Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer... (170.502)
Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer... (170.502)
Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen
Schaffhausen und weiterer offizieller - und Verwaltungstätigkeit vom 18. Feb- Grundsatz Erscheinungs - weise
weiterer offizieller Drucksachen
§ 3
1 Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben be- traut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.
§ 4
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stich- worten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitda uer möglich, sofern die Meldestelle die Zeit- dauer nicht einschränkt.
3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt ver- öffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB.
§ 5
1 Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Artikel 8 Absatz 2 VSHAB versehen.
2 Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldun- gen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem si- cheren Ort auf.
§ 6
1 Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
2 Sie wird erhoben bei den Meldestellen gemäss § 3 Abs. 1. Bei kan- tonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsge- bühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiter verrechnen können. Meldestellen Datenschutz Datensicherheit Publikationsge- bühr
und Materialzentrale) bezogen werden. das Schaffhauser Rechts- Automatische Zustellung von amtlichen Tex- ten Bestellung ge- druckte Fas- sung Amtsdruck - schriften Schaffhauser Rechtsbuch Preise Amts -
weiterer offizieller Drucksachen
§ 12 Über die Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen entscheidet
die Staatskanzlei; ebenso über die Abgabe auf Gegenseitigkeit und für wissenschaftliche Arbeiten.
§ 13
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Bekanntmachungen im Amtsblatt vom 3. Dezember 1960 und die Verordnung über die Ab- gabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2023, S. 2014. Zuständigkeit Inkrafttreten