Landratsverordnung (II A/2/3)
CH - GL

Landratsverordnung

II A/2/3 Landratsverordnung * (LRV) Vom 13. April 1994 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Konstituierung

Art. 1 Einberufung zur konstituierenden Sitzung

1 Der Landrat versammelt sich im Monat Juni, vor den Sommerschulferien, zu seiner konstituierenden Sitzung. *
2 Die Einladung erfolgt durch den Regierungsrat, der auch die Traktandenlis - te erstellt.

Art. 2 Konstituierende Sitzung

1 Der Landammann eröffnet die konstituierende Sitzung.
2 Er ernennt, unter Berücksichtigung der Fraktionen, vier Stimmenzähler; diese bilden das provisorische Büro und amten, bis das ordentliche Büro gewählt ist.
3 Als erstes beschliesst der Landrat aufgrund eines Berichtes des Regie - rungsrates über die Anerkennung der Wahlen (Validierung). Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt bis zur Erledigung der Wahlbeschwerde in den Ausstand.
4 Der Landrat ist konstituiert, sobald die gültige Wahl von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder feststeht.
5 Sodann wird das ordentliche Büro nach Artikel 22 gewählt.

Art. 3 Zuteilung der Plätze

1 Die Plätze im Ratssaal werden den Ratsmitgliedern gemäss Absprache un - ter den Fraktionen zugeteilt.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Landratspräsident. 1) GS I A/1 , SBE V/7 367 1
II A/2/3 1.2. Vereidigung

Art. 4 Eidesformel, Gelübde

*
1 Nach der Konstituierung des Rates und nach jeder späteren Wahlgenehmi - gung legt jedes Mitglied, dessen Wahl gültig erklärt worden ist, den Eid oder das Gelübde ab.
2 Vor der Eidesleistung erheben sich alle Anwesenden von den Sitzen.
3 Der Präsident lässt die Eidesformel vorlesen, welche lautet: «Ich gelobe und schwöre, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Menschen zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissen - haft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.» Wer den Eid leis - tet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Dieses schwöre ich.» *
4 Wer den Eid nicht leisten will, legt ein Gelübde ab. Die Gelübdeformel lau - tet: «Ich gelobe, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Men - schen zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen.» Wer das Gelübde ablegt, spricht stehend die Wor - te: «Dieses gelobe ich.» *
5 Wer weder den Eid noch das Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen des Landrates und seiner Kommissionen nicht teilnehmen. 1.3. Funktionsbezeichnung

Art. 5 Gleichstellung der Geschlechter

*
1 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. 1.4. Sitzungen

Art. 6 Einberufung

1 Der Präsident beruft den Landrat von sich aus ein, ferner wenn das Büro, mindestens 15 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.

Art. 7 Fristen

1 Die Einberufung mit Traktandenliste und Beratungsunterlagen hat spätes - tens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt zu veröf - fentlichen.
2 In dringlichen Fällen kann die Einberufung und die Zustellung der Unterla - gen bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Öffentlichkeit ist angemessen zu informieren. *
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Art. 8 Ort und Termine

1 Die Sitzungen finden im Rathaus in Glarus statt; ausnahmsweise kann das Büro einen anderen Sitzungsort bestimmen.
2 Das Büro legt nach Anhörung des Regierungsrates die Termine der Sitzun - gen fest und gibt sie den Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit bekannt.
3 In der Regel finden die Sitzungen am Mittwochmorgen statt; wenn die Ge - schäfte es erfordern, wird eine Nachmittagssitzung anberaumt.

Art. 9 Präsenz

1 Zu Beginn der Sitzung stellt der Ratsweibel die Präsenz fest. Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.

Art. 10 Traktandenliste

1 Als erstes beschliesst der Landrat über die Traktandenliste. Er kann diese abändern oder in dringenden Fällen ergänzen.
2 Nach erfolgter Genehmigung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Trak - tandenliste gesetzt werden.

Art. 11 Beschlussfähigkeit

1 Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 31 Mitglieder anwe - send sind. *
2 Ist die Beschlussfähigkeit fraglich, prüft sie der Präsident durch Na - mensaufruf.
3 Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat. Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Verschiebung nicht anwesend sind, verlieren den Anspruch auf das Sitzungsgeld und die Reiseentschädigung. *

Art. 12 Schluss der Sitzung

1 Der Präsident entscheidet, wann er die Verhandlung vertagt oder die Sit - zung aufhebt. Vorbehalten bleibt eine andere Beschlussfassung des Landra - tes. 1.5. Öffentlichkeit

Art. 13 Grundsatz und Ausschluss

1 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich. 3
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2 Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen, kann der Präsident, jedes Ratsmitglied oder der Regierungsrat geheime Be - ratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öf - fentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
3 Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhand - lungen Stillschweigen zu bewahren.

Art. 14 Zutritt

1 Während der Sitzungen des Landrates haben zum Ratssaal Zutritt:
a. die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates;
b. der Ratsschreiber, der Protokollführer und die Weibel;
c. Personen, welche auf Beschluss des Büros geladen sind;
d. akkreditierte Medienschaffende.
2 Dem Publikum steht die Tribüne des Ratssaales zur Verfügung.

Art. 15 Störung der Ordnung

1 Der Präsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Dis - ziplin. Wer die Verhandlungen stört, wird nach erfolgloser Mahnung wegge - wiesen.
2 Bei fortgesetzter Störung und Kundgebungen wird die Tribüne geräumt und wenn erforderlich die Sitzung unterbrochen.

Art. 15a

* Aufzeichnung und Übertragung der Beratungen
1 Die Beratungen des Landrates werden in Bild und Ton aufgezeichnet.
2 Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen werden in Echtzeit über das Internet übertragen.
3 Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen bleiben in geeigneter Form im Internet zugänglich. *
4 Das Büro regelt die Einzelheiten.

Art. 16

* Medien
1 Über die Zulassung (Akkreditierung) der Medienvertreter in den Landrats - saal entscheidet der Präsident zusammen mit dem Ratsschreiber. Die Zulas - sung beinhaltet die Erlaubnis für Ton- und Bildaufnahmen, soweit sie den
2 Ein Medienvertreter, der nicht zugelassen wird oder welchem Ton- und Bildaufnahmen verweigert werden, kann beim Büro Beschwerde erheben. Das Büro entscheidet endgültig.
3 Den akkreditierten Medienschaffenden werden im Ratssaal geeignete Plät - ze zugewiesen. Sie erhalten die Verhandlungsunterlagen, soweit deren Inhalt die Bekanntgabe nicht ausschliesst. In Zweifelsfällen entscheidet das Büro.
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4 Ton- und Bildträgeraufnahmen durch Besucher sind nur mit vorgängiger Zustimmung des Präsidenten zulässig.

Art. 16a *

Information der Öffentlichkeit
1 Die Öffentlichkeit wird sach- und zeitgerecht über laufende Sachgeschäfte, alle eingereichten Vorstösse und Vorhaben von allgemeinem Interesse infor - miert.
2 Das Büro regelt die Einzelheiten. 2. Organisation 2.1. Die Organe

Art. 17 *

Organe *
1 Die Organe des Landrates sind:
a. das Präsidium;
b. das Büro;
c. das erweiterte Büro;
d. die Kommissionen;
e. die Fraktionen;
f. der Parlamentsdienst. 2.2. Das Präsidium

Art. 18 Aufgabe

1 Der Präsident bereitet die Sitzungen des Landrates und des Büros vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2 Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, nimmt das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Landratsbüros die Aufgaben des Vorsit - zenden wahr.

Art. 19 Zuständigkeit

1 In die Zuständigkeit des Präsidenten fallen insbesondere: *
a. * die Einberufung zu den Sitzungen des Landrates, des Büros und des erweiterten Büros;
b. die Erstellung der Traktandenliste;
c. die Vereidigung der Ratsmitglieder;
d. die Leitung der Verhandlungen;
e. die Aufsicht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und Wah - rung der Rechte des Landrates; 5
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f. die Handhabung von Disziplin und Ordnung im Ratssaal.
2 Der Präsident vertritt den Landrat nach aussen und führt den Verkehr mit dem Regierungsrat und der Verwaltungskommission der Gerichte. Er führt die Unterschrift des Rates.

Art. 20 Wahl und Amtsdauer

1 Der Landrat wählt in geheimer Wahl alljährlich aus seiner Mitte den Präsi - denten und Vizepräsidenten.
2 Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Der Präsident ist in der folgenden Amtsdauer weder als Präsident noch als Vize - präsident, der Vizepräsident nicht wieder als solcher wählbar.
3 Erfolgt die Wahl im Laufe einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerech - net.
4 Die Wahl erfolgt in der letzten Sitzung vor den Sommerferien. Die Amts - dauer endet mit der Wahl des neuen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Art. 21 Ausübung des Vorsitzes

1 Wenn sich der Präsident an der Diskussion beteiligen will, übergibt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
2 Bei offenen Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorsitzende nicht mit.
3 Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen kann er mitstimmen.
4 Bei Stimmengleichheit nach Abstimmungen trifft er den Stichentscheid; bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los. 2.3. Das Büro

Art. 22

* Wahl und Organisation
1 Der Präsident, der Vizepräsident und mindestens vier Fraktionsvertreter bilden das Büro. Jede Fraktion stellt mindestens einen Vertreter.
2 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte die Fraktionsvertreter. Die erstmalige Wahl ins Büro erfolgt geheim. Im Übrigen werden die Fraktions - vertreter offen gewählt, es sei denn, der Landrat beschliesse geheime Wahl.
3 Als Stimmenzähler amtieren diejenigen vier Fraktionsvertreter, die dem Büro am längsten angehören. Ihre Reihenfolge bestimmt sich ebenfalls nach der Amtsdauer. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet die Reihenfolge der Wahl.
4 Sind Stimmenzähler an der Mitwirkung verhindert, so nehmen die übrigen Fraktionsvertreter diese Funktion wahr. Fehlen weitere Stimmenzähler, kann der Präsident andere Ratsmitglieder zur Ermittlung des Ergebnisses von Ab - stimmungen und Wahlen beiziehen, wobei der Vertretung der Fraktionen Rechnung zu tragen ist. *
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Art. 23 Sitzungen

1 Das Büro versammelt sich auf Einladung und unter dem Vorsitz des Präsi - denten, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Bei Abstimmungen und Wahlen im Büro stimmt der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
3 Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll geführt.

