recht, Sicherheit und Justiz,  Bau, Raumplanung und Verkehr,  f.  Energie und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 *
                            ......  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  2.4.3.   Aufsichtskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beschränkung der Wählbarkeit
                            1  Einer Aufsichtskommission können nicht angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Landräte, die zu einem Mitglied des Regierungsrates oder der Ver  -  waltungskommission der Gerichte in einem Verwandtschaftsver  -  hältnis nach Artikel  76  Absatz  1 KV stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  vom Regierungsrat oder der Verwaltungskommission der Gerichte  gewählte kantonale Angestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Informationsaustausch
                            1  Die Aufsichtskommissionen koordinieren ihre Aufgaben und unterrichten  einander über Feststellungen, die ihre Tätigkeitsbereiche berühren. Vorbe  -  halten bleibt die Wahrung des Amtsgeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Aufsichtskommissionen entscheidet  das Büro nach Anhörung der Kommissionspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            *   Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission überwacht und prüft, soweit diese Auf  -  gabe durch Gesetz nicht einer anderen Aufsichtskommission übertragen ist,  aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte die Amts- und Geschäftsfüh  -  rung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der einzelnen Departemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der kantonalen Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   achtet   dabei   insbesondere   auf   Rechtmässigkeit,   Wirksamkeit   und  Wirtschaftlichkeit der betreffenden Amts- bzw. Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht und sofern notwendig zu Ge  -  schäftsberichten der kantonalen Anstalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie überwacht die staatliche Tätigkeit auch während des laufenden Ge  -  schäftsjahres und stellt gegebenenfalls dem Landrat Bericht und Antrag;  überdies nimmt sie Stellung zu eingegangenen Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie nimmt Stellung zum Stand der Umsetzung der Legislaturplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich  den Vollzug von Aufträgen,  welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie wird in ihrer Tätigkeit durch das Ratssekretariat unterstützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den  Land  -  rat  stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Finanzaufsichtskommission
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Finanzaufsichtskommission   überwacht   den   gesamten   kantonalen  Finanzhaushalt gemäss den Grundsätzen der Haushaltführung im Finanz  -  haushaltgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät insbesondere den Finanzplan, das Budget inkl. Steuerfuss und  gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie prüft die von den anderen Kommissionen vorberatenen, mit finanziellen  Auswirkungen   verbundenen   Vorlagen   und   Geschäfte   auf   ihre   finanzielle  Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in den Finanzplan und den  gesamten staatlichen Finanzhaushalt.  3a  Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich  den Vollzug von Aufträgen,  welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wird in ihrer Tätigkeit durch die Finanzkontrolle und  das  Ratssekretari  -  at  unterstützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Land  -  rat  stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.  *  2.4.4.   Sachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 *
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sachkommissionen beraten die von den Departementen dem Landrat  zu unterbreitenden Vorlagen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können das Ausarbeiten von Finanzmitberichten bei dem für die Finan  -  zen zuständigen Departement verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 *
                            Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu  folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gesundheitswesen (inkl. Krankenversicherung und Lebensmittel  -  kontrolle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kantonsspital, kantonale Spitalversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Soziales (Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen) und  Sozialversicherungen (Ausgleichskasse, BVG, UVG, IV-Stelle, Fa  -  milienausgleichskasse).  1)  GS  VI  A/1/2  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            *   Finanzen und Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu  folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Personalwesen (inkl. berufliche Vorsorge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Organisation, Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            *   Bildung/Kultur und Volkswirtschaft/Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu  folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Volksschule und Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Höheres Schulwesen und Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kultur (Landesarchiv, -bibliothek, Denkmalpflege, Museen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Inneres (Gemeindefragen, Stiftungsaufsicht, Grundbuch, Handels  -  register);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaft (Landwirtschaft, Tourismus, Wirtschaftsförderung) und  Arbeit (inkl. ALV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            *   Recht, Sicherheit und Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu  folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Polizei, Strafuntersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Militär und Zivilschutz (Katastrophenhilfe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Justizwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kantonale Sachversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Gerichtswesen (Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Begnadigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Aufhebungen der parlamentarischen Immunität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Staatshaftungsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            *   Bau, Raumplanung und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu  folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentlicher Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tiefbau (Strassen, Rad-, Wanderwege, Wasserbau, Vermessung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hochbau (kantonale Hochbauten, Raumplanung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Submissionswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50a *
                            Energie und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu  folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wasser- und Energiewirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wald, Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwelt- und Gewässerschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Natur- und Landschaftsschutz.  2.4.5.   Parlamentarische   Untersuchungskommission  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Auftrag
                            1  Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung  durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaf  -  fung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zu deren Bewertung eine Unter  -  suchungskommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landrates. Der Regierungsrat  bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Landrat   bezeichnet   den   Untersuchungsauftrag   und   bestimmt   das  Kommissionspräsidium und die Mitglieder in offener Wahl. Er kann auch be  -  schliessen, die Wahl geheim vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission fällt die weitere Verfol  -  gung der ihr im Untersuchungsauftrag überwiesenen Vorkommnisse und  Verantwortlichkeiten durch andere Ratskommissionen dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung  anderer   rechtlich   geordneter   Verfahren,   namentlich   Disziplinarverfahren,  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Solange die Untersuchung dauert, sind die Kommissionsmitglieder und die  übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Ver  -  handlungen oder vorläufigen Ergebnisse Aussagen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Verfahren
                            1  Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforder  -  lichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinn  -  gemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  (VRG)  1  )  . Anwendbar ist ebenfalls Artikel  292 des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine be  -  stimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.  1)  GS  III  G/1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rechte
                            1  Die Untersuchungskommission kann im Rahmen ihres Auftrages insbeson  -  dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Beweismitteln ver  -  langen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auskunftspersonen befragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von  Behördenmitgliedern,  Personen  der  kantonalen   Verwaltung  und Privatpersonen mündliche und schriftliche Auskünfte einho  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sachverständige beiziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Herausgabe sämtlicher Akten der kantonalen Verwaltung und  des Regierungsrates sowie der Verwaltung der Gerichte verlan  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  einen Augenschein vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften von Artikel  56  Absätze  1, 2 und 4 VRG über das Zeugnis  -  verweigerungsrecht gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Einvernahmen
                            1  Behördenmitglieder, Personen der kantonalen Verwaltung und der selbst  -  ständigen kantonalen Anstalten sowie Private, die eine kantonale öffentli  -  che  Aufgabe erfüllen, sind gemäss Artikel  56  Absatz  3 VRG verpflichtet, der  Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihres  Dienstes gemacht haben, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersu  -  chung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Betroffene
