Verordnung über das gestalterische Propädeutikum
Verordnung über das gestalterische Propädeutikum Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 , § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 2 ) und § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
1977 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Ausbildungsziel
1 Das gestalterische Propädeutikum bezweckt, Schülerinnen und Schülern des Fach - maturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst den Zugang an Hochschulen für Gestal - tung und Kunst zu ermöglichen. *
§ 2 Form und Dauer
1 Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
2 Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fach - gruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.
§ 3 Trägerschaft und Kursort
1 Träger des gestalterischen Propädeutikums ist der Förderverein Medien Print De - sign. Das Propädeutikum wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durch - geführt. *
1) SAR 401.100
2) SAR 423.120
3) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Aufnahme
§ 4 Aufnahme
1 In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmit - telschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. *
§ 5 Zweistufiges Aufnahmeverfahren
1 In der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten ein gestalterisches Portfolio vorzulegen und ein Motivationsschreiben einzu - reichen.
2 In der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten im Rahmen einer Aufnahmeprüfung eine Aufgabenstellung aus verschiedenen Fachgruppen gemäss Anhang zu bearbeiten und an einem Aufnahmegespräch teilzu - nehmen.
§ 6 Zuständigkeit, Entscheid, Bewertung und Wiederholung
1 Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet über die Zulassung zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens und über die Aufnahme.
2 Zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird nur zugelassen, wer in der ersten Stufe mindestens eine genügende Leistung erbracht hat.
3 Wer in der zweiten Stufe eine mindestens genügende Leistung erbrachte, hat das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen.
4 Bei der Bewertung stützt sich das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ auf verschiedene Kriterien wie Originalität, Innovation, Form, Inhalt, Präsentation und Motivation.
5 Das zweistufige Aufnahmeverfahren kann frühestens nach Ablauf eines Jahrs ein - mal wiederholt werden.
3. Schülerinnen und Schüler
§ 7 Kursbesuch und Absenzen
1 Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
2 Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeur - teilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.
§ 8 Leistungsbewertung
1 Die Lehrpersonen überprüfen und bewerten laufend die von den Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang erzielten Leistungen.
2 Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 9 Zeugnis
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis, in dem die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammenge - fasst werden.
§ 10 Kursausweis
1 Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Propädeuti - kums erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse er - zielt hat.
4. Finanzierung
§ 11 Gebühren
1 Die Gebühr für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beträgt Fr. 100.–.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich durch - laufen haben, haben eine Einschreibegebühr von Fr. 300.– zu entrichten. Bei einem Rückzug der Einschreibung wird die Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 12 Auslagen
1 Zu Beginn des Kurses haben die Schülerinnen und Schüler für das Material einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsma - terial, Drucksachen, Exkursionen, Projekte und Ausstellungsbesuche, selber zu tra - gen.
§ 13 Schulgeld für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler; fehlender Lasten -
ausgleich
1 Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau ha - ben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schulgeldabkom - mens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss dem je - weils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Auf - nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 1 ) .
1) SAR 400.300
§ 14 Erlass von Schulgeld
1 Auf Gesuch hin kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelnen Schü - lerinnen und Schülern in Härtefällen das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.
§ 15 Subsidiäres Recht
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verord - nung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 1 ) anwend - bar.
5. Schlussbestimmung
§ 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
§ 17 * Übergangsbestimmung
1 Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Erzie - hung und Gestaltung im Schuljahr 2021/22 oder zuvor erworben haben, werden in das gestalterische Propädeutikum aufgenommen, wenn sie das zweistufige Aufnah - meverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Aarau, 3. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
1) SAR 422.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.03.2020 01.05.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5-09
27.10.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 1 geändert 2022/10-04
27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10-04
27.10.2021 01.08.2022 § 17 eingefügt 2022/10-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04
§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.05.2020 geändert 2020/5-09
§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04
§ 17 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04
Anhang 1 (Stand 1. August 2017) Fach gruppen 1) Lektionen Farbe und Form 210 Zeichnen 210 Raum und Objekt 120 Visuelle Kommunikation 180 Kultur und Kommunikation 120 Projekte 260 Total Lektionen 1 ' 100
1) Die Fach gruppen sind in verschiedene Fächer unterteilt. Die Unterteilung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Vollzeitkurses bekannt gegeben.
1 Anhang zur Verordnung über das gestalterische Propädeutikum vom 3. Mai 2017 (SAR 426.123 )
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