Art. 24 *

Aufgaben
1 Das Büro ist zuständig für:
a. die Festsetzung der Geschäftsplanung und der Sitzungsdaten;
b. die Wahl der Präsidenten und Mitglieder der besonderen Kommis - sionen;
c. * die Genehmigung der Landratsprotokolle sowie der Protokolle des erweiterten Büros;
d. die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;
e. die Vorbereitung ratseigener Angelegenheiten;
f. die Zuweisung von Ratsgeschäften an die Kommissionen;
g. die Kontrolle von Geschäftsplanung und Stand der Kommissions - arbeit;
h. die Dringlichkeitserklärung von Interpellationen;
i. die Aufsicht über den Parlamentsdienst in Bezug auf den Ratsbe - trieb;
k. Beschwerden im Verkehr mit den Medien;
l. die Festsetzung von ausserordentlichen Entschädigungen sowie die Bewilligung von Ausgaben landrätlicher Kommissionen bis zum Betrag von 20'000 Franken im Einzelfall;
m. weitere Geschäfte, die ihm der Landrat zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist;
n. Anträge zur Änderung der Landratsverordnung;
o. * die Überwachung der Jahresplanung des Regierungsrates;
p. * die Berichtigung von durch den Landrat verabschiedeten Erlass - texten bei offensichtlichen Versehen oder in einfachen Fällen;
q. * die Bedienung der elektronischen Abstimmungsanlage;
r. * die Prüfung und Weiterleitung eines Auskunftsbegehrens nach Ar - tikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes 1 ) an die Kantonalbank oder ihre Revisionsstelle. 1a Es kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. *
2 Es kann von Regierungsrat und Kommissionen das Ausarbeiten von Mitbe - richten, zusätzlichen Berichten und Unterlagen verlangen.
3 Es wird in seiner Tätigkeit durch die Finanzkontrolle unterstützt. * 1) GS IX B/31/1 7
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Art. 25

* Erweitertes Büro
1 Das erweiterte Büro setzt sich zusammen aus:
a. dem Büro;
b. den Präsidenten der Fraktionen;
c. den Präsidenten der ständigen Kommissionen.
2 Bei gleichzeitigem Einsitz im Büro oder im Verhinderungsfall können sich die Fraktionspräsidenten durch ein Mitglied ihrer Fraktion, die Präsidenten der ständigen Kommissionen durch ihren Vizepräsidenten vertreten lassen.
3 Das erweiterte Büro
a. wählt zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder der ständigen Kommissionen sowie je ein Ersatzmitglied je Fraktion;
b. nimmt bei Rücktritten während der Amtsdauer Ersatzwahlen von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ständigen Kommissionen vor;
c. bereitet nach Bedarf weitere Wahlen vor;
d. trifft sich auf Einladung des Büros mindestens einmal jährlich mit den Regierungsmitgliedern, namentlich zur Besprechung der Zu - sammenarbeit sowie wichtiger Geschäfte und Vorhaben. 2.4. Die Kommissionen 2.4.1. Allgemeines

Art. 26 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Kommissionen dienen dem Landrat zur Vorbereitung seiner Beratungs - gegenstände, zur Ausübung der Oberaufsicht und für besondere Untersu - chungen. 1a Sie haben das Recht, Motionen und Postulate in ihrem Zuständigkeitsbe - reich einzureichen. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich. *
2 Sie beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte, treffen die notwendi - gen Abklärungen und erstatten dem Landrat Bericht und Antrag.
3 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt in der Regel mit bera - tender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Soweit die Kommissionen nichts anderes beschliessen, kann sich der zu - ständige Regierungsrat von Sachbearbeitern begleiten lassen. Der Beizug aussenstehender Sachverständiger durch die Kommissionen hat im Einver - nehmen mit dem Landratsbüro zu erfolgen. Dieses benachrichtigt die Finanzkontrolle.
5 Stimme.
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Art. 27 *

Mitgliedschaft, Wahl
1 Der Landrat wählt in Beachtung von Artikel 28 zu Beginn einer Amtsdauer aus dem Kreis seiner Mitglieder je die Präsidenten der ständigen Kommis - sionen.
2 Die Wahl erfolgt offen; der Landrat kann auch geheime Wahl beschliessen.
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Vorsitz durch Gesetz mit einem Amt verbunden ist.
4 Ein Ratsmitglied soll gleichzeitig nicht mehr als zwei ständigen Kommissio - nen gemäss Artikel 37 angehören. Zusätzliche Mandate als Ersatzmitglied sind möglich.
5 Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Aufsichtskommission angehö - ren; auch nicht als Ersatzmitglied.

Art. 27a *

Vertretung
1 Sofern die ordentlichen Mitglieder und das Ersatzmitglied verhindert sind, können sich die Verhinderten für einzelne Sitzungen durch ein anderes Rats - mitglied aus ihrer Fraktion vertreten lassen.
2 Die Verhinderten orientieren den Kommissionspräsidenten und übergeben dem betreffenden Ratsmitglied die Sitzungsunterlagen.

Art. 28 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtsdauer in den ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre.
2 Einer ständigen Kommission gemäss Artikel 37 kann ein Mitglied höchs - tens während zwölf Jahren angehören, wovon höchstens vier Jahre als Prä - sident. Erfolgt der Amtsantritt während einer laufenden Legislatur, so ist eine einmalige Wiederwahl zum Präsidenten zulässig. Für die Amtszeitbe - schränkung fällt die Ersatzmitgliedschaft ausser Betracht. *
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Präsident oder ein Mitglied der betreffenden Kommission von Amtes wegen angehört.
4 Für die Landesschatzungskommission, die Anwaltskommission, die Steu - errekurskommission und die Rekurskommission gemäss Energiegesetz be - steht keine Amtszeitbeschränkung im Sinne dieser Verordnung. *

Art. 29 Zusammensetzung

1 Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben der Landrat und das erweiterte Büro auf die zahlenmässige Stärke der Fraktionen zu achten. Jede Fraktion hat Anspruch auf Vertretung in jeder ständigen Kommission. *
2 Für besondere Kommissionen legt das Büro zu Beginn einer Amtsperiode den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktio - nen fest. Dieser richtet sich nach der zahlenmässigen Stärke einer Fraktion. Das Büro bestimmt die Grösse und Zusammensetzung der Kommissionen. Dabei können auch fraktionslose Ratsmitglieder berücksichtigt werden. 9
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Art. 30 Organisation

1 Die Kommissionen versammeln sich nach ihrer Einsetzung oder Neubestel - lung auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei ihrer Mitglieder. *
2 Sie bestimmen einen Vizepräsidenten, wobei der Präsident und der Vize - präsident nicht der gleichen Fraktion angehören sollen. *
3 Sie ordnen den Gang der Beratungen selbstständig. Sie können sich in Ausschüsse gliedern. *

Art. 31 Abstimmungen und Wahlen

1 Das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen entspricht sinngemäss demjenigen im Landrat. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

Art. 32

* ......

Art. 33 Protokolle

1 Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen. Sie geben die Verhandlung vollständig, aber knapp zusammengefasst wieder.
2 In einfachen Fällen ersetzt auf Beschluss der Kommission der Bericht ge - mäss Artikel 34 das Protokoll.

Art. 34 Berichterstattung

1 Die Kommissionen erstatten dem Landrat schriftlich Bericht über ihre An - träge, die Beratung sowie die Stellungnahmen wesentlicher Minderheiten und teilen den Abschluss der Beratungen dem Ratssekretariat mit. *
2 Werden grössere Abweichungen zur regierungsrätlichen Vorlage beschlos - sen, unterbreitet die Kommission dem Landrat eine bereinigte Fassung der gesamten Vorlage; die Abweichungen sind hervorzuheben oder der ur - sprünglichen Fassung gegenüber zu stellen.
3 Der Kommissionspräsident kann den schriftlichen Bericht im Ratsplenum mündlich ergänzen oder kommentieren.
4 Ausnahmsweise, vor allem in dringlichen oder einfachen Fällen, kann der Kommissionspräsident anstelle eines schriftlichen Berichtes die Anträge und Stellungnahmen der Kommission auch mündlich vortragen.
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Art. 35 *

Vertraulichkeit
1 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer sind nicht be - fugt, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind, Aussagen zu machen.
2 Die Sitzungsprotokolle und Unterlagen dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der betreffenden Kommission zugänglich gemacht wer - den. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zum Informationsaustausch zwi - schen den Aufsichtskommissionen.
3 ...... *
4 Über die Einsichtnahme in Sitzungsprotokolle und Unterlagen abgeschlos - sener Geschäfte zu wissenschaftlichen Zwecken entscheidet das Büro. *

Art. 36 Information

1 Auf Beschluss der Kommission kann der Präsident oder ein beauftragtes Mitglied im Anschluss an die Sitzungen die Medien schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. Die Stellung - nahmen und die Stimmabgabe der einzelnen Sitzungsteilnehmer bleiben in jedem Fall vertraulich.
2 Die Kommissionsmitglieder können, unter Wahrung des Amtsgeheimnis - ses, ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen unterrichten. Mit - glieder der Fraktionen dürfen vertrauliche Mitteilungen Dritten nicht bekannt geben. 2.4.2. Ständige Kommissionen

Art. 37 *

Ständige Kommissionen
1 Die Kommissionsarbeiten werden folgenden ständigen Kommissionen zu - gewiesen: 1. Aufsichtskommissionen (Präsident + je 8 Mitglieder): a. Geschäftsprüfungskommission, b. Finanzaufsichtskommission; 2. Sachkommissionen (Präsident + je 8 Mitglieder): a. Gesundheit und Soziales, b. Finanzen und Steuern, c. Bildung/Kultur und Volkswirtschaft/Inneres, d. Recht, Sicherheit und Justiz, Bau, Raumplanung und Verkehr, f. Energie und Umwelt.