                            1  Mitglieder des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und Dritte, die  durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, kön  -  nen  durch  Beschluss   der Untersuchungskommission  der  Befragung  von  Personen beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen sowie in die herausge  -  gebenen Akten, Berichte, Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Ermittlungen und vor deren Berichterstattung an den  Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Ge  -  legenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äus  -  sern; insbesondere soll ihnen auch ermöglicht werden, sich zu Vorwürfen zu  äussern, die Gegenstand des Berichts an den Landrat bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abschluss der Untersuchung
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Land  -  rat ihren Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Stellungnahme des Regierungsrates und der Beratung des Be  -  richts entscheidet der Rat über die gestellten Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einstellung der Untersuchung und Auflösung der Kommission erfolgt  auf Beschluss des Rates.  2.4.6.   Ständige   Kommissionen   gemäss   Gesetzgebung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 *
                            Ausserparlamentarische Kommissionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat wählt die Mitglieder der  ausserparlamentarischen Kommissio  -  nen gemäss Gesetzgebung.  *  2.4.7.   Besondere   Kommissionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 *
                            Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro kann besondere Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen Kommissionen dienen zur Vorberatung von Sachgeschäf  -  ten, welche nicht einer ständigen Kommission obliegen oder einer solchen  nicht zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro bestellt die Kommission aus Mitgliedern des Rates und ernennt  deren Präsidenten. Es beachtet dabei Artikel  29.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a *
                            Redaktionskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro kann zur formalen Überarbeitung einer Vorlage eine Redaktions  -  kommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Redaktionskommission gehören von Amtes wegen der Ratsschreiber  und der Präsident der vorberatenden Kommission an.  2.5.   Die   Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Begriff und Aufgabe
                            1  Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Jedes Rats  -  mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen erörtern die Sachgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Rechte und Pflichten
                            1  Die Fraktionen haben das Recht, Motionen, Postulate, Interpellationen  und  Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes  ein  -  zureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben dem  Ratssekretariat die Namen des Präsidenten und der Mit  -  glieder bekannt.  *  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  2.6.   Der   Parlamentsdienst  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a
                            *   Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei ist die  zentrale Stabsstelle des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  beinhaltet  das Ratssekretariat und stellt  die  zur Aufgabenerfüllung  er  -  forderlichen Ressourcen bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ratsschreiber koordiniert das Zusammenwirken von Landrat und Re  -  gierungsrat. Er leitet den Parlamentsdienst und  nimmt an den Sitzungen des  Landrates, des Büros und des erweiterten Büros teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            *   Ratssekretariat, a. Stellung und Aufgaben  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ......  *  1a  Das Ratssekretariat ist  gegenüber dem Präsidenten und dem Büro  verant  -  wortlich. Es arbeitet nach deren Weisungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt den Landrat, seine Organe sowie die einzelnen Ratsmitglie  -  der in ihrer parlamentarischen Tätigkeit.  *  2a  Das Ratssekretariat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führung des Sekretariates des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Führung der Sekretariate des Büros, des erweiterten Büros und  der Aufsichtskommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Protokollführung des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Informations- und Dokumentationsdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beratung der Organe und Ratsmitglieder in Verfahrens-, Rechts-  und Sachfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen und Geschäf  -  te;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertretung des Landrates in Gremien gemäss Auftrag.  3–4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a
                            *   Ratssekretariat, b. Leitung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ratssekretariat ist administrativ dem Ratsschreiber, fachlich dem Büro  und dem  Präsidenten  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ratssekretär führt das Ratssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ratsschreiber und der Ratssekretär unterstehen  für die  Aufgaben, die  sie für den Landrat verrichten,  der Aufsicht des Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Anstellung des Ratsschreibers und des Ratssekretärs ist das Büro  vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            *   Kantonale Verwaltung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Departemente führen die Kommissionssekretariate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratssekretariat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absprache  mit dem zuständigen Departementsvorsteher weitere Organisationseinhei  -  ten der kantonalen Verwaltung beiziehen.  *  3.  Informationsrechte   und   Amtsgeheimnis  3.1.   Informationsrechte   der   Ratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Aufgabe des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat sorgt für eine offene,  sachgerechte Information des  Landrates und seiner Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Akteneinsicht
                            1  Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit  nach Rücksprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. dem  Präsidenten der Verwaltungskommission der Gerichte oder den von diesen  bezeichneten Amtsträgern Einsicht nehmen in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gutachten, Konzepte und Untersuchungen über generelle Fragen  des Vollzuges in einem bestimmten Aufgabenbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellung  -  nahmen der einzelnen Departemente zu einem bestimmten Geschäft hervor  -  gehen;  vorbehalten  bleibt  die  Regelung  über die Mitberichte  nach  dem  Finanzhaushaltgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte  erteilt. Bestehen diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der  zuständige Departementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskom  -  mission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 *
                            Auskunftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit  Rechts- und Sachauskünfte beim Parlamentsdienst, bei den Sekretariaten  der Departemente und bei den Gerichtsschreibern einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Sachverhalte, die  dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine  Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünsch  -  te Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige De  -  partementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskommission der  Gerichte.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  3.2.   Informationsrechte   der   Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Weitergehende Informationsrechte
                            1  Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können  die Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  vom   zuständigen  Departement   zu  einem   Beratungsgegenstand  zusätzliche Berichte und Unterlagen verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Einverständnis  mit dem zuständigen Departementsvorsteher  die Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Besichtigungen vornehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Rahmen der Vorschrift von Artikel  26  Absatz  4 aussenstehende  Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen und die parlamentarischen Untersuchungskommissio  -  nen erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages  benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Departementsvorsteher kann der Befragung von Angestellten seines  Departements und von Sachverständigen beiwohnen, Fragen stellen und er  -  gänzende Auskünfte erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verweigert   ein   Departementsvorsteher   die   Befragung   gemäss   Ab  -  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Buchstabe  b und hält eine Kommission daran fest, entscheidet das  Büro nach Anhören des Departementsvorstehers über die Berechtigung zur  Befragung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Entbindung vom Amtsgeheimnis
                            1  Departementsvorsteher,   Mitglieder   der   kantonalen   Verwaltung   und   der  selbstständigen Anstalten sowie Mitglieder von Gerichten können nur vom  Regierungsrat   bzw.   von   der   Verwaltungskommission   der   Gerichte   vom  Amtsgeheimnis entbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhal  -  tung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutz der  Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren  geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Ent  -  scheid zuhanden der Kommission. Sie kann, anstelle der Erteilung von Aus  -  künften oder der Herausgabe von Akten, einen besonderen Bericht erstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde gemäss Absatz  3  und nach Anhören des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskommission  der Gerichte am Akteneinsichtsbegehren fest, entscheidet das Büro nach  Anhörung des Regierungsrates beziehungsweise der Verwaltungskommissi  -  on der Gerichte über die Überweisung der Akten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Parlamentarische Untersuchungskommissionen
                            1  Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Untersuchungskom  -  missionen   müssen   Behördenmitglieder   und   Staatsangestellte   nicht   vom  Amtsgeheimnis entbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a *
