Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland
VIII B/3/3 Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) Vom 10. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2022) (Erlassen von der Delegiertenversammlung am 10. Juni 2020) 1. Verband
Art. 1 Name, Rechtsnatur, Verbandsgemeinden
1 Der Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) ist eine Körper - schaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes 1 ) .
2 Er besteht aus den drei Gemeinden des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von weiteren Gemeinden sowie der Ausschluss oder der Aus - tritt von Verbandsgemeinden (Art. 19 und Art. 20).
Art. 2 Sitz
1 Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich am jeweiligen Ort des Präsidi - ums.
Art. 3 Zweck
1 Der Zweck des Verbandes besteht in:
a. der Abfuhr des Hauskehrichts im Verbandsgebiet; und
b. der einheitlichen Überbindung der Kosten für Sammlung, Trans - port und Verbrennung des Hauskehrichts auf die Verursacher mit - tels Gebühren.
2 Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden die Sammlung und den Transport weiterer Abfallarten organisieren und durchführen. 2. Zweckerfüllung
Art. 4 Kernaufgaben des Verbandes
1 Der Verband erhebt für die Entsorgung des Kehrichts und für Sperrgut ein - heitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sack-, Sperrgut- und Con - tainergebühren).
2 Er bestimmt die Kostenanteile der Verbandsgemeinden nach Massgabe der in ihrem Gebiet pro Woche durchgeführten Abfuhren. 1) GS II E/2 SBE 2023 52 1
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Art. 5 Zweckerfüllung
1 Der Verband bezweckt die Sammlung und den Transport folgender Abfall - arten im Siedlungsgebiet nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie die administrative und finanzi - elle Entlastung der Verbandsgemeinden:
a. Hauskehricht einschliesslich Sperrgut (Art. 3 Abs. 1 Bst. a);
b. weiterer Abfallarten wie Altglas, Altpapier, Karton und Kunststoffe, usw., wenn die Verbandsgemeinden einen entsprechenden Auf - trag erteilen und die Delegiertenversammlung die Annahme des Auftrages beschliesst (Art. 3 Abs. 2).
2 Er kann zuhanden der Verbandsgemeinden Beiträge an Einrichtungen leis - ten, die zur besseren Aufgabenerfüllung des Verbandes dienen (Unter- oder Oberflurbehälter oder andere geeignete gemeinschaftliche Sammelstellen).
Art. 6 Verbandsvorschriften
1 Die Delegiertenversammlung regelt im Rahmen dieser Statuten die Organi - sation des Verbandes.
2 Sie regelt zudem insbesondere:
a. die Art der Bereitstellung des Hauskehrichts;
b. die Schnittstelle zwischen Zweckverband und Gemeinden;
c. die Höhe der Sack-, Sperrgut- und Containergebühren (Art. 4 Abs. 1);
d. die Gewährung von Beiträgen an die Verbandsgemeinden zur Er - stellung zentraler Unter- und Oberflursammelbehälter sowie ande - rer geeigneter Sammelstellen (Art. 5 Abs. 2).
3 Sie erlässt Vorschriften für den Bau von zentralen Unter- oder Oberflursam - melstellen.
Art. 7 Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch
1 Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass ihre Bevölkerung dem Zweck - verband die Abfälle gemäss den Vorgaben des Verbandes (Art.
6 Abs. 2 Bst. a und b) abliefert.
2 Die Verbandsgemeinden haben Anspruch darauf, dass der Zweckverband die Entsorgung der Abfälle gemäss Artikel 4 und 5 Absatz 1 gewährleistet. 3. Verbandsorganisation
Art. 8 Organe
1 Die Organe des Zweckverbandes sind:
a. die Verbandsgemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. die Vorsteherschaft;
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d. die Verwaltung;
e. das Rechnungsprüfungsorgan. 3.1. Delegiertenversammlung
Art. 9 Zusammensetzung, Stimmrecht
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretungen aller Gemeinden zusammen.
2 Jede Verbandsgemeinde hat pro 6000 Einwohner, oder einen Bruchteil da - von, je einen Delegierten. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung.
3 Jeder Delegierte hat eine Stimme.
4 Die Verbandsgemeinden wählen nach Massgabe des Gemeindegesetzes und ihrer Gemeindeordnung ihre Delegierten in den Verband.
5 Die Stellvertretung der Delegierten regeln die Gemeinden.
Art. 10 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
1 Der Delegiertenversammlung stehen die im Gemeindegesetz vorgesehenen Befugnisse zu, namentlich:
a. die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Vorste - herschaft;
b. die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
c. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vor - steherschaft;
d. die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfungsorgans;
e. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
f. der Erlass der Verbandsvorschriften (Art. 6);
g. der Entscheid über die Erfüllung weiterer Aufgaben im Auftrag der Verbandsgemeinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b);
h. der Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsauf - gaben, welche die Grenzbeträge zu den Kompetenzen der Vorste - herschaft für frei bestimmbare Ausgaben überschreiten (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
i. Genehmigung des Budgets;
j. die Beschlussfassung über neue bestimmbare Ausgaben, einmalig bis 250 000 Franken und wiederkehrende bis 50 000 Franken, so - weit nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
k. die Änderung der Statuten unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;
l. die Aufnahme von weiteren Gemeinden (Art. 19 Abs. 1) unter Vor - behalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsge - meinden und der Ausschluss von Verbandsgemeinden (Art. 19 Abs. 2); 3
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m. die Auflösung des Zweckverbandes (Art. 21) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden.
2 Die Delegiertenversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Ab - satz
1 Buchstabe f und Vertragsbefugnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe h auf die Vorsteherschaft übertragen. Solche Ermächtigungen müssen auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher um - schrieben sein.