Art. 38 *

...... 11
II A/2/3 2.4.3. Aufsichtskommissionen

Art. 39

* ......

Art. 40 Beschränkung der Wählbarkeit

1 Einer Aufsichtskommission können nicht angehören:
a. Landräte, die zu einem Mitglied des Regierungsrates oder der Ver - waltungskommission der Gerichte in einem Verwandtschaftsver - hältnis nach Artikel 76 Absatz 1 KV stehen;
b. * vom Regierungsrat oder der Verwaltungskommission der Gerichte gewählte kantonale Angestellte.
2 ...... *

Art. 41 Informationsaustausch

1 Die Aufsichtskommissionen koordinieren ihre Aufgaben und unterrichten einander über Feststellungen, die ihre Tätigkeitsbereiche berühren. Vorbe - halten bleibt die Wahrung des Amtsgeheimnisses.
2 Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Aufsichtskommissionen entscheidet das Büro nach Anhörung der Kommissionspräsidenten.

Art. 42

* ......

Art. 43

* Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission überwacht und prüft, soweit diese Auf - gabe durch Gesetz nicht einer anderen Aufsichtskommission übertragen ist, aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte die Amts- und Geschäftsfüh - rung:
a. des Regierungsrates;
b. der einzelnen Departemente;
c. der kantonalen Verwaltung;
d. der kantonalen Anstalten;
e. der Gerichte.
2 Sie achtet dabei insbesondere auf Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der betreffenden Amts- bzw. Geschäftsführung.
3 Sie nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht und sofern notwendig zu Ge - schäftsberichten der kantonalen Anstalten. *
4 Sie überwacht die staatliche Tätigkeit auch während des laufenden Ge - schäftsjahres und stellt gegebenenfalls dem Landrat Bericht und Antrag; überdies nimmt sie Stellung zu eingegangenen Beschwerden.
5 Sie nimmt Stellung zum Stand der Umsetzung der Legislaturplanung.
6 Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich den Vollzug von Aufträgen, welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben. *
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7 Sie wird in ihrer Tätigkeit durch das Ratssekretariat unterstützt. *
8 Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Land - rat stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln. *

Art. 44 Finanzaufsichtskommission

*
1 Die Finanzaufsichtskommission überwacht den gesamten kantonalen Finanzhaushalt gemäss den Grundsätzen der Haushaltführung im Finanz - haushaltgesetz 1 ) .
2 Sie berät insbesondere den Finanzplan, das Budget inkl. Steuerfuss und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung.
3 Sie prüft die von den anderen Kommissionen vorberatenen, mit finanziellen Auswirkungen verbundenen Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in den Finanzplan und den gesamten staatlichen Finanzhaushalt. 3a Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich den Vollzug von Aufträgen, welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben. *
4 Sie wird in ihrer Tätigkeit durch die Finanzkontrolle und das Ratssekretari - at unterstützt. *
5 Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Land - rat stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln. * 2.4.4. Sachkommissionen

Art. 45 *

Aufgaben
1 Die Sachkommissionen beraten die von den Departementen dem Landrat zu unterbreitenden Vorlagen vor.
2 Sie können das Ausarbeiten von Finanzmitberichten bei dem für die Finan - zen zuständigen Departement verlangen.

Art. 46 *

Gesundheit und Soziales
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu folgenden Themen:
a. Gesundheitswesen (inkl. Krankenversicherung und Lebensmittel - kontrolle);
b. Kantonsspital, kantonale Spitalversorgung;
c. Soziales (Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen) und Sozialversicherungen (Ausgleichskasse, BVG, UVG, IV-Stelle, Fa - milienausgleichskasse). 1) GS VI A/1/2 13
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Art. 47

* Finanzen und Steuern
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu folgenden Themen:
a. Finanzen;
b. Steuern;
c. * Personalwesen (inkl. berufliche Vorsorge);
d. Organisation, Informatik.

Art. 48

* Bildung/Kultur und Volkswirtschaft/Inneres
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu folgenden Themen:
a. Volksschule und Sport;
b. Höheres Schulwesen und Berufsbildung;
c. Kultur (Landesarchiv, -bibliothek, Denkmalpflege, Museen);
d. Inneres (Gemeindefragen, Stiftungsaufsicht, Grundbuch, Handels - register);
e. Wirtschaft (Landwirtschaft, Tourismus, Wirtschaftsförderung) und Arbeit (inkl. ALV).

Art. 49

* Recht, Sicherheit und Justiz
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu folgenden Themen:
a. Polizei, Strafuntersuchung;
b. Militär und Zivilschutz (Katastrophenhilfe);
c. Justizwesen;
d. Kantonale Sachversicherung;
e. * Gerichtswesen (Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege);
f. * Begnadigungen;
g. * Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung;
h. * Aufhebungen der parlamentarischen Immunität;
i. * Staatshaftungsbegehren.

Art. 50

* Bau, Raumplanung und Verkehr
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu folgenden Themen:
a. öffentlicher Verkehr;
b. Tiefbau (Strassen, Rad-, Wanderwege, Wasserbau, Vermessung);
c. Hochbau (kantonale Hochbauten, Raumplanung);
d. Jagd und Fischerei;
e. Submissionswesen.
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Art. 50a *

Energie und Umwelt
1 Die Kommission bearbeitet insbesondere Sachgeschäfte und Vorlagen zu folgenden Themen:
a. Wasser- und Energiewirtschaft;
b. Wald, Naturgefahren;
c. Umwelt- und Gewässerschutz;
d. Natur- und Landschaftsschutz. 2.4.5. Parlamentarische Untersuchungskommission *

Art. 51 Auftrag

1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaf - fung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zu deren Bewertung eine Unter - suchungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landrates. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist vorher anzuhören.
3 Der Landrat bezeichnet den Untersuchungsauftrag und bestimmt das Kommissionspräsidium und die Mitglieder in offener Wahl. Er kann auch be - schliessen, die Wahl geheim vorzunehmen.
4 Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission fällt die weitere Verfol - gung der ihr im Untersuchungsauftrag überwiesenen Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere Ratskommissionen dahin.
5 Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich Disziplinarverfahren, nicht.
6 Solange die Untersuchung dauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Ver - handlungen oder vorläufigen Ergebnisse Aussagen zu machen.

Art. 52 Verfahren

1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforder - lichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehrungen.
2 Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinn - gemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 1 ) . Anwendbar ist ebenfalls Artikel 292 des Schweizerischen Strafge - setzbuches.
3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine be - stimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden. 1) GS III G/1 15
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Art. 53 Rechte

1 Die Untersuchungskommission kann im Rahmen ihres Auftrages insbeson - dere:
a. Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Beweismitteln ver - langen;
b. Auskunftspersonen befragen;
c. von Behördenmitgliedern, Personen der kantonalen Verwaltung und Privatpersonen mündliche und schriftliche Auskünfte einho - len;
d. Sachverständige beiziehen;
e. die Herausgabe sämtlicher Akten der kantonalen Verwaltung und des Regierungsrates sowie der Verwaltung der Gerichte verlan - gen;
f. einen Augenschein vornehmen.
2 Die Vorschriften von Artikel 56 Absätze 1, 2 und 4 VRG über das Zeugnis - verweigerungsrecht gelten sinngemäss.

Art. 54 Einvernahmen

1 Behördenmitglieder, Personen der kantonalen Verwaltung und der selbst - ständigen kantonalen Anstalten sowie Private, die eine kantonale öffentli - che Aufgabe erfüllen, sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 VRG verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
2 Sie haben allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersu - chung betreffen.

Art. 55 Betroffene

1 Mitglieder des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und Dritte, die durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, kön - nen durch Beschluss der Untersuchungskommission der Befragung von Personen beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen sowie in die herausge - gebenen Akten, Berichte, Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht nehmen.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor deren Berichterstattung an den Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Ge - legenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äus - sern; insbesondere soll ihnen auch ermöglicht werden, sich zu Vorwürfen zu äussern, die Gegenstand des Berichts an den Landrat bilden.

Art. 56 Abschluss der Untersuchung

1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Land - rat ihren Bericht und Antrag.
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2 Nach der Stellungnahme des Regierungsrates und der Beratung des Be - richts entscheidet der Rat über die gestellten Anträge.
3 Die Einstellung der Untersuchung und Auflösung der Kommission erfolgt auf Beschluss des Rates. 2.4.6. Ständige Kommissionen gemäss Gesetzgebung *

Art. 57 *

Ausserparlamentarische Kommissionen *
1 Der Landrat wählt die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissio - nen gemäss Gesetzgebung. * 2.4.7. Besondere Kommissionen *

Art. 58 *

Aufgabe
1 Das Büro kann besondere Kommissionen einsetzen.
2 Die besonderen Kommissionen dienen zur Vorberatung von Sachgeschäf - ten, welche nicht einer ständigen Kommission obliegen oder einer solchen nicht zugewiesen werden.
3 Das Büro bestellt die Kommission aus Mitgliedern des Rates und ernennt deren Präsidenten. Es beachtet dabei Artikel 29.