                            Interkantonale Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  zuständige Departementsvorsteher  informiert die zuständige  Sach  -  kommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Sachkommission kann gegenüber dem Regierungsrat  zu  rechtsetzenden  interkantonalen Verträgen Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der zuständigen Sachkommis  -  sion in die kantonale Vernehmlassung einfliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69b *
                            Wahlgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige  Kommis  -  sion über bevorstehende Wahlgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Wahrung des Amtsgeheimnisses
                            1  Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer an Kommissi  -  onssitzungen   Kenntnis   von   Äusserungen   oder   Akten   erhalten,   die   dem  Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die notwendige Information der Öffentlichkeit nach Be  -  schluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission.  *  3.3.   Informationsrecht   des   Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Auskunftsrecht
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landratspräsident kann sich beim Regierungsrat über den Stand der  Geschäfte, die den Landrat betreffen, Auskunft geben lassen.  4.  Pflichten   und   Rechte   der   Ratsmitglieder  4.1.   Allgemeine   Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Teilnahmepflicht
                            1  Die Ratsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Landrates und der Rats  -  organe, denen sie angehören, teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung entschuldigen sie sich rechtzeitig beim zuständigen Prä  -  sidenten.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Verhalten
                            1  Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates ent  -  sprechend verhalten und dies auch durch schickliche Kleidung zum Aus  -  druck bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Landrates sind gehalten, sich in die Aufsichts- und  Sachaufgaben einzuarbeiten. Das Büro entscheidet auf Antrag des Kommis  -  sionspräsidenten über Kostenbeteiligungen für Aus- und Weiterbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73a
                            *   Offenlegungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder legen  bei Eintritt in den Landrat  sowie bei Veränderung der  Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratssekretariat  erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro sorgt für die Einhaltung der  Offenlegungspflicht. Es kann Rats  -  mitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Ausstandspflicht
                            1  Personen, welche einen Entscheid vorbereiten oder treffen, müssen in den  Ausstand treten, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  mit einem Beteiligten oder dessen Vertreter in gerader Linie oder  in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwä  -  gert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder Pfleg  -  kindschaft verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vertreter eines Beteiligten oder sonst für ihn in der gleichen Sache  tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Person in den Ausstand zu treten, so kann sie weder in einer vor  -  beratenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentschei  -  den. Sie hat den Saal vor der Beratung des betreffenden Geschäftes zu ver  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall entscheidet der Landrat bzw. die vorberatende Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a
                            *   Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenhei  -  ten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift ge  -  heim zu halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihrer Natur nach geheim zu halten sind insbesondere Angaben über das  Privatleben von Personen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen,  über Angelegenheiten der Fürsorge und der Gesundheitspflege sowie über  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden  aus dem Landrat bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den gesetzlichen Verfahrensord  -  nungen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur  Offenbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74b *
                            Zuwendungen und andere Vorteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Ratsmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tä  -  tigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zu  -  wendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich  Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen  sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenomme  -  ne Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.  4.2.   Allgemeine   Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Stimmfreiheit
                            1  Die Ratsmitglieder verhandeln und stimmen ohne Instruktion. Sie können  sich der Stimme enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Rechte
                            1  Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu einem in Behandlung stehenden Geschäft sich zu äussern und  Anträge zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ordnungsanträge zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  parlamentarische Vorstösse einzureichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wahlvorschläge zu unterbreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder seine Fraktion  eine kurze persönliche Erklärung abzugeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonal  -  bankgesetzes beim Landratsbüro einzureichen.  5.  Beratungsgegenstände  5.1.   Memorialsanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Zulässig- und Erheblicherklärung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat entscheidet vorerst über die rechtliche Zulässigkeit der Memo  -  rialsanträge und beschliesst anschliessend über deren Erheblichkeit. Die zu  -  lässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf  sich vereinigen (Art.  59  Abs.  2 KV).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Memorialsanträge sind nach dem Beschluss über die Erheblichkeit  spätestens   der   übernächsten   Landsgemeinde   vorzulegen   (Art.  59  Abs.  3  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt  kein Beschluss über deren Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen An  -  trag der Regierung nicht ein oder weist er ihn ab, fällt der Antrag dahin  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Abs.  4 KV).  5.2.   Vorlagen   zu  Erlassen   und   Beschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Beratung
                            1  Verfassungsvorlagen,  Gesetze,  Verordnungen,  Beschlüsse  und Verträge  werden aufgrund der Entwürfe des Regierungsrates, der Verwaltungskom  -  mission der Gerichte, des Landratsbüros oder einer landrätlichen Kommissi  -  on beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entwürfe des Regierungsrates oder der Verwaltungskommission der Ge  -  richte werden in der Regel ergänzt durch die Anträge und Ausführungen der  zuständigen Kommission. Liegt eine vollständige Kommissionsfassung vor,  erfolgt die Beratung im Rat aufgrund derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Verabschiedung der Landsgemeindevorlagen
                            1  Der Regierungsrat verabschiedet spätestens bis zum 10. Dezember alle  Vorlagen zuhanden des Landrates, welche der Landsgemeinde des nächs  -  ten Jahres vorzulegen sind. Über Ausnahmen entscheidet das Büro.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat verabschiedet spätestens bis zum 10. März alle Vorlagen, wel  -  che der Landsgemeinde des gleichen Jahres vorzulegen sind.  *  5.3.   Parlamentarische   Vorstösse  5.3.1.   Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Motion
                            1  Die Motion verpflichtet den Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Entwurf zur Änderung oder Aufhebung einer Verfassungs  -  vorschrift vorzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Entwurf zum Erlass oder zur Änderung eines Gesetzes, einer  Verordnung oder eines Beschlusses zu unterbreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Massnahme zu treffen, welche nicht in die alleinige Zustän  -  digkeit des Regierungsrates fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren  zu treffende Verwaltungsverfügung einwirken oder deren nachträgliche Än  -  derung verlangen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Postulat
                            1  Das Postulat beauftragt den Regierungsrat zu prüfen und Bericht zu erstat  -  ten ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage vorzulegen sei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Entwurf zu einem Beschluss auszuarbeiten sei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine andere Massnahme zu treffen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann auch ein Bericht zu einem anderen Gegenstand oder die Einset  -  zung einer Kommission verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Interpellation
                            1  Die Interpellation ist eine Aufforderung an den Regierungsrat, über einen  kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Interpellation kann vom Interpellanten als dringlich bezeichnet wer  -  den. Über die Dringlichkeitserklärung entscheidet das Büro.  *  5.3.2.   Verfahren   bei   Motionen   und   Postulaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Antrag und Begründung
                            1  Motionen und Postulate gliedern sich inhaltlich in einen Antrag und eine  Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begründung ist vom Antrag zu trennen und in knapper Form zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 *
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Motionen und Postulate werden dem Präsidenten und dem  Ratssekretariat  schriftlich  und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sind sie von  mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet, gilt der Erstunterzeichner als Urhe  -  ber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Rückzug
                            1  Motionen und Postulate können bis zu ihrer Überweisung an den Regie  -  rungsrat zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzug des Vorstosses hat durch den Urheber zu erfolgen. Er benö  -  tigt dazu die Zustimmung der Mitunterzeichner nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Prüfung