Art. 11 Einberufung, Durchführung
1 Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder auf Verlangen einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im 2. Quartal, zusammen. Sie ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden.
2 Sie wird durch das Verbandspräsidium oder, im Verhinderungsfall, durch die Stellvertretung geleitet.
3 Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversamm - lung müssen bis spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres bei der Vorsteherschaft eingereicht werden.
4 Die Anwesenheit von Interessenvertretern an Delegiertenversammlungen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5 Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der ab - gegebenen Stimmen.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
1 ) und des Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeinde - versammlungen sinngemäss. 3.2. Vorsteherschaft
Art. 12 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und aus zwei weiteren Mit - gliedern sowie einer Fachvertretung des Kantons Glarus mit beratender Stimme. Jede Verbandsgemeinde hat Anrecht auf eine Vertretung in der Vor - steherschaft. Sie kann zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung oder zur administrativen Betreuung beiziehen, wie Vertretungen der Verwal - tung.
2 Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.
3 Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer (Art.
78 der Kantonsverfassung 2 ) ).
4 Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Vorsteherschaft selber. 1) GS I D/22/2 2) GS I A/1/1
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Art. 13 Zuständigkeit der Vorsteherschaft
1 Die Vorsteherschaft ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenver - sammlung das Führungsorgan des Verbandes.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a. das Führen der Verbandsgeschäfte;
b. die Vertretung des Verbandes gegen innen und aussen;
c. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
d. das Anstellen von Mitarbeitenden;
e. den Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaus - gaben, im Rahmen der Grenzbeträge zu seinen Kompetenzen für frei bestimmbare Aufgaben (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
f. die Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben bis höchs - tens 50 000 Franken einmalig und 10 000 Franken wiederkehrend;
g. die Entscheide über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen gemäss Arti - kel 5 Absatz 2.
3 Die Vorsteherschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf die Verwaltung übertragen.
4 Die Unterschriftenberechtigung besteht kollektiv zu zweien. Die Vorsteher - schaft bestimmt die unterschriftenberechtigten Personen. 3.3. Verwaltung
Art. 14 Bestand der Verwaltung
1 Die Verwaltung besteht aus einer oder mehreren Personen, welche durch einen Arbeitsvertrag angestellt sind.
2 Die Vorsteherschaft kann statt der Beschäftigung von Angestellten geeig - nete Organisationen mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben beauftra - gen.
Art. 15 Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung
1 Der Verwaltung obliegt die operative Aufgabenerfüllung.
2 Sie nimmt die Befugnisse wahr, die ihr von der Vorsteherschaft zugewiesen oder übertragen sind.
3 Gegen Entscheide der Verwaltung kann Beschwerde bei der Vorsteher - schaft erhoben werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) anwendbar. 1) GS III G/1 5
VIII B/3/3 3.4. Rechnungsprüfungsorgan
Art. 16 Wahlvoraussetzungen, Unvereinbarkeiten, Amtsdauer
1 Als Rechnungsprüfungsorgan amtet eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz 2 ) erfüllt.
2 Die Leitung und die mit der Revision befassten Personen dürfen im Ver - band keine andere Funktion ausführen.
3 Das Rechnungsprüfungsorgan wird auf die verfassungsmässige Amtsdau - er gewählt. 4. Finanzierung, Finanzhaushalt
Art. 17 Deckung der Verbandskosten
1 Die Verbandskosten bestehen aus den Aufwendungen für die Eigenleistun - gen des Verbandes, einschliesslich Administration und Öffentlichkeitsarbeit, sowie aus der Abgeltung der weiteren Träger der Entsorgung (Kehrichtver - brennungsanlage, Transportunternehmen usw.). Sie werden durch die verur - sachergerechten Entsorgungsgebühren gedeckt.
2 Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausga - ben oder Investitionen einzulegen.
3 Allfällige Defizite sind durch die Reserve auszugleichen. 5. Weitere Bestimmungen
Art. 18 Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem Standard-Kalenderjahr.
Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
1 Voraussetzung für die Aufnahme von Gemeinden (Art.
10 Abs. 1 Bst. l Teil 1) ist, dass der Entsorgungsstandard dem der Ver - bandsgemeinden entspricht.
2 Der Ausschluss einer Verbandsgemeinde (Art. 10 Abs. 1 Bst. l Teil 2) kann beschlossen werden, wenn sich diese auf Dauer Verbandsbestimmungen oder Beschlüssen widersetzt.
Art. 20 Austritte
1 Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten. 2) SR 221.302
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2 Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 21 Auflösung des Zweckverbandes
1 Eine allfällige Auflösung des Verbandes (Art. 10 Abs. 1 Bst. m) erfolgt auf Ende eines Rechnungsjahres.
2 Die Liquidation richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes. Soweit denselben keine Regelung zu entnehmen ist, gelangen für die Durch - führung die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts 1 ) über die Auflösung der Aktiengesellschaft sinngemäss zur Anwendung.
Art. 22 Rechtsschutz, Streitigkeiten
1 Die Entscheide der Vorsteherschaft über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen (Art. 13 Abs. 2 Bst. g) unterliegen dem Beschwerdeverfahren gemäss dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Im Übrigen ist bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Statuten zu - nächst eine Schlichtung unter Beizug von Behördenmitgliedern oder Fach - personen des Kantons anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei zwecks Durchführung des Klageverfahrens (nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz) an das Verwaltungsgericht gelan - gen. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die bisherigen Statuten vom 29. Mai 1991 aufgehoben.
2 Bis zur Wahl der Verbandsorgane nach diesen Statuten bleiben die Ver - bandsorgane gemäss den bisherigen Statuten tätig.
Art. 24 Inkrafttreten
1 Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Delegiertenver - sammlung und durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat auf das nächstfolgende Jahr in Kraft. 1) SR 220 7
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