Art. 58a *

Redaktionskommission
1 Das Büro kann zur formalen Überarbeitung einer Vorlage eine Redaktions - kommission einsetzen.
2 Der Redaktionskommission gehören von Amtes wegen der Ratsschreiber und der Präsident der vorberatenden Kommission an. 2.5. Die Fraktionen

Art. 59 Begriff und Aufgabe

1 Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Jedes Rats - mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen erörtern die Sachgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.

Art. 60 Rechte und Pflichten

1 Die Fraktionen haben das Recht, Motionen, Postulate, Interpellationen und Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes ein - zureichen. *
2 Sie geben dem Ratssekretariat die Namen des Präsidenten und der Mit - glieder bekannt. * 17
II A/2/3 2.6. Der Parlamentsdienst *

Art. 60a

* Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Landrates.
2 Sie beinhaltet das Ratssekretariat und stellt die zur Aufgabenerfüllung er - forderlichen Ressourcen bereit.
3 Der Ratsschreiber koordiniert das Zusammenwirken von Landrat und Re - gierungsrat. Er leitet den Parlamentsdienst und nimmt an den Sitzungen des Landrates, des Büros und des erweiterten Büros teil.

Art. 61

* ......

Art. 62

* Ratssekretariat, a. Stellung und Aufgaben *
1 ...... * 1a Das Ratssekretariat ist gegenüber dem Präsidenten und dem Büro verant - wortlich. Es arbeitet nach deren Weisungen. *
2 Es unterstützt den Landrat, seine Organe sowie die einzelnen Ratsmitglie - der in ihrer parlamentarischen Tätigkeit. * 2a Das Ratssekretariat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: *
a. Führung des Sekretariates des Landrates;
b. Führung der Sekretariate des Büros, des erweiterten Büros und der Aufsichtskommissionen;
c. Protokollführung des Landrates;
d. Informations- und Dokumentationsdienst;
e. Beratung der Organe und Ratsmitglieder in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen;
f. Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen und Geschäf - te;
g. Vertretung des Landrates in Gremien gemäss Auftrag. 3–4 ...... *

Art. 62a

* Ratssekretariat, b. Leitung und Aufsicht
1 Das Ratssekretariat ist administrativ dem Ratsschreiber, fachlich dem Büro und dem Präsidenten unterstellt.
2 Der Ratssekretär führt das Ratssekretariat.
3 Der Ratsschreiber und der Ratssekretär unterstehen für die Aufgaben, die sie für den Landrat verrichten, der Aufsicht des Büros.
4 Bei der Anstellung des Ratsschreibers und des Ratssekretärs ist das Büro vorgängig anzuhören.

Art. 63

* Kantonale Verwaltung *
1 Die zuständigen Departemente führen die Kommissionssekretariate. *
18
II A/2/3
2 Das Ratssekretariat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher weitere Organisationseinhei - ten der kantonalen Verwaltung beiziehen. * 3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis 3.1. Informationsrechte der Ratsmitglieder

Art. 64 Aufgabe des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat sorgt für eine offene, sachgerechte Information des Landrates und seiner Organe.

Art. 65 Akteneinsicht

1 Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit nach Rücksprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. dem Präsidenten der Verwaltungskommission der Gerichte oder den von diesen bezeichneten Amtsträgern Einsicht nehmen in:
a. Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen;
b. Gutachten, Konzepte und Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzuges in einem bestimmten Aufgabenbereich;
c. generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse.
2 Von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellung - nahmen der einzelnen Departemente zu einem bestimmten Geschäft hervor - gehen; vorbehalten bleibt die Regelung über die Mitberichte nach dem Finanzhaushaltgesetz.
3 Über Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskom - mission der Gerichte.

Art. 66 *

Auskunftsrecht
1 Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit Rechts- und Sachauskünfte beim Parlamentsdienst, bei den Sekretariaten der Departemente und bei den Gerichtsschreibern einholen.
2 Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünsch - te Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige De - partementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskommission der Gerichte. 19
II A/2/3 3.2. Informationsrechte der Kommissionen

Art. 67 Weitergehende Informationsrechte

1 Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können die Kommissionen:
a. * vom zuständigen Departement zu einem Beratungsgegenstand zusätzliche Berichte und Unterlagen verlangen;
b. im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher die Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
c. Besichtigungen vornehmen;
d. im Rahmen der Vorschrift von Artikel 26 Absatz 4 aussenstehende Sachverständige beiziehen.
2 Die Kommissionen und die parlamentarischen Untersuchungskommissio - nen erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen. *
3 Der Departementsvorsteher kann der Befragung von Angestellten seines Departements und von Sachverständigen beiwohnen, Fragen stellen und er - gänzende Auskünfte erteilen. *
4 Verweigert ein Departementsvorsteher die Befragung gemäss Ab - satz
1 Buchstabe b und hält eine Kommission daran fest, entscheidet das Büro nach Anhören des Departementsvorstehers über die Berechtigung zur Befragung. *

Art. 68 Entbindung vom Amtsgeheimnis

1 Departementsvorsteher, Mitglieder der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen Anstalten sowie Mitglieder von Gerichten können nur vom Regierungsrat bzw. von der Verwaltungskommission der Gerichte vom Amtsgeheimnis entbunden werden.
2 Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhal - tung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3 Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Ent - scheid zuhanden der Kommission. Sie kann, anstelle der Erteilung von Aus - künften oder der Herausgabe von Akten, einen besonderen Bericht erstat - ten.
4 Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde gemäss Absatz 3 und nach Anhören des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte am Akteneinsichtsbegehren fest, entscheidet das Büro nach Anhörung des Regierungsrates beziehungsweise der Verwaltungskommissi - on der Gerichte über die Überweisung der Akten. *
20
II A/2/3

Art. 69 Parlamentarische Untersuchungskommissionen

1 Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Untersuchungskom - missionen müssen Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.

Art. 69a *

Interkantonale Verträge
1 Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige Sach - kommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
2 Die zuständige Sachkommission kann gegenüber dem Regierungsrat zu rechtsetzenden interkantonalen Verträgen Stellung nehmen.
3 Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der zuständigen Sachkommis - sion in die kantonale Vernehmlassung einfliessen.

Art. 69b *

Wahlgeschäfte
1 Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige Kommis - sion über bevorstehende Wahlgeschäfte.

Art. 70 Wahrung des Amtsgeheimnisses

1 Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer an Kommissi - onssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis ge - bunden.
2 Vorbehalten bleibt die notwendige Information der Öffentlichkeit nach Be - schluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission. * 3.3. Informationsrecht des Präsidenten

Art. 71 Auskunftsrecht

*
1 Der Landratspräsident kann sich beim Regierungsrat über den Stand der Geschäfte, die den Landrat betreffen, Auskunft geben lassen. 4. Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder 4.1. Allgemeine Pflichten

Art. 72 Teilnahmepflicht

1 Die Ratsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Landrates und der Rats - organe, denen sie angehören, teil.
2 Bei Verhinderung entschuldigen sie sich rechtzeitig beim zuständigen Prä - sidenten. 21
II A/2/3

Art. 73 Verhalten

1 Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates ent - sprechend verhalten und dies auch durch schickliche Kleidung zum Aus - druck bringen.
2 Die Mitglieder des Landrates sind gehalten, sich in die Aufsichts- und Sachaufgaben einzuarbeiten. Das Büro entscheidet auf Antrag des Kommis - sionspräsidenten über Kostenbeteiligungen für Aus- und Weiterbildung. *

Art. 73a

* Offenlegungspflicht
1 Die Mitglieder legen bei Eintritt in den Landrat sowie bei Veränderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.
2 Das Ratssekretariat erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Mitglieder.
3 Das Büro sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Es kann Rats - mitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.

Art. 74 Ausstandspflicht

1 Personen, welche einen Entscheid vorbereiten oder treffen, müssen in den Ausstand treten, wenn sie:
a. in der Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
b. * mit einem Beteiligten oder dessen Vertreter in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwä - gert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder Pfleg - kindschaft verbunden sind;
c. Vertreter eines Beteiligten oder sonst für ihn in der gleichen Sache tätig sind.
2 Hat eine Person in den Ausstand zu treten, so kann sie weder in einer vor - beratenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentschei - den. Sie hat den Saal vor der Beratung des betreffenden Geschäftes zu ver - lassen.
3 Im Streitfall entscheidet der Landrat bzw. die vorberatende Kommission.

Art. 74a

* Amtsgeheimnis
1 Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenhei - ten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift ge - heim zu halten sind.
2 Ihrer Natur nach geheim zu halten sind insbesondere Angaben über das Privatleben von Personen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen, über Angelegenheiten der Fürsorge und der Gesundheitspflege sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
3 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Landrat bestehen.
22
II A/2/3
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den gesetzlichen Verfahrensord - nungen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung.