                            1  Der Präsident prüft die eingereichten Vorstösse auf ihre formale Richtigkeit  und bringt sie dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates behandelt und vertritt das Büro.  Es kann auch eine Kommission damit beauftragen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Änderungen
                            1  Motionen und Postulate können nach der Einreichung nicht mehr geändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Vorstösse teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt  beraten und abstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Stellungnahme des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat nimmt längstens innert sechs Monaten schriftlich Stel  -  lung zur Frage, ob der Landrat die Motion oder das Postulat überweisen  oder ablehnen soll. Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersu  -  chen des Regierungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann dem Landrat beantragen, die Motion als Postulat  entgegenzunehmen oder ein Postulat als bereits mit  seiner Stellungnahme  erfüllt abzuschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Behandlung
                            1  Die Behandlung einer Motion oder eines Postulates erfolgt aufgrund der  schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrates, die er mündlich ergänzen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierauf ist den Antragstellern und danach den übrigen Ratsmitgliedern Ge  -  legenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des Regierungsrates bzw. zum  eingereichten Vorstoss zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Danach entscheidet der Landrat, ob er die Motion oder das Postulat ganz  oder teilweise an die Regierung überweisen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Motion kann auch, ganz oder teilweise, als Postulat überwiesen, ein  Postulat als mit der Stellungnahme des Regierungsrates erfüllt abgeschrie  -  ben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Erfüllung der Motionen und Postulate
                            1  Der Regierungsrat erfüllt die Forderungen einer überwiesenen Motion oder  eines Postulates längstens innert zwei Jahren, sofern der Rat nicht eine  andere Frist beschlossen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersuchen des Regie  -  rungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beantragt im Rahmen einer Vorlage oder mit dem Tätig  -  keitsbericht die Abschreibung von erledigten Motionen und Postulaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  5.3.3.   Verfahren   bei   Interpellationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Einreichung
                            1  Die Interpellation wird dem Präsidenten und dem  Ratssekretariat schriftlich  und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sie kann von mehreren  Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urhe  -  ber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interpellation soll mit einer kurzen Begründung versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident prüft die formale Richtigkeit der Interpellation und bringt sie  dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kenntnis. Über das  allfällige Begehren der Dringlichkeit entscheidet das Büro unverzüglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 *
                            Beantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Interpellation ist längstens innerhalb von drei Monaten nach deren  Einreichung schriftlich zu beantworten. Der Regierungsrat kann die Beant  -  wortung unter Angabe der Gründe verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zusätzlich mündliche Ausführungen zur Interpella  -  tion abgeben. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat be  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Interpellant kann eine kurze Erklärung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine vom Büro als dringlich erklärte Interpellation ist innerhalb von einem  Monat nach deren Dringlichkeitserklärung schriftlich zu beantworten.  5.3.4.   Verfahren   bei   Auskunftsbegehren   nach    Kantonalbankgesetz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a *
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgeset  -  zes ist dem Präsidenten und dem  Ratssekretariat schriftlich und unterzeich  -  net oder elektronisch  einzureichen. Es kann von mehreren Ratsmitgliedern  unterzeichnet sein. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auskunftsbegehren ist mit einer kurzen Begründung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro prüft das Begehren, leitet es an die Kantonalbank oder deren Re  -  visionsstelle zur Beantwortung weiter und bringt es dem Regierungsrat, dem  Landrat und der Öffentlichkeit zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92b *
                            Beantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auskunft ist innert drei Monaten unter Vorbehalt gesetzlicher und regu  -  latorischer Vorschriften  zu erteilen  oder begründet zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begehrensteller  und der Regierungsrat können mündliche Erklärungen  zur Auskunft oder deren Verweigerung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat beschliesst.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro kann einen Vertreter des strategischen Führungsgremiums der  Kantonalbank oder einen Vertreter  der Revisionsstelle zur Teilnahme an der  Verhandlung nach Artikel 126a einladen.  6.  Verhandlungsordnung  6.1.   Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Sprache
                            1  Die Sprache im Landrat ist Deutsch (Mundart oder Schriftsprache). Es wird  stehend vom Platz aus gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Wortmeldung
                            1  Wer zu einem in Beratung stehenden Geschäft sprechen will, meldet sich  beim Präsidenten. Niemand darf sprechen, ohne das Wort erhalten zu ha  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Ratsmitglied soll mehr als zweimal zum selben Gegenstand spre  -  chen;  davon ausgenommen sind die Berichterstatter von Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anrede ist: «Herr Präsident (Frau Präsidentin), meine Damen und Her  -  ren.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Worterteilung
                            1  Liegt ein Bericht einer Kommission vor, hat deren Berichterstatter das ers  -  te Wort. Er vertritt die Meinung der Kommissionsmehrheit und beschränkt  sich auf ergänzende Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend erhalten die Kommissionsmitglieder das Wort; danach wird  die allgemeine Beratung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Sachlichkeit
                            1  Entfernt sich ein Redner weitschweifend oder in unsachlicher Weise vom  Gegenstand der Beratung, so ruft ihn der Präsident zur Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Ordnungsruf
                            1  Wenn   ein   Redner   den   parlamentarischen   Anstand   verletzt,   namentlich  wenn er sich beleidigende Äusserungen erlaubt, ruft ihn der Präsident zur  Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die parlamentarische Ordnung weiterhin gestört, so entzieht der Prä  -  sident dem Redner das Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhebt ein Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entschei  -  det der Landrat ohne vorgängige Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Schluss der Beratung
                            1  Wird das Wort nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung  für geschlossen. Danach wird das Wort nicht mehr erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Antragsrecht
                            1  Jedes Mitglied hat das Recht, zu einem hängigen Gegenstand Anträge zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind dem Präsidenten  schriftlich einzureichen; vorbehalten bleiben mündlich gestellte Anträge in  einfachen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Eintreten
                            1  Der Rat beschliesst zuerst, ob er auf  ein Geschäft eintreten will.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eintreten ist obligatorisch:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  bei Memorialsanträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  beim Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  bei der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  beim Tätigkeitsbericht und Geschäftsberichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  bei Begnadigungsgesuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  bei Gesuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  bei Gesuchen um Aufhebung der parlamentarischen Immunität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  bei  weiteren  Geschäften,  deren  Behandlung  die Gesetzgebung  vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detail  -  beratung begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Detailberatung
                            1  Ist Eintreten beschlossen oder obligatorisch, folgt die Detailberatung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäft kann artikelweise, abschnittsweise,  nach Sachgebieten  oder  in seiner Gesamtheit beraten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Ordnungsanträge
                            1  Ordnungsanträge sind Anträge, welche sich auf den Ablauf der Verhand  -  lungen und die Vornahme von Abstimmungen beziehen. Es sind dies na  -  mentlich Anträge auf Aussetzung und Verschiebung der Beratung sowie auf  Schluss der Diskussion und umgehende Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung bis zu seiner Erledigung  unterbrochen.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Rückweisung
                            1  Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann der  Rat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an die Kommission oder an den  Regierungsrat zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage ist anzugeben, in welchem  Sinn sie überarbeitet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Rückkommen
                            1  Nach Schluss der artikel- oder abschnittweisen Beratung kann jedes Mit  -  glied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Abschnitte zurückzukommen.  Wird der   Antrag  nicht  bestritten,  erfolgt  eine  nochmalige  Beratung   des  betreffenden Gegenstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Zweite Lesung
