Landwirtschaftsgesetz
                            Landwirtschaftsgesetz  vom 25. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Kanton sorgt für die Förderung und Erhaltung einer leistungsfähigen, marktge  -  recht und nachhaltig produzierenden Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz ergänzt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leitbild
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Thurgauer Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leitbild richtet sich nach den Grundsätzen der Ökonomie und der Ökologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es hat insbesondere folgende Ziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Förderung wettbewerbsfähiger Strukturen, wobei bäuerliche Familienbetriebe  im Vordergrund stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Stärkung der Selbsthilfe, insbesondere durch Grundausbildung, Weiterbildung  und Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausrichtung der Produktion auf nachhaltige Bewirtschaftungsweisen und Er  -  haltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Pflege der Kulturlandschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat sorgt für die Umsetzung des Leitbildes und erstellt periodisch  einen Controllingbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fördermassnahmen
                            1  Fördermassnahmen bestehen darin, dass der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Projekte anregt, befristet begleitet und kontrolliert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personal oder Infrastruktur zur Verfügung stellt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  in anderer Form im Interesse der Land- und Hauswirtschaft tätig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Politische Gemeinden
                            1  Die Politische Gemeinde unterstützt den Kanton beim Vollzug der landwirtschaftli  -  chen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet eine Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Produktion und Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Eigenverantwortung
                            1  Die Produzenten und Produzentinnen sowie die landwirtschaftlichen Organisatio  -  nen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Selbsthilfe, Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton fördert die Selbsthilfe in der Landwirtschaft und die Zusammenarbeit  mit weiteren Wirtschaftsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann den ökologischen Ausgleich, umweltschonende Anbauverfahren und die  artgerechte Tierhaltung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er unterstützt Institutionen und Massnahmen, deren Zweck die Qualitäts- und Ab  -  satzförderung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann sich an Qualitätssicherungsdiensten der Branchen- und Produzentenorgani  -  sationen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Produkteförderung
                            1  Der Kanton kann Anbau, Herstellung, Veredelung und Vermarktung innovativer  oder ökologisch wertvoller Produkte fördern, die eine Wertschöpfung für den Thur  -  gau und seine Betriebe bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 Kennzeichnung
                            1  Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Kennzeichnung und zum Schutz der Be  -  zeichnung von einheimischen Qualitätsprodukten, insbesondere von Ursprungsbe  -  zeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bildung und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg
                            1  Der Kanton führt das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg (BBZ Arenen  -  berg).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das BBZ Arenenberg dient der beruflichen Grundbildung, Weiterbildung und Be  -  ratung in der Land- und Hauswirtschaft sowie der beruflichen Bildung in weiteren  Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11–12 * ...
                            5. Pflanzenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vorschriften, Massnahmen
                            1  Der Regierungsrat kann für den Pflanzenschutz und die Kontrolle unerwünschter  Pflanzen Vorschriften erlassen, Massnahmen anordnen und besondere Vollzugsor  -  gane bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Boden besitzt oder bewirtschaftet, ist verpflichtet, bei der Vorbeugung von  Schäden und der Bekämpfung von Schadorganismen mitzuwirken, Massnahmen zu  dulden und sich an den Kosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Anordnung der Massnahmen ist auf die Bewirtschaftungsart der betroffe  -  nen Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Pflanzenschutzfonds
                            1  Der   Kanton   führt   einen   Pflanzenschutzfonds   zur   Deckung   von   Schäden   durch  Schadorganismen, insbesondere durch Engerlinge und Feuerbrand, an Kulturen auf  landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird zu gleichen Teilen durch den Kanton, die Politischen Gemeinden  und die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Bo  -  den geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von fünf bis neun Millionen Franken  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beiträge und Entschädigungen
                            1  Der Regierungsrat legt für den Pflanzenschutzfonds die Voraussetzungen für die  Beitragspflicht und die Entschädigungsberechtigung sowie die Höhe der Beiträge  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung von Schäden kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn in  besonders gefährdeten Gebieten anfällige Kulturen oder Wirtspflanzen angepflanzt  oder   bei   der   Bewirtschaftung   die   zumutbaren   Vorbeugemassnahmen   unterlassen  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
                            1  Aus dem Pflanzenschutzfonds können Zahlungen an die Kosten von Vorbeuge-  und Bekämpfungsmassnahmen geleistet werden, sofern der Regierungsrat diese be  -  willigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vollzug von Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Direktzahlungen
                            1  Der Kanton sorgt für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt ist berechtigt, die notwendigen Informationen bei den Amts-  und Fachstellen von Kanton und Politischen Gemeinden einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beiträge für den Tierseuchenfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Aus  -  richtung von Direktzahlungen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Parzellenverzeichnis
                            1  Der Kanton führt im Zusammenhang mit der Durchführung agrarpolitischer Mass  -  nahmen ein Parzellenverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Kulturland bewirtschaftet, ist verpflichtet, die notwendigen Daten zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kontrollen
                            1  Der   Regierungsrat   regelt   die   Organisation   der   vom   Bund   vorgeschriebenen  Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externen Kontrollkosten sind von den Produzenten und Produzentinnen zu tra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Investitionskredite und Betriebshilfe
                            1  Der Regierungsrat kann den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über  die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen einer geeigneten  Organisation übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fonds für Engerlingsschäden
                            1  Der bisherige Fonds für Engerlingsschäden gemäss §  28 des Gesetzes über Flur  und Garten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird in den Pflanzenschutzfonds überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * ...
§ 23 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seite 2354.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft gesetzt auf den 1.  Mai 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.10.2000  01.05.2001  Erstfassung  ABl. 44/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 10 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
                            Titel 4.  25.04.2007  01.01.2008  aufgehoben  18/2007