Art. 74b *

Zuwendungen und andere Vorteile
1 Den Ratsmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tä - tigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zu - wendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenomme - ne Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton. 4.2. Allgemeine Rechte

Art. 75 Stimmfreiheit

1 Die Ratsmitglieder verhandeln und stimmen ohne Instruktion. Sie können sich der Stimme enthalten.

Art. 76 Rechte

1 Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht:
a. zu einem in Behandlung stehenden Geschäft sich zu äussern und Anträge zu stellen;
b. an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen;
c. Ordnungsanträge zu stellen;
d. parlamentarische Vorstösse einzureichen;
e. Wahlvorschläge zu unterbreiten;
f. * zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben;
g. * ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonal - bankgesetzes beim Landratsbüro einzureichen. 5. Beratungsgegenstände 5.1. Memorialsanträge

Art. 77 Zulässig- und Erheblicherklärung

*
1 Der Landrat entscheidet vorerst über die rechtliche Zulässigkeit der Memo - rialsanträge und beschliesst anschliessend über deren Erheblichkeit. Die zu - lässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen (Art. 59 Abs. 2 KV). 23
II A/2/3
2 Die Memorialsanträge sind nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 KV).
3 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über deren Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen An - trag der Regierung nicht ein oder weist er ihn ab, fällt der Antrag dahin (Art.
59 Abs. 4 KV). 5.2. Vorlagen zu Erlassen und Beschlüssen

Art. 78 Beratung

1 Verfassungsvorlagen, Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Verträge werden aufgrund der Entwürfe des Regierungsrates, der Verwaltungskom - mission der Gerichte, des Landratsbüros oder einer landrätlichen Kommissi - on beraten.
2 Entwürfe des Regierungsrates oder der Verwaltungskommission der Ge - richte werden in der Regel ergänzt durch die Anträge und Ausführungen der zuständigen Kommission. Liegt eine vollständige Kommissionsfassung vor, erfolgt die Beratung im Rat aufgrund derselben.

Art. 79 Verabschiedung der Landsgemeindevorlagen

1 Der Regierungsrat verabschiedet spätestens bis zum 10. Dezember alle Vorlagen zuhanden des Landrates, welche der Landsgemeinde des nächs - ten Jahres vorzulegen sind. Über Ausnahmen entscheidet das Büro. *
2 Der Landrat verabschiedet spätestens bis zum 10. März alle Vorlagen, wel - che der Landsgemeinde des gleichen Jahres vorzulegen sind. * 5.3. Parlamentarische Vorstösse 5.3.1. Begriffe

Art. 80 Motion

1 Die Motion verpflichtet den Regierungsrat:
a. einen Entwurf zur Änderung oder Aufhebung einer Verfassungs - vorschrift vorzulegen;
b. einen Entwurf zum Erlass oder zur Änderung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses zu unterbreiten;
c. eine Massnahme zu treffen, welche nicht in die alleinige Zustän - digkeit des Regierungsrates fällt.
2 Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung einwirken oder deren nachträgliche Än - derung verlangen will.
24
II A/2/3

Art. 81 Postulat

1 Das Postulat beauftragt den Regierungsrat zu prüfen und Bericht zu erstat - ten ob:
a. eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage vorzulegen sei;
b. der Entwurf zu einem Beschluss auszuarbeiten sei;
c. eine andere Massnahme zu treffen sei.
2 Es kann auch ein Bericht zu einem anderen Gegenstand oder die Einset - zung einer Kommission verlangt werden.

Art. 82 Interpellation

1 Die Interpellation ist eine Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu geben.
2 Eine Interpellation kann vom Interpellanten als dringlich bezeichnet wer - den. Über die Dringlichkeitserklärung entscheidet das Büro. * 5.3.2. Verfahren bei Motionen und Postulaten

Art. 83 Antrag und Begründung

1 Motionen und Postulate gliedern sich inhaltlich in einen Antrag und eine Begründung.
2 Die Begründung ist vom Antrag zu trennen und in knapper Form zu halten.

Art. 84 *

Einreichung
1 Motionen und Postulate werden dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sind sie von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet, gilt der Erstunterzeichner als Urhe - ber. *

Art. 85 Rückzug

1 Motionen und Postulate können bis zu ihrer Überweisung an den Regie - rungsrat zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug des Vorstosses hat durch den Urheber zu erfolgen. Er benö - tigt dazu die Zustimmung der Mitunterzeichner nicht.

Art. 86 Prüfung

1 Der Präsident prüft die eingereichten Vorstösse auf ihre formale Richtigkeit und bringt sie dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kennt - nis.
2 Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates behandelt und vertritt das Büro. Es kann auch eine Kommission damit beauftragen. 25
II A/2/3

Art. 87 Änderungen

1 Motionen und Postulate können nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.
2 Sind die Vorstösse teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abstimmen.

Art. 88 Stellungnahme des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat nimmt längstens innert sechs Monaten schriftlich Stel - lung zur Frage, ob der Landrat die Motion oder das Postulat überweisen oder ablehnen soll. Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersu - chen des Regierungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
2 Der Regierungsrat kann dem Landrat beantragen, die Motion als Postulat entgegenzunehmen oder ein Postulat als bereits mit seiner Stellungnahme erfüllt abzuschreiben. *

Art. 89 Behandlung

1 Die Behandlung einer Motion oder eines Postulates erfolgt aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrates, die er mündlich ergänzen kann.
2 Hierauf ist den Antragstellern und danach den übrigen Ratsmitgliedern Ge - legenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des Regierungsrates bzw. zum eingereichten Vorstoss zu äussern.
3 Danach entscheidet der Landrat, ob er die Motion oder das Postulat ganz oder teilweise an die Regierung überweisen will.
4 Eine Motion kann auch, ganz oder teilweise, als Postulat überwiesen, ein Postulat als mit der Stellungnahme des Regierungsrates erfüllt abgeschrie - ben werden. *

Art. 90 Erfüllung der Motionen und Postulate

1 Der Regierungsrat erfüllt die Forderungen einer überwiesenen Motion oder eines Postulates längstens innert zwei Jahren, sofern der Rat nicht eine andere Frist beschlossen hat. *
2 Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersuchen des Regie - rungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
3 Der Regierungsrat beantragt im Rahmen einer Vorlage oder mit dem Tätig - keitsbericht die Abschreibung von erledigten Motionen und Postulaten. *
26
II A/2/3 5.3.3. Verfahren bei Interpellationen

Art. 91 Einreichung

1 Die Interpellation wird dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sie kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urhe - ber. *
2 Die Interpellation soll mit einer kurzen Begründung versehen sein.
3 Der Präsident prüft die formale Richtigkeit der Interpellation und bringt sie dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kenntnis. Über das allfällige Begehren der Dringlichkeit entscheidet das Büro unverzüglich. *

Art. 92 *

Beantwortung
1 Eine Interpellation ist längstens innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung schriftlich zu beantworten. Der Regierungsrat kann die Beant - wortung unter Angabe der Gründe verweigern.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich mündliche Ausführungen zur Interpella - tion abgeben. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat be - schliesst.
3 Der Interpellant kann eine kurze Erklärung abgeben.
4 Eine vom Büro als dringlich erklärte Interpellation ist innerhalb von einem Monat nach deren Dringlichkeitserklärung schriftlich zu beantworten. 5.3.4. Verfahren bei Auskunftsbegehren nach Kantonalbankgesetz *

Art. 92a *

Einreichung
1 Ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgeset - zes ist dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeich - net oder elektronisch einzureichen. Es kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber.
2 Das Auskunftsbegehren ist mit einer kurzen Begründung zu versehen.
3 Das Büro prüft das Begehren, leitet es an die Kantonalbank oder deren Re - visionsstelle zur Beantwortung weiter und bringt es dem Regierungsrat, dem Landrat und der Öffentlichkeit zur Kenntnis.

Art. 92b *

Beantwortung
1 Die Auskunft ist innert drei Monaten unter Vorbehalt gesetzlicher und regu - latorischer Vorschriften zu erteilen oder begründet zu verweigern.
2 Die Begehrensteller und der Regierungsrat können mündliche Erklärungen zur Auskunft oder deren Verweigerung abgeben.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat beschliesst. 27
II A/2/3
4 Das Büro kann einen Vertreter des strategischen Führungsgremiums der Kantonalbank oder einen Vertreter der Revisionsstelle zur Teilnahme an der Verhandlung nach Artikel 126a einladen. 6. Verhandlungsordnung 6.1. Beratung

Art. 93 Sprache

1 Die Sprache im Landrat ist Deutsch (Mundart oder Schriftsprache). Es wird stehend vom Platz aus gesprochen.

Art. 94 Wortmeldung

1 Wer zu einem in Beratung stehenden Geschäft sprechen will, meldet sich beim Präsidenten. Niemand darf sprechen, ohne das Wort erhalten zu ha - ben. *
2 Kein Ratsmitglied soll mehr als zweimal zum selben Gegenstand spre - chen; davon ausgenommen sind die Berichterstatter von Kommissionen.
3 Die Anrede ist: «Herr Präsident (Frau Präsidentin), meine Damen und Her - ren.»

Art. 95 Worterteilung

1 Liegt ein Bericht einer Kommission vor, hat deren Berichterstatter das ers - te Wort. Er vertritt die Meinung der Kommissionsmehrheit und beschränkt sich auf ergänzende Bemerkungen.
2 Anschliessend erhalten die Kommissionsmitglieder das Wort; danach wird die allgemeine Beratung eröffnet.

Art. 96 Sachlichkeit

1 Entfernt sich ein Redner weitschweifend oder in unsachlicher Weise vom Gegenstand der Beratung, so ruft ihn der Präsident zur Sache.

Art. 97 Ordnungsruf

1 Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich wenn er sich beleidigende Äusserungen erlaubt, ruft ihn der Präsident zur Ordnung.
2 Wird die parlamentarische Ordnung weiterhin gestört, so entzieht der Prä - sident dem Redner das Wort.
3 Erhebt ein Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entschei - det der Landrat ohne vorgängige Diskussion.
28
II A/2/3

Art. 98 Schluss der Beratung

1 Wird das Wort nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Danach wird das Wort nicht mehr erteilt.

Art. 99 Antragsrecht

1 Jedes Mitglied hat das Recht, zu einem hängigen Gegenstand Anträge zu stellen.
2 Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen; vorbehalten bleiben mündlich gestellte Anträge in einfachen Fällen.