                            1  Verfassungsänderungen,   Gesetze   und   Verordnungen   unterliegen   einer  zweiten Lesung. Das Büro kann auch für andere Vorlagen eine zweimalige  Lesung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zweite Lesung findet in der Regel frühestens 14 Tage nach der ersten  Lesung statt. In dringenden Fällen kann der Rat beschliessen, dass die  zweite Lesung eine Woche nach der ersten Lesung stattfindet. Ausnahms  -  weise kann er auch beschliessen, die zweite Lesung an demselben Tag wie  die erste Lesung durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der zweiten Lesung entfällt die Eintretensfrage. Die Vorlage wird so  -  gleich artikelweise beraten. Behandelt werden vorab diejenigen Bestimmun  -  gen, zu denen Anträge der vorberatenden Kommission, des Büros oder des  Regierungsrates vorliegen. Anträge können zu allen Bestimmungen unter  -  breitet werden. In zweiter Lesung Beschlossenes unterliegt keiner weiteren  Lesung mehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint dem Rat die Vorlage oder ein Antrag nicht entscheidungsreif, so  setzt er die zweite Lesung für solange aus, bis die vorberatende Kommissi  -  on, das Büro oder der Regierungsrat zu den noch offenen Fragen Stellung  genommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Schlussabstimmung
                            1  Wird an einer Vorlage mehr als eine Änderung vorgenommen, so ist eine  Schlussabstimmung durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterliegt die Vorlage einer zweiten Lesung, findet die Schlussabstimmung  erst danach statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  6.2.   Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abstimmungsverfahren
                            1  Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die An  -  träge und legt dem Rat seine Vorschläge zum Abstimmungsverfahren (Fra  -  gestellung und Reihenfolge der Fragen) vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Einwände gegen das Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Reihenfolge
                            1  Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor  dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt der Antrag der vorbera  -  tenden Kommission in erster und der Antrag der Regierung in zweiter Linie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge  gestellt, sind diese einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag  wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied darf  in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptan  -  trag in die Abstimmung zu bringen. Es darf nur für einen Antrag gestimmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Stimmabgabe
                            1  Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben oder Namensaufruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend.  Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Vor  -  behalten bleibt die Beschlussfähigkeit des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, erfolgt die Stimmabgabe  elektronisch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Feststellung der Mehrheit
                            1  Ohne anderslautenden  Antrag  erklärt der Präsident unbestrittene Anträ  -  ge  ohne Abstimmung als angenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich, so kann auf das Zählen  der Stimmen verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Ergebnis nicht eindeutig, ist die Abstimmung zu wiederholen und  das Mehr durch die Stimmenzähler zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, werden die Stimmen elek  -  tronisch ausgezählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen  Mitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis ledig  -  lich als Summe dargestellt.  *  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Namensaufruf
                            1  Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn wenigstens 15 Mit  -  glieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   antworten   auf   die   vom   Präsidenten   vorgelegte   Abstim  -  mungsfrage von ihrem Platz aus mit: «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, wird die Stimmabgabe sämtli  -  cher Ratsmitglieder im Protokoll vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Begnadigungsgesuche
                            1  Begnadigungsgesuche werden dem Rat mit schriftlichem Bericht und An  -  trag unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat entscheidet in geheimer Abstimmung über Annahme oder Ableh  -  nung des Gesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Annahme des Gesuches ist die absolute Mehrheit der anwesenden  Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a
                            *   Aufhebung der parlamentarischen Immunität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder des Regierungsrates, des Landrates und der Gerichte können  wegen ihrer Äusserungen im Landrat oder in dessen Kommissionen straf  -  rechtlich nur verfolgt werden, wenn der Rat mit einer Mehrheit von zwei Drit  -  teln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und  Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112b
                            *   Ermächtigung zu strafrechtlicher Verfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Landrat gewählten Kom  -  missionen und gegen vom Landrat gewählte Personen kann wegen im Amt  begangener Verbrechen oder Vergehen nur Strafverfolgung eingeleitet wer  -  den, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Landräte die Ermächti  -  gung dazu erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und  Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Davon ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Anzeigen und  Er  -  mächtigungsgesuche. Diese kann die Kommission Recht, Sicherheit und  Justiz  durch  einstimmigen Entscheid  ohne weitere Abklärungen, ohne Bei  -  zug  von Akten  und ohne  schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person  selbstständig abweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  6.3.   Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Grundsatz
                            1  Der Rat trifft die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen, soweit diese  Verordnung keine offenen Wahlen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Verfahren bei geheimen Wahlen
                            1  Die Stimmenzähler teilen für jeden Wahlgang die Stimmzettel aus und stel  -  len die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem die Stimmzettel eingesammelt sind, halten die Stimmenzähler  die Zahl der eingegangenen Stimmzettel fest und ermitteln das Ergebnis.  Das Büro entscheidet über deren Gültigkeit, wobei es das Abstimmungsge  -  setz sinngemäss anwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel jene der ausgeteilten,  ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Ermittlung der gültigen Stimmen
                            1  Zur Ermittlung der gültigen Stimmen fallen leere und ungültige Stimmzettel  ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Wahlgänge
                            1  Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem  Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf  sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer aus der  Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen   nur   bzw.   nur   noch   zwei   Bewerber   in   der   Wahl,   ist   derjenige  gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich verei  -  nigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall ist eine Wahl nur zustandegekommen, wenn der Bewerber  mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt auch, wenn nur ein  einziger Bewerber in der Wahl steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Mindestzahl von 20 Stimmen nicht erreicht, geht bei Wahlen von  Angestellten das Geschäft an den Regierungsrat zurück mit dem Auftrag,  dem Landrat erneut Antrag zu stellen. In den andern Fällen wird das Wahl  -  geschäft dem Büro mit dem Auftrag überwiesen, dem Landrat über das wei  -  tere Vorgehen Antrag zu stellen.  *  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            *   Wahl und Wiederwahl von Angestellten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem schriftlichen Bericht die ein  -  gegangenen Bewerbungen und deren Beurteilung hinsichtlich Wählbarkeit  und Eignung vor. Er kann dem Rat einen oder mehrere Wahlvorschläge un  -  terbreiten. Der Rat wählt ohne über die Eignung der Bewerber zu diskutie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederwahl wird an der ersten Sitzung des neugewählten Rates vorge  -  nommen. Sie gilt als stillschweigend zu Stande gekommen wenn der Regie  -  rungsrat keinen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt. Über diesen Antrag wird  geheim abgestimmt. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Angestellte wieder  -  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beantragt ein Ratsmitglied Nichtwiederwahl, ist darüber geheim abzustim  -  men. Tritt der Landrat auf einen solchen Antrag ein, ist die Wahl solange  auszusetzen, bis eine Stellungnahme des Regierungsrates sowie der für den  Finanz- resp. Justizbereich zuständigen Departementskommission vorliegt.  Über den Antrag, den Angestellten nicht wiederzuwählen, wird sodann auf  -  grund dieser Stellungnahmen geheim abgestimmt. Wird der Antrag abge  -  lehnt, ist der Angestellte wiedergewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Offene Wahlen
                            1  Für offene Wahlen gelten die folgenden Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für   die   Berechnung   des   Mehrs   ist   die   Zahl   der   Stimmenden  massgebend. Zu einer Wahl bedarf es der Mehrheit der Stimmen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ist das Ergebnis der Wahl offensichtlich, kann auf das Zählen der  Stimmen verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei  jedem Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am we  -  nigsten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl ent  -  scheidet das Los, wer aus der Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die  Mehrheit der Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Stehen nur bzw. nur noch zwei Bewerber in der Wahl, ist derjenige  gewählt, der die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt; bei gleicher  Stimmenzahl entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  In jedem Fall ist eine Wahl nur zustande gekommen, wenn der Be  -  werber mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt  auch, wenn nur ein einziger Bewerber in der Wahl steht. Arti  -  kel  116  Absatz  4 findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige   Stimmenzähler,   Fraktionsvertreter   und   Kommissionsmitglieder  werden gesamthaft gewählt, sofern der Rat nicht Einzelwahl beschliesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Losziehung
                            1  Das Los wird vom Präsidenten in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des  Büros gezogen.  7.  Regierung,   Verwaltungskommission   der   Gerichte   und  Sachverständige  7.1.   Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Pflichten und Rechte
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landra  -  tes teil; ebenso nehmen sie an den Sitzungen der landrätlichen Kommissio  -  nen teil, sofern deren Präsident keine andere Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen; sie erhal  -  ten die gleichen Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Erklärungen des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen  des kantonalen Geschehens abgeben. Er meldet sie zuvor dem Ratspräsi  -  denten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat kann auf Antrag eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Vorlagen
                            1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die erforderlichen Vorlagen,  soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat  Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht die Beschlüsse des Landrates, soweit die Ge  -  setzgebung nichts anderes bestimmt.  7.2.   Richterliche   Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 *
                            Mitwirkung Verwaltungskommission der Gerichte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitwirkung der Verwaltungskommission der Gerichte an den Beratun  -  gen des Landrates über Budget und Rechnung richtet sich nach dem Ge  -  richtsorganisationsgesetz  1  )  .  1)  GS  III  A/2  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen kann eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte  bei der Behandlung von Anträgen und Berichten der Gerichte mit beratender  Stimme an den Ratssitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro des Rates kann bei weiteren Geschäften, welche die Gerichte  betreffen,   die  Verwaltungskommission   der   Gerichte   zur   Vernehmlassung  oder eine Vertretung zur Teilnahme an den Ratssitzungen mit beratender  Stimme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Einladung einer Vertretung der Verwaltungskommission der Ge  -  richte zur Teilnahme mit beratender Stimme an der Behandlung der vorste  -  hend genannten Geschäfte in landrätlichen Kommissionen entscheiden die  Kommissionspräsidenten.  7.3.   Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Teilnahme an Verhandlungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro  kann Sachverständige zur Teilnahme an den Verhandlungen ein  -  laden. Sie haben beratende Stimme.  *  7.4.   Vertreter   von  Organisationen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126a
                            *   Teilnahme an Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro kann Vertreter aus strategischen Führungsgremien selbstständi  -  ger  kantonaler öffentlich-rechtlicher  Anstalten und  Körperschaften  sowie  von weiteren Unternehmen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung  hält, zu den Verhandlungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme ist auf die Abnahme der Geschäftsberichte beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eingeladenen nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Teilnahme eines Vertreters nach Absatz 1 sowie von Vertretern  weiterer Organisationen an den Beratungen in den Kommissionen entschei  -  den die Kommissionspräsidenten.  8.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Inhalt
                            1  Das Protokoll des Rates hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Namen des Vorsitzenden, des Ratsschreibers und des Proto  -  kollführers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Sitzungsort, das Sitzungsdatum und die Sitzungsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Namen der abwesenden Rats- und Regierungsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den wesentlichen Inhalt aller Stellungnahmen, die Anträge mit den  Namen der Antragsteller, sowie den Entscheid über alle Anträge  mit Angabe der Stimmenzahl, sofern sie gezählt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei Abstimmungen mit Namensaufruf die Namen der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Ordnungsrufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  bei elektronischen Abstimmungen das Abstimmungsverhalten der  Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll ist innerhalb einer Amtsdauer fortlaufend zu nummerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das schriftliche, vom Büro genehmigte Protokoll ist massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a *
                            Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erstellung des Protokolls können technische Hilfsmittel verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Beilagen
                            1  Die zur Beratung stehenden Unterlagen sind dem Protokoll beizufügen und  im Protokoll zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Genehmigung, Einsprachen
                            1  Das Protokoll ist dem Büro in der Regel vor der nächsten Landratssitzung  zur Genehmigung zu unterbreiten und danach vom Präsidenten und vom  Protokollführer zu unterzeichnen.  1a  Die Genehmigung kann auf dem Zirkularweg erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen von Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates sind  beim Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzubringen und von  diesem zu entscheiden. Sie dürfen sich nur auf Irrtümer oder auf inhaltsver  -  fälschende Wiedergaben und Auslassungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 *
                            Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das genehmigte Protokoll über öffentliche Sitzungen des Landrates steht  zur Einsicht offen. Protokolle geheimer Verhandlungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Begehren wird jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied des Regierungsra  -  tes und der Verwaltungskommission der Gerichte ein Auszug aus dem Pro  -  tokoll zugestellt.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Veröffentlichung der Landratsbeschlüsse
                            1  Die Beschlüsse des Landrates werden im Amtsblatt nach den Vorschriften  der Publikationsverordnung  1  )   veröffentlicht.  9.  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            *   Ratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Lohnverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133a
                            *   Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fraktionen erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Grundbeitrag von 500 Franken pro Jahr; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Beitrag von 50 Franken pro Mitglied und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134–137 *
                            ......  10.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Notrecht
                            1  Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen im Sinne des Bun  -  desgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, bei Katastrophen  oder kriegerischen Ereignissen ist der Landrat, soweit und solange es die  Zwecke des Notrechtsgesetzes  2  )   erfordern, an die Vorschriften der Artikel  7  (Fristen), 8 (Ort und Termine), 10  Absatz  2 (Traktandenliste), 11  Absatz  1 (Be  -  schlussfähigkeit), 13  Absatz  1 (Öffentlichkeit), 105 (zweite Lesung), 116  Ab  -  satz  3 und 119  Absatz  1  Buchstabe  f (Mindestzahl bei Wahlen) nicht gebun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a
                            *   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fraktionsbeitrag  nach Artikel 133a  wird erstmals  für das Amtsjahr  2024/2025 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 2.  Juli 1958 für den Landrat des Kantons Glarus wird  aufgehoben.  1)  GS  I  D/24/3  2)  GS  V  H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf die konstituierende Sitzung des Landrates nach  den Gesamterneuerungswahlen 1994 in Kraft.  2  )  2)  Konstituierende Sitzung des LR nach den Gesamterneuerungswahlen 1994: 29.  Juni 1994  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Änderungstabelle   - Nach   Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  28.01.1998  01.07.1998  Art. 27  totalrevidiert  SBE VII/1 1  28.01.1998  28.01.1998  Art. 28 Abs. 2  geändert  SBE VII/1 1  28.01.1998  28.01.1998  Art. 37  totalrevidiert  SBE VII/1 1  28.01.1998  28.01.1998  Art. 84  totalrevidiert  SBE VII/1 1  28.01.1998  28.01.1998  Art. 91 Abs. 1  geändert  SBE VII/1 1  28.01.1998  28.01.1998  Art. 105 Abs. 2  geändert  SBE VII/1 1  07.11.2001  01.01.2001  Art. 134 Abs. 1  geändert  SBE VIII/3 151  29.06.2005  29.06.2005  Art. 22  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 28 Abs. 4  geändert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 37  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 38  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 40 Abs. 1, b.  geändert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 40 Abs. 2  aufgehoben  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 45  aufgehoben  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 49  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 58  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 62  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 67 Abs. 3  geändert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 70 Abs. 2  eingefügt  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 74a  eingefügt  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 74b  eingefügt  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 116 Abs. 4  geändert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 117  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 118  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 119 Abs. 2  geändert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 125  totalrevidiert  SBE IX/4 241  29.06.2005  29.06.2005  Art. 133  totalrevidiert  SBE IX/4 241  21.11.2007  01.01.2008  Art. 133  aufgehoben  SBE X/6 388  21.11.2007  01.01.2008  Art. 134  aufgehoben  SBE X/6 388  21.11.2007  01.01.2008  Art. 135  aufgehoben  SBE X/6 388  21.11.2007  01.01.2008  Art. 136  aufgehoben  SBE X/6 388  21.11.2007  01.01.2008  Art. 137  aufgehoben  SBE X/6 388  05.05.2010  30.06.2010  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 11 Abs. 3  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 16  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 16a  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.05.2010  30.06.2010  Art. 17  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 19 Abs. 1, a.