Art. 100 Eintreten

1 Der Rat beschliesst zuerst, ob er auf ein Geschäft eintreten will. *
2 Eintreten ist obligatorisch: *
a. * bei Memorialsanträgen;
b. * beim Budget;
c. * bei der Jahresrechnung;
d. * beim Tätigkeitsbericht und Geschäftsberichten;
e. * bei Begnadigungsgesuchen;
f. * bei Gesuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung;
g. * bei Gesuchen um Aufhebung der parlamentarischen Immunität;
h. * bei weiteren Geschäften, deren Behandlung die Gesetzgebung vorschreibt.
3 Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detail - beratung begonnen werden.

Art. 101 Detailberatung

1 Ist Eintreten beschlossen oder obligatorisch, folgt die Detailberatung. *
2 Das Geschäft kann artikelweise, abschnittsweise, nach Sachgebieten oder in seiner Gesamtheit beraten werden. *

Art. 102 Ordnungsanträge

1 Ordnungsanträge sind Anträge, welche sich auf den Ablauf der Verhand - lungen und die Vornahme von Abstimmungen beziehen. Es sind dies na - mentlich Anträge auf Aussetzung und Verschiebung der Beratung sowie auf Schluss der Diskussion und umgehende Abstimmung.
2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung bis zu seiner Erledigung unterbrochen. 29
II A/2/3

Art. 103 Rückweisung

1 Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann der Rat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an die Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.
2 Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage ist anzugeben, in welchem Sinn sie überarbeitet werden soll.

Art. 104 Rückkommen

1 Nach Schluss der artikel- oder abschnittweisen Beratung kann jedes Mit - glied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Wird der Antrag nicht bestritten, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.

Art. 105 Zweite Lesung

1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. Das Büro kann auch für andere Vorlagen eine zweimalige Lesung anordnen.
2 Die zweite Lesung findet in der Regel frühestens 14 Tage nach der ersten Lesung statt. In dringenden Fällen kann der Rat beschliessen, dass die zweite Lesung eine Woche nach der ersten Lesung stattfindet. Ausnahms - weise kann er auch beschliessen, die zweite Lesung an demselben Tag wie die erste Lesung durchzuführen. *
3 Bei der zweiten Lesung entfällt die Eintretensfrage. Die Vorlage wird so - gleich artikelweise beraten. Behandelt werden vorab diejenigen Bestimmun - gen, zu denen Anträge der vorberatenden Kommission, des Büros oder des Regierungsrates vorliegen. Anträge können zu allen Bestimmungen unter - breitet werden. In zweiter Lesung Beschlossenes unterliegt keiner weiteren Lesung mehr. *
4 Erscheint dem Rat die Vorlage oder ein Antrag nicht entscheidungsreif, so setzt er die zweite Lesung für solange aus, bis die vorberatende Kommissi - on, das Büro oder der Regierungsrat zu den noch offenen Fragen Stellung genommen haben.

Art. 106 Schlussabstimmung

1 Wird an einer Vorlage mehr als eine Änderung vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen. *
2 Unterliegt die Vorlage einer zweiten Lesung, findet die Schlussabstimmung erst danach statt.
30
II A/2/3 6.2. Abstimmungen

Art. 107 Abstimmungsverfahren

1 Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die An - träge und legt dem Rat seine Vorschläge zum Abstimmungsverfahren (Fra - gestellung und Reihenfolge der Fragen) vor.
2 Über Einwände gegen das Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.

Art. 108 Reihenfolge

1 Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt der Antrag der vorbera - tenden Kommission in erster und der Antrag der Regierung in zweiter Linie.
2 Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, sind diese einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied darf in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme abgeben.
3 Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptan - trag in die Abstimmung zu bringen. Es darf nur für einen Antrag gestimmt werden.

Art. 109 Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben oder Namensaufruf.
2 Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend. Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Vor - behalten bleibt die Beschlussfähigkeit des Landrates.
3 Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, erfolgt die Stimmabgabe elektronisch. *

Art. 110 Feststellung der Mehrheit

1 Ohne anderslautenden Antrag erklärt der Präsident unbestrittene Anträ - ge ohne Abstimmung als angenommen. *
2 Ist das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich, so kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.
3 Ist das Ergebnis nicht eindeutig, ist die Abstimmung zu wiederholen und das Mehr durch die Stimmenzähler zu ermitteln.
4 Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, werden die Stimmen elek - tronisch ausgezählt. *
5 Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis ledig - lich als Summe dargestellt. * 31
II A/2/3

Art. 111 Namensaufruf

1 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn wenigstens 15 Mit - glieder dies verlangen.
2 Die Mitglieder antworten auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstim - mungsfrage von ihrem Platz aus mit: «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
3 Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, wird die Stimmabgabe sämtli - cher Ratsmitglieder im Protokoll vermerkt.
4 Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt. *

Art. 112 Begnadigungsgesuche

1 Begnadigungsgesuche werden dem Rat mit schriftlichem Bericht und An - trag unterbreitet.
2 Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3 Der Rat entscheidet in geheimer Abstimmung über Annahme oder Ableh - nung des Gesuches.
4 Zur Annahme des Gesuches ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 112a

* Aufhebung der parlamentarischen Immunität
1 Mitglieder des Regierungsrates, des Landrates und der Gerichte können wegen ihrer Äusserungen im Landrat oder in dessen Kommissionen straf - rechtlich nur verfolgt werden, wenn der Rat mit einer Mehrheit von zwei Drit - teln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufhebt.
2 Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3 Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.

Art. 112b

* Ermächtigung zu strafrechtlicher Verfolgung
1 Gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Landrat gewählten Kom - missionen und gegen vom Landrat gewählte Personen kann wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen nur Strafverfolgung eingeleitet wer - den, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Landräte die Ermächti - gung dazu erteilt.
2 Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3 Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.
4 Davon ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Anzeigen und Er - mächtigungsgesuche. Diese kann die Kommission Recht, Sicherheit und Justiz durch einstimmigen Entscheid ohne weitere Abklärungen, ohne Bei - zug von Akten und ohne schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person selbstständig abweisen. *
32
II A/2/3 6.3. Wahlen

Art. 113 Grundsatz

1 Der Rat trifft die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen.
2 Die Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen, soweit diese Verordnung keine offenen Wahlen vorsieht.

Art. 114 Verfahren bei geheimen Wahlen

1 Die Stimmenzähler teilen für jeden Wahlgang die Stimmzettel aus und stel - len die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest.
2 Nachdem die Stimmzettel eingesammelt sind, halten die Stimmenzähler die Zahl der eingegangenen Stimmzettel fest und ermitteln das Ergebnis. Das Büro entscheidet über deren Gültigkeit, wobei es das Abstimmungsge - setz sinngemäss anwendet.
3 Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel jene der ausgeteilten, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.

Art. 115 Ermittlung der gültigen Stimmen

1 Zur Ermittlung der gültigen Stimmen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.

Art. 116 Wahlgänge

1 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer aus der Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
2 Stehen nur bzw. nur noch zwei Bewerber in der Wahl, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich verei - nigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3 In jedem Fall ist eine Wahl nur zustandegekommen, wenn der Bewerber mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt auch, wenn nur ein einziger Bewerber in der Wahl steht. *
4 Wird die Mindestzahl von 20 Stimmen nicht erreicht, geht bei Wahlen von Angestellten das Geschäft an den Regierungsrat zurück mit dem Auftrag, dem Landrat erneut Antrag zu stellen. In den andern Fällen wird das Wahl - geschäft dem Büro mit dem Auftrag überwiesen, dem Landrat über das wei - tere Vorgehen Antrag zu stellen. * 33
II A/2/3

Art. 117

* Wahl und Wiederwahl von Angestellten *
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem schriftlichen Bericht die ein - gegangenen Bewerbungen und deren Beurteilung hinsichtlich Wählbarkeit und Eignung vor. Er kann dem Rat einen oder mehrere Wahlvorschläge un - terbreiten. Der Rat wählt ohne über die Eignung der Bewerber zu diskutie - ren.
2 Die Wiederwahl wird an der ersten Sitzung des neugewählten Rates vorge - nommen. Sie gilt als stillschweigend zu Stande gekommen wenn der Regie - rungsrat keinen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt. Über diesen Antrag wird geheim abgestimmt. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Angestellte wieder - gewählt.
3 Beantragt ein Ratsmitglied Nichtwiederwahl, ist darüber geheim abzustim - men. Tritt der Landrat auf einen solchen Antrag ein, ist die Wahl solange auszusetzen, bis eine Stellungnahme des Regierungsrates sowie der für den Finanz- resp. Justizbereich zuständigen Departementskommission vorliegt. Über den Antrag, den Angestellten nicht wiederzuwählen, wird sodann auf - grund dieser Stellungnahmen geheim abgestimmt. Wird der Antrag abge - lehnt, ist der Angestellte wiedergewählt.

Art. 118

* ......

Art. 119 Offene Wahlen

1 Für offene Wahlen gelten die folgenden Vorschriften:
a. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben.
b. Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend. Zu einer Wahl bedarf es der Mehrheit der Stimmen - den.
c. Ist das Ergebnis der Wahl offensichtlich, kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.
d. Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am we - nigsten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl ent - scheidet das Los, wer aus der Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die Mehrheit der Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
e. Stehen nur bzw. nur noch zwei Bewerber in der Wahl, ist derjenige gewählt, der die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
f. * In jedem Fall ist eine Wahl nur zustande gekommen, wenn der Be - werber mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt auch, wenn nur ein einziger Bewerber in der Wahl steht. Arti - kel 116 Absatz 4 findet sinngemäss Anwendung.
2 Bisherige Stimmenzähler, Fraktionsvertreter und Kommissionsmitglieder werden gesamthaft gewählt, sofern der Rat nicht Einzelwahl beschliesst. *
34
II A/2/3

Art. 120 Losziehung

1 Das Los wird vom Präsidenten in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Büros gezogen. 7. Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige 7.1. Regierungsrat

Art. 121 Pflichten und Rechte

1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landra - tes teil; ebenso nehmen sie an den Sitzungen der landrätlichen Kommissio - nen teil, sofern deren Präsident keine andere Regelung trifft.
2 Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen; sie erhal - ten die gleichen Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Landrates.