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 22 Abs. 4  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 24  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 25  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 27  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 27a  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 28 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 28 Abs. 4  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 30 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 30 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 30 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 32  aufgehoben  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 35  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 37  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 38  aufgehoben  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 39  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 42  aufgehoben  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 43  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 44  Sachüberschrift geänd.  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 45  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 46  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 47  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 48  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 49  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 50  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 50a  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Titel 2.4.5.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Titel 2.4.6.  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 57  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Titel 2.4.7.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 58  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 58a  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 60 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Titel 2.6.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 61 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 61 Abs. 3  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 62  totalrevidiert  SBE XI/6 423  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.05.2010  30.06.2010  Art. 63  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 66  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 67 Abs. 1, a.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 67 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 67 Abs. 4  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 68 Abs. 4  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 73 Abs. 2  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 74 Abs. 1, b.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 82 Abs. 2  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 84  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 90 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 91 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 91 Abs. 3  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 92  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 105 Abs. 3  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 112a  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 112b  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 116 Abs. 3  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 116 Abs. 4  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 117  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 118  aufgehoben  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 119 Abs. 1, f.  geändert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 128  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 131  totalrevidiert  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 133  eingefügt  SBE XI/6 423  05.05.2010  30.06.2010  Art. 139  aufgehoben  SBE XI/6 423  29.08.2018  01.07.2018  Erlasstitel  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 4  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 3  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 4  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 5  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 17  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1, o.  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1, p.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1, q.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1, r.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 3  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 26 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  29.08.2018  01.07.2018  Art. 28 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 35 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 35 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 39  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 43 Abs. 3  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 43 Abs. 6  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 43 Abs. 7  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 43 Abs. 8  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 44 Abs. 3a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 44 Abs. 4  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 44 Abs. 5  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 47 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 49 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 49 Abs. 1, f.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 49 Abs. 1, g.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 49 Abs. 1, h.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 49 Abs. 1, i.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1, a.  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1, b.  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1, d.  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1, e.  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 60 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 60 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 60a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 61  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 62a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 63  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 63 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 63 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 69a  eingefügt  SBE 2018 32  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  29.08.2018  01.07.2018  Art. 69b  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 71  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 73a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 76 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 76 Abs. 1, g.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 77  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 79 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 79 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 84 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 88 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 89 Abs. 4  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 90 Abs. 3  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 91 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Titel 5.3.4.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 92a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 92b  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, a.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, b.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, c.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, d.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, e.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, f.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, g.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 100 Abs. 2, h.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 101 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 101 Abs. 2  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 106 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 109 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 110 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 110 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 110 Abs. 5  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 111 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 112b Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 125  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 126  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 126 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Titel 7.4.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 126a  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 127 Abs. 1, g.  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  29.08.2018  01.07.2018  Art. 127 Abs. 1, h.  eingefügt  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 128 Abs. 1  geändert  SBE 2018 32  29.08.2018  01.07.2018  Art. 130 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 32  04.12.2019  01.09.2021  Art. 15a  eingefügt  SBE 2021 19  04.12.2019  01.09.2021  Art. 94 Abs. 1  geändert  SBE 2021 19  04.12.2019  01.09.2021  Art. 127 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2021 19  04.12.2019  01.09.2021  Art. 127 Abs. 4  eingefügt  SBE 2021 19  04.12.2019  01.09.2021  Art. 127a  eingefügt  SBE 2021 19  04.12.2019  01.09.2021  Art. 128  aufgehoben  SBE 2021 19  04.12.2019  01.01.2022  Art. 15a Abs. 3  geändert  SBE 2021 34  22.11.2023  01.01.2024  Art. 133a  eingefügt  SBE 2023 41  22.11.2023  01.01.2024  Art. 138a  eingefügt  SBE 2023 41  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Änderungstabelle   - Nach   Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a 04.12.2019
                            01.09.2021  eingefügt  SBE 2021 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Abs. 3 04.12.2019
                            01.01.2022  geändert  SBE 2021 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a 05.05.2010
                            30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, a. 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 29.06.2005
                            29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, c. 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, o. 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, p. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, q. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, r. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 28.01.1998