Art. 122 Erklärungen des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen des kantonalen Geschehens abgeben. Er meldet sie zuvor dem Ratspräsi - denten an.
2 Der Rat kann auf Antrag eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.

Art. 123 Vorlagen

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die erforderlichen Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen eingereicht werden.
2 Der Regierungsrat hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.

Art. 124 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht die Beschlüsse des Landrates, soweit die Ge - setzgebung nichts anderes bestimmt. 7.2. Richterliche Behörden

Art. 125 *

Mitwirkung Verwaltungskommission der Gerichte *
1 Die Mitwirkung der Verwaltungskommission der Gerichte an den Beratun - gen des Landrates über Budget und Rechnung richtet sich nach dem Ge - richtsorganisationsgesetz 1 ) . 1) GS III A/2 35
II A/2/3
2 Im Übrigen kann eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte bei der Behandlung von Anträgen und Berichten der Gerichte mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teilnehmen.
3 Das Büro des Rates kann bei weiteren Geschäften, welche die Gerichte betreffen, die Verwaltungskommission der Gerichte zur Vernehmlassung oder eine Vertretung zur Teilnahme an den Ratssitzungen mit beratender Stimme einladen.
4 Über die Einladung einer Vertretung der Verwaltungskommission der Ge - richte zur Teilnahme mit beratender Stimme an der Behandlung der vorste - hend genannten Geschäfte in landrätlichen Kommissionen entscheiden die Kommissionspräsidenten. 7.3. Sachverständige

Art. 126 Teilnahme an Verhandlungen

*
1 Das Büro kann Sachverständige zur Teilnahme an den Verhandlungen ein - laden. Sie haben beratende Stimme. * 7.4. Vertreter von Organisationen *

Art. 126a

* Teilnahme an Verhandlungen
1 Das Büro kann Vertreter aus strategischen Führungsgremien selbstständi - ger kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften sowie von weiteren Unternehmen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, zu den Verhandlungen einladen.
2 Die Teilnahme ist auf die Abnahme der Geschäftsberichte beschränkt.
3 Die Eingeladenen nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.
4 Über die Teilnahme eines Vertreters nach Absatz 1 sowie von Vertretern weiterer Organisationen an den Beratungen in den Kommissionen entschei - den die Kommissionspräsidenten. 8. Protokoll

Art. 127 Inhalt

1 Das Protokoll des Rates hat zu enthalten:
a. die Namen des Vorsitzenden, des Ratsschreibers und des Proto - kollführers;
b. den Sitzungsort, das Sitzungsdatum und die Sitzungsdauer;
c. die Namen der abwesenden Rats- und Regierungsmitglieder;
36
II A/2/3
d. den wesentlichen Inhalt aller Stellungnahmen, die Anträge mit den Namen der Antragsteller, sowie den Entscheid über alle Anträge mit Angabe der Stimmenzahl, sofern sie gezählt wurde;
e. bei Abstimmungen mit Namensaufruf die Namen der Stimmenden;
f. die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten;
g. * die Ordnungsrufe;
h. * bei elektronischen Abstimmungen das Abstimmungsverhalten der Stimmenden.
2 ...... *
3 Das Protokoll ist innerhalb einer Amtsdauer fortlaufend zu nummerieren.
4 Das schriftliche, vom Büro genehmigte Protokoll ist massgebend. *

Art. 127a *

Hilfsmittel
1 Zur Erstellung des Protokolls können technische Hilfsmittel verwendet wer - den.

Art. 128 *

......

Art. 129 Beilagen

1 Die zur Beratung stehenden Unterlagen sind dem Protokoll beizufügen und im Protokoll zu erwähnen.

Art. 130 Genehmigung, Einsprachen

1 Das Protokoll ist dem Büro in der Regel vor der nächsten Landratssitzung zur Genehmigung zu unterbreiten und danach vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 1a Die Genehmigung kann auf dem Zirkularweg erfolgen. *
2 Einsprachen von Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates sind beim Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzubringen und von diesem zu entscheiden. Sie dürfen sich nur auf Irrtümer oder auf inhaltsver - fälschende Wiedergaben und Auslassungen beziehen.

Art. 131 *

Einsichtnahme
1 Das genehmigte Protokoll über öffentliche Sitzungen des Landrates steht zur Einsicht offen. Protokolle geheimer Verhandlungen sind nicht öffentlich.
2 Auf Begehren wird jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied des Regierungsra - tes und der Verwaltungskommission der Gerichte ein Auszug aus dem Pro - tokoll zugestellt. 37
II A/2/3

Art. 132 Veröffentlichung der Landratsbeschlüsse

1 Die Beschlüsse des Landrates werden im Amtsblatt nach den Vorschriften der Publikationsverordnung 1 ) veröffentlicht. 9. Entschädigungen

Art. 133

* Ratsmitglieder
1 Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Lohnverord - nung.

Art. 133a

* Fraktionen
1 Die Fraktionen erhalten:
a. einen Grundbeitrag von 500 Franken pro Jahr; und
b. einen Beitrag von 50 Franken pro Mitglied und Jahr.

Art. 134–137 *

...... 10. Schlussbestimmungen

Art. 138 Notrecht

1 Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen im Sinne des Bun - desgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen ist der Landrat, soweit und solange es die Zwecke des Notrechtsgesetzes 2 ) erfordern, an die Vorschriften der Artikel 7 (Fristen), 8 (Ort und Termine), 10 Absatz 2 (Traktandenliste), 11 Absatz 1 (Be - schlussfähigkeit), 13 Absatz 1 (Öffentlichkeit), 105 (zweite Lesung), 116 Ab - satz 3 und 119 Absatz 1 Buchstabe f (Mindestzahl bei Wahlen) nicht gebun - den.

Art. 138a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2023
1 Der Fraktionsbeitrag nach Artikel 133a wird erstmals für das Amtsjahr 2024/2025 ausgerichtet.

Art. 139

* ......

Art. 140 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 2. Juli 1958 für den Landrat des Kantons Glarus wird aufgehoben. 1) GS I D/24/3 2) GS V H/2
38
II A/2/3

Art. 141 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf die konstituierende Sitzung des Landrates nach den Gesamterneuerungswahlen 1994 in Kraft. 2 ) 2) Konstituierende Sitzung des LR nach den Gesamterneuerungswahlen 1994: 29. Juni 1994 39
II A/2/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.01.1998 01.07.1998 Art. 27 totalrevidiert SBE VII/1 1 28.01.1998 28.01.1998 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE VII/1 1 28.01.1998 28.01.1998 Art. 37 totalrevidiert SBE VII/1 1 28.01.1998 28.01.1998 Art. 84 totalrevidiert SBE VII/1 1 28.01.1998 28.01.1998 Art. 91 Abs. 1 geändert SBE VII/1 1 28.01.1998 28.01.1998 Art. 105 Abs. 2 geändert SBE VII/1 1 07.11.2001 01.01.2001 Art. 134 Abs. 1 geändert SBE VIII/3 151 29.06.2005 29.06.2005 Art. 22 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 28 Abs. 4 geändert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 37 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 38 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 40 Abs. 1, b. geändert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 45 aufgehoben SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 49 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 58 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 62 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 67 Abs. 3 geändert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 70 Abs. 2 eingefügt SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 74a eingefügt SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 74b eingefügt SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 116 Abs. 4 geändert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 117 Sachüberschrift geänd. SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 118 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 119 Abs. 2 geändert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 125 totalrevidiert SBE IX/4 241 29.06.2005 29.06.2005 Art. 133 totalrevidiert SBE IX/4 241 21.11.2007 01.01.2008 Art. 133 aufgehoben SBE X/6 388 21.11.2007 01.01.2008 Art. 134 aufgehoben SBE X/6 388 21.11.2007 01.01.2008 Art. 135 aufgehoben SBE X/6 388 21.11.2007 01.01.2008 Art. 136 aufgehoben SBE X/6 388 21.11.2007 01.01.2008 Art. 137 aufgehoben SBE X/6 388 05.05.2010 30.06.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 16 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 16a eingefügt SBE XI/6 423
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II A/2/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2010 30.06.2010 Art. 17 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 19 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 22 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 24 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 27 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 27a eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 28 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 30 Abs. 3 eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 32 aufgehoben SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 35 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 37 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 38 aufgehoben SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 39 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 42 aufgehoben SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 43 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 44 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 45 eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 46 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 47 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 48 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 49 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 50 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 50a eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.4.5. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.4.6. eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 57 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.4.7. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 58 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 58a eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 60 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Titel 2.6. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 61 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 62 totalrevidiert SBE XI/6 423 41
II A/2/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2010 30.06.2010 Art. 63 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 66 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 67 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 67 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 67 Abs. 4 eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 68 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 73 Abs. 2 eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 74 Abs. 1, b. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 82 Abs. 2 eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 84 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 91 Abs. 1 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 91 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 92 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 105 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 112a eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 112b eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 116 Abs. 3 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 116 Abs. 4 geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 117 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 118 aufgehoben SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 119 Abs. 1, f. geändert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 128 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 131 totalrevidiert SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 133 eingefügt SBE XI/6 423 05.05.2010 30.06.2010 Art. 139 aufgehoben SBE XI/6 423 29.08.2018 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, o. geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, p. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, q. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1, r. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 24 Abs. 3 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32
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II A/2/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.08.2018 01.07.2018 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 39 aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 3 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 6 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 7 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 43 Abs. 8 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 44 Abs. 3a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 44 Abs. 4 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 44 Abs. 5 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 47 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1, i. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1, e. aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 60 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 60a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 61 aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 2a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 62a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 63 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 63 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 63 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 69a eingefügt SBE 2018 32 43
II A/2/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.08.2018 01.07.2018 Art. 69b eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 71 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 73a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 76 Abs. 1, f. geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 76 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 77 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 79 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 79 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 84 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 89 Abs. 4 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 90 Abs. 3 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 91 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Titel 5.3.4. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 92a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 92b eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, f. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, g. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 100 Abs. 2, h. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 101 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 101 Abs. 2 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 106 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 109 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 110 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 110 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 110 Abs. 5 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 111 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 112b Abs. 4 eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 125 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 126 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Titel 7.4. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 126a eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 127 Abs. 1, g. geändert SBE 2018 32
44
II A/2/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.08.2018 01.07.2018 Art. 127 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 128 Abs. 1 geändert SBE 2018 32 29.08.2018 01.07.2018 Art. 130 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 32 04.12.2019 01.09.2021 Art. 15a eingefügt SBE 2021 19 04.12.2019 01.09.2021 Art. 94 Abs. 1 geändert SBE 2021 19 04.12.2019 01.09.2021 Art. 127 Abs. 2 aufgehoben SBE 2021 19 04.12.2019 01.09.2021 Art. 127 Abs. 4 eingefügt SBE 2021 19 04.12.2019 01.09.2021 Art. 127a eingefügt SBE 2021 19 04.12.2019 01.09.2021 Art. 128 aufgehoben SBE 2021 19 04.12.2019 01.01.2022 Art. 15a Abs. 3 geändert SBE 2021 34 22.11.2023 01.01.2024 Art. 133a eingefügt SBE 2023 41 22.11.2023 01.01.2024 Art. 138a eingefügt SBE 2023 41 45
II A/2/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 1 Abs. 1 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 4 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 4 Abs. 3 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 4 Abs. 4 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 5 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 7 Abs. 2 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 11 Abs. 1 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 11 Abs. 3 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 15a 04.12.2019