                            01.07.1998  totalrevidiert  SBE VII/1 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a 05.05.2010
                            30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 28.01.1998
                            28.01.1998  geändert  SBE VII/1 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 4 29.06.2005
                            29.06.2005  geändert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 4 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 29 Abs. 1  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 30 Abs. 1  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 30 Abs. 2  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 30 Abs. 3  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Art. 32  05.05.2010  30.06.2010  aufgehoben  SBE XI/6 423  Art. 34 Abs. 1  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 34 Abs. 1  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 35  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 35 Abs. 3  29.08.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32  Art. 35 Abs. 4  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 37  28.01.1998  28.01.1998  totalrevidiert  SBE VII/1 1  Art. 37  29.06.2005  29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241  Art. 37  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 38  29.06.2005  29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241  Art. 38  05.05.2010  30.06.2010  aufgehoben  SBE XI/6 423  Art. 39  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 39  29.08.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32  Art. 40 Abs. 1, b.  29.06.2005  29.06.2005  geändert  SBE IX/4 241  Art. 40 Abs. 2  29.06.2005  29.06.2005  aufgehoben  SBE IX/4 241  Art. 42  05.05.2010  30.06.2010  aufgehoben  SBE XI/6 423  Art. 43  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 43 Abs. 3  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 43 Abs. 6  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 43 Abs. 7  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 43 Abs. 8  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 44  05.05.2010  30.06.2010  Sachüberschrift geänd.  SBE XI/6 423  Art. 44 Abs. 3a  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 44 Abs. 4  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 44 Abs. 5  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 45  29.06.2005  29.06.2005  aufgehoben  SBE IX/4 241  Art. 45  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Art. 46  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 47  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 47 Abs. 1, c.  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 48  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 49  29.06.2005  29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241  Art. 49  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 49 Abs. 1, e.  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 49 Abs. 1, f.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 49 Abs. 1, g.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 49 Abs. 1, h.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 1, i. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50a 05.05.2010
                            30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Titel 2.4.5.  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Titel 2.4.6.  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1, a. 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1, b. 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1, c. 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1, d. 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1, e. 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32  Titel 2.4.7.  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 29.06.2005
                            29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a 05.05.2010
                            30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Titel 2.6.  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 29.06.2005
                            29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 4 29.08.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 2 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1, a. 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 67 Abs. 2  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 67 Abs. 3  29.06.2005  29.06.2005  geändert  SBE IX/4 241  Art. 67 Abs. 4  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Art. 68 Abs. 4  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 69a  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 69b  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 70 Abs. 2  29.06.2005  29.06.2005  eingefügt  SBE IX/4 241  Art. 71  29.08.2018  01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  Art. 73 Abs. 2  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Art. 73a  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 74 Abs. 1, b.  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 74a  29.06.2005  29.06.2005  eingefügt  SBE IX/4 241  Art. 74b  29.06.2005  29.06.2005  eingefügt  SBE IX/4 241  Art. 76 Abs. 1, f.  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 76 Abs. 1, g.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 77  29.08.2018  01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32  Art. 79 Abs. 1  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 79 Abs. 2  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 82 Abs. 2  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Art. 84  28.01.1998  28.01.1998  totalrevidiert  SBE VII/1 1  Art. 84  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 84 Abs. 1  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 88 Abs. 2  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 89 Abs. 4  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 90 Abs. 1  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 90 Abs. 3  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 91 Abs. 1  28.01.1998  28.01.1998  geändert  SBE VII/1 1  Art. 91 Abs. 1  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 91 Abs. 1  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 91 Abs. 3  05.05.2010  30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 92  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Titel 5.3.4.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 92a  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 92b  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 94 Abs. 1  04.12.2019  01.09.2021  geändert  SBE 2021 19  Art. 100 Abs. 1  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 100 Abs. 2  29.08.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Art. 100 Abs. 2, a.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 100 Abs. 2, b.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 100 Abs. 2, c.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  Art. 100 Abs. 2, d.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2, e. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2, f. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2, g. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2, h. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 2 28.01.1998
                            28.01.1998  geändert  SBE VII/1 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 3 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 3 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 4 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 5 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 4 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a 05.05.2010
                            30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112b 05.05.2010
                            30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112b Abs. 4 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 3 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 4 29.06.2005
                            29.06.2005  geändert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 4 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 29.06.2005
                            29.06.2005  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 29.06.2005
                            29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 05.05.2010
                            30.06.2010  aufgehoben  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 1, f. 05.05.2010
                            30.06.2010  geändert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 2 29.06.2005
                            29.06.2005  geändert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 29.06.2005
                            29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 29.08.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32  Titel 7.4.  29.08.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 1, g. 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 1, h. 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 2 04.12.2019
                            01.09.2021  aufgehoben  SBE 2021 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 4 04.12.2019
                            01.09.2021  eingefügt  SBE 2021 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a 04.12.2019
                            01.09.2021  eingefügt  SBE 2021 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 05.05.2010
                            30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 04.12.2019
                            01.09.2021  aufgehoben  SBE 2021 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1 29.08.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 1a 29.08.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/2/3  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Art. 131  05.05.2010  30.06.2010  totalrevidiert  SBE XI/6 423  Art. 133  29.06.2005  29.06.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 241  Art. 133  21.11.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/6 388  Art. 133  05.05.2010  30.06.2010  eingefügt  SBE XI/6 423  Art. 133a  22.11.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 41  Art. 134  21.11.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/6 388  Art. 134 Abs. 1  07.11.2001  01.01.2001  geändert  SBE VIII/3 151  Art. 135  21.11.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/6 388  Art. 136  21.11.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/6 388  Art. 137  21.11.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/6 388  Art. 138a  22.11.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 41  Art. 139  05.05.2010  30.06.2010  aufgehoben  SBE XI/6 423  51