01.09.2021 eingefügt SBE 2021 19

Art. 15a Abs. 3 04.12.2019

01.01.2022 geändert SBE 2021 34

Art. 16 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 16a 05.05.2010

30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423

Art. 17 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 17 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 19 Abs. 1 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 19 Abs. 1, a. 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 22 29.06.2005

29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241

Art. 22 Abs. 4 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 24 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 24 Abs. 1, c. 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 24 Abs. 1, o. 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 24 Abs. 1, p. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 24 Abs. 1, q. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 24 Abs. 1, r. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 24 Abs. 1a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 24 Abs. 3 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 25 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 26 Abs. 1a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 27 28.01.1998

01.07.1998 totalrevidiert SBE VII/1 1

Art. 27 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 27a 05.05.2010

30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423

Art. 28 Abs. 2 28.01.1998

28.01.1998 geändert SBE VII/1 1

Art. 28 Abs. 2 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 28 Abs. 2 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 28 Abs. 4 29.06.2005

29.06.2005 geändert SBE IX/4 241

Art. 28 Abs. 4 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
46
II A/2/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 29 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 30 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 30 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 30 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Art. 32 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423 Art. 34 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 34 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 35 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 35 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32 Art. 35 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 37 28.01.1998 28.01.1998 totalrevidiert SBE VII/1 1 Art. 37 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241 Art. 37 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 38 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241 Art. 38 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423 Art. 39 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 39 29.08.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32 Art. 40 Abs. 1, b. 29.06.2005 29.06.2005 geändert SBE IX/4 241 Art. 40 Abs. 2 29.06.2005 29.06.2005 aufgehoben SBE IX/4 241 Art. 42 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423 Art. 43 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 43 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 43 Abs. 6 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 43 Abs. 7 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 43 Abs. 8 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 44 05.05.2010 30.06.2010 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 423 Art. 44 Abs. 3a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 44 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 44 Abs. 5 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 45 29.06.2005 29.06.2005 aufgehoben SBE IX/4 241 Art. 45 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Art. 46 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 47 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 47 Abs. 1, c. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 48 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 49 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241 Art. 49 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 49 Abs. 1, e. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 49 Abs. 1, f. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 49 Abs. 1, g. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 49 Abs. 1, h. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 47
II A/2/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 49 Abs. 1, i. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 50 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 50a 05.05.2010

30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Titel 2.4.5. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Titel 2.4.6. 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423

Art. 57 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 57 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 57 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 57 Abs. 1, a. 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 57 Abs. 1, b. 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 57 Abs. 1, c. 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 57 Abs. 1, d. 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 57 Abs. 1, e. 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32 Titel 2.4.7. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 58 29.06.2005

29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241

Art. 58 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 58a 05.05.2010

30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423

Art. 60 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 60 Abs. 2 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 60 Abs. 2 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Titel 2.6. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 60a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 61 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 61 Abs. 1 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 61 Abs. 3 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 62 29.06.2005

29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241

Art. 62 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 62 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 62 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 62 Abs. 1a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 62 Abs. 2 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 62 Abs. 2a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 62 Abs. 3 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 62 Abs. 4 29.08.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 32

Art. 62a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 63 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 63 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 63 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 63 Abs. 2 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 66 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 67 Abs. 1, a. 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423
48
II A/2/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 67 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 67 Abs. 3 29.06.2005 29.06.2005 geändert SBE IX/4 241 Art. 67 Abs. 4 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Art. 68 Abs. 4 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 69a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 69b 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 70 Abs. 2 29.06.2005 29.06.2005 eingefügt SBE IX/4 241 Art. 71 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 Art. 73 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Art. 73a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 74 Abs. 1, b. 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 74a 29.06.2005 29.06.2005 eingefügt SBE IX/4 241 Art. 74b 29.06.2005 29.06.2005 eingefügt SBE IX/4 241 Art. 76 Abs. 1, f. 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 76 Abs. 1, g. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 77 29.08.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32 Art. 79 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 79 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 82 Abs. 2 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Art. 84 28.01.1998 28.01.1998 totalrevidiert SBE VII/1 1 Art. 84 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 84 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 88 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 89 Abs. 4 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 90 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 90 Abs. 3 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 91 Abs. 1 28.01.1998 28.01.1998 geändert SBE VII/1 1 Art. 91 Abs. 1 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 91 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 91 Abs. 3 05.05.2010 30.06.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 92 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Titel 5.3.4. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 92a 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 92b 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 94 Abs. 1 04.12.2019 01.09.2021 geändert SBE 2021 19 Art. 100 Abs. 1 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 100 Abs. 2 29.08.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Art. 100 Abs. 2, a. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 100 Abs. 2, b. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 100 Abs. 2, c. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 Art. 100 Abs. 2, d. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32 49
II A/2/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 100 Abs. 2, e. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 100 Abs. 2, f. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 100 Abs. 2, g. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 100 Abs. 2, h. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 101 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 101 Abs. 2 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 105 Abs. 2 28.01.1998

28.01.1998 geändert SBE VII/1 1

Art. 105 Abs. 3 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 106 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 109 Abs. 3 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 110 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 110 Abs. 4 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 110 Abs. 5 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 111 Abs. 4 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 112a 05.05.2010

30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423

Art. 112b 05.05.2010

30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423

Art. 112b Abs. 4 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 116 Abs. 3 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 116 Abs. 4 29.06.2005

29.06.2005 geändert SBE IX/4 241

Art. 116 Abs. 4 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 117 29.06.2005

29.06.2005 Sachüberschrift geänd. SBE IX/4 241

Art. 117 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 118 29.06.2005

29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241

Art. 118 05.05.2010

30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423

Art. 119 Abs. 1, f. 05.05.2010

30.06.2010 geändert SBE XI/6 423

Art. 119 Abs. 2 29.06.2005

29.06.2005 geändert SBE IX/4 241

Art. 125 29.06.2005

29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241

Art. 125 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 126 29.08.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 32

Art. 126 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32 Titel 7.4. 29.08.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 126a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 127 Abs. 1, g. 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 127 Abs. 1, h. 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32

Art. 127 Abs. 2 04.12.2019

01.09.2021 aufgehoben SBE 2021 19

Art. 127 Abs. 4 04.12.2019

01.09.2021 eingefügt SBE 2021 19

Art. 127a 04.12.2019

01.09.2021 eingefügt SBE 2021 19

Art. 128 05.05.2010

30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423

Art. 128 04.12.2019

01.09.2021 aufgehoben SBE 2021 19

Art. 128 Abs. 1 29.08.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 32

Art. 130 Abs. 1a 29.08.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 32
50
II A/2/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 131 05.05.2010 30.06.2010 totalrevidiert SBE XI/6 423 Art. 133 29.06.2005 29.06.2005 totalrevidiert SBE IX/4 241 Art. 133 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388 Art. 133 05.05.2010 30.06.2010 eingefügt SBE XI/6 423 Art. 133a 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 41 Art. 134 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388 Art. 134 Abs. 1 07.11.2001 01.01.2001 geändert SBE VIII/3 151 Art. 135 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388 Art. 136 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388 Art. 137 21.11.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/6 388 Art. 138a 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 41 Art. 139 05.05.2010 30.06.2010 aufgehoben SBE XI/6 